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Entscheid

VB.2023.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00018

22. Februar 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24360)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00018

Urteil

der 2. Kammer

vom 22. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

AX,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kurzaufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1989 geborene

angolanische Staatsangehörige AX (nachfolgend Beschwerdeführer, zu alternativen

Namenserfassungen siehe E. 1) reiste am 14. Dezember 2001 zusammen

mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern in die Schweiz ein, wo die

Familie erfolglos um Asyl ersuchte, jedoch am 19. April 2002 vorläufig

aufgenommen wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer diverse Male

straffällig und zu folgenden Strafen verurteilt:

-

Freiheitsstrafe von 15 Monaten und Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je

Fr. 30.- wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Beschimpfung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Muri

vom 28. April 2009;

-

Gemeinnützige Arbeit von 720 Stunden wegen mehrfachen Tätlichkeiten und

Drohungen (teilweise gegenüber der Lebenspartnerin) sowie verschiedener Betäubungsmitteldelikte

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Mai

2013;

-

Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen Raufhandels sowie Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 29. Dezember 2013;

-

Freiheitsstrafe von 180 Tagen und Busse von Fr. 500.- wegen Ungehorsams

gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs,

Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, einfache Körperverletzung,

Tätlichkeiten, Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte sowie Veruntreuung gemäss Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft

Muri-Bremgarten vom 8. Januar 2014 und 6. Februar 2014;

-

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 200.-

wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikten, Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung und Erschleichens einer Leistung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Juli 2014;

-

Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. August 2015.

Aufgrund dieser Straffälligkeit wurde die vorläufige

Aufnahme des Beschwerdeführers am 23. Juni 2016 aufgehoben, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. März 2017. Sein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau wurde am 13. November

2019 vom Aargauer Amt für Migration und Integration (MIKA) abgewiesen. Den

nachfolgend ergriffenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden und zuletzt

trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit in Rechtskraft erwachsenem

Urteil vom 10. August 2020 auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht

ein.

Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner

Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde mit Urteil des Bezirksgerichts

Bremgarten vom 6. Juli 2017 wegen mehrfach versuchter schwerer

Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfachen (geringfügigen)

Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung,

falscher Anschuldigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung,

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des

Personenbeförderungsgesetzes sowie unberechtigten Verwendens eines

(Motor-)Fahrrades zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je Fr. 10.- und Busse von Fr. 600.- verurteilt. Überdies

wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Dezember

2021 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je Fr. 10.- wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und

Hinderung einer Amtshandlung verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 9. Februar 2022 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hinderung einer

Amtshandlung sowie der (erneuten) Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu

einer Freiheitsstrafe von 200 Tagen verurteilt und zusätzlich für fünf Jahre

des Landes verwiesen. Auf das Ende dieser Freiheitsstrafe hin wurde er in

Ausschaffungshaft versetzt.

Nachdem dem Beschwerdeführer im Juli 2022 von der

heimatlichen Botschaft ein Laissez-passer ausgestellt worden war, wurde ihm für

den 26. Juli 2022 ein begleiteter Rückflug nach Angola gebucht. Während

des routinemässig in Fesselung durchgeführten Level-II-Ausschaffungsversuchs

kam es zu einer Gewalteskalation, welche in wechselseitigen Strafanzeigen

mündete: Während der Beschwerdeführer einen unverhältnismässigen Gewalteinsatz

der am Ausschaffungsversuch beteiligten Vollzugspersonen behauptete und

deswegen am 24. Oktober 2022 Strafanzeige wegen versuchter schwerer

Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten,

Angriffs, Gefährdung des Lebens, Amtsmissbrauchs, Nötigung etc. erhob, wurde der

Beschwerdeführer seinerseits wegen seines gewalttätigen Widerstands gegenüber

den beteiligten Polizeibeamten verzeigt.

Am 21. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer

beim Migrationsamt um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, damit er bis

zum Abschluss der Strafuntersuchung in der Schweiz verbleiben könne. Das

Migrationsamt wies das Gesuch am 28. November 2022 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 20. Dezember 2022 ab. Zugleich wurde dem

Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren verweigert.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Januar 2023 liess der

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung

des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Zudem sei ihm für die Dauer des

Strafverfahrens (Strafanzeige vom 24. Oktober 2022) eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Ausreisefrist

einstweilen um sechs Monate zu verlängern (bzw. entsprechend neu anzusetzen)

und der Vollzug der Landesverweisung bis dahin aufzuschieben. Weiter sei das

Migrationsamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, während der

Dauer des Beschwerdeverfahrens von sämtlichen Wegweisungsvollzugsverhandlungen

abzusehen. Zudem wurde sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren

um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht und die

Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2023 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und ordnete an, dass während

des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Mit

Präsidialverfügung vom 17. Januar 2023 erkundigte sich das

Verwaltungsgericht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

zum Stand des mit Strafanzeige vom 24. Oktober 2022 eingeleiteten

Strafverfahrens und einem allfälligen Anwesenheitserfordernis des

Beschwerdeführers. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um

mittels eines aktuellen Strafregisterauszugs sowie weiterer geeigneter Belege

zum Stand der gegen ihn laufenden Strafermittlungen Auskunft zu geben,

ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu

seinen Ungunsten gewürdigt werden könne.

In der Folge verwies die angefragte Staatsanwaltschaft mit

E-Mail vom 26. Januar 2023 auf das beim Obergericht hängige

Ermächtigungsverfahren, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer

Überweisungsverfügung an das Obergericht vom 1. Dezember 2022 nach

summarischer Prüfung der Vorwürfe keine hinreichende Anhaltspunkte auf eine

unverhältnismässige Gewaltanwendung seitens der Beamten oder eine

missbräuchliche Ausübung hoheitlicher Befugnisse feststellen konnte und von

einem rechtmässigen Level-II-Zwangsausschaffungsversuch ausging, welcher nur

aufgrund des Verhaltens des anzeigeerstattenden Beschwerdeführers eskalierte.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 ersuchte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der mit Präsidialverfügung

vom 17. Januar 2023 angesetzten Frist zur Einreichung eines aktuellen

Strafregisterauszugs etc.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers in der

Beschwerdeschrift (C) weicht leicht von derjenigen der übrigen Verfahrensakten

ab (AX). Zudem ist gemäss angolanischem Reisepass "X" der Vor- und

nicht der Nachname des Beschwerdeführers. Im Interesse einer stringenten und

konstanten Erfassung der Personalien ist jedoch auf die vorinstanzliche

Namenserfassung (AX) abzustellen und der Beschwerdeführer neu entsprechend im

Rubrum zu erfassen.

2.

Das Fristerstreckungsgesuch vom 20. Februar 2023 ist im

Sinn einer beförderlichen Verfahrenserledigung und in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen, da den mit Präsidialverfügung vom 17. Januar

2023.

angeforderten Unterlagen und Auskünften zu den gegen den Beschwerdeführer

laufenden Strafuntersuchungen im Sinn nachfolgender Erwägungen ohnehin keine

entscheiderhebliche Bedeutung mehr zuzumessen ist. Die angeforderten Unterlagen

wären lediglich geeignet, das öffentliche Fernhalteinteresse noch weiter zu

erhöhen.

3.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

4.

Vorliegend ist weder über den bereits rechtskräftig verfügten

Widerruf der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers noch über die

strafgerichtlich verhängte und ebenfalls rechtskräftige Landesverweisung neu zu

befinden, was insoweit unstrittig ist.

Ebenso wenig kann eine Verlängerung oder Neuansetzung der

Ausreisefrist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden: Eine Verlängerung

der Ausreisefrist würde voraussetzen, dass diese noch nicht abgelaufen ist, was

vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die ihm

angesetzte Ausreisefrist bislang missachtet und kommt er seit Jahren seiner

entsprechenden Ausreiseverpflichtung nicht nach. Auch für eine Neuansetzung der

Ausreisefrist besteht in dieser Konstellation kein Raum (vgl. auch BGr, 25. Juni

2018, 2D_32/2018, E. 2).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 17 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)

Bewilligungsentscheide grundsätzlich im Ausland abzuwarten sind, sofern die

Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind. Da die

Zulassungsvoraussetzungen vorliegend offenkundig nicht erfüllt sind, besteht

auch unter diesem Titel keine Handhabe, dem Beschwerdeführer vorübergehend den

Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, zumal ein prozedurales Aufenthaltsrecht

mit vorliegendem Endentscheid ohnehin hinfällig wird.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet in

materieller Hinsicht damit allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer für die

Dauer des Strafverfahrens (Strafanzeige vom 24. Oktober 2022) eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen sei bzw. der Vollzug der Wegweisung bzw.

Landesverweisung zur Erleichterung der laufenden Strafuntersuchung(en)

aufzuschieben sei.

5.

5.1

Gemäss Art. 32

Abs. 1 und 2 AIG können für bestimmte Aufenthaltszwecke

Kurzaufenthaltsbewilligungen für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr

erteilt werden, vorausgesetzt es liegen keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62

AIG vor oder die Bewilligungsverweigerung würde sich trotz Vorliegens von

Widerrufsgründen im Sinn von Art. 96 AIG als unverhältnismässig erweisen.

Auch eine rechtskräftige Landesverweisung steht einer Bewilligungserteilung

entgegen, würde doch ansonsten das in Art. 62 Abs. 2 AIG vorgesehene

Dualismusverbot verletzt und der (Wegweisungs-)Entscheid der Strafbehörde

unterwandert (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.2). Der Vollzug einer

obligatorischen Landesverweisung kann sodann nur unter restriktiven

Voraussetzungen aufgrund zwingender Bestimmungen des Völkerrechts aufgeschoben

werden, namentlich wegen dem Non-Refoulement-Prinzip (Art. 66d des

Strafgesetzbuchs [StGB]). Der Aufschub einer fakultativen Landesverweisung ist

überhaupt nicht vorgesehen, da in diesen Fällen bereits auf die Anordnung der

Landesverweisung verzichtet werden müsste, wenn die Voraussetzungen für einen

Vollzugsaufschub nach Art. 66d StGB vorliegen (Matthias

Zurbrügg/Constantin Hruschka: in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 66d

StGB N. 1). Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung setzt damit in

positiver Hinsicht einen gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgrund voraus,

welcher eine Bewilligungserteilung rechtfertigt. In negativer Hinsicht ist die

Abwesenheit eines Widerrufsgrundes bzw. einer Landesverweisung vorauszusetzen

oder die Wegweisung muss zumindest unverhältnismässig oder unzumutbar

erscheinen. Ist bereits rechtskräftig über die Wegweisung entschieden worden,

ist eine Anpassung bzw. Wiedererwägung grundsätzlich nur aufgrund der

Veränderung der entscheiderheblichen Sach- oder Rechtslage möglich, wobei bei

Wegweisungen aufgrund von Straffälligkeit in der Regel eine mindestens

fünfjährige Bewährung im Ausland vorausgesetzt wird (BGr, 1. November

2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1 und VGr, 16. Dezember 2020,

VB.2020.00758, E. 2.1 [bestätigt mit BGr, 13. April 2021,

2C_141/2021]; BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3). Zur

Aufhebung einer rechtskräftig verhängten Landesverweisung müssen beim

Obergericht fristgerecht Revisionsgründe geltend gemacht werden, während die

Migrationsbehörden oder das Verwaltungsgericht für derartige Revisionsgesuche

nicht zuständig sind (Art. 410 ff. StGB). Eine Zuständigkeit der

Migrationsbehörden besteht lediglich bezüglich des Vollzugs der Landesverweisung

(§ 16 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG, LS 331] in Verbindung mit

§ 66 Abs. 1 lit. b, Anhang 3 Ziff. 2.1, Anhang 1 lit. B

Ziff. 3 und Anhang 2 Ziff. 2.1 lit. c der Verordnung über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli

2007.

[VOG RR; LS 172.11], namentlich in Bezug auf die Suspendierung einer

Landesverweisung (VGr, 15. April 2021, VB.2020.00838, E. 2.1).

5.2

Der Beschwerdeführer ist mit Urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2022 rechtskräftig des Landes

verwiesen worden, weshalb von vornherein kein Raum besteht, ihm eine

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, solange die strafgerichtlich

verhängte Landesverweisung nicht (revisionsweise) vom hierfür zuständigen

Obergericht aufgehoben wurde. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde

abzuweisen. Lediglich ergänzend ist nachfolgend darauf einzugehen, dass dem

Beschwerdeführer auch unabhängig von der ausgesprochenen Landesverweisung der

weitere Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern ist bzw. auch eine kurzzeitige

Aufschiebung des Vollzugs der Landesverweisung bzw. der Wegweisung ausser

Betracht fällt.

5.3

Die

Teilnahme an einem Strafverfahren bildet gemäss den innerstaatlichen

Bestimmungen des AIG weder einen ordentlichen (Art. 18-29 AIG) noch einen

ausserordentlichen (Art. 30 AIG) Zulassungsgrund. Eine Ausnahme gilt nur

bezüglich des Aufenthalts von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von

Menschenhandel sowie von Personen, die im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms

mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten (Art. 30 Abs. 1 lit. e

AIG), wobei gemäss Art. 36 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) die für die polizeilichen

Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren zuständige Behörde beurteilt, ob und

für welche Zeit eine Anwesenheit eines Opfers oder Zeugens von Menschenhandel

erforderlich ist. Die Schweiz kommt mit letztgenannten Bestimmungen ihren

Verpflichtungen gemäss Art. 14 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels

vom 16. Mai 2005 (ÜBM) nach, welches Opfern von Menschenhandel aufgrund

ihrer persönlichen Situation oder zur Sicherung der Strafermittlungen

Anwesenheitsrechte einräumt. Überdies entspricht die Regelung den Anliegen des

Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember

1979.

(CEDAW-Übereinkommen, welches allerdings nicht self-executing ist) und dem

in Art. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) statuierten

Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit (vgl. dazu BGE 145 I 308 E. 3).

Ein Anwesenheitsrecht für (tatsächliche oder vermeintliche)

Opfer oder Zeugen anderer, nicht mit Menschenhandel in Zusammenhang stehenden

Straftaten ist hingegen weder im nationalen Recht noch in den erwähnten

Übereinkommen vorgesehen. Ein solches könnte sich allenfalls aus dem Recht auf

wirksame Beschwerde im Sinn von Art. 13 EMRK und dem Recht auf ein faires

Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ableiten lassen, sofern die Anwesenheit eines

Ausländers für die Klärung einer Konventionsverletzung erforderlich ist bzw.

dieser ansonsten keinen wirksamen Zugang zum Untersuchungsverfahren mehr hat

(vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.5 und 2.2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).

5.4

Wie

bereits die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht (mit Präsidialverfügung vom

18.

Januar 2023) festgehalten haben, ist der Beschwerdeführer offenkundig

weder Opfer noch Zeuge von Menschenhandel im Sinne von Art. 4 ÜBM oder von

Art. 182 StGB. Ebenso wenig arbeitet er im Rahmen eines

Zeugenschutzprogramms mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen. Die

Ausnahmebestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG ist auf ihn

damit zweifellos nicht direkt anwendbar.

5.5

Auch aus

dem Recht auf wirksame Beschwerde im Sinn von und Art. 2 Abs. 3 des

Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember

1966.

(IPBPR bzw. UNO-Pakt II) bzw. Art. 13 EMRK (jeweils in Verbindung mit

konventionsrechtlich geschützten Rechten wie beispielsweise Art. 2 und 3

EMRK) und dem Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK lässt sich

vorliegend kein Anwesenheitsrecht ableiten: Nach Einschätzung der zuständigen

Staatsanwaltschaft bestehen zumindest nach summarischer Prüfung der Vorwürfe

keine hinreichenden Anhaltspunkte auf eine unverhältnismässige Gewaltanwendung

seitens der Beamten oder eine missbräuchliche Ausübung hoheitlicher Befugnisse.

Vielmehr ist prima facie von einem rechtmässigen

Level-II-Zwangsausschaffungsversuch auszugehen, welcher nur aufgrund des

Verhaltens des anzeigeerstattenden Beschwerdeführers eskalierte. Es erscheint

deshalb zweifelhaft, ob überhaupt eine Ermächtigung zur strafrechtlichen

Verfolgung der angezeigten Beamten erteilt werden kann und eine Verletzung von

Konventionsrechten wie Art. 2 und 3 EMRK vorliegt. Sollte es gleichwohl zu

einer strafrechtlichen Verfolgung kommen, kann der Beschwerdeführer seine

diesbezüglichen Opfer- und Verfahrensrechte auch vom Ausland aus ausüben.

Nötigenfalls kann das gegen ihn bestehende Einreiseverbot temporär aufgehoben und

ihm zur Finanzierung einer entsprechenden Flugreise in die Schweiz ein

entsprechendes Zeugengeld ausbezahlt werden, sollte seine persönliche

Anwesenheit in einem allfälligen Strafprozess ausnahmsweise erforderlich sein

(vgl. zur diesbezüglichen Zuständigkeit VGr, 15. April 2021, VB.2020.00838, E. 2.1). Dasselbe

gilt auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich inskünftig gegen eine

allfällige Nichtverfolgung der angezeigten Delikte wehren oder

Haftungsansprüche stellen möchte.

5.6

Selbst

Opfer und Zeugen von Menschenhandel im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. e

AIG müssen gemäss Art. 36 Abs. 5 und 6 VZAE die Schweiz verlassen,

sobald keine Notwendigkeit für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des

Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens mehr besteht und auch kein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vorliegt. Entsprechend muss ein Anwesenheitsrecht erst recht

verneint werden, wenn wie hier bereits staatsanwaltlich die Opferstellung

infrage gestellt wird und der weitere Aufenthalt in der Schweiz bereits vor den

allenfalls strafrechtlich zu untersuchenden Vorfällen unerwünscht war.

5.7

Der

vorliegende Fall unterscheidet sich sodann gleich in mehrfacher Hinsicht von

der Konstellation des in der Beschwerdeschrift genannten BGE 145 I 308: Dieser

behandelte die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an ein asylsuchendes

Opfer von Menschenhandel, dessen weiterer Aufenthalt für die Zwecke des

Strafverfahrens als erforderlich erachtet wurde. Im vorliegenden Verfahren geht

es jedoch weder um ein asylsuchendes Opfer von Menschenhandel, noch ist die

weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in dem von ihm initiierten

Strafverfahren gemäss der staatsanwaltschaftlichen Einschätzung erforderlich.

Vielmehr ist zumindest prima facie davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

selbst der Aggressor bei dem misslungenen Rückschaffungsflug war und keinerlei

Konventionsrechte zu seinem Nachteil verletzt wurden. Zudem beschränkt sich das

öffentliche Interesse an einer beförderlichen Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegend

nicht bloss auf die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik,

sondern auch auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer

rechtskräftig verfügten Landesverweisung und den Schutz der hiesigen

Bevölkerung vor einem bereits wiederholt in schwerwiegender Weise straffällig

gewordenen Ausländer.

5.8

Weiter ist

darauf hinzuweisen, dass vorliegend jedenfalls ganz überwiegende öffentliche

Interessen gebieten, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der

Schweiz zu verweigern bzw. einer Aufschiebung des Vollzugs der Landesverweisung

bzw. Wegweisung entgegenstehen: Der Beschwerdeführer ist wiederholt und in

schwerwiegender Weise straffällig geworden, weshalb sowohl seine vorläufige

Aufnahme widerrufen als auch eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen

wurde. Das Interesse an seinem weiteren Verbleib zur Erleichterung der von ihm

angestossenen Strafuntersuchung steht dabei offenkundig in keinem Verhältnis

zum weitaus gewichtigeren öffentlichen Interesse am beförderlichen Vollzug

seiner Wegweisung bzw. Landesverweisung. Der Beschwerdeführer ist eben nicht

nur (angebliches) Opfer von Polizeigewalt, sondern v.a. auch Täter diverser

schwerwiegender Straftaten, welche zu seiner rechtskräftigen Wegweisung und

Landesverweisung geführt haben. Angesichts seiner jahrelangen, schwerwiegenden

und persistenten Delinquenz ist nicht nachvollziehbar, inwiefern im Sinn der

Beschwerdeschrift weitere Verzögerungen "des seit 2017 hängigen

Wegweisungsvollzugs von öffentlicher Seite ohne gewichtige Nachteile

hingenommen werden" könnten. Der Beschwerdeführer hat vielmehr nicht nur

jahrelang seine Ausreiseverpflichtung missachtet, sondern auch noch nach seiner

rechtskräftigen Wegweisung wiederholt aufgezeigt, dass er nicht gewillt ist,

sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ihm ist damit keineswegs eine

positive Legalprognose zu stellen und sein weiterer Verbleib im Land stellt ein

nicht mehr weiter hinnehmbares Risiko für die öffentliche Sicherheit dar.

Seinem weiteren Aufenthalt stehen damit nicht nur das Fehlen eines

Zulassungsgrunds, sondern auch die von ihm gesetzten Widerrufsgründe der

(wiederholten) Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG), des erheblichen oder wiederholten Verstosses

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG) und die verhängte Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB sowie das

hier klar überwiegende öffentliche Interesse am beförderlichen

Wegweisungsvollzug entgegen. Dies selbst dann, wenn sich seine in der

Strafanzeige erhobenen Vorwürfe wider Erwarten als wahr herausstellen sollten.

5.9

Damit kann

zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch aus seinen

konventionsrechtlichen Rechten als (angebliches) Opfer einer Straftat kein

Anwesenheitsrecht ableiten kann und überdies die von ihm gesetzten

Widerrufsgründe bzw. die ausgesprochene Landesverweisung seinem weiteren

Aufenthalt entgegenstehen. Es kann offenbleiben, ob die Anzeigeerstattung

allenfalls sogar missbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung erfolgte.

Sodann kann aufgrund der klaren Rechts- und Sachlage auch davon abgesehen

werden, den Ermächtigungsentscheid in dem von ihm initiierten Strafverfahren

abzuwarten, zumal selbst eine weitere Verfolgung der angezeigten Delikte seinen

weiteren Aufenthalt nicht rechtfertigen könnte: Einerseits müsste hierfür

zuerst die ausgesprochene Landesverweisung durch das für entsprechende

Revisionsgesuche zuständige Obergericht aufgehoben werden. Andererseits besteht

vorliegend ohnehin ein ganz klar überwiegendes öffentliches Interesse an einem

beförderlichen Wegweisungsvollzug, welches ein allfälliges Interesse an der

Erleichterung der Strafermittlungen bzw. an einem erleichterten

Verfahrenszugang bei Weitem übersteigt und auch einem blossen Vollzugsaufschub

entgegensteht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf diese

überhaupt einzutreten ist.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

und es ist ihm weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Aufgrund des etwas erhöhten Prozessleitungsaufwands mit

mehreren Präsidialverfügungen sind die Gerichtskosten innerhalb des

Gebührenrahmens von § 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) angemessen zu erhöhen (§ 2 GebV VGr).

7.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und das Gesuch ist aus demselben

Grund auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Fristerstreckungsgesuch vom 20. Februar 2023 wird

abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 14;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).