VB.2023.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00018
22. Februar 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24360)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00018
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
AX,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1989 geborene
angolanische Staatsangehörige AX (nachfolgend Beschwerdeführer, zu alternativen
Namenserfassungen siehe E. 1) reiste am 14. Dezember 2001 zusammen
mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern in die Schweiz ein, wo die
Familie erfolglos um Asyl ersuchte, jedoch am 19. April 2002 vorläufig
aufgenommen wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer diverse Male
straffällig und zu folgenden Strafen verurteilt:
-
Freiheitsstrafe von 15 Monaten und Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
Fr. 30.- wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Beschimpfung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Muri
vom 28. April 2009;
-
Gemeinnützige Arbeit von 720 Stunden wegen mehrfachen Tätlichkeiten und
Drohungen (teilweise gegenüber der Lebenspartnerin) sowie verschiedener Betäubungsmitteldelikte
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Mai
2013;
-
Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen Raufhandels sowie Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 29. Dezember 2013;
-
Freiheitsstrafe von 180 Tagen und Busse von Fr. 500.- wegen Ungehorsams
gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs,
Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, einfache Körperverletzung,
Tätlichkeiten, Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie Veruntreuung gemäss Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft
Muri-Bremgarten vom 8. Januar 2014 und 6. Februar 2014;
-
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 200.-
wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikten, Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung und Erschleichens einer Leistung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Juli 2014;
-
Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. August 2015.
Aufgrund dieser Straffälligkeit wurde die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers am 23. Juni 2016 aufgehoben, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. März 2017. Sein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau wurde am 13. November
2019 vom Aargauer Amt für Migration und Integration (MIKA) abgewiesen. Den
nachfolgend ergriffenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden und zuletzt
trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit in Rechtskraft erwachsenem
Urteil vom 10. August 2020 auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht
ein.
Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner
Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde mit Urteil des Bezirksgerichts
Bremgarten vom 6. Juli 2017 wegen mehrfach versuchter schwerer
Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfachen (geringfügigen)
Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung,
falscher Anschuldigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung,
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des
Personenbeförderungsgesetzes sowie unberechtigten Verwendens eines
(Motor-)Fahrrades zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je Fr. 10.- und Busse von Fr. 600.- verurteilt. Überdies
wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Dezember
2021 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je Fr. 10.- wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und
Hinderung einer Amtshandlung verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 9. Februar 2022 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hinderung einer
Amtshandlung sowie der (erneuten) Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu
einer Freiheitsstrafe von 200 Tagen verurteilt und zusätzlich für fünf Jahre
des Landes verwiesen. Auf das Ende dieser Freiheitsstrafe hin wurde er in
Ausschaffungshaft versetzt.
Nachdem dem Beschwerdeführer im Juli 2022 von der
heimatlichen Botschaft ein Laissez-passer ausgestellt worden war, wurde ihm für
den 26. Juli 2022 ein begleiteter Rückflug nach Angola gebucht. Während
des routinemässig in Fesselung durchgeführten Level-II-Ausschaffungsversuchs
kam es zu einer Gewalteskalation, welche in wechselseitigen Strafanzeigen
mündete: Während der Beschwerdeführer einen unverhältnismässigen Gewalteinsatz
der am Ausschaffungsversuch beteiligten Vollzugspersonen behauptete und
deswegen am 24. Oktober 2022 Strafanzeige wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten,
Angriffs, Gefährdung des Lebens, Amtsmissbrauchs, Nötigung etc. erhob, wurde der
Beschwerdeführer seinerseits wegen seines gewalttätigen Widerstands gegenüber
den beteiligten Polizeibeamten verzeigt.
Am 21. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer
beim Migrationsamt um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, damit er bis
zum Abschluss der Strafuntersuchung in der Schweiz verbleiben könne. Das
Migrationsamt wies das Gesuch am 28. November 2022 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 20. Dezember 2022 ab. Zugleich wurde dem
Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren verweigert.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Januar 2023 liess der
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Zudem sei ihm für die Dauer des
Strafverfahrens (Strafanzeige vom 24. Oktober 2022) eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Ausreisefrist
einstweilen um sechs Monate zu verlängern (bzw. entsprechend neu anzusetzen)
und der Vollzug der Landesverweisung bis dahin aufzuschieben. Weiter sei das
Migrationsamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, während der
Dauer des Beschwerdeverfahrens von sämtlichen Wegweisungsvollzugsverhandlungen
abzusehen. Zudem wurde sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren
um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht und die
Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2023 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und ordnete an, dass während
des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Mit
Präsidialverfügung vom 17. Januar 2023 erkundigte sich das
Verwaltungsgericht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
zum Stand des mit Strafanzeige vom 24. Oktober 2022 eingeleiteten
Strafverfahrens und einem allfälligen Anwesenheitserfordernis des
Beschwerdeführers. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um
mittels eines aktuellen Strafregisterauszugs sowie weiterer geeigneter Belege
zum Stand der gegen ihn laufenden Strafermittlungen Auskunft zu geben,
ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu
seinen Ungunsten gewürdigt werden könne.
In der Folge verwies die angefragte Staatsanwaltschaft mit
E-Mail vom 26. Januar 2023 auf das beim Obergericht hängige
Ermächtigungsverfahren, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer
Überweisungsverfügung an das Obergericht vom 1. Dezember 2022 nach
summarischer Prüfung der Vorwürfe keine hinreichende Anhaltspunkte auf eine
unverhältnismässige Gewaltanwendung seitens der Beamten oder eine
missbräuchliche Ausübung hoheitlicher Befugnisse feststellen konnte und von
einem rechtmässigen Level-II-Zwangsausschaffungsversuch ausging, welcher nur
aufgrund des Verhaltens des anzeigeerstattenden Beschwerdeführers eskalierte.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 ersuchte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der mit Präsidialverfügung
vom 17. Januar 2023 angesetzten Frist zur Einreichung eines aktuellen
Strafregisterauszugs etc.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift (C) weicht leicht von derjenigen der übrigen Verfahrensakten
ab (AX). Zudem ist gemäss angolanischem Reisepass "X" der Vor- und
nicht der Nachname des Beschwerdeführers. Im Interesse einer stringenten und
konstanten Erfassung der Personalien ist jedoch auf die vorinstanzliche
Namenserfassung (AX) abzustellen und der Beschwerdeführer neu entsprechend im
Rubrum zu erfassen.
2.
Das Fristerstreckungsgesuch vom 20. Februar 2023 ist im
Sinn einer beförderlichen Verfahrenserledigung und in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen, da den mit Präsidialverfügung vom 17. Januar
2023.
angeforderten Unterlagen und Auskünften zu den gegen den Beschwerdeführer
laufenden Strafuntersuchungen im Sinn nachfolgender Erwägungen ohnehin keine
entscheiderhebliche Bedeutung mehr zuzumessen ist. Die angeforderten Unterlagen
wären lediglich geeignet, das öffentliche Fernhalteinteresse noch weiter zu
erhöhen.
3.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
4.
Vorliegend ist weder über den bereits rechtskräftig verfügten
Widerruf der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers noch über die
strafgerichtlich verhängte und ebenfalls rechtskräftige Landesverweisung neu zu
befinden, was insoweit unstrittig ist.
Ebenso wenig kann eine Verlängerung oder Neuansetzung der
Ausreisefrist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden: Eine Verlängerung
der Ausreisefrist würde voraussetzen, dass diese noch nicht abgelaufen ist, was
vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die ihm
angesetzte Ausreisefrist bislang missachtet und kommt er seit Jahren seiner
entsprechenden Ausreiseverpflichtung nicht nach. Auch für eine Neuansetzung der
Ausreisefrist besteht in dieser Konstellation kein Raum (vgl. auch BGr, 25. Juni
2018, 2D_32/2018, E. 2).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 17 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)
Bewilligungsentscheide grundsätzlich im Ausland abzuwarten sind, sofern die
Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind. Da die
Zulassungsvoraussetzungen vorliegend offenkundig nicht erfüllt sind, besteht
auch unter diesem Titel keine Handhabe, dem Beschwerdeführer vorübergehend den
Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, zumal ein prozedurales Aufenthaltsrecht
mit vorliegendem Endentscheid ohnehin hinfällig wird.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet in
materieller Hinsicht damit allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer für die
Dauer des Strafverfahrens (Strafanzeige vom 24. Oktober 2022) eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen sei bzw. der Vollzug der Wegweisung bzw.
Landesverweisung zur Erleichterung der laufenden Strafuntersuchung(en)
aufzuschieben sei.
5.
5.1
Gemäss Art. 32
Abs. 1 und 2 AIG können für bestimmte Aufenthaltszwecke
Kurzaufenthaltsbewilligungen für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr
erteilt werden, vorausgesetzt es liegen keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62
AIG vor oder die Bewilligungsverweigerung würde sich trotz Vorliegens von
Widerrufsgründen im Sinn von Art. 96 AIG als unverhältnismässig erweisen.
Auch eine rechtskräftige Landesverweisung steht einer Bewilligungserteilung
entgegen, würde doch ansonsten das in Art. 62 Abs. 2 AIG vorgesehene
Dualismusverbot verletzt und der (Wegweisungs-)Entscheid der Strafbehörde
unterwandert (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.2). Der Vollzug einer
obligatorischen Landesverweisung kann sodann nur unter restriktiven
Voraussetzungen aufgrund zwingender Bestimmungen des Völkerrechts aufgeschoben
werden, namentlich wegen dem Non-Refoulement-Prinzip (Art. 66d des
Strafgesetzbuchs [StGB]). Der Aufschub einer fakultativen Landesverweisung ist
überhaupt nicht vorgesehen, da in diesen Fällen bereits auf die Anordnung der
Landesverweisung verzichtet werden müsste, wenn die Voraussetzungen für einen
Vollzugsaufschub nach Art. 66d StGB vorliegen (Matthias
Zurbrügg/Constantin Hruschka: in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 66d
StGB N. 1). Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung setzt damit in
positiver Hinsicht einen gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgrund voraus,
welcher eine Bewilligungserteilung rechtfertigt. In negativer Hinsicht ist die
Abwesenheit eines Widerrufsgrundes bzw. einer Landesverweisung vorauszusetzen
oder die Wegweisung muss zumindest unverhältnismässig oder unzumutbar
erscheinen. Ist bereits rechtskräftig über die Wegweisung entschieden worden,
ist eine Anpassung bzw. Wiedererwägung grundsätzlich nur aufgrund der
Veränderung der entscheiderheblichen Sach- oder Rechtslage möglich, wobei bei
Wegweisungen aufgrund von Straffälligkeit in der Regel eine mindestens
fünfjährige Bewährung im Ausland vorausgesetzt wird (BGr, 1. November
2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1 und VGr, 16. Dezember 2020,
VB.2020.00758, E. 2.1 [bestätigt mit BGr, 13. April 2021,
2C_141/2021]; BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3). Zur
Aufhebung einer rechtskräftig verhängten Landesverweisung müssen beim
Obergericht fristgerecht Revisionsgründe geltend gemacht werden, während die
Migrationsbehörden oder das Verwaltungsgericht für derartige Revisionsgesuche
nicht zuständig sind (Art. 410 ff. StGB). Eine Zuständigkeit der
Migrationsbehörden besteht lediglich bezüglich des Vollzugs der Landesverweisung
(§ 16 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG, LS 331] in Verbindung mit
§ 66 Abs. 1 lit. b, Anhang 3 Ziff. 2.1, Anhang 1 lit. B
Ziff. 3 und Anhang 2 Ziff. 2.1 lit. c der Verordnung über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli
2007.
[VOG RR; LS 172.11], namentlich in Bezug auf die Suspendierung einer
Landesverweisung (VGr, 15. April 2021, VB.2020.00838, E. 2.1).
5.2
Der Beschwerdeführer ist mit Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2022 rechtskräftig des Landes
verwiesen worden, weshalb von vornherein kein Raum besteht, ihm eine
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, solange die strafgerichtlich
verhängte Landesverweisung nicht (revisionsweise) vom hierfür zuständigen
Obergericht aufgehoben wurde. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde
abzuweisen. Lediglich ergänzend ist nachfolgend darauf einzugehen, dass dem
Beschwerdeführer auch unabhängig von der ausgesprochenen Landesverweisung der
weitere Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern ist bzw. auch eine kurzzeitige
Aufschiebung des Vollzugs der Landesverweisung bzw. der Wegweisung ausser
Betracht fällt.
5.3
Die
Teilnahme an einem Strafverfahren bildet gemäss den innerstaatlichen
Bestimmungen des AIG weder einen ordentlichen (Art. 18-29 AIG) noch einen
ausserordentlichen (Art. 30 AIG) Zulassungsgrund. Eine Ausnahme gilt nur
bezüglich des Aufenthalts von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von
Menschenhandel sowie von Personen, die im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms
mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten (Art. 30 Abs. 1 lit. e
AIG), wobei gemäss Art. 36 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) die für die polizeilichen
Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren zuständige Behörde beurteilt, ob und
für welche Zeit eine Anwesenheit eines Opfers oder Zeugens von Menschenhandel
erforderlich ist. Die Schweiz kommt mit letztgenannten Bestimmungen ihren
Verpflichtungen gemäss Art. 14 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels
vom 16. Mai 2005 (ÜBM) nach, welches Opfern von Menschenhandel aufgrund
ihrer persönlichen Situation oder zur Sicherung der Strafermittlungen
Anwesenheitsrechte einräumt. Überdies entspricht die Regelung den Anliegen des
Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember
1979.
(CEDAW-Übereinkommen, welches allerdings nicht self-executing ist) und dem
in Art. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) statuierten
Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit (vgl. dazu BGE 145 I 308 E. 3).
Ein Anwesenheitsrecht für (tatsächliche oder vermeintliche)
Opfer oder Zeugen anderer, nicht mit Menschenhandel in Zusammenhang stehenden
Straftaten ist hingegen weder im nationalen Recht noch in den erwähnten
Übereinkommen vorgesehen. Ein solches könnte sich allenfalls aus dem Recht auf
wirksame Beschwerde im Sinn von Art. 13 EMRK und dem Recht auf ein faires
Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ableiten lassen, sofern die Anwesenheit eines
Ausländers für die Klärung einer Konventionsverletzung erforderlich ist bzw.
dieser ansonsten keinen wirksamen Zugang zum Untersuchungsverfahren mehr hat
(vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.5 und 2.2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
5.4
Wie
bereits die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht (mit Präsidialverfügung vom
18.
Januar 2023) festgehalten haben, ist der Beschwerdeführer offenkundig
weder Opfer noch Zeuge von Menschenhandel im Sinne von Art. 4 ÜBM oder von
Art. 182 StGB. Ebenso wenig arbeitet er im Rahmen eines
Zeugenschutzprogramms mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen. Die
Ausnahmebestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG ist auf ihn
damit zweifellos nicht direkt anwendbar.
5.5
Auch aus
dem Recht auf wirksame Beschwerde im Sinn von und Art. 2 Abs. 3 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember
1966.
(IPBPR bzw. UNO-Pakt II) bzw. Art. 13 EMRK (jeweils in Verbindung mit
konventionsrechtlich geschützten Rechten wie beispielsweise Art. 2 und 3
EMRK) und dem Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK lässt sich
vorliegend kein Anwesenheitsrecht ableiten: Nach Einschätzung der zuständigen
Staatsanwaltschaft bestehen zumindest nach summarischer Prüfung der Vorwürfe
keine hinreichenden Anhaltspunkte auf eine unverhältnismässige Gewaltanwendung
seitens der Beamten oder eine missbräuchliche Ausübung hoheitlicher Befugnisse.
Vielmehr ist prima facie von einem rechtmässigen
Level-II-Zwangsausschaffungsversuch auszugehen, welcher nur aufgrund des
Verhaltens des anzeigeerstattenden Beschwerdeführers eskalierte. Es erscheint
deshalb zweifelhaft, ob überhaupt eine Ermächtigung zur strafrechtlichen
Verfolgung der angezeigten Beamten erteilt werden kann und eine Verletzung von
Konventionsrechten wie Art. 2 und 3 EMRK vorliegt. Sollte es gleichwohl zu
einer strafrechtlichen Verfolgung kommen, kann der Beschwerdeführer seine
diesbezüglichen Opfer- und Verfahrensrechte auch vom Ausland aus ausüben.
Nötigenfalls kann das gegen ihn bestehende Einreiseverbot temporär aufgehoben und
ihm zur Finanzierung einer entsprechenden Flugreise in die Schweiz ein
entsprechendes Zeugengeld ausbezahlt werden, sollte seine persönliche
Anwesenheit in einem allfälligen Strafprozess ausnahmsweise erforderlich sein
(vgl. zur diesbezüglichen Zuständigkeit VGr, 15. April 2021, VB.2020.00838, E. 2.1). Dasselbe
gilt auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich inskünftig gegen eine
allfällige Nichtverfolgung der angezeigten Delikte wehren oder
Haftungsansprüche stellen möchte.
5.6
Selbst
Opfer und Zeugen von Menschenhandel im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. e
AIG müssen gemäss Art. 36 Abs. 5 und 6 VZAE die Schweiz verlassen,
sobald keine Notwendigkeit für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des
Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens mehr besteht und auch kein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt. Entsprechend muss ein Anwesenheitsrecht erst recht
verneint werden, wenn wie hier bereits staatsanwaltlich die Opferstellung
infrage gestellt wird und der weitere Aufenthalt in der Schweiz bereits vor den
allenfalls strafrechtlich zu untersuchenden Vorfällen unerwünscht war.
5.7
Der
vorliegende Fall unterscheidet sich sodann gleich in mehrfacher Hinsicht von
der Konstellation des in der Beschwerdeschrift genannten BGE 145 I 308: Dieser
behandelte die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an ein asylsuchendes
Opfer von Menschenhandel, dessen weiterer Aufenthalt für die Zwecke des
Strafverfahrens als erforderlich erachtet wurde. Im vorliegenden Verfahren geht
es jedoch weder um ein asylsuchendes Opfer von Menschenhandel, noch ist die
weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in dem von ihm initiierten
Strafverfahren gemäss der staatsanwaltschaftlichen Einschätzung erforderlich.
Vielmehr ist zumindest prima facie davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
selbst der Aggressor bei dem misslungenen Rückschaffungsflug war und keinerlei
Konventionsrechte zu seinem Nachteil verletzt wurden. Zudem beschränkt sich das
öffentliche Interesse an einer beförderlichen Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegend
nicht bloss auf die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik,
sondern auch auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer
rechtskräftig verfügten Landesverweisung und den Schutz der hiesigen
Bevölkerung vor einem bereits wiederholt in schwerwiegender Weise straffällig
gewordenen Ausländer.
5.8
Weiter ist
darauf hinzuweisen, dass vorliegend jedenfalls ganz überwiegende öffentliche
Interessen gebieten, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz zu verweigern bzw. einer Aufschiebung des Vollzugs der Landesverweisung
bzw. Wegweisung entgegenstehen: Der Beschwerdeführer ist wiederholt und in
schwerwiegender Weise straffällig geworden, weshalb sowohl seine vorläufige
Aufnahme widerrufen als auch eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen
wurde. Das Interesse an seinem weiteren Verbleib zur Erleichterung der von ihm
angestossenen Strafuntersuchung steht dabei offenkundig in keinem Verhältnis
zum weitaus gewichtigeren öffentlichen Interesse am beförderlichen Vollzug
seiner Wegweisung bzw. Landesverweisung. Der Beschwerdeführer ist eben nicht
nur (angebliches) Opfer von Polizeigewalt, sondern v.a. auch Täter diverser
schwerwiegender Straftaten, welche zu seiner rechtskräftigen Wegweisung und
Landesverweisung geführt haben. Angesichts seiner jahrelangen, schwerwiegenden
und persistenten Delinquenz ist nicht nachvollziehbar, inwiefern im Sinn der
Beschwerdeschrift weitere Verzögerungen "des seit 2017 hängigen
Wegweisungsvollzugs von öffentlicher Seite ohne gewichtige Nachteile
hingenommen werden" könnten. Der Beschwerdeführer hat vielmehr nicht nur
jahrelang seine Ausreiseverpflichtung missachtet, sondern auch noch nach seiner
rechtskräftigen Wegweisung wiederholt aufgezeigt, dass er nicht gewillt ist,
sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ihm ist damit keineswegs eine
positive Legalprognose zu stellen und sein weiterer Verbleib im Land stellt ein
nicht mehr weiter hinnehmbares Risiko für die öffentliche Sicherheit dar.
Seinem weiteren Aufenthalt stehen damit nicht nur das Fehlen eines
Zulassungsgrunds, sondern auch die von ihm gesetzten Widerrufsgründe der
(wiederholten) Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG), des erheblichen oder wiederholten Verstosses
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG) und die verhängte Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB sowie das
hier klar überwiegende öffentliche Interesse am beförderlichen
Wegweisungsvollzug entgegen. Dies selbst dann, wenn sich seine in der
Strafanzeige erhobenen Vorwürfe wider Erwarten als wahr herausstellen sollten.
5.9
Damit kann
zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch aus seinen
konventionsrechtlichen Rechten als (angebliches) Opfer einer Straftat kein
Anwesenheitsrecht ableiten kann und überdies die von ihm gesetzten
Widerrufsgründe bzw. die ausgesprochene Landesverweisung seinem weiteren
Aufenthalt entgegenstehen. Es kann offenbleiben, ob die Anzeigeerstattung
allenfalls sogar missbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung erfolgte.
Sodann kann aufgrund der klaren Rechts- und Sachlage auch davon abgesehen
werden, den Ermächtigungsentscheid in dem von ihm initiierten Strafverfahren
abzuwarten, zumal selbst eine weitere Verfolgung der angezeigten Delikte seinen
weiteren Aufenthalt nicht rechtfertigen könnte: Einerseits müsste hierfür
zuerst die ausgesprochene Landesverweisung durch das für entsprechende
Revisionsgesuche zuständige Obergericht aufgehoben werden. Andererseits besteht
vorliegend ohnehin ein ganz klar überwiegendes öffentliches Interesse an einem
beförderlichen Wegweisungsvollzug, welches ein allfälliges Interesse an der
Erleichterung der Strafermittlungen bzw. an einem erleichterten
Verfahrenszugang bei Weitem übersteigt und auch einem blossen Vollzugsaufschub
entgegensteht.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf diese
überhaupt einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und es ist ihm weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Aufgrund des etwas erhöhten Prozessleitungsaufwands mit
mehreren Präsidialverfügungen sind die Gerichtskosten innerhalb des
Gebührenrahmens von § 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) angemessen zu erhöhen (§ 2 GebV VGr).
7.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und das Gesuch ist aus demselben
Grund auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Fristerstreckungsgesuch vom 20. Februar 2023 wird
abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 14;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).