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Entscheid

VB.2023.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00019

17. Mai 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24565)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00019

Beschluss

der 3. Kammer

vom 17. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

Stadtpolizei

Zürich, Rechtsdienst,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

gesetzlich vertreten durch die

Eltern,

B und

C,

Beschwerdegegner,

betreffend Rayonverbot

GT220107,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stadtpolizei Zürich

auferlegte A mit Verfügung vom 7. September 2022 ein Rayonverbot. Damit

wurde ihm vom 7. September 2022 bis 31. Dezember 2023, jeweils für

einen Zeitraum von vier Stunden vor bis vier Stunden nach dem Fussballspiel,

bei Heim(pflicht)spielen der 1. Mannschaft des FC Zürich das Betreten der

und das Verweilen in den unter www.rayonverbot.ch einsehbaren Rayons

B (Swiss Life Arena), C (Stadion Hardturm), D (Stadion Letzigrund)

und E (Hauptbahnhof) sowie bei Heim(pflicht)spielen des Grasshopper Club

Zürich das Betreten der und das Verweilen in den Rayons B und D untersagt. Im

gleichen Zeitraum wurde ihm bei den (übrigen) Pflichtspielen der

1. Mannschaft des FC Zürich sowohl das Betreten der Rayons am

jeweiligen Austragungsort als auch das Verweilen darin untersagt

(Dispositivziffern 1 und 2). Ausgenommen vom Verbot ist die Durchquerung eines

Rayons auf dem Weg zum bzw. vom Ausbildungsort sowie bei Fahrten mit dem Auto oder

den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Zielort ausserhalb eines Rayons. Das

Verbot erging unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall

(Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

A liess mit Eingabe vom 3. Oktober

2022.

Beschwerde an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich

erheben. Nach Vernehmlassung der Stadtpolizei Zürich hob dieses das Rayonverbot

mit Urteil vom 13. Dezember 2022 auf.

III.

Hiergegen gelangte die

Stadtpolizei Zürich mit Beschwerde vom 11. Januar 2023 an das

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolge, das Urteil vom

13.

Dezember 2022 sei aufzuheben und im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung

des Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter sei das Urteil vom 13. Dezember 2022 aufzuheben und die

Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 7. September 2022 betreffend

Rayonverbot zu bestätigen.

A verzichtete auf eine

Beschwerdeantwort.

Das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich liess sich mit Eingabe vom 26. Januar 2023

unter Einreichung der Verfahrensakten vernehmen.

Mit Eingabe vom 7. März

2023.

nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich. Weitere Stellungnahmen

erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das angefochtene Urteil betrifft ein

Rayonverbot gestützt auf Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen

Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (im

Folgenden: Konkordat). Der Text des Konkordats, welchem auch der Kanton Zürich

beigetreten ist, findet sich im Anhang des Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

vom 18. Mai 2009 (nachfolgend:

Beitrittsgesetz; LS 551.19). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide erstinstanzlicher Zivil- und Strafgerichte betreffend Massnahmen

nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig (§ 43 Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2];

§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Beitrittsgesetzes). Der vorliegende Fall

ist von der Kammer zu beurteilen, da er im Hinblick auf die bislang noch nie einlässlich

geprüfte Zulässigkeit der Beschwerde des Gemeinwesens von grundsätzlicher

Bedeutung ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung

mit Abs. 2 VRG).

1.2

Während

das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen

festzustellen ist, haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu

substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich ist. Dabei dürfen an

rechtskundige Parteien höhere Anforderungen gestellt werden, als an Laien

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 21 N. 38; VGr, 14. Mai 2020, VB.2018.00500

E. 1.2.1).

1.3

Die

Befugnis des Gemeinwesens zur Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht

richtet sich vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen nach § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG. Danach sind Gemeinden und andere

Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde

legitimiert, sofern sie (a) durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt

sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,

(b) die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt, oder (c) bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben

anderweitig in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind, insbesondere bei

einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

Vorausgesetzt ist in jedem Fall, dass dem beschwerdeführenden Gemeinwesen

eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Die einzelnen Behörden sind dagegen

höchstens als Vertreter des jeweiligen Gemeinwesens zur Beschwerde zuzulassen

(vgl. zum Ganzen: Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 99 ff.;

VGr, 15. April 2021, VB.2020.00838 E. 2.4 f. mit ausführlichen

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis; vgl. spezifisch zur Legitimation

der Beschwerdeführerin auch VGr, 22. Oktober 2009, VB.2009.00553

E. 1.4).

1.4

Die

Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat, äussert

sich nicht zu ihrer Legitimation. Einschlägige spezialgesetzliche Bestimmungen,

aus denen sich eine solche unmittelbar ableiten liesse, sind nicht ersichtlich.

Als Dienstabteilung des Sicherheitsdepartements der Verwaltung der Stadt Zürich

mangelt es der Beschwerdeführerin sodann an einer eigenen Rechtspersönlichkeit

(vgl. Art. 37 lit. c des Reglements über Organisation, Aufgaben

und Befugnisse der Stadtverwaltung der Stadt Zürich vom 15. Dezember 2021

[ROAB; AS 172.101] in Verbindung mit dessen Anhang 2 Ziff. 5.1.1 lit. a).

Es wäre allenfalls denkbar, dass die Beschwerdeerhebung irrtümlich in eigenem

Namen statt in Vertretung der Stadt Zürich erfolgte, wozu die Mitarbeitenden

der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin in Verwaltungssachen in

polizeilichen Angelegenheiten grundsätzlich befugt wären (vgl. Art. 47

Abs. 3 ROAB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Organisationsreglements

des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich vom 17. Dezember 2021 [OrgR

SID; AS 172.320] in Verbindung mit dessen Anhang 2 Ziff. G.4.2).

Ob dies zutrifft, kann jedoch offenbleiben, denn auch eine

Beschwerdelegitimation der Stadt Zürich ist vorliegend weder dargetan, noch

offensichtlich.

1.5

Die Stadt

Zürich ist durch den angefochtenen Entscheid offenkundig nicht wie eine

Privatperson im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. a VRG berührt und es

wird auch keine Verletzung verfassungsmässiger Garantien im Sinn von lit. b

der Bestimmung geltend gemacht. Denkbar wäre somit einzig eine

Beschwerdelegitimation infolge qualifizierter Betroffenheit in anderen

schutzwürdigen hoheitlichen Interessen im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG. Die bundesgerichtliche Praxis

zur Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens in solchen Konstellationen ist

restriktiv und verlangt für die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher

Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen

(BGE 147 II 227 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dies kann sich namentlich

daraus ergeben, dass dem angefochtenen Entscheid für die öffentliche

Aufgabenerfüllung präjudizielle Bedeutung zukommt (BGE 141 II 161 E. 2.1 f.

mit ausführlichen Hinweisen; vgl. VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416

E. 1.3). Zwar handhabt das Verwaltungsgericht die Legitimation nach § 21 Abs. 2 lit. c VRG je nach den Umständen weniger restriktiv (VGr,

15.

April 2021, VB.2020.00838 E. 2.4 f.; 9. Dezember 2014, VB.2014.00291 E. 3).

Gleichwohl ist die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens auch nach dieser

Bestimmung nicht bei jeglicher Berührung kommunaler Interessen zu bejahen,

sondern nur bei einer wesentlichen (vgl. VGr, 9. Dezember 2014,

VB.2014.00291 E. 3.4 mit ausführlichen Hinweisen zur Entstehung und

Zielsetzung der Bestimmung; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 125). Das blosse Interesse an der

richtigen Rechtsanwendung, insbesondere dasjenige der im Rekursverfahren

unterlegenen Vorinstanz an der Durchsetzung ihrer Rechtsauffassung, vermag

demgegenüber für sich allein noch keine Beschwerdelegitimation zu begründen

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 105; vgl. VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416,

E. 1.3; vgl. auch BGE 141 II 161 E. 2.1 und 134 II 45 E. 2.2.).

1.6

Materiell

geht es im vorliegenden Verfahren um die Frage, inwiefern die gerichtliche

Vorinstanz im Rahmen der Überprüfung einer Massnahme nach Art. 4–9 des

Konkordats im Licht der Untersuchungsmaxime gehalten ist, selbst Beweise zur

Identifikation der betroffenen Person zu erheben, sowie darum, ob vorliegend

die in den Akten der Beschwerdegegnerin enthaltenen Angaben zur Identifikation

des Beschwerdegegners den Anforderungen an polizeiliche Anzeigen und Aussagen

gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b des Konkordats genügen. Dass

von der Beantwortung dieser Fragen wesentliche kommunale Interessen abhängen

oder dass diesen über den Einzelfall hinaus eine präjudizielle Bedeutung für

die öffentliche Aufgabenerfüllung der Stadt Zürich zukommen würde, wird nicht

dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Somit sind auch die Voraussetzungen

gemäss § 21 Abs. 2 lit. c VRG nicht erfüllt.

1.7

Nach dem

Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation, weshalb

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde

wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner

c) das Bezirksgericht Zürich.