VB.2023.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00019
17. Mai 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24565)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00019
Beschluss
der 3. Kammer
vom 17. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
Stadtpolizei
Zürich, Rechtsdienst,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
gesetzlich vertreten durch die
Eltern,
B und
C,
Beschwerdegegner,
betreffend Rayonverbot
GT220107,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadtpolizei Zürich
auferlegte A mit Verfügung vom 7. September 2022 ein Rayonverbot. Damit
wurde ihm vom 7. September 2022 bis 31. Dezember 2023, jeweils für
einen Zeitraum von vier Stunden vor bis vier Stunden nach dem Fussballspiel,
bei Heim(pflicht)spielen der 1. Mannschaft des FC Zürich das Betreten der
und das Verweilen in den unter www.rayonverbot.ch einsehbaren Rayons
B (Swiss Life Arena), C (Stadion Hardturm), D (Stadion Letzigrund)
und E (Hauptbahnhof) sowie bei Heim(pflicht)spielen des Grasshopper Club
Zürich das Betreten der und das Verweilen in den Rayons B und D untersagt. Im
gleichen Zeitraum wurde ihm bei den (übrigen) Pflichtspielen der
1. Mannschaft des FC Zürich sowohl das Betreten der Rayons am
jeweiligen Austragungsort als auch das Verweilen darin untersagt
(Dispositivziffern 1 und 2). Ausgenommen vom Verbot ist die Durchquerung eines
Rayons auf dem Weg zum bzw. vom Ausbildungsort sowie bei Fahrten mit dem Auto oder
den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Zielort ausserhalb eines Rayons. Das
Verbot erging unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall
(Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
A liess mit Eingabe vom 3. Oktober
2022.
Beschwerde an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
erheben. Nach Vernehmlassung der Stadtpolizei Zürich hob dieses das Rayonverbot
mit Urteil vom 13. Dezember 2022 auf.
III.
Hiergegen gelangte die
Stadtpolizei Zürich mit Beschwerde vom 11. Januar 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolge, das Urteil vom
13.
Dezember 2022 sei aufzuheben und im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung
des Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei das Urteil vom 13. Dezember 2022 aufzuheben und die
Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 7. September 2022 betreffend
Rayonverbot zu bestätigen.
A verzichtete auf eine
Beschwerdeantwort.
Das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich liess sich mit Eingabe vom 26. Januar 2023
unter Einreichung der Verfahrensakten vernehmen.
Mit Eingabe vom 7. März
2023.
nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich. Weitere Stellungnahmen
erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das angefochtene Urteil betrifft ein
Rayonverbot gestützt auf Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (im
Folgenden: Konkordat). Der Text des Konkordats, welchem auch der Kanton Zürich
beigetreten ist, findet sich im Anhang des Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
vom 18. Mai 2009 (nachfolgend:
Beitrittsgesetz; LS 551.19). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide erstinstanzlicher Zivil- und Strafgerichte betreffend Massnahmen
nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig (§ 43 Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2];
§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Beitrittsgesetzes). Der vorliegende Fall
ist von der Kammer zu beurteilen, da er im Hinblick auf die bislang noch nie einlässlich
geprüfte Zulässigkeit der Beschwerde des Gemeinwesens von grundsätzlicher
Bedeutung ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung
mit Abs. 2 VRG).
1.2
Während
das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen ist, haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu
substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich ist. Dabei dürfen an
rechtskundige Parteien höhere Anforderungen gestellt werden, als an Laien
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 21 N. 38; VGr, 14. Mai 2020, VB.2018.00500
E. 1.2.1).
1.3
Die
Befugnis des Gemeinwesens zur Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht
richtet sich vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen nach § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG. Danach sind Gemeinden und andere
Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde
legitimiert, sofern sie (a) durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,
(b) die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt, oder (c) bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben
anderweitig in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind, insbesondere bei
einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
Vorausgesetzt ist in jedem Fall, dass dem beschwerdeführenden Gemeinwesen
eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Die einzelnen Behörden sind dagegen
höchstens als Vertreter des jeweiligen Gemeinwesens zur Beschwerde zuzulassen
(vgl. zum Ganzen: Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 99 ff.;
VGr, 15. April 2021, VB.2020.00838 E. 2.4 f. mit ausführlichen
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis; vgl. spezifisch zur Legitimation
der Beschwerdeführerin auch VGr, 22. Oktober 2009, VB.2009.00553
E. 1.4).
1.4
Die
Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat, äussert
sich nicht zu ihrer Legitimation. Einschlägige spezialgesetzliche Bestimmungen,
aus denen sich eine solche unmittelbar ableiten liesse, sind nicht ersichtlich.
Als Dienstabteilung des Sicherheitsdepartements der Verwaltung der Stadt Zürich
mangelt es der Beschwerdeführerin sodann an einer eigenen Rechtspersönlichkeit
(vgl. Art. 37 lit. c des Reglements über Organisation, Aufgaben
und Befugnisse der Stadtverwaltung der Stadt Zürich vom 15. Dezember 2021
[ROAB; AS 172.101] in Verbindung mit dessen Anhang 2 Ziff. 5.1.1 lit. a).
Es wäre allenfalls denkbar, dass die Beschwerdeerhebung irrtümlich in eigenem
Namen statt in Vertretung der Stadt Zürich erfolgte, wozu die Mitarbeitenden
der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin in Verwaltungssachen in
polizeilichen Angelegenheiten grundsätzlich befugt wären (vgl. Art. 47
Abs. 3 ROAB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Organisationsreglements
des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich vom 17. Dezember 2021 [OrgR
SID; AS 172.320] in Verbindung mit dessen Anhang 2 Ziff. G.4.2).
Ob dies zutrifft, kann jedoch offenbleiben, denn auch eine
Beschwerdelegitimation der Stadt Zürich ist vorliegend weder dargetan, noch
offensichtlich.
1.5
Die Stadt
Zürich ist durch den angefochtenen Entscheid offenkundig nicht wie eine
Privatperson im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. a VRG berührt und es
wird auch keine Verletzung verfassungsmässiger Garantien im Sinn von lit. b
der Bestimmung geltend gemacht. Denkbar wäre somit einzig eine
Beschwerdelegitimation infolge qualifizierter Betroffenheit in anderen
schutzwürdigen hoheitlichen Interessen im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG. Die bundesgerichtliche Praxis
zur Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens in solchen Konstellationen ist
restriktiv und verlangt für die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher
Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen
(BGE 147 II 227 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dies kann sich namentlich
daraus ergeben, dass dem angefochtenen Entscheid für die öffentliche
Aufgabenerfüllung präjudizielle Bedeutung zukommt (BGE 141 II 161 E. 2.1 f.
mit ausführlichen Hinweisen; vgl. VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416
E. 1.3). Zwar handhabt das Verwaltungsgericht die Legitimation nach § 21 Abs. 2 lit. c VRG je nach den Umständen weniger restriktiv (VGr,
15.
April 2021, VB.2020.00838 E. 2.4 f.; 9. Dezember 2014, VB.2014.00291 E. 3).
Gleichwohl ist die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens auch nach dieser
Bestimmung nicht bei jeglicher Berührung kommunaler Interessen zu bejahen,
sondern nur bei einer wesentlichen (vgl. VGr, 9. Dezember 2014,
VB.2014.00291 E. 3.4 mit ausführlichen Hinweisen zur Entstehung und
Zielsetzung der Bestimmung; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 125). Das blosse Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung, insbesondere dasjenige der im Rekursverfahren
unterlegenen Vorinstanz an der Durchsetzung ihrer Rechtsauffassung, vermag
demgegenüber für sich allein noch keine Beschwerdelegitimation zu begründen
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 105; vgl. VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416,
E. 1.3; vgl. auch BGE 141 II 161 E. 2.1 und 134 II 45 E. 2.2.).
1.6
Materiell
geht es im vorliegenden Verfahren um die Frage, inwiefern die gerichtliche
Vorinstanz im Rahmen der Überprüfung einer Massnahme nach Art. 4–9 des
Konkordats im Licht der Untersuchungsmaxime gehalten ist, selbst Beweise zur
Identifikation der betroffenen Person zu erheben, sowie darum, ob vorliegend
die in den Akten der Beschwerdegegnerin enthaltenen Angaben zur Identifikation
des Beschwerdegegners den Anforderungen an polizeiliche Anzeigen und Aussagen
gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b des Konkordats genügen. Dass
von der Beantwortung dieser Fragen wesentliche kommunale Interessen abhängen
oder dass diesen über den Einzelfall hinaus eine präjudizielle Bedeutung für
die öffentliche Aufgabenerfüllung der Stadt Zürich zukommen würde, wird nicht
dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Somit sind auch die Voraussetzungen
gemäss § 21 Abs. 2 lit. c VRG nicht erfüllt.
1.7
Nach dem
Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde
wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner
c) das Bezirksgericht Zürich.