VB.2023.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00020
21. Februar 2023Deutsch5 min
(URT.2023.24354)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00020
Verfügung
des Einzelrichters
vom 21. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1990 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A
heiratete am 30. März 2017 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte
bulgarische Staatsangehörige B und reiste am 4. Februar 2018 in die Schweiz
ein, wo ihm am 7. Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum
Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.
Nachdem A in seinem Verlängerungsgesuch vom 1. März
2022 angab, getrennt von seiner Ehefrau zu leben und überdies weniger als drei
Jahre mit dieser in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenlebte, verweigerte das
Migrationsamt am 1. März 2022 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 14. Januar 2023.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 13. Dezember 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum
13.
Februar 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2023 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der Entscheid zu
weiteren Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2022 zog das Verwaltungsgericht
die vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen Gelegenheit zur
Stellungnahme. Zudem setzte es A aufgrund von dessen offenen Kosten bei der
Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, unter
Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,
liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Der auferlegte
Prozesskostenvorschuss wurde bis heute nicht geleistet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Sofern
kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt,
können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten
werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie im
Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren
Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten
schulden.
1.2
Mit
verwaltungsgerichtlicher Präsidialverfügung vom 16. Januar 2023 wurde dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner offenen Kosten bei der Zürcher Justiz in Höhe
von Fr. 700.- eine 20-tägige Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'070.- angesetzt, unter
Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Die
Präsidialverfügung vom 16. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäss
postalischer Sendungsverfolgung am 18. Januar 2023 zugestellt, womit die
20-tägige Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses am Dienstag,
7.
Februar 2023, abgelaufen ist. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die
Präsidialverfügung vom 16. Januar 2023 innert Rechtsmittelfrist beim
Bundesgericht angefochten bzw. dort rechtzeitig um aufschiebende Wirkung
ersucht wurde. Da der Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde,
ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.
1.3
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde prima facie auch bei einer
materiellen Beurteilung kaum Aussichten auf Erfolg gehabt hätte: Dem
Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine Ehe mit einer hier
aufenthaltsberechtigten Bulgarin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt
und seit der Trennung der Eheleute sind die Voraussetzungen für sein
Aufenthaltsrecht zwecks Zusammenlebens mit seiner Ehefrau nicht mehr erfüllt
und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) grundsätzlich
nicht mehr zu verlängern. Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht geeignet, einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) zu
begründen oder den Bewilligungswiderruf als unverhältnismässig erscheinen zu lassen.
Dies zumal die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a
Abs. 1 AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulatives
Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft bildet und alleine
noch keinen Härtefall zu begründen vermag. Ebenso wenig handelt es sich bei dem
in der Gastronomie tätigen Beschwerdeführer um eine besondere Fachkraft, deren
weiterer Verbleib in der Schweiz in besonderem öffentlichen Interesse im Sinn
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wäre. Auch konventions- oder
verfassungsmässige Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind seit der Trennung
der Eheleute nicht mehr ersichtlich. Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen
wäre die Beschwerde damit bei materieller Beurteilung aller Voraussicht nach
abzuweisen gewesen.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer auch keine Umtriebsentschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.