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Entscheid

VB.2023.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00020

21. Februar 2023Deutsch5 min

(URT.2023.24354)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00020

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1990 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A

heiratete am 30. März 2017 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte

bulgarische Staatsangehörige B und reiste am 4. Februar 2018 in die Schweiz

ein, wo ihm am 7. Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum

Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Nachdem A in seinem Verlängerungsgesuch vom 1. März

2022 angab, getrennt von seiner Ehefrau zu leben und überdies weniger als drei

Jahre mit dieser in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenlebte, verweigerte das

Migrationsamt am 1. März 2022 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 14. Januar 2023.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 13. Dezember 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum

13.

Februar 2023.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Januar 2023 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei

seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der Entscheid zu

weiteren Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um

Zusprechung einer Umtriebsentschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2022 zog das Verwaltungsgericht

die vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen Gelegenheit zur

Stellungnahme. Zudem setzte es A aufgrund von dessen offenen Kosten bei der

Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, unter

Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,

liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Der auferlegte

Prozesskostenvorschuss wurde bis heute nicht geleistet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Sofern

kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt,

können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten

werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie im

Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren

Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten

schulden.

1.2

Mit

verwaltungsgerichtlicher Präsidialverfügung vom 16. Januar 2023 wurde dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner offenen Kosten bei der Zürcher Justiz in Höhe

von Fr. 700.- eine 20-tägige Frist zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'070.- angesetzt, unter

Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Die

Präsidialverfügung vom 16. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäss

postalischer Sendungsverfolgung am 18. Januar 2023 zugestellt, womit die

20-tägige Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses am Dienstag,

7.

Februar 2023, abgelaufen ist. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die

Präsidialverfügung vom 16. Januar 2023 innert Rechtsmittelfrist beim

Bundesgericht angefochten bzw. dort rechtzeitig um aufschiebende Wirkung

ersucht wurde. Da der Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde,

ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

1.3

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde prima facie auch bei einer

materiellen Beurteilung kaum Aussichten auf Erfolg gehabt hätte: Dem

Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine Ehe mit einer hier

aufenthaltsberechtigten Bulgarin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt

und seit der Trennung der Eheleute sind die Voraussetzungen für sein

Aufenthaltsrecht zwecks Zusammenlebens mit seiner Ehefrau nicht mehr erfüllt

und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) grundsätzlich

nicht mehr zu verlängern. Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers

nicht geeignet, einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) zu

begründen oder den Bewilligungswiderruf als unverhältnismässig erscheinen zu lassen.

Dies zumal die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a

Abs. 1 AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulatives

Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft bildet und alleine

noch keinen Härtefall zu begründen vermag. Ebenso wenig handelt es sich bei dem

in der Gastronomie tätigen Beschwerdeführer um eine besondere Fachkraft, deren

weiterer Verbleib in der Schweiz in besonderem öffentlichen Interesse im Sinn

von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wäre. Auch konventions- oder

verfassungsmässige Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind seit der Trennung

der Eheleute nicht mehr ersichtlich. Im Sinn der vor­instanzlichen Erwägungen

wäre die Beschwerde damit bei materieller Beurteilung aller Vor­aussicht nach

abzuweisen gewesen.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer auch keine Umtriebsentschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.