VB.2023.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00022
8. Juni 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24613)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00022
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1991 geborener tunesischer Staatsangehöriger. Am 15. August 2015
heiratete er in seiner Heimat die 1961 geborene Schweizerin C. Nachdem A am
25. Juli 2017 in die Schweiz eingereist war, erhielt er am 31. Juli
2017 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in
der Folge regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 24. Juli
2021.
Am 7. März 2020 gab C gegenüber dem Migrationsamt an,
ihr Ehewille sei seit "Sommer 2019" erloschen. Im Rahmen von weiteren
Sachverhaltsabklärungen führte sie im April 2021 aus, sie habe sich im August
2020 entschieden, ihrem Ehemann nochmals eine Chance zu geben. Ihr Ehewille sei
jedoch im März 2021 wieder erloschen.
B. Am
16. Juli 2021 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und
wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. November 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Februar 2023 auf Vernehmlassung; das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion
über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder eines
Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
2.2
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE
137.
II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei
ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr,
16.
März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf
deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch
schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei
für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni
2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Mehrere
Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der
Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte
Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345
[= Pra. 104/2015 Nr. 75] E. 4.5.2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1
Der Beschwerdeführer und C heirateten am
15.
August 2015 in Tunesien. Am 25. Juli 2017 reiste er zu ihr in die
Schweiz. Am 10. Dezember 2019 teilte C dem Beschwerdegegner mit, dass sie "schon einige Male" mit dortigen Mitarbeitenden
telefoniert habe. Auf Empfehlung einer Mitarbeiterin hin schreibe sie nun
nieder, warum sie sich mit dem Gedanken befasse, sich von ihrem Ehemann zu trennen
oder auch scheiden zu lassen. Des Weiteren führte C aus, sie und ihr Ehemann
hätten sich auseinandergelebt; es sei "so keine partnerschaftliche Ehe
mehr". Auf eine Anfrage des Beschwerdegegners hin gab C am 7. März
2020.
an, sie und der Beschwerdeführer lebten nicht getrennt, "aber jeder
für sich in der Wohnung"; ihr Ehewille sei seit "Sommer 2019"
erloschen. Der Beschwerdeführer erklärte am 1. April 2020, dass er
weiterhin mit seiner Ehefrau zusammenwohne und sie "nach wie vor"
liebe. Sein Ehewille sei absolut nicht erloschen.
2.3.2
Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 genehmigte das Bezirksgericht Zürich
eine Trennungsvereinbarung der Eheleute vom gleichen Tag. Darin heisst es, der
Beschwerdeführer und C lebten ab dem 14. Mai 2020 "und auch weiterhin
auf unbestimmte Zeit" getrennt. Mit Eingabe vom 17. August 2020 gelangten
die Eheleute durch eine gemeinsame Rechtsvertreterin an den Beschwerdegegner
und gaben an, dass sie die Ehekrise vom "Winter/Frühjahr 2019/20"
überwunden hätten. Die Trennungsvereinbarung hätte keine Wirkung entfaltet, da
sie beide auch nach deren Abschluss in der gemeinsamen Wohnung verblieben
seien. Ebenso hätten sie den Entschluss gefasst, sich in eine
paartherapeutische Behandlung zu begeben. Am 9. November 2020 schrieb C
dem Beschwerdegegner, dass es ein schwieriger Entscheid für sie gewesen sei,
"es wieder mit ihm zu versuchen"; es fänden aber regelmässig
Ehetherapien statt und diese würden ihnen (den Eheleuten) guttun. Vom
22.
November 2020 bis am 6. Februar 2021 verbrachte C Ferien in
Tunesien, während der Beschwerdeführer in der Schweiz verblieb.
2.3.3
Am 29. März 2021 teilte C dem Beschwerdegegner mit, dass sich ihre
Situation nur kurzfristig zum Besseren geändert habe; nunmehr bereue sie aber
ihren Entscheid, "die Trennung aufzuheben". Ausserdem gab sie an,
dass sie mittlerweile nicht mehr von Trennung spreche, sondern jetzt sicher
sei, dass sie die Scheidung wolle.
Am 27. April 2021 beantwortete C Fragen des
Beschwerdegegners unter anderem damit, dass ihr Ehewille erstmals im Sommer
2019.
erloschen sei, wobei sie kein "eindeutiges Datum" nennen könne.
Nachdem sie im August 2020 ("nach dem Treffen und Gespräch mit der
Anwältin meines Mannes") den Entscheid getroffen hatte, der Ehe nochmals
eine Chance zu geben, sei ihr Ehewille im März 2021 wieder erloschen. Der
Beschwerdeführer gab seinerseits am 21. Juli 2021 an, er wohne seit dem
1.
Juli 2021 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Sein Ehewille sei
nach wie vor vorhanden und einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
stehe "nichts im Weg".
2.4
2.4.1
Die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft der Eheleute dauerte
vom 25. Juli 2017 (Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz) bis am
28.
März (gemäss C) bzw. 1. Juli 2021 (gemäss Beschwerdeführer) und
damit länger als drei Jahre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob während
mindestens drei Jahren ein gegenseitiger Ehewille bestand. Dabei ist
nachfolgend auf die Angaben von C zu fokussieren, da der Beschwerdeführer noch
im August 2021 angegeben hatte, sein Ehewille sei weiterhin vorhanden.
2.4.2
Am 7. März 2020 gab C an, sie und der Beschwerdeführer
lebten nicht getrennt, "aber jeder für sich in der Wohnung". Im
gleichen Schreiben bestätigte sie, dass ihr Ehewille seit "Sommer 2019"
erloschen sei. Gestützt auf diese Ausführungen
schloss die Vorinstanz auf eine erste Phase der rechtlich relevanten Ehegemeinschaft
vom 25. Juli 2017 bis im "Sommer 2019" bzw. längstens bis Ende
August 2019. Dabei liess sie jedoch unbeachtet, dass sich C erstmals am
10.
Dezember 2019 schriftlich an den Beschwerdegegner wandte und diesem
mitteilte, sie wolle die Gründe niederschreiben, weshalb sie sich "mit dem
Gedanken befasse", sich von ihrem Ehemann zu trennen oder auch scheiden zu
lassen. Sie könne und wolle "so nicht mehr mit ihm [dem
Beschwerdeführer] weiterleben". Sie müsse sich trennen, wenn dieser sein Verhalten
nicht ändere. Daraus lässt sich ableiten, dass C am 10. Dezember 2019 noch
Hoffnung hatte, der Beschwerdeführer würde sich bzw. sein Verhalten ändern. Dass
ihr Ehewille nicht bereits im Sommer 2019 erloschen war, wird auch durch das
bereits erwähnte Schreiben von C vom 7. März 2020 untermauert. Darin führt
sie aus, sie und der Beschwerdeführer seien (Anfang 2020) in Tunesien gewesen
und sein Verhalten habe ihren "Entscheid bekräftigt", sich von ihm zu
trennen. Dieser stand mithin zuvor noch nicht fest. Schliesslich schlossen die
Eheleute am 14. Mai 2020 und damit erst rund fünf Monate nach dem ersten
Schreiben von C an den Beschwerdegegner eine Trennungsvereinbarung ab. Entgegen
der Vorinstanz ist somit eine erste Phase der ehelichen Gemeinschaft vom 25. Juli 2017 bis (mindestens) am 10. Dezember 2019 anzunehmen.
Wann genau in der Folge der Ehewille von C (vorübergehend) erlosch, braucht –
wie sich im Folgenden zeigt – nicht abschliessend geklärt zu werden.
2.4.3
Am 8. September 2020 informierte C (vertreten durch die damalige
gemeinsame Anwältin des Ehepaares) den Beschwerdegegner dahingehend, dass sie
und der Beschwerdeführer "ihre Ehekrise gemeinsam und Mithilfe einer Therapie
angehen". Am 9. November 2020 ergänzte sie (persönlich), dass es ein schwieriger
Entscheid für sie gewesen sei, "es wieder mit ihm zu versuchen". Der
Beschwerdeführer sei aber auch bereit, in die Ehetherapie zu gehen; die
Sitzungen "finden regelmässig statt und tun uns gut. Mit einem
"Trennung/Scheidung vom Ehemann A" betiteltem Schreiben wandte sich C
am 29. März 2021 erneut an den Beschwerdegegner. Darin führte sie aus, sie
sei Anfang Februar aus Tunesien zurückgekommen; seither "klappt nichts
mehr". Sie bereue den Entscheid, "die Trennung aufzuheben".
Ausserdem sei sie nun fest entschlossen, sich scheiden zu lassen. Am
27.
April 2021 gab C sodann an, dass sie im August 2020 "nach dem
Treffen mit der Anwältin meines Mannes" entschieden habe, dem
Beschwerdeführer nochmals eine Chance zu geben. Ihr Ehewille sei jedoch im März
2021.
wieder erloschen. Letztere Angabe bekräftigte sie sinngemäss am
24.
Juni 2021. Aus dem Vorangehenden resultiert eine zweite Phase der
relevanten Ehegemeinschaft von rund 8 Monaten (August 2020 bis März 2021),
zumal insbesondere aufgrund der tatsächlich begonnenen Ehetherapie davon
auszugehen ist, dass auch C (damals) die ernsthafte Weiterführung der
Ehegemeinschaft noch beabsichtigte. Gleichzeitig bestätigen die Angaben von C
zur Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung, dass es nach der vorgenannten ersten
Phase der ehelichen Gemeinschaft einen Unterbruch gegeben hatte.
2.4.4
Insgesamt dauerte die rechtlich relevante Ehegemeinschaft von C und dem Beschwerdeführer
somit rund drei Jahre und einen Monat. Damit ist die von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG verlangte Dauer erreicht.
2.5
Im
Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt. Diese umfassen die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen
und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
2.5.1
Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer
die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachten oder die Werte der
Bundesverfassung nicht respektieren würde, zumal gegen ihn keine Betreibungen
registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde. Die
Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG sind
somit erfüllt (vgl. auch Art. 77a und 77c der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
[VZAE, SR 142.201]).
2.5.2
Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer
Landessprache gilt unter anderem als erbracht, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser
Dispositiv
Landessprache besucht hat oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die
entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der
sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten
Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1
lit. a, b und d VZAE). Gemäss einer bei den Akten
liegenden Bestätigung besuchte der Beschwerdeführer von November 2021 bis April
2022 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Ein Sprachzertifikat im Sinn der vorgenannten
Bestimmung liegt damit jedoch nicht vor. Da der Beschwerdeführer aber in
Tunesien die obligatorische Schule auf Französisch besuchte und er überdies auch
über gute Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt, ist auch das
Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt
zu betrachten.
2.5.3 Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE
nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter
deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Der Beschwerdeführer hatte seit
seiner Einreise verschiedene Anstellungen inne. Seit dem 1. Mai 2022 ist er
als "Maler/Gipser, Allrounder" bei der D GmbH angestellt, wo er
monatlich brutto Fr. 4'800.- verdient. Sodann musste er bisher nie von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Die wirtschaftliche Integration des
Beschwerdeführers ist demnach als gelungen zu qualifizieren.
2.5.4
Zusammenfassend sind die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG
erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt damit gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG (weiterhin) ein Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
zu verlängern.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dem
Beschwerdeführer antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung (je
inkl. MWST) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 5. Juli
2022 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 29. November 2022 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. November 2022 werden die
Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatsekretariat für Migration.
Abweichende Meinung einer Minderheit
der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10. Mai 2010 [LS 211.1])
Die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft
begründet nur eine Vermutung für eine tatsächlich bestehende Ehegemeinschaft.
Angesichts der (teilweise widersprüchlichen) Ausführungen der Ehefrau bestehen
ab Sommer 2019 begründete Zweifel, dass die eheliche Gemeinschaft noch gelebt
wurde. Es wäre am insofern beweisbelasteten Beschwerdeführer, Gründe darzutun,
die für das Weiterbestehen der ehelichen Gemeinschaft sprechen. Der
Beschwerdeführer tat weder substanziiert dar, welche Gründe für den Weiterbestand
der Ehe sprächen, noch reichte er entsprechende Belege ein.
Selbst wenn man mit der Kammermehrheit davon ausgehen
wollte, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens noch bis Dezember 2019 gelebt
wurde, wäre sie nicht drei Jahre gelebt worden. Die angebliche
Wiederannäherung, welche von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach
einem Treffen mit der Ehefrau kommuniziert wurde und eine Reaktion auf die
Ankündigung des Migrationsamts war, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu
verlängern, dauerte nur kurze Zeit. Die Ehefrau reiste kurz darauf ohne den
Beschwerdeführer in dessen Heimatland, wo sie drei Monate verblieb. Nach ihrer
Rückkehr wurde das eheliche Zusammenleben nach den glaubhaften Schilderungen
der Ehefrau, denen der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegensetzt,
nicht wiederaufgenommen; vielmehr hielt der Beschwerdeführer sich weitgehend
ausserhalb der ehelichen Wohnung auf. Die eheliche Gemeinschaft dauerte damit
maximal zwei Jahre und acht Monate, dürfte tatsächlich aber nur rund zwei Jahre
gelebt worden sein.
Für richtiges Protokoll,
Der Gerichtsschreiber: