Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00024

5. Juni 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24598)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00024

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bewilligung

der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist indischer Staatsangehöriger und lebt seit Dezember

2010 in der Schweiz, wo er über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Er ist

der Sohn von B, einer 1951 geborenen indischen Staatsangehörigen. B ist seit

dem 31. August 2020 verwitwet. Sie reiste am 26. Februar 2022 in die

Schweiz ein, wo ihr Sohn am 4. April 2022 für sie um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin ersuchte.

Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 7. November

2022 ab. B hatte am 22. Mai 2022 die Schweiz wieder verlassen.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ab.

III.

Am 16. Januar 2023 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und seiner Mutter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Februar

2023.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass

seine Mutter nach wie vor fit und gesund sei, weshalb sie keine persönliche

Betreuung durch ihn benötige. Folglich besteht kein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis zwischen B und dem Beschwerdeführer. Damit hat B

gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) keinen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (vgl. zu den Voraussetzungen BGr,

16.

November 2021, 2C_279/2021, E. 4.2; VGr, 18. April 2021,

VB.2020.00719, E. 6.2).

Andere staatsvertragliche

oder landesrechtliche Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung

sind nicht ersichtlich.

3.

Dispositiv

3.1 Demnach

hatten die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und damit nach

pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu prüfen.

In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von

sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

3.2

3.2.1

Nach Art. 28 AIG

können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind,

zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter

erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

3.2.2

B ist nicht mehr erwerbstätig und hat das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht. Damit ist die

Voraussetzung von Art. 28 lit. a AIG erfüllt.

3.2.3

Besondere persönliche Beziehungen im Sinn

von Art. 28 lit. b AIG liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE

insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich

Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)

oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen

(lit. b). Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn

von Art. 28 lit. b AIG jedoch nur vor, wenn Beziehungen

soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie

beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen

Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.

Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,

wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht. Hierdurch

soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu

erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (zum Ganzen VGr, 22. Dezember

2022, VB.2022.00600, E. 4.3).

Einem Schreiben des Beschwerdeführers vom

30. September 2022 kann entnommen werden, dass B zwischen 2011 und 2022

sechs Mal für jeweils ein bis drei Monate in der Schweiz weilte, um den

Beschwerdeführer und seine Familie zu besuchen. Während ihrer Aufenthalte in

der Schweiz habe sie einen Krishna-Tempel besucht, wo sie Angaben des

Beschwerdeführers zufolge Bekanntschaften schliessen konnte. Zudem kenne B auch

in der tibetischen Gemeinschaft einige Personen, die sie jeweils treffe, wenn

sie in der Schweiz weile.

B kann zugutegehalten werden, dass sie sich zwischen 2011

und 2022 insgesamt knapp ein Jahr in der Schweiz aufgehalten hat. Der Zweck

ihrer Aufenthalte bestand jedoch darin, ihren Sohn und dessen Familie in der

Schweiz zu besuchen. Der Beschwerdeführer führt zu wenig vertieft und konkret

aus, inwiefern seine Mutter während ihrer Aufenthalte in der Schweiz

tatsächlich direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung hatte. Er reicht

auch keine Dokumente ein, welche die entsprechenden Bekanntschaften zu belegen

vermöchten. Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass sich B während ihrer

Aufenthalte in der Schweiz um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht hätte,

was als Anzeichen für besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz zu werten

wäre. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass B nie in der Schweiz

arbeitstätig oder steuerpflichtig war, was ebenfalls ein Umstand darstellt,

welcher besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz mitbegründen könnte (vgl. VGr, 18. März 2021,

VB.2020.00727, E. 3.5.4 – 18. Februar 2021, VB.2020.00719,

E. 7.1.2). Damit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und

Vorinstanz, B verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz,

unter Berücksichtigung der

dargelegten Rechtsprechung nicht als rechtsverletzend.

3.2.4

Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG

kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung bereits daran, dass B keine besonderen

persönlichen Beziehungen zur Schweiz hat. Die Frage, ob B über die notwendigen

finanziellen Mittel verfügt, braucht folglich nicht geklärt zu werden.

3.3 Schliesslich erweist sich der Schluss des

Beschwerdegegners, B auch nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als

rechtsverletzend. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht dargetan, wieso bei B ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vorliegen sollte und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen

Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein sollten.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion

c) das Staatssekretariat für Migration.