VB.2023.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00024
5. Juni 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24598)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00024
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung
der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist indischer Staatsangehöriger und lebt seit Dezember
2010 in der Schweiz, wo er über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Er ist
der Sohn von B, einer 1951 geborenen indischen Staatsangehörigen. B ist seit
dem 31. August 2020 verwitwet. Sie reiste am 26. Februar 2022 in die
Schweiz ein, wo ihr Sohn am 4. April 2022 für sie um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin ersuchte.
Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 7. November
2022 ab. B hatte am 22. Mai 2022 die Schweiz wieder verlassen.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ab.
III.
Am 16. Januar 2023 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und seiner Mutter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Februar
2023.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass
seine Mutter nach wie vor fit und gesund sei, weshalb sie keine persönliche
Betreuung durch ihn benötige. Folglich besteht kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen B und dem Beschwerdeführer. Damit hat B
gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (vgl. zu den Voraussetzungen BGr,
16.
November 2021, 2C_279/2021, E. 4.2; VGr, 18. April 2021,
VB.2020.00719, E. 6.2).
Andere staatsvertragliche
oder landesrechtliche Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung
sind nicht ersichtlich.
3.
Dispositiv
3.1 Demnach
hatten die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und damit nach
pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu prüfen.
In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
3.2
3.2.1
Nach Art. 28 AIG
können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind,
zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter
erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
3.2.2
B ist nicht mehr erwerbstätig und hat das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht. Damit ist die
Voraussetzung von Art. 28 lit. a AIG erfüllt.
3.2.3
Besondere persönliche Beziehungen im Sinn
von Art. 28 lit. b AIG liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE
insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich
Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)
oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen
(lit. b). Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn
von Art. 28 lit. b AIG jedoch nur vor, wenn Beziehungen
soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie
beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.
Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,
wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht. Hierdurch
soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu
erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (zum Ganzen VGr, 22. Dezember
2022, VB.2022.00600, E. 4.3).
Einem Schreiben des Beschwerdeführers vom
30. September 2022 kann entnommen werden, dass B zwischen 2011 und 2022
sechs Mal für jeweils ein bis drei Monate in der Schweiz weilte, um den
Beschwerdeführer und seine Familie zu besuchen. Während ihrer Aufenthalte in
der Schweiz habe sie einen Krishna-Tempel besucht, wo sie Angaben des
Beschwerdeführers zufolge Bekanntschaften schliessen konnte. Zudem kenne B auch
in der tibetischen Gemeinschaft einige Personen, die sie jeweils treffe, wenn
sie in der Schweiz weile.
B kann zugutegehalten werden, dass sie sich zwischen 2011
und 2022 insgesamt knapp ein Jahr in der Schweiz aufgehalten hat. Der Zweck
ihrer Aufenthalte bestand jedoch darin, ihren Sohn und dessen Familie in der
Schweiz zu besuchen. Der Beschwerdeführer führt zu wenig vertieft und konkret
aus, inwiefern seine Mutter während ihrer Aufenthalte in der Schweiz
tatsächlich direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung hatte. Er reicht
auch keine Dokumente ein, welche die entsprechenden Bekanntschaften zu belegen
vermöchten. Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass sich B während ihrer
Aufenthalte in der Schweiz um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht hätte,
was als Anzeichen für besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz zu werten
wäre. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass B nie in der Schweiz
arbeitstätig oder steuerpflichtig war, was ebenfalls ein Umstand darstellt,
welcher besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz mitbegründen könnte (vgl. VGr, 18. März 2021,
VB.2020.00727, E. 3.5.4 – 18. Februar 2021, VB.2020.00719,
E. 7.1.2). Damit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und
Vorinstanz, B verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz,
unter Berücksichtigung der
dargelegten Rechtsprechung nicht als rechtsverletzend.
3.2.4
Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG
kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung bereits daran, dass B keine besonderen
persönlichen Beziehungen zur Schweiz hat. Die Frage, ob B über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügt, braucht folglich nicht geklärt zu werden.
3.3 Schliesslich erweist sich der Schluss des
Beschwerdegegners, B auch nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als
rechtsverletzend. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht dargetan, wieso bei B ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegen sollte und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein sollten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion
c) das Staatssekretariat für Migration.