VB.2023.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00026
30. Januar 2023Deutsch4 min
(URT.2023.24303)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00026
Verfügung
des Einzelrichters
vom 30. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit als "Klage
[...] [b]etreffend die
Untätigkeit/Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung/Aufsichtsbeschwerde"
bezeichneter Eingabe vom 16. Januar 2023 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und ersuchte dieses darum, die Universität Zürich und deren
früheren Rektor zu verpflichten, ihr eine "Entschädigung für die
dienstliche Unterlassungen/Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung u.a. im
Hinblick auf die eingelegte Aufsichtsbeschwerde" auszurichten. Obschon die
weitere "Substantiierung der Klage" sowie die Nachreichung von
"weiteren Angaben zum Klagebegehren" in Aussicht gestellt worden war,
ging in der Folge bis heute keine ergänzende Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist durch den
Einzelrichter zu erledigen, da sich das Rechtsmittel aufgrund der augenscheinlichen
Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Begehren der
Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
Erwägungen
2.
Die
Beschwerdeführerin begründet die "Klage" vom 16. Januar 2023 –
bei der es sich im Lichte von §§ 41 ff. und §§ 81 ff. VRG
nur um eine Beschwerde handeln kann – damit, sich im
Sommersemester 2013/2014 mit zahlreichen Schreiben an das Rektorat und die
Verwaltung der Beschwerdegegnerin gewandt und gegenüber verschiedenen
Professorinnen und Professoren Plagiatsvorwürfe erhoben zu haben. Die
Beschwerdegegnerin sei jedoch auf ihre Aufsichtsbeschwerden hin untätig
geblieben bzw. habe keine der von ihr beantragten Massnahmen ergriffen.
2.1
Grundsätzlich
kann jegliches Verhalten einer Behörde oder Amtsstelle oder von deren
Mitarbeitenden Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein, sofern es in die
Aufsichtskompetenz fällt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 77). Die Aufsichtsbeschwerde ist nach pflichtgemässem Ermessen zu
behandeln (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 81).
Gegen den ablehnenden
Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich eine erneute
Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu
richten ist. Ein Rechtsmittel steht der anzeigenden Person – ausser
gegebenenfalls im Kostenpunkt – nicht zu, da ihr nicht die Stellung einer
Prozesspartei zukommt. Sie kann nicht schon daraus, dass sie eine
Aufsichtsbeschwerde eingereicht hat, die Rechtsmittellegitimation ableiten. Die
Rechtsweggarantie greift nicht, weil sie nur für Rechtsstreitigkeiten gilt, zu
denen die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden nicht gehört. Reagiert eine
Behörde gar nicht auf eine Aufsichtsbeschwerde, so ist nach der Praxis
ebenfalls nur die Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz
gegeben; mangels schutzwürdigen Interesses steht der anzeigenden Person die
Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht offen (zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 85 f. und N. 80).
2.2
Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der
Beschwerdegegnerin zu (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 72 ff.). Da die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar
2023.
einzig rügt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufsichtsbeschwerde(n) nicht
behandelt habe, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des
Rechtsmittels von vornherein nicht zuständig und darauf schon aus diesem Grund
nicht einzutreten.
Von einer Überweisung der Eingabe vom 16. Januar 2023 an
die zuständige Instanz kann abgesehen werden, da die Erhebung einer
Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 79).
3.
Nach dem Gesagten ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf
die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an die Parteien.