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Entscheid

VB.2023.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00026

30. Januar 2023Deutsch4 min

(URT.2023.24303)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00026

Verfügung

des Einzelrichters

vom 30. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit als "Klage

[...] [b]etreffend die

Untätigkeit/Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung/Aufsichtsbeschwerde"

bezeichneter Eingabe vom 16. Januar 2023 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und ersuchte dieses darum, die Universität Zürich und deren

früheren Rektor zu verpflichten, ihr eine "Entschädigung für die

dienstliche Unterlassungen/Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung u.a. im

Hinblick auf die eingelegte Aufsichtsbeschwerde" auszurichten. Obschon die

weitere "Substantiierung der Klage" sowie die Nachreichung von

"weiteren Angaben zum Klagebegehren" in Aussicht gestellt worden war,

ging in der Folge bis heute keine ergänzende Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das vorliegende Verfahren ist durch den

Einzelrichter zu erledigen, da sich das Rechtsmittel aufgrund der augenscheinlichen

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Begehren der

Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

Erwägungen

2.

Die

Beschwerdeführerin begründet die "Klage" vom 16. Januar 2023 –

bei der es sich im Lichte von §§ 41 ff. und §§ 81 ff. VRG

nur um eine Beschwerde handeln kann – damit, sich im

Sommersemester 2013/2014 mit zahlreichen Schreiben an das Rektorat und die

Verwaltung der Beschwerdegegnerin gewandt und gegenüber verschiedenen

Professorinnen und Professoren Plagiatsvorwürfe erhoben zu haben. Die

Beschwerdegegnerin sei jedoch auf ihre Aufsichtsbeschwerden hin untätig

geblieben bzw. habe keine der von ihr beantragten Massnahmen ergriffen.

2.1

Grundsätzlich

kann jegliches Verhalten einer Behörde oder Amtsstelle oder von deren

Mitarbeitenden Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein, sofern es in die

Aufsichtskompetenz fällt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 77). Die Aufsichtsbeschwerde ist nach pflichtgemässem Ermessen zu

behandeln (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 81).

Gegen den ablehnenden

Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich eine erneute

Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu

richten ist. Ein Rechtsmittel steht der anzeigenden Person – ausser

gegebenenfalls im Kostenpunkt – nicht zu, da ihr nicht die Stellung einer

Prozesspartei zukommt. Sie kann nicht schon daraus, dass sie eine

Aufsichtsbeschwerde eingereicht hat, die Rechtsmittellegitimation ableiten. Die

Rechtsweggarantie greift nicht, weil sie nur für Rechtsstreitigkeiten gilt, zu

denen die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden nicht gehört. Reagiert eine

Behörde gar nicht auf eine Aufsichtsbeschwerde, so ist nach der Praxis

ebenfalls nur die Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz

gegeben; mangels schutzwürdigen Interesses steht der anzeigenden Person die

Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht offen (zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 85 f. und N. 80).

2.2

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der

Beschwerdegegnerin zu (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 72 ff.). Da die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar

2023.

einzig rügt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufsichtsbeschwerde(n) nicht

behandelt habe, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des

Rechtsmittels von vornherein nicht zuständig und darauf schon aus diesem Grund

nicht einzutreten.

Von einer Überweisung der Eingabe vom 16. Januar 2023 an

die zuständige Instanz kann abgesehen werden, da die Erhebung einer

Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 79).

3.

Nach dem Gesagten ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf

die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an die Parteien.