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Entscheid

VB.2023.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00027

29. Februar 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25186)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00027

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C

und/oder RA Dr. D,

Beschwerdeführende,

gegen

1. E AG, vertreten durch RA F,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 30. März

2021 erteilte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich der E AG die

Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben unter anderem A

und B am 6. Mai 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragten die Aufhebung des Entscheids. Das Baurekursgericht wies den Rekurs

mit Entscheid vom 25. November 2022 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangten A und B mit Beschwerde

vom 16. Januar 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragten die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung.

Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die

Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich zurückzuweisen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 26. Januar 2023

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die E AG beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich

beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde.

A und B replizierten am 20. März 2023. Mit Duplik vom

8.

Mai 2023 beantragte die E AG für den Fall, dass die

Beschwerdeführenden keinen Nachweis für die Berechtigung des Unterschreitens

des gesetzlichen Grenzabstands zwischen ihrer Parzelle und der Parzelle des

Mobilfunkstandort-Eigentümers erbringen könnten, sei ein Antrag, einen

angepassten Baueingabeentwurf nachreichen zu dürfen, abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. A und B triplizierten am 5. Juni 2023. Die Bausektion des

Stadtrats der Stadt Zürich verzichtete am 19. Juni 2023 auf eine weitere

Stellungnahme. Mit Quadruplik vom 10. Juli 2023 beantragte die E AG

den Abschluss des Schriftenwechsels sowie eine Parteientschädigung. A und B

liessen sich am 23. August 2023 erneut vernehmen. Mit Eingabe vom 20. November

2023.

reichten A und B eine am 7. November 2023 erteilte (teilweise)

Baubewilligung für die Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04 ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden

sind Eigentümer einer im rechtsmittelberechtigten Perimeter liegenden Parzelle und

daher zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone

W3 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO). Die geplante Mobilfunkantennenanlage

soll auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes erstellt werden und eine Höhe

(ohne Blitzfangstab) von 3,8 m aufweisen. Die Antennenmodule der Mobilfunkantennenanlage

sollen auf den Frequenzbändern 1'800-2'600 und 3'600 MHz in den Azimuten 70°

und 290° senden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, es bestehe eine konkrete Bauabsicht für ein weiteres

Gebäude, welches einen OMEN aufweise, an welchem die Anlagegrenzwerte

überschritten seien. Die OMEN seien falsch ausgewählt worden. Während des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legten die Beschwerdeführenden sodann eine

(teilweise) Baubewilligung für ein Wohnhaus, datierend vom 7. November

2023, ins Recht.

3.2

Gemäss Art. 4

der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung (NISV) in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1

NISV müssen Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit

empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einhalten. Als Orte mit empfindlicher

Nutzung gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen

sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a),

öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze

(lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, auf denen

Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c).

3.3

3.3.1

Bei Grundstücken, die überbaut sind, aber Nutzungsreserven aufweisen, ist

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich von der gegenwärtigen

Nutzung auszugehen. Würden alle im überbauten Gebiet bestehenden

Nutzungsreserven bereits bei der Bewilligung der Mobilfunkanlage

berücksichtigt, müsste die Sendeleistung in vielen Fällen beschränkt oder auf

einen Mobilfunkstandort ganz verzichtet werden, obwohl dies gegenwärtig, zum

Schutz bestehender empfindlicher Nutzungen, nicht nötig ist. Nicht ausgenützte

Nutzungsreserven sind daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung

als Orte mit empfindlicher Nutzung zu betrachten; erst in diesem Zeitpunkt muss

der Anlagegrenzwert eingehalten und hierfür allenfalls die Sendeleistung der

Mobilfunkanlage reduziert oder diese ganz abgebaut werden (BGE 128 II 340

E. 2−5). Allerdings können Nutzungsreserven auf überbauten

Grundstücken in gewissen Ausnahmefällen analog Art. 3 Abs. 3

lit. c NISV berücksichtigt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts denkbar bei einer mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehenden

Erweiterung eines Gebäudes; bei einer unüberbauten Fläche einer nur teilweise

überbauten Parzelle, die wie ein separates unüberbautes Grundstück behandelt

werden könnte; bei Ruinengrundstücken oder auf ausserordentlich untergenutzten

Parzellen (BGr, 10. September 2002, 1A.194/2001, E. 2).

3.3.2

Unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen

zulässig sind, werden so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet.

Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen

als OMEN. Im Situationsplan soll für solche Grundstücke die Baulinie bzw. der

Grenzabstand eingezeichnet und die nach Zonenplan und Baureglement maximal

zulässige Gebäudehöhe vermerkt werden. Artikel 3 Absatz 3 NISV lässt

offen, wie Nutzungsreserven in bestehenden Gebäuden oder auf bereits bebauten

Grundstücken zu behandeln sind. Diesbezüglich empfiehlt das BAFU, die zum

Zeitpunkt der Beurteilung vorliegende Nutzung von Gebäuden und Grundstücken zugrunde

zu legen. Geplante Nutzungserweiterungen, z. B. Dachausbauten, Anbauten oder

Gebäudeerhöhungen, sollen dann berücksichtigt werden, wenn entsprechende

Projekte im Baubewilligungsverfahren bereits öffentlich aufgelegt seien. Falls

nach der Bewilligung einer Mobilfunkanlage in deren Nähe neue empfindliche

Nutzungen entstehen würden, dann müsse die Mobilfunkanlage auch an diesen neuen

OMEN den Anlagegrenzwert einhalten. Es sei sinnvoll, den Anlageinhaber bereits

in der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage auf diesen Umstand hinzuweisen

und eine Frist für die Anpassung der Anlage festzulegen für den Fall, dass am

zukünftigen, neuen OMEN der Anlagegrenzwert überschritten sein sollte (Vollzugsempfehlung

des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [heute: BAFU] zur NISV

"Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 [in der Folge:

BUWAL, Vollzugsempfehlung] S. 15, vgl. auch BGr, 18. Juni 2021,

1C_468/2011, E. 4.3).

3.3.3

Ausnahmen vom Grundsatz, dass unüberbaute eingezonte Grundstücke so zu

behandeln sind, als wären die maximal zulässigen Gebäude bereits errichtet,

sind gemäss der Rechtsprechung dann zu machen, wenn die ihnen zugrunde

liegenden Erwartungen angesichts der konkreten Verhältnisse offensichtlich

nicht gerechtfertigt sind. Diese Voraussetzung sah das Bundesgericht

beispielsweise für unüberbaute Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen als erfüllt an, wenn aufgrund der Lage des Grundstücks oder der

Planungsintentionen der Gemeinde feststeht, dass das Areal für ein Vorhaben

ohne Orte mit empfindlicher Nutzung bestimmt ist (Beispiel: Kläranlage, sofern

sich dort keine ständigen Arbeitsräume befinden). Kein Verzicht, wohl aber eine

Reduktion der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kann sich rechtfertigen, wenn

das zulässige bauliche Volumen mit Sicherheit nicht ausgeschöpft werden wird.

In diesen Fällen erschiene es unverhältnismässig und vom Schutzzweck von Art. 3

Abs. 3 lit. c NISV nicht geboten, eine einschneidende vorsorgliche

Emissionsbegrenzung für ein unüberbautes Grundstück zu verlangen, die weit über

das hinausgeht, was zum Schutz der an dieser Stelle zu erwartenden Baute oder

Anlage erforderlich wäre (BGr, 27. April 2010, 1C_154/2009, E. 5.4.3;

29.

September 2008, 1C_410/2007, E. 4.3 mit Hinweisen; 21. Juni

2007, 1A.278/2006, E. 3.3.1 und 3.3.2, in: ZBl 109/2008 S. 341).

3.4

Für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen

ergibt sich grundsätzlich, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung, die erst

nach dem erstinstanzlichen Entscheid über die Mobilfunkanlage in deren

Nachbarschaft bewilligt werden, nicht zwingend in das Rechtsmittelverfahren

einzubeziehen sind. Allerdings können Gesichtspunkte der Prozessökonomie dafür

sprechen, Änderungen in Bezug auf OMEN noch im Rechtsmittelverfahren zu

beurteilen, zumal der Betreiber der Mobilfunkstation ohnehin verpflichtet ist,

die Emissionen der Anlage auch nachträglich so anzupassen, dass die neuen OMEN

nicht übermässig belastet werden (VGr, 8. April 2009, VB.2009.00028,

E. 2.3, vgl. aber dazu auch den Hinweis auf BGr, 15. Januar 2008,

1C_148/2007, E. 2).

3.5

Am 28. Juni

2020.

stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Teilung ihrer Parzelle

Kat.-Nr. 05. Die Teilung wurde mit Bauentscheid vom 2. Juni 2021

bewilligt. Mit der Teilung der Parzelle entstanden eine bebautes

(Kat.-Nr. 04) sowie ein unbebautes Grundstück (Kat.-Nr. 03). Da das

Parzellierungsgesuch noch vor Erteilung der Baubewilligung erfolgte sowie

bewilligungsfähig war, durfte die Vorinstanz das Grundstück Kat.-Nr. 03

als unüberbautes Grundstück sowie auch das während dem laufenden

Rekursverfahren eingereichte Näherbaurecht berücksichtigen. In der Folge

qualifizierte die Vorinstanz die Realisierung des möglichen Wohnhauses jedoch

als unwahrscheinlich, da lediglich eine nutzbare Grundfläche von 15,1 m2

bestehe, wovon allerdings rund 4,5 m2 auf die innere Erschliessung

fallen würden, und ging davon aus, dass auf dem Grundstück keine empfindliche

Nutzung realistisch sei. Sollte dennoch auf dem Grundstück ein OMEN erstellt

werden, so könne dieses noch später berücksichtigt werden. Damit entschied die

Vorinstanz jedoch im Widerspruch zu den Vollzugsempfehlungen des BAFU sowie der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sind doch bei unüberbauten Grundstücken die

Realisierungswahrscheinlichkeiten nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es ergebe

sich klar, dass auf diesem Grundstück kein neuer OMEN realisiert werden wird.

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es hätte folglich das maximal

zulässige Gebäudevolumen auf dieser neuen Parzelle berücksichtigt werden

müssen, ungeachtet, wie gering dieses ist. Im Übrigen haben die

Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren eine Baubewilligung für ein "Tiny

House" auf dem genannten, noch unüberbauten Grundstück eingereicht und

damit dargelegt, dass mit einer Realisierung eines OMEN in absehbarer Zeit zu

rechnen ist. Demgemäss ist für die vorliegend strittige Mobilfunkantenne ein

weiterer OMEN zu berücksichtigen. Unbestrittenermassen wird mit der bewilligten

Sendeleistung der Anlagegrenzwert an diesem neuen OMEN überschritten.

3.6

Inhaltliche oder formale Mängel eines

Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 des kantonalen

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) unter bestimmten

Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses

Vorgehen ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips,

welches verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein

müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten

Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen

darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]). Das Interesse der Bauherrschaft am Fortbestand

der Baubewilligung ist als gewichtig

einzustufen. Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere

Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden

können, steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht infrage.

Ziehen die Mängel aber wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie

nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 19. Juli 2018,

VB.2017.00830, E. 5.1, 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB

1983.

Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5).

Durch die Berücksichtigung des neu geplanten Bauprojekts

auf dem abparzellierten Grundstück Kat.-Nr. 03 ergibt sich ein neuer OMEN,

an welchem die Anlagegrenzwerte überschritten sind. Demgemäss ist die

Sendeleistung der geplanten Antennenanlage anzupassen und die OMEN sind neu zu

bestimmen. Dabei handelt es sich um einen untergeordneten Mangel, welcher leicht

behoben werden kann. Die private Beschwerdegegnerin hat daher vor Baubeginn ein

abgeändertes Standortdatenblatt einzureichen und bewilligen zu lassen. Die

weiteren Rügen betreffend die OMEN bzw. deren korrekte Verortung sind demgemäss

nicht mehr zu prüfen, da diese neu zu bestimmen sind und gegen diese Verortung

erneut vorgegangen werden kann.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, die Mobilfunkantenne stelle eine massive Erweiterung

der Gebäudehöhe dar. Die baulichen Massnahmen träten gegen aussen manifest in

Erscheinung. Das Gebäude sei 12,8 m hoch, bei einer zulässigen Gebäudehöhe

von 9,5 m. Die Antenne rage sodann 3,75 m über das Flachdach hinaus.

Effektiv werde die maximale Gebäudehöhe um 7 m überschritten. Der

entsprechende Eingriff wirke besonders störend, weil das bestehende Gebäude an

sich schon überhoch sei. Sodann verweisen die Beschwerdeführenden auf das

bundesgerichtliche Urteil 1C_5/2016 bzw. 1C_9/2016.

4.2

Die

Kantone können für Bauten innerhalb der Bauzonen eine erweiterte

Besitzstandsgarantie vorsehen. Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit mit

dem Erlass von § 357 Abs. 1 PBG Gebrauch gemacht. Nach dieser

Bestimmung dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften

widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden,

sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine

überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für

neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die

erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Nach § 357 Abs. 1

Satz 2 PBG ist massgebend, ob eine weitergehende Abweichung von

Vorschriften vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zusätzlich gegen eine bereits

verletzte Bestimmung verstossen wird. Die Mobilfunkantenne wirkt sich nicht auf

die Berechnung der Gebäudehöhe, welche überschritten ist, aus. Daher würde die

Mobilfunkantennenanlage grundsätzlich nicht zu einer weitergehenden Abweichung

der Gebäudehöhe führen. Im Zusammenhang mit einem Attikageschoss hat das

Bundesgericht in Bezug auf § 357 Abs. 1 PBG jedoch eine sogenannte

"materielle" Betrachtungsweise angewendet. Bei dieser wird von einer

weitergehenden Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG

ausgegangen, wenn in Bezug auf die äussere Erscheinung bzw. den optischen

Eindruck die bestehende Überschreitung der Bauvorschrift massiv verstärkt wird

(BGr, 1. März 2018, 1C_231/2017, E. 4; vgl. hierzu indes auch die

Kritik von Konrad Willi in: PBG aktuell 2/2018, S. 42 ff.).

4.3

Die

materielle Betrachtungsweise wurde für Attikageschosse entwickelt. In einem

einzelnen und von den Beschwerdeführenden vorstehend zitierten Fall hat das

Bundesgericht die materielle Betrachtungsweise auch für Mobilfunkantennen

angewandt, ohne dabei näher auf sie einzugehen oder zu erläutern, sowie auch

lediglich als kurze Eventualbegründung. Es erscheint fraglich, inwieweit die

materielle Betrachtungsweise auch bei technischen Aufbauten wie

Mobilfunkantennen zum Zug kommen soll und das Bundesgericht damit eine Praxis

begründen wollte. So hat eine Mobilfunkantenne grundsätzlich nicht die gleichen

Ausmasse wie ein Attikageschoss. Mobilfunkantennen in herkömmlichen Ausmassen sind

klar als technisch bedingte Aufbauten erkennbar und werden nicht als Teil der

Fassade oder zusätzliches Geschoss oder Volumenerweiterung des Gebäudes

wahrgenommen. Sodann gehen die Antennen auch bei vorschriftsmässigen Bauten im

Verhältnis zur Gebäudehöhe oft hoch über das Dach hinaus. Würde der

Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt, würde dies dazu führen, dass auf

überhohen Gebäuden keine Mobilfunkantennen mehr gebaut werden könnten. Dies

erweist sich jedoch als stossend, da hierfür keine gesetzliche Grundlage

besteht, die Mobilfunkantenne als technische Aufbaute nicht im Zusammenhang mit

der Gebäudehöhe steht und auch optisch nicht den Eindruck eines weiteren

Geschosses oder eines weiteren Fassadenteils, welcher zu einer optischen

Erhöhung des gesamten Gebäudes führt, übernehmen kann.

4.4

Selbst

wenn vorliegend jedoch auch für Mobilfunkantennen die materielle

Betrachtungsweise anzuwenden wäre, würde die Antenne nicht zu einer

weitergehenden Abweichung führen. Die Antenne ist lediglich 3,8 m hoch und vom

Dachrand des Standortgebäudes zurückversetzt. Die Antenne ist sodann auf der

südlichen Seite des Gebäudes geplant, welches diesseits die zulässige

Gebäudehöhe einhält. Das Gelände ist gegen Norden abschüssig. Die

Mobilfunkantenne lässt mit ihren Ausmassen auch im Vergleich zur Grösse des

Gebäudes, ihrer Situierung auf dem Dach und neben einer zwei Meter hohen

Dachaufbaute das Gebäude nicht höher erscheinen. Anhand der Fotos des

Augenscheins sowie der weiteren Fotos und Pläne in den Akten ist die

vorinstanzliche Beurteilung, dass die Antenne keinen Einfluss auf den optischen

Eindruck der Höhe und Geschossigkeit des Standortgebäudes hat, nicht zu

beanstanden.

4.5

4.5.1

Weiter setzen Änderungen an

vorschriftswidrigen Bauten voraus, dass ihnen keine überwiegenden öffentlichen

oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (§ 357 Abs. 1 PBG). Ob

dies zutrifft, ist aufgrund einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu

beurteilen.

4.5.2

Die Beschwerdeführenden bringen vor, selbst wenn nicht von einer

weitergehenden Abweichung auszugehen wäre, würden die nachbarlichen Interessen

am Schutz vor ideellen Immissionen, die störende Sichtbarkeit der Antenne sowie

die öffentliche Gesundheit die öffentlichen Interessen an der Mobilfunkanlage

überwiegen.

4.5.3

An den Infrastrukturanlagen der Fernmeldegesetzgebung besteht grundsätzlich

ein öffentliches Interesse (Art. 1 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997

sowie Art. 92 BV). Mit der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nach dem

bisherigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die öffentliche

Gesundheit durch nichtionisierende Strahlung gefährdet wird (BGr, 14. Februar

2023, 1C_100/2021, E. 5). Das Bundesgericht hielt sodann im Zusammenhang

mit ideellen Immissionen sowie Mobilfunkanlagen fest, dass subjektive Ängste

und Gefühle des Unbehagens keine tragfähige Grundlage für weitgehende

Einschränkungen oder gar ein Verbot von im allgemeinen Interesse liegenden

Infrastrukturanlagen bilden (BGE 138 II 173 E. 7.4.3). Demgemäss kommt den

nachbarlichen Interessen am Schutz vor ideellen Immissionen keine Bedeutung zu.

Ebenso wenig vermag das Interesse der Nachbarn, keine für sie störende Antenne

in Sicht zu haben, das öffentliche Interesse an Infrastrukturanlagen der

Fernmeldegesetzgebung zu überwiegen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, das bestehende überhohe Gebäude werde durch

die massive technische Anlage noch weiter erhöht, weshalb diese sich nicht gut

einordne. Die Antennenanlage passe nicht in die homogene Struktur der

bestehenden Baukörper, sondern stelle einen gänzlich unpassenden Baukörper dar.

Die Antenne entspräche sodann auch nicht dem ''Leitfaden Dachlandschaften'' der

Stadt Zürich (Fassung Oktober 2017). Es sei weder dem Kriterium der

befriedigenden Proportionen der Höhe der Anlage im Bezug zum Gebäude, der

Vermeidung der prominenten Anordnung in Sichtachsen und Strassenräumen noch dem

Gebot zur Anordnung von technischen Geräten und Zubehör innerhalb des Gebäudes

Nachachtung verschafft worden.

5.2

Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit

der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen

Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird;

diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die Gesamtwirkung einer

Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen

Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits

vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist

die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern

auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 14. März

2019, VB.2018.00384, E. 3.2; 30. November 2017, VB.2017.00102,

E. 4.2; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 814 f.). Der ''Leitfaden

Dachlandschaften'' der Stadt Zürich (Fassung Oktober 2017) richtet sich als

Verwaltungsverordnung an die Behörden; verpflichtende Wirkung entfalten Verwaltungsverordnungen

grundsätzlich nur im verwaltungshierarchischen Verhältnis zwischen

übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit, d.h. es können nicht

allein gestützt auf sie Verwaltungsrechtsverhältnisse zum Bürger geregelt

werden und sie sind für Gerichte nicht verbindlich. Obwohl für das Gericht

nicht verbindlich, sind Verwaltungsverordnungen aber zu berücksichtigen, sofern

sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00246,

E. 6.3.2.1).

5.3

Die strittige Mobilfunkantennenanlage ist

3,8 m hoch und südseitig auf dem Flachdach des Standortgebäudes auf der von der

Strasse abgewandten Seite positioniert und tritt auch von der Strasse her nicht

prominent in Erscheinung. Die Anlage ist vom Dachrand zurückversetzt und

befindet sich neben einer ca. 2 m hohen Dachaufbaute. Eine weitergehende

Erhöhung des Gebäudes durch die Antenne findet wie bereits dargelegt nicht

statt. Sodann erweist sich die Umgebung mit verschiedenen Dachformen und

Baukörpern nicht als homogen. Auf dem Nachbargebäude findet sich sodann

ebenfalls eine Dachaufbaute, welche ungefähr die gleiche Höhe wie die geplante

Mobilfunkantennenanlage aufweist. Sodann gehören in städtischen Gebieten

technische Aufbauten wie Mobilfunkantennen mittlerweile zum Stadtbild dazu. Die

durchschnittlich hohe Mobilfunkantenne wirkt sodann auch im Verhältnis zum

grossen Standortgebäudes nicht unproportional. Kaum sichtbar wird sodann die

Ständerkonstruktion und der Technikschrank, welche ebenfalls nicht störend in

Erscheinung treten. In Anbetracht

der Umgebung sowie der Grösse des Standortgebäudes sticht die

Mobilfunkantennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine befriedigende

Einordnung verneint werden müsste.

6.

6.1

Zusammengefasst

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die private Beschwerdegegnerin hat

vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde ein neues Standortdatenblatt

einzureichen und bewilligen zu lassen, welches die relevanten OMEN

berücksichtigt.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden und zu je

einem Sechstel den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

Da die

Beschwerdeführenden nunmehr auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr als

vollständig unterliegend zu qualifizieren sind, rechtfertigt sich eine

Anpassung bei der Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens. Diese sind in

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids (weiterhin)

den dortigen Rekurrentschaften 2 und 3 gemäss dem vorinstanzlichen

Kostenverteiler und (neu) zu 6/20 den Beschwerdeführenden und zu je 3/40 den

Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen.

Mangels

überwiegenden Obsiegens steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung

zu. Indes ist auch der – durch den Konzernrechtsdienst vertretenen –Beschwerdegegnerin 2

keine Parteientschädigung zuzusprechen, da im vorliegenden Fall bezüglich

Sachverhalts und Rechtsfragen kein besonderer Aufwand erforderlich war

(vgl. § 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG).

7.

Soweit der

vorliegende Entscheid angesichts der Art und des Umfangs der mit der Baubewilligung

verbundenen Nebenbestimmungen

einen Zwischenentscheid darstellen

sollte, kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 8. September 2021,

1C_644/2020, E. 1.3; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00247, E. 9).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 25. November

2022.

wird Dispositiv-Ziff. I der Baubewilligung vom 30. März 2021

durch folgende Nebenbestimmung ergänzt:

"Vor

Baubeginn hat die Bauherrschaft der Bausektion der Stadt Zürich ein

abgeändertes Standortdatenblatt einreichen und bewilligen zu lassen, welches

die relevanten OMEN berücksichtigt."

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 25. November

2022.

werden die Kosten des Rekursverfahrens (weiterhin) den dortigen Rekurrentschaften 2

und 3 gemäss dem vorinstanzlichen Kostenverteiler und (neu) zu 6/20 der

Beschwerdeführenden und zu je 3/40 den Beschwerdegegnerinnen auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 4'330.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu zwei Dritteln und den

Beschwerdegegnerinnen je zu einem Sechstel auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).