VB.2023.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00027
29. Februar 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25186)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00027
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C
und/oder RA Dr. D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E AG, vertreten durch RA F,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 30. März
2021 erteilte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich der E AG die
Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben unter anderem A
und B am 6. Mai 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragten die Aufhebung des Entscheids. Das Baurekursgericht wies den Rekurs
mit Entscheid vom 25. November 2022 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangten A und B mit Beschwerde
vom 16. Januar 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung.
Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die
Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 26. Januar 2023
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die E AG beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich
beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde.
A und B replizierten am 20. März 2023. Mit Duplik vom
8.
Mai 2023 beantragte die E AG für den Fall, dass die
Beschwerdeführenden keinen Nachweis für die Berechtigung des Unterschreitens
des gesetzlichen Grenzabstands zwischen ihrer Parzelle und der Parzelle des
Mobilfunkstandort-Eigentümers erbringen könnten, sei ein Antrag, einen
angepassten Baueingabeentwurf nachreichen zu dürfen, abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. A und B triplizierten am 5. Juni 2023. Die Bausektion des
Stadtrats der Stadt Zürich verzichtete am 19. Juni 2023 auf eine weitere
Stellungnahme. Mit Quadruplik vom 10. Juli 2023 beantragte die E AG
den Abschluss des Schriftenwechsels sowie eine Parteientschädigung. A und B
liessen sich am 23. August 2023 erneut vernehmen. Mit Eingabe vom 20. November
2023.
reichten A und B eine am 7. November 2023 erteilte (teilweise)
Baubewilligung für die Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04 ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden
sind Eigentümer einer im rechtsmittelberechtigten Perimeter liegenden Parzelle und
daher zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone
W3 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO). Die geplante Mobilfunkantennenanlage
soll auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes erstellt werden und eine Höhe
(ohne Blitzfangstab) von 3,8 m aufweisen. Die Antennenmodule der Mobilfunkantennenanlage
sollen auf den Frequenzbändern 1'800-2'600 und 3'600 MHz in den Azimuten 70°
und 290° senden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, es bestehe eine konkrete Bauabsicht für ein weiteres
Gebäude, welches einen OMEN aufweise, an welchem die Anlagegrenzwerte
überschritten seien. Die OMEN seien falsch ausgewählt worden. Während des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legten die Beschwerdeführenden sodann eine
(teilweise) Baubewilligung für ein Wohnhaus, datierend vom 7. November
2023, ins Recht.
3.2
Gemäss Art. 4
der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV) in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1
NISV müssen Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einhalten. Als Orte mit empfindlicher
Nutzung gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen
sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a),
öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze
(lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, auf denen
Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c).
3.3
3.3.1
Bei Grundstücken, die überbaut sind, aber Nutzungsreserven aufweisen, ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich von der gegenwärtigen
Nutzung auszugehen. Würden alle im überbauten Gebiet bestehenden
Nutzungsreserven bereits bei der Bewilligung der Mobilfunkanlage
berücksichtigt, müsste die Sendeleistung in vielen Fällen beschränkt oder auf
einen Mobilfunkstandort ganz verzichtet werden, obwohl dies gegenwärtig, zum
Schutz bestehender empfindlicher Nutzungen, nicht nötig ist. Nicht ausgenützte
Nutzungsreserven sind daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung
als Orte mit empfindlicher Nutzung zu betrachten; erst in diesem Zeitpunkt muss
der Anlagegrenzwert eingehalten und hierfür allenfalls die Sendeleistung der
Mobilfunkanlage reduziert oder diese ganz abgebaut werden (BGE 128 II 340
E. 2−5). Allerdings können Nutzungsreserven auf überbauten
Grundstücken in gewissen Ausnahmefällen analog Art. 3 Abs. 3
lit. c NISV berücksichtigt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts denkbar bei einer mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehenden
Erweiterung eines Gebäudes; bei einer unüberbauten Fläche einer nur teilweise
überbauten Parzelle, die wie ein separates unüberbautes Grundstück behandelt
werden könnte; bei Ruinengrundstücken oder auf ausserordentlich untergenutzten
Parzellen (BGr, 10. September 2002, 1A.194/2001, E. 2).
3.3.2
Unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen
zulässig sind, werden so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet.
Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen
als OMEN. Im Situationsplan soll für solche Grundstücke die Baulinie bzw. der
Grenzabstand eingezeichnet und die nach Zonenplan und Baureglement maximal
zulässige Gebäudehöhe vermerkt werden. Artikel 3 Absatz 3 NISV lässt
offen, wie Nutzungsreserven in bestehenden Gebäuden oder auf bereits bebauten
Grundstücken zu behandeln sind. Diesbezüglich empfiehlt das BAFU, die zum
Zeitpunkt der Beurteilung vorliegende Nutzung von Gebäuden und Grundstücken zugrunde
zu legen. Geplante Nutzungserweiterungen, z. B. Dachausbauten, Anbauten oder
Gebäudeerhöhungen, sollen dann berücksichtigt werden, wenn entsprechende
Projekte im Baubewilligungsverfahren bereits öffentlich aufgelegt seien. Falls
nach der Bewilligung einer Mobilfunkanlage in deren Nähe neue empfindliche
Nutzungen entstehen würden, dann müsse die Mobilfunkanlage auch an diesen neuen
OMEN den Anlagegrenzwert einhalten. Es sei sinnvoll, den Anlageinhaber bereits
in der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage auf diesen Umstand hinzuweisen
und eine Frist für die Anpassung der Anlage festzulegen für den Fall, dass am
zukünftigen, neuen OMEN der Anlagegrenzwert überschritten sein sollte (Vollzugsempfehlung
des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [heute: BAFU] zur NISV
"Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 [in der Folge:
BUWAL, Vollzugsempfehlung] S. 15, vgl. auch BGr, 18. Juni 2021,
1C_468/2011, E. 4.3).
3.3.3
Ausnahmen vom Grundsatz, dass unüberbaute eingezonte Grundstücke so zu
behandeln sind, als wären die maximal zulässigen Gebäude bereits errichtet,
sind gemäss der Rechtsprechung dann zu machen, wenn die ihnen zugrunde
liegenden Erwartungen angesichts der konkreten Verhältnisse offensichtlich
nicht gerechtfertigt sind. Diese Voraussetzung sah das Bundesgericht
beispielsweise für unüberbaute Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen als erfüllt an, wenn aufgrund der Lage des Grundstücks oder der
Planungsintentionen der Gemeinde feststeht, dass das Areal für ein Vorhaben
ohne Orte mit empfindlicher Nutzung bestimmt ist (Beispiel: Kläranlage, sofern
sich dort keine ständigen Arbeitsräume befinden). Kein Verzicht, wohl aber eine
Reduktion der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kann sich rechtfertigen, wenn
das zulässige bauliche Volumen mit Sicherheit nicht ausgeschöpft werden wird.
In diesen Fällen erschiene es unverhältnismässig und vom Schutzzweck von Art. 3
Abs. 3 lit. c NISV nicht geboten, eine einschneidende vorsorgliche
Emissionsbegrenzung für ein unüberbautes Grundstück zu verlangen, die weit über
das hinausgeht, was zum Schutz der an dieser Stelle zu erwartenden Baute oder
Anlage erforderlich wäre (BGr, 27. April 2010, 1C_154/2009, E. 5.4.3;
29.
September 2008, 1C_410/2007, E. 4.3 mit Hinweisen; 21. Juni
2007, 1A.278/2006, E. 3.3.1 und 3.3.2, in: ZBl 109/2008 S. 341).
3.4
Für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen
ergibt sich grundsätzlich, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung, die erst
nach dem erstinstanzlichen Entscheid über die Mobilfunkanlage in deren
Nachbarschaft bewilligt werden, nicht zwingend in das Rechtsmittelverfahren
einzubeziehen sind. Allerdings können Gesichtspunkte der Prozessökonomie dafür
sprechen, Änderungen in Bezug auf OMEN noch im Rechtsmittelverfahren zu
beurteilen, zumal der Betreiber der Mobilfunkstation ohnehin verpflichtet ist,
die Emissionen der Anlage auch nachträglich so anzupassen, dass die neuen OMEN
nicht übermässig belastet werden (VGr, 8. April 2009, VB.2009.00028,
E. 2.3, vgl. aber dazu auch den Hinweis auf BGr, 15. Januar 2008,
1C_148/2007, E. 2).
3.5
Am 28. Juni
2020.
stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Teilung ihrer Parzelle
Kat.-Nr. 05. Die Teilung wurde mit Bauentscheid vom 2. Juni 2021
bewilligt. Mit der Teilung der Parzelle entstanden eine bebautes
(Kat.-Nr. 04) sowie ein unbebautes Grundstück (Kat.-Nr. 03). Da das
Parzellierungsgesuch noch vor Erteilung der Baubewilligung erfolgte sowie
bewilligungsfähig war, durfte die Vorinstanz das Grundstück Kat.-Nr. 03
als unüberbautes Grundstück sowie auch das während dem laufenden
Rekursverfahren eingereichte Näherbaurecht berücksichtigen. In der Folge
qualifizierte die Vorinstanz die Realisierung des möglichen Wohnhauses jedoch
als unwahrscheinlich, da lediglich eine nutzbare Grundfläche von 15,1 m2
bestehe, wovon allerdings rund 4,5 m2 auf die innere Erschliessung
fallen würden, und ging davon aus, dass auf dem Grundstück keine empfindliche
Nutzung realistisch sei. Sollte dennoch auf dem Grundstück ein OMEN erstellt
werden, so könne dieses noch später berücksichtigt werden. Damit entschied die
Vorinstanz jedoch im Widerspruch zu den Vollzugsempfehlungen des BAFU sowie der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sind doch bei unüberbauten Grundstücken die
Realisierungswahrscheinlichkeiten nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es ergebe
sich klar, dass auf diesem Grundstück kein neuer OMEN realisiert werden wird.
Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es hätte folglich das maximal
zulässige Gebäudevolumen auf dieser neuen Parzelle berücksichtigt werden
müssen, ungeachtet, wie gering dieses ist. Im Übrigen haben die
Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren eine Baubewilligung für ein "Tiny
House" auf dem genannten, noch unüberbauten Grundstück eingereicht und
damit dargelegt, dass mit einer Realisierung eines OMEN in absehbarer Zeit zu
rechnen ist. Demgemäss ist für die vorliegend strittige Mobilfunkantenne ein
weiterer OMEN zu berücksichtigen. Unbestrittenermassen wird mit der bewilligten
Sendeleistung der Anlagegrenzwert an diesem neuen OMEN überschritten.
3.6
Inhaltliche oder formale Mängel eines
Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 des kantonalen
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) unter bestimmten
Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses
Vorgehen ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips,
welches verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein
müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten
Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen
darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]). Das Interesse der Bauherrschaft am Fortbestand
der Baubewilligung ist als gewichtig
einzustufen. Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere
Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden
können, steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht infrage.
Ziehen die Mängel aber wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie
nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 19. Juli 2018,
VB.2017.00830, E. 5.1, 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB
1983.
Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5).
Durch die Berücksichtigung des neu geplanten Bauprojekts
auf dem abparzellierten Grundstück Kat.-Nr. 03 ergibt sich ein neuer OMEN,
an welchem die Anlagegrenzwerte überschritten sind. Demgemäss ist die
Sendeleistung der geplanten Antennenanlage anzupassen und die OMEN sind neu zu
bestimmen. Dabei handelt es sich um einen untergeordneten Mangel, welcher leicht
behoben werden kann. Die private Beschwerdegegnerin hat daher vor Baubeginn ein
abgeändertes Standortdatenblatt einzureichen und bewilligen zu lassen. Die
weiteren Rügen betreffend die OMEN bzw. deren korrekte Verortung sind demgemäss
nicht mehr zu prüfen, da diese neu zu bestimmen sind und gegen diese Verortung
erneut vorgegangen werden kann.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Mobilfunkantenne stelle eine massive Erweiterung
der Gebäudehöhe dar. Die baulichen Massnahmen träten gegen aussen manifest in
Erscheinung. Das Gebäude sei 12,8 m hoch, bei einer zulässigen Gebäudehöhe
von 9,5 m. Die Antenne rage sodann 3,75 m über das Flachdach hinaus.
Effektiv werde die maximale Gebäudehöhe um 7 m überschritten. Der
entsprechende Eingriff wirke besonders störend, weil das bestehende Gebäude an
sich schon überhoch sei. Sodann verweisen die Beschwerdeführenden auf das
bundesgerichtliche Urteil 1C_5/2016 bzw. 1C_9/2016.
4.2
Die
Kantone können für Bauten innerhalb der Bauzonen eine erweiterte
Besitzstandsgarantie vorsehen. Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit mit
dem Erlass von § 357 Abs. 1 PBG Gebrauch gemacht. Nach dieser
Bestimmung dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften
widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden,
sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine
überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für
neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die
erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Nach § 357 Abs. 1
Satz 2 PBG ist massgebend, ob eine weitergehende Abweichung von
Vorschriften vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zusätzlich gegen eine bereits
verletzte Bestimmung verstossen wird. Die Mobilfunkantenne wirkt sich nicht auf
die Berechnung der Gebäudehöhe, welche überschritten ist, aus. Daher würde die
Mobilfunkantennenanlage grundsätzlich nicht zu einer weitergehenden Abweichung
der Gebäudehöhe führen. Im Zusammenhang mit einem Attikageschoss hat das
Bundesgericht in Bezug auf § 357 Abs. 1 PBG jedoch eine sogenannte
"materielle" Betrachtungsweise angewendet. Bei dieser wird von einer
weitergehenden Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG
ausgegangen, wenn in Bezug auf die äussere Erscheinung bzw. den optischen
Eindruck die bestehende Überschreitung der Bauvorschrift massiv verstärkt wird
(BGr, 1. März 2018, 1C_231/2017, E. 4; vgl. hierzu indes auch die
Kritik von Konrad Willi in: PBG aktuell 2/2018, S. 42 ff.).
4.3
Die
materielle Betrachtungsweise wurde für Attikageschosse entwickelt. In einem
einzelnen und von den Beschwerdeführenden vorstehend zitierten Fall hat das
Bundesgericht die materielle Betrachtungsweise auch für Mobilfunkantennen
angewandt, ohne dabei näher auf sie einzugehen oder zu erläutern, sowie auch
lediglich als kurze Eventualbegründung. Es erscheint fraglich, inwieweit die
materielle Betrachtungsweise auch bei technischen Aufbauten wie
Mobilfunkantennen zum Zug kommen soll und das Bundesgericht damit eine Praxis
begründen wollte. So hat eine Mobilfunkantenne grundsätzlich nicht die gleichen
Ausmasse wie ein Attikageschoss. Mobilfunkantennen in herkömmlichen Ausmassen sind
klar als technisch bedingte Aufbauten erkennbar und werden nicht als Teil der
Fassade oder zusätzliches Geschoss oder Volumenerweiterung des Gebäudes
wahrgenommen. Sodann gehen die Antennen auch bei vorschriftsmässigen Bauten im
Verhältnis zur Gebäudehöhe oft hoch über das Dach hinaus. Würde der
Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt, würde dies dazu führen, dass auf
überhohen Gebäuden keine Mobilfunkantennen mehr gebaut werden könnten. Dies
erweist sich jedoch als stossend, da hierfür keine gesetzliche Grundlage
besteht, die Mobilfunkantenne als technische Aufbaute nicht im Zusammenhang mit
der Gebäudehöhe steht und auch optisch nicht den Eindruck eines weiteren
Geschosses oder eines weiteren Fassadenteils, welcher zu einer optischen
Erhöhung des gesamten Gebäudes führt, übernehmen kann.
4.4
Selbst
wenn vorliegend jedoch auch für Mobilfunkantennen die materielle
Betrachtungsweise anzuwenden wäre, würde die Antenne nicht zu einer
weitergehenden Abweichung führen. Die Antenne ist lediglich 3,8 m hoch und vom
Dachrand des Standortgebäudes zurückversetzt. Die Antenne ist sodann auf der
südlichen Seite des Gebäudes geplant, welches diesseits die zulässige
Gebäudehöhe einhält. Das Gelände ist gegen Norden abschüssig. Die
Mobilfunkantenne lässt mit ihren Ausmassen auch im Vergleich zur Grösse des
Gebäudes, ihrer Situierung auf dem Dach und neben einer zwei Meter hohen
Dachaufbaute das Gebäude nicht höher erscheinen. Anhand der Fotos des
Augenscheins sowie der weiteren Fotos und Pläne in den Akten ist die
vorinstanzliche Beurteilung, dass die Antenne keinen Einfluss auf den optischen
Eindruck der Höhe und Geschossigkeit des Standortgebäudes hat, nicht zu
beanstanden.
4.5
4.5.1
Weiter setzen Änderungen an
vorschriftswidrigen Bauten voraus, dass ihnen keine überwiegenden öffentlichen
oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (§ 357 Abs. 1 PBG). Ob
dies zutrifft, ist aufgrund einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu
beurteilen.
4.5.2
Die Beschwerdeführenden bringen vor, selbst wenn nicht von einer
weitergehenden Abweichung auszugehen wäre, würden die nachbarlichen Interessen
am Schutz vor ideellen Immissionen, die störende Sichtbarkeit der Antenne sowie
die öffentliche Gesundheit die öffentlichen Interessen an der Mobilfunkanlage
überwiegen.
4.5.3
An den Infrastrukturanlagen der Fernmeldegesetzgebung besteht grundsätzlich
ein öffentliches Interesse (Art. 1 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997
sowie Art. 92 BV). Mit der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nach dem
bisherigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die öffentliche
Gesundheit durch nichtionisierende Strahlung gefährdet wird (BGr, 14. Februar
2023, 1C_100/2021, E. 5). Das Bundesgericht hielt sodann im Zusammenhang
mit ideellen Immissionen sowie Mobilfunkanlagen fest, dass subjektive Ängste
und Gefühle des Unbehagens keine tragfähige Grundlage für weitgehende
Einschränkungen oder gar ein Verbot von im allgemeinen Interesse liegenden
Infrastrukturanlagen bilden (BGE 138 II 173 E. 7.4.3). Demgemäss kommt den
nachbarlichen Interessen am Schutz vor ideellen Immissionen keine Bedeutung zu.
Ebenso wenig vermag das Interesse der Nachbarn, keine für sie störende Antenne
in Sicht zu haben, das öffentliche Interesse an Infrastrukturanlagen der
Fernmeldegesetzgebung zu überwiegen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, das bestehende überhohe Gebäude werde durch
die massive technische Anlage noch weiter erhöht, weshalb diese sich nicht gut
einordne. Die Antennenanlage passe nicht in die homogene Struktur der
bestehenden Baukörper, sondern stelle einen gänzlich unpassenden Baukörper dar.
Die Antenne entspräche sodann auch nicht dem ''Leitfaden Dachlandschaften'' der
Stadt Zürich (Fassung Oktober 2017). Es sei weder dem Kriterium der
befriedigenden Proportionen der Höhe der Anlage im Bezug zum Gebäude, der
Vermeidung der prominenten Anordnung in Sichtachsen und Strassenräumen noch dem
Gebot zur Anordnung von technischen Geräten und Zubehör innerhalb des Gebäudes
Nachachtung verschafft worden.
5.2
Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit
der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird;
diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die Gesamtwirkung einer
Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen
Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits
vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist
die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern
auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 14. März
2019, VB.2018.00384, E. 3.2; 30. November 2017, VB.2017.00102,
E. 4.2; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 814 f.). Der ''Leitfaden
Dachlandschaften'' der Stadt Zürich (Fassung Oktober 2017) richtet sich als
Verwaltungsverordnung an die Behörden; verpflichtende Wirkung entfalten Verwaltungsverordnungen
grundsätzlich nur im verwaltungshierarchischen Verhältnis zwischen
übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit, d.h. es können nicht
allein gestützt auf sie Verwaltungsrechtsverhältnisse zum Bürger geregelt
werden und sie sind für Gerichte nicht verbindlich. Obwohl für das Gericht
nicht verbindlich, sind Verwaltungsverordnungen aber zu berücksichtigen, sofern
sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00246,
E. 6.3.2.1).
5.3
Die strittige Mobilfunkantennenanlage ist
3,8 m hoch und südseitig auf dem Flachdach des Standortgebäudes auf der von der
Strasse abgewandten Seite positioniert und tritt auch von der Strasse her nicht
prominent in Erscheinung. Die Anlage ist vom Dachrand zurückversetzt und
befindet sich neben einer ca. 2 m hohen Dachaufbaute. Eine weitergehende
Erhöhung des Gebäudes durch die Antenne findet wie bereits dargelegt nicht
statt. Sodann erweist sich die Umgebung mit verschiedenen Dachformen und
Baukörpern nicht als homogen. Auf dem Nachbargebäude findet sich sodann
ebenfalls eine Dachaufbaute, welche ungefähr die gleiche Höhe wie die geplante
Mobilfunkantennenanlage aufweist. Sodann gehören in städtischen Gebieten
technische Aufbauten wie Mobilfunkantennen mittlerweile zum Stadtbild dazu. Die
durchschnittlich hohe Mobilfunkantenne wirkt sodann auch im Verhältnis zum
grossen Standortgebäudes nicht unproportional. Kaum sichtbar wird sodann die
Ständerkonstruktion und der Technikschrank, welche ebenfalls nicht störend in
Erscheinung treten. In Anbetracht
der Umgebung sowie der Grösse des Standortgebäudes sticht die
Mobilfunkantennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine befriedigende
Einordnung verneint werden müsste.
6.
6.1
Zusammengefasst
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die private Beschwerdegegnerin hat
vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde ein neues Standortdatenblatt
einzureichen und bewilligen zu lassen, welches die relevanten OMEN
berücksichtigt.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden und zu je
einem Sechstel den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
Da die
Beschwerdeführenden nunmehr auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr als
vollständig unterliegend zu qualifizieren sind, rechtfertigt sich eine
Anpassung bei der Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens. Diese sind in
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids (weiterhin)
den dortigen Rekurrentschaften 2 und 3 gemäss dem vorinstanzlichen
Kostenverteiler und (neu) zu 6/20 den Beschwerdeführenden und zu je 3/40 den
Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen.
Mangels
überwiegenden Obsiegens steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung
zu. Indes ist auch der – durch den Konzernrechtsdienst vertretenen –Beschwerdegegnerin 2
keine Parteientschädigung zuzusprechen, da im vorliegenden Fall bezüglich
Sachverhalts und Rechtsfragen kein besonderer Aufwand erforderlich war
(vgl. § 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG).
7.
Soweit der
vorliegende Entscheid angesichts der Art und des Umfangs der mit der Baubewilligung
verbundenen Nebenbestimmungen
einen Zwischenentscheid darstellen
sollte, kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 8. September 2021,
1C_644/2020, E. 1.3; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00247, E. 9).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 25. November
2022.
wird Dispositiv-Ziff. I der Baubewilligung vom 30. März 2021
durch folgende Nebenbestimmung ergänzt:
"Vor
Baubeginn hat die Bauherrschaft der Bausektion der Stadt Zürich ein
abgeändertes Standortdatenblatt einreichen und bewilligen zu lassen, welches
die relevanten OMEN berücksichtigt."
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 25. November
2022.
werden die Kosten des Rekursverfahrens (weiterhin) den dortigen Rekurrentschaften 2
und 3 gemäss dem vorinstanzlichen Kostenverteiler und (neu) zu 6/20 der
Beschwerdeführenden und zu je 3/40 den Beschwerdegegnerinnen auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 4'330.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu zwei Dritteln und den
Beschwerdegegnerinnen je zu einem Sechstel auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).