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Entscheid

VB.2023.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00028

14. April 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24495)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00028

Urteil

der Einzelrichterin

vom 14. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, zzt. JVA

Pöschwies,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst

der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Versetzung

in eine andere Vollzugseinrichtung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 11. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich A der

vorsätzlichen Tötung und der Störung des Totenfriedens schuldig und bestrafte

ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren; das Urteil ist noch

nicht rechtskräftig. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2022 bewilligte

das Obergericht des Kantons Zürich A den vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236

der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO). In der Folge wurde A

vom Gefängnis B in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies versetzt, wo

er sich derzeit befindet.

B. Mit

Verfügung vom 6. Oktober 2022 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung

des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch von A vom 6. September

2022 um Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 12. Oktober 2022

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 6. Oktober 2022 und die Versetzung in eine andere

Justizvollzugsanstalt. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 9. Januar

2023.

(Poststempel vom 16. Januar 2023) an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2022,

die Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom

20.

Januar 2023 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der

Beschwerde. Während das JuWe mit Eingabe vom 1. Februar 2023 noch

erklärte, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten beantragte es mit Eingabe

vom 14. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. A nahm dazu mit Eingabe

vom 3. März 2023 Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht

ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht

erfüllt ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Bewilligt

die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO den vorzeitigen Strafvollzug,

sorgt das Amt für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen,

wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (§ 20 Abs. 1 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Der vorzeitige Antritt erfolgt in einer geschlossenen

Vollzugseinrichtung nach den Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug

rechtskräftiger Urteile. Vorbehalten bleiben besondere einschränkende

Anordnungen der Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO. Vollzugslockerungen

können gewährt werden, wenn die Verfahrensleitung nicht wegen strafprozessualen

Haftgründen Einspruch erhebt (§ 20 Abs. 2 JVV).

2.2

In der

JVA Pöschwies werden Freiheitsstrafen und Verwahrungen sowie stationäre

Massnahmen im geschlossenen Haftregime an Männern vollzogen (§ 10 Abs. 1 JVV). Neben anderen werden Verurteilte zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe

von mindestens einem Jahr aufgenommen (§ 10 Abs. 2 lit. a JVV).

2.3

Eine

verurteilte Person kann während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige

Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies aufgrund der Beschäftigungs-

oder Ausbildungssituation, aus gesundheitlichen Gründen, aus Sicherheitsgründen

oder zur Optimierung der Insassenzusammensetzung erforderlich ist (§ 58 Abs. 1 JVV). Eine Verlegung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie

oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung

erleichtert wird. Die verurteilte Person hat keinen Rechtsanspruch auf

Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl (§ 58 Abs. 3 JVV).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog in der Verfügung

vom 19. Dezember 2022, der Beschwerdeführer werde seine noch nicht rechtskräftige Strafe voraussichtlich am 20. September 2025 zu zwei Dritteln und am

20.

März 2030 vollständig verbüsst haben. Die

Aufnahme in der JVA Pöschwies sei daher mit § 10 Abs. 2 lit. a JVV vereinbar.

Im geschlossenen und offenen

Straf- und Massnahmenvollzug seien die Verurteilten verpflichtet, die ihnen

zugewiesene Arbeit zu verrichten; dies gelte auch im vorzeitigen Strafvollzug.

Bei der Zuweisung werde ihren Fähigkeiten soweit möglich und sinnvoll Rechnung

getragen. Die JVA Pöschwies verfüge über verschiedene

Beschäftigungsmöglichkeiten. Bei der Zuweisung sei auch die Bewältigung der

Arbeit aus gesundheitlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Eine

Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bedeute indes nicht, dass in der

Vollzugseinrichtung nicht einer Beschäftigung nachgegangen werden könne, diene

doch diese insbesondere auch der Strukturierung des Tagesablaufs. Ob die

Insassen bereits über Arbeitserfahrungen verfügen würden oder nicht, sei

irrelevant. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er IV-Rentner sei und

keine Arbeitserfahrungen vorweisen könne, sei deshalb unbehelflich.

Unbestrittenermassen habe der

Beschwerdeführer Anspruch auf die notwendige medizinische Betreuung. Die

medizinische Versorgung und die psychiatrisch-psychologische Betreuung und

Behandlung sei in der JVA Pöschwies grundsätzlich gewährleistet. Daran ändere

auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach ihm dort die Medikation

für seine behauptete ADHS-Erkrankung verweigert werde. So ergebe sich eine

solche nicht aus den Akten. Dass dem Beschwerdeführer die medizinische

Betreuung und Versorgung in der JVA Pöschwies abgesehen von der gewünschten

ADHS-Medikation verweigert werde, sei den Akten ebenso wenig zu entnehmen und

werde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. Eine

Versetzung aus gesundheitlichen Gründen falle damit ausser Betracht.

Sodann befinde sich der

Beschwerdeführer erst seit dem 4. Oktober 2022 in der JVA Pöschwies. Es

seien keine Sicherheitsgründe ersichtlich, denen die JVA Pöschwies nicht

begegnen könnte und die eine Versetzung nahelegen würden.

Ferner könne vorliegend auch

der Versetzungsgrund der Optimierung der Insassenzusammensetzung nicht

herangezogen werden.

Soweit der Beschwerdeführer

sein Versetzungsgesuch mit der Distanz zu seiner Familie und seinen Freunden

begründe, dringe er ebenso wenig durch, halte er doch fest, dass sich seine

Familie und seine Freunde in verschiedenen Kantonen in der Schweiz aufhalten

würden (Wallis, Waadt, Genf, Freiburg, Neuenburg, Zug und Tessin). Es sei nicht

ersichtlich, inwieweit eine Versetzung ihn tatsächlich näher zu seinem privaten

Umfeld bringen würde. Nicht bekannt sei und auch nicht näher dargelegt werde im

Übrigen, mit wem der Beschwerdeführer effektiv private Kontakte unterhalte. Die

Nähe zu seinen privaten Kontaktpersonen sei zum jetzigen Zeitpunkt, in dem das

Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, ohnehin nicht

entscheidrelevant. Diese Frage stelle sich vielmehr dann, wenn

Vollzugslockerungen infrage kämen.

Schliesslich könne der

Beschwerdeführer aus dem beigelegten Schreiben von Rechtsanwalt C

nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich der Zusammenhang dieses Dokuments

zur jetzigen Situation nicht erschliesse.

Zusammenfassend – so die Vorinstanz – sei festzuhalten, dass

keine Gründe vorlägen, die eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere

Vollzugsanstalt gebieten würden. Von Gesetzes wegen bestehe kein Anspruch, in

eine bestimmte Vollzugsanstalt nach Wahl eingewiesen zu werden. Die

Unterbringung des Beschwerdeführers in der JVA Pöschwies verstosse weder gegen

das Willkürverbot noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot; sie sei nicht zu

beanstanden.

3.2

Der

Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann,

nicht infrage zu stellen, zumal er sich im Wesentlichen darauf beschränkt,

seine Vorbringen pauschal als "Tatsachen" zu bezeichnen, welche die

Vorinstanz oder den Beschwerdegegner gar nicht zu "überzeugen"

brauchten.

Für den Beschwerdeführer im Vordergrund zu stehen scheint der

Umstand, dass ihm in der JVA Pöschwies kein Ritalin zur Behandlung seiner geltend

gemachten ADHS-Erkrankung abgegeben wird. Tatsächlich mangelt es hierfür jedoch

– entgegen dem Beschwerdeführer – an einer eindeutigen, aktuellen Diagnose.

Eine kürzlich seitens des Beschwerdegegners durchgeführte Abklärung soll keinen

entsprechenden Befund ergeben haben, wobei der Beschwerdeführer dieses Resultat

nicht anerkennt und rügt, die Untersuchung sei nicht richtig durchgeführt

worden. Ob der Beschwerdeführer an ADHS erkrankt ist, ist für die Frage der

Versetzung jedoch ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. So wäre die JVA

Pöschwies zweifellos imstande (und verpflichtet), den Beschwerdeführer bei

einer einschlägigen Diagnose entsprechend zu medikamentieren, weshalb eine

Versetzung aus gesundheitlichen Gründen auch nicht "erforderlich" ist

bzw. wäre (§ 58 Abs. 1 lit. b JVV). Mit anderen Worten würde

auch eine tatsächlich bestehende ADHS-Erkrankung – mindestens vorliegend –

nicht zwingend zu einer Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung führen.

Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, beim Beschwerdegegner in Bezug auf

die ihm angeblich zu Unrecht verweigerte Abgabe von Ritalin eine anfechtbare Verfügung

zu verlangen.

Die vermeintliche Ungleichbehandlung bzw. die

Unzufriedenheit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verteilung der

Arbeiten in der JVA Pöschwies macht eine Versetzung ebenso wenig

"erforderlich" (§ 58 Abs. 1 lit. a JVV). Dass in der

JVA Pöschwies generell nicht genügend Beschäftigungs- oder

Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, macht der Beschwerdeführer

nicht geltend. Auch insofern stünde es ihm jedenfalls frei, sich an den

Beschwerdegegner zu wenden und allenfalls eine anfechtbare Verfügung zu

verlangen.

Auf eine Versetzung gemäss § 58 Abs. 3 JVV hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch.

Ohnehin hätte eine Versetzung aufgrund dieser Bestimmung nicht nur dem Kontakt

mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen zu dienen. Vielmehr

müsste dadurch auch (kumulativ) die Wiedereingliederung erleichtert werden. Wie

die Vorinstanz korrekt festhielt, kommt diesem Aspekt vorliegend (noch) keine

relevante Bedeutung zu. Zudem verhält sich der Beschwerdeführer

widersprüchlich, wenn er als bevorzugte Vollzugsanstalten auch solche nennt,

die von den angeblichen Wohnorten seiner Familie und Bekannten (noch)

weiter entfernt sind als die JVA Pöschwies.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

4.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist

aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung von vornherein nicht in Betracht. Hinweise dafür, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine

Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht

insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 114).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'145.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz- und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.