VB.2023.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00028
14. April 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24495)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00028
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA
Pöschwies,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung
in eine andere Vollzugseinrichtung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 11. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich A der
vorsätzlichen Tötung und der Störung des Totenfriedens schuldig und bestrafte
ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren; das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2022 bewilligte
das Obergericht des Kantons Zürich A den vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO). In der Folge wurde A
vom Gefängnis B in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies versetzt, wo
er sich derzeit befindet.
B. Mit
Verfügung vom 6. Oktober 2022 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch von A vom 6. September
2022 um Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 12. Oktober 2022
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 6. Oktober 2022 und die Versetzung in eine andere
Justizvollzugsanstalt. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 9. Januar
2023.
(Poststempel vom 16. Januar 2023) an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2022,
die Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom
20.
Januar 2023 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Während das JuWe mit Eingabe vom 1. Februar 2023 noch
erklärte, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten beantragte es mit Eingabe
vom 14. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. A nahm dazu mit Eingabe
vom 3. März 2023 Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht
ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht
erfüllt ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Bewilligt
die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO den vorzeitigen Strafvollzug,
sorgt das Amt für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen,
wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (§ 20 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Der vorzeitige Antritt erfolgt in einer geschlossenen
Vollzugseinrichtung nach den Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug
rechtskräftiger Urteile. Vorbehalten bleiben besondere einschränkende
Anordnungen der Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO. Vollzugslockerungen
können gewährt werden, wenn die Verfahrensleitung nicht wegen strafprozessualen
Haftgründen Einspruch erhebt (§ 20 Abs. 2 JVV).
2.2
In der
JVA Pöschwies werden Freiheitsstrafen und Verwahrungen sowie stationäre
Massnahmen im geschlossenen Haftregime an Männern vollzogen (§ 10 Abs. 1 JVV). Neben anderen werden Verurteilte zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe
von mindestens einem Jahr aufgenommen (§ 10 Abs. 2 lit. a JVV).
2.3
Eine
verurteilte Person kann während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige
Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies aufgrund der Beschäftigungs-
oder Ausbildungssituation, aus gesundheitlichen Gründen, aus Sicherheitsgründen
oder zur Optimierung der Insassenzusammensetzung erforderlich ist (§ 58 Abs. 1 JVV). Eine Verlegung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie
oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung
erleichtert wird. Die verurteilte Person hat keinen Rechtsanspruch auf
Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl (§ 58 Abs. 3 JVV).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog in der Verfügung
vom 19. Dezember 2022, der Beschwerdeführer werde seine noch nicht rechtskräftige Strafe voraussichtlich am 20. September 2025 zu zwei Dritteln und am
20.
März 2030 vollständig verbüsst haben. Die
Aufnahme in der JVA Pöschwies sei daher mit § 10 Abs. 2 lit. a JVV vereinbar.
Im geschlossenen und offenen
Straf- und Massnahmenvollzug seien die Verurteilten verpflichtet, die ihnen
zugewiesene Arbeit zu verrichten; dies gelte auch im vorzeitigen Strafvollzug.
Bei der Zuweisung werde ihren Fähigkeiten soweit möglich und sinnvoll Rechnung
getragen. Die JVA Pöschwies verfüge über verschiedene
Beschäftigungsmöglichkeiten. Bei der Zuweisung sei auch die Bewältigung der
Arbeit aus gesundheitlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Eine
Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bedeute indes nicht, dass in der
Vollzugseinrichtung nicht einer Beschäftigung nachgegangen werden könne, diene
doch diese insbesondere auch der Strukturierung des Tagesablaufs. Ob die
Insassen bereits über Arbeitserfahrungen verfügen würden oder nicht, sei
irrelevant. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er IV-Rentner sei und
keine Arbeitserfahrungen vorweisen könne, sei deshalb unbehelflich.
Unbestrittenermassen habe der
Beschwerdeführer Anspruch auf die notwendige medizinische Betreuung. Die
medizinische Versorgung und die psychiatrisch-psychologische Betreuung und
Behandlung sei in der JVA Pöschwies grundsätzlich gewährleistet. Daran ändere
auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach ihm dort die Medikation
für seine behauptete ADHS-Erkrankung verweigert werde. So ergebe sich eine
solche nicht aus den Akten. Dass dem Beschwerdeführer die medizinische
Betreuung und Versorgung in der JVA Pöschwies abgesehen von der gewünschten
ADHS-Medikation verweigert werde, sei den Akten ebenso wenig zu entnehmen und
werde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. Eine
Versetzung aus gesundheitlichen Gründen falle damit ausser Betracht.
Sodann befinde sich der
Beschwerdeführer erst seit dem 4. Oktober 2022 in der JVA Pöschwies. Es
seien keine Sicherheitsgründe ersichtlich, denen die JVA Pöschwies nicht
begegnen könnte und die eine Versetzung nahelegen würden.
Ferner könne vorliegend auch
der Versetzungsgrund der Optimierung der Insassenzusammensetzung nicht
herangezogen werden.
Soweit der Beschwerdeführer
sein Versetzungsgesuch mit der Distanz zu seiner Familie und seinen Freunden
begründe, dringe er ebenso wenig durch, halte er doch fest, dass sich seine
Familie und seine Freunde in verschiedenen Kantonen in der Schweiz aufhalten
würden (Wallis, Waadt, Genf, Freiburg, Neuenburg, Zug und Tessin). Es sei nicht
ersichtlich, inwieweit eine Versetzung ihn tatsächlich näher zu seinem privaten
Umfeld bringen würde. Nicht bekannt sei und auch nicht näher dargelegt werde im
Übrigen, mit wem der Beschwerdeführer effektiv private Kontakte unterhalte. Die
Nähe zu seinen privaten Kontaktpersonen sei zum jetzigen Zeitpunkt, in dem das
Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, ohnehin nicht
entscheidrelevant. Diese Frage stelle sich vielmehr dann, wenn
Vollzugslockerungen infrage kämen.
Schliesslich könne der
Beschwerdeführer aus dem beigelegten Schreiben von Rechtsanwalt C
nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich der Zusammenhang dieses Dokuments
zur jetzigen Situation nicht erschliesse.
Zusammenfassend – so die Vorinstanz – sei festzuhalten, dass
keine Gründe vorlägen, die eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere
Vollzugsanstalt gebieten würden. Von Gesetzes wegen bestehe kein Anspruch, in
eine bestimmte Vollzugsanstalt nach Wahl eingewiesen zu werden. Die
Unterbringung des Beschwerdeführers in der JVA Pöschwies verstosse weder gegen
das Willkürverbot noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot; sie sei nicht zu
beanstanden.
3.2
Der
Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann,
nicht infrage zu stellen, zumal er sich im Wesentlichen darauf beschränkt,
seine Vorbringen pauschal als "Tatsachen" zu bezeichnen, welche die
Vorinstanz oder den Beschwerdegegner gar nicht zu "überzeugen"
brauchten.
Für den Beschwerdeführer im Vordergrund zu stehen scheint der
Umstand, dass ihm in der JVA Pöschwies kein Ritalin zur Behandlung seiner geltend
gemachten ADHS-Erkrankung abgegeben wird. Tatsächlich mangelt es hierfür jedoch
– entgegen dem Beschwerdeführer – an einer eindeutigen, aktuellen Diagnose.
Eine kürzlich seitens des Beschwerdegegners durchgeführte Abklärung soll keinen
entsprechenden Befund ergeben haben, wobei der Beschwerdeführer dieses Resultat
nicht anerkennt und rügt, die Untersuchung sei nicht richtig durchgeführt
worden. Ob der Beschwerdeführer an ADHS erkrankt ist, ist für die Frage der
Versetzung jedoch ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. So wäre die JVA
Pöschwies zweifellos imstande (und verpflichtet), den Beschwerdeführer bei
einer einschlägigen Diagnose entsprechend zu medikamentieren, weshalb eine
Versetzung aus gesundheitlichen Gründen auch nicht "erforderlich" ist
bzw. wäre (§ 58 Abs. 1 lit. b JVV). Mit anderen Worten würde
auch eine tatsächlich bestehende ADHS-Erkrankung – mindestens vorliegend –
nicht zwingend zu einer Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung führen.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, beim Beschwerdegegner in Bezug auf
die ihm angeblich zu Unrecht verweigerte Abgabe von Ritalin eine anfechtbare Verfügung
zu verlangen.
Die vermeintliche Ungleichbehandlung bzw. die
Unzufriedenheit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verteilung der
Arbeiten in der JVA Pöschwies macht eine Versetzung ebenso wenig
"erforderlich" (§ 58 Abs. 1 lit. a JVV). Dass in der
JVA Pöschwies generell nicht genügend Beschäftigungs- oder
Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, macht der Beschwerdeführer
nicht geltend. Auch insofern stünde es ihm jedenfalls frei, sich an den
Beschwerdegegner zu wenden und allenfalls eine anfechtbare Verfügung zu
verlangen.
Auf eine Versetzung gemäss § 58 Abs. 3 JVV hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch.
Ohnehin hätte eine Versetzung aufgrund dieser Bestimmung nicht nur dem Kontakt
mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen zu dienen. Vielmehr
müsste dadurch auch (kumulativ) die Wiedereingliederung erleichtert werden. Wie
die Vorinstanz korrekt festhielt, kommt diesem Aspekt vorliegend (noch) keine
relevante Bedeutung zu. Zudem verhält sich der Beschwerdeführer
widersprüchlich, wenn er als bevorzugte Vollzugsanstalten auch solche nennt,
die von den angeblichen Wohnorten seiner Familie und Bekannten (noch)
weiter entfernt sind als die JVA Pöschwies.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
4.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung von vornherein nicht in Betracht. Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine
Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht
insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 114).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'145.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz- und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.