VB.2023.00029
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00029
14. März 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25229)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00029
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonspolizei Zürich
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde Rorbas,
Mitbeteiligte,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung,
verfügte am 20. April 2022 auf Antrag der Gemeinde Rorbas die Markierung
von zwei weissen Längsparkfeldern am südöstlichen Ende der C-Strasse in Rorbas.
Die Anordnung wurde am 13. Mai 2022 im amtlichen Mitteilungsblatt der
Gemeinde publiziert.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 10. Juni 2022 liess A bei der
Sicherheitsdirektion Rekurs erheben. Im Hauptantrag verlangte sie, dass die
Nichtigkeit dieser Anordnung festzustellen sei; eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Kantonspolizei zurückzuweisen. Am 12. Dezember 2022 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit sie auf diesen eintrat und er nicht
gegenstandslos geworden war.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, dass die Markierung der beiden Parkfelder als
dauernde Verkehrsanordnung unter Kassierung des angefochtenen Entscheids
aufzuheben sei. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sodann seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursentscheids neu zu beurteilen. Ferner sei ihr für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kantonspolizei Zürich erklärte am 7. Februar 2023
den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort. Gleichentags beantragte die Gemeinde
Rorbas, dass die Beschwerde – unter Zusprechung einer Parteientschädigung –
abzuweisen sei. Am 21. Februar 2023 verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf eine Vernehmlassung. Am 17. Juli 2023 liess die Beschwerdeführerin
unaufgefordert eine weitere Eingabe einreichen, zu der sich die
Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte nicht äusserten.
Auf
die Erwägungen des Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
sachlich und funktionell zuständig.
2.
Die Markierung von
Parkplätzen stellt eine Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01)
dar. Verkehrsanordnungen bilden Allgemeinverfügungen, woraus sich mit Bezug auf
die Rechtsmittellegitimation gewisse Besonderheiten ergeben (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 37). Zum Rekurs und zur Beschwerde ist
berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG; § 49 VRG). In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3
Abs. 4 SVG) als auch Massnahmen zur Verkehrsberuhigung (wie
Tempo-30-Zonen) steht die Rechtsmittelbefugnis nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung
belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern
oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse
nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGr, 2. März 2018, 1C_11/2017, E. 1.1;
jeweils mit weiteren Hinweisen). Aber auch regelmässige Benützer eines von
einer Verkehrsanordnung
betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren Anfechtung legitimiert,
wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge
hat, wie das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid präzisierte (BGr,
8.
April 2011, 1C_43/2011, E. 7). Daraus erhellt, dass nicht jede
Person zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung legitimiert ist, die in irgendeiner Weise einen Vorteil aus
der Aufhebung der Verfügung zieht.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des mit einem
Wohnhaus überbauten Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in
Rorbas, das auf seiner Nordseite an einen Kehrplatz anstösst. Die beiden
streitbetroffenen Parkfelder von je 5 m Länge und 2,5 m Breite sind
in der südöstlichen Ecke des Kehrplatzes vorgesehen. Als Nachbarin dieser
Parkfelder ist die Beschwerdeführerin von dieser Anordnung betroffen und daher
zu Rekurs und Beschwerde legitimiert.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines
Augenscheins. Wie sich zeigen wird, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt ungenügend ermittelt, sodass es sich rechtfertigt, die Sache
gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung
und zu neuem Entscheid an jene zurückzuweisen (hinten E. 6 f.). Auf die
Durchführung eines Augenscheins kann deshalb vor Verwaltungsgericht ebenso
verzichtet werden wie auf anderweitige Beweiserhebungen.
4.
4.1
Im
Rekursentscheid verwarf die Sicherheitsdirektion zunächst die Rüge einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Beantragung,
Anordnung und Publikation der streitbetroffenen Verkehrsanordnung. In
materiell-rechtlicher Hinsicht erwog sie im Wesentlichen, die Parkfelder
sollten an der Grenze zum Garten des Grundstücks C-Strasse 02 markiert
werden. Der Garten sei gegenüber den Abstellplätzen durch einen Zaun
abgetrennt. Die Zufahrt zu den Abstellplätzen und zur Garage auf der
Liegenschaft C-Strasse 02 werde nicht tangiert. Von einer Verletzung der
Eigentumsgarantie könne nicht gesprochen werden. Sodann lasse sich nicht sagen,
dass die Parkfelder in einem Engpass oder an einer unübersichtlichen Stelle
markiert würden. Denn die C-Strasse ende in einer Sackgasse und öffne sich nach
rechts, 5 m vom Grundstück der Anfechtenden entfernt, mit einer Breite von
maximal 17 m. Von der Ecke des inneren Abstellplatzes bis zur
Parzellengrenze betrage die Distanz noch rund 8 m. Somit könnten die in
die Stichstrasse einfahrenden Personen- und Lieferwagen auch dann wenden, wenn
auf den markierten Plätzen parkiert werde. Dies gelte ohnehin für die direkten
Anstösser an der C-Strasse 03, 04 und 02, denen für Wendemanöver
zusätzlich ihre privaten Vorplätze zur Verfügung stünden. Im Endbereich der
Strasse verkehrten vorwiegend die Anwohner und ihre Besucher, weshalb die
streitbetroffene Markierung voraussichtlich nicht zu einer stärkeren
Verkehrszunahme führe. Der Gemeinderat Rorbas beabsichtige mit dieser
Anordnung, das "wilde" Parkieren im Endbereich der C-Strasse zu
unterbinden und für genügend Parkfläche insbesondere im betreffenden Quartier
zu sorgen. Die Markierung von zwei Abstellplätzen stelle einen geringeren
Eingriff dar als ein generelles Parkverbot. Das Allgemeininteresse an der
Gewährleistung von ausreichenden Parkiermöglichkeiten im Quartier wiege
schwerer als das Interesse der Anstösserin am uneingeschränkten Befahren des
öffentlichen Grundes vor ihrer Liegenschaft. Anzufügen bleibe, dass die
Markierung von zwei hintereinanderliegenden Parkfeldern am Trottoirrand aus
verkehrstechnischen Gründen hier ausser Betracht falle.
4.2
Zur
Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Beschwerdeführerin in formeller
Hinsicht unter anderem eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz (dazu hinten
E. 5.2) und eine Verletzung der Ausstandsvorschriften durch ein Mitglied
des Gemeinderats Rorbas (dazu nachfolgend E. 5.1). Sodann habe die
Vorinstanz ihr das rechtliche Gehör verweigert bzw. den Rekursentscheid
ungenügend begründet (dazu hinten E. 5.3). Schliesslich wirft die
Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine ungenügende Sachverhaltsermittlung vor
(dazu hinten E. 6).
5.
5.1
Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei
mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der
Sache persönlich befangen erscheinen, so insbesondere wenn sie in der Sache ein
persönliches Interesse haben (lit. a).
Erst vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin
geltend, bei Erlass der angefochtenen Anordnung sei die an der C-Strasse 05
wohnhafte D noch Mitglied des Gemeinderats gewesen und hätte daher in den
Ausstand treten müssen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind die Parteien nach
Treu und Glauben verpflichtet, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, das
heisst sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene
Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt (Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 5a N. 42, mit Hinweisen). Weil die Beschwerdeführerin diese
Rüge nicht bereits in der Rekursschrift erhoben hat, ist sie nunmehr damit
verspätet. Im Übrigen macht sie keine Ausführungen dazu, inwiefern die genannte
frühere Gemeinderätin an der streitbetroffenen Verkehrsanordnung interessiert
gewesen sei. Auch den Akten lassen sich hierzu keine Anhaltspunkte entnehmen.
5.2
Laut § 27c VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen
innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Der Abschluss
der Sachverhaltsermittlung wird den Parteien angezeigt (Abs. 1). Kann eine
Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe
der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (Abs. 2). Vorliegend äusserte
sich der Gemeinderat Rorbas am 27. Juni 2022 gegenüber der Kantonspolizei
zum Rekurs, worauf diese am folgenden Tag unter Beilage jener Stellungnahme
eine kurze Rekursantwort verfasste und Abweisung des Rekurses beantragte. In
der Folge erging am 12. Dezember 2022 der Rekursentscheid.
Es trifft zu, dass die Sicherheitsdirektion weder der
Beschwerdeführerin den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen angezeigt noch
ihren Entscheid innert 60 Tagen nach Durchführung des Schriftenwechsels
gefällt hat. Bei dieser Behandlungsfrist handelt es sich jedoch um eine blosse
Ordnungsfrist, deren Überschreitung grundsätzlich keine weiteren Folgen hat (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Eine Rechtsverzögerung liegt
somit nicht vor. Weil dem Rekurs kraft § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende
Wirkung zukommt, hat die Beschwerdeführerin dadurch keinen Nachteil erlitten.
Ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen
würde, liegt somit nicht vor. In gleicher Weise gereicht es auch dem
Verwaltungsgericht nicht zum Vorwurf, dass die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde aufgrund der hohen Geschäftslast vergleichsweise lange gedauert hat.
5.3
Der in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch
der Parteien auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der von einem Entscheid in
ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen
BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2).
Die Kantonspolizei hat ihre Verfügung vom 20. April
2022.
nicht begründet, sondern lediglich auf das entsprechende Gesuch des
Gemeinderats Rorbas vom 6. April 2022 verwiesen. Im Rekurs vom
10.
Juni 2022 hatte die Beschwerdeführerin nach Massgabe von § 20 Abs. 1 VRG Gelegenheit, alle Mängel der angefochtenen Anordnung zu rügen, was sie denn
auch getan hat.
Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid zu den Rügen
der Beschwerdeführerin ausführlich Stellung genommen und sich zu allen
entscheidwesentlichen Aspekten geäussert. Keine Gehörsverweigerung ist im
Umstand zu erblicken, dass die Sicherheitsdirektion in E. 9.3 des
angefochtenen Rekursentscheids einen nicht publizierten Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 (VB.2016.00455) erwähnt hat.
Abgesehen davon, dass dieses Zitat nicht wesentlich war, hätte es der
Beschwerdeführerin freigestanden, beim Verwaltungsgericht Einsicht in dieses
Urteil zu verlangen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem
Gesagten nicht vor.
6.
6.1
In
tatsächlicher Hinsicht ist umstritten, ob bei Umsetzung der streitbetroffenen
Verkehrsanordnung bzw. Markierung der beiden Parkfelder auf der Fläche des
einseitigen Wendehammers am Ende der C-Strasse in Rorbas eine genügend grosse
Restfläche für das Wenden insbesondere von grösseren Nutzfahrzeugen verbleibt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet – wie schon im Rekursverfahren – eine genügende
Wendemöglichkeit namentlich für grössere Fahrzeuge und legt in diesem
Zusammenhang verschiedene Videoaufnahmen ins Recht. Einer der Videofilme zeigt
ein Fahrzeug der Abfallentsorgung. Dieses vollzieht eine Wendung unter
Inanspruchnahme eines Vorplatzes, mutmasslich der Liegenschaft Kat.-Nr. 06.
Es weicht so dem Wendeplatz angesichts eines grossen Personenwagens, der im
Bereich der umstrittenen Parkfelder abgestellt ist, aus. Weder die
Mitbeteiligte noch die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz nimmt zu diesen
Aufnahmen Stellung. Gemäss der Stellungnahme der Mitbeteiligten im
Rekursverfahren vom 27. Juni 2022 fand zu einem nicht bezeichneten
Zeitpunkt eine verwaltungsinterne Begehung vor Ort mit der Kantonspolizei
statt. Die Kantonspolizei selbst erklärte ihre Verfügung vom 20. April
2022.
im Rekursverfahren pauschal als "fundamentiert begründet". Die
Vorinstanz geht davon aus, dass für Personenwagen und Lieferwagen ausreichend
Platz zum Wenden bestehe. Dass beim Rückwärtsfahren vorsichtig gefahren und
gegebenenfalls erneut zurückgesetzt werden müsse, schliesse ein insgesamt
unproblematisches Wenden der Fahrzeuge nicht aus. Mit der Wendemöglichkeit für grössere
Nutzfahrzeuge setzt sich der vorinstanzliche Entscheid hingegen nicht
auseinander.
6.2
Einseitige
Wendehammer wie im vorliegenden Fall sind für lange Fahrzeuge anspruchsvoll und
sollen nach ihrer Zweckbestimmung für Wendemanöver freigehalten werden. Die
Ausscheidung von Parkfeldern auf solchen Verkehrsflächen erweist sich deshalb
grundsätzlich als heikel. Die Beschwerdeführerin hat zudem mit den erwähnten
Videoaufnahmen die behördliche Behauptung einer genügenden Restfläche für
Wendemanöver jedenfalls mit Bezug auf Nutzfahrzeuge der öffentlichen Dienste substanziiert
in Frage gestellt. Sinn und Zweck des streitbetroffenen Kehrplatzes würde es
zuwiderlaufen, wenn solche Fahrzeuge wegen der umstrittenen Parkfelder bzw. aufgrund
der fehlenden Wendemöglichkeit die C-Strasse entweder bei der Zu- oder bei der
Rückfahrt rückwärts befahren müssten. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend
geltend macht, führte solches auch zu einer nicht von vornherein als
unwesentlich zu betrachtenden Verschlechterung der Verkehrssicherheit. Auch
wenn die Beschwerdegegnerin eine Fachbehörde ist und die Vorinstanz über
Fachwissen verfügen mag, muss doch im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die
Realisierbarkeit von Wendemanövern auf der verbleibenden Fläche des
Wendehammers nach Abzug der Parkfelder schlüssig aufgezeigt werden. Daran
ändert auch nichts, dass die örtlichen Verhältnisse bislang aufgrund
"wild" parkierter Fahrzeuge häufig unübersichtlich sein mögen.
6.3
Nach dem
Gesagten wurde bislang nicht nachvollziehbar festgestellt, ob bei Ausscheidung
der streitbetroffenen Parkplätze auf dem Wendehammer am Ende der C-Strasse in
Rorbas namentlich für Nutzfahrzeuge der öffentlichen Dienste eine genügende
Wendemöglichkeit verbleibt. Ein solcher Nachweis kann auf verschiedene Weise
erbracht werden. So könnte etwa ein Parteiaugenschein (mit Nutzfahrzeug)
abgehalten oder ein Plan mit Schleppkurven eingeholt werden.
7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Sache ist
gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zu neuem Entscheid nach ergänzender
Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn
die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des vorliegenden
Verfahrens sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist zudem zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V
477.
E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 12. Dezember 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird
zu neuem Entscheid nach ergänzter Sachverhaltsabklärung an die
Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 2'355.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigungen von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligte;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).