VB.2023.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00030
3. Mai 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24520)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00030
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat / Duldung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1989, ist Staatsangehöriger von Sri Lanka.
Er reiste am 4. Juli 2017 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung
vom 20. Januar 2020 mangels Glaubhaftigkeit ab und stellte fest, dass er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung von A aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
Die dagegen am 6. März 2020 erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 5. November 2021
ab. Die vom SEM auf den 14. Dezember 2021 angesetzte Ausreisefrist liess A
ungenutzt verstreichen.
Am 12. Januar 2022 reichte A ein erstes
Wiedererwägungsgesuch ein, welches das SEM mit Entscheid vom 23. Februar
2022 abwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 2022 nicht ein.
Am 9. Mai 2022 ersuchte A erneut um Wiedererwägung
des Asylentscheids. Anlässlich des Ausreisegesprächs bzw. des Gesprächs zur
Papierbeschaffung vom 11. Mai 2022 beim Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau (AMI) verweigerte A seine Bereitschaft zur Organisation von
Reisepapieren und zur Rückkehr in seinen Heimatstaat.
Am 7. Juli 2022 erkundigte sich B per E-Mail beim AMI
hinsichtlich des weiteren Vorgehens im Hinblick auf die Regelung des
Aufenthalts ihres Verlobten A. Da dieser in der Schweiz über keinen
rechtmässigen Aufenthalt verfügte, verwies das AMI B an die Ausländerbehörde
ihres Wohnortes (Migrationsamt des Kantons Zürich). Am 8. Juli 2022
reichte B ihre Anfrage beim Migrationsamt ein. Dieses klärte B mit Schreiben
vom 24. August 2022 über den Aufenthaltsstatus ihres Verlobten auf und
forderte Unterlagen für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach
allfälligem Eheschluss.
Am 26. August 2022 wies das SEM das zweite
Wiedererwägungsgesuch von A ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Oktober 2022 nicht ein. A wurde
eine neue Ausreisefrist bis 16. November 2022 gesetzt.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 informierte B das
Migrationsamt unter anderem darüber, dass sie im Kanton Zürich ein
Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten, und reichte Unterlagen ein. Mit
Verfügung vom 31. Oktober 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch von B vom
8. Juli 2022 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an ihren
Verlobten, A, zwecks Heirat bzw. um Duldung in der Schweiz bis zum Eheschluss
ab.
Erwägungen
II.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den
dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab, soweit er
nicht gegenstandlos geworden war.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September 2022 liessen die
Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer
eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von mindestens sechs Monaten
zwecks Eheschliessung zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts und zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme
das Migrationsamt des Kantons Aargau anzuweisen bzw. ihm mitzuteilen, dass bis
zum definitiven Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen
Vollzugsmassnahmen und damit von einer allfälligen Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka abzusehen sei. Es sei für den Fall der
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Vorinstanz zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 3'360.90 zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2023 hielt der
Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts fest, dass während des Verfahrens
alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Der Beschwerdeführer
teilte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. März 2023 mit, dass er
alle Dokumente beim Zivilstandsamt eingereicht habe, und mit E-Mail vom
4.
April 2023, dass das Zivilstandsamt die Dokumente geprüft habe und
einer Eheschliessung nur noch die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung im
Weg stehe.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Antrag, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen
Abstand zu nehmen, wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
2.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung
des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten
Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer
Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung
einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe
ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang
des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen
und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,
weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei
Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf
eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;
Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit
Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen
Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2,
und 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5).
2.2
Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesenen Asylbewerber, der seiner Ausreisepflicht bislang nicht
nachgekommen ist und für den keine Ersatzmassnahme angeordnet wurde. Er hält
sich seit seiner Einreise am 4. April 2017 illegal in der Schweiz auf und
möchte eine Schweizerin heiraten, sobald er in der Schweiz über einen gültigen
Aufenthaltstitel verfügt. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) steht ihm vor der Heirat
mit seiner Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 42
Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er
allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 14 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen
Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.
2.3
Nach Art. 98
Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen
Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen
dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67
Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In
Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8
Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die
Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung
einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog
ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen
mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und
feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der
Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2
AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et
al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Diese Praxis gilt auch für
abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst
mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen
bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten
Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat
zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu
ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012,
E. 3.5.2). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung
soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu
rechnen ist (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 3).
Dem Grundsatz, wonach der
Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform
nachgelebt werden; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und
Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter
Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV)
primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache
entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.4
Eine
sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder
zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts
eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April
2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person
auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die
vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 42 Abs. 1 AIG).
2.5
Um
festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die
allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen
werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der
ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht
werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der
Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei
einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine
Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe –
und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der
Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die
Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute
sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte
Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der
Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (BGr, 7. Juni 2019,
2C_117/2019, E. 4.1 f.). Ebenso können widersprüchliche Aussagen der
Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe
nahelegen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli
2012, 2C_502/2012, E. 2.2 – 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2).
Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw.
eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch
rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur
Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer künftig
nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni
2019, 2C_117/2019, E. 7.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).
2.6
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestehen
vorliegend einige Indizien, dass zumindest der Beschwerdeführer die Ehe mit
seiner Verlobten nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen einzugehen
beabsichtigt.
2.6.1
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig abgewiesenen
Asylbewerber, der nach zwei erfolglosen Wiedererwägungsverfahren die Schweiz
verlassen müsste. Ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau
hätte er keine Aussicht auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz. Sodann
spricht für das Vorliegen einer Scheinehe insbesondere der enge zeitliche
Zusammenhang zwischen dem Ausreisegespräch vom 11. Mai 2022 beim AMI,
anlässlich dessen er auf die Möglichkeit der Zwangsausschaffung im Fall der
Rückkehrverweigerung aufmerksam gemacht worden war, und der E-Mail der
Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2022, mit der sie erstmals als Verlobte des
Beschwerdeführers auftrat. Gemäss eigenen Angaben haben sich die
Beschwerdeführenden erstmals am 4. Juni 2022 im D-Tempel in E gesehen. Am
darauffolgenden Tag hätten sie telefoniert und sich am 12. Juni 2022
getroffen. Am 24. Juni 2022 seien sie ein Liebespaar geworden. Zwischen
dem ersten Kontakt und den Heiratsplänen lagen somit nur ca. vier Wochen, was,
wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, als äusserst knapp zu bezeichnen
ist.
2.6.2
Gleichzeitig gehen aus den Akten etliche
Indizien hervor, welche auf eine echte Beziehung der Beschwerdeführenden
hinweisen: So stammen die beiden aus demselben Kulturkreis, haben dieselbe
Religionszugehörigkeit, sprechen die gleiche Sprache und es besteht kein allzu
grosser Altersunterschied zwischen ihnen. Sodann liegen zahlreiche
Beweismittel vor, welche die Beziehung bestätigen: Fotos von gemeinsamen
Unternehmungen, Telefonverbindungen, WhatsApp-Chatverläufe sowie Schreiben von
Verwandten. Die Beschwerdeführenden geben an, dass die drohende
Wegweisung des Beschwerdeführers der Grund für die äusserst kurze Dauer
zwischen dem Kennenlernen und dem Entscheid, zu heiraten, gewesen sei. Sie
hätten sich erstmals in einem tamilischen Tempel gesehen. Die
Beschwerdeführerin habe ihren Vater danach über ihr Interesse am
Beschwerdeführer informiert, woraufhin dieser dank seiner Verbindungen die
Telefonnummer des Beschwerdeführers ausfindig gemacht habe. Diese Angaben sind
durch die sich in den Akten befindenden WhatsApp-Chatverläufe belegt. Somit ist
der erste Schritt des Kennenlernens von der Beschwerdeführerin und nicht dem
Beschwerdeführer ausgegangen. Mittlerweile sind
die Beschwerdeführenden seit fast einem Jahr ein Liebespaar und halten nach wie
vor an ihrem Ehewillen fest. Sodann ist im Kulturkreis der Beschwerdeführenden
eine rasche Verlobung nicht unüblich. Die Beschwerdeführenden haben vor
dem Entscheid, zu heiraten, die Einverständnisse ihrer Eltern eingeholt. Damit kommt dem Zeitablauf, einem wesentlichen Hinweis
auf das Vorliegen einer Scheinehe, kein wesentliches Gewicht (mehr) zu.
2.6.3
Insgesamt bestehen somit Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der Beschwerdeführerin aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen will. Gleichzeitig liegen jedoch
auch etliche Indizien vor, welche für einen ernsthaften Ehewillen sprechen.
Zusammenfassend kann vor diesem Hintergrund – zumindest derzeit und im Rahmen
der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung – nicht auf ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden.
2.7
Absehbar
ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich
erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der
Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann
(VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.6 Abs. 1 –
11.
Juni 2020, VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2).
Gemäss E-Mail des Zivilstandsamts
der Stadt Zürich vom 4. April 2023 muss einzig noch der rechtmässige
Aufenthalt des Beschwerdeführers nachgewiesen sein, damit die Ehevorbereitung
durchgeführt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Eheschluss in
den nächsten Monaten und damit in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. zum Ganzen
VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4 mit Hinweisen).
2.8
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu
erteilen. Für eine allfällige Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung sowie
für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist im jeweiligen
Zeitpunkt erneut und vertieft zu untersuchen und zu prüfen, ob die dannzumal
geltenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, zumal die vorliegende Prüfung
lediglich summarisch erfolgt.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Die
Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit
des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG i. V. m. §8 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
3.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen eine Parteientschädigung gemäss der durch
Rechtsanwalt C einzureichenden Honorarnote. Die vorgängige Einholung einer
Kostennote ist gemäss § 9 Abs. 2 GebV VGr nur für die Bemessung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgesehen, während bei der
Festsetzung der Parteientschädigung nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts in aller Regel auf die Einholung einer Kostennote
verzichtet werden kann. Rechtsanwalt C hat keine Kostennotennote eingereicht.
Da das vorliegende Verfahren mit zahlreichen anderen ausländerrechtlichen
Verfahren vergleichbar ist, erscheint die Einholung einer Kostennote für das
Beschwerdeverfahren auch nicht erforderlich (vgl. VGr, 15. Juni 2022, VB.2021.00567,
E. 5; VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405, E. 6). Der
Beschwerdegegner ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 29).
3.3
Die
Beschwerdeführenden beantragen sodann die Zusprechung einer Parteientschädigung
für das Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 3'360.90. Gemäss § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die
Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. Amtsstelle
aufzuerlegen und diese kann zu einer angemessenen Entschädigung für die
Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem in
§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann
hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw.
Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche
im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).
3.4
Die Beschwerdeführenden
vermochten erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu belegen, dass die
beabsichtigte Heirat innert nützlicher Frist erfolgen kann, da erst mit E-Mail
des Zivilstandsamtes des Kantons Zürich vom 4. April 2023 die Bestätigung
vorlag, dass für den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens nur noch die
Einreichung der Bestätigung des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers
fehlt. Die begehrte Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung
der Ehe wurde damit erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
bewilligungsfähig, während die entsprechenden Gesuche von den Vorinstanzen zu
Recht abgewiesen wurden. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).