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Entscheid

VB.2023.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00030

3. Mai 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24520)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00030

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat / Duldung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1989, ist Staatsangehöriger von Sri Lanka.

Er reiste am 4. Juli 2017 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung

vom 20. Januar 2020 mangels Glaubhaftigkeit ab und stellte fest, dass er

die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gleichzeitig ordnete es die

Wegweisung von A aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.

Die dagegen am 6. März 2020 erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 5. November 2021

ab. Die vom SEM auf den 14. Dezember 2021 angesetzte Ausreisefrist liess A

ungenutzt verstreichen.

Am 12. Januar 2022 reichte A ein erstes

Wiedererwägungsgesuch ein, welches das SEM mit Entscheid vom 23. Februar

2022 abwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 2022 nicht ein.

Am 9. Mai 2022 ersuchte A erneut um Wiedererwägung

des Asylentscheids. Anlässlich des Ausreisegesprächs bzw. des Gesprächs zur

Papierbeschaffung vom 11. Mai 2022 beim Amt für Migration und Integration

des Kantons Aargau (AMI) verweigerte A seine Bereitschaft zur Organisation von

Reisepapieren und zur Rückkehr in seinen Heimatstaat.

Am 7. Juli 2022 erkundigte sich B per E-Mail beim AMI

hinsichtlich des weiteren Vorgehens im Hinblick auf die Regelung des

Aufenthalts ihres Verlobten A. Da dieser in der Schweiz über keinen

rechtmässigen Aufenthalt verfügte, verwies das AMI B an die Ausländerbehörde

ihres Wohnortes (Migrationsamt des Kantons Zürich). Am 8. Juli 2022

reichte B ihre Anfrage beim Migrationsamt ein. Dieses klärte B mit Schreiben

vom 24. August 2022 über den Aufenthaltsstatus ihres Verlobten auf und

forderte Unterlagen für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach

allfälligem Eheschluss.

Am 26. August 2022 wies das SEM das zweite

Wiedererwägungsgesuch von A ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Oktober 2022 nicht ein. A wurde

eine neue Ausreisefrist bis 16. November 2022 gesetzt.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 informierte B das

Migrationsamt unter anderem darüber, dass sie im Kanton Zürich ein

Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten, und reichte Unterlagen ein. Mit

Verfügung vom 31. Oktober 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch von B vom

8. Juli 2022 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an ihren

Verlobten, A, zwecks Heirat bzw. um Duldung in der Schweiz bis zum Eheschluss

ab.

Erwägungen

II.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den

dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab, soweit er

nicht gegenstandlos geworden war.

III.

Mit Beschwerde vom 13. September 2022 liessen die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer

eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von mindestens sechs Monaten

zwecks Eheschliessung zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts und zum

neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher

Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme

das Migrationsamt des Kantons Aargau anzuweisen bzw. ihm mitzuteilen, dass bis

zum definitiven Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen

Vollzugsmassnahmen und damit von einer allfälligen Wegweisung des

Beschwerdeführers nach Sri Lanka abzusehen sei. Es sei für den Fall der

Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Vorinstanz zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 3'360.90 zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2023 hielt der

Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts fest, dass während des Verfahrens

alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Der Beschwerdeführer

teilte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. März 2023 mit, dass er

alle Dokumente beim Zivilstandsamt eingereicht habe, und mit E-Mail vom

4.

April 2023, dass das Zivilstandsamt die Dokumente geprüft habe und

einer Eheschliessung nur noch die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung im

Weg stehe.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Antrag, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen

Abstand zu nehmen, wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

2.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung

des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten

Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer

Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung

einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe

ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang

des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von

Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen

und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,

weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei

Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf

eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;

Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit

Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen

Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2,

und 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5).

2.2

Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesenen Asylbewerber, der seiner Ausreisepflicht bislang nicht

nachgekommen ist und für den keine Ersatzmassnahme angeordnet wurde. Er hält

sich seit seiner Einreise am 4. April 2017 illegal in der Schweiz auf und

möchte eine Schweizerin heiraten, sobald er in der Schweiz über einen gültigen

Aufenthaltstitel verfügt. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) steht ihm vor der Heirat

mit seiner Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 42

Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er

allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 14 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen

Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.

2.3

Nach Art. 98

Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen

Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des

Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen

dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67

Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In

Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8

Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die

Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung

einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog

ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen

mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und

feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der

Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2

AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et

al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Diese Praxis gilt auch für

abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst

mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen

bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten

Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat

zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu

ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012,

E. 3.5.2). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung

soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu

rechnen ist (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 3).

Dem Grundsatz, wonach der

Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform

nachgelebt werden; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und

Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter

Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV)

primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache

entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4

Eine

sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder

zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts

eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April

2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person

auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die

vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 42 Abs. 1 AIG).

2.5

Um

festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die

allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen

werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der

ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht

werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der

Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei

einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine

Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe –

und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der

Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die

Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute

sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte

Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der

Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (BGr, 7. Juni 2019,

2C_117/2019, E. 4.1 f.). Ebenso können widersprüchliche Aussagen der

Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe

nahelegen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli

2012, 2C_502/2012, E. 2.2 – 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2).

Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw.

eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch

rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur

Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer künftig

nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni

2019, 2C_117/2019, E. 7.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).

2.6

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestehen

vorliegend einige Indizien, dass zumindest der Beschwerdeführer die Ehe mit

seiner Verlobten nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen einzugehen

beabsichtigt.

2.6.1

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig abgewiesenen

Asylbewerber, der nach zwei erfolglosen Wiedererwägungsverfahren die Schweiz

verlassen müsste. Ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau

hätte er keine Aussicht auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz. Sodann

spricht für das Vorliegen einer Scheinehe insbesondere der enge zeitliche

Zusammenhang zwischen dem Ausreisegespräch vom 11. Mai 2022 beim AMI,

anlässlich dessen er auf die Möglichkeit der Zwangsausschaffung im Fall der

Rückkehrverweigerung aufmerksam gemacht worden war, und der E-Mail der

Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2022, mit der sie erstmals als Verlobte des

Beschwerdeführers auftrat. Gemäss eigenen Angaben haben sich die

Beschwerdeführenden erstmals am 4. Juni 2022 im D-Tempel in E gesehen. Am

darauffolgenden Tag hätten sie telefoniert und sich am 12. Juni 2022

getroffen. Am 24. Juni 2022 seien sie ein Liebespaar geworden. Zwischen

dem ersten Kontakt und den Heiratsplänen lagen somit nur ca. vier Wochen, was,

wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, als äusserst knapp zu bezeichnen

ist.

2.6.2

Gleichzeitig gehen aus den Akten etliche

Indizien hervor, welche auf eine echte Beziehung der Beschwerdeführenden

hinweisen: So stammen die beiden aus demselben Kulturkreis, haben dieselbe

Religionszugehörigkeit, sprechen die gleiche Sprache und es besteht kein allzu

grosser Altersunterschied zwischen ihnen. Sodann liegen zahlreiche

Beweismittel vor, welche die Beziehung bestätigen: Fotos von gemeinsamen

Unternehmungen, Telefonverbindungen, WhatsApp-Chatverläufe sowie Schreiben von

Verwandten. Die Beschwerdeführenden geben an, dass die drohende

Wegweisung des Beschwerdeführers der Grund für die äusserst kurze Dauer

zwischen dem Kennenlernen und dem Entscheid, zu heiraten, gewesen sei. Sie

hätten sich erstmals in einem tamilischen Tempel gesehen. Die

Beschwerdeführerin habe ihren Vater danach über ihr Interesse am

Beschwerdeführer informiert, woraufhin dieser dank seiner Verbindungen die

Telefonnummer des Beschwerdeführers ausfindig gemacht habe. Diese Angaben sind

durch die sich in den Akten befindenden WhatsApp-Chatverläufe belegt. Somit ist

der erste Schritt des Kennenlernens von der Beschwerdeführerin und nicht dem

Beschwerdeführer ausgegangen. Mittlerweile sind

die Beschwerdeführenden seit fast einem Jahr ein Liebespaar und halten nach wie

vor an ihrem Ehewillen fest. Sodann ist im Kulturkreis der Beschwerdeführenden

eine rasche Verlobung nicht unüblich. Die Beschwerdeführenden haben vor

dem Entscheid, zu heiraten, die Einverständnisse ihrer Eltern eingeholt. Damit kommt dem Zeitablauf, einem wesentlichen Hinweis

auf das Vorliegen einer Scheinehe, kein wesentliches Gewicht (mehr) zu.

2.6.3

Insgesamt bestehen somit Hinweise darauf,

dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der Beschwerdeführerin aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen will. Gleichzeitig liegen jedoch

auch etliche Indizien vor, welche für einen ernsthaften Ehewillen sprechen.

Zusammenfassend kann vor diesem Hintergrund – zumindest derzeit und im Rahmen

der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung – nicht auf ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden.

2.7

Absehbar

ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich

erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der

Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann

(VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.6 Abs. 1 –

11.

Juni 2020, VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2).

Gemäss E-Mail des Zivilstandsamts

der Stadt Zürich vom 4. April 2023 muss einzig noch der rechtmässige

Aufenthalt des Beschwerdeführers nachgewiesen sein, damit die Ehevorbereitung

durchgeführt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Eheschluss in

den nächsten Monaten und damit in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. zum Ganzen

VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4 mit Hinweisen).

2.8

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,

dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu

erteilen. Für eine allfällige Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung sowie

für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist im jeweiligen

Zeitpunkt erneut und vertieft zu untersuchen und zu prüfen, ob die dannzumal

geltenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, zumal die vorliegende Prüfung

lediglich summarisch erfolgt.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Die

Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit

des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG i. V. m. §8 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

3.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen eine Parteientschädigung gemäss der durch

Rechtsanwalt C einzureichenden Honorarnote. Die vorgängige Einholung einer

Kostennote ist gemäss § 9 Abs. 2 GebV VGr nur für die Bemessung der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgesehen, während bei der

Festsetzung der Parteientschädigung nach ständiger Praxis des

Verwaltungsgerichts in aller Regel auf die Einholung einer Kostennote

verzichtet werden kann. Rechtsanwalt C hat keine Kostennotennote eingereicht.

Da das vorliegende Verfahren mit zahlreichen anderen ausländerrechtlichen

Verfahren vergleichbar ist, erscheint die Einholung einer Kostennote für das

Beschwerdeverfahren auch nicht erforderlich (vgl. VGr, 15. Juni 2022, VB.2021.00567,

E. 5; VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405, E. 6). Der

Beschwerdegegner ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 29).

3.3

Die

Beschwerdeführenden beantragen sodann die Zusprechung einer Parteientschädigung

für das Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 3'360.90. Gemäss § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die

Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. Amtsstelle

aufzuerlegen und diese kann zu einer angemessenen Entschädigung für die

Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem in

§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann

hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw.

Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche

im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).

3.4

Die Beschwerdeführenden

vermochten erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu belegen, dass die

beabsichtigte Heirat innert nützlicher Frist erfolgen kann, da erst mit E-Mail

des Zivilstandsamtes des Kantons Zürich vom 4. April 2023 die Bestätigung

vorlag, dass für den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens nur noch die

Einreichung der Bestätigung des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers

fehlt. Die begehrte Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung

der Ehe wurde damit erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

bewilligungsfähig, während die entsprechenden Gesuche von den Vorinstanzen zu

Recht abgewiesen wurden. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die

vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e

contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).