VB.2023.00032
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00032
5. Dezember 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25846)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00032
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Tierseuchen (illegale Einfuhr eines Hundes),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Aufgrund
einer Meldung bezüglich der Einfuhr des Hundes D führte das Veterinäramt Zürich
(VETA) am 6. Oktober 2022 am Wohnort von A eine Kontrolle durch. Dieser
gab an, den Hund direkt bei seiner Züchterin in Bosnien abgeholt zu haben. Die
Einfuhr sei am 2. Oktober 2022 erfolgt und der griechische Heimtierpass
sei gefälscht; die Züchterin habe Angst gehabt, da Bosnien kein EU-Mitgliedsstaat
sei. Der Hund wurde mittels Verfügung vom 6. Oktober 2022 vorsorglich
beschlagnahmt; diese blieb unangefochten. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2022
wandte sich A an das VETA und gab diesem gegenüber bekannt, dass er den Hund in
eine Pension in Serbien verbringen wolle, um ihn dort nochmals zu impfen. Die
Züchterin weigere sich, ihm weiterzuhelfen. Zudem solle ihm das VETA die
entsprechenden Rückführungsunterlagen zustellen.
B. In der
Folge verfügte das VETA am 10. Oktober 2022, dass der Hund D ab sofort und
bis auf Weiteres der Quarantäne in einer vom VETA bestimmten Einrichtung
unterstehe (Dispositivziffer I). Zeige der Hund während der Quarantäne
Tollwutsymptome, so sei er zu euthanasieren und zu untersuchen
(Dispositivziffer II). Der Hund solle weiter nach zehn Tagen seit der
vorsorglichen Beschlagnahmung tierärztlich untersucht und durch das VETA für
die Rückführung freigegeben werden (Dispositivziffer III). Nach einer
entsprechenden Freigabe zur Rückführung müsse der Hund innert zehn Tagen nach
Mitteilung per Luftfracht die Schweiz verlassen (Dispositivziffer IV). Innert
fünf Tagen ab Erhalt dieser Verfügung müsse A dem VETA ein schriftliches
Rückführungskonzept eines auf Tiertransporte per Luftfracht spezialisierten
Unternehmens zur Prüfung einreichen (Dispositivziffer V). Sollte eine
Verzichtserklärung vorliegen oder könne die Rückführung nicht fristgerecht
erfolgen, so werde der Hund auf Kosten seines Besitzers euthanasiert und
untersucht (Dispositivziffer VI). Die entstandenen Kosten sowie die Kosten des
Verfahrens wurden A auferlegt, wobei diese mit separatem Schreiben in Rechnung
gestellt würden (Dispositivziffern VII und VIII). Die Rekursfrist gegen diese
Verfügung wurde sodann auf 10 Tage gekürzt und den Dispositivziffern I bis VI
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer IX).
Erwägungen
II.
A. A liess
gegen die Verfügung des VETA vom 10. Oktober 2022 Rekurs an die
Gesundheitsdirektion erheben. Er liess superprovisorisch beantragen, die
aufschiebende Wirkung betreffend die Dispositivziffern III bis VI
wiederherzustellen und die abgekürzte Rekursfrist auf 30 Tage anzusetzen. Mit
Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 wies die Gesundheitsdirektion die
superprovisorische Verlängerung der Rekursfrist ab. Mit Bezug auf eine nicht
oder nicht fristgerecht erfolgende Rückführung gemäss Dispositivziffer VI der
angefochtenen Verfügung wies die Gesundheitsdirektion das VETA
superprovisorisch an, bis auf Weiteres von einer Euthanasierung des Hundes D
abzusehen, soweit dieser keine klinischen Anzeichen einer Tollwuterkrankung
zeige. Im Übrigen wurde der Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
B. A liess
am 17. Oktober 2022 beim VETA ein Rückführungskonzept einreichen. Das VETA
teilte gleichentags mit, dass der Hund für eine Rückführung ins Herkunftsland
grundsätzlich freigegeben sei. Am 2. November 2022 liess A ein Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Oktober 2022 stellen. Für den Fall,
dass dieses Gesuch nicht gutgeheissen werde, reichte er ein anderes
Rückführungskonzept nach Deutschland ein. Mit Schreiben vom 14. November
2022.
stellte das VETA die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht und
gewährte A das rechtliche Gehör. Am 17. November 2022 wurde der Hund nach
Deutschland verbracht. Mit Eingabe vom 21. November 2022 liess A auf die
Beschwerdeantwort des VETA replizieren.
C. Mit
Verfügung vom 30. November 2022 schrieb die Gesundheitsdirektion den
Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit ab, soweit sie darauf eintrat
(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- wurden A
auferlegt (Dispositivziffer II). Es wurde ihm keine Parteientschädigung
zugesprochen (Dispositivziffer III).
III.
Gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
30.
November 2022 liess A am 16. Januar 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht einreichen. Er liess beantragen, die Verfügung der
Gesundheitsdirektion sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 1). Eventualiter sei die Verfügung der
Gesundheitsdirektion sowie jene des VETA aufzuheben und die Rechtswidrigkeit
der Verfügungen festzustellen (Antrag 2); alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Antrag 3). Mit Schreiben vom 17. Februar 2023
beantragte das VETA die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls am 17. Februar
2023.
beantragte die Gesundheitsdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen. Ferner
orientierte sie das Verwaltungsgericht darüber, dass ein Rekursverfahren
betreffend das befristete Importverbot für den Hund D hängig sei (vgl. VGr, 5. Dezember
2024, VB.2023.00305). Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2023 wies das
Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 26. April 2023 u.a. betreffend das befristete
Importverbot für den Hund D aus den Akten zu entfernen, ab.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die Sache fällt in die Zuständigkeit der Kammer
(§ 38 Abs. 1 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Soweit
sich der Beschwerdeführer zum parallel hängigen Verfahren äussert (VGr, 5. Dezember
2024, VB.2023.00305), ist dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens (vgl. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG). Da
eine Ausweitung des Streitgegenstands vor Verwaltungsgericht unzulässig ist (§ 52
Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG), ist nicht darauf einzutreten.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz den Rekurs zu
Unrecht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben habe und in der Sache hätte
entscheiden müssen.
3.2
Zum Rekurs
ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das
geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass
es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des
Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse
während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos
geworden abgeschrieben (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 26).
3.3
Vom
Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die
aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall
stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein
hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 147 I 478
E. 2.2; VGr, 19. September 2024, VB.2024.00131, E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur
ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (VGr,
8.
September 2022, VB.2021.00757, E. 3.4; Bertschi, Kommentar VRG,
§ 21 N. 25).
4.
4.1
Die
Gesundheitsdirektion schrieb den Rekurs als gegenstandslos ab, soweit sie
darauf eintrat (Dispositivziffer I). Sie erwog, die Anordnung, wonach der Hund
des Beschwerdeführers 10 Tage nach Beschlagnahmung tierärztlich untersucht
werden müsse und danach für die Rückführung freigegeben werde, sei bereits
umgesetzt worden. So sei der Hund am 17. Oktober 2022 tierärztlich
untersucht worden und gleichentags sei die Freigabe für die Rückführung
Dispositiv
erfolgt. Demnach bestehe kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufhebung
der Dispositivziffer III der Ausgangsverfügung. Weiter habe der
Beschwerdeführer sein Rückführungskonzept eingereicht und den Hund aus der
Schweiz ausgeführt. Damit zeitigten die Dispositivziffern IV und V ebenfalls
keine Wirkungen mehr. Sodann sei der Hund am 17. November 2022 nach
Deutschland in die Quarantäne verbracht worden. Da die Quarantäne in einer vom
Beschwerdegegner bezeichneten Einrichtung somit geendet habe und der
Beschwerdegegner den Hund mangels Verfügungsgewalt bei Anzeichen auf Tollwut
nicht einschläfern könne, würden auch die Dispositivziffern I und II hinfällig.
Nach Entlassung des Hundes aus der Obhut des Beschwerdegegners infolge
Aufhebung der Quarantäne in der Schweiz und durchgeführter Rückführung bestehe
keine Möglichkeit des Beschwerdeführers mehr, im Sinn von Dispositivziffer VI
auf den Hund zu verzichten. Da die inhaltlichen Anordnungen der angefochtenen
Verfügung allesamt keine Rechtswirkungen mehr entfalteten, habe der
Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der
Rechtmässigkeit der einzelnen Anordnungen. Vom Vorliegen eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses sei im vorliegenden Fall nicht abzusehen.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden
Verfahren nicht, dass sämtliche Dispositivziffern der Verfügung des
Beschwerdegegners gegenstandslos geworden sind. Vielmehr macht er
zusammengefasst geltend, dass der Rechtsschutz im vorliegenden Fall und in
vergleichbaren Fällen generell ausgeschlossen wäre, weil zufolge des zeitlichen
Ablaufes das aktuelle praktische Interesse regelmässig entfalle und ein
Rechtsmittel somit gegenstandslos würde. Dies verstosse gegen Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Da sich vorliegend
grundlegende Fragen stellten, sei auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu
verzichten und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3 Insoweit
der Beschwerdeführer geltend macht, dass gegen die Anordnungen betreffend die
Rückführung und die Impfung des Hundes nie Rechtsschutz erlangt werden könne,
handelt er in treuwidriger und widersprüchlicher Weise (Art. 5 Abs. 3
BV). Denn vorliegend wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
6. Oktober 2022 selbst an den Beschwerdegegner und bat diesen ausdrücklich
um Unterlagen für eine entsprechende Rückführung, weil er seinen Hund nach
Serbien bringen wolle, um ihn nochmals zu impfen. Der Beschwerdeführer handelt
widersprüchlich, wenn er einerseits ein Gesuch stellt und darin den
Beschwerdegegner explizit auffordert, ihm die Rückführung seines Hundes zwecks
Impfung zu ermöglichen, und andererseits das gutgeheissene Gesuch anficht. In
diesem Sinn fehlte ihm ohnehin die Beschwer, um die seinem Gesuch entsprechenden
Anordnungen anzufechten.
4.4 Sodann trifft
es nicht zu, dass keine rechtzeitige Überprüfung der Androhung der Euthanasie
(Dispositivziffern II und VI) und die Verkürzung der Rekursfrist
(Dispositivziffer IX) möglich sei (vgl. VGr, 8. September 2022,
VB.2021.00757, E. 3.4). Vielmehr kann eine entsprechende Überprüfung durch
die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreicht
werden. Dieses prozessuale Vorgehen wählte der Beschwerdeführer denn auch für
seinen Rekurs, indem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
betreffend die Dispositivziffern III bis VI sowie die superprovisorische
Verlängerung der Rekursfrist auf 30 Tage beantragte. Mit Zwischenverfügung
vom 13. Oktober 2022 (vgl. Sachverhalt I.A.) stellte die
Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung für die Euthanasieandrohung nach
Dispositivziffer VI wieder her, soweit der Hund D keine klinischen Anzeichen
einer Tollwuterkrankung zeige, wies dagegen die superprovisorische
Wiederherstellung der 30-tägigen Rekursfrist ab. Diese Zwischenverfügung blieb
in der Folge unangefochten. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht,
dass diesbezüglich kein gerichtlicher Rechtsschutz erlangbar wäre, handelt er
widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 BV), hat er doch wie erwähnt auf eine
Anfechtung dieser Zwischenverfügung verzichtet. Es ist jedoch nicht auf das
aktuelle Rechtsschutzinteresse zu verzichten, bloss weil der Beschwerdeführer
auf diesem Weg seine prozessualen Versäumnisse nachzuholen versucht. Hinzu
kommt, dass die Verkürzung der Rekursfrist auf 10 Tage nach § 22 Abs. 3 VRG gerade dazu dient, den rechtzeitigen Rechtsschutz bei dringlichen Verfahren
sicherzustellen. Wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, dass ein
entsprechender Rechtsschutz gegen die Verfügung des Beschwerdegegners faktisch
nicht möglich sei, und andererseits um Verlängerung der abgekürzten
Rechtsmittelfrist auf 30 Tage ersucht, so läuft dies seinem Interesse an
gerichtlicher Beurteilung diametral zuwider und erscheint widersprüchlich.
4.5 Weiter verfügt der Beschwerdegegner über einen
grossen Ermessensspielraum in Bezug auf die zu treffenden Massnahmen (Margot
Michel/Iris M. Reichler/Livia Mathys/Bettina Enzler, Internationaler
Welpenhandel, Tierschutz und Seuchenprävention in: Jusletter vom
29. August 2022, Rz. 72). So trifft die zuständige kantonale
Veterinärbehörde nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom
28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren
(EDAV-Ht; SR 916.443.14) "die zum Schutz der Gesundheit von Mensch
und Tier erforderlichen Massnahmen". Als Massnahmen in Betracht kommen
dabei – im Sinn einer nicht abschliessenden Aufzählung – "insbesondere die
Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere" (Abs. 3).
Folglich verfügt der Beschwerdegegner über ein grosses Ermessen bei der Wahl
der Massnahme. In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur
ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger
oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt ist (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50
Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Auch
bei der Ausgestaltung der Massnahmen im Einzelfall kommt dem Beschwerdegegner
ein grosser Spielraum zu. So stellen sich technisch-naturwissenschaftliche
Fragen, und der Beschwerdegegner verfügt über das entsprechende Fachwissen.
Aufgrund dessen übt das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung zusätzlich
Zurückhaltung. Unter diesen Umständen ist nicht auf das Rechtsschutzinteresse
zu verzichten, zumal in diesen Fragen gerade keine gerichtliche Überprüfung
stattfinden kann und soll.
4.6 Sodann beruhen
die verfügten Massnahmen nach Art. 29 EDAV-Ht auf einer Risikoabwägung im
Einzelfall (Michel/Reichler/Mathys/Enzler, Rz. 73). Hierzu ist das
konkrete Risiko einer Verbreitung der Tollwut unter den aktuellen
Haltungsbedingungen und die Dringlichkeit einer Einschläferung in diesem
Zusammenhang zu analysieren (BGr, 3. September 2021, 2C_595/2021,
E. 4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich
allerdings in diesen Einzelfallkonstellationen nicht, auf ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Solche Einzelfallkonstellationen lassen
sich schlecht abstrahieren und verallgemeinern, weshalb nicht davon auszugehen
ist, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 110 Ia 140 E. 2b).
4.7 Im Fall
einer dringlich angeordneten und unmittelbar vollstreckten Euthanasie unter
Entzug der aufschiebenden Wirkung mit irreversiblen Folgen hat das
Verwaltungsgericht kürzlich entschieden, dass angesichts des Gewichts der auf
dem Spiel stehenden Rechtsgüter, insbesondere der Würde und des Wohlergehens
des Tiers, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Praxis des
Beschwerdegegners in diesem Bereich einer gerichtlichen Kontrolle ansonsten
weitgehend entzogen bliebe, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses verzichtet werden könne, sofern sich Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen (VGr, 19. September 2024, VB.2024.00131,
E. 2.2 [nicht publiziert]). Die vorliegende Konstellation unterscheidet
sich aber massgeblich. So wurde die Euthanasie einerseits angedroht für den
Fall, dass der Hund offensichtlich an Tollwut erkrankt (vorne
Sachverhalt I.B; Dispositivziffer II). Dieser Umstand ist allerdings nie
eingetreten. Andererseits wurde eine Euthanasie für den Fall angedroht, dass der
Hund nicht fristgerecht zurückgeführt werden könne oder ein Verzicht erklärt
werde (vorne Sachverhalt I.B; Dispositivziffer VI). Damit ist diese zweite
Androhung trotz Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht unmittelbar
vollstreckbar, wird dem Beschwerdeführer doch eine kurze Frist eingeräumt,
innerhalb derer er entsprechenden Rechtsschutz mittels superprovisorischer
Massnahmen erreichen kann (vorne E. 4.4). Dies tat der Beschwerdeführer
vorliegend auch. Folglich ist auch im Lichte dieser dargelegten Rechtsprechung
nicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verzichten.
4.8 Anders verhielte es sich in Bezug auf die
Anfechtung der Kostenverteilung der vorinstanzlichen Verfahren. Diesbezüglich
bestünde ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Im vorliegenden Fall verfügte der
Beschwerdegegner in den Dispositivziffern VII und VIII, dass dem
Beschwerdeführer die mit der vorsorglichen Beschlagnahmung entstandenen Kosten,
die Kontrollkosten sowie die Kosten der beiden Verfügungen auferlegt werden.
Allerdings stellte die Gesundheitsdirektion zu Recht fest, dass damit mangels
Bezifferung der Kosten noch keine Zahlungspflicht auferlegt wurde. Damit fehlt
der Anordnungscharakter. Vielmehr handelt es sich um einen blossen Hinweis.
Zudem wies die Gesundheitsdirektion den Beschwerdegegner korrekterweise darauf
hin, dass Hinweise auf eine spätere Kostenauferlegung nicht ins Dispositiv
einer Verfügung gehören, wenn damit im konkreten Fall noch keine Zahlungsverpflichtung
einhergehen soll. Ansonsten wäre der Hinweis zumindest so zu formulieren, dass
es für die Betroffenen ohne Weiteres erkennbar sei, dass es sich um einen
blossen Hinweis handle (vgl. BGr, 7. Dezember 2018, 2C_996/2018,
E. 2.3.1).
4.9 Schliesslich
ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Einfuhr von mehr als fünf Hunden eine
Bewilligungspflicht nach Art. 6a Abs. 2 EDAV-Ht vorgesehen ist,
sodass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auch in diesem
Bewilligungsverfahren gerichtlich geklärt werden können. Darüber hinaus hätte
es dem Beschwerdeführer auch freigestanden, vom Beschwerdegegner vor einer
rechtswidrigen Einfuhr seines Hundes in die Schweiz eine entsprechende
Feststellungsverfügung zu verlangen, um – insbesondere bei unklaren
Verhältnissen – eine vorgängige Klärung der Rechtslage zu erwirken. Auch
dagegen bestünde ein hinreichender gerichtlicher Rechtsschutz.
4.10 Zusammenfassend
rechtfertigt es sich im vorliegenden Einzelfall nicht, auf das aktuelle
Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Damit war die Gesundheitsdirektion nicht gehalten,
eine entsprechende materielle Prüfung vorzunehmen, sondern durfte den Rekurs zu
Recht als gegenstandslos abschreiben. Demzufolge erweist sich die Beschwerde in
diesem Punkt als unbegründet. Folglich liegt auch weder eine Verletzung der
Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV noch eine formelle Rechtsverweigerung
nach Art. 29 Abs. 1 BV vor, wie der Beschwerdeführer behauptet.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung als
Ganzes. Dieser Antrag umfasst sinngemäss auch die Aufhebung der in
Dispositivziffer II enthaltenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bei
Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in erster Linie
so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor
der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche
Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen
die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur
Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 75). Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des
Rekursverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer. Diese Nebenfolgenregelung
ist nur zu korrigieren, sofern sich ihr Entscheid im Rahmen einer summarischen
Prüfung als unhaltbar erweist (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 74 ff.; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00056,
E. 7.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2 Die
Vorinstanz begründete die Kostenverlegung folgendermassen: Ein blosser
Seuchenverdacht reiche aus, um Bekämpfungsmassnahmen anzuordnen. So lege der
Beschwerdegegner im Rekursverfahren dar, dass erhebliche Zweifel an der
Herkunft des Hundes vorhanden gewesen seien. Insbesondere die Unstimmigkeiten
bezüglich des griechischen Heimtierpasses fielen massgebend ins Gewicht. So
weise der Beschwerdeführer keine Berührungspunkte zu Griechenland auf und habe
anlässlich der Kontrolle ausgesagt, der Pass sei gefälscht. Auch habe der
Beschwerdeführer in einer E-Mail selbst erklärt, dass er den Hund nach Serbien
zurückführen wolle, um ihn dort nochmals impfen zu lassen. Dies lasse auf eine
serbische Herkunft des Hundes schliessen, wofür auch die familiären Kontakte in
Serbien sprächen. Somit bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Hund aus
Serbien und damit aus einem Tollwutrisikoland stamme. Damit seien
seuchenpolizeiliche Massnahmen notwendig gewesen. Die Anordnungen des
Beschwerdegegners schienen bei summarischer Betrachtung als rechtmässig,
weshalb der Beschwerdeführer als unterliegend zu gelten habe. Demzufolge seien
ihm die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen. Ferner wären ihm die Kosten
des Rekursverfahrens auch im Fall einer Gutheissung gestützt auf das
Verursacherprinzip aufzuerlegen, weil der Beschwerdeführer schon vor der
Einfuhr alle notwendigen Belege hätte vorlegen können müssen.
5.3 Die
Begründung der Vorinstanz, weshalb die Massnahmen des Beschwerdegegners recht-
und verhältnismässig seien, hält einer summarischen Prüfung durch das
Verwaltungsgericht stand. Da mangels Vorliegens der für die Einfuhr des Hundes D
notwendigen Belege die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt waren, war
der Beschwerdegegner nach Art. 29 EDAV-Ht verpflichtet, die zum Schutz der
Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen zu treffen. Wenn der
Beschwerdeführer nun geltend macht, der Beschwerdegegner habe sich nicht mit
milderen Massnahmen auseinandergesetzt und keine Verhältnismässigkeitsprüfung
bzw. Interessenabwägung vorgenommen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Erstens wurde die Ursache, welche den Beschwerdegegner zum sofortigen Handeln
verpflichtete, eindeutig und alleine vom Beschwerdeführer gesetzt. Es wäre an
ihm gewesen, schon vor der Einfuhr alle notwendigen Belege zu beschaffen und
vorzulegen. Dies wäre ihm auch möglich und zumutbar gewesen. Folglich geht es
nicht an, diese – aus Nachlässigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllte –
Pflicht zur Beschaffung der notwendigen Belege dem Beschwerdegegner zu
überbinden, indem er etwa den Impfstatus des Hundes auf andere Art und Weise zu
ermitteln hätte. Zweitens hat sich der Beschwerdegegner gerade der einzigen,
aber auch sämtlicher in Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht ausdrücklich genannten
Massnahmen bedient und verfügt er bei deren Wahl über grosses Ermessen (vgl.
E. 4.5). Wie erwähnt greift das Verwaltungsgericht in solche
Ermessensentscheide nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss
unzweckmässiger oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt
ist. Selbst wenn der Beschwerdegegner vorliegend andere – in Art. 29
Abs. 3 EDAV-Ht nicht ausdrücklich aufgezählte – Massnahmen hätte prüfen
können, ist darin kein qualifizierter Ermessensfehler zu erblicken. Eine
vertiefte Abklärung und Begründung könnte sich angesichts dieser gesetzlichen
Regelung und der zeitlichen Dringlichkeit vor allem dann aufdrängen, wenn
andere als die in Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht genannten Massnahmen verfügt
werden. Vorliegend erscheint die angesetzte Frist von 5 Tagen unter der
Euthanasieandrohung für die Einreichung des Rückführungskonzepts als etwas
kurz, doch hält dies einer summarischen Prüfung stand. Drittens können
angesichts der zeitlichen Dringlichkeit keine hohen Anforderungen an die
Begründungspflicht gestellt werden. Die detaillierte Begründung hat der
Beschwerdegegner im Rekursverfahren nachgeliefert. Darin werden u.a. mildere
Massnahmen genannt und ausgeführt, weshalb sie nicht zielführend wären. Damit
konnte sich der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hinreichend
auseinandersetzen, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
geheilt wäre. Ohnehin kann bezüglich der angeordneten Massnahme der Rückführung
und Impfung des Hundes gestützt auf § 10a lit. a VRG auf eine
Begründung verzichtet werden (vgl. E. 4.3).
5.4 Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten zu Recht dem Beschwerdeführer
auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend sind die Kosten des
vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'470.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).