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Entscheid

VB.2023.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00032

5. Dezember 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25846)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00032

Urteil

der 3. Kammer

vom 5. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Tierseuchen (illegale Einfuhr eines Hundes),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Aufgrund

einer Meldung bezüglich der Einfuhr des Hundes D führte das Veterinäramt Zürich

(VETA) am 6. Oktober 2022 am Wohnort von A eine Kontrolle durch. Dieser

gab an, den Hund direkt bei seiner Züchterin in Bosnien abgeholt zu haben. Die

Einfuhr sei am 2. Oktober 2022 erfolgt und der griechische Heimtierpass

sei gefälscht; die Züchterin habe Angst gehabt, da Bosnien kein EU-Mitgliedsstaat

sei. Der Hund wurde mittels Verfügung vom 6. Oktober 2022 vorsorglich

beschlagnahmt; diese blieb unangefochten. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2022

wandte sich A an das VETA und gab diesem gegenüber bekannt, dass er den Hund in

eine Pension in Serbien verbringen wolle, um ihn dort nochmals zu impfen. Die

Züchterin weigere sich, ihm weiterzuhelfen. Zudem solle ihm das VETA die

entsprechenden Rückführungsunterlagen zustellen.

B. In der

Folge verfügte das VETA am 10. Oktober 2022, dass der Hund D ab sofort und

bis auf Weiteres der Quarantäne in einer vom VETA bestimmten Einrichtung

unterstehe (Dispositivziffer I). Zeige der Hund während der Quarantäne

Tollwutsymptome, so sei er zu euthanasieren und zu untersuchen

(Dispositivziffer II). Der Hund solle weiter nach zehn Tagen seit der

vorsorglichen Beschlagnahmung tierärztlich untersucht und durch das VETA für

die Rückführung freigegeben werden (Dispositivziffer III). Nach einer

entsprechenden Freigabe zur Rückführung müsse der Hund innert zehn Tagen nach

Mitteilung per Luftfracht die Schweiz verlassen (Dispositivziffer IV). Innert

fünf Tagen ab Erhalt dieser Verfügung müsse A dem VETA ein schriftliches

Rückführungskonzept eines auf Tiertransporte per Luftfracht spezialisierten

Unternehmens zur Prüfung einreichen (Dispositivziffer V). Sollte eine

Verzichtserklärung vorliegen oder könne die Rückführung nicht fristgerecht

erfolgen, so werde der Hund auf Kosten seines Besitzers euthanasiert und

untersucht (Dispositivziffer VI). Die entstandenen Kosten sowie die Kosten des

Verfahrens wurden A auferlegt, wobei diese mit separatem Schreiben in Rechnung

gestellt würden (Dispositivziffern VII und VIII). Die Rekursfrist gegen diese

Verfügung wurde sodann auf 10 Tage gekürzt und den Dispositivziffern I bis VI

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer IX).

Erwägungen

II.

A. A liess

gegen die Verfügung des VETA vom 10. Oktober 2022 Rekurs an die

Gesundheitsdirektion erheben. Er liess superprovisorisch beantragen, die

aufschiebende Wirkung betreffend die Dispositivziffern III bis VI

wiederherzustellen und die abgekürzte Rekursfrist auf 30 Tage anzusetzen. Mit

Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 wies die Gesundheitsdirektion die

superprovisorische Verlängerung der Rekursfrist ab. Mit Bezug auf eine nicht

oder nicht fristgerecht erfolgende Rückführung gemäss Dispositivziffer VI der

angefochtenen Verfügung wies die Gesundheitsdirektion das VETA

superprovisorisch an, bis auf Weiteres von einer Euthanasierung des Hundes D

abzusehen, soweit dieser keine klinischen Anzeichen einer Tollwuterkrankung

zeige. Im Übrigen wurde der Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

B. A liess

am 17. Oktober 2022 beim VETA ein Rückführungskonzept einreichen. Das VETA

teilte gleichentags mit, dass der Hund für eine Rückführung ins Herkunftsland

grundsätzlich freigegeben sei. Am 2. November 2022 liess A ein Gesuch um

Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Oktober 2022 stellen. Für den Fall,

dass dieses Gesuch nicht gutgeheissen werde, reichte er ein anderes

Rückführungskonzept nach Deutschland ein. Mit Schreiben vom 14. November

2022.

stellte das VETA die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht und

gewährte A das rechtliche Gehör. Am 17. November 2022 wurde der Hund nach

Deutschland verbracht. Mit Eingabe vom 21. November 2022 liess A auf die

Beschwerdeantwort des VETA replizieren.

C. Mit

Verfügung vom 30. November 2022 schrieb die Gesundheitsdirektion den

Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit ab, soweit sie darauf eintrat

(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- wurden A

auferlegt (Dispositivziffer II). Es wurde ihm keine Parteientschädigung

zugesprochen (Dispositivziffer III).

III.

Gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

30.

November 2022 liess A am 16. Januar 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht einreichen. Er liess beantragen, die Verfügung der

Gesundheitsdirektion sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an

die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 1). Eventualiter sei die Verfügung der

Gesundheitsdirektion sowie jene des VETA aufzuheben und die Rechtswidrigkeit

der Verfügungen festzustellen (Antrag 2); alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Antrag 3). Mit Schreiben vom 17. Februar 2023

beantragte das VETA die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls am 17. Februar

2023.

beantragte die Gesundheitsdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen. Ferner

orientierte sie das Verwaltungsgericht darüber, dass ein Rekursverfahren

betreffend das befristete Importverbot für den Hund D hängig sei (vgl. VGr, 5. Dezember

2024, VB.2023.00305). Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2023 wies das

Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 26. April 2023 u.a. betreffend das befristete

Importverbot für den Hund D aus den Akten zu entfernen, ab.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die Sache fällt in die Zuständigkeit der Kammer

(§ 38 Abs. 1 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Soweit

sich der Beschwerdeführer zum parallel hängigen Verfahren äussert (VGr, 5. Dezember

2024, VB.2023.00305), ist dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens (vgl. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG). Da

eine Ausweitung des Streitgegenstands vor Verwaltungsgericht unzulässig ist (§ 52

Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG), ist nicht darauf einzutreten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz den Rekurs zu

Unrecht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben habe und in der Sache hätte

entscheiden müssen.

3.2

Zum Rekurs

ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das

geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass

es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des

Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse

während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos

geworden abgeschrieben (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 26).

3.3

Vom

Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die

aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall

stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein

hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 147 I 478

E. 2.2; VGr, 19. September 2024, VB.2024.00131, E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur

ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (VGr,

8.

September 2022, VB.2021.00757, E. 3.4; Bertschi, Kommentar VRG,

§ 21 N. 25).

4.

4.1

Die

Gesundheitsdirektion schrieb den Rekurs als gegenstandslos ab, soweit sie

darauf eintrat (Dispositivziffer I). Sie erwog, die Anordnung, wonach der Hund

des Beschwerdeführers 10 Tage nach Beschlagnahmung tierärztlich untersucht

werden müsse und danach für die Rückführung freigegeben werde, sei bereits

umgesetzt worden. So sei der Hund am 17. Oktober 2022 tierärztlich

untersucht worden und gleichentags sei die Freigabe für die Rückführung

Dispositiv

erfolgt. Demnach bestehe kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufhebung

der Dispositivziffer III der Ausgangsverfügung. Weiter habe der

Beschwerdeführer sein Rückführungskonzept eingereicht und den Hund aus der

Schweiz ausgeführt. Damit zeitigten die Dispositivziffern IV und V ebenfalls

keine Wirkungen mehr. Sodann sei der Hund am 17. November 2022 nach

Deutschland in die Quarantäne verbracht worden. Da die Quarantäne in einer vom

Beschwerdegegner bezeichneten Einrichtung somit geendet habe und der

Beschwerdegegner den Hund mangels Verfügungsgewalt bei Anzeichen auf Tollwut

nicht einschläfern könne, würden auch die Dispositivziffern I und II hinfällig.

Nach Entlassung des Hundes aus der Obhut des Beschwerdegegners infolge

Aufhebung der Quarantäne in der Schweiz und durchgeführter Rückführung bestehe

keine Möglichkeit des Beschwerdeführers mehr, im Sinn von Dispositivziffer VI

auf den Hund zu verzichten. Da die inhaltlichen Anordnungen der angefochtenen

Verfügung allesamt keine Rechtswirkungen mehr entfalteten, habe der

Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der

Rechtmässigkeit der einzelnen Anordnungen. Vom Vorliegen eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses sei im vorliegenden Fall nicht abzusehen.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden

Verfahren nicht, dass sämtliche Dispositivziffern der Verfügung des

Beschwerdegegners gegenstandslos geworden sind. Vielmehr macht er

zusammengefasst geltend, dass der Rechtsschutz im vorliegenden Fall und in

vergleichbaren Fällen generell ausgeschlossen wäre, weil zufolge des zeitlichen

Ablaufes das aktuelle praktische Interesse regelmässig entfalle und ein

Rechtsmittel somit gegenstandslos würde. Dies verstosse gegen Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Da sich vorliegend

grundlegende Fragen stellten, sei auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu

verzichten und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.3 Insoweit

der Beschwerdeführer geltend macht, dass gegen die Anordnungen betreffend die

Rückführung und die Impfung des Hundes nie Rechtsschutz erlangt werden könne,

handelt er in treuwidriger und widersprüchlicher Weise (Art. 5 Abs. 3

BV). Denn vorliegend wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom

6. Oktober 2022 selbst an den Beschwerdegegner und bat diesen ausdrücklich

um Unterlagen für eine entsprechende Rückführung, weil er seinen Hund nach

Serbien bringen wolle, um ihn nochmals zu impfen. Der Beschwerdeführer handelt

widersprüchlich, wenn er einerseits ein Gesuch stellt und darin den

Beschwerdegegner explizit auffordert, ihm die Rückführung seines Hundes zwecks

Impfung zu ermöglichen, und andererseits das gutgeheissene Gesuch anficht. In

diesem Sinn fehlte ihm ohnehin die Beschwer, um die seinem Gesuch entsprechenden

Anordnungen anzufechten.

4.4 Sodann trifft

es nicht zu, dass keine rechtzeitige Überprüfung der Androhung der Euthanasie

(Dispositivziffern II und VI) und die Verkürzung der Rekursfrist

(Dispositivziffer IX) möglich sei (vgl. VGr, 8. September 2022,

VB.2021.00757, E. 3.4). Vielmehr kann eine entsprechende Überprüfung durch

die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreicht

werden. Dieses prozessuale Vorgehen wählte der Beschwerdeführer denn auch für

seinen Rekurs, indem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

betreffend die Dispositivziffern III bis VI sowie die superprovisorische

Verlängerung der Rekursfrist auf 30 Tage beantragte. Mit Zwischenverfügung

vom 13. Oktober 2022 (vgl. Sachverhalt I.A.) stellte die

Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung für die Euthanasieandrohung nach

Dispositivziffer VI wieder her, soweit der Hund D keine klinischen Anzeichen

einer Tollwuterkrankung zeige, wies dagegen die superprovisorische

Wiederherstellung der 30-tägigen Rekursfrist ab. Diese Zwischenverfügung blieb

in der Folge unangefochten. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht,

dass diesbezüglich kein gerichtlicher Rechtsschutz erlangbar wäre, handelt er

widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 BV), hat er doch wie erwähnt auf eine

Anfechtung dieser Zwischenverfügung verzichtet. Es ist jedoch nicht auf das

aktuelle Rechtsschutzinteresse zu verzichten, bloss weil der Beschwerdeführer

auf diesem Weg seine prozessualen Versäumnisse nachzuholen versucht. Hinzu

kommt, dass die Verkürzung der Rekursfrist auf 10 Tage nach § 22 Abs. 3 VRG gerade dazu dient, den rechtzeitigen Rechtsschutz bei dringlichen Verfahren

sicherzustellen. Wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, dass ein

entsprechender Rechtsschutz gegen die Verfügung des Beschwerdegegners faktisch

nicht möglich sei, und andererseits um Verlängerung der abgekürzten

Rechtsmittelfrist auf 30 Tage ersucht, so läuft dies seinem Interesse an

gerichtlicher Beurteilung diametral zuwider und erscheint widersprüchlich.

4.5 Weiter verfügt der Beschwerdegegner über einen

grossen Ermessensspielraum in Bezug auf die zu treffenden Massnahmen (Margot

Michel/Iris M. Reichler/Livia Mathys/Bettina Enzler, Internationaler

Welpenhandel, Tierschutz und Seuchenprävention in: Jusletter vom

29. August 2022, Rz. 72). So trifft die zuständige kantonale

Veterinärbehörde nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom

28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren

(EDAV-Ht; SR 916.443.14) "die zum Schutz der Gesundheit von Mensch

und Tier erforderlichen Massnahmen". Als Massnahmen in Betracht kommen

dabei – im Sinn einer nicht abschliessenden Aufzählung – "insbesondere die

Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere" (Abs. 3).

Folglich verfügt der Beschwerdegegner über ein grosses Ermessen bei der Wahl

der Massnahme. In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur

ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte

Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger

oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt ist (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50

Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Auch

bei der Ausgestaltung der Massnahmen im Einzelfall kommt dem Beschwerdegegner

ein grosser Spielraum zu. So stellen sich technisch-naturwissenschaftliche

Fragen, und der Beschwerdegegner verfügt über das entsprechende Fachwissen.

Aufgrund dessen übt das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung zusätzlich

Zurückhaltung. Unter diesen Umständen ist nicht auf das Rechtsschutzinteresse

zu verzichten, zumal in diesen Fragen gerade keine gerichtliche Überprüfung

stattfinden kann und soll.

4.6 Sodann beruhen

die verfügten Massnahmen nach Art. 29 EDAV-Ht auf einer Risikoabwägung im

Einzelfall (Michel/Reichler/Mathys/Enzler, Rz. 73). Hierzu ist das

konkrete Risiko einer Verbreitung der Tollwut unter den aktuellen

Haltungsbedingungen und die Dringlichkeit einer Einschläferung in diesem

Zusammenhang zu analysieren (BGr, 3. September 2021, 2C_595/2021,

E. 4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich

allerdings in diesen Einzelfallkonstellationen nicht, auf ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Solche Einzelfallkonstellationen lassen

sich schlecht abstrahieren und verallgemeinern, weshalb nicht davon auszugehen

ist, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 110 Ia 140 E. 2b).

4.7 Im Fall

einer dringlich angeordneten und unmittelbar vollstreckten Euthanasie unter

Entzug der aufschiebenden Wirkung mit irreversiblen Folgen hat das

Verwaltungsgericht kürzlich entschieden, dass angesichts des Gewichts der auf

dem Spiel stehenden Rechtsgüter, insbesondere der Würde und des Wohlergehens

des Tiers, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Praxis des

Beschwerdegegners in diesem Bereich einer gerichtlichen Kontrolle ansonsten

weitgehend entzogen bliebe, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses verzichtet werden könne, sofern sich Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen (VGr, 19. September 2024, VB.2024.00131,

E. 2.2 [nicht publiziert]). Die vorliegende Konstellation unterscheidet

sich aber massgeblich. So wurde die Euthanasie einerseits angedroht für den

Fall, dass der Hund offensichtlich an Tollwut erkrankt (vorne

Sachverhalt I.B; Dispositivziffer II). Dieser Umstand ist allerdings nie

eingetreten. Andererseits wurde eine Euthanasie für den Fall angedroht, dass der

Hund nicht fristgerecht zurückgeführt werden könne oder ein Verzicht erklärt

werde (vorne Sachverhalt I.B; Dispositivziffer VI). Damit ist diese zweite

Androhung trotz Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht unmittelbar

vollstreckbar, wird dem Beschwerdeführer doch eine kurze Frist eingeräumt,

innerhalb derer er entsprechenden Rechtsschutz mittels superprovisorischer

Massnahmen erreichen kann (vorne E. 4.4). Dies tat der Beschwerdeführer

vorliegend auch. Folglich ist auch im Lichte dieser dargelegten Rechtsprechung

nicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verzichten.

4.8 Anders verhielte es sich in Bezug auf die

Anfechtung der Kostenverteilung der vorinstanzlichen Verfahren. Diesbezüglich

bestünde ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Im vorliegenden Fall verfügte der

Beschwerdegegner in den Dispositivziffern VII und VIII, dass dem

Beschwerdeführer die mit der vorsorglichen Beschlagnahmung entstandenen Kosten,

die Kontrollkosten sowie die Kosten der beiden Verfügungen auferlegt werden.

Allerdings stellte die Gesundheitsdirektion zu Recht fest, dass damit mangels

Bezifferung der Kosten noch keine Zahlungspflicht auferlegt wurde. Damit fehlt

der Anordnungscharakter. Vielmehr handelt es sich um einen blossen Hinweis.

Zudem wies die Gesundheitsdirektion den Beschwerdegegner korrekterweise darauf

hin, dass Hinweise auf eine spätere Kostenauferlegung nicht ins Dispositiv

einer Verfügung gehören, wenn damit im konkreten Fall noch keine Zahlungsverpflichtung

einhergehen soll. Ansonsten wäre der Hinweis zumindest so zu formulieren, dass

es für die Betroffenen ohne Weiteres erkennbar sei, dass es sich um einen

blossen Hinweis handle (vgl. BGr, 7. Dezember 2018, 2C_996/2018,

E. 2.3.1).

4.9 Schliesslich

ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Einfuhr von mehr als fünf Hunden eine

Bewilligungspflicht nach Art. 6a Abs. 2 EDAV-Ht vorgesehen ist,

sodass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auch in diesem

Bewilligungsverfahren gerichtlich geklärt werden können. Darüber hinaus hätte

es dem Beschwerdeführer auch freigestanden, vom Beschwerdegegner vor einer

rechtswidrigen Einfuhr seines Hundes in die Schweiz eine entsprechende

Feststellungsverfügung zu verlangen, um – insbesondere bei unklaren

Verhältnissen – eine vorgängige Klärung der Rechtslage zu erwirken. Auch

dagegen bestünde ein hinreichender gerichtlicher Rechtsschutz.

4.10 Zusammenfassend

rechtfertigt es sich im vorliegenden Einzelfall nicht, auf das aktuelle

Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Damit war die Gesundheitsdirektion nicht gehalten,

eine entsprechende materielle Prüfung vorzunehmen, sondern durfte den Rekurs zu

Recht als gegenstandslos abschreiben. Demzufolge erweist sich die Beschwerde in

diesem Punkt als unbegründet. Folglich liegt auch weder eine Verletzung der

Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV noch eine formelle Rechtsverweigerung

nach Art. 29 Abs. 1 BV vor, wie der Beschwerdeführer behauptet.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung als

Ganzes. Dieser Antrag umfasst sinngemäss auch die Aufhebung der in

Dispositivziffer II enthaltenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bei

Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in erster Linie

so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor

der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche

Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen

die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene

Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur

Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 75). Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des

Rekursverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer. Diese Nebenfolgenregelung

ist nur zu korrigieren, sofern sich ihr Entscheid im Rahmen einer summarischen

Prüfung als unhaltbar erweist (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 74 ff.; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00056,

E. 7.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2 Die

Vorinstanz begründete die Kostenverlegung folgendermassen: Ein blosser

Seuchenverdacht reiche aus, um Bekämpfungsmassnahmen anzuordnen. So lege der

Beschwerdegegner im Rekursverfahren dar, dass erhebliche Zweifel an der

Herkunft des Hundes vorhanden gewesen seien. Insbesondere die Unstimmigkeiten

bezüglich des griechischen Heimtierpasses fielen massgebend ins Gewicht. So

weise der Beschwerdeführer keine Berührungspunkte zu Griechenland auf und habe

anlässlich der Kontrolle ausgesagt, der Pass sei gefälscht. Auch habe der

Beschwerdeführer in einer E-Mail selbst erklärt, dass er den Hund nach Serbien

zurückführen wolle, um ihn dort nochmals impfen zu lassen. Dies lasse auf eine

serbische Herkunft des Hundes schliessen, wofür auch die familiären Kontakte in

Serbien sprächen. Somit bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Hund aus

Serbien und damit aus einem Tollwutrisikoland stamme. Damit seien

seuchenpolizeiliche Massnahmen notwendig gewesen. Die Anordnungen des

Beschwerdegegners schienen bei summarischer Betrachtung als rechtmässig,

weshalb der Beschwerdeführer als unterliegend zu gelten habe. Demzufolge seien

ihm die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen. Ferner wären ihm die Kosten

des Rekursverfahrens auch im Fall einer Gutheissung gestützt auf das

Verursacherprinzip aufzuerlegen, weil der Beschwerdeführer schon vor der

Einfuhr alle notwendigen Belege hätte vorlegen können müssen.

5.3 Die

Begründung der Vorinstanz, weshalb die Massnahmen des Beschwerdegegners recht-

und verhältnismässig seien, hält einer summarischen Prüfung durch das

Verwaltungsgericht stand. Da mangels Vorliegens der für die Einfuhr des Hundes D

notwendigen Belege die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt waren, war

der Beschwerdegegner nach Art. 29 EDAV-Ht verpflichtet, die zum Schutz der

Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen zu treffen. Wenn der

Beschwerdeführer nun geltend macht, der Beschwerdegegner habe sich nicht mit

milderen Massnahmen auseinandergesetzt und keine Verhältnismässigkeitsprüfung

bzw. Interessenabwägung vorgenommen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Erstens wurde die Ursache, welche den Beschwerdegegner zum sofortigen Handeln

verpflichtete, eindeutig und alleine vom Beschwerdeführer gesetzt. Es wäre an

ihm gewesen, schon vor der Einfuhr alle notwendigen Belege zu beschaffen und

vorzulegen. Dies wäre ihm auch möglich und zumutbar gewesen. Folglich geht es

nicht an, diese – aus Nachlässigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllte –

Pflicht zur Beschaffung der notwendigen Belege dem Beschwerdegegner zu

überbinden, indem er etwa den Impfstatus des Hundes auf andere Art und Weise zu

ermitteln hätte. Zweitens hat sich der Beschwerdegegner gerade der einzigen,

aber auch sämtlicher in Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht ausdrücklich genannten

Massnahmen bedient und verfügt er bei deren Wahl über grosses Ermessen (vgl.

E. 4.5). Wie erwähnt greift das Verwaltungsgericht in solche

Ermessensentscheide nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine

rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss

unzweckmässiger oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt

ist. Selbst wenn der Beschwerdegegner vorliegend andere – in Art. 29

Abs. 3 EDAV-Ht nicht ausdrücklich aufgezählte – Massnahmen hätte prüfen

können, ist darin kein qualifizierter Ermessensfehler zu erblicken. Eine

vertiefte Abklärung und Begründung könnte sich angesichts dieser gesetzlichen

Regelung und der zeitlichen Dringlichkeit vor allem dann aufdrängen, wenn

andere als die in Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht genannten Massnahmen verfügt

werden. Vorliegend erscheint die angesetzte Frist von 5 Tagen unter der

Euthanasieandrohung für die Einreichung des Rückführungskonzepts als etwas

kurz, doch hält dies einer summarischen Prüfung stand. Drittens können

angesichts der zeitlichen Dringlichkeit keine hohen Anforderungen an die

Begründungspflicht gestellt werden. Die detaillierte Begründung hat der

Beschwerdegegner im Rekursverfahren nachgeliefert. Darin werden u.a. mildere

Massnahmen genannt und ausgeführt, weshalb sie nicht zielführend wären. Damit

konnte sich der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hinreichend

auseinandersetzen, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs

geheilt wäre. Ohnehin kann bezüglich der angeordneten Massnahme der Rückführung

und Impfung des Hundes gestützt auf § 10a lit. a VRG auf eine

Begründung verzichtet werden (vgl. E. 4.3).

5.4 Nach dem

Gesagten hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten zu Recht dem Beschwerdeführer

auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend sind die Kosten des

vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und

§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'470.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).