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Entscheid

VB.2023.00033

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00033

9. November 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24941)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00033

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine in 1981 geborene

Staatsangehörige Brasiliens, reiste am 30. Mai 2017 mit ihrer Tochter C

(geboren 2009) in die Schweiz ein. Anfang November 2017 heiratete sie D, einen

1987 geborenen Schweizer, worauf Mutter und Tochter eine Aufenthaltsbewilligung

erhielten. 2018 kam die gemeinsame Tochter des Ehepaars, E, zur Welt.

B. Am 29. Mai 2019 wurde A

für 14 Tage der ehelichen Wohnung verwiesen und ihr gegenüber ein Kontakt- und

Rayonverbot ausgesprochen, weil sie ihrem Ehemann damit gedroht haben soll, den

beiden Kindern etwas anzutun, und sie ihrer Tochter C gegenüber tätlich

geworden war.

Am 3. Juni 2019

informierte D das Migrationsamt des Kantons Zürich über das Erlöschen seines

Ehewillens. Ende Juni 2019 leitete er ein Eheschutzverfahren ein, in dem am

19. Januar 2022 ein Urteil erging. Darin wurde den Parteien das

Getrenntleben bewilligt und die Tochter E für die Dauer des Getrenntlebens unter

die Obhut des Vaters gestellt. A erhielt ein Besuchsrecht eingeräumt und wurde

verpflichtet, ab 1. Juni 2022 Fr. 400.- pro Monat an den Barunterhalt

von E zu bezahlen bzw. für den Fall, dass sie ein regelmässiges Nettoeinkommen

von mehr als Fr. 3'000.- pro Monat verdienen sollte, zusätzlich die Hälfte

des Fr. 3'000.- übersteigenden Betrags bis maximal Fr. 889.-.

Bereits Ende Februar 2021 war D ausserdem die Bewilligung

zur Aufnahme von C als Pflegekind zur Dauerpflege rückwirkend für den

effektiven Aufenthalt und für die Zukunft erteilt worden.

C. Mit

Verfügung vom 21. September 2022 verweigerte das Migrationsamt A die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderte sie auf, das

schweizerische Staatsgebiet bis am 21. Dezember 2022 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. November 2022 ab

(Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am

30.

Januar 2023 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'470.-

wurden – einem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege

stattgebend (Dispositiv-Ziff. III) – einstweilen auf die Staatskasse genommen

(Dispositiv-Ziff. V) und die ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete

Rechtsvertreterin (Dispositiv-Ziff. IV) wurde in Dispositiv-Ziff. VI

mit Fr. 2'476.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der

Staatskasse entschädigt.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Januar 2023

liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 30. November 2022 aufzuheben und ihr Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen, eventualiter die

Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Sicherheitsdirektion

zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche

Rechtspflege sowie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ernennung

einer Verfahrensbeistandschaft für ihre Tochter E.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

24.

Februar 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort. Die Rechtsanwältin von A reichte am

15.

August 2023 weitere Unterlagen ein und am 3. November 2023 eine

Honorarnote. Schon am 5. Oktober 2023 hatte sie sich ausserdem zu dem

zuvor vom Verwaltungsgericht eingeholten Bericht der Beiständin von E vom

8.

September 2023 geäussert und nochmals Belege eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Anwendung von § 59 VRG eine

mündliche Verhandlung durchzuführen und auch ihrer Tochter E das rechtliche

Gehör zu gewähren.

2.2

Gemäss § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche

Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es

sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem

Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt

sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen. Namentlich konnte

die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt bereits wiederholt schriftlich wirksam

zur Geltung bringen. Ihrem Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung

ist daher nicht stattzugeben.

Gleiches gilt für den

Antrag auf Einsetzung einer Verfahrensbeistandschaft und Anhörung von E,

wurden die Interessen des Kindes doch ebenfalls bereits in geeigneter Form ins

Verfahren eingebracht mittels Einholung eines aktuellen Berichts seiner

Beiständin und vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, welche

zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse durch die Bestellung einer

Kindesvertretung bzw. einer Verfahrensvertretung gewonnen werden könnten (siehe dazu auch BGr, 29. Juli 2021, 2C_81/2021, E. 4.5).

Wie die Beiständin von E zudem zu Recht geltend macht, wäre eine Anhörung

des fünfjährigen Mädchens im vorliegenden Verfahren aufgrund ihres jungen Alters

auch nicht kindgerecht bzw. sinnvoll (vgl. auch BGr, 29. Juli 2021,

2C_81/2021, E. 4.1, wo das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Recht auf

Anhörung nach Art. 12 des Übereinkommens

über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention,

KRK; SR 0.107] erwägt, es gehe im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass

die Kinderanhörung grundsätzlich erst ab dem vollendeten sechsten Altersjahr

möglich sei).

3.

3.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns keine drei Jahre gelebt wurde und sich

Erstere insofern nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen

kann. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu ihrer Schweizer Tochter kann

jedoch einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1).

3.2

Unter dem

Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis

unter gewissen Umständen einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der

elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind

durch die aufenthaltsbeendende Massnahme infrage gestellt wäre (vgl. BGE 144 I 91

E. 5.1, 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1). Der unbestimmte

Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG wird hierfür im Licht des verfassungs- und

konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])

ausgelegt (BGE 143 I 21 E. 4.1, 140 I 145 E. 3.2; BGr, 22. Juni

2023, 2C_994/2022, E. 6.1).

Ob das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV geschützte Familienleben tangiert ist und welche Interessen in

Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV

gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das

private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag

das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik

regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und

seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie

(2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die

Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und

(4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in

welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden

könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGr, 22. Juni 2023,

2C_994/2022, E. 6.2, und 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.3 [beides

auch zum Folgenden]).

Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem

grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem

Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der

Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1

BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt

werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8

Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3

BV umgesetzt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf

Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des

Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3).

3.2.1

Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines

hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven

Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier

anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche

Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt

wird. Das Besuchsrecht muss allerdings kontinuierlich und reibungslos ausgeübt

werden. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur

insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (zum Ganzen

BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022,

E. 6.4 – 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.4 – 14. Mai

2020, 2C_57/2020, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

Für die Dauer des Eheschutzverfahrens wurde die Obhut über

beide Kinder der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres deren Ehemann übertragen.

Der Beschwerdeführerin wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, wobei sie ihre

jüngere Tochter E während der folgenden Monate in der Regel einmal wöchentlich

traf, dies in Begleitung, da die Kooperation und Kommunikation zwischen den

Eltern laut der Beiständin der Kinder deutlich erschwert gewesen sei. Mit

Eheschutzurteil vom 19. Januar 2022 wurde an der bestehenden Obhutsregelung

festgehalten und die Beschwerdeführerin für berechtigt erklärt, ihre Tochter E

in einer ersten Phase jeweils mittwochs von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr

auch ohne Übergabebegleitung zu betreuen. Ab dem 1. Januar 2022 sollte die

Besuchsfrequenz laufend erhöht werden bis zu einem ganzen Tag pro Woche, jedem

zweiten Wochenende sowie einzelnen Feiertagen ab August 2022. Gemäss dem

aktuellen Bericht der Beiständin von E vom 8. September 2023 finden

die Kontakte zwischen dieser und der Beschwerdeführerin jedoch unverändert mit

einer Übergabebegleitung statt und sahen sich Mutter und Tochter während des

Zeitraums vom 21. März bis am 24. August 2023 an 14 Tagen

jeweils von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Vor diesem Hintergrund lässt sich

zwar nicht sagen, dass sich die persönlichen Kontakte der Beschwerdeführerin

und von E in quantitativer Hinsicht im Rahmen des nach heutigem Standard

Üblichen bewegten (siehe dazu BGE 144 I 91 E. 5.2.1; BGr, 3. Mai

2023, 2C_8/2023, E. 3.4.1). Sie sind allerdings auch nicht untergeordneter

Natur und finden seit Jahren regelmässig statt. Die Beziehung zwischen Mutter

und Tochter wird denn auch seitens deren Beiständin als gefestigt und stabil

eingestuft. Zu beachten ist ferner, dass gegenwärtig das Scheidungsverfahren

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann hängig ist, in dessen Rahmen Obhut

und Besuchsrecht nochmals neu geregelt werden dürften.

3.2.2

Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann

als eng zu gelten, wenn die betroffene ausländische Person die im

Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Zu unterscheiden

ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie

nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder

ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr

erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt

mithin, ob die bzw. der Pflichtige sich in einer ihr bzw. ihm vorwerfbaren

Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das das Erbringen von Unterhaltsleistungen

erlaubt (BGE 141 I 91 E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr,

24.

April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2).

Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin erst mit

Eheschutzentscheid vom 19. Januar 2022 verpflichtet, ab 1. Juni 2022

monatlich Fr. 400.- an den Unterhalt ihrer Tochter E zu leisten bzw. für

den Fall, dass sie ein regelmässiges Nettoeinkommen von mehr als

Fr. 3'000.- pro Monat verdienen sollte, zusätzlich die Hälfte des Fr. 3'000.-

übersteigenden Betrags bis maximal Fr. 889.-. Dieser Verpflichtung scheint

die Beschwerdeführerin, die seit Juni 2023 über eine Festanstellung verfügt, jedenfalls

ab diesem Zeitpunkt nachzukommen – allerdings überweist sie nach wie vor

jeweils nur Fr. 400.-, obwohl sie seit Juli 2023 monatlich mehr als Fr. 3'000.-

netto verdient.

3.2.3

Dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu E im Fall der Wegweisung von

Brasilien aus pflegen könnte, ist angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse

(derzeit) als kaum möglich zu bezeichnen. Aufgrund des Alters ihrer (jüngeren)

Tochter kommt auch eine Pflege der Beziehung mittels der modernen

Kommunikationsmittel ohne Hilfe Dritter vorerst kaum in Betracht.

3.2.4

Was schliesslich das Kriterium des tadellosen Verhaltens anbelangt, muss

sich die Beschwerdeführerin nebst ihrem Sozialhilfebezug entgegenhalten lassen,

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2021 der

wiederholten Tätlichkeiten zulasten ihrer älteren Tochter C schuldig gesprochen

und mit einer Busse von Fr. 900.- belegt worden zu sein. Weitere

Straferkenntnisse erwirkte sie nicht.

3.3

Im Rahmen einer Gesamtabwägung

erscheint eine Wegweisung der Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt

insbesondere mit Blick darauf, dass die konstant gelebte affektive Beziehung

zur jüngeren Tochter dadurch abgebrochen würde und die Beschwerdeführerin aus

der Heimat auch keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten vermöchte, trotz den

entgegenstehenden Gesichtspunkten heute als unverhältnismässig. Der Eingriff in

das Familienleben ist namentlich mit Blick auf das ausserordentlich grosse

Interesse von E, weiterhin in möglichst engem Kontakt zu beiden

Elternteilen aufwachsen zu können, unstatthaft.

Der Beschwerdegegner hat

allerdings bei der nächsten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu prüfen, ob Letztere dannzumal über ein übliches

Besuchsrecht verfügt und ob sie dieses auch wahrnimmt. Sodann ist die

Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie der vorliegende Entscheid nicht

davon entbindet, sich für ihre (weitergehende) Integration in den Arbeitsmarkt

einzusetzen.

4.

4.1

Wird ein

Rechtsmittel gutgeheissen, ist auch über die Kostenfolge des

vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. Eine Neuverteilung der Kosten

des vorinstanzlichen Verfahrens ist allerdings dann nicht angezeigt, wenn die

Gutheissung der Beschwerde Folge neuer Sachumstände ist, die dem

vorinstanzlichen Verfahren noch nicht zugrunde lagen, und sich deshalb der

vorinstanzliche Entscheid bei damaligem Sachverhalt auch aus heutiger Sicht als

richtig erweist (VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00840, E. 6.1; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66).

4.2

Im

Zeitpunkt des Rekursentscheids erfüllte die Beschwerdeführerin ihre

Unterhaltspflicht noch nicht, wobei ihr die Vorinstanz in diesem Zusammenhang

zu Recht ein gewisses Verschulden vorwirft. Ohne Vorliegen (auch) einer

wirtschaftlichen Beziehung zwischen Mutter und Tochter überwog jedoch das öffentliche

Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik das Interesse der

Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Land.

Dispositiv

Die Gutheissung der Beschwerde ist demnach einzig auf die

erst nach Fällung des Rekursentscheids eingetretene Veränderung der finanziellen

Situation der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Damit erweisen sich der

vorinstanzliche Entscheid und die Ausgangsverfügung auch aus heutiger Sicht

noch als richtig. Die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung ist deshalb nicht zu

korrigieren.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu verlängern.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat

dieser der Rechtsvertreterin der

überwiegend obsiegenden

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zuzüglich Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Die

Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist mit Blick insbesondere auf ihre

Unterhaltspflicht anzunehmen, obschon sie aktuell in einem unbefristeten

Anstellungsverhältnis rund Fr. 4'000.- brutto verdient und ihr Bedarf unbelegt

blieb. Die Rechtsmittelerhebung war

begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden

Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihr in der Person

von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beizugeben.

6.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

6.4 Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von rund 9,9667 Stunden sowie Auslagen in Höhe von

Fr. 105.-. zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint

angemessen. Damit ist Rechtsanwältin B unter Anrechnung der Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren von Fr. 1'000.- mit Fr. 1'397.60 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5 Es gilt

die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

21. September 2022 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids vom 30. November 2022 werden aufgehoben. Das

Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

zu verlängern.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren im Sinn der Erwägungen eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

7. Rechtsanwältin B

wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'397.60 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zur Anweisung

der Entschädigung).

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010

[LS 211.1])

Wie die Kammermehrheit (E. 3.2) festhält, vermag

gemäss der Praxis das private Interesse eines ausländischen Elternteils am

Verbleib im Land das öffentliche Interesse an einer einschränkenden

Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem

ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung

(1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht,

(3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz

tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen

der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr

aufrechterhalten werden könnte.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die ersten drei der vier

Kriterien nicht: Die persönlichen Kontakte zwischen ihr und ihrer Tochter

erreichen kaum das übliche Mass (E. 3.2.1), ohne dass äussere Gründe

hierfür ersichtlich sind. Was die wirtschaftliche Beziehung betrifft, wäre die

Beschwerdeführerin verpflichtet, seit 1. Juni 2022 monatlich

Fr. 400.- an den Unterhalt ihrer Tochter zu leisten bzw. für den Fall,

dass sie ein regelmässiges Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'000.- pro

Monat verdienen sollte, zusätzlich die Hälfte des Fr. 3'000.-

übersteigenden Betrags bis maximal Fr. 889.- (E. 3.2.2). Obwohl sie

seit Juli 2023 mehr als Fr. 3'000.- pro Monat verdient, sind nur Zahlungen von

jeweils Fr. 400.- im Januar, Juli, September und Oktober 2023 belegt,

sodass die Leistungen (seit Juli 2023) nicht die festgelegte Höhe erreichen und

selbst die Regelmässigkeit der Zahlungen in Frage steht. Unter dem Aspekt des

tadellosen Verhaltens ist nicht nur die Verurteilung wegen wiederholter

Tätlichkeiten zu beachten, sondern auch der Bezug von Sozialhilfegeldern (vgl.

BGr, 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 6.3) jedenfalls in der Höhe von knapp Fr.

80'000.- zwischen August 2019 und Januar 2022 (ohne Leistungen für

Krankenkassenprämien und für die ältere Tochter) der hier nicht mehr als in der

Gesamtbetrachtung untergeordnet bezeichnet werden kann (vgl. als Gegenbeispiel

BGr, 17. März 2017, 2C_635/2016, E. 2.1.3, 2.3.2).

Infolgedessen hätte die Beschwerde – selbst wenn die

genannten Kriterien als Richtschnüre bzw. in einer Gesamtabwägung zu betrachten

sind – praxisgemäss abgewiesen werden müssen.

Für richtiges Protokoll,

die

Gerichtsschreiberin: