VB.2023.00033
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00033
9. November 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24941)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00033
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine in 1981 geborene
Staatsangehörige Brasiliens, reiste am 30. Mai 2017 mit ihrer Tochter C
(geboren 2009) in die Schweiz ein. Anfang November 2017 heiratete sie D, einen
1987 geborenen Schweizer, worauf Mutter und Tochter eine Aufenthaltsbewilligung
erhielten. 2018 kam die gemeinsame Tochter des Ehepaars, E, zur Welt.
B. Am 29. Mai 2019 wurde A
für 14 Tage der ehelichen Wohnung verwiesen und ihr gegenüber ein Kontakt- und
Rayonverbot ausgesprochen, weil sie ihrem Ehemann damit gedroht haben soll, den
beiden Kindern etwas anzutun, und sie ihrer Tochter C gegenüber tätlich
geworden war.
Am 3. Juni 2019
informierte D das Migrationsamt des Kantons Zürich über das Erlöschen seines
Ehewillens. Ende Juni 2019 leitete er ein Eheschutzverfahren ein, in dem am
19. Januar 2022 ein Urteil erging. Darin wurde den Parteien das
Getrenntleben bewilligt und die Tochter E für die Dauer des Getrenntlebens unter
die Obhut des Vaters gestellt. A erhielt ein Besuchsrecht eingeräumt und wurde
verpflichtet, ab 1. Juni 2022 Fr. 400.- pro Monat an den Barunterhalt
von E zu bezahlen bzw. für den Fall, dass sie ein regelmässiges Nettoeinkommen
von mehr als Fr. 3'000.- pro Monat verdienen sollte, zusätzlich die Hälfte
des Fr. 3'000.- übersteigenden Betrags bis maximal Fr. 889.-.
Bereits Ende Februar 2021 war D ausserdem die Bewilligung
zur Aufnahme von C als Pflegekind zur Dauerpflege rückwirkend für den
effektiven Aufenthalt und für die Zukunft erteilt worden.
C. Mit
Verfügung vom 21. September 2022 verweigerte das Migrationsamt A die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderte sie auf, das
schweizerische Staatsgebiet bis am 21. Dezember 2022 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. November 2022 ab
(Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am
30.
Januar 2023 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'470.-
wurden – einem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege
stattgebend (Dispositiv-Ziff. III) – einstweilen auf die Staatskasse genommen
(Dispositiv-Ziff. V) und die ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete
Rechtsvertreterin (Dispositiv-Ziff. IV) wurde in Dispositiv-Ziff. VI
mit Fr. 2'476.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der
Staatskasse entschädigt.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Januar 2023
liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 30. November 2022 aufzuheben und ihr Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen, eventualiter die
Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche
Rechtspflege sowie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ernennung
einer Verfahrensbeistandschaft für ihre Tochter E.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
24.
Februar 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort. Die Rechtsanwältin von A reichte am
15.
August 2023 weitere Unterlagen ein und am 3. November 2023 eine
Honorarnote. Schon am 5. Oktober 2023 hatte sie sich ausserdem zu dem
zuvor vom Verwaltungsgericht eingeholten Bericht der Beiständin von E vom
8.
September 2023 geäussert und nochmals Belege eingereicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Anwendung von § 59 VRG eine
mündliche Verhandlung durchzuführen und auch ihrer Tochter E das rechtliche
Gehör zu gewähren.
2.2
Gemäss § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche
Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es
sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem
Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt
sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen. Namentlich konnte
die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt bereits wiederholt schriftlich wirksam
zur Geltung bringen. Ihrem Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung
ist daher nicht stattzugeben.
Gleiches gilt für den
Antrag auf Einsetzung einer Verfahrensbeistandschaft und Anhörung von E,
wurden die Interessen des Kindes doch ebenfalls bereits in geeigneter Form ins
Verfahren eingebracht mittels Einholung eines aktuellen Berichts seiner
Beiständin und vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, welche
zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse durch die Bestellung einer
Kindesvertretung bzw. einer Verfahrensvertretung gewonnen werden könnten (siehe dazu auch BGr, 29. Juli 2021, 2C_81/2021, E. 4.5).
Wie die Beiständin von E zudem zu Recht geltend macht, wäre eine Anhörung
des fünfjährigen Mädchens im vorliegenden Verfahren aufgrund ihres jungen Alters
auch nicht kindgerecht bzw. sinnvoll (vgl. auch BGr, 29. Juli 2021,
2C_81/2021, E. 4.1, wo das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Recht auf
Anhörung nach Art. 12 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention,
KRK; SR 0.107] erwägt, es gehe im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass
die Kinderanhörung grundsätzlich erst ab dem vollendeten sechsten Altersjahr
möglich sei).
3.
3.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns keine drei Jahre gelebt wurde und sich
Erstere insofern nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen
kann. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu ihrer Schweizer Tochter kann
jedoch einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1).
3.2
Unter dem
Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis
unter gewissen Umständen einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der
elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind
durch die aufenthaltsbeendende Massnahme infrage gestellt wäre (vgl. BGE 144 I 91
E. 5.1, 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1). Der unbestimmte
Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG wird hierfür im Licht des verfassungs- und
konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
ausgelegt (BGE 143 I 21 E. 4.1, 140 I 145 E. 3.2; BGr, 22. Juni
2023, 2C_994/2022, E. 6.1).
Ob das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV geschützte Familienleben tangiert ist und welche Interessen in
Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV
gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das
private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag
das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik
regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und
seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie
(2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die
Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und
(4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in
welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden
könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGr, 22. Juni 2023,
2C_994/2022, E. 6.2, und 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.3 [beides
auch zum Folgenden]).
Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem
grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem
Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der
Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1
BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt
werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3
BV umgesetzt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf
Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des
Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3).
3.2.1
Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines
hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven
Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier
anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche
Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt
wird. Das Besuchsrecht muss allerdings kontinuierlich und reibungslos ausgeübt
werden. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur
insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (zum Ganzen
BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022,
E. 6.4 – 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.4 – 14. Mai
2020, 2C_57/2020, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).
Für die Dauer des Eheschutzverfahrens wurde die Obhut über
beide Kinder der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres deren Ehemann übertragen.
Der Beschwerdeführerin wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, wobei sie ihre
jüngere Tochter E während der folgenden Monate in der Regel einmal wöchentlich
traf, dies in Begleitung, da die Kooperation und Kommunikation zwischen den
Eltern laut der Beiständin der Kinder deutlich erschwert gewesen sei. Mit
Eheschutzurteil vom 19. Januar 2022 wurde an der bestehenden Obhutsregelung
festgehalten und die Beschwerdeführerin für berechtigt erklärt, ihre Tochter E
in einer ersten Phase jeweils mittwochs von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
auch ohne Übergabebegleitung zu betreuen. Ab dem 1. Januar 2022 sollte die
Besuchsfrequenz laufend erhöht werden bis zu einem ganzen Tag pro Woche, jedem
zweiten Wochenende sowie einzelnen Feiertagen ab August 2022. Gemäss dem
aktuellen Bericht der Beiständin von E vom 8. September 2023 finden
die Kontakte zwischen dieser und der Beschwerdeführerin jedoch unverändert mit
einer Übergabebegleitung statt und sahen sich Mutter und Tochter während des
Zeitraums vom 21. März bis am 24. August 2023 an 14 Tagen
jeweils von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Vor diesem Hintergrund lässt sich
zwar nicht sagen, dass sich die persönlichen Kontakte der Beschwerdeführerin
und von E in quantitativer Hinsicht im Rahmen des nach heutigem Standard
Üblichen bewegten (siehe dazu BGE 144 I 91 E. 5.2.1; BGr, 3. Mai
2023, 2C_8/2023, E. 3.4.1). Sie sind allerdings auch nicht untergeordneter
Natur und finden seit Jahren regelmässig statt. Die Beziehung zwischen Mutter
und Tochter wird denn auch seitens deren Beiständin als gefestigt und stabil
eingestuft. Zu beachten ist ferner, dass gegenwärtig das Scheidungsverfahren
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann hängig ist, in dessen Rahmen Obhut
und Besuchsrecht nochmals neu geregelt werden dürften.
3.2.2
Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann
als eng zu gelten, wenn die betroffene ausländische Person die im
Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Zu unterscheiden
ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie
nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder
ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr
erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt
mithin, ob die bzw. der Pflichtige sich in einer ihr bzw. ihm vorwerfbaren
Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das das Erbringen von Unterhaltsleistungen
erlaubt (BGE 141 I 91 E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr,
24.
April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2).
Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin erst mit
Eheschutzentscheid vom 19. Januar 2022 verpflichtet, ab 1. Juni 2022
monatlich Fr. 400.- an den Unterhalt ihrer Tochter E zu leisten bzw. für
den Fall, dass sie ein regelmässiges Nettoeinkommen von mehr als
Fr. 3'000.- pro Monat verdienen sollte, zusätzlich die Hälfte des Fr. 3'000.-
übersteigenden Betrags bis maximal Fr. 889.-. Dieser Verpflichtung scheint
die Beschwerdeführerin, die seit Juni 2023 über eine Festanstellung verfügt, jedenfalls
ab diesem Zeitpunkt nachzukommen – allerdings überweist sie nach wie vor
jeweils nur Fr. 400.-, obwohl sie seit Juli 2023 monatlich mehr als Fr. 3'000.-
netto verdient.
3.2.3
Dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu E im Fall der Wegweisung von
Brasilien aus pflegen könnte, ist angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse
(derzeit) als kaum möglich zu bezeichnen. Aufgrund des Alters ihrer (jüngeren)
Tochter kommt auch eine Pflege der Beziehung mittels der modernen
Kommunikationsmittel ohne Hilfe Dritter vorerst kaum in Betracht.
3.2.4
Was schliesslich das Kriterium des tadellosen Verhaltens anbelangt, muss
sich die Beschwerdeführerin nebst ihrem Sozialhilfebezug entgegenhalten lassen,
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2021 der
wiederholten Tätlichkeiten zulasten ihrer älteren Tochter C schuldig gesprochen
und mit einer Busse von Fr. 900.- belegt worden zu sein. Weitere
Straferkenntnisse erwirkte sie nicht.
3.3
Im Rahmen einer Gesamtabwägung
erscheint eine Wegweisung der Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt
insbesondere mit Blick darauf, dass die konstant gelebte affektive Beziehung
zur jüngeren Tochter dadurch abgebrochen würde und die Beschwerdeführerin aus
der Heimat auch keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten vermöchte, trotz den
entgegenstehenden Gesichtspunkten heute als unverhältnismässig. Der Eingriff in
das Familienleben ist namentlich mit Blick auf das ausserordentlich grosse
Interesse von E, weiterhin in möglichst engem Kontakt zu beiden
Elternteilen aufwachsen zu können, unstatthaft.
Der Beschwerdegegner hat
allerdings bei der nächsten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu prüfen, ob Letztere dannzumal über ein übliches
Besuchsrecht verfügt und ob sie dieses auch wahrnimmt. Sodann ist die
Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie der vorliegende Entscheid nicht
davon entbindet, sich für ihre (weitergehende) Integration in den Arbeitsmarkt
einzusetzen.
4.
4.1
Wird ein
Rechtsmittel gutgeheissen, ist auch über die Kostenfolge des
vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. Eine Neuverteilung der Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens ist allerdings dann nicht angezeigt, wenn die
Gutheissung der Beschwerde Folge neuer Sachumstände ist, die dem
vorinstanzlichen Verfahren noch nicht zugrunde lagen, und sich deshalb der
vorinstanzliche Entscheid bei damaligem Sachverhalt auch aus heutiger Sicht als
richtig erweist (VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00840, E. 6.1; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66).
4.2
Im
Zeitpunkt des Rekursentscheids erfüllte die Beschwerdeführerin ihre
Unterhaltspflicht noch nicht, wobei ihr die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
zu Recht ein gewisses Verschulden vorwirft. Ohne Vorliegen (auch) einer
wirtschaftlichen Beziehung zwischen Mutter und Tochter überwog jedoch das öffentliche
Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik das Interesse der
Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Land.
Dispositiv
Die Gutheissung der Beschwerde ist demnach einzig auf die
erst nach Fällung des Rekursentscheids eingetretene Veränderung der finanziellen
Situation der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Damit erweisen sich der
vorinstanzliche Entscheid und die Ausgangsverfügung auch aus heutiger Sicht
noch als richtig. Die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung ist deshalb nicht zu
korrigieren.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu verlängern.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat
dieser der Rechtsvertreterin der
überwiegend obsiegenden
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zuzüglich Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist mit Blick insbesondere auf ihre
Unterhaltspflicht anzunehmen, obschon sie aktuell in einem unbefristeten
Anstellungsverhältnis rund Fr. 4'000.- brutto verdient und ihr Bedarf unbelegt
blieb. Die Rechtsmittelerhebung war
begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden
Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihr in der Person
von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beizugeben.
6.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
6.4 Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von rund 9,9667 Stunden sowie Auslagen in Höhe von
Fr. 105.-. zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint
angemessen. Damit ist Rechtsanwältin B unter Anrechnung der Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren von Fr. 1'000.- mit Fr. 1'397.60 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.5 Es gilt
die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
21. September 2022 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 30. November 2022 werden aufgehoben. Das
Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
zu verlängern.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren im Sinn der Erwägungen eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
7. Rechtsanwältin B
wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'397.60 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zur Anweisung
der Entschädigung).
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010
[LS 211.1])
Wie die Kammermehrheit (E. 3.2) festhält, vermag
gemäss der Praxis das private Interesse eines ausländischen Elternteils am
Verbleib im Land das öffentliche Interesse an einer einschränkenden
Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem
ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung
(1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht,
(3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz
tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen
der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr
aufrechterhalten werden könnte.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die ersten drei der vier
Kriterien nicht: Die persönlichen Kontakte zwischen ihr und ihrer Tochter
erreichen kaum das übliche Mass (E. 3.2.1), ohne dass äussere Gründe
hierfür ersichtlich sind. Was die wirtschaftliche Beziehung betrifft, wäre die
Beschwerdeführerin verpflichtet, seit 1. Juni 2022 monatlich
Fr. 400.- an den Unterhalt ihrer Tochter zu leisten bzw. für den Fall,
dass sie ein regelmässiges Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'000.- pro
Monat verdienen sollte, zusätzlich die Hälfte des Fr. 3'000.-
übersteigenden Betrags bis maximal Fr. 889.- (E. 3.2.2). Obwohl sie
seit Juli 2023 mehr als Fr. 3'000.- pro Monat verdient, sind nur Zahlungen von
jeweils Fr. 400.- im Januar, Juli, September und Oktober 2023 belegt,
sodass die Leistungen (seit Juli 2023) nicht die festgelegte Höhe erreichen und
selbst die Regelmässigkeit der Zahlungen in Frage steht. Unter dem Aspekt des
tadellosen Verhaltens ist nicht nur die Verurteilung wegen wiederholter
Tätlichkeiten zu beachten, sondern auch der Bezug von Sozialhilfegeldern (vgl.
BGr, 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 6.3) jedenfalls in der Höhe von knapp Fr.
80'000.- zwischen August 2019 und Januar 2022 (ohne Leistungen für
Krankenkassenprämien und für die ältere Tochter) der hier nicht mehr als in der
Gesamtbetrachtung untergeordnet bezeichnet werden kann (vgl. als Gegenbeispiel
BGr, 17. März 2017, 2C_635/2016, E. 2.1.3, 2.3.2).
Infolgedessen hätte die Beschwerde – selbst wenn die
genannten Kriterien als Richtschnüre bzw. in einer Gesamtabwägung zu betrachten
sind – praxisgemäss abgewiesen werden müssen.
Für richtiges Protokoll,
die
Gerichtsschreiberin: