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Entscheid

VB.2023.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00034

25. Mai 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24579)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00034

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher

Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

School of Engineering,

vertreten durch den Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Bewertung der MAS-Abschlussarbeit,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolviert den Weiterbildungs-Masterstudiengang (MAS)

in Wirtschaftsingenieurwesen an der Zürcher Fachhochschule für Angewandte

Wissenschaft (ZHAW). Nachdem sie erfahren hatte, dass ihre Masterarbeit mit der

Note 3,25 bewertet worden war, ersuchte A am 21. März 2022 die ZHAW um

Wiedererwägung dieser Bewertung. Am 20. April 2022 teilte der Leiter Lehre der

School of Engineering an der ZHAW A mit, ihre Masterarbeit sei von einem

unabhängigen Experten erneut begutachtet und als ungenügend beurteilt worden.

Erwägungen

II.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies einen

dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 30. November 2022 ab.

III.

Am 18. Januar 2023 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Sachverhalt richtig festzustellen und die Arbeit von einem neuen, unbefangenen,

fachlich geeigneten Experten erneut fehlerfrei zu bewerten. Eventualiter sei

die Masterarbeit als bestanden zu qualifizieren.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und die ZHAW

beantragten am 1. bzw. 22. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom

2.

April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vor­instanz über das Ergebnis von

Leistungsbewertungen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).

Das Vorliegen

einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier

Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache

einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht.

Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier

schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht

nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden

Kriterien beruht.

Werden im

Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings

Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt,

besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen

Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre (uneingeschränkte)

Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (zum Ganzen VGr, 31. März 2022,

VB.2021.00623, E. 3 mit Hinweisen).

3.

3.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die

Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin, welche Letztere im Rahmen

des MAS Wirtschaftsingenieurwesen einreichte.

3.2

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig

festgestellt. Einem Bewertungsblatt der Beschwerdegegnerin kann entnommen

werden, dass die Masterarbeit der Beschwerdeführerin im ersten Umgang von ihrem

Betreuer C bewertet wurde. Für die Bewertung der mündlichen Präsentation,

welche in die für die Masterarbeit vergebene Gesamtnote einfloss, wurde er vom

Experten D unterstützt.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei trotz den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren unklar, ob E, welcher die Masterarbeit

der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren begutachtet habe, über die

nötigen Fachkenntnisse verfüge. Dass die Beschwerdegegnerin befugt war, einen

externen Experten für die Bewertung der Masterarbeit beizuziehen, bestreitet

die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vgl. § 22 der Rahmenstudienordnung

vom 19. April 2016 für Weiterbildungs-Masterstudiengänge

[LS 414.221]).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin führte im Rekursverfahren aus, bei E handle es sich

um eine Person mit bedeutender Führungserfahrung als Chief Information Officer

(CIO), Supportzentrum Manager und District Manager im Informatikmarkt.

Insbesondere zeichne er sich durch seine langjährige Erfahrung als Projekt- und

Programmmanager im Informatikmarkt aus.

Dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Lebenslauf

von E kann zunächst entnommen werden, dass dieser von 1981–1982 ein eineinhalb

Jahre dauerndes Nachdiplomstudium als Wirtschaftsingenieur absolviert hatte.

Aus dem Lebenslauf ist weiter ersichtlich, dass E in den letzten 40 Jahren bei

der "…" und als Inhaber eines eigenen Beratungsunternehmens

vielfältige praktische Berufserfahrung als Projekt- und Programmmanager im

Bereich der Unternehmensinformatik sammelte.

3.3.3

Die Beschwerdeführerin hatte ihre Masterarbeit in einem berufsbezogenen

Themengebiet zu verfassen und sich dabei mit einem in der Praxis anstehenden

Problem zu beschäftigen. Aufgrund dieser Vorgaben spielt bei der Beurteilung,

ob E tauglich ist, um als Experte die Masterarbeit der Beschwerdeführerin zu

bewerten, seine Ausbildung eine deutlich geringere Rolle als seine

Praxiserfahrung.

E verfügt über ein Nachdiplomstudium als

Wirtschaftsingenieur. Der Umstand, dass dieses Studium weniger lang dauerte als

der MAS in Wirtschaftsingenieurwesen, ist entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nur von untergeordneter Bedeutung. Viel

entscheidender ist, dass er über langjährige praktische Erfahrung als

Projektmanager verfügt, weshalb er insgesamt ausreichend qualifiziert ist, um

die von der Beschwerdeführerin im Themenbereich "Projektmanagement"

verfasste Masterarbeit zu bewerten.

3.3.4

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Ausstandsgründe im

Sinn von § 5a Abs. 1 VRG gegen E geltend. Solche sind denn auch nicht

ersichtlich. Dementsprechend besteht kein Anlass, die Masterarbeit der

Beschwerdeführerin erneut durch einen unbefangenen Experten bewerten zu lassen.

Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

3.4

Die Beschwerdeführerin macht weiter in mehrfacher

Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) geltend.

3.4.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene

Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren

Standpunkt im Verfahren wirksam zu Geltung bringen kann (BGE 144 I 11

E. 5.3). Daraus folgt als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren

Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen wenigstens kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen

(BGE 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser

Verpflichtung nach, wenn sie der betroffenen Person – allenfalls auch nur

mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet

wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen

vermochten (BGr, 29. Mai 2018,

2C_1004/2017, E. 3.1 mit Hinweisen).

Gleichzeitig vermittelt

Art. 29 Abs. 2 BV den Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein

Recht auf Zugang zu all jenen Informationen, die erforderlich sind, um die

Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit auch nachvollziehen zu können (BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017,

E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt primär für die eigenen Prüfungsunterlagen

(VGr, 31. März 2022, VB.2021.00623, E. 4.2). Art. 29 Abs. 2

BV vermittelt jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in

verwaltungsinterne Akten, denen kein Beweischarakter zukommt und die

ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGr,

3.

Oktober 2022, 2C_328/2022, E. 4.1 – 10. Oktober 2014,

1C_159/2014, E. 4.3, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung kommt es

dabei nicht auf die Klassierung als "verwaltungsintern" an, sondern auf

die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt.

3.4.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bewertungsbegründung durch E sei

derart knapp und ungenau ausgefallen, dass es ihr nicht möglich sei, die

Bewertung nachzuvollziehen. Die von E abgegebene Begründung genüge formal zwar

den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, sie verfüge allerdings über

massive inhaltliche Defizite. Mit der vorliegenden Begründung bleibe unklar,

wie die Überlegungen von E mit einer konkreten Textstelle der Arbeit in

Verbindung zu bringen seien. Seine Kommentare seien zudem teilweise zu

allgemein formuliert. Vielmehr handle es sich um eine allgemeine

Gesamtbetrachtung. Die Begründung sei sodann aufgrund einer zu allgemeinen und

ungenauen Wortwahl nicht nachvollziehbar. Dazu komme, dass die

Beschwerdegegnerin ihr Bewertungsraster nie bekannt gegeben habe. Die

Beschwerdeführerin verlangt zudem Einsicht in die anlässlich der mündlichen

Präsentation ihrer Masterarbeit von den Experten angefertigten Notizen und in

die von E bei der Korrektur der Masterarbeit mutmasslich erstellten Notizen.

Ohne diese Notizen sei die Korrektur ihrer Arbeit für sie nicht

nachvollziehbar.

3.4.3

Dem kann nicht gefolgt werden. E hat die Masterarbeit der Beschwerdeführerin

anhand der neun Kriterien Erfüllung der Zielsetzung gemäss Themendefinition,

Praxisbezug der Ergebnisse, Kreativität, Gute Kombination und Weiterentwicklung

des erworbenen Wissens, Problemerfassung, Systematik/Aufbau, Selbständigkeit,

Klarheit und Nachvollziehbarkeit sowie der Darstellung von Text, Bildern und

Tabellen bewertet. Er hat dabei jedes Kriterium mit einer Note zwischen 2 und 6

bewertet, wobei die Bedeutung der einzelnen Noten vordefiniert war

(beispielsweise wird die Note 6 im Kriterium Systematik/Aufbau vergeben, wenn

Letztere klar und wissenschaftlich ist). Das entsprechende Bewertungsformular

war zudem für die Beschwerdeführerin bereits vor Beginn der Masterarbeit auf

verschiedenen Online-Lernplattformen einsehbar. Bereits aus der Bewertung der

einzelnen Kriterien ergibt sich, inwiefern die Masterarbeit der

Beschwerdeführerin den Anforderungen der Beschwerdegegnerin nicht zu genügen

vermochte. Aufgrund der Teilnoten bewertete E die Masterarbeit der

Beschwerdeführerin insgesamt mit der gewichteten Gesamtnote von 3.5 und knapp

ungenügend. Das von E ausgefüllte Bewertungsformular enthält sodann eine ganze

A4-Seite mit Bemerkungen zu seiner Bewertung. Die entsprechenden Bemerkungen

sind zwar eher unübersichtlich gestaltet und teilweise beispielhaft formuliert,

doch ermöglichen sie, die Bewertung von E gesamthaft nachzuvollziehen. So

ergibt sich aus ihnen im Wesentlichen, dass das Management Summary schwer

verständlich und unstrukturiert sei, dass der Titel den Inhalt der Masterarbeit

nur unzureichend wiedergebe, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene

SWOT-Analyse unvollständig und widersprüchlich sei, dass die in den Kapiteln

4.2

und 4.3 vorgenommenen Betrachtungen zur qualitativen und quantitativen

Optimierung im Projektmanagement zu wenig konkret seien, dass die im Kapitel

4.4

vorgenommene Erarbeitung eines Anforderungskatalogs nicht nachvollziehbar

sei, dass die Kostenrechnung auf S. 60 unvollständig sei, dass die Arbeit nicht

frei von Rechtschreibefehlern sei und zuletzt, dass das Resultat der

Masterarbeit zu wenig stringent und zu wenig zielorientiert sei. Dies zeigt,

dass die Bemerkungen von E – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin –

durchaus mit konkreten Textstellen in Verbindung zu bringen sind. Zusammen mit der

Bewertung der Arbeit anhand von neun unterschiedlichen Kriterien zeigen die

Bemerkungen klar auf, in welchen Punkten die Masterarbeit der

Beschwerdeführerin nach Ansicht der Beschwerdegegnerin den gestellten

Anforderungen nicht zu genügen vermochte. Insgesamt war es der

Beschwerdeführerin aufgrund des von E ausgefüllten Bewertungsformulars möglich,

die Bewertung ihrer Masterarbeit sachgerecht anzufechten.

Anhand die Korrekturbemerkungen von E kann nach dem

Gesagten hinreichend nachvollzogen werden, wie er zum Schluss gelangte, die

Masterarbeit der Beschwerdeführerin sei als ungenügend zu bewerten. Damit

besteht zum Vornherein kein Anlass, allenfalls von E erstellte interne Notizen

beizuziehen.

3.4.4

Auch die von C und D vorgenommene ungenügende Bewertung der mündlichen

Masterarbeitspräsentation der Beschwerdeführerin kann aufgrund des

Bewertungsformulars ausreichend nachvollzogen und sachgerecht angefochten

werden. Die Präsentation wurde anhand von vier Kriterien mit der Gesamtnote 3.25

bewertet. Den Bemerkungen der beiden Prüfer kann entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin ihre Präsentationszeit überschritten habe, dass sie keine

Agenda für die Zuhörenden geliefert habe, dass die präsentierten Analysen

teilweise unverständlich gewesen seien, die Beschwerdeführerin eine unklare

Handlungsempfehlung formuliert habe, dass sie bei der Beantwortung von Fragen

sehr unsicher gewesen sei und dass der Aufbau der Präsentation mangelhaft

gewesen sei. Mit diesen Bemerkungen ist hinreichend dargetan, inwiefern die Präsentation

der Beschwerdeführerin den gestellten Anforderungen nicht zu genügen vermochte.

Damit sind allfällig von C und D erstellte private Notizen nicht von Bedeutung,

um der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung der Bewertung ihrer

Masterarbeit zu ermöglichen. Folglich liegt keine Verletzung von Art. 29

Abs. 2 BV vor.

3.5

In

materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, der Umstand,

dass der Titel und der Inhalt ihrer Arbeit nicht zusammenpassen würden, sei

nicht auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen. Vielmehr habe ihr Betreuer

ihr verboten, den Titel der Arbeit nachträglich zu ändern. Die Beschwerdeführerin

bringt jedoch nicht vor, welches der neun für die Bewertung ihrer Masterarbeit

massgebenden Kriterien (vgl. E. 3.4.2) deshalb besser bewertet werden

müsste.

Das von E ausgefüllte Bewertungsblatt enthält unter

anderem eine Bemerkung, wonach "der Titel der Arbeit 'Anforderungskatalog

für ein Projektmanagementtool' und die aufgezeigten Arbeiten, welche eher einer

Grobevaluation eines Projektmanagementtools ähnlich [seien], […] etwas

verwirrend" seien. Dem Bewertungsblatt kann entnommen werden, dass keines

der neun massgebenden Bewertungskriterien explizit auch eine Bewertung des

Titels der Masterarbeit bzw. von dessen Zusammenhang mit dem Inhalt der Arbeit

umfasst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die erwähnte Bemerkung von E

über die ungenügende Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin von

untergeordneter Bedeutung war. Zum gleichen Schluss kommt man, wenn man weitere

Bemerkungen von E berücksichtigt, mit welchen er auf deutlich gewichtigere

Mängel an der Masterarbeit der Beschwerdeführerin als den fehlenden

Zusammenhang zwischen dem Titel und dem Inhalt der Masterarbeit hinweist. Das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, der fehlende Zusammenhang zwischen dem Titel

und dem Inhalt ihrer Masterarbeit sei nicht auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen,

ist damit nicht geeignet, im Ergebnis eine genügende Bewertung der Masterarbeit

der Beschwerdeführerin zu bewirken. Dementsprechend kann offenbleiben, ob E zu

Recht die Diskrepanz zwischen dem Titel und dem Inhalt der Arbeit bemängelte.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen für unzulässig. Soweit indessen nicht die Ergebnisse

der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche

Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1;

BGr, 10. Januar 2018, 2D_41/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.