VB.2023.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00034
25. Mai 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24579)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00034
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
School of Engineering,
vertreten durch den Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Bewertung der MAS-Abschlussarbeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolviert den Weiterbildungs-Masterstudiengang (MAS)
in Wirtschaftsingenieurwesen an der Zürcher Fachhochschule für Angewandte
Wissenschaft (ZHAW). Nachdem sie erfahren hatte, dass ihre Masterarbeit mit der
Note 3,25 bewertet worden war, ersuchte A am 21. März 2022 die ZHAW um
Wiedererwägung dieser Bewertung. Am 20. April 2022 teilte der Leiter Lehre der
School of Engineering an der ZHAW A mit, ihre Masterarbeit sei von einem
unabhängigen Experten erneut begutachtet und als ungenügend beurteilt worden.
Erwägungen
II.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies einen
dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 30. November 2022 ab.
III.
Am 18. Januar 2023 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Sachverhalt richtig festzustellen und die Arbeit von einem neuen, unbefangenen,
fachlich geeigneten Experten erneut fehlerfrei zu bewerten. Eventualiter sei
die Masterarbeit als bestanden zu qualifizieren.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und die ZHAW
beantragten am 1. bzw. 22. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom
2.
April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über das Ergebnis von
Leistungsbewertungen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).
Das Vorliegen
einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier
Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache
einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht.
Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier
schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht
nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruht.
Werden im
Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings
Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt,
besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen
Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte)
Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (zum Ganzen VGr, 31. März 2022,
VB.2021.00623, E. 3 mit Hinweisen).
3.
3.1
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin, welche Letztere im Rahmen
des MAS Wirtschaftsingenieurwesen einreichte.
3.2
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig
festgestellt. Einem Bewertungsblatt der Beschwerdegegnerin kann entnommen
werden, dass die Masterarbeit der Beschwerdeführerin im ersten Umgang von ihrem
Betreuer C bewertet wurde. Für die Bewertung der mündlichen Präsentation,
welche in die für die Masterarbeit vergebene Gesamtnote einfloss, wurde er vom
Experten D unterstützt.
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei trotz den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren unklar, ob E, welcher die Masterarbeit
der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren begutachtet habe, über die
nötigen Fachkenntnisse verfüge. Dass die Beschwerdegegnerin befugt war, einen
externen Experten für die Bewertung der Masterarbeit beizuziehen, bestreitet
die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vgl. § 22 der Rahmenstudienordnung
vom 19. April 2016 für Weiterbildungs-Masterstudiengänge
[LS 414.221]).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin führte im Rekursverfahren aus, bei E handle es sich
um eine Person mit bedeutender Führungserfahrung als Chief Information Officer
(CIO), Supportzentrum Manager und District Manager im Informatikmarkt.
Insbesondere zeichne er sich durch seine langjährige Erfahrung als Projekt- und
Programmmanager im Informatikmarkt aus.
Dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Lebenslauf
von E kann zunächst entnommen werden, dass dieser von 1981–1982 ein eineinhalb
Jahre dauerndes Nachdiplomstudium als Wirtschaftsingenieur absolviert hatte.
Aus dem Lebenslauf ist weiter ersichtlich, dass E in den letzten 40 Jahren bei
der "…" und als Inhaber eines eigenen Beratungsunternehmens
vielfältige praktische Berufserfahrung als Projekt- und Programmmanager im
Bereich der Unternehmensinformatik sammelte.
3.3.3
Die Beschwerdeführerin hatte ihre Masterarbeit in einem berufsbezogenen
Themengebiet zu verfassen und sich dabei mit einem in der Praxis anstehenden
Problem zu beschäftigen. Aufgrund dieser Vorgaben spielt bei der Beurteilung,
ob E tauglich ist, um als Experte die Masterarbeit der Beschwerdeführerin zu
bewerten, seine Ausbildung eine deutlich geringere Rolle als seine
Praxiserfahrung.
E verfügt über ein Nachdiplomstudium als
Wirtschaftsingenieur. Der Umstand, dass dieses Studium weniger lang dauerte als
der MAS in Wirtschaftsingenieurwesen, ist entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nur von untergeordneter Bedeutung. Viel
entscheidender ist, dass er über langjährige praktische Erfahrung als
Projektmanager verfügt, weshalb er insgesamt ausreichend qualifiziert ist, um
die von der Beschwerdeführerin im Themenbereich "Projektmanagement"
verfasste Masterarbeit zu bewerten.
3.3.4
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Ausstandsgründe im
Sinn von § 5a Abs. 1 VRG gegen E geltend. Solche sind denn auch nicht
ersichtlich. Dementsprechend besteht kein Anlass, die Masterarbeit der
Beschwerdeführerin erneut durch einen unbefangenen Experten bewerten zu lassen.
Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
3.4
Die Beschwerdeführerin macht weiter in mehrfacher
Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) geltend.
3.4.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene
Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren
Standpunkt im Verfahren wirksam zu Geltung bringen kann (BGE 144 I 11
E. 5.3). Daraus folgt als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen wenigstens kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen
(BGE 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser
Verpflichtung nach, wenn sie der betroffenen Person – allenfalls auch nur
mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet
wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen
vermochten (BGr, 29. Mai 2018,
2C_1004/2017, E. 3.1 mit Hinweisen).
Gleichzeitig vermittelt
Art. 29 Abs. 2 BV den Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein
Recht auf Zugang zu all jenen Informationen, die erforderlich sind, um die
Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit auch nachvollziehen zu können (BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017,
E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt primär für die eigenen Prüfungsunterlagen
(VGr, 31. März 2022, VB.2021.00623, E. 4.2). Art. 29 Abs. 2
BV vermittelt jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in
verwaltungsinterne Akten, denen kein Beweischarakter zukommt und die
ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGr,
3.
Oktober 2022, 2C_328/2022, E. 4.1 – 10. Oktober 2014,
1C_159/2014, E. 4.3, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung kommt es
dabei nicht auf die Klassierung als "verwaltungsintern" an, sondern auf
die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt.
3.4.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bewertungsbegründung durch E sei
derart knapp und ungenau ausgefallen, dass es ihr nicht möglich sei, die
Bewertung nachzuvollziehen. Die von E abgegebene Begründung genüge formal zwar
den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, sie verfüge allerdings über
massive inhaltliche Defizite. Mit der vorliegenden Begründung bleibe unklar,
wie die Überlegungen von E mit einer konkreten Textstelle der Arbeit in
Verbindung zu bringen seien. Seine Kommentare seien zudem teilweise zu
allgemein formuliert. Vielmehr handle es sich um eine allgemeine
Gesamtbetrachtung. Die Begründung sei sodann aufgrund einer zu allgemeinen und
ungenauen Wortwahl nicht nachvollziehbar. Dazu komme, dass die
Beschwerdegegnerin ihr Bewertungsraster nie bekannt gegeben habe. Die
Beschwerdeführerin verlangt zudem Einsicht in die anlässlich der mündlichen
Präsentation ihrer Masterarbeit von den Experten angefertigten Notizen und in
die von E bei der Korrektur der Masterarbeit mutmasslich erstellten Notizen.
Ohne diese Notizen sei die Korrektur ihrer Arbeit für sie nicht
nachvollziehbar.
3.4.3
Dem kann nicht gefolgt werden. E hat die Masterarbeit der Beschwerdeführerin
anhand der neun Kriterien Erfüllung der Zielsetzung gemäss Themendefinition,
Praxisbezug der Ergebnisse, Kreativität, Gute Kombination und Weiterentwicklung
des erworbenen Wissens, Problemerfassung, Systematik/Aufbau, Selbständigkeit,
Klarheit und Nachvollziehbarkeit sowie der Darstellung von Text, Bildern und
Tabellen bewertet. Er hat dabei jedes Kriterium mit einer Note zwischen 2 und 6
bewertet, wobei die Bedeutung der einzelnen Noten vordefiniert war
(beispielsweise wird die Note 6 im Kriterium Systematik/Aufbau vergeben, wenn
Letztere klar und wissenschaftlich ist). Das entsprechende Bewertungsformular
war zudem für die Beschwerdeführerin bereits vor Beginn der Masterarbeit auf
verschiedenen Online-Lernplattformen einsehbar. Bereits aus der Bewertung der
einzelnen Kriterien ergibt sich, inwiefern die Masterarbeit der
Beschwerdeführerin den Anforderungen der Beschwerdegegnerin nicht zu genügen
vermochte. Aufgrund der Teilnoten bewertete E die Masterarbeit der
Beschwerdeführerin insgesamt mit der gewichteten Gesamtnote von 3.5 und knapp
ungenügend. Das von E ausgefüllte Bewertungsformular enthält sodann eine ganze
A4-Seite mit Bemerkungen zu seiner Bewertung. Die entsprechenden Bemerkungen
sind zwar eher unübersichtlich gestaltet und teilweise beispielhaft formuliert,
doch ermöglichen sie, die Bewertung von E gesamthaft nachzuvollziehen. So
ergibt sich aus ihnen im Wesentlichen, dass das Management Summary schwer
verständlich und unstrukturiert sei, dass der Titel den Inhalt der Masterarbeit
nur unzureichend wiedergebe, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene
SWOT-Analyse unvollständig und widersprüchlich sei, dass die in den Kapiteln
4.2
und 4.3 vorgenommenen Betrachtungen zur qualitativen und quantitativen
Optimierung im Projektmanagement zu wenig konkret seien, dass die im Kapitel
4.4
vorgenommene Erarbeitung eines Anforderungskatalogs nicht nachvollziehbar
sei, dass die Kostenrechnung auf S. 60 unvollständig sei, dass die Arbeit nicht
frei von Rechtschreibefehlern sei und zuletzt, dass das Resultat der
Masterarbeit zu wenig stringent und zu wenig zielorientiert sei. Dies zeigt,
dass die Bemerkungen von E – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin –
durchaus mit konkreten Textstellen in Verbindung zu bringen sind. Zusammen mit der
Bewertung der Arbeit anhand von neun unterschiedlichen Kriterien zeigen die
Bemerkungen klar auf, in welchen Punkten die Masterarbeit der
Beschwerdeführerin nach Ansicht der Beschwerdegegnerin den gestellten
Anforderungen nicht zu genügen vermochte. Insgesamt war es der
Beschwerdeführerin aufgrund des von E ausgefüllten Bewertungsformulars möglich,
die Bewertung ihrer Masterarbeit sachgerecht anzufechten.
Anhand die Korrekturbemerkungen von E kann nach dem
Gesagten hinreichend nachvollzogen werden, wie er zum Schluss gelangte, die
Masterarbeit der Beschwerdeführerin sei als ungenügend zu bewerten. Damit
besteht zum Vornherein kein Anlass, allenfalls von E erstellte interne Notizen
beizuziehen.
3.4.4
Auch die von C und D vorgenommene ungenügende Bewertung der mündlichen
Masterarbeitspräsentation der Beschwerdeführerin kann aufgrund des
Bewertungsformulars ausreichend nachvollzogen und sachgerecht angefochten
werden. Die Präsentation wurde anhand von vier Kriterien mit der Gesamtnote 3.25
bewertet. Den Bemerkungen der beiden Prüfer kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin ihre Präsentationszeit überschritten habe, dass sie keine
Agenda für die Zuhörenden geliefert habe, dass die präsentierten Analysen
teilweise unverständlich gewesen seien, die Beschwerdeführerin eine unklare
Handlungsempfehlung formuliert habe, dass sie bei der Beantwortung von Fragen
sehr unsicher gewesen sei und dass der Aufbau der Präsentation mangelhaft
gewesen sei. Mit diesen Bemerkungen ist hinreichend dargetan, inwiefern die Präsentation
der Beschwerdeführerin den gestellten Anforderungen nicht zu genügen vermochte.
Damit sind allfällig von C und D erstellte private Notizen nicht von Bedeutung,
um der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung der Bewertung ihrer
Masterarbeit zu ermöglichen. Folglich liegt keine Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV vor.
3.5
In
materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, der Umstand,
dass der Titel und der Inhalt ihrer Arbeit nicht zusammenpassen würden, sei
nicht auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen. Vielmehr habe ihr Betreuer
ihr verboten, den Titel der Arbeit nachträglich zu ändern. Die Beschwerdeführerin
bringt jedoch nicht vor, welches der neun für die Bewertung ihrer Masterarbeit
massgebenden Kriterien (vgl. E. 3.4.2) deshalb besser bewertet werden
müsste.
Das von E ausgefüllte Bewertungsblatt enthält unter
anderem eine Bemerkung, wonach "der Titel der Arbeit 'Anforderungskatalog
für ein Projektmanagementtool' und die aufgezeigten Arbeiten, welche eher einer
Grobevaluation eines Projektmanagementtools ähnlich [seien], […] etwas
verwirrend" seien. Dem Bewertungsblatt kann entnommen werden, dass keines
der neun massgebenden Bewertungskriterien explizit auch eine Bewertung des
Titels der Masterarbeit bzw. von dessen Zusammenhang mit dem Inhalt der Arbeit
umfasst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die erwähnte Bemerkung von E
über die ungenügende Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin von
untergeordneter Bedeutung war. Zum gleichen Schluss kommt man, wenn man weitere
Bemerkungen von E berücksichtigt, mit welchen er auf deutlich gewichtigere
Mängel an der Masterarbeit der Beschwerdeführerin als den fehlenden
Zusammenhang zwischen dem Titel und dem Inhalt der Masterarbeit hinweist. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, der fehlende Zusammenhang zwischen dem Titel
und dem Inhalt ihrer Masterarbeit sei nicht auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen,
ist damit nicht geeignet, im Ergebnis eine genügende Bewertung der Masterarbeit
der Beschwerdeführerin zu bewirken. Dementsprechend kann offenbleiben, ob E zu
Recht die Diskrepanz zwischen dem Titel und dem Inhalt der Arbeit bemängelte.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen für unzulässig. Soweit indessen nicht die Ergebnisse
der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche
Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1;
BGr, 10. Januar 2018, 2D_41/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.