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Entscheid

VB.2023.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00035

16. Mai 2024Deutsch51 min

(URT.2024.25354)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00035

Urteil

der 3. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

1. IG A,

2. B AB,

3. C AG,

4.1 D,

4.2. E,

5.1 F,

5.2 G,

6.1 H,

6.2 I,

7. J,

alle vertreten durch RA K,

Beschwerdeführende,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1. Gemeinderat Lindau,

2. L AG, vertreten durch RA MLaw M,

3. Stadtrat Illnau-Effretikon,

Mitbeteiligte,

betreffend kantonaler

Gestaltungsplan,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte am 27. April

2022 den kantonalen Gestaltungsplan für das Kiesabbaugebiet "Kiesgrube

Tagelswangen" (mit den Teilgebieten Rodig, Schoren und Chäsen) fest (ARE

22-0242). Diese Anordnung fochten die Interessengemeinschaft A, die B AB,

die C AG, D und E, F und G, H und I sowie J am 2. Juni 2022 gemeinsam

beim Baurekursgericht an (R3.2022.00117). Eine weitere Gruppe von Personen

gelangte am 4. Juni 2022 gegen den Gestaltungsplan ans Baurekursgericht

(R3.2022.00118). Mit Entscheid vom 23. November 2022 vereinigte dieses die

beiden Rekursverfahren. Gleichzeitig hiess es den Rekurs im Verfahren

R3.2022.00117 teilweise gut, indem es die festgesetzten

Gestaltungsplanvorschriften (GPV) bezüglich Betriebszeiten (Art. 9 GPV),

Fahrtenregime (Art. 10 GPV) und Monitoring (Art. 32 GPV) anpasste,

und wies ihn im Übrigen ab. Den Rekurs im Verfahren R3.2022.00118 wies das

Baurekursgericht vollumfänglich ab.

Erwägungen

II.

Die Rekurrierenden im Verfahren R3.2022.00117 erhoben

gegen den Rekursentscheid am 19. Januar 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie stellten den Hauptantrag, den angefochtenen Entscheid

und den kantonalen Gestaltungsplan aufzuheben; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur Ausarbeitung eines

kantonalen Gestaltungsplans ohne die Etappe Nord ("Chäsen")

zurückzuweisen. Subeventualiter verlangten sie eine Anpassung von Art. 9

Abs. 1 GPV in dem Sinn, dass Abbau-, Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten

nur von Montag bis Freitag (und nicht von Montag bis Samstag) zu den

unterinstanzlich festgelegten Betriebszeiten stattfinden dürfen. Das

Baurekursgericht beantragte am 16. Februar 2023 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Lindau erklärte am

27.

Februar 2023 den Verzicht auf eine Stellungnahme. Die Baudirektion

ersuchte am 28. Februar 2023, unter Beilage eines Berichts des kantonalen

Amts für Raumentwicklung vom selben Datum, um Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Die am Verfahren als Projektantin mitbeteiligte L AG

(Mitbeteiligte 2) beantragte am 1. März 2023 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die

Beschwerdeführenden hielten in der Replik vom 4. April 2023 an ihren

Begehren fest. Auch die Mitbeteiligte 2 bekräftigte ihre Begehren in der Duplik

vom 26. April 2023. In der Folge äusserten sich die Beschwerdeführenden

und die Mitbeteiligte 2 am 15. Mai 2023 bzw. 1. Juni 2023

nochmals wechselseitig zur Angelegenheit. Der Gemeinderat Illnau-Effretikon

liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38b VRG e

contrario).

1.2

Im Raumplanungsrecht und im öffentlichen

Baurecht ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG; LS 700.1) zum Rekurs und zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die gleichen

Legitimationsvoraussetzungen sehen § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. § 338a PBG bezieht sich dem Wortlaut nach auf Anordnungen, gilt

aber auch für die Anfechtung von Nutzungsplänen, wozu die Gestaltungspläne

zählen (VGr, 28. April 2022,

VB.2020.00722, E. 1.2; 9. Dezember 2021, VB.2020.00080, E. 1.3).

Bei einem Rechtsmittel von Nachbarn gegen ein Bauvorhaben

oder wie vorliegend gegen einen Gestaltungsplan wird nach der Rechtsprechung in

Konkretisierung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen eine hinreichend

enge nachbarliche Raumbeziehung und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen

Interessen verlangt. Bezüglich der erforderlichen engen nachbarlichen

Raumbeziehung kommt der in Metern gemessenen Distanz keine allein

ausschlaggebende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, auf welche Entfernung sich

das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses

auszuwirken vermag (VGr, 21. Mai 2014, VB.2013.00291, E. 2.2 und 2.3; RB 2000

Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 55 ff., N.

69). Die Rechtsprechung bejaht meistens die Legitimation von Nachbarn, deren

Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Allerdings

darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte oder

Sichtverbindung) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anhand

der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen).

Wird bestehender Lärm durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verstärkt,

so bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zunahme deutlich

wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Geräuschs) und

quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.2 und E. 2.5.4; VGr, 24. März 2020, VB.2019.00134,

E. 3.1).

1.3

Das

Baurekursgericht hat die Legitimation sowohl der Beschwerdeführerin 1 zur

egoistischen Verbandsbeschwerde als auch der übrigen Beschwerdeführenden als

Nachbarn bejaht. Es stellte fest, ein Grossteil der Vereinsmitglieder wie auch

der weiteren Beschwerdeführenden seien Eigentümer von Grundstücken in der

ersten und zweiten Bautiefe am südwestlichen Ortsrand von Tagelswangen, in

einer Distanz von ca. 250 m bis 400 m zu den geplanten Abbaugebieten

Chäsen und Schoren. Aufgrund der erhöhten Lage dieses Dorfrands namentlich im

Verhältnis zum Gebiet Chäsen sei anzunehmen, dass dort die landschaftlichen

Veränderungen, die mit dem Kiesabbau einhergingen, ohne Weiteres wahrnehmbar

seien und auch allfällige Immissionen primär diese Grundstücke beträfen. Im

Übrigen könne eine signifikante Erhöhung des Schwerverkehrsanteils in

Tagelswangen auf der Zürcherstrasse im Zusammenhang mit dem Abbaubetrieb nicht

ausgeschlossen werden. Damit gehe eine veränderte akustische Qualität der

Verkehrsgeräusche einher. Bei einer Gesamtbetrachtung führe auch der Aspekt des

Verkehrslärms zur Anerkennung der Legitimation von Personen, welche diese aus

ihrem Bezug zu einem Grundstück am Ortsrand von Tagelswangen herleiten würden.

Insbesondere sei die Beschwerdeführerin 7 mit einem unbefristeten

Mietverhältnis an der Zürcherstrasse in Tagelswangen von diesem Schwerverkehr

betroffen.

Die Mitbeteiligte 2 stellt hingegen die Legitimation

der Beschwerdeführenden angesichts der gegebenen örtlichen Distanzen zum

Abbauprojekt in Abrede. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Legitimation

im Ergebnis hauptsächlich wegen der nachteilig empfundenen Veränderung des

Landschaftsbilds anerkannt. Dabei habe sie insgesamt zu wenig strenge

Anforderungen an die Rechtsmittelbefugnis gestellt.

1.4

Gemäss dem

bei den Akten liegenden Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) sind

Beurteilungspegel Lr von 48 bis 51 dB(A) für den relevanten Empfangspunkt

in der ersten Bautiefe am südwestlichen Rand von Tagelswangen (EP 4) im

Zusammenhang mit dem Lärm des geplanten Abbaubetriebs ermittelt worden. Noch

höhere Beurteilungspegel (50 bzw. 54 dB[A]) sind im UVB für den

weiter nördlich gelegenen Empfangspunkt am westlichen Rand von Tagelswangen

(EP 6) bezüglich dieses Betriebslärms zumindest für das Teilgebiet Chäsen

aufgeführt. Angesichts dieser Werte und des Umstands, dass es sich dabei in

erheblichem Umfang um Maschinenlärm im Freien handelt, ist anzunehmen, dass

dieser Lärm (trotz dämpfenden Massnahmen wie Schutzwall und Schutzwand im

Perimeter) bei Liegenschaften in der ersten und zweiten Bautiefe am westlichen

Ortsrand von Tagelswangen sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich

hörbar ist. Das Bundesgericht hat Nachbarn aus einem Umkreis bis zu 350 m

gegenüber den lärmintensiven Immissionen mit vergleichbaren Beurteilungspegeln

bei einem geplanten Betrieb zur Lagerung und Aufbereitung mineralischer Stoffe

als legitimiert erachtet. Dabei hat es daran erinnert, dass die Legitimation

nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn die Belastungsgrenzwerte

eingehalten werden (BGr, 2. Mai 2022, 1C_141/2021, E. 1.2). Da

insgesamt ein grosser Teil der Beschwerdeführenden wegen der mit dem

Anlagenbetrieb verbundenen Lärmzunahme über die erforderliche Bezugsnähe

verfügt und zur Beschwerdeführung berechtigt ist, braucht nicht geprüft zu

werden, ob die Legitimation auch wegen der Zunahme des Erschliessungsverkehrs

oder der landschaftlichen Veränderungen gegeben ist. Im Ergebnis ist somit die

Legitimation bezüglich aller Beschwerdeführenden zu bejahen (vgl. BGE 131 II 470 E. 1.2).

1.5

Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle

Mängel, insbesondere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) Nachachtung

verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine

kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine umfassende Interessenabwägung bildet

dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b

RPG. Ob diese Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage.

Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch

weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. dazu BGr, 22. März 2022,

1C_328/2020, E. 3.3). Die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu

beurteilen, ob die Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig

ausgeübt hat; dabei hat sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selbst

keine Planungsbehörde ist. Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33

RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte

Gestaltungsbereich zu beachten (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Heinz

Aemisegger u. a.

[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,

Art. 33 N. 84; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20

N. 80 ff.). Das Verwaltungsgericht darf einen Nutzungsplan im

Beschwerdeverfahren, wenn es als zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, nicht

auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung überprüfen (§ 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht im

Rekursverfahren einen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht

im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten

Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob der Planungsträger sein

planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat (vgl. VGr, 24. Oktober

2019, VB.2018.00564, E. 1.4; 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 4.3).

3.

3.1

Für Bauten

und Anlagen – wie solche für Materialgewinnung und -ablagerung –, die im

kantonalen oder in einem regionalen Richtplan enthalten sind, kann die

zuständige Direktion kantonale bzw. überkommunale Gestaltungspläne festsetzen

(vgl. § 44a Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PBG).

Diese Regelung des kantonalen Gestaltungsplans beruht auf der Rechtsprechung

des Bundesgerichts, wonach aufgrund der bundesrechtlichen Planungspflicht für

grössere Anlagen der Materialgewinnung und -ablagerung nicht nur deren

Festlegung im kantonalen Richtplan, sondern zusätzlich auch deren Festlegung in

einem Nutzungsplan, idealerweise einem Sondernutzungsplan, verlangt wurde (vgl.

dazu BGE 148 II 139 E. 8.3). Mit dem Gestaltungsplan für Materialgewinnung

werden im Rahmen eines Gesamtkonzepts über das im Richtplan bezeichnete Gebiet

für einen bestimmten umgrenzten Bereich die beanspruchte Landfläche, die Abbautiefe

bzw. Auffüllhöhe sowie der Abbau- bzw. Deponievorgang samt allfälliger

Etappierung festgelegt (§ 44a Abs. 2 PBG). Der Gestaltungsplan hat auch

Festlegungen unter anderem über die vorgesehenen Bauten und Anlagen, die

Wiederherstellung oder Neugestaltung der erfassten Flächen, den für eine

spätere einwandfreie Nutzung vorzusehenden Bodenaufbau, die Erschliessung und

die Transportwege sowie die weiteren für die Beurteilung der

Umweltverträglichkeit erforderlichen Angaben zu enthalten (§ 44a Abs. 3 PBG).

3.2

Als Sondernutzungsplan ist der

Gestaltungsplan unter anderem auf die Übereinstimmung mit den Zielen und

Grundsätzen der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG) sowie der übergeordneten

Planung (§ 16 PBG) zu prüfen. Bei kantonalen Gestaltungsplänen handelt es

sich um Planungen der oberen Stufe, welche gemäss § 16 Abs. 1 PBG der

kommunalen Planung – auch der Rahmennutzungsplanung – vorgehen und diese

übersteuern. Die kantonalen Gestaltungspläne müssen zwar die kantonale

Richtplanung, die Grundentscheide der kantonalen Rahmennutzungsplanung sowie

das eidgenössische und kantonale Recht, namentlich die Ziele und Grundsätze des

Raumplanungsgesetzes einhalten. Ausserdem ist die Baudirektion bei der

Festsetzung kantonaler Gestaltungspläne verpflichtet, diese auf die übrigen

Planungen, auch jene der betroffenen Gemeinde, abzustimmen (Art. 2

Abs. 1 RPG). Als Planungen des übergeordneten Gemeinwesens gehen die

kantonalen Gestaltungspläne aber der kommunalen Raumplanung unter Einschluss

der Rahmennutzungsplanung vor. Nach § 16 Abs. 1 PBG hat sodann die

Nutzungsplanung jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen.

Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und

untergeordneter Natur sind (Abs. 2). Die Planungsträger dürfen räumlich

und sachlich nur so weit Festlegungen treffen, als dies ihre Aufgaben erfordern

(Art. 2 Abs. 3 RPG; § 9 PBG). Richtpläne sind

behördenverbindlich, die Recht- und Zweckmässigkeit ihrer Festlegung kann bei

der Nutzungsplanung im Rechtsmittelverfahren angefochten und im

Genehmigungsverfahren überprüft werden (§ 19 PBG). Die Richtplanung geht

insofern auch dem kantonalen Gestaltungsplan vor (vgl. zum Ganzen VGr,

19.

Dezember 2021, VB.2020.00080, E. 2.1). Im

Beschwerdeverfahren über die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans ist

das Verwaltungsgericht zur akzessorischen Überprüfung der zugrunde liegenden

Richtpläne befugt (vgl. VGr, 9. Juli 2021, VB.2019.00515, E. 2.3.2;

15.

Juni 2017, VB.2016.00605, E. 6.5.1).

3.3

Der

betroffene Gestaltungsplanperimeter umfasst eine Fläche von ca. 45 ha auf

dem Gebiet der Gemeinde Lindau beim Ortsteil Tagelswangen. Davon beträgt die

Abbaufläche insgesamt knapp 33 ha und diese besteht aus den Teilgebieten

Rodig und Schoren südlich der Autobahn A1 bzw. A4 (Etappe Süd) sowie dem

Teilgebiet Chäsen nördlich der Autobahn (Etappe Nord). Die Bahnlinie

Zürich-Winterthur kreuzt die Autobahn in diesem Bereich, sodass das Teilgebiet

Rodig südlich beider Verkehrsträger, das Teilgebiet Schoren zwischen Bahnlinie

und Autobahn sowie das Teilgebiet Chäsen nördlich beider Verkehrsträger gelegen

ist. Zum Gestaltungsplanperimeter gehört östlich anschliessend an das

Teilgebiet Rodig auch Areal für eine Verladeanlage zum Abtransport des

abgebauten Materials per Schienenverkehr. Wie das Baurekursgericht festgestellt

hat, lässt der Gestaltungsplan den Abbau einer gesamten kieshaltigen

Aushubmenge von ca. 7,9 Mio. m3 und eine Mehrauffüllung

von ca. 1,063 Mio. Festkubikmeter zu. Vorgesehen ist, zunächst die Etappe

Süd und danach die Etappe Nord abzubauen.

3.4

Gemäss

Art. 8 Abs. 2 RPG bedürfen Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf

Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan. Gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt liegen vor,

sobald angesichts der weitreichenden Auswirkungen des Vorhabens eine vorgängige

umfassende Interessenabwägung notwendig erscheint, die nur durch den Prozess

der Richtplanung garantiert werden kann. Die Schwelle zum Richtplanvorbehalt

überschreiten insbesondere Vorhaben, welche: ausgedehnte Flächen beanspruchen;

bedeutenden Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons

zeitigen; erhebliche Verkehrsströme erzeugen; grosse Kulturlandverluste oder

hohe Umwelt-, Natur- und Landschaftsbelastungen verursachen oder sich erheblich

auf den Untergrund auswirken (vgl. dazu BGE 147 II 164 E. 3.1). Angesichts

der oben in E. 3.3 umschriebenen Merkmale des geplanten

Materialabbauvorhabens liegt es auf der Hand, dass dieses gewichtige

Auswirkungen auf Raum und Umwelt zeitigt und eine Grundlage im kantonalen

Richtplan benötigt. Dort besteht ein Eintrag für das Materialgewinnungsgebiet

(Kies) Tagelswangen in Lindau (Objekt Nr. 17; vgl. Pt. 5.3.2 des Richtplantexts).

4.

Die Beschwerdeführenden rügen, die Festsetzung im kantonalen

Richtplan als Grundlage des angefochtenen Nutzungsplans sei mit Rechtsmängeln

behaftet.

4.1

Das

Baurekursgericht hat dargelegt, dass es namentlich aus dem Richtplantext

selbst, aus dem Erläuterungsbericht zu den Einwendungen der fraglichen

Richtplanrevisionen und aus weiteren, öffentlich zugänglichen Grundlagen, wie

der Kiesrohstoffkarte im GIS-ZH und der kantonalen Kiesstatistik, auf eine

nachvollziehbare Standortevaluation und eine genügende Interessenabwägung

schliesst.

4.2

Dem halten

die Beschwerdeführenden entgegen, die Standortevaluation sei unzureichend bzw.

fehlerhaft erfolgt und die erforderliche Interessenabwägung sei nicht

rechtsgenügend vorgenommen worden. Der Standort Tagelswangen sei namentlich im

kantonalen Richtplan 2015 ohne ersichtliche Evaluation mit Vergleich, Bewertung

und Priorisierung der verschiedenen im Kanton vorhandenen potenziellen

Abbaugebiete festgesetzt worden. Auch dass zu einem früheren Zeitpunkt eine

Evaluation stattgefunden habe, sei von der Beschwerdegegnerin nie konkret

dargetan worden. Das Kiesvorkommen am Standort, die Möglichkeit des

Bahntransports für den Abtransport und der Bedarf für einen grösseren Standort

in einer anderen Region als nur im nördlichen Kantonsteil vermöchten die

vielzähligen gegen den Standort sprechenden Interessen nicht ohne Weiteres zu

verdrängen. Weshalb es gerade am siedlungsnahen und auch landschaftlich

empfindlichen Standort eines Abbaus bedürfe, sei ungenügend begründet worden.

Ebenso sei übergangen worden, dass für die Bahnverladeanlage Wald gerodet

werden müsse. Die Festsetzung im Richtplan 2015 stehe weiter im Gegensatz zur

früheren kantonsrätlichen Ablehnung des Standorts, dabei hätten sich die

Verhältnisse seit 1978 nicht wesentlich geändert. Der in Tagelswangen geplante

Kiesabbau diene gar nicht der regionalen Versorgung, sondern der gewonnene Kies

solle im Zürcher Oberland verarbeitet werden. Es gebe keine Sicherungen, dass

die vom Standort betroffene Region von den damit verbundenen Vorteilen

profitiere. Sodann beständen aktuell gesamtkantonal ausreichende Kiesvorkommen.

Allein das richtplanerisch ausgeschiedene Kiesrestvolumen reiche für über 20 Jahre.

Es fehle an einer Gesamtschau, ob der Standort hinsichtlich weiterer

Auswirkungen auf die umliegenden Dörfer, Anwohner, Gewerbe und

volkswirtschaftliche Schäden zumutbar und realistisch sei.

4.3

Eine

Grundlage im Richtplan im Sinn von Art. 8 Abs. 2 RPG setzt nach der

Rechtsprechung eine abgeschlossene Abstimmung auf Richtplanebene voraus, d. h. eine Festsetzung im

Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a der Raumplanungsverordnung vom

28.

Juni 2000 (RPV; SR 700.1; vgl. BGE 147 II 164 E. 3.3). Die

Bestimmung sachgerechter Standorte für Anlagen im öffentlichen Interesse hat den

Grundsätzen von Art. 3 Abs. 4 RPG zu entsprechen, wonach insbesondere

regionale Bedürfnisse berücksichtigt (vgl. lit. a) und nachteilige

Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die

Wirtschaft gesamthaft gering gehalten werden sollen (vgl. lit. c). Zu beachten

ist sodann Art. 2 Abs. 1 RPV, wonach die Behörden im Hinblick auf die

anzustrebende räumliche Entwicklung bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten

insbesondere zu prüfen haben, wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird

(lit. a), welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen

(lit. b), ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung

vereinbar ist (lit. c) und welche Möglichkeiten bestehen, den Boden

haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern

(lit. d). Die richtplanerische Festsetzung erfolgt aufgrund einer

Evaluation von Standortvarianten anhand der Standortkriterien und einer

Interessenabwägung (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Ergänzung des

Leitfadens Richtplanung, März 2014, S. 30 f.). Sie muss stufengerecht

begründet und damit transparent gemacht werden. Stufengerecht bedeutet, dass

alle für die Standortauswahl relevanten Kriterien in einer Tiefe einzubeziehen

sind, die es erlaubt, die Realisierbarkeit des Projekts am priorisierten Ort

zumindest plausibel erscheinen zu lassen (vgl. BGE 148 II 36 E. 2.1).

Namentlich für Vorhaben wie das hier betroffene Materialabbaugebiet ist in der

Regel eine räumliche Festlegung aufgrund einer Bedarfsabklärung und

Standortevaluation in einem kantonalen oder regionalen Abbaukonzept zu verlangen

(vgl. die soeben erwähnte Ergänzung des Leitfadens Richtplanung, S. 33).

4.4

Wie das

Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, hat der Kantonsrat

bereits mehrfach Beschluss über den Eintrag im Richtplan für das

Kiesabbaugebiet am Standort Tagelswangen gefasst. Er setzte den Eintrag

erstmals am 24. November 2009 im Rahmen einer Richtplan-Teilrevision fest

(Vorlage 4533). Dieser Eintrag wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom

27.

August 2010 wegen Verletzung des Mitwirkungsrechts der Gemeinde Lindau

aufgehoben (BGE 136 I 265). Im Rahmen der Richtplan-Totalrevision 2015

beschloss der Kantonsrat den Eintrag am 18. März 2014 erneut (Vorlage

4882). Der Bundesrat genehmigte diesen Richtplan mit Beschluss vom

29.

April 2015 (BBl 2015 3607). Im Rahmen der Teilrevision 2017

zum Kapitel "Versorgung, Entsorgung" hat der Kantonsrat am

29.

März 2021 die Eckwerte bei diesem Eintrag bezüglich Fläche und

Abbauvolumen angepasst, indem er eine Diskrepanz zwischen Richtplankarte und

-text bereinigte (Vorlage 5517b). Diese Teilrevision hat das Eidgenössische

Departement für Umwelt, Verkehr und Umwelt (UVEK) am 3. Februar 2023 genehmigt

(BBl 2023 394). In der Ratsdebatte zur Richtplan-Totalrevision 2015

wurde vom Kommissionspräsidenten und vom zuständigen Regierungsrat dargelegt,

dass die umfassende Überarbeitung bei der Teilrevision 2009 stattgefunden hatte

und die damaligen Ergebnisse übernommen wurden; insbesondere wurde im Rahmen

der Totalrevision auch am Kiesabbau am Standort Tagelswangen festgehalten

(Prot. KR 2011–2015, S. 10904 [Votum KR Ruedi Lais] und

S. 10911 f. [Votum RR Markus Kägi]). Bei der Teilrevision 2009

war eine Grundsatzdebatte zum Thema Materialgewinnung (Prot. Kantonsrat 2007–2011,

S. 8926-8929) und insbesondere auch eine Detailberatung zum fraglichen

Eintrag erfolgt; dabei wurde der Antrag auf Nichtfestsetzung dieses Standorts

abgelehnt (Prot. KR 2007–2011, S. 8937-8945). Der Kantonsrat führte bei

der Teilrevision 2017 erneut eine ausführliche Debatte zum Thema

Materialgewinnung (vgl. Prot. KR 2019–2023, S. 2 ff.).

4.5

Die

Beschwerdegegnerin hat vor dem Baurekursgericht geltend gemacht, die im

Richtplan festgelegte Kiesabbauplanung sei im Vorfeld der Teilrevision 2009 von

den kantonalen Fachstellen und Ämtern abgeklärt und vorbereitet worden.

Entsprechende Unterlagen hat sie aber soweit ersichtlich nicht zu den

Verfahrensakten gegeben. Das UVEK hat die erwähnte Genehmigung der Teilrevision

2017.

am 3. Februar 2023 (vgl. oben E. 4.4) mit der Aufforderung

verbunden, bei einer nächsten Richtplananpassung bzw. der Weiterentwicklung

namentlich der Abbaustandorte stufengerechte Grundlagen bzw. Erläuterungen

vorzulegen bzw. diese zu aktualisieren. Dabei wurden ein Bedarfsnachweis und

die kantonale oder regionale Planung für den Zeitraum der Richtplanung sowie

räumliche Kriterien für die Festlegung der einzelnen Standorte und möglicher

Standortalternativen verlangt. Wie aus dem dazugehörigen Prüfungsbericht des

Bundesamts für Raumentwicklung vom 1. Februar 2023 hervorgeht, erfolgte

diese Aufforderung nicht explizit im Zusammenhang mit der Bereinigung von

Fläche und Abbauvolumen bei bereits bisher festgelegten Standorten wie

Tagelswangen, sondern vor dem Hintergrund der Neuaufnahme des Standorts "Wil/Rafz, Wil II.2" mit einem Abbauvolumen

von rund 38 Mio. m3. Das Bundesamt stellte nicht in Frage,

dass ohne diesen zusätzlichen Standort die Versorgungssicherheit des Kantons im

Hinblick auf Kies (Zeithorizont 25 Jahre bzw. 75 Mio. m3)

bei einem jährlichen Bedarf von 3 Mio. m3 nicht erreicht

werde. Es nahm auch Kenntnis vom Vorliegen des Gesamtkonzepts Rafzerfeld für

die dort befindlichen Abbaugebiete. Das Bundesamt erachtete allerdings für

künftige Anpassungen zu den Materialabbaugebieten im Kanton eine Übersicht über

die Planung und die Prioritäten als erforderlich (Prüfungsbericht

Ziff. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Einwand der

Beschwerdeführenden zur mangelhaften Standortevaluation nicht in allgemeiner

Weise unter Hinweis auf den Richtplantext, die Erläuterungsberichte zu den

Richtplanrevisionen und die öffentlich zugänglichen Grundlagen entkräften, wie

es das Baurekursgericht getan hat. Beim Standort Tagelswangen liegen jedoch

besondere Verhältnisse vor, weswegen sich die umstrittene Richtplanfestsetzung

aufgrund der dem Kantonsrat vorliegenden Unterlagen und seiner Beratungen

raumplanungsrechtlich als genügend schlüssig erweist. Für den konkreten Fall

ist somit dem angefochtenen Entscheid insoweit im Ergebnis beizupflichten. Dies

ist im Folgenden näher auszuführen.

4.6

4.6.1

Aus Pt. 5.3.1 und 5.3.2 des Richtplantexts ergeben sich in

nachvollziehbarer Weise die Vorgaben, möglichst kurze Transportdistanzen bzw.

eine ausgeglichenere regionale Verteilung der Abbaugebiete sowie grundsätzlich

einen Bahnanschluss für neue Abbaugebiete anzustreben. Die Liste und

Kartenübersicht für die Richtplaneinträge in Pt. 5.3.2 des Richtplantexts zeigen,

dass die festgesetzten Kiesgewinnungsgebiete hauptsächlich in den nördlichen

Kantonsgebieten Windlacherfeld/Weiach sowie Rafzerfeld liegen. Im mittleren

Kantonsteil ist hingegen der Standort Tagelswangen der einzige, bei dem die

Möglichkeit eines Bahnanschlusses für den Abtransport des abgebauten Kieses

(seit der Richtplan-Totalrevision 2015) sichergestellt erscheint. Aus der

Kiesrohstoffkarte im GIS geht das erhebliche Kiesvorkommen am Standort bzw.

dessen Eignung als Abbaugebiet hervor. Weiter ist notorisch, dass im mittleren

Kantonsteil, wie beispielsweise im Glattal, eine anhaltend rege Bautätigkeit

besteht. Diese Randbedingungen werden von den Beschwerdeführenden nicht

bestritten. Nur schon die Gewährleistung eines Bahnanschlusses für den

Abtransport des gewonnenen Materials bildet eine wesentliche Änderung der

Verhältnisse, die eine Neubeurteilung und Festsetzung des Standorts

Tagelswangen in Abkehr von früheren kantonalen Einschätzungen gerechtfertigt

hat. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Teilgebiete Rodig,

Schoren und Chäsen angesichts des verlangten Bahnanschlusses und des damit

verbundenen Erschliessungsaufwands raumplanerisch als Einheit (Standort

Tagelswangen) zusammengefasst worden sind. Der bereits in Pt. 5.3.2 des

Richtplans vorgeschriebene und in Art. 12 Abs. 1 GPV übernommene

Bahnanteil von 80 % bezieht sich zwar nur auf den Abtransport des

Materials; dies führt unter Einbezug der Fahrten für die Wiederauffüllung dazu,

dass lediglich ein Bahnanteil für 40 % aller projektbedingten Fahrten

zwingend ist. Das Auffüllmaterial stammt aber von Drittinhabern, die nach

Massgabe von § 232a PBG zum diesbezüglichen Bahntransport verpflichtet

sind. Zudem hält Pt. 5.3.1 des Richtplantexts bei den allgemeinen Zielen

und Kriterien für Materialgewinnungsgebieten lediglich einen Mindestanteil von

35.

% für Transporte mit der Bahn oder im kombinierten Ladungsverkehr

bezüglich der abgebauten und abzulagernden Menge fest. Dieses allgemeine Ziel

wird vorliegend deutlich übertroffen. Insgesamt sind die öffentlichen

Interessen am Abbauvorhaben entsprechend hoch zu gewichten.

4.6.2

Der Kantonsrat war trotz der Festsetzung von "Wil/Rafz, Wil II.2"

und des auch darüber sichergestellten Kiesbedarfs nicht gehalten, die

Notwendigkeit des Standorts Tagelswangen nochmals grundlegend zu überprüfen,

denn letzterer ist für die angestrebte regionale Verteilung (auch mit dem

Bedarf an Auffüllgebieten) von grosser Bedeutung. Bereits in der Debatte zur

Teilrevision 2009 war dem Kantonsrat bekannt, dass der Kies von Tagelswangen

per Eisenbahn hauptsächlich zur Aufbereitung ins Oberland transportiert werden

soll (Prot. KR 2007–2011, S. 8938 [Votum KR

Thomas Hardegger, Kommissionspräsident] und S. 8944 [KR Hans-Heinrich

Heusser]). Den Aspekt der regionalen Versorgung hat der Kantonsrat daher in

vertretbarer Weise nicht auf den Bedarf der Planungsregion im Nahumfeld

beschränkt, sondern auf das etwas grössere Umfeld des mittleren Kantonsteils

ausgerichtet. Zudem besteht die Möglichkeit, Synergien zum geplanten

Eisenbahnvorhaben Brüttenertunnel zu nutzen. Diese Möglichkeit stellen die

Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag auf Verringerung

des Perimeters auf die für diese Synergien voraussichtlich in Betracht fallende

Etappe Süd nicht in Abrede. Die Koordination mit dem Brüttenertunnel war

bereits in der Richtplan-Teilrevision 2009 vermerkt worden. Der öffentliche

Bedarf für den Kiesabbau und die Wiederauffüllung am Standort Tagelswangen ist

indessen auch ohne den geplanten Brüttenertunnel gegeben. Dieser im Richtplan

bezeichnete Standort berücksichtigt in genügender Weise den regionalen

Versorgungsbedarf.

4.6.3

Insgesamt hat der Kantonsrat mit den Stichworten "Kiesbedarf" und

"Möglichkeit des Bahntransports" (so im Erläuterungsbericht zur

Richtplan-Totalrevision 2015, S. 126) eine nachvollziehbare Kurzbegründung

dafür geliefert, dass dieser Standort aus der gebotenen gesamtheitlichen

Perspektive heraus nicht durch vergleichbare Alternativen substituierbar ist.

Mit der mehrmaligen Bestätigung der Festsetzung hat der Kantonsrat die sachlich

und zeitlich hohe Priorität dieses Abbaugebiets genügend zum Ausdruck gebracht.

Im Zeitpunkt des jüngsten Beschlusses des Kantonsrats vom 29. März 2021

über die Bereinigung von Abbaufläche und Abbauvolumen für den Standort (vgl.

oben E. 4.4) lag der kantonale Gestaltungsplan im Entwurf vor; dieser war

im Herbst 2020 öffentlich aufgelegt worden. Der Kantonsrat hatte somit

spätestens damals Kenntnis von der oben bei E. 3.3 beschriebenen Lage

dieser Bahnverladeanlage. Auch aufgrund bahntechnischer Gegebenheiten drängte

sich die Lage der Bahnverladeanlage auf (vgl. unten E. 6.4). Die Abklärungen

und Festlegungen auf Richtplanstufe haben deshalb in nachvollziehbarer Weise zu

einem eindeutigen Ergebnis geführt. Dabei wurden die massgeblichen Kriterien

für die Bestimmung eines sachgerechten Standorts für das im öffentlichen

Interesse liegende Abbauvorhaben beachtet. Unter diesen Umständen kann es nicht

darauf ankommen, inwiefern eine genügende, kantonsweite Evaluation der

Abbaugebiete vorliegt (vgl. BGE 148 II 36 E. 2.6 zum Windkraftpark

Grenchenberg, bei dem das Bundesgericht die Richtplangrundlage trotz

unvollständiger Abklärungen wegen der überdurchschnittlichen Bedeutung des

Standorts im Ergebnis nicht als ungenügend erachtet hat). Die umstrittene

Standortwahl im Richtplan beruht auf einer stufengerecht begründeten und mit

den Grundsätzen der Raumplanungsgesetzgebung vereinbaren Interessabwägung.

4.7

Zusammengefasst

geht der Einwand einer ungenügenden Evaluation und mangelhaften Interessenabwägung

beim Richtplaneintrag zum umstrittenen Abbaugebiet fehl.

5.

5.1

Den

Vorwurf einer ungenügenden bzw. rechtswidrigen Interessenabwägung erheben die

Beschwerdeführenden auch gegenüber der Stufe der Nutzungsplanung. Nach ihrer

Ansicht verstösst der kantonale Gestaltungsplan gegen wesentliche

raumplanungs-, wald- und umweltrechtliche Vorgaben. Zudem rügen sie, das

Baurekursgericht habe in der Gesamtinteressenabwägung die gegen das Projekt

gerichteten privaten und öffentlichen Interessen zu wenig stark bzw. falsch

gewichtet.

5.2

Im Rahmen der Nutzungsplanung sind die in

Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln, zu

beurteilen und im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung und im

Licht der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gegeneinander abzuwägen (Art. 1

und 3 RPG, Art. 3 RPV). Der Richtplan bildet den verbindlichen Ausgangspunkt der bei der Planung

vorzunehmenden Interessenabwägung, wobei die Behörde die Aussagen des

Richtplans zu bewerten und gegen die vom Richtplan nicht abgedeckten

öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen hat. Wo dieser einer gesamthaft

besseren Lösung entgegensteht, kann ein Abweichen vom Richtplan gerechtfertigt

sein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt Abweichungen vom Richtplan

zu, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind

und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan

förmlich zu ändern (BGE 119 Ia 362 E. 4a; BGr, 10. Oktober 2022,

1C_471/2021 E. 3.5). Mit Bezug auf die Hierarchie der Pläne, d. h. die Planverbindlichkeit im Verhältnis

zwischen Richt- und Nutzungsplanung, wiederholt und konkretisiert der oben in

E. 3.2 erwähnte § 16 Abs. 2 PBG daher zu einem guten Teil nur,

was bereits von Bundesrechts wegen gilt. Jedoch setzt das Zürcher Recht

generell die Richtplanung weitergehend als bundesrechtlich erforderlich dafür

ein, die Nutzungsplanung vorzubestimmen, ohne damit den Trägern der

Nutzungsplanung den nötigen Ermessensspielraum zu entziehen (zum Ganzen VGr,

28.

April 2022, VB.2021.00601, E. 3.3). Weiter ist im Rahmen der

Interessenabwägung, die im Rahmen eines Sondernutzungsplans anzustellen ist,

vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit dem Verfassungs- und Gesetzesrecht zu

vereinbaren ist, das einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt.

Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden

Interessen koordiniert durchzuführen (vgl. BGE 146 II 347 E. 3.5 mit

Hinweisen).

6.

Die

Beschwerdeführenden kritisieren die Waldbeanspruchung bzw. die vorinstanzliche

Beurteilung der Tragweite der Rodungen, die der Gestaltungsplan mit sich

bringt.

6.1

Im

Rodungsgesuch wurde eine temporäre Rodung für 26 plus maximal 4 Jahre (mit

Ersatzaufforstung an Ort und Stelle) für die verkehrsmässige Erschliessung des

geplanten Kiesabbaus im Wald (Bahnverladeanlage sowie Zweckentfremdung und

Verbreiterung von Waldstrassen) beantragt. In Art. 30 GPV werden die

Abbauphasen geregelt: Danach darf der Kiesabbau in der Etappe Nord erst nach

Abschluss des Kiesabbaus in der Etappe Süd beginnen (Abs. 1). Der

Abbaubetrieb für die Etappe Süd darf höchstens 16 Jahre betragen (Aushub

bis Wiederauffüllung); die Frist kann um 2 Jahre verlängert werden, falls

ungünstige Witterung eine vorschriftsgemässe Wiederauffüllung resp.

Kultivierung nicht zulässt (Abs. 2). Die analoge Maximalfrist für den

Abbaubetrieb bei der Etappe Nord wird auf 10 Jahre begrenzt, wiederum

verbunden mit der Möglichkeit für Verlängerung um 2 Jahre (Abs. 3).

Dabei wird die Zeitdauer für den Bau der Badeverladeanlage sowie die

Erschliessung der Gebiete nicht in diese Fristen eingerechnet (Abs. 4).

Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Gestaltungsplan stelle die

Einhaltung der Maximalfrist von 30 Jahren für die temporäre Rodung nicht

sicher, weil diese Zeitspanne bereits für Abbau und Wiederauffüllung (inkl.

Reserven) vorgesehen sei, ohne den zusätzlichen Zeitbedarf für Auf- und Abbau

der Erschliessungsanlagen zu berücksichtigen. Ausserdem bestreiten die

Beschwerdeführenden die Bewilligungsfähigkeit einer temporären Rodung für die

Zeitdauer von 30 Jahren im vorliegenden Zusammenhang. Die

Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte 2 erwidern vor

Verwaltungsgericht, die Befürchtung einer nicht fristgerechten

Wiederaufforstung innert 30 Jahren sei unbegründet.

6.2

Das Areal

für die geplante Bahnverladeanlage benötigt eine Rodung im Ausmass von rund

41'260 m2. Das in diesem Zusammenhang gemäss Art. 6

Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den

Wald (WaG; SR 921.0) angehörte Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat in der

Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 geäussert, bei einer Frist für die

Wiederaufforstung von 26 plus maximal 4 Jahren liege keine definitive

Rodung vor. Da sich Abbau- und Deponievorhaben erfahrungsgemäss sehr oft

verzögern würden, stelle es für die kantonale Rodungsbewilligung den Antrag,

dass bei Projektverzögerung und einer Offenhaltung der Rodungsflächen über

30.

Jahre gemäss Art. 7 WaG in derselben Gegend Realersatz zu leisten

oder ausnahmsweise Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu

ergreifen seien. Das für Waldbelange zuständige kantonale Amt für Landschaft

und Natur gelangte bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zum

Schluss, dass die notwendigen temporären Rodungen aus forstrechtlicher Sicht

grundsätzlich gesetzeskonform und umweltverträglich umgesetzt werden könnten,

und formulierte im Hinblick darauf Nebenbestimmungen. Diese wurden in die

erstinstanzliche Festsetzung des Gestaltungsplans übernommen. Das

Baurekursgericht hat erwogen, es stehe dem Abbauvorhaben nicht entgegen, dass

Projekte für einen Realersatz bei der Waldrodung über die Wiederaufforstung am

selben Standort hinaus fehlen würden. Die in Art. 30 GPV vorgesehenen

Dauern der Abbauphasen könnten zwar in einen Widerspruch zum Rodungsgesuch

geraten. Da aber im Voraus nicht absehbar sei, in welcher Etappe eine

Verzögerung auftrete, seien die Reservefristen dennoch zweckmässig. Es müsse

genügen, dass die Reservefristen bei der allfälligen Bewilligung für die

Fristerstreckung im Rahmen von Art. 30 GPV nicht maximal ausgeschöpft

würden.

6.3

Gemäss

Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer

Rodungsbewilligung. Die Walderhaltungsinteressen müssen schon in dem mit einer

Rodung verbundenen Nutzungsplanverfahren umfassend abgeklärt werden und es hat

dabei Klarheit über den Zweck, das Ausmass und die Auswirkungen des Vorhabens

zu herrschen. Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Zweifel, dass die

gemeinsam erfolgte öffentliche Auflage von Nutzungsplan und Rodungsgesuch

insoweit den Anforderungen der Koordination entspricht. Weiter ist es unter

dieser Voraussetzung genügend, dass im Moment der Planfestsetzung nur eine

verbindliche positive Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde vorliegt (vgl.

zum Ganzen BGr, 29. Januar 2021, 1C_101/2020 E. 5; 24. Januar

2007, 1A.166/2006 E. 2.2.2). Es bildet somit keinen Rechtsmangel, wenn die

Rodungsbewilligung bei der Festsetzung des Gestaltungsplans noch nicht ergangen

ist.

6.4

In der

Praxis wird bei Rodungen für Kiesabbau die temporäre Natur mitunter im Hinblick

auf Befristungen bis zu insgesamt 30 Jahren anerkannt (vgl. Peter

M. Keller, in: Thomas Abt. u. a. [Hrsg.], Kommentar Waldgesetz, Zürich 2022, Art. 4

N. 14 f. und Art. 5 N. 44, 60, so auch die Stellungnahmen

des BAFU im vorliegenden Fall in act. … und act. …). Einzelne

Lehrmeinungen üben Kritik und gehen bei der Unmöglichkeit einer

Wiederaufforstung an Ort und Stelle innert 25 Jahren in der Regel von

einer definitiven Rodung aus (vgl. Nina Dajcar, in: Kommentar Waldgesetz,

Art. 7 N. 46 ff.). Vorliegend wird eine Rodung für den Kiesabbau

beansprucht. Bei dem zweckentfremdeten Waldboden ist jedoch kein Materialabbau,

sondern die temporäre verkehrsmässige Erschliessung (Bahnverladeanlage und

Strassen) geplant. Sowohl der Materialabbau als auch die dafür erforderliche

Erschliessung dienen einem öffentlichen Interesse, welches das Interesse an der

Walderhaltung überwiegen kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 WaG; Keller, in:

Kommentar Waldgesetz, Art. 5 N. 56, 65). Die strassenmässige

Erschliessung ist grösstenteils entlang dem Verlauf bestehender Waldstrassen

vorgesehen und beruht auf einem Verkehrskonzept, das mit den Gemeinden Lindau

und Illnau-Effretikon abgestimmt wurde. Standort und Dimensionierung der

Anschlussgleise bzw. der Bahnverladeanlage haben sich aufgrund der bereits

vorhandenen Streckengleise und der zusätzlichen Forderung der SBB nach Ersatz

für ein Abstellgleis ergeben. Wie diesen Unterlagen zu entnehmen ist, wurden

dabei Varianten geprüft. Die Bedeutung und Funktion des betroffenen Walds wurde

untersucht. Im Zusammenspiel mit dem Richtplaneintrag für das

Materialabbaugebiet Tagelswangen ist in waldrechtlicher Hinsicht von der

Standortgebundenheit der fraglichen Erschliessungsanlagen als Bestandteil des

Materialabbauvorhabens auszugehen. Da diese Erschliessungsanlagen im Wald

während der ganzen Betriebsdauer des Materialabbaus bestehen müssen, ist eine

Etappierung der Rodung insoweit ausgeschlossen. Es ist auch nicht zu

beanstanden, wenn das Baurekursgericht bei den besonderen Umständen im

konkreten Fall eine temporäre Rodung für einen Zeitraum von maximal

30.

Jahren – und entgegen den Beschwerdeführenden nicht nur für eine

deutlich kürzere Frist – noch als bundesrechtskonform betrachtet hat. Bei einem

solchen zeitlichen Rahmen wird aber der Beurteilungsspielraum für eine

temporäre Rodung weitestgehend ausgeschöpft. Unter dem Vorbehalt der Prüfung,

ob diese Zeitspanne vorliegend eingehalten werden kann (vgl. unten E. 6.5

und 6.6), ist dem Abbauvorhaben und den damit verbundenen Erschliessungsanlagen

im Wald zuzubilligen, dass namentlich das Interesse am dadurch ermöglichten

Bahntransport das entgegenstehende Interesse am Waldschutz überwiegt.

Waldrechtlich erweist es sich als zulässig, wenn die Ersatzmassnahmen bei einer

temporären Rodung für maximal 30 Jahre sich auf eine Wiederaufforstung an

Ort und Stelle beschränken.

6.5

Die

Beschwerdeführenden rügen, dass die Offenhaltung der Waldflächen bei maximaler

Ausschöpfung der Reservefristen gemäss Art. 30 GPV und wegen der

zusätzlichen Baustellendauer mutmasslich 32 Jahre statt der beantragten

30.

Jahre dauern könne. Es sei zu spät, wenn diese Diskrepanz sich erst

gegen Ende der Etappe Nord kurz vor Ablauf der 30-Jahresfrist herausstelle;

dann könnten zusätzliche waldrechtliche Ersatzmassnahmen nicht mehr rechtzeitig

angeordnet werden. Im UVB sind unter dem Titel der Luftreinhaltung sechs Monate

für die Baustelle (Bau der Verladeanlage und Verbreiterung

Erschliessungsstrassen) veranschlagt worden. Es ist anzunehmen, dass der

Rückbau mindestens ebenso lange dauern wird. Der Einwand, dass die

Baustellendauer insgesamt ein bis zwei Jahre ausmachen könne, ist nicht von der

Hand zu weisen. Zwar handelt es sich bei den 26 Jahren für das gesamte

Abbauvorhaben und auch bei den 16 Jahren bzw. 10 Jahren für die

beiden Teiletappen jeweils um Höchstfristen. Zudem wird in Art. 30

Abs. 2 und 3 GPV nicht ein Anspruch auf Bewilligung der vorgesehenen

Reservefristen gewährt, sondern eine solche Verlängerung wird lediglich in das

Ermessen der Bewilligungsbehörde gestellt. Die Auflage des BAFU, dass

zusätzliche waldrechtliche Ersatzmassnahmen vorbehalten bleiben müssen, wenn es

zu einer Offenhaltung der Rodungsflächen über 30 Jahre kommen sollte, muss

indessen von der Tragweite her auf planwidrige Verzögerungen beim Abbauvorhaben

begrenzt bleiben. Die Zusicherung der Beschwerdegegnerin, Art. 30 GPV so

zu handhaben, dass die 30-Jahresfrist die Zeit für den gesamten Kiesabbau wie

auch für Erstellung und Rückbau der Erschliessungsanlagen im Wald umfasse,

vermag aus heutiger Sicht die Rechtzeitigkeit der gebotenen waldrechtlichen

Ersatzmassnahmen nicht zu gewährleisten. Die Rüge, wonach der angefochtene

Entscheid das Gebot der Walderhaltung unzureichend berücksichtigt habe, erweist

sich in dieser Hinsicht als begründet.

6.6

Vielmehr

ist es unumgänglich, dass die Reservefristen für das Abbauvorhaben in

Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV je auf ein Jahr verkürzt werden. Auf diese

Weise wird der behördliche Spielraum beim Vollzug des Gestaltungsplans

eingegrenzt und kann in diesem Rahmen ein Konflikt mit der Beschränkung der

Rodung auf 30 Jahre von vornherein vermieden werden. Mit einer Bemessung

der Reservefristen auf je ein Jahr wird bewirkt, dass die Mitbeteiligte 2

für eine weitergehende Verlängerung bereits am Ende der Etappe Süd auf eine

Anpassung des Gestaltungsplans angewiesen ist, was mit einer erneuten

waldrechtlichen Beurteilung zu verbinden sein wird. Für jenen Zeitpunkt –

ungefähr in der Hälfte der 30-Jahresfrist – können die diesfalls waldrechtliche

Überprüfung der temporären Natur der Rodung und die sich daraus ergebenden

Folgen in zeitlicher Hinsicht angemessen zum Tragen kommen; Analoges gilt bei

einer Verlängerung der Etappe Nord um mehr als ein Jahr. Der durch die

Reduktion der Reservefristen bewirkte Eingriff in die Interessen der

Mitbeteiligten 2 erscheint als zumutbar, weil sie ihrer Planung den

Abschluss des gesamten Abbauvorhabens (inkl. Baustellendauer für

Erschliessungsanlagen) innert 30 Jahren zugrunde gelegt hat. Die

Interessen an der Walderhaltung sind deshalb im Unterschied zu den

Unterinstanzen insoweit stärker zu gewichten, als die Reservefristen in Art. 30

Abs. 2 und 3 GPV auf je ein Jahr reduziert werden (vgl. auch unten

E. 9). Da die Beschwerdeführenden die gesamthafte Aufhebung des kantonalen

Gestaltungsplans beantragt haben, bewegt sich das Verwaltungsgericht mit der

dargelegten Änderung von Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV innerhalb der

gestellten Parteibegehren (§ 63 VRG).

7.

7.1

Weiter

verstösst der Gestaltungsplan nach Meinung der Beschwerdeführenden gegen die

Richtplanvorgabe, wonach die verkehrsmässige Erschliessung nicht durch

Siedlungsgebiet führen dürfe. Sie weisen darauf hin, dass gemäss Art. 12

GPV Lastwagenfahrten durch Tagelswangen vorgesehen sind, auch wenn letztere auf

die Zürcherstrasse beschränkt bleiben. Selbst wenn in der Etappe Nord nur etwa

20.

% der projektbedingten Lastwagenfahrten durch Tagelswangen erfolgen

würden, betrage dabei der Anteil an zusätzlichem Schwerverkehr auf dieser Achse

bis zu 100 %. Dadurch werde die Lebens- und Aufenthaltsqualität im Zentrum

dieses Ortsteils deutlich beeinträchtigt, ebenso die Verkehrssicherheit,

namentlich für Kinder auf dem Schulweg. Fahrten durch Tagelswangen zur Erschliessung

des Abbauvorhabens müssten daher unzulässig sein.

7.2

Beim

Eintrag zum Kiesabbau am Standort Tagelswangen in Pt. 5.3.2 des

Richtplantexts steht als Bedingung, dass die Strassenerschliessung via

Siedlungsgebiet auszuschliessen ist. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt

wurde, hielt der Erläuterungsbericht zur Richtplan-Totalrevision 2015 fest, die

Lastwagenzufuhr von Aushub geschehe über den "Seuchenrank".

Tagelswangen werde somit nicht von Mehrverkehr betroffen. Gemäss Art. 12

Abs. 3 GPV dürfen für die Zu- und Abtransporte nur die im Situationsplan

als "interne Erschliessung motorisierter Verkehr" festgelegten Routen

verwendet werden, wobei grundsätzlich die beiden Etappen wie folgt zu

erschliessen sind: Etappe Süd via bezeichnete Strassen in Illnau-Effretikon und

Etappe Nord via Seuchenrank / Zürcherstrasse,

Lindau / Bassersdorf. Art. 12 Abs. 5 GVP bestimmt u. a. ergänzend, dass eine

Durchfahrt des Siedlungsgebiets Lindau mit Ausnahme der Durchfahrt auf der

Zürcherstrasse unzulässig ist, wobei eine Ausnahme statuiert wird bezüglich

Baustellen, deren wirtschaftliches Erreichen eine Querung der Siedlungsgebiete erfordert.

Im UVB wird für die Etappe Nord eine Aufteilung der Verkehrsströme beim

Anschluss ans übergeordnete Strassennetz (Strasse S-1) im Bereich Seuchenrank

angenommen, indem 80 % dieser Transporte von/nach Westen (Neue

Winterthurerstrasse, Autobahnanschluss Brüttisellen) und 20 % von/nach

Osten (Durchfahrt Tagelswangen auf der Zürcherstrasse) erfolgen sollen. Das

Baurekursgericht hat den Kiesgrubenbetrieb insoweit auf diesen Annahmen

behaftet, als es – ausgehend vom UVB und der daraus folgenden Schätzung der

jährlichen Lastwagenfahrten in der Etappe Nord auf rund 86'000 – Art. 10

GPV ergänzt hat. Gemäss dieser Anpassung muss u. a. bei einer Überschreitung der Zahl von 17'200

Lastwagenfahrten pro Jahr im Zentrum von Tagelswangen (d. h. bei 20 % der

fraglichen Transporte über diese Route) die Strassenlärmsituation erneut

beurteilt werden. Zusätzlich hat das Baurekursgericht Art. 32 Abs. 1 GPV

über das Monitoring so ergänzt, dass in diesem Rahmen auch die

Verkehrssicherheit in Tagelswangen und deren Auswirkungen auf den Fuss- und

Veloverkehr, insbesondere die Schulwege, zu überwachen sind. Mit diesen

Änderungen der Gestaltungsplanvorschriften entsprach das Baurekursgericht einem

Subeventualbegehren der Beschwerdeführenden.

7.3

Zwar wird

im Richtplan vorgegeben, dass eine Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet

auszuschliessen ist. Mit dem Baurekursgericht ist aber davon auszugehen, dass

dieser Vorgabe nicht die Tragweite eines absoluten Verbots zukommt. Die

Erschliessung eines Abbauvorhabens durch Wohngebiete widerspricht grundsätzlich

den Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 3 lit. a und b RPG zum

Schutz der Wohngebiete vor Immissionen; diese Zielvorgabe für eine möglichst

weitgehende Vermeidung des projektbedingten Schwerverkehrs durch

Siedlungsgebiet muss allerdings im Rahmen der Interessenabwägung mit und gegen

andere, möglicherweise widersprechende Planungsgrundsätze und anderswo

gesetzlich fixierte Zielvorschriften abgewogen werden (vgl. BGr, 27. April

2009, 1C_361/2008 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Raumplanung dient mit

diesem Planungsgrundsatz der vorausschauenden Vermeidung von

Immissionspotenzialen; sein Einsatzfeld findet sich vornehmlich unterhalb der

umweltrechtlichen Grenzwerte (vgl. BGE 136 II 263 E. 8.3; 127 I

103.

E. 7c, Pierre Tschannen, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und

Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich u. a. 2019, Art. 3 N. 70).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Durchfahrt durch

Tagelswangen auf die Strasse S-1 begrenzt wird, auf der es bereits einen

erheblichen Schwerverkehr gibt (vgl. dazu unten E. 7.4). Das

Baurekursgericht hat bei der in Art. 10 GPV verankerten Zahl von 17'200

induzierten Lastwagenfahrten pro Jahr insoweit mit Pegelzunahmen gerechnet, die

in Tagelswangen insgesamt 0,4 dB(A) nicht übersteigen, und es hat dabei

die Einhaltung von Art. 7 und 9 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

(LSV; SR 814.41) als unproblematisch angesehen. Eine Pegelzunahme bis

0,4 dB(A) liegt weit unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle, die sich

grundsätzlich bei 1 dB(A) und allenfalls knapp darunter befindet (vgl.

dazu BGr, 20. April 2023, 1C_27/2022 E. 3.4 und 3.5;

11.

November 2019, 1C_54/2019 E. 2.2).

Das Bundesgericht hat bei einer Erschliessung einer

Deponiezone über eine Hauptverkehrsachse im Siedlungsgebiet im Kanton

Basel-Landschaft der damit verbundenen Lärmzunahme weit unterhalb der

Wahrnehmbarkeitsschwelle ein relativ geringes Gewicht im Rahmen der

Gesamtinteressenabwägung zugemessen (BGr, 3. Oktober 2017, 1C_23/2017,

E. 3.3). Wie das Baurekursgericht überzeugend dargelegt hat, dient die

Erschliessungsroute über Tagelswangen dem Anliegen, keine unnötige Verlängerung

der Transportdistanzen (im Nahverkehr) zu erzwingen. Im beschränkten Rahmen bis

zu den genannten 17'200 Fahrten pro Jahr ist der insoweit ermöglichten

Flexibilisierung bei der Erschliessung der Vorrang einzuräumen gegenüber der

Richtplanvorgabe einer Vermeidung der Strassenerschliessung über

Siedlungsgebiet. Dieser Zusatzverkehr im Siedlungsgebiet werktags unter dem Tag

ist hinnehmbar, sofern er lediglich eine geringfügige bzw. klar nicht

wahrnehmbare Zunahme des Verkehrslärms verursacht. Weiter wird im Rahmen von

Art. 32 GPV der Verkehrssicherheit in Tagelswangen die nötige Beachtung

eingeräumt. Unter diesen Umständen erweist sich die umstrittene Abweichung von

der Richtplanvorgabe im Gestaltungsplan in zulässiger Weise als von

untergeordneter Natur (vgl. § 16 PBG). Den diesbezüglichen Einwänden der

Beschwerdeführenden ist nicht zu folgen.

7.4

Die oben

in E. 7.2 erwähnten Verkehrsannahmen des Baurekursgerichts folgen jenen im

UVB. Danach macht der gesamte projektbedingte Lastwagenverkehr bei der Etappe

Nord voraussichtlich 390 Fahrten pro Tag aus (an 220 Tagen; dazu

unten E. 8.4), was gerundet zum jährlichen Umfang von 86'000 solcher

Fahrten führt. Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass der gegenüber

dem UVB jüngere Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV insoweit 408 Lastwagenfahrten

pro Tag (an 220 Tagen) bei der Etappe Nord ausweist. In beiden Berichten

wird der bestehende Schwerverkehr an Werktagen mit 409 Fahrten auf der

Strasse S-1 im betroffenen Bereich beziffert. Damit ist die Behauptung der

Beschwerdeführenden, wonach der projektbedingte Lastwagenverkehr in

Tagelswangen auf der Grundlage des Raumplanungsberichts ohne eine Plafonierung

der Fahrtenzahl den bestehenden Schwerverkehr um 100 % erhöhe, zwar zahlenmässig

nachvollziehbar. Es ist aber sachgerecht, dass die vom Baurekursgericht in Art. 10

GPV eingefügte Neubeurteilungspflicht bei mehr als 17'200 Fahrten pro Jahr

in Tagelswangen auf der tieferen Fahrtenzahl im UVB beruht. Für die Einhaltung

dieser letzteren Fahrtenzahl ist mit dem Baurekursgericht eine genügende

Plausibilität anzunehmen. Darüber hinaus hat das Baurekursgericht mit der dargelegten

Anpassung von Art. 10 GPV eine unkontrollierte Zunahme des Zusatzverkehrs

in Tagelswangen um mehr als die darin verankerte Höchstzahl verhindert. Die

Schonung des Siedlungsgebiets kann durch die vorinstanzliche Änderung von Art. 10

und 32 GPV im Vergleich zu einer Fahrtenplafonierung weniger starr, jedoch genügend

wirksam gewahrt werden. Insgesamt ist die im Gestaltungsplan vorgesehene

Erschliessung über die Zürcherstrasse in Tagelswangen, insbesondere unter

Einhaltung von Art. 10, 12 und 32 GPV, rechtlich nicht zu beanstanden.

8.

8.1

Die

Vorgaben in Art. 9 GPV an die Betriebszeiten für das Abbauvorhaben hat das

Baurekursgericht gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verschärft.

Die betrieblichen Tätigkeiten hat es in verbindlicher Weise auf die in

Art. 9 GPV festgelegten Betriebszeiten (werktags von 7 bis 17 Uhr für

den Abbaubetrieb und von 7 bis 19 Uhr für den Verladebetrieb; je mit einer

Mittagspause zwischen 12 und 13 Uhr) beschränkt. Als Ausnahme für die

Zulässigkeit dieser Tätigkeiten ausserhalb der Betriebszeiten hat es in

Art. 9 GPV nur solche zur Behebung von technischen Unterbrüchen

zugelassen. Den von den Beschwerdeführenden beantragten Ausschluss von Abbau-,

Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten am Samstag hat das Baurekursgericht

hingegen abgelehnt, weil es insoweit kein gleichermassen ausgeprägtes

Ruhebedürfnis wie an Sonn- und Feiertagen angenommen hat. Vor dem

Verwaltungsgericht bekräftigen die Beschwerdeführenden ihr Anliegen nach einem

Verzicht auf solche Arbeiten am Samstag im Rahmen eines Subeventualbegehrens.

Dabei werfen sie dem Baurekursgericht sinngemäss eine unzureichende Anwendung

des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips vor. Sie weisen auf die Nähe des

Planperimeters zum Siedlungsgebiet hin und rügen, die vorgesehene Ruhe vor

diesem Industrie- und Gewerbelärm an einem einzigen Tag pro Woche über viele

Jahre hinweg genüge nicht, um gesundheitliche Beeinträchtigungen der

Anwohnerschaft zu verhindern. Nicht bestritten wird von den Beschwerdeführenden

die Beurteilung des Baurekursgerichts, dass im Rahmen des Gestaltungsplans die

Planungswerte bezüglich Betriebslärm eingehalten werden sollen.

8.2

Im Bereich

des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte

(Art. 25 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]) und

der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) kumulativ.

Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen

zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinn der Vorsorge allerdings nur in

Betracht, wenn sie technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich

tragbar sind (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. a LSV). Insofern muss sich mit relativ geringem Aufwand eine

wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lassen (vgl. BGr,

26.

August 2021, 1C_139/2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu den Massnahmen

der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gehören namentlich betriebliche

Massnahmen wie Beschränkungen der Betriebszeiten (vgl. Art. 12 Abs. 1

lit. c USG; Schrade/Loretan, in: Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht

[Hrsg.], Kommentar Umweltschutzgesetz, 2. A. Zürich u. a. 1998, Art. 12

N. 29). Art. 25 und 11 USG gelten im Baubewilligungsverfahren. Findet

– wie vorliegend – eine Sondernutzungsplanung statt, so ist in diesem Verfahren

nachzuweisen, dass es unter Einhaltung der Vorgaben des Sondernutzungsplans

möglich ist, die geplante Anlage so auszugestalten, dass sie den

lärmrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. BGr, 10. Oktober 2022,

1C_471/2021 E. 5.3 mit Hinweisen).

8.3

Das

Baurekursgericht hat sich im Rahmen der Festlegung der Betriebszeiten in

Art. 9 GPV vom erhöhten Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft an Sonn- und

Feiertagen sowie an den Werktagen jeweils am Abend bzw. in der Nacht und über

Mittag leiten lassen (vgl. oben E. 8.1). Bereits in diesem Umfang ist das

umweltrechtliche Vorsorgeprinzip zum Tragen gekommen. Es ist der Vorinstanz

zuzustimmen, dass der Samstag nicht in gleicher Weise als Ruhetag zu betrachten

ist wie ein Sonn- und Feiertag. Zwar hat das Bundesgericht in einzelnen Fällen

eine weitergehende Beschränkung der Betriebszeiten für lärmintensive

Gewerbearbeiten am Samstag im Vergleich zu den übrigen Werktagen geschützt.

Dabei war aber auch wesentlich, dass die Betriebe durch diese Ausdehnung

lärmarmer Zeiten bei einer Betrachtung über das ganze Jahr hinweg nicht

massgeblich in ihrer Betriebsorganisation eingeschränkt wurden (vgl. BGr,

16.

Januar 2018, 1C_202/2017 E. 3.3.4; 18. August 2017,

1C_84/2017 E. 5.3.6).

8.4

Vorliegend

beruhen die Lärmprognosen im UVB auf einem Kiesgrubenbetrieb an 220 Tagen

pro Jahr (jeweils Montag bis Freitag, kein Betrieb im Winter). Das

Baurekursgericht hat die ursprünglich in Art. 9 GPV enthaltene

Ausnahmemöglichkeit gestrichen, wonach Bodenarbeiten ausserhalb der

Betriebszeiten für das Ausnützen von trockener Witterung hätten durchgeführt

werden können. Angesichts der Witterungsabhängigkeit des Kiesgrubenbetriebs ist

es nachvollziehbar, wenn die Mitbeteiligte 2 vorbringt, dass sie auf die

Betriebszeiten am Samstag für das Ausnützen trockener Witterung und andere

dringende, wie z. B.

terminbedingte Arbeiten angewiesen ist. Der geltend gemachte betriebliche

Bedarf für die fraglichen Arbeiten am Samstag ergibt sich auch daraus, dass die

Gesamtdauern für die Etappen des Abbaubetriebs zeitlich limitiert sind (vgl.

oben E. 6). Unter diesen Umständen ist keine vertiefte Abklärung der

wirtschaftlichen Tragbarkeit in diesem Zusammenhang erforderlich. Vielmehr ist

davon auszugehen, dass eine zusätzliche Einschränkung der Betriebszeiten am

Samstag das geplante Vorhaben übermässig in der Betriebsorganisation

einschränkt. Im Übrigen wird das beschwerdeführerische Argument eines Mangels

an ausgedehnten lärmarmen Zeiten relativiert durch die erwähnte saisonale

Gebundenheit des Betriebs bzw. die Ruheperioden im Winter. Dem Ruhebedürfnis

der Bevölkerung wird mit den Betriebszeiten gemäss Art. 9 GPV in der vom

Baurekursgericht angepassten Fassung ausreichend Rechnung getragen. Es lässt

sich annehmen, dass der geplante Anlagebetrieb insofern den lärmrechtlichen

Anforderungen entspricht.

9.

Nachdem den Rügen der Beschwerdeführenden zu spezialgesetzlichen Punkten

nachgegangen wurde, ist die vorinstanzliche Gesamtinteressenabwägung zu

überprüfen.

9.1

Gestützt

auf Art. 3 RPV haben die Behörden im Rahmen der Sondernutzungsplanung eine

umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind sämtliche relevanten

für und wider das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen

(BGE 145 II 70 E. 3.2). Um die ermittelten und bewerteten relevanten

Interessen, wie von Art. 3 Abs. 1 lit. c RPV gefordert,

möglichst umfassend wirksam werden zu lassen, ist die Planung zu optimieren.

Zwar kann es bei Unvereinbarkeiten dazu kommen, dass ein Interesse bevorzugt

und das andere zurückgestellt wird; anzustreben ist aber eine ausgewogene

Lösung, die den beteiligten Interessen ein Maximum an Geltung einträgt und ein

Minimum an Wirkungsverzicht aufnötigt (BGE 148 II 36 E. 13.5). Bei der

Überprüfung der Gewichtung der einzelnen Interessen übt das Verwaltungsgericht angesichts

der Planungsautonomie der Behörden und der vollen Kognition des

vorinstanzlichen Baurekursgerichts (§ 20 VRG in Verbindung mit

Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) in der Regel Zurückhaltung (vgl. oben

E. 2). Ein Entscheid ist allerdings rechtsfehlerhaft, wenn die Behörde die

Bedeutung von gesetzlich normierten Interessen im konkreten Fall verkannt hat

(BGE 145 II 70 E. 3.2; 132 II 408 E. 4.3). Auch eine Kumulation

verschiedener Abwägungsmängel, die für sich alleine genommen noch im Ermessen

der Planungsbehörden liegen würden, oder wenn die Interessen nicht vollständig

erfasst und in die Gesamtabwägung einbezogen wurden, stellt eine durch das

Verwaltungsgericht zu überprüfende Rechtsfehlerhaftigkeit der fraglichen

Planung dar (Tschannen, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung,

Interessenabwägung, Art. 3 N. 46 ff.; Michael Pletscher, Der

Gestaltungsplan i. e. S., Basel 2021, Rz. 173 ff.).

Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Abwägung sämtlicher Interessen die von

der Planungsbehörde gewählte Lösung sachlich nicht vertretbar erscheint (BGE

117.

Ia 302 E. 4d).

9.2

Das

Baurekursgericht hat der Beschwerdegegnerin zugebilligt, die massgeblich

betroffenen Interessen umfassend ermittelt zu haben. Es hat gestützt auf den

Richtplan das Interesse am Materialgewinnungsgebiet – mit dem zusätzlichen

Zweck des Einbaus von Auffüllmaterial – als sehr erheblich bewertet. Bei den

gegen das Abbauvorhaben gerichteten Interessen hat es dem Landschaftsschutz und

der Erhaltung des Naherholungsgebiets, dem Schutz von Fruchtfolgeflächen, dem

Grundwasserschutz und dem Denkmalschutz keine besondere Bedeutung beigelegt.

Dem Waldschutz hat es keine überragende Bedeutung zuerkannt und das Interesse

an einer raschen Realisierung eines Wildtierkorridors bzw.

Landschaftsverbindung aufgrund der entsprechenden Planungsgeschichte zumindest

relativiert. Die Begrenzung der projektbedingten Immissionen hat es als

genügend erachtet, weshalb es den geltend gemachten finanziellen und

persönlichen Einbussen von Anwohnerschaft und lokalem Gewerbe ebenfalls nur

eine relativierte Bedeutung zugemessen hat. In der Gesamtschau hat es das

Interesse an der Realisierung des Abbauvorhabens gemäss dem Gestaltungsplan als

überwiegend im Verhältnis zu den entgegenstehenden Interessen beurteilt.

9.3

Entgegen

den Beschwerdeführenden hat das Baurekursgericht die Interessen der

Anwohnerschaft gegen den Kiesabbau am geplanten Standort eingehend in seine

Interessenabwägung einbezogen. Dabei hat es auch die Absehbarkeit finanzieller

Belastungen für die Beschwerdeführenden 2 und 3 zum Schutz ihrer Betriebe

gegen Immissionen aus dem Kiesabbau (Erschütterungen, Staub, Lärm) gewürdigt.

Es ist zum Schluss gelangt, das beantragte Gutachten zur Entwertung von

Liegenschaften wegen dieses Abbauvorhabens sei entbehrlich. Eine genaue

Bestimmung der geltend gemachten Minderwerte bzw. finanziellen Belastungen ist

im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung vom insoweit beantragten Gutachten

abgesehen hat (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Weiter

stellen die Beschwerdeführenden nicht konkret die Vereinbarkeit der Immissionen

aus Erschütterungen, Luftverunreinigung und Lärm bei den beschwerdeführenden

Betrieben mit den umweltrechtlichen Vorschriften in Frage, sondern betonen

deren Interesse an einer besonders ruhigen, erschütterungs- und staubarmen

Umgebung. Mit diesen besonderen Umständen wie auch mit der Bedeutung ideeller

Immissionen bei der Anwohnerschaft, insbesondere im Zusammenhang mit der

Sichtbarkeit des Abbaugebiets, hat sich die Vorinstanz genügend

auseinandergesetzt. Sinngemäss hat sie den privaten Interessen der

Anwohnerschaft gegen den Gestaltungsplan ein erhebliches, wenn auch nicht

besonders grosses Gewicht zugemessen. Namentlich die Etappe Nord des Kiesabbaus

wird vom Siedlungsgebiet des Ortsteils Tagelswangen aus deutlich sicht- und

hörbar sein. Immerhin findet das Abbauvorhaben aufgrund des in Art. 5

Abs. 1 GPV verankerten Mindestabstands von 250 m der Gruben zum

Siedlungsrand distanzmässig klar davon abgesetzt statt. Die verkehrsmässige

Erschliessung des Kiesabbaugebiets durch Tagelswangen hat die Vorinstanz

ebenfalls als gegen den Gestaltungsplan gerichtetes Interesse berücksichtigt

und insofern Art. 10 GPV zur Optimierung der Interessen angepasst (vgl.

oben E. 7). Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Interessen an der

Schonung des Siedlungsgebiets nicht zu wenig stark gewichtet.

9.4

Weiter

erheben die Beschwerdeführenden keine konkreten Einwände gegen die Beurteilung

der Vorinstanz, wonach dem Landschaftsschutz nach Neufestsetzung des kantonalen

Inventars der Landschaftsschutzobjekte keine besondere Bedeutung zukommt. Auch

auf die Überlegungen der Vorinstanz betreffend Fruchtfolgeflächen,

Grundwasserschutz, Denkmalschutz und Wildtierkorridor gehen die

Beschwerdeführenden nicht näher ein. Was sodann die waldrechtlichen Interessen

gegen das geplante Abbauvorhaben betrifft, hat die Vorinstanz diese zwar zu

wenig berücksichtigt. Wenn die Reservefristen für das

Abbauvorhaben in Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV auf je auf ein Jahr

verkürzt werden, kann der Walderhaltung aber genügend Rechnung getragen werden

(vgl. oben E. 6.6).

9.5

Auf der

Seite der für den Gestaltungsplan sprechenden Interessen ist mit der Vorinstanz

von der raumplanerischen Sachgerechtigkeit und von einem aktuellen öffentlichen

Bedarf am Standort Tagelswangen für den Kiesabbau auszugehen. Dem gesamten

geplanten Abbau- und Wiederauffüllungsvorhaben ist ein hohes öffentliches

Interesse beizumessen (vgl. dazu oben E. 4.6). Die Vorinstanz hat sich in

nachvollziehbarer Weise mit den Synergien zum geplanten Brüttenertunnel

befasst. Eine Beschränkung des umstrittenen Gestaltungsplans auf die für solche

Synergien voraussichtlich in Frage kommende Etappe Süd, wie die

Beschwerdeführenden fordern, ist rechtlich nicht geboten. Die

Beschwerdeführenden behaupten zwar, bei einer solchen Beschränkung auf die

Etappe Süd könne die Erschliessung bzw. der Materialtransport grossteils über

Förderbandanlagen zwischen dem Planperimeter und der Tunnelbaustelle erfolgen,

sodass sich die umstrittene Bahnverladeanlage (mit Rodungen) erübrigen würde;

restliche Transporte könnten mit Lastwagenfahrten durchgeführt werden,

allenfalls über einen Autobahnanschluss bei einer bestehenden Notzufahrt in der

Nähe. Allfällige Transporte über Förderbänder mit Bezug zum Brüttenertunnel

müssen raumplanungsrechtlich zur Reduktion der projektbedingten

Lastwagenfahrten beitragen und dürfen den statuierten Bahnanteil beim

Abbauvorhaben nicht schmälern. Vor diesem Hintergrund fällt die von den

Beschwerdeführenden eventualiter verlangte Überarbeitung des Gestaltungsplans

mit Beschränkung auf die Etappe Süd nicht ernsthaft als Variante in Betracht

und brauchte nicht vertieft geprüft zu werden.

9.6

Die

Beschwerdeführenden beanstanden zudem, die Vielzahl der gegen den

Gestaltungsplan sprechenden öffentlichen und privaten Interessen müsse, selbst

wenn diese nur von untergeordneter Bedeutung sein sollten, vorliegend dazu

führen, dass das gewichtige Interesse am geplanten Kiesabbau am Standort

Tagelswangen zurückzustehen habe. Es sei raumplanungsrechtlich widersinnig,

eine der letzten verbleibenden grossen Freiflächen zwischen Bahngleisen,

Autobahn, Wald, Kantonsstrasse und Wohnsiedlungen mitten in der Agglomeration

Zürich für dieses Abbauvorhaben zu nutzen.

9.7

Es ist

darauf hinzuweisen, dass westlich und südwestlich von Tagelswangen ausgedehnte

Freiflächen und Wälder bestehen bzw. dieses Naherholungsgebiet mehrere

Quadratkilometer ausmacht. Allerdings wird dieses von den angesprochenen

Verkehrsträgern durchschnitten. Der Gestaltungsplanperimeter von ca. 45 ha

(oben E. 3.3) beansprucht flächenmässig einen kleinen Anteil dieser

Landschaft. Unter Einbezug der genannten Verkehrsträger handelt es sich beim

neuen Kiesgewinnungsgebiet auch nicht um einen Ersteingriff in eine weitgehend

unberührte Landschaft (vgl. zum Begriff des Ersteingriffs BGr, 26. Oktober

2016, 1C_346/2014, E. 5.3.1). Zur Sicherstellung der Erschliessung ist

hinzunehmen, dass zwar für eine lange Zeitspanne, aber doch nur in temporärer

Weise Wald insbesondere für die Bahnverladeanlage beansprucht werden muss.

Entgegen den Beschwerdeführenden ist in der Gesamtschau nicht ein grundlegender

Widerspruch zwischen dem geplanten Kiesabbau am Standort und den

Planungsgrundsätzen von Art. 3 RPG zur Schonung von Landschaft und

Siedlungsgebieten auszumachen. Beim Kiesabbau finden grossflächige, jedoch

etappierte Eingriffe in die Landschaft statt (vgl. Art. 4 Abs. 2

GPV zur maximal offenen Grubenfläche). Der Konflikt des Abbaubetriebs

namentlich zu den damit verursachten Immissionen im Siedlungsgebiet von Tagelswangen

lassen sich durch die massgeblichen Vorgaben im Gestaltungsplan (inkl.

Monitoring) erheblich entschärfen. Der Gestaltungsplan enthält im Übrigen auch

Vorschriften zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. Art. 14 ff.

GPV). Die gegen den Gestaltungsplan gerichteten öffentlichen und privaten

Interessen erreichen, selbst wenn sie zusammengenommen werden, nicht ein

Gewicht, welches das hohe öffentliche Interesse am Kiesabbau am Standort

bezüglich der Etappen Süd und Nord umzustossen vermöchte. Vielmehr werden mit

den vorgenommenen Optimierungen auf Ebene des Gestaltungsplans die

entgegenstehenden Interessen genügend gewahrt, auch wenn das Potenzial der

Nutzungskonflikte nicht vollständig ausgeräumt werden kann. Insbesondere ist es

insofern ausreichend, dass die unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen aus

dem Anlagenbetrieb auf die Anwohnerschaft und das lokale Gewerbe gesamthaft

gering gehalten werden (vgl. Art. 3 Abs. 4 lit. c RPG).

9.8

Demzufolge

erweist es sich unter dem Blickwinkel der Gesamtinteressenabwägung nicht als

rechtsfehlerhaft, wenn das Baurekursgericht den angefochtenen Gestaltungsplan

(mit den vorstehend diskutierten Anpassungen an den

Gestaltungsplanvorschriften) geschützt hat.

10.

10.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Zusätzlich zu den im

Entscheid des Baurekursgerichts angeordneten Anpassungen an Art. 9, 10 und

32.

GPV sind Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV dahingehend zu ändern, dass die

Reservefristen für das Abbauvorhaben auf je ein Jahr verkürzt werden (oben

E. 6.6). Im Übrigen ist die Beschwerde in der Sache abzuweisen.

10.2

Da der

Entscheid des Baurekursgerichts teilweise, wenn auch in einem Nebenpunkt, abzuändern

ist, sind die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens mit Blick auf die

Beschwerdeführenden anzupassen. Das Baurekursgericht hat ihnen gesamthaft einen

Anteil von 9/20 sowie der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 2

einen solchen von je 1/40 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt.

Die den Rekurrierenden im Verfahren R3.2022.0018 auferlegten Kostenanteile von

insgesamt 1/2 sind zufolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die

Vorinstanz hätte den Rügen der Beschwerdeführenden (wie das Verwaltungsgericht)

auch mit Bezug auf Art. 30 GPV entsprechen müssen. Ihr Rekurs hätte ohne

diese reformatorische Änderung gutgeheissen werden müssen. Unter diesen

Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden insgesamt nur 7/20

sowie der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 2 je 3/40 der

vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu überwälzen. Da die Beschwerdeführenden

aufgrund der teilweisen Gutheissung in Nebenpunkten vor der Vorinstanz

weiterhin nicht überwiegend obsiegen, bleiben die vorinstanzlichen

Entschädigungsfolgen unverändert.

10.3

Die

Kostenfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind entsprechend dem

Ausgang den Beschwerdeführenden zu 4/5 sowie der Beschwerdegegnerin und

der Mitbeteiligten 2 zu je 1/10 aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden

haften solidarisch für ihren gesamten Anteil (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Der

Mitbeteiligten 2 ist aufgrund des überwiegenden Obsiegens eine reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdeführenden haben die Parteientschädigung unter solidarischer Haftung

zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt und

den Beschwerdeführenden steht aufgrund des mehrheitlichen Unterliegens keine

Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.a) In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Ergänzung von Dispositivziffer II

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. November 2022 werden die

Gestaltungsplanvorschriften (GPV) im Sinn der Erwägungen wie folgt angepasst:

Art. 30

Abs. 2 Satz 2 GPV wird wie folgt neu gefasst: "Die Frist kann um

1.

Jahr verlängert werden, falls ungünstige Witterung eine

vorschriftsgemässe Wiederauffüllung resp. Rekultivierung nicht zulässt."

Art. 30 Abs. 3 Satz 2 GPV wird wie folgt neu

gefasst: "Die Frist kann um 1 Jahr verlängert werden, falls

ungünstige Witterung eine vorschriftsgemässe Wiederauffüllung resp.

Rekultivierung nicht zulässt."

b) In Abänderung der Dispositivziffer IV des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 23. November 2022 werden die vorinstanzlichen Kosten

den Rekurrierenden im Verfahren R3.2022.00117 insgesamt zu 7/20 (unter

solidarischer Haftung für ihren Anteil) sowie der Rekursgegnerin und der L AG

zu je 3/40 auferlegt.

c) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 725.-- Zustellkosten,

Fr. 10'725.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden insgesamt zu 4/5 (unter

solidarischer Haftung für ihren Anteil) sowie der Beschwerdegegnerin und der L AG

zu je 1/10 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der L AG

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten;

c) das Baurekursgericht;

d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

f) das Bundesamt für Landwirtschaft

(BLW).