VB.2023.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00035
16. Mai 2024Deutsch51 min
(URT.2024.25354)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00035
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
1. IG A,
2. B AB,
3. C AG,
4.1 D,
4.2. E,
5.1 F,
5.2 G,
6.1 H,
6.2 I,
7. J,
alle vertreten durch RA K,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Gemeinderat Lindau,
2. L AG, vertreten durch RA MLaw M,
3. Stadtrat Illnau-Effretikon,
Mitbeteiligte,
betreffend kantonaler
Gestaltungsplan,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte am 27. April
2022 den kantonalen Gestaltungsplan für das Kiesabbaugebiet "Kiesgrube
Tagelswangen" (mit den Teilgebieten Rodig, Schoren und Chäsen) fest (ARE
22-0242). Diese Anordnung fochten die Interessengemeinschaft A, die B AB,
die C AG, D und E, F und G, H und I sowie J am 2. Juni 2022 gemeinsam
beim Baurekursgericht an (R3.2022.00117). Eine weitere Gruppe von Personen
gelangte am 4. Juni 2022 gegen den Gestaltungsplan ans Baurekursgericht
(R3.2022.00118). Mit Entscheid vom 23. November 2022 vereinigte dieses die
beiden Rekursverfahren. Gleichzeitig hiess es den Rekurs im Verfahren
R3.2022.00117 teilweise gut, indem es die festgesetzten
Gestaltungsplanvorschriften (GPV) bezüglich Betriebszeiten (Art. 9 GPV),
Fahrtenregime (Art. 10 GPV) und Monitoring (Art. 32 GPV) anpasste,
und wies ihn im Übrigen ab. Den Rekurs im Verfahren R3.2022.00118 wies das
Baurekursgericht vollumfänglich ab.
Erwägungen
II.
Die Rekurrierenden im Verfahren R3.2022.00117 erhoben
gegen den Rekursentscheid am 19. Januar 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie stellten den Hauptantrag, den angefochtenen Entscheid
und den kantonalen Gestaltungsplan aufzuheben; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur Ausarbeitung eines
kantonalen Gestaltungsplans ohne die Etappe Nord ("Chäsen")
zurückzuweisen. Subeventualiter verlangten sie eine Anpassung von Art. 9
Abs. 1 GPV in dem Sinn, dass Abbau-, Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten
nur von Montag bis Freitag (und nicht von Montag bis Samstag) zu den
unterinstanzlich festgelegten Betriebszeiten stattfinden dürfen. Das
Baurekursgericht beantragte am 16. Februar 2023 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Lindau erklärte am
27.
Februar 2023 den Verzicht auf eine Stellungnahme. Die Baudirektion
ersuchte am 28. Februar 2023, unter Beilage eines Berichts des kantonalen
Amts für Raumentwicklung vom selben Datum, um Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Die am Verfahren als Projektantin mitbeteiligte L AG
(Mitbeteiligte 2) beantragte am 1. März 2023 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
Beschwerdeführenden hielten in der Replik vom 4. April 2023 an ihren
Begehren fest. Auch die Mitbeteiligte 2 bekräftigte ihre Begehren in der Duplik
vom 26. April 2023. In der Folge äusserten sich die Beschwerdeführenden
und die Mitbeteiligte 2 am 15. Mai 2023 bzw. 1. Juni 2023
nochmals wechselseitig zur Angelegenheit. Der Gemeinderat Illnau-Effretikon
liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38b VRG e
contrario).
1.2
Im Raumplanungsrecht und im öffentlichen
Baurecht ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG; LS 700.1) zum Rekurs und zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die gleichen
Legitimationsvoraussetzungen sehen § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. § 338a PBG bezieht sich dem Wortlaut nach auf Anordnungen, gilt
aber auch für die Anfechtung von Nutzungsplänen, wozu die Gestaltungspläne
zählen (VGr, 28. April 2022,
VB.2020.00722, E. 1.2; 9. Dezember 2021, VB.2020.00080, E. 1.3).
Bei einem Rechtsmittel von Nachbarn gegen ein Bauvorhaben
oder wie vorliegend gegen einen Gestaltungsplan wird nach der Rechtsprechung in
Konkretisierung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen eine hinreichend
enge nachbarliche Raumbeziehung und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen
Interessen verlangt. Bezüglich der erforderlichen engen nachbarlichen
Raumbeziehung kommt der in Metern gemessenen Distanz keine allein
ausschlaggebende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, auf welche Entfernung sich
das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses
auszuwirken vermag (VGr, 21. Mai 2014, VB.2013.00291, E. 2.2 und 2.3; RB 2000
Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 55 ff., N.
69). Die Rechtsprechung bejaht meistens die Legitimation von Nachbarn, deren
Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Allerdings
darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte oder
Sichtverbindung) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anhand
der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen).
Wird bestehender Lärm durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verstärkt,
so bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zunahme deutlich
wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Geräuschs) und
quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.2 und E. 2.5.4; VGr, 24. März 2020, VB.2019.00134,
E. 3.1).
1.3
Das
Baurekursgericht hat die Legitimation sowohl der Beschwerdeführerin 1 zur
egoistischen Verbandsbeschwerde als auch der übrigen Beschwerdeführenden als
Nachbarn bejaht. Es stellte fest, ein Grossteil der Vereinsmitglieder wie auch
der weiteren Beschwerdeführenden seien Eigentümer von Grundstücken in der
ersten und zweiten Bautiefe am südwestlichen Ortsrand von Tagelswangen, in
einer Distanz von ca. 250 m bis 400 m zu den geplanten Abbaugebieten
Chäsen und Schoren. Aufgrund der erhöhten Lage dieses Dorfrands namentlich im
Verhältnis zum Gebiet Chäsen sei anzunehmen, dass dort die landschaftlichen
Veränderungen, die mit dem Kiesabbau einhergingen, ohne Weiteres wahrnehmbar
seien und auch allfällige Immissionen primär diese Grundstücke beträfen. Im
Übrigen könne eine signifikante Erhöhung des Schwerverkehrsanteils in
Tagelswangen auf der Zürcherstrasse im Zusammenhang mit dem Abbaubetrieb nicht
ausgeschlossen werden. Damit gehe eine veränderte akustische Qualität der
Verkehrsgeräusche einher. Bei einer Gesamtbetrachtung führe auch der Aspekt des
Verkehrslärms zur Anerkennung der Legitimation von Personen, welche diese aus
ihrem Bezug zu einem Grundstück am Ortsrand von Tagelswangen herleiten würden.
Insbesondere sei die Beschwerdeführerin 7 mit einem unbefristeten
Mietverhältnis an der Zürcherstrasse in Tagelswangen von diesem Schwerverkehr
betroffen.
Die Mitbeteiligte 2 stellt hingegen die Legitimation
der Beschwerdeführenden angesichts der gegebenen örtlichen Distanzen zum
Abbauprojekt in Abrede. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Legitimation
im Ergebnis hauptsächlich wegen der nachteilig empfundenen Veränderung des
Landschaftsbilds anerkannt. Dabei habe sie insgesamt zu wenig strenge
Anforderungen an die Rechtsmittelbefugnis gestellt.
1.4
Gemäss dem
bei den Akten liegenden Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) sind
Beurteilungspegel Lr von 48 bis 51 dB(A) für den relevanten Empfangspunkt
in der ersten Bautiefe am südwestlichen Rand von Tagelswangen (EP 4) im
Zusammenhang mit dem Lärm des geplanten Abbaubetriebs ermittelt worden. Noch
höhere Beurteilungspegel (50 bzw. 54 dB[A]) sind im UVB für den
weiter nördlich gelegenen Empfangspunkt am westlichen Rand von Tagelswangen
(EP 6) bezüglich dieses Betriebslärms zumindest für das Teilgebiet Chäsen
aufgeführt. Angesichts dieser Werte und des Umstands, dass es sich dabei in
erheblichem Umfang um Maschinenlärm im Freien handelt, ist anzunehmen, dass
dieser Lärm (trotz dämpfenden Massnahmen wie Schutzwall und Schutzwand im
Perimeter) bei Liegenschaften in der ersten und zweiten Bautiefe am westlichen
Ortsrand von Tagelswangen sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich
hörbar ist. Das Bundesgericht hat Nachbarn aus einem Umkreis bis zu 350 m
gegenüber den lärmintensiven Immissionen mit vergleichbaren Beurteilungspegeln
bei einem geplanten Betrieb zur Lagerung und Aufbereitung mineralischer Stoffe
als legitimiert erachtet. Dabei hat es daran erinnert, dass die Legitimation
nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn die Belastungsgrenzwerte
eingehalten werden (BGr, 2. Mai 2022, 1C_141/2021, E. 1.2). Da
insgesamt ein grosser Teil der Beschwerdeführenden wegen der mit dem
Anlagenbetrieb verbundenen Lärmzunahme über die erforderliche Bezugsnähe
verfügt und zur Beschwerdeführung berechtigt ist, braucht nicht geprüft zu
werden, ob die Legitimation auch wegen der Zunahme des Erschliessungsverkehrs
oder der landschaftlichen Veränderungen gegeben ist. Im Ergebnis ist somit die
Legitimation bezüglich aller Beschwerdeführenden zu bejahen (vgl. BGE 131 II 470 E. 1.2).
1.5
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle
Mängel, insbesondere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) Nachachtung
verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine
kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine umfassende Interessenabwägung bildet
dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b
RPG. Ob diese Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage.
Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch
weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. dazu BGr, 22. März 2022,
1C_328/2020, E. 3.3). Die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu
beurteilen, ob die Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig
ausgeübt hat; dabei hat sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selbst
keine Planungsbehörde ist. Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33
RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte
Gestaltungsbereich zu beachten (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Heinz
Aemisegger u. a.
[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,
Art. 33 N. 84; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20
N. 80 ff.). Das Verwaltungsgericht darf einen Nutzungsplan im
Beschwerdeverfahren, wenn es als zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, nicht
auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung überprüfen (§ 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht im
Rekursverfahren einen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht
im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten
Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob der Planungsträger sein
planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat (vgl. VGr, 24. Oktober
2019, VB.2018.00564, E. 1.4; 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 4.3).
3.
3.1
Für Bauten
und Anlagen – wie solche für Materialgewinnung und -ablagerung –, die im
kantonalen oder in einem regionalen Richtplan enthalten sind, kann die
zuständige Direktion kantonale bzw. überkommunale Gestaltungspläne festsetzen
(vgl. § 44a Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PBG).
Diese Regelung des kantonalen Gestaltungsplans beruht auf der Rechtsprechung
des Bundesgerichts, wonach aufgrund der bundesrechtlichen Planungspflicht für
grössere Anlagen der Materialgewinnung und -ablagerung nicht nur deren
Festlegung im kantonalen Richtplan, sondern zusätzlich auch deren Festlegung in
einem Nutzungsplan, idealerweise einem Sondernutzungsplan, verlangt wurde (vgl.
dazu BGE 148 II 139 E. 8.3). Mit dem Gestaltungsplan für Materialgewinnung
werden im Rahmen eines Gesamtkonzepts über das im Richtplan bezeichnete Gebiet
für einen bestimmten umgrenzten Bereich die beanspruchte Landfläche, die Abbautiefe
bzw. Auffüllhöhe sowie der Abbau- bzw. Deponievorgang samt allfälliger
Etappierung festgelegt (§ 44a Abs. 2 PBG). Der Gestaltungsplan hat auch
Festlegungen unter anderem über die vorgesehenen Bauten und Anlagen, die
Wiederherstellung oder Neugestaltung der erfassten Flächen, den für eine
spätere einwandfreie Nutzung vorzusehenden Bodenaufbau, die Erschliessung und
die Transportwege sowie die weiteren für die Beurteilung der
Umweltverträglichkeit erforderlichen Angaben zu enthalten (§ 44a Abs. 3 PBG).
3.2
Als Sondernutzungsplan ist der
Gestaltungsplan unter anderem auf die Übereinstimmung mit den Zielen und
Grundsätzen der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG) sowie der übergeordneten
Planung (§ 16 PBG) zu prüfen. Bei kantonalen Gestaltungsplänen handelt es
sich um Planungen der oberen Stufe, welche gemäss § 16 Abs. 1 PBG der
kommunalen Planung – auch der Rahmennutzungsplanung – vorgehen und diese
übersteuern. Die kantonalen Gestaltungspläne müssen zwar die kantonale
Richtplanung, die Grundentscheide der kantonalen Rahmennutzungsplanung sowie
das eidgenössische und kantonale Recht, namentlich die Ziele und Grundsätze des
Raumplanungsgesetzes einhalten. Ausserdem ist die Baudirektion bei der
Festsetzung kantonaler Gestaltungspläne verpflichtet, diese auf die übrigen
Planungen, auch jene der betroffenen Gemeinde, abzustimmen (Art. 2
Abs. 1 RPG). Als Planungen des übergeordneten Gemeinwesens gehen die
kantonalen Gestaltungspläne aber der kommunalen Raumplanung unter Einschluss
der Rahmennutzungsplanung vor. Nach § 16 Abs. 1 PBG hat sodann die
Nutzungsplanung jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen.
Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und
untergeordneter Natur sind (Abs. 2). Die Planungsträger dürfen räumlich
und sachlich nur so weit Festlegungen treffen, als dies ihre Aufgaben erfordern
(Art. 2 Abs. 3 RPG; § 9 PBG). Richtpläne sind
behördenverbindlich, die Recht- und Zweckmässigkeit ihrer Festlegung kann bei
der Nutzungsplanung im Rechtsmittelverfahren angefochten und im
Genehmigungsverfahren überprüft werden (§ 19 PBG). Die Richtplanung geht
insofern auch dem kantonalen Gestaltungsplan vor (vgl. zum Ganzen VGr,
19.
Dezember 2021, VB.2020.00080, E. 2.1). Im
Beschwerdeverfahren über die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans ist
das Verwaltungsgericht zur akzessorischen Überprüfung der zugrunde liegenden
Richtpläne befugt (vgl. VGr, 9. Juli 2021, VB.2019.00515, E. 2.3.2;
15.
Juni 2017, VB.2016.00605, E. 6.5.1).
3.3
Der
betroffene Gestaltungsplanperimeter umfasst eine Fläche von ca. 45 ha auf
dem Gebiet der Gemeinde Lindau beim Ortsteil Tagelswangen. Davon beträgt die
Abbaufläche insgesamt knapp 33 ha und diese besteht aus den Teilgebieten
Rodig und Schoren südlich der Autobahn A1 bzw. A4 (Etappe Süd) sowie dem
Teilgebiet Chäsen nördlich der Autobahn (Etappe Nord). Die Bahnlinie
Zürich-Winterthur kreuzt die Autobahn in diesem Bereich, sodass das Teilgebiet
Rodig südlich beider Verkehrsträger, das Teilgebiet Schoren zwischen Bahnlinie
und Autobahn sowie das Teilgebiet Chäsen nördlich beider Verkehrsträger gelegen
ist. Zum Gestaltungsplanperimeter gehört östlich anschliessend an das
Teilgebiet Rodig auch Areal für eine Verladeanlage zum Abtransport des
abgebauten Materials per Schienenverkehr. Wie das Baurekursgericht festgestellt
hat, lässt der Gestaltungsplan den Abbau einer gesamten kieshaltigen
Aushubmenge von ca. 7,9 Mio. m3 und eine Mehrauffüllung
von ca. 1,063 Mio. Festkubikmeter zu. Vorgesehen ist, zunächst die Etappe
Süd und danach die Etappe Nord abzubauen.
3.4
Gemäss
Art. 8 Abs. 2 RPG bedürfen Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf
Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan. Gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt liegen vor,
sobald angesichts der weitreichenden Auswirkungen des Vorhabens eine vorgängige
umfassende Interessenabwägung notwendig erscheint, die nur durch den Prozess
der Richtplanung garantiert werden kann. Die Schwelle zum Richtplanvorbehalt
überschreiten insbesondere Vorhaben, welche: ausgedehnte Flächen beanspruchen;
bedeutenden Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons
zeitigen; erhebliche Verkehrsströme erzeugen; grosse Kulturlandverluste oder
hohe Umwelt-, Natur- und Landschaftsbelastungen verursachen oder sich erheblich
auf den Untergrund auswirken (vgl. dazu BGE 147 II 164 E. 3.1). Angesichts
der oben in E. 3.3 umschriebenen Merkmale des geplanten
Materialabbauvorhabens liegt es auf der Hand, dass dieses gewichtige
Auswirkungen auf Raum und Umwelt zeitigt und eine Grundlage im kantonalen
Richtplan benötigt. Dort besteht ein Eintrag für das Materialgewinnungsgebiet
(Kies) Tagelswangen in Lindau (Objekt Nr. 17; vgl. Pt. 5.3.2 des Richtplantexts).
4.
Die Beschwerdeführenden rügen, die Festsetzung im kantonalen
Richtplan als Grundlage des angefochtenen Nutzungsplans sei mit Rechtsmängeln
behaftet.
4.1
Das
Baurekursgericht hat dargelegt, dass es namentlich aus dem Richtplantext
selbst, aus dem Erläuterungsbericht zu den Einwendungen der fraglichen
Richtplanrevisionen und aus weiteren, öffentlich zugänglichen Grundlagen, wie
der Kiesrohstoffkarte im GIS-ZH und der kantonalen Kiesstatistik, auf eine
nachvollziehbare Standortevaluation und eine genügende Interessenabwägung
schliesst.
4.2
Dem halten
die Beschwerdeführenden entgegen, die Standortevaluation sei unzureichend bzw.
fehlerhaft erfolgt und die erforderliche Interessenabwägung sei nicht
rechtsgenügend vorgenommen worden. Der Standort Tagelswangen sei namentlich im
kantonalen Richtplan 2015 ohne ersichtliche Evaluation mit Vergleich, Bewertung
und Priorisierung der verschiedenen im Kanton vorhandenen potenziellen
Abbaugebiete festgesetzt worden. Auch dass zu einem früheren Zeitpunkt eine
Evaluation stattgefunden habe, sei von der Beschwerdegegnerin nie konkret
dargetan worden. Das Kiesvorkommen am Standort, die Möglichkeit des
Bahntransports für den Abtransport und der Bedarf für einen grösseren Standort
in einer anderen Region als nur im nördlichen Kantonsteil vermöchten die
vielzähligen gegen den Standort sprechenden Interessen nicht ohne Weiteres zu
verdrängen. Weshalb es gerade am siedlungsnahen und auch landschaftlich
empfindlichen Standort eines Abbaus bedürfe, sei ungenügend begründet worden.
Ebenso sei übergangen worden, dass für die Bahnverladeanlage Wald gerodet
werden müsse. Die Festsetzung im Richtplan 2015 stehe weiter im Gegensatz zur
früheren kantonsrätlichen Ablehnung des Standorts, dabei hätten sich die
Verhältnisse seit 1978 nicht wesentlich geändert. Der in Tagelswangen geplante
Kiesabbau diene gar nicht der regionalen Versorgung, sondern der gewonnene Kies
solle im Zürcher Oberland verarbeitet werden. Es gebe keine Sicherungen, dass
die vom Standort betroffene Region von den damit verbundenen Vorteilen
profitiere. Sodann beständen aktuell gesamtkantonal ausreichende Kiesvorkommen.
Allein das richtplanerisch ausgeschiedene Kiesrestvolumen reiche für über 20 Jahre.
Es fehle an einer Gesamtschau, ob der Standort hinsichtlich weiterer
Auswirkungen auf die umliegenden Dörfer, Anwohner, Gewerbe und
volkswirtschaftliche Schäden zumutbar und realistisch sei.
4.3
Eine
Grundlage im Richtplan im Sinn von Art. 8 Abs. 2 RPG setzt nach der
Rechtsprechung eine abgeschlossene Abstimmung auf Richtplanebene voraus, d. h. eine Festsetzung im
Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a der Raumplanungsverordnung vom
28.
Juni 2000 (RPV; SR 700.1; vgl. BGE 147 II 164 E. 3.3). Die
Bestimmung sachgerechter Standorte für Anlagen im öffentlichen Interesse hat den
Grundsätzen von Art. 3 Abs. 4 RPG zu entsprechen, wonach insbesondere
regionale Bedürfnisse berücksichtigt (vgl. lit. a) und nachteilige
Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die
Wirtschaft gesamthaft gering gehalten werden sollen (vgl. lit. c). Zu beachten
ist sodann Art. 2 Abs. 1 RPV, wonach die Behörden im Hinblick auf die
anzustrebende räumliche Entwicklung bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten
insbesondere zu prüfen haben, wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird
(lit. a), welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen
(lit. b), ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung
vereinbar ist (lit. c) und welche Möglichkeiten bestehen, den Boden
haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern
(lit. d). Die richtplanerische Festsetzung erfolgt aufgrund einer
Evaluation von Standortvarianten anhand der Standortkriterien und einer
Interessenabwägung (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Ergänzung des
Leitfadens Richtplanung, März 2014, S. 30 f.). Sie muss stufengerecht
begründet und damit transparent gemacht werden. Stufengerecht bedeutet, dass
alle für die Standortauswahl relevanten Kriterien in einer Tiefe einzubeziehen
sind, die es erlaubt, die Realisierbarkeit des Projekts am priorisierten Ort
zumindest plausibel erscheinen zu lassen (vgl. BGE 148 II 36 E. 2.1).
Namentlich für Vorhaben wie das hier betroffene Materialabbaugebiet ist in der
Regel eine räumliche Festlegung aufgrund einer Bedarfsabklärung und
Standortevaluation in einem kantonalen oder regionalen Abbaukonzept zu verlangen
(vgl. die soeben erwähnte Ergänzung des Leitfadens Richtplanung, S. 33).
4.4
Wie das
Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, hat der Kantonsrat
bereits mehrfach Beschluss über den Eintrag im Richtplan für das
Kiesabbaugebiet am Standort Tagelswangen gefasst. Er setzte den Eintrag
erstmals am 24. November 2009 im Rahmen einer Richtplan-Teilrevision fest
(Vorlage 4533). Dieser Eintrag wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom
27.
August 2010 wegen Verletzung des Mitwirkungsrechts der Gemeinde Lindau
aufgehoben (BGE 136 I 265). Im Rahmen der Richtplan-Totalrevision 2015
beschloss der Kantonsrat den Eintrag am 18. März 2014 erneut (Vorlage
4882). Der Bundesrat genehmigte diesen Richtplan mit Beschluss vom
29.
April 2015 (BBl 2015 3607). Im Rahmen der Teilrevision 2017
zum Kapitel "Versorgung, Entsorgung" hat der Kantonsrat am
29.
März 2021 die Eckwerte bei diesem Eintrag bezüglich Fläche und
Abbauvolumen angepasst, indem er eine Diskrepanz zwischen Richtplankarte und
-text bereinigte (Vorlage 5517b). Diese Teilrevision hat das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr und Umwelt (UVEK) am 3. Februar 2023 genehmigt
(BBl 2023 394). In der Ratsdebatte zur Richtplan-Totalrevision 2015
wurde vom Kommissionspräsidenten und vom zuständigen Regierungsrat dargelegt,
dass die umfassende Überarbeitung bei der Teilrevision 2009 stattgefunden hatte
und die damaligen Ergebnisse übernommen wurden; insbesondere wurde im Rahmen
der Totalrevision auch am Kiesabbau am Standort Tagelswangen festgehalten
(Prot. KR 2011–2015, S. 10904 [Votum KR Ruedi Lais] und
S. 10911 f. [Votum RR Markus Kägi]). Bei der Teilrevision 2009
war eine Grundsatzdebatte zum Thema Materialgewinnung (Prot. Kantonsrat 2007–2011,
S. 8926-8929) und insbesondere auch eine Detailberatung zum fraglichen
Eintrag erfolgt; dabei wurde der Antrag auf Nichtfestsetzung dieses Standorts
abgelehnt (Prot. KR 2007–2011, S. 8937-8945). Der Kantonsrat führte bei
der Teilrevision 2017 erneut eine ausführliche Debatte zum Thema
Materialgewinnung (vgl. Prot. KR 2019–2023, S. 2 ff.).
4.5
Die
Beschwerdegegnerin hat vor dem Baurekursgericht geltend gemacht, die im
Richtplan festgelegte Kiesabbauplanung sei im Vorfeld der Teilrevision 2009 von
den kantonalen Fachstellen und Ämtern abgeklärt und vorbereitet worden.
Entsprechende Unterlagen hat sie aber soweit ersichtlich nicht zu den
Verfahrensakten gegeben. Das UVEK hat die erwähnte Genehmigung der Teilrevision
2017.
am 3. Februar 2023 (vgl. oben E. 4.4) mit der Aufforderung
verbunden, bei einer nächsten Richtplananpassung bzw. der Weiterentwicklung
namentlich der Abbaustandorte stufengerechte Grundlagen bzw. Erläuterungen
vorzulegen bzw. diese zu aktualisieren. Dabei wurden ein Bedarfsnachweis und
die kantonale oder regionale Planung für den Zeitraum der Richtplanung sowie
räumliche Kriterien für die Festlegung der einzelnen Standorte und möglicher
Standortalternativen verlangt. Wie aus dem dazugehörigen Prüfungsbericht des
Bundesamts für Raumentwicklung vom 1. Februar 2023 hervorgeht, erfolgte
diese Aufforderung nicht explizit im Zusammenhang mit der Bereinigung von
Fläche und Abbauvolumen bei bereits bisher festgelegten Standorten wie
Tagelswangen, sondern vor dem Hintergrund der Neuaufnahme des Standorts "Wil/Rafz, Wil II.2" mit einem Abbauvolumen
von rund 38 Mio. m3. Das Bundesamt stellte nicht in Frage,
dass ohne diesen zusätzlichen Standort die Versorgungssicherheit des Kantons im
Hinblick auf Kies (Zeithorizont 25 Jahre bzw. 75 Mio. m3)
bei einem jährlichen Bedarf von 3 Mio. m3 nicht erreicht
werde. Es nahm auch Kenntnis vom Vorliegen des Gesamtkonzepts Rafzerfeld für
die dort befindlichen Abbaugebiete. Das Bundesamt erachtete allerdings für
künftige Anpassungen zu den Materialabbaugebieten im Kanton eine Übersicht über
die Planung und die Prioritäten als erforderlich (Prüfungsbericht
Ziff. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Einwand der
Beschwerdeführenden zur mangelhaften Standortevaluation nicht in allgemeiner
Weise unter Hinweis auf den Richtplantext, die Erläuterungsberichte zu den
Richtplanrevisionen und die öffentlich zugänglichen Grundlagen entkräften, wie
es das Baurekursgericht getan hat. Beim Standort Tagelswangen liegen jedoch
besondere Verhältnisse vor, weswegen sich die umstrittene Richtplanfestsetzung
aufgrund der dem Kantonsrat vorliegenden Unterlagen und seiner Beratungen
raumplanungsrechtlich als genügend schlüssig erweist. Für den konkreten Fall
ist somit dem angefochtenen Entscheid insoweit im Ergebnis beizupflichten. Dies
ist im Folgenden näher auszuführen.
4.6
4.6.1
Aus Pt. 5.3.1 und 5.3.2 des Richtplantexts ergeben sich in
nachvollziehbarer Weise die Vorgaben, möglichst kurze Transportdistanzen bzw.
eine ausgeglichenere regionale Verteilung der Abbaugebiete sowie grundsätzlich
einen Bahnanschluss für neue Abbaugebiete anzustreben. Die Liste und
Kartenübersicht für die Richtplaneinträge in Pt. 5.3.2 des Richtplantexts zeigen,
dass die festgesetzten Kiesgewinnungsgebiete hauptsächlich in den nördlichen
Kantonsgebieten Windlacherfeld/Weiach sowie Rafzerfeld liegen. Im mittleren
Kantonsteil ist hingegen der Standort Tagelswangen der einzige, bei dem die
Möglichkeit eines Bahnanschlusses für den Abtransport des abgebauten Kieses
(seit der Richtplan-Totalrevision 2015) sichergestellt erscheint. Aus der
Kiesrohstoffkarte im GIS geht das erhebliche Kiesvorkommen am Standort bzw.
dessen Eignung als Abbaugebiet hervor. Weiter ist notorisch, dass im mittleren
Kantonsteil, wie beispielsweise im Glattal, eine anhaltend rege Bautätigkeit
besteht. Diese Randbedingungen werden von den Beschwerdeführenden nicht
bestritten. Nur schon die Gewährleistung eines Bahnanschlusses für den
Abtransport des gewonnenen Materials bildet eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse, die eine Neubeurteilung und Festsetzung des Standorts
Tagelswangen in Abkehr von früheren kantonalen Einschätzungen gerechtfertigt
hat. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Teilgebiete Rodig,
Schoren und Chäsen angesichts des verlangten Bahnanschlusses und des damit
verbundenen Erschliessungsaufwands raumplanerisch als Einheit (Standort
Tagelswangen) zusammengefasst worden sind. Der bereits in Pt. 5.3.2 des
Richtplans vorgeschriebene und in Art. 12 Abs. 1 GPV übernommene
Bahnanteil von 80 % bezieht sich zwar nur auf den Abtransport des
Materials; dies führt unter Einbezug der Fahrten für die Wiederauffüllung dazu,
dass lediglich ein Bahnanteil für 40 % aller projektbedingten Fahrten
zwingend ist. Das Auffüllmaterial stammt aber von Drittinhabern, die nach
Massgabe von § 232a PBG zum diesbezüglichen Bahntransport verpflichtet
sind. Zudem hält Pt. 5.3.1 des Richtplantexts bei den allgemeinen Zielen
und Kriterien für Materialgewinnungsgebieten lediglich einen Mindestanteil von
35.
% für Transporte mit der Bahn oder im kombinierten Ladungsverkehr
bezüglich der abgebauten und abzulagernden Menge fest. Dieses allgemeine Ziel
wird vorliegend deutlich übertroffen. Insgesamt sind die öffentlichen
Interessen am Abbauvorhaben entsprechend hoch zu gewichten.
4.6.2
Der Kantonsrat war trotz der Festsetzung von "Wil/Rafz, Wil II.2"
und des auch darüber sichergestellten Kiesbedarfs nicht gehalten, die
Notwendigkeit des Standorts Tagelswangen nochmals grundlegend zu überprüfen,
denn letzterer ist für die angestrebte regionale Verteilung (auch mit dem
Bedarf an Auffüllgebieten) von grosser Bedeutung. Bereits in der Debatte zur
Teilrevision 2009 war dem Kantonsrat bekannt, dass der Kies von Tagelswangen
per Eisenbahn hauptsächlich zur Aufbereitung ins Oberland transportiert werden
soll (Prot. KR 2007–2011, S. 8938 [Votum KR
Thomas Hardegger, Kommissionspräsident] und S. 8944 [KR Hans-Heinrich
Heusser]). Den Aspekt der regionalen Versorgung hat der Kantonsrat daher in
vertretbarer Weise nicht auf den Bedarf der Planungsregion im Nahumfeld
beschränkt, sondern auf das etwas grössere Umfeld des mittleren Kantonsteils
ausgerichtet. Zudem besteht die Möglichkeit, Synergien zum geplanten
Eisenbahnvorhaben Brüttenertunnel zu nutzen. Diese Möglichkeit stellen die
Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag auf Verringerung
des Perimeters auf die für diese Synergien voraussichtlich in Betracht fallende
Etappe Süd nicht in Abrede. Die Koordination mit dem Brüttenertunnel war
bereits in der Richtplan-Teilrevision 2009 vermerkt worden. Der öffentliche
Bedarf für den Kiesabbau und die Wiederauffüllung am Standort Tagelswangen ist
indessen auch ohne den geplanten Brüttenertunnel gegeben. Dieser im Richtplan
bezeichnete Standort berücksichtigt in genügender Weise den regionalen
Versorgungsbedarf.
4.6.3
Insgesamt hat der Kantonsrat mit den Stichworten "Kiesbedarf" und
"Möglichkeit des Bahntransports" (so im Erläuterungsbericht zur
Richtplan-Totalrevision 2015, S. 126) eine nachvollziehbare Kurzbegründung
dafür geliefert, dass dieser Standort aus der gebotenen gesamtheitlichen
Perspektive heraus nicht durch vergleichbare Alternativen substituierbar ist.
Mit der mehrmaligen Bestätigung der Festsetzung hat der Kantonsrat die sachlich
und zeitlich hohe Priorität dieses Abbaugebiets genügend zum Ausdruck gebracht.
Im Zeitpunkt des jüngsten Beschlusses des Kantonsrats vom 29. März 2021
über die Bereinigung von Abbaufläche und Abbauvolumen für den Standort (vgl.
oben E. 4.4) lag der kantonale Gestaltungsplan im Entwurf vor; dieser war
im Herbst 2020 öffentlich aufgelegt worden. Der Kantonsrat hatte somit
spätestens damals Kenntnis von der oben bei E. 3.3 beschriebenen Lage
dieser Bahnverladeanlage. Auch aufgrund bahntechnischer Gegebenheiten drängte
sich die Lage der Bahnverladeanlage auf (vgl. unten E. 6.4). Die Abklärungen
und Festlegungen auf Richtplanstufe haben deshalb in nachvollziehbarer Weise zu
einem eindeutigen Ergebnis geführt. Dabei wurden die massgeblichen Kriterien
für die Bestimmung eines sachgerechten Standorts für das im öffentlichen
Interesse liegende Abbauvorhaben beachtet. Unter diesen Umständen kann es nicht
darauf ankommen, inwiefern eine genügende, kantonsweite Evaluation der
Abbaugebiete vorliegt (vgl. BGE 148 II 36 E. 2.6 zum Windkraftpark
Grenchenberg, bei dem das Bundesgericht die Richtplangrundlage trotz
unvollständiger Abklärungen wegen der überdurchschnittlichen Bedeutung des
Standorts im Ergebnis nicht als ungenügend erachtet hat). Die umstrittene
Standortwahl im Richtplan beruht auf einer stufengerecht begründeten und mit
den Grundsätzen der Raumplanungsgesetzgebung vereinbaren Interessabwägung.
4.7
Zusammengefasst
geht der Einwand einer ungenügenden Evaluation und mangelhaften Interessenabwägung
beim Richtplaneintrag zum umstrittenen Abbaugebiet fehl.
5.
5.1
Den
Vorwurf einer ungenügenden bzw. rechtswidrigen Interessenabwägung erheben die
Beschwerdeführenden auch gegenüber der Stufe der Nutzungsplanung. Nach ihrer
Ansicht verstösst der kantonale Gestaltungsplan gegen wesentliche
raumplanungs-, wald- und umweltrechtliche Vorgaben. Zudem rügen sie, das
Baurekursgericht habe in der Gesamtinteressenabwägung die gegen das Projekt
gerichteten privaten und öffentlichen Interessen zu wenig stark bzw. falsch
gewichtet.
5.2
Im Rahmen der Nutzungsplanung sind die in
Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln, zu
beurteilen und im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung und im
Licht der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gegeneinander abzuwägen (Art. 1
und 3 RPG, Art. 3 RPV). Der Richtplan bildet den verbindlichen Ausgangspunkt der bei der Planung
vorzunehmenden Interessenabwägung, wobei die Behörde die Aussagen des
Richtplans zu bewerten und gegen die vom Richtplan nicht abgedeckten
öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen hat. Wo dieser einer gesamthaft
besseren Lösung entgegensteht, kann ein Abweichen vom Richtplan gerechtfertigt
sein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt Abweichungen vom Richtplan
zu, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind
und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan
förmlich zu ändern (BGE 119 Ia 362 E. 4a; BGr, 10. Oktober 2022,
1C_471/2021 E. 3.5). Mit Bezug auf die Hierarchie der Pläne, d. h. die Planverbindlichkeit im Verhältnis
zwischen Richt- und Nutzungsplanung, wiederholt und konkretisiert der oben in
E. 3.2 erwähnte § 16 Abs. 2 PBG daher zu einem guten Teil nur,
was bereits von Bundesrechts wegen gilt. Jedoch setzt das Zürcher Recht
generell die Richtplanung weitergehend als bundesrechtlich erforderlich dafür
ein, die Nutzungsplanung vorzubestimmen, ohne damit den Trägern der
Nutzungsplanung den nötigen Ermessensspielraum zu entziehen (zum Ganzen VGr,
28.
April 2022, VB.2021.00601, E. 3.3). Weiter ist im Rahmen der
Interessenabwägung, die im Rahmen eines Sondernutzungsplans anzustellen ist,
vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit dem Verfassungs- und Gesetzesrecht zu
vereinbaren ist, das einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt.
Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden
Interessen koordiniert durchzuführen (vgl. BGE 146 II 347 E. 3.5 mit
Hinweisen).
6.
Die
Beschwerdeführenden kritisieren die Waldbeanspruchung bzw. die vorinstanzliche
Beurteilung der Tragweite der Rodungen, die der Gestaltungsplan mit sich
bringt.
6.1
Im
Rodungsgesuch wurde eine temporäre Rodung für 26 plus maximal 4 Jahre (mit
Ersatzaufforstung an Ort und Stelle) für die verkehrsmässige Erschliessung des
geplanten Kiesabbaus im Wald (Bahnverladeanlage sowie Zweckentfremdung und
Verbreiterung von Waldstrassen) beantragt. In Art. 30 GPV werden die
Abbauphasen geregelt: Danach darf der Kiesabbau in der Etappe Nord erst nach
Abschluss des Kiesabbaus in der Etappe Süd beginnen (Abs. 1). Der
Abbaubetrieb für die Etappe Süd darf höchstens 16 Jahre betragen (Aushub
bis Wiederauffüllung); die Frist kann um 2 Jahre verlängert werden, falls
ungünstige Witterung eine vorschriftsgemässe Wiederauffüllung resp.
Kultivierung nicht zulässt (Abs. 2). Die analoge Maximalfrist für den
Abbaubetrieb bei der Etappe Nord wird auf 10 Jahre begrenzt, wiederum
verbunden mit der Möglichkeit für Verlängerung um 2 Jahre (Abs. 3).
Dabei wird die Zeitdauer für den Bau der Badeverladeanlage sowie die
Erschliessung der Gebiete nicht in diese Fristen eingerechnet (Abs. 4).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Gestaltungsplan stelle die
Einhaltung der Maximalfrist von 30 Jahren für die temporäre Rodung nicht
sicher, weil diese Zeitspanne bereits für Abbau und Wiederauffüllung (inkl.
Reserven) vorgesehen sei, ohne den zusätzlichen Zeitbedarf für Auf- und Abbau
der Erschliessungsanlagen zu berücksichtigen. Ausserdem bestreiten die
Beschwerdeführenden die Bewilligungsfähigkeit einer temporären Rodung für die
Zeitdauer von 30 Jahren im vorliegenden Zusammenhang. Die
Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte 2 erwidern vor
Verwaltungsgericht, die Befürchtung einer nicht fristgerechten
Wiederaufforstung innert 30 Jahren sei unbegründet.
6.2
Das Areal
für die geplante Bahnverladeanlage benötigt eine Rodung im Ausmass von rund
41'260 m2. Das in diesem Zusammenhang gemäss Art. 6
Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den
Wald (WaG; SR 921.0) angehörte Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat in der
Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 geäussert, bei einer Frist für die
Wiederaufforstung von 26 plus maximal 4 Jahren liege keine definitive
Rodung vor. Da sich Abbau- und Deponievorhaben erfahrungsgemäss sehr oft
verzögern würden, stelle es für die kantonale Rodungsbewilligung den Antrag,
dass bei Projektverzögerung und einer Offenhaltung der Rodungsflächen über
30.
Jahre gemäss Art. 7 WaG in derselben Gegend Realersatz zu leisten
oder ausnahmsweise Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu
ergreifen seien. Das für Waldbelange zuständige kantonale Amt für Landschaft
und Natur gelangte bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zum
Schluss, dass die notwendigen temporären Rodungen aus forstrechtlicher Sicht
grundsätzlich gesetzeskonform und umweltverträglich umgesetzt werden könnten,
und formulierte im Hinblick darauf Nebenbestimmungen. Diese wurden in die
erstinstanzliche Festsetzung des Gestaltungsplans übernommen. Das
Baurekursgericht hat erwogen, es stehe dem Abbauvorhaben nicht entgegen, dass
Projekte für einen Realersatz bei der Waldrodung über die Wiederaufforstung am
selben Standort hinaus fehlen würden. Die in Art. 30 GPV vorgesehenen
Dauern der Abbauphasen könnten zwar in einen Widerspruch zum Rodungsgesuch
geraten. Da aber im Voraus nicht absehbar sei, in welcher Etappe eine
Verzögerung auftrete, seien die Reservefristen dennoch zweckmässig. Es müsse
genügen, dass die Reservefristen bei der allfälligen Bewilligung für die
Fristerstreckung im Rahmen von Art. 30 GPV nicht maximal ausgeschöpft
würden.
6.3
Gemäss
Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer
Rodungsbewilligung. Die Walderhaltungsinteressen müssen schon in dem mit einer
Rodung verbundenen Nutzungsplanverfahren umfassend abgeklärt werden und es hat
dabei Klarheit über den Zweck, das Ausmass und die Auswirkungen des Vorhabens
zu herrschen. Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Zweifel, dass die
gemeinsam erfolgte öffentliche Auflage von Nutzungsplan und Rodungsgesuch
insoweit den Anforderungen der Koordination entspricht. Weiter ist es unter
dieser Voraussetzung genügend, dass im Moment der Planfestsetzung nur eine
verbindliche positive Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde vorliegt (vgl.
zum Ganzen BGr, 29. Januar 2021, 1C_101/2020 E. 5; 24. Januar
2007, 1A.166/2006 E. 2.2.2). Es bildet somit keinen Rechtsmangel, wenn die
Rodungsbewilligung bei der Festsetzung des Gestaltungsplans noch nicht ergangen
ist.
6.4
In der
Praxis wird bei Rodungen für Kiesabbau die temporäre Natur mitunter im Hinblick
auf Befristungen bis zu insgesamt 30 Jahren anerkannt (vgl. Peter
M. Keller, in: Thomas Abt. u. a. [Hrsg.], Kommentar Waldgesetz, Zürich 2022, Art. 4
N. 14 f. und Art. 5 N. 44, 60, so auch die Stellungnahmen
des BAFU im vorliegenden Fall in act. … und act. …). Einzelne
Lehrmeinungen üben Kritik und gehen bei der Unmöglichkeit einer
Wiederaufforstung an Ort und Stelle innert 25 Jahren in der Regel von
einer definitiven Rodung aus (vgl. Nina Dajcar, in: Kommentar Waldgesetz,
Art. 7 N. 46 ff.). Vorliegend wird eine Rodung für den Kiesabbau
beansprucht. Bei dem zweckentfremdeten Waldboden ist jedoch kein Materialabbau,
sondern die temporäre verkehrsmässige Erschliessung (Bahnverladeanlage und
Strassen) geplant. Sowohl der Materialabbau als auch die dafür erforderliche
Erschliessung dienen einem öffentlichen Interesse, welches das Interesse an der
Walderhaltung überwiegen kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 WaG; Keller, in:
Kommentar Waldgesetz, Art. 5 N. 56, 65). Die strassenmässige
Erschliessung ist grösstenteils entlang dem Verlauf bestehender Waldstrassen
vorgesehen und beruht auf einem Verkehrskonzept, das mit den Gemeinden Lindau
und Illnau-Effretikon abgestimmt wurde. Standort und Dimensionierung der
Anschlussgleise bzw. der Bahnverladeanlage haben sich aufgrund der bereits
vorhandenen Streckengleise und der zusätzlichen Forderung der SBB nach Ersatz
für ein Abstellgleis ergeben. Wie diesen Unterlagen zu entnehmen ist, wurden
dabei Varianten geprüft. Die Bedeutung und Funktion des betroffenen Walds wurde
untersucht. Im Zusammenspiel mit dem Richtplaneintrag für das
Materialabbaugebiet Tagelswangen ist in waldrechtlicher Hinsicht von der
Standortgebundenheit der fraglichen Erschliessungsanlagen als Bestandteil des
Materialabbauvorhabens auszugehen. Da diese Erschliessungsanlagen im Wald
während der ganzen Betriebsdauer des Materialabbaus bestehen müssen, ist eine
Etappierung der Rodung insoweit ausgeschlossen. Es ist auch nicht zu
beanstanden, wenn das Baurekursgericht bei den besonderen Umständen im
konkreten Fall eine temporäre Rodung für einen Zeitraum von maximal
30.
Jahren – und entgegen den Beschwerdeführenden nicht nur für eine
deutlich kürzere Frist – noch als bundesrechtskonform betrachtet hat. Bei einem
solchen zeitlichen Rahmen wird aber der Beurteilungsspielraum für eine
temporäre Rodung weitestgehend ausgeschöpft. Unter dem Vorbehalt der Prüfung,
ob diese Zeitspanne vorliegend eingehalten werden kann (vgl. unten E. 6.5
und 6.6), ist dem Abbauvorhaben und den damit verbundenen Erschliessungsanlagen
im Wald zuzubilligen, dass namentlich das Interesse am dadurch ermöglichten
Bahntransport das entgegenstehende Interesse am Waldschutz überwiegt.
Waldrechtlich erweist es sich als zulässig, wenn die Ersatzmassnahmen bei einer
temporären Rodung für maximal 30 Jahre sich auf eine Wiederaufforstung an
Ort und Stelle beschränken.
6.5
Die
Beschwerdeführenden rügen, dass die Offenhaltung der Waldflächen bei maximaler
Ausschöpfung der Reservefristen gemäss Art. 30 GPV und wegen der
zusätzlichen Baustellendauer mutmasslich 32 Jahre statt der beantragten
30.
Jahre dauern könne. Es sei zu spät, wenn diese Diskrepanz sich erst
gegen Ende der Etappe Nord kurz vor Ablauf der 30-Jahresfrist herausstelle;
dann könnten zusätzliche waldrechtliche Ersatzmassnahmen nicht mehr rechtzeitig
angeordnet werden. Im UVB sind unter dem Titel der Luftreinhaltung sechs Monate
für die Baustelle (Bau der Verladeanlage und Verbreiterung
Erschliessungsstrassen) veranschlagt worden. Es ist anzunehmen, dass der
Rückbau mindestens ebenso lange dauern wird. Der Einwand, dass die
Baustellendauer insgesamt ein bis zwei Jahre ausmachen könne, ist nicht von der
Hand zu weisen. Zwar handelt es sich bei den 26 Jahren für das gesamte
Abbauvorhaben und auch bei den 16 Jahren bzw. 10 Jahren für die
beiden Teiletappen jeweils um Höchstfristen. Zudem wird in Art. 30
Abs. 2 und 3 GPV nicht ein Anspruch auf Bewilligung der vorgesehenen
Reservefristen gewährt, sondern eine solche Verlängerung wird lediglich in das
Ermessen der Bewilligungsbehörde gestellt. Die Auflage des BAFU, dass
zusätzliche waldrechtliche Ersatzmassnahmen vorbehalten bleiben müssen, wenn es
zu einer Offenhaltung der Rodungsflächen über 30 Jahre kommen sollte, muss
indessen von der Tragweite her auf planwidrige Verzögerungen beim Abbauvorhaben
begrenzt bleiben. Die Zusicherung der Beschwerdegegnerin, Art. 30 GPV so
zu handhaben, dass die 30-Jahresfrist die Zeit für den gesamten Kiesabbau wie
auch für Erstellung und Rückbau der Erschliessungsanlagen im Wald umfasse,
vermag aus heutiger Sicht die Rechtzeitigkeit der gebotenen waldrechtlichen
Ersatzmassnahmen nicht zu gewährleisten. Die Rüge, wonach der angefochtene
Entscheid das Gebot der Walderhaltung unzureichend berücksichtigt habe, erweist
sich in dieser Hinsicht als begründet.
6.6
Vielmehr
ist es unumgänglich, dass die Reservefristen für das Abbauvorhaben in
Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV je auf ein Jahr verkürzt werden. Auf diese
Weise wird der behördliche Spielraum beim Vollzug des Gestaltungsplans
eingegrenzt und kann in diesem Rahmen ein Konflikt mit der Beschränkung der
Rodung auf 30 Jahre von vornherein vermieden werden. Mit einer Bemessung
der Reservefristen auf je ein Jahr wird bewirkt, dass die Mitbeteiligte 2
für eine weitergehende Verlängerung bereits am Ende der Etappe Süd auf eine
Anpassung des Gestaltungsplans angewiesen ist, was mit einer erneuten
waldrechtlichen Beurteilung zu verbinden sein wird. Für jenen Zeitpunkt –
ungefähr in der Hälfte der 30-Jahresfrist – können die diesfalls waldrechtliche
Überprüfung der temporären Natur der Rodung und die sich daraus ergebenden
Folgen in zeitlicher Hinsicht angemessen zum Tragen kommen; Analoges gilt bei
einer Verlängerung der Etappe Nord um mehr als ein Jahr. Der durch die
Reduktion der Reservefristen bewirkte Eingriff in die Interessen der
Mitbeteiligten 2 erscheint als zumutbar, weil sie ihrer Planung den
Abschluss des gesamten Abbauvorhabens (inkl. Baustellendauer für
Erschliessungsanlagen) innert 30 Jahren zugrunde gelegt hat. Die
Interessen an der Walderhaltung sind deshalb im Unterschied zu den
Unterinstanzen insoweit stärker zu gewichten, als die Reservefristen in Art. 30
Abs. 2 und 3 GPV auf je ein Jahr reduziert werden (vgl. auch unten
E. 9). Da die Beschwerdeführenden die gesamthafte Aufhebung des kantonalen
Gestaltungsplans beantragt haben, bewegt sich das Verwaltungsgericht mit der
dargelegten Änderung von Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV innerhalb der
gestellten Parteibegehren (§ 63 VRG).
7.
7.1
Weiter
verstösst der Gestaltungsplan nach Meinung der Beschwerdeführenden gegen die
Richtplanvorgabe, wonach die verkehrsmässige Erschliessung nicht durch
Siedlungsgebiet führen dürfe. Sie weisen darauf hin, dass gemäss Art. 12
GPV Lastwagenfahrten durch Tagelswangen vorgesehen sind, auch wenn letztere auf
die Zürcherstrasse beschränkt bleiben. Selbst wenn in der Etappe Nord nur etwa
20.
% der projektbedingten Lastwagenfahrten durch Tagelswangen erfolgen
würden, betrage dabei der Anteil an zusätzlichem Schwerverkehr auf dieser Achse
bis zu 100 %. Dadurch werde die Lebens- und Aufenthaltsqualität im Zentrum
dieses Ortsteils deutlich beeinträchtigt, ebenso die Verkehrssicherheit,
namentlich für Kinder auf dem Schulweg. Fahrten durch Tagelswangen zur Erschliessung
des Abbauvorhabens müssten daher unzulässig sein.
7.2
Beim
Eintrag zum Kiesabbau am Standort Tagelswangen in Pt. 5.3.2 des
Richtplantexts steht als Bedingung, dass die Strassenerschliessung via
Siedlungsgebiet auszuschliessen ist. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt
wurde, hielt der Erläuterungsbericht zur Richtplan-Totalrevision 2015 fest, die
Lastwagenzufuhr von Aushub geschehe über den "Seuchenrank".
Tagelswangen werde somit nicht von Mehrverkehr betroffen. Gemäss Art. 12
Abs. 3 GPV dürfen für die Zu- und Abtransporte nur die im Situationsplan
als "interne Erschliessung motorisierter Verkehr" festgelegten Routen
verwendet werden, wobei grundsätzlich die beiden Etappen wie folgt zu
erschliessen sind: Etappe Süd via bezeichnete Strassen in Illnau-Effretikon und
Etappe Nord via Seuchenrank / Zürcherstrasse,
Lindau / Bassersdorf. Art. 12 Abs. 5 GVP bestimmt u. a. ergänzend, dass eine
Durchfahrt des Siedlungsgebiets Lindau mit Ausnahme der Durchfahrt auf der
Zürcherstrasse unzulässig ist, wobei eine Ausnahme statuiert wird bezüglich
Baustellen, deren wirtschaftliches Erreichen eine Querung der Siedlungsgebiete erfordert.
Im UVB wird für die Etappe Nord eine Aufteilung der Verkehrsströme beim
Anschluss ans übergeordnete Strassennetz (Strasse S-1) im Bereich Seuchenrank
angenommen, indem 80 % dieser Transporte von/nach Westen (Neue
Winterthurerstrasse, Autobahnanschluss Brüttisellen) und 20 % von/nach
Osten (Durchfahrt Tagelswangen auf der Zürcherstrasse) erfolgen sollen. Das
Baurekursgericht hat den Kiesgrubenbetrieb insoweit auf diesen Annahmen
behaftet, als es – ausgehend vom UVB und der daraus folgenden Schätzung der
jährlichen Lastwagenfahrten in der Etappe Nord auf rund 86'000 – Art. 10
GPV ergänzt hat. Gemäss dieser Anpassung muss u. a. bei einer Überschreitung der Zahl von 17'200
Lastwagenfahrten pro Jahr im Zentrum von Tagelswangen (d. h. bei 20 % der
fraglichen Transporte über diese Route) die Strassenlärmsituation erneut
beurteilt werden. Zusätzlich hat das Baurekursgericht Art. 32 Abs. 1 GPV
über das Monitoring so ergänzt, dass in diesem Rahmen auch die
Verkehrssicherheit in Tagelswangen und deren Auswirkungen auf den Fuss- und
Veloverkehr, insbesondere die Schulwege, zu überwachen sind. Mit diesen
Änderungen der Gestaltungsplanvorschriften entsprach das Baurekursgericht einem
Subeventualbegehren der Beschwerdeführenden.
7.3
Zwar wird
im Richtplan vorgegeben, dass eine Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet
auszuschliessen ist. Mit dem Baurekursgericht ist aber davon auszugehen, dass
dieser Vorgabe nicht die Tragweite eines absoluten Verbots zukommt. Die
Erschliessung eines Abbauvorhabens durch Wohngebiete widerspricht grundsätzlich
den Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 3 lit. a und b RPG zum
Schutz der Wohngebiete vor Immissionen; diese Zielvorgabe für eine möglichst
weitgehende Vermeidung des projektbedingten Schwerverkehrs durch
Siedlungsgebiet muss allerdings im Rahmen der Interessenabwägung mit und gegen
andere, möglicherweise widersprechende Planungsgrundsätze und anderswo
gesetzlich fixierte Zielvorschriften abgewogen werden (vgl. BGr, 27. April
2009, 1C_361/2008 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Raumplanung dient mit
diesem Planungsgrundsatz der vorausschauenden Vermeidung von
Immissionspotenzialen; sein Einsatzfeld findet sich vornehmlich unterhalb der
umweltrechtlichen Grenzwerte (vgl. BGE 136 II 263 E. 8.3; 127 I
103.
E. 7c, Pierre Tschannen, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und
Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich u. a. 2019, Art. 3 N. 70).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Durchfahrt durch
Tagelswangen auf die Strasse S-1 begrenzt wird, auf der es bereits einen
erheblichen Schwerverkehr gibt (vgl. dazu unten E. 7.4). Das
Baurekursgericht hat bei der in Art. 10 GPV verankerten Zahl von 17'200
induzierten Lastwagenfahrten pro Jahr insoweit mit Pegelzunahmen gerechnet, die
in Tagelswangen insgesamt 0,4 dB(A) nicht übersteigen, und es hat dabei
die Einhaltung von Art. 7 und 9 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986.
(LSV; SR 814.41) als unproblematisch angesehen. Eine Pegelzunahme bis
0,4 dB(A) liegt weit unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle, die sich
grundsätzlich bei 1 dB(A) und allenfalls knapp darunter befindet (vgl.
dazu BGr, 20. April 2023, 1C_27/2022 E. 3.4 und 3.5;
11.
November 2019, 1C_54/2019 E. 2.2).
Das Bundesgericht hat bei einer Erschliessung einer
Deponiezone über eine Hauptverkehrsachse im Siedlungsgebiet im Kanton
Basel-Landschaft der damit verbundenen Lärmzunahme weit unterhalb der
Wahrnehmbarkeitsschwelle ein relativ geringes Gewicht im Rahmen der
Gesamtinteressenabwägung zugemessen (BGr, 3. Oktober 2017, 1C_23/2017,
E. 3.3). Wie das Baurekursgericht überzeugend dargelegt hat, dient die
Erschliessungsroute über Tagelswangen dem Anliegen, keine unnötige Verlängerung
der Transportdistanzen (im Nahverkehr) zu erzwingen. Im beschränkten Rahmen bis
zu den genannten 17'200 Fahrten pro Jahr ist der insoweit ermöglichten
Flexibilisierung bei der Erschliessung der Vorrang einzuräumen gegenüber der
Richtplanvorgabe einer Vermeidung der Strassenerschliessung über
Siedlungsgebiet. Dieser Zusatzverkehr im Siedlungsgebiet werktags unter dem Tag
ist hinnehmbar, sofern er lediglich eine geringfügige bzw. klar nicht
wahrnehmbare Zunahme des Verkehrslärms verursacht. Weiter wird im Rahmen von
Art. 32 GPV der Verkehrssicherheit in Tagelswangen die nötige Beachtung
eingeräumt. Unter diesen Umständen erweist sich die umstrittene Abweichung von
der Richtplanvorgabe im Gestaltungsplan in zulässiger Weise als von
untergeordneter Natur (vgl. § 16 PBG). Den diesbezüglichen Einwänden der
Beschwerdeführenden ist nicht zu folgen.
7.4
Die oben
in E. 7.2 erwähnten Verkehrsannahmen des Baurekursgerichts folgen jenen im
UVB. Danach macht der gesamte projektbedingte Lastwagenverkehr bei der Etappe
Nord voraussichtlich 390 Fahrten pro Tag aus (an 220 Tagen; dazu
unten E. 8.4), was gerundet zum jährlichen Umfang von 86'000 solcher
Fahrten führt. Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass der gegenüber
dem UVB jüngere Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV insoweit 408 Lastwagenfahrten
pro Tag (an 220 Tagen) bei der Etappe Nord ausweist. In beiden Berichten
wird der bestehende Schwerverkehr an Werktagen mit 409 Fahrten auf der
Strasse S-1 im betroffenen Bereich beziffert. Damit ist die Behauptung der
Beschwerdeführenden, wonach der projektbedingte Lastwagenverkehr in
Tagelswangen auf der Grundlage des Raumplanungsberichts ohne eine Plafonierung
der Fahrtenzahl den bestehenden Schwerverkehr um 100 % erhöhe, zwar zahlenmässig
nachvollziehbar. Es ist aber sachgerecht, dass die vom Baurekursgericht in Art. 10
GPV eingefügte Neubeurteilungspflicht bei mehr als 17'200 Fahrten pro Jahr
in Tagelswangen auf der tieferen Fahrtenzahl im UVB beruht. Für die Einhaltung
dieser letzteren Fahrtenzahl ist mit dem Baurekursgericht eine genügende
Plausibilität anzunehmen. Darüber hinaus hat das Baurekursgericht mit der dargelegten
Anpassung von Art. 10 GPV eine unkontrollierte Zunahme des Zusatzverkehrs
in Tagelswangen um mehr als die darin verankerte Höchstzahl verhindert. Die
Schonung des Siedlungsgebiets kann durch die vorinstanzliche Änderung von Art. 10
und 32 GPV im Vergleich zu einer Fahrtenplafonierung weniger starr, jedoch genügend
wirksam gewahrt werden. Insgesamt ist die im Gestaltungsplan vorgesehene
Erschliessung über die Zürcherstrasse in Tagelswangen, insbesondere unter
Einhaltung von Art. 10, 12 und 32 GPV, rechtlich nicht zu beanstanden.
8.
8.1
Die
Vorgaben in Art. 9 GPV an die Betriebszeiten für das Abbauvorhaben hat das
Baurekursgericht gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verschärft.
Die betrieblichen Tätigkeiten hat es in verbindlicher Weise auf die in
Art. 9 GPV festgelegten Betriebszeiten (werktags von 7 bis 17 Uhr für
den Abbaubetrieb und von 7 bis 19 Uhr für den Verladebetrieb; je mit einer
Mittagspause zwischen 12 und 13 Uhr) beschränkt. Als Ausnahme für die
Zulässigkeit dieser Tätigkeiten ausserhalb der Betriebszeiten hat es in
Art. 9 GPV nur solche zur Behebung von technischen Unterbrüchen
zugelassen. Den von den Beschwerdeführenden beantragten Ausschluss von Abbau-,
Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten am Samstag hat das Baurekursgericht
hingegen abgelehnt, weil es insoweit kein gleichermassen ausgeprägtes
Ruhebedürfnis wie an Sonn- und Feiertagen angenommen hat. Vor dem
Verwaltungsgericht bekräftigen die Beschwerdeführenden ihr Anliegen nach einem
Verzicht auf solche Arbeiten am Samstag im Rahmen eines Subeventualbegehrens.
Dabei werfen sie dem Baurekursgericht sinngemäss eine unzureichende Anwendung
des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips vor. Sie weisen auf die Nähe des
Planperimeters zum Siedlungsgebiet hin und rügen, die vorgesehene Ruhe vor
diesem Industrie- und Gewerbelärm an einem einzigen Tag pro Woche über viele
Jahre hinweg genüge nicht, um gesundheitliche Beeinträchtigungen der
Anwohnerschaft zu verhindern. Nicht bestritten wird von den Beschwerdeführenden
die Beurteilung des Baurekursgerichts, dass im Rahmen des Gestaltungsplans die
Planungswerte bezüglich Betriebslärm eingehalten werden sollen.
8.2
Im Bereich
des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte
(Art. 25 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]) und
der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) kumulativ.
Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen
zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinn der Vorsorge allerdings nur in
Betracht, wenn sie technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar sind (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV). Insofern muss sich mit relativ geringem Aufwand eine
wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lassen (vgl. BGr,
26.
August 2021, 1C_139/2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu den Massnahmen
der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gehören namentlich betriebliche
Massnahmen wie Beschränkungen der Betriebszeiten (vgl. Art. 12 Abs. 1
lit. c USG; Schrade/Loretan, in: Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht
[Hrsg.], Kommentar Umweltschutzgesetz, 2. A. Zürich u. a. 1998, Art. 12
N. 29). Art. 25 und 11 USG gelten im Baubewilligungsverfahren. Findet
– wie vorliegend – eine Sondernutzungsplanung statt, so ist in diesem Verfahren
nachzuweisen, dass es unter Einhaltung der Vorgaben des Sondernutzungsplans
möglich ist, die geplante Anlage so auszugestalten, dass sie den
lärmrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. BGr, 10. Oktober 2022,
1C_471/2021 E. 5.3 mit Hinweisen).
8.3
Das
Baurekursgericht hat sich im Rahmen der Festlegung der Betriebszeiten in
Art. 9 GPV vom erhöhten Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft an Sonn- und
Feiertagen sowie an den Werktagen jeweils am Abend bzw. in der Nacht und über
Mittag leiten lassen (vgl. oben E. 8.1). Bereits in diesem Umfang ist das
umweltrechtliche Vorsorgeprinzip zum Tragen gekommen. Es ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass der Samstag nicht in gleicher Weise als Ruhetag zu betrachten
ist wie ein Sonn- und Feiertag. Zwar hat das Bundesgericht in einzelnen Fällen
eine weitergehende Beschränkung der Betriebszeiten für lärmintensive
Gewerbearbeiten am Samstag im Vergleich zu den übrigen Werktagen geschützt.
Dabei war aber auch wesentlich, dass die Betriebe durch diese Ausdehnung
lärmarmer Zeiten bei einer Betrachtung über das ganze Jahr hinweg nicht
massgeblich in ihrer Betriebsorganisation eingeschränkt wurden (vgl. BGr,
16.
Januar 2018, 1C_202/2017 E. 3.3.4; 18. August 2017,
1C_84/2017 E. 5.3.6).
8.4
Vorliegend
beruhen die Lärmprognosen im UVB auf einem Kiesgrubenbetrieb an 220 Tagen
pro Jahr (jeweils Montag bis Freitag, kein Betrieb im Winter). Das
Baurekursgericht hat die ursprünglich in Art. 9 GPV enthaltene
Ausnahmemöglichkeit gestrichen, wonach Bodenarbeiten ausserhalb der
Betriebszeiten für das Ausnützen von trockener Witterung hätten durchgeführt
werden können. Angesichts der Witterungsabhängigkeit des Kiesgrubenbetriebs ist
es nachvollziehbar, wenn die Mitbeteiligte 2 vorbringt, dass sie auf die
Betriebszeiten am Samstag für das Ausnützen trockener Witterung und andere
dringende, wie z. B.
terminbedingte Arbeiten angewiesen ist. Der geltend gemachte betriebliche
Bedarf für die fraglichen Arbeiten am Samstag ergibt sich auch daraus, dass die
Gesamtdauern für die Etappen des Abbaubetriebs zeitlich limitiert sind (vgl.
oben E. 6). Unter diesen Umständen ist keine vertiefte Abklärung der
wirtschaftlichen Tragbarkeit in diesem Zusammenhang erforderlich. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass eine zusätzliche Einschränkung der Betriebszeiten am
Samstag das geplante Vorhaben übermässig in der Betriebsorganisation
einschränkt. Im Übrigen wird das beschwerdeführerische Argument eines Mangels
an ausgedehnten lärmarmen Zeiten relativiert durch die erwähnte saisonale
Gebundenheit des Betriebs bzw. die Ruheperioden im Winter. Dem Ruhebedürfnis
der Bevölkerung wird mit den Betriebszeiten gemäss Art. 9 GPV in der vom
Baurekursgericht angepassten Fassung ausreichend Rechnung getragen. Es lässt
sich annehmen, dass der geplante Anlagebetrieb insofern den lärmrechtlichen
Anforderungen entspricht.
9.
Nachdem den Rügen der Beschwerdeführenden zu spezialgesetzlichen Punkten
nachgegangen wurde, ist die vorinstanzliche Gesamtinteressenabwägung zu
überprüfen.
9.1
Gestützt
auf Art. 3 RPV haben die Behörden im Rahmen der Sondernutzungsplanung eine
umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind sämtliche relevanten
für und wider das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen
(BGE 145 II 70 E. 3.2). Um die ermittelten und bewerteten relevanten
Interessen, wie von Art. 3 Abs. 1 lit. c RPV gefordert,
möglichst umfassend wirksam werden zu lassen, ist die Planung zu optimieren.
Zwar kann es bei Unvereinbarkeiten dazu kommen, dass ein Interesse bevorzugt
und das andere zurückgestellt wird; anzustreben ist aber eine ausgewogene
Lösung, die den beteiligten Interessen ein Maximum an Geltung einträgt und ein
Minimum an Wirkungsverzicht aufnötigt (BGE 148 II 36 E. 13.5). Bei der
Überprüfung der Gewichtung der einzelnen Interessen übt das Verwaltungsgericht angesichts
der Planungsautonomie der Behörden und der vollen Kognition des
vorinstanzlichen Baurekursgerichts (§ 20 VRG in Verbindung mit
Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) in der Regel Zurückhaltung (vgl. oben
E. 2). Ein Entscheid ist allerdings rechtsfehlerhaft, wenn die Behörde die
Bedeutung von gesetzlich normierten Interessen im konkreten Fall verkannt hat
(BGE 145 II 70 E. 3.2; 132 II 408 E. 4.3). Auch eine Kumulation
verschiedener Abwägungsmängel, die für sich alleine genommen noch im Ermessen
der Planungsbehörden liegen würden, oder wenn die Interessen nicht vollständig
erfasst und in die Gesamtabwägung einbezogen wurden, stellt eine durch das
Verwaltungsgericht zu überprüfende Rechtsfehlerhaftigkeit der fraglichen
Planung dar (Tschannen, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung,
Interessenabwägung, Art. 3 N. 46 ff.; Michael Pletscher, Der
Gestaltungsplan i. e. S., Basel 2021, Rz. 173 ff.).
Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Abwägung sämtlicher Interessen die von
der Planungsbehörde gewählte Lösung sachlich nicht vertretbar erscheint (BGE
117.
Ia 302 E. 4d).
9.2
Das
Baurekursgericht hat der Beschwerdegegnerin zugebilligt, die massgeblich
betroffenen Interessen umfassend ermittelt zu haben. Es hat gestützt auf den
Richtplan das Interesse am Materialgewinnungsgebiet – mit dem zusätzlichen
Zweck des Einbaus von Auffüllmaterial – als sehr erheblich bewertet. Bei den
gegen das Abbauvorhaben gerichteten Interessen hat es dem Landschaftsschutz und
der Erhaltung des Naherholungsgebiets, dem Schutz von Fruchtfolgeflächen, dem
Grundwasserschutz und dem Denkmalschutz keine besondere Bedeutung beigelegt.
Dem Waldschutz hat es keine überragende Bedeutung zuerkannt und das Interesse
an einer raschen Realisierung eines Wildtierkorridors bzw.
Landschaftsverbindung aufgrund der entsprechenden Planungsgeschichte zumindest
relativiert. Die Begrenzung der projektbedingten Immissionen hat es als
genügend erachtet, weshalb es den geltend gemachten finanziellen und
persönlichen Einbussen von Anwohnerschaft und lokalem Gewerbe ebenfalls nur
eine relativierte Bedeutung zugemessen hat. In der Gesamtschau hat es das
Interesse an der Realisierung des Abbauvorhabens gemäss dem Gestaltungsplan als
überwiegend im Verhältnis zu den entgegenstehenden Interessen beurteilt.
9.3
Entgegen
den Beschwerdeführenden hat das Baurekursgericht die Interessen der
Anwohnerschaft gegen den Kiesabbau am geplanten Standort eingehend in seine
Interessenabwägung einbezogen. Dabei hat es auch die Absehbarkeit finanzieller
Belastungen für die Beschwerdeführenden 2 und 3 zum Schutz ihrer Betriebe
gegen Immissionen aus dem Kiesabbau (Erschütterungen, Staub, Lärm) gewürdigt.
Es ist zum Schluss gelangt, das beantragte Gutachten zur Entwertung von
Liegenschaften wegen dieses Abbauvorhabens sei entbehrlich. Eine genaue
Bestimmung der geltend gemachten Minderwerte bzw. finanziellen Belastungen ist
im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung vom insoweit beantragten Gutachten
abgesehen hat (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Weiter
stellen die Beschwerdeführenden nicht konkret die Vereinbarkeit der Immissionen
aus Erschütterungen, Luftverunreinigung und Lärm bei den beschwerdeführenden
Betrieben mit den umweltrechtlichen Vorschriften in Frage, sondern betonen
deren Interesse an einer besonders ruhigen, erschütterungs- und staubarmen
Umgebung. Mit diesen besonderen Umständen wie auch mit der Bedeutung ideeller
Immissionen bei der Anwohnerschaft, insbesondere im Zusammenhang mit der
Sichtbarkeit des Abbaugebiets, hat sich die Vorinstanz genügend
auseinandergesetzt. Sinngemäss hat sie den privaten Interessen der
Anwohnerschaft gegen den Gestaltungsplan ein erhebliches, wenn auch nicht
besonders grosses Gewicht zugemessen. Namentlich die Etappe Nord des Kiesabbaus
wird vom Siedlungsgebiet des Ortsteils Tagelswangen aus deutlich sicht- und
hörbar sein. Immerhin findet das Abbauvorhaben aufgrund des in Art. 5
Abs. 1 GPV verankerten Mindestabstands von 250 m der Gruben zum
Siedlungsrand distanzmässig klar davon abgesetzt statt. Die verkehrsmässige
Erschliessung des Kiesabbaugebiets durch Tagelswangen hat die Vorinstanz
ebenfalls als gegen den Gestaltungsplan gerichtetes Interesse berücksichtigt
und insofern Art. 10 GPV zur Optimierung der Interessen angepasst (vgl.
oben E. 7). Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Interessen an der
Schonung des Siedlungsgebiets nicht zu wenig stark gewichtet.
9.4
Weiter
erheben die Beschwerdeführenden keine konkreten Einwände gegen die Beurteilung
der Vorinstanz, wonach dem Landschaftsschutz nach Neufestsetzung des kantonalen
Inventars der Landschaftsschutzobjekte keine besondere Bedeutung zukommt. Auch
auf die Überlegungen der Vorinstanz betreffend Fruchtfolgeflächen,
Grundwasserschutz, Denkmalschutz und Wildtierkorridor gehen die
Beschwerdeführenden nicht näher ein. Was sodann die waldrechtlichen Interessen
gegen das geplante Abbauvorhaben betrifft, hat die Vorinstanz diese zwar zu
wenig berücksichtigt. Wenn die Reservefristen für das
Abbauvorhaben in Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV auf je auf ein Jahr
verkürzt werden, kann der Walderhaltung aber genügend Rechnung getragen werden
(vgl. oben E. 6.6).
9.5
Auf der
Seite der für den Gestaltungsplan sprechenden Interessen ist mit der Vorinstanz
von der raumplanerischen Sachgerechtigkeit und von einem aktuellen öffentlichen
Bedarf am Standort Tagelswangen für den Kiesabbau auszugehen. Dem gesamten
geplanten Abbau- und Wiederauffüllungsvorhaben ist ein hohes öffentliches
Interesse beizumessen (vgl. dazu oben E. 4.6). Die Vorinstanz hat sich in
nachvollziehbarer Weise mit den Synergien zum geplanten Brüttenertunnel
befasst. Eine Beschränkung des umstrittenen Gestaltungsplans auf die für solche
Synergien voraussichtlich in Frage kommende Etappe Süd, wie die
Beschwerdeführenden fordern, ist rechtlich nicht geboten. Die
Beschwerdeführenden behaupten zwar, bei einer solchen Beschränkung auf die
Etappe Süd könne die Erschliessung bzw. der Materialtransport grossteils über
Förderbandanlagen zwischen dem Planperimeter und der Tunnelbaustelle erfolgen,
sodass sich die umstrittene Bahnverladeanlage (mit Rodungen) erübrigen würde;
restliche Transporte könnten mit Lastwagenfahrten durchgeführt werden,
allenfalls über einen Autobahnanschluss bei einer bestehenden Notzufahrt in der
Nähe. Allfällige Transporte über Förderbänder mit Bezug zum Brüttenertunnel
müssen raumplanungsrechtlich zur Reduktion der projektbedingten
Lastwagenfahrten beitragen und dürfen den statuierten Bahnanteil beim
Abbauvorhaben nicht schmälern. Vor diesem Hintergrund fällt die von den
Beschwerdeführenden eventualiter verlangte Überarbeitung des Gestaltungsplans
mit Beschränkung auf die Etappe Süd nicht ernsthaft als Variante in Betracht
und brauchte nicht vertieft geprüft zu werden.
9.6
Die
Beschwerdeführenden beanstanden zudem, die Vielzahl der gegen den
Gestaltungsplan sprechenden öffentlichen und privaten Interessen müsse, selbst
wenn diese nur von untergeordneter Bedeutung sein sollten, vorliegend dazu
führen, dass das gewichtige Interesse am geplanten Kiesabbau am Standort
Tagelswangen zurückzustehen habe. Es sei raumplanungsrechtlich widersinnig,
eine der letzten verbleibenden grossen Freiflächen zwischen Bahngleisen,
Autobahn, Wald, Kantonsstrasse und Wohnsiedlungen mitten in der Agglomeration
Zürich für dieses Abbauvorhaben zu nutzen.
9.7
Es ist
darauf hinzuweisen, dass westlich und südwestlich von Tagelswangen ausgedehnte
Freiflächen und Wälder bestehen bzw. dieses Naherholungsgebiet mehrere
Quadratkilometer ausmacht. Allerdings wird dieses von den angesprochenen
Verkehrsträgern durchschnitten. Der Gestaltungsplanperimeter von ca. 45 ha
(oben E. 3.3) beansprucht flächenmässig einen kleinen Anteil dieser
Landschaft. Unter Einbezug der genannten Verkehrsträger handelt es sich beim
neuen Kiesgewinnungsgebiet auch nicht um einen Ersteingriff in eine weitgehend
unberührte Landschaft (vgl. zum Begriff des Ersteingriffs BGr, 26. Oktober
2016, 1C_346/2014, E. 5.3.1). Zur Sicherstellung der Erschliessung ist
hinzunehmen, dass zwar für eine lange Zeitspanne, aber doch nur in temporärer
Weise Wald insbesondere für die Bahnverladeanlage beansprucht werden muss.
Entgegen den Beschwerdeführenden ist in der Gesamtschau nicht ein grundlegender
Widerspruch zwischen dem geplanten Kiesabbau am Standort und den
Planungsgrundsätzen von Art. 3 RPG zur Schonung von Landschaft und
Siedlungsgebieten auszumachen. Beim Kiesabbau finden grossflächige, jedoch
etappierte Eingriffe in die Landschaft statt (vgl. Art. 4 Abs. 2
GPV zur maximal offenen Grubenfläche). Der Konflikt des Abbaubetriebs
namentlich zu den damit verursachten Immissionen im Siedlungsgebiet von Tagelswangen
lassen sich durch die massgeblichen Vorgaben im Gestaltungsplan (inkl.
Monitoring) erheblich entschärfen. Der Gestaltungsplan enthält im Übrigen auch
Vorschriften zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. Art. 14 ff.
GPV). Die gegen den Gestaltungsplan gerichteten öffentlichen und privaten
Interessen erreichen, selbst wenn sie zusammengenommen werden, nicht ein
Gewicht, welches das hohe öffentliche Interesse am Kiesabbau am Standort
bezüglich der Etappen Süd und Nord umzustossen vermöchte. Vielmehr werden mit
den vorgenommenen Optimierungen auf Ebene des Gestaltungsplans die
entgegenstehenden Interessen genügend gewahrt, auch wenn das Potenzial der
Nutzungskonflikte nicht vollständig ausgeräumt werden kann. Insbesondere ist es
insofern ausreichend, dass die unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen aus
dem Anlagenbetrieb auf die Anwohnerschaft und das lokale Gewerbe gesamthaft
gering gehalten werden (vgl. Art. 3 Abs. 4 lit. c RPG).
9.8
Demzufolge
erweist es sich unter dem Blickwinkel der Gesamtinteressenabwägung nicht als
rechtsfehlerhaft, wenn das Baurekursgericht den angefochtenen Gestaltungsplan
(mit den vorstehend diskutierten Anpassungen an den
Gestaltungsplanvorschriften) geschützt hat.
10.
10.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Zusätzlich zu den im
Entscheid des Baurekursgerichts angeordneten Anpassungen an Art. 9, 10 und
32.
GPV sind Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV dahingehend zu ändern, dass die
Reservefristen für das Abbauvorhaben auf je ein Jahr verkürzt werden (oben
E. 6.6). Im Übrigen ist die Beschwerde in der Sache abzuweisen.
10.2
Da der
Entscheid des Baurekursgerichts teilweise, wenn auch in einem Nebenpunkt, abzuändern
ist, sind die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens mit Blick auf die
Beschwerdeführenden anzupassen. Das Baurekursgericht hat ihnen gesamthaft einen
Anteil von 9/20 sowie der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 2
einen solchen von je 1/40 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt.
Die den Rekurrierenden im Verfahren R3.2022.0018 auferlegten Kostenanteile von
insgesamt 1/2 sind zufolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die
Vorinstanz hätte den Rügen der Beschwerdeführenden (wie das Verwaltungsgericht)
auch mit Bezug auf Art. 30 GPV entsprechen müssen. Ihr Rekurs hätte ohne
diese reformatorische Änderung gutgeheissen werden müssen. Unter diesen
Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden insgesamt nur 7/20
sowie der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 2 je 3/40 der
vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu überwälzen. Da die Beschwerdeführenden
aufgrund der teilweisen Gutheissung in Nebenpunkten vor der Vorinstanz
weiterhin nicht überwiegend obsiegen, bleiben die vorinstanzlichen
Entschädigungsfolgen unverändert.
10.3
Die
Kostenfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind entsprechend dem
Ausgang den Beschwerdeführenden zu 4/5 sowie der Beschwerdegegnerin und
der Mitbeteiligten 2 zu je 1/10 aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden
haften solidarisch für ihren gesamten Anteil (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Der
Mitbeteiligten 2 ist aufgrund des überwiegenden Obsiegens eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdeführenden haben die Parteientschädigung unter solidarischer Haftung
zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt und
den Beschwerdeführenden steht aufgrund des mehrheitlichen Unterliegens keine
Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.a) In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Ergänzung von Dispositivziffer II
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. November 2022 werden die
Gestaltungsplanvorschriften (GPV) im Sinn der Erwägungen wie folgt angepasst:
Art. 30
Abs. 2 Satz 2 GPV wird wie folgt neu gefasst: "Die Frist kann um
1.
Jahr verlängert werden, falls ungünstige Witterung eine
vorschriftsgemässe Wiederauffüllung resp. Rekultivierung nicht zulässt."
Art. 30 Abs. 3 Satz 2 GPV wird wie folgt neu
gefasst: "Die Frist kann um 1 Jahr verlängert werden, falls
ungünstige Witterung eine vorschriftsgemässe Wiederauffüllung resp.
Rekultivierung nicht zulässt."
b) In Abänderung der Dispositivziffer IV des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 23. November 2022 werden die vorinstanzlichen Kosten
den Rekurrierenden im Verfahren R3.2022.00117 insgesamt zu 7/20 (unter
solidarischer Haftung für ihren Anteil) sowie der Rekursgegnerin und der L AG
zu je 3/40 auferlegt.
c) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 725.-- Zustellkosten,
Fr. 10'725.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden insgesamt zu 4/5 (unter
solidarischer Haftung für ihren Anteil) sowie der Beschwerdegegnerin und der L AG
zu je 1/10 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der L AG
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligten;
c) das Baurekursgericht;
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
f) das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW).