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Entscheid

VB.2023.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00036

22. Februar 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24369)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00036

Urteil

der 2. Kammer

vom 22. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1977 geborene

türkische Staatsangehörige A heiratete im Jahr 2000 den Schweizer

Staatsangehörigen C. Hierauf reiste sie am 27. Mai 2000 in die Schweiz

ein, wo ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem

Ehemann erteilt wurde. Aus der Ehe gingen die Kinder D (geb. 2003) und E (geb.

2007) hervor, die wie ihr Vater über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

Am 15. August 2004 reisten die Beschwerdeführerin und

ihr Mann aus der Schweiz in die Türkei aus. Am 7. Januar 2020 wurde die

Ehe geschieden. Das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter wurde der Mutter und

das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn dem Vater zugeteilt.

Mit

Gesuch vom 14. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung

einer Einreisebewilligung zur Wohnsitznahme mit ihren Kindern im Kanton Zürich.

Mit

Verfügung vom 26. September 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Dezember 2022

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2023 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die

Schweiz zur Wohnsitznahme zu bewilligen sowie eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Ausgangsgemäss seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärungen an das

Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie im Rahmen

einer vorsorglichen Massnahme um die Bewilligung des Aufenthalts sowie der

Erwerbstätigkeit für die Zeit während der Dauer des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Sofern den von der Beschwerdeführerin gestellten

prozessualen Anträgen nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 23. Januar

2023.

entsprochen worden ist, sind sie spätestens mit dem heutigen Urteil

gegenstandslos.

3.

3.1

Aufenthaltsbewilligungen sind befristet (Art. 33 Abs. 3

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,

vormals Ausländergesetz bzw. AuG]) und erlöschen (unter anderem) entweder mit

der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt,

wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1

lit. a und Art. 61 Abs. 2 STZ 1 AIG; BGr, 12. September

2011, 2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen

Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE

120.

Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,

2C_853/2010, E. 5.1 [je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die

Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der Betroffenen an (BGr, 21. Juni

2011, 2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).

Selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der

Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014, 2C_512/2013, E. 2 mit

Hinweisen).

3.2

Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem

Ehemann und dem gemeinsamen Sohn am 15. August 2004 in die Türkei aus,

womit ihre hiesige Aufenthaltsbewilligung unabhängig von ihren konkreten

Ausreisemotiven inzwischen allein wegen eines mehr als sechsmonatigen

Auslandaufenthalts und infolge Zeitablaufs unbestrittenermassen erloschen ist.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass ihr 19-jähriger Sohn,

welcher Schweizer Staatsbürger ist, seit September 2022 seinen Wohnsitz in der

Schweiz begründet habe, jedoch nach wie vor auf ihre Unterstützung angewiesen

sei. So befinde er sich noch in der Ausbildung, weshalb er unter anderem ihre

finanzielle Unterstützung benötige. Zurzeit werde er zwar nicht ganz freiwillig

von ihrem in der Schweiz lebenden Cousin unterstützt, jedoch sei dies keine

dauerhafte Unterstützungslösung.

4.2

Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13

Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu,

wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in

der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der

Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1

EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder);

andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und

erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II

393.

E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d

und 1e; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im

Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines

gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich

zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen

Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten

Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der

Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das

Familienleben gesprochen werden kann. So ist etwa bei der Beziehung zwischen

Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein

und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27. Mai

2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Nach der

bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und

ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein

das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht;

erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und

Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen

erbracht werden muss (BGr, 16. November 2021, 2C_279/2021, E. 4.2; 27. Mai

2021, 2C_396/2021 E. 3.3; 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1;

26.

März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit

von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch

nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen

(vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober

2001, 2A.119/2001, E. 5b). Besteht kein derartiges

Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8

Ziff. 1 EMRK (BGr, 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 3.5; 30. März

2017, 2C_867/2016, E. 2.2).

4.3

Wie die

Vorinstanz folgerichtig dargelegt hat, handelt es sich beim Sohn der

Beschwerdeführerin um einen volljährigen Schweizer Bürger, welcher sich per 9. September

2022.

in F angemeldet hat. Inwieweit die Beschwerdeführerin zu ihrem hier

lebenden Sohn vorliegend ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der

Rechtsprechung aufweist, legt diese nicht rechtsgenügend sowie substanziiert

dar und ist ein solches auch nicht weiter ersichtlich. Mangels eines derartigen

Abhängigkeitsverhältnisses mit Blick auf das Verhältnis zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht

gegeben und liegt auch keine Verletzung des Rechts auf Achtung des

Familienlebens des Sohnes vor.

5.

5.1

Weiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Tochter über die schweizerische

Staatsbürgerschaft verfügt und ihr darauf beruhend ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht hierzulande zusteht. Als sorgeberechtigter Elternteil könne

sie deshalb aus der Beziehung zu ihrer Tochter ein Anwesenheitsrecht gestützt

auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK ableiten.

5.2

Auch wenn

das AIG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder

kennt, kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des

Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (sogenannter umgekehrter

Familiennachzug). Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob die

ausländische Person in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2). Hiervon

zu unterscheiden ist die Situation, in welcher ein Schweizer Kind im Ausland

aufwachsen müsste, würde dem ausländischen Sorgerechtsinhaber nicht der

Aufenthalt in der Schweiz bewilligt (BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1.2).

Gerade Kinder mit Schweizer Bürgerrecht haben ein evidentes Interesse daran, in

ihrem Heimatland aufzuwachsen und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und

Lebensbedingungen profitieren zu können. Dies zumal mit

Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre, würden sie bei Erreichen der

Volljährigkeit selbständig in ihre Schweizer Heimat zurückkehren (BGE 135 I 153

E. 2.2.3). Weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht

das Schicksal des Sorgerechtsinhabers teilt, kann ein Schweizer Kind seine aus

der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV

nur dann effektiv wahrnehmen, wenn auch dem sorgeberechtigten (ausländischen)

Elternteil der hiesige Aufenthalt gestattet wird (vgl. auch das Recht auf

Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12 Abs. 4

des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember

1966.

[IPBPR]). Deswegen müssen im Fall der Verweigerung der Bewilligung an den

sorgeberechtigten Elternteil nebst der Zumutbarkeit der Ausreise bzw. des

Verbleibs des Schweizer Kindes im Ausland besondere, namentlich ordnungs- oder

sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die weitreichenden Folgen der

erwähnten Reflexwirkung zu rechtfertigen vermögen. Allein das öffentliche

Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügt

hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines

Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als unerwünschte Person erscheinen lässt

oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung

hinweist, ist regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht

zugemutet werden darf, dem Elternteil in dessen Heimat zu folgen bzw. mit ihm

dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein privates Interesse, in

der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven

Zuwanderungspolitik überwiegt (BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.3).

5.3

5.3.1

Die Tochter der Beschwerdeführerin ist bereits fünfzehnjährig und verfügt

über das Schweizer Bürgerrecht. Da die Tochter spätestens mit Erreichen der

Volljährigkeit selbständig in die Schweiz zurückkehren könnte, besteht ein

gewisses Interesse daran, dass sie (auch) die hiesige Sprache und Kultur kennenlernt.

Auch ist nachvollziehbar, dass die Tochter von den hiesigen besseren

Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren will. Dennoch genügt

dies für sich allein nicht, um der Beschwerdeführerin gestützt auf einen

umgekehrten Familiennachzug einen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen: Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug bei Schweizer

Kindern bezieht sich hauptsächlich auf die Fragestellung, ob sich der sorgeberechtigte Elternteil eines Kindes

mit Schweizer Bürgerrecht aus der Schweiz entfernen müsse. Wobei sie sich

dahingehend äussert, dass Schweizer Kinder weiterhin in ihrer vertrauten

Umgebung aufwachsen und nicht gezwungen werden sollen, fern ihrer (Schweizer)

Heimat aufwachsen zu müssen. Dahingehend äussert sich auch der hauptsächlich

von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe zitierte

Bundesgerichtsentscheid BGE 135 I 153, weshalb dieser in casu nicht direkt

einschlägig ist. Hier verhält es

sich indes anders, als dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Schweiz

weggewiesen, sondern ihr nach freiwilliger Ausreise in das Heimatland die

Wiedereinreise verweigert wird. Da die Beschwerdeführerin das alleinige

Sorgerecht über ihre Tochter innehat, bedeutet dies für das Kind schweizerischer Staatsangehörigkeit, dass es faktisch

gezwungen ist, mit der Mutter in der gemeinsamen Heimat zu verbleiben. Die

strittige Fernhaltemassnahme mag insofern in einem gewissen Spannungsverhältnis

zu der aus der Staatsbürgerschaft fliessenden Niederlassungsfreiheit (Art. 24

BV) der Tochter der Beschwerdeführerin stehen, dennoch wird ihr

konventionsrechtlich geschütztes Familienleben von der Massnahme nicht berührt.

Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt neben dem hiesigen

Bürgerrecht auch über die türkische Staatsbürgerschaft, wo sie 2007 geboren

wurde und bei ihrer Mutter und ihrem Vater aufgewachsen ist. Eine Rückkehr in

die Schweiz würde die Tochter damit weitgehend von ihrem Heimatland Türkei

entfremden, in welchem sie bislang ihre Schule besucht hatte. Zudem würde eine

Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in die Schweiz, insbesondere Letztere

von ihrem in der Türkei verbleibenden Vater trennen. Der Kontakt zu diesem

würde nur noch durch sporadische Besuchsaufenthalte und über die Distanz aufrechterhalten

werden können.

5.3.2

Aus den Akten erschliesst sich weiter, dass die Tochter in der Schweiz

hingegen derzeit kaum Bezugspersonen hat. So lebt seit wenigen Monaten lediglich

ihr 19-jähriger Bruder in der Schweiz. Auch führt die Beschwerdeführerin in

ihrer Beschwerdeschrift selbst aus, dass die Tochter kein Vertrauensverhältnis

zu dem hier lebenden Cousin der Beschwerdeführerin aufweist. Weitere enge

Bezugspersonen in der Schweiz sind nicht ersichtlich und aufgrund des Umstands,

dass die Tochter zuvor noch nie in der Schweiz war, auch nicht zu erwarten.

Folglich verfügt die Tochter der Beschwerdeführerin bis auf ihre (zweite) Staatsbürgerschaft

kaum Bezüge zur Schweiz. Dass den

Kindsinteressen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes [Kinderrechtekonvention]) mit einer neuerlichen

Wohnsitzverlegung in die Schweiz besser gedient wäre, lässt sich vor diesem

Hintergrund daher nicht ohne Weiteres sagen. Es lässt sich nicht von der Hand

weisen, dass die 15-jährige Tochter der Beschwerdeführerin ein offenkundiges

Interesse daran hat, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen

Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Es darf aber nicht ausser Acht gelassen

werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bereits in etwas mehr als zwei

Jahren volljährig wird und naturgemäss bereits heute eine gewisse

Selbständigkeit aufweist. Damit ist sie bereits kurz vor dem Beginn einer

beruflichen Ausbildung, weshalb nicht angenommen werden kann, sie könne in der

Schweiz ohne Weiteres – ohne je hier gewesen zu sein – schulisch Anschluss

finden und in Kürze eine Lehre beginnen oder beispielsweise das Gymnasium

besuchen. Hinzu kommen die erheblichen Integrationsschwierigkeiten, welche die

heute über 15-jährige in der Schweiz erwarten würden. Sie war noch nie in der

Schweiz und spricht kaum Deutsch. Auch konnte sie keine entsprechenden

Sprachnachweise vorweisen. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde damit eine

komplette Entwurzelung der Tochter, die seit ihrer Geburt in der Türkei lebt,

nach sich ziehen, sodass eine solche dem Kindeswohl abträglich wäre. Es scheint

damit sinnvoller, wenn die Tochter die hiesige Kultur über Ferien- und

Besuchsaufenthalte kennenlernt. Überdies könnten ihre grundlegenden

Deutschkenntnisse auch durch die Beschwerdeführerin vermittelt werden, welche

eigenen Angaben zufolge über gute Deutschkenntnisse verfügen will. Zu

berücksichtigen ist überdies, dass die heutige Wohn- bzw. Aufenthaltssituation

Folge des freien Entscheids der Beschwerdeführerin ist, nicht nur besuchs- bzw.

ferienhalber in die Türkei zurückzukehren und ihre Tochter auf die Welt zu

bringen, sondern dort (für längere Zeit) Wohnsitz zu nehmen.

5.3.3

Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die

Beschwerdeführerin zwar über einen Abschluss im technischen Bereich verfügt und

sie während ihres ersten Aufenthalts in der Schweiz von 2000 bis 2004 bei der G GmbH

für drei Jahre als … gearbeitet hatte. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend

festhielt, kann aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer vor 20 Jahren von keiner

Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Daran vermag auch der Umstand,

dass sie dazumal einen Deutschkurs besucht hatte und heute über gute

Deutschkenntnisse verfügen will, nichts zu ändern, zumal diese unbelegt

geblieben sind. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin mit dem Bezug ihres

Schweizer Pensionsguthabens im Umfang von Fr. 20'000.- und deren Verbrauch

klar zum Ausdruck, dass sie die Schweiz endgültig verlassen möchte. Soweit die

Beschwerdeführerin nun geltend macht, dass sie über ein Bankguthaben von ca. Fr. 62'500.-

verfüge und ihr eine Anstellung bei der H AG zugesichert worden sei, ist

hierzu Folgendes festzuhalten: Gemäss der eingereichten Anstellungsbestätigung

vom 21. Oktober 2022 würde die Beschwerdeführerin bei einem 80%-Pensum und

einem Stundenlohn von Fr. 25.- gerade mal ca. Fr. 3'740.- brutto pro

Monat verdienen. Da der Sohn der Beschwerdeführerin bereits volljährig ist und

selbst Sozialhilfe bezieht, sind die Einnahmen der Beschwerdeführerin

den monatlichen Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin sowie deren Tochter

gegenüberzustellen. Dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen

Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für einen

zwei-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 1'577.- pro Monat. Dazu sind

die Mietkosten von monatlich Fr. 1'702.50.- (Anteil der Beschwerdeführerin

und ihrer Tochter an den Wohnkosten des in den Akten eingereichten

Mietsvertrags) zu addieren. Des Weiteren sind die Kosten für die Hausrats- und

Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat

miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1,

mit Hinweis). Bereits die Kosten für den Grundbedarf, die Miete sowie die

Hausrats- und Haftpflichtversicherung ergeben einen Betrag von Fr. 3'339.50,

welcher mit dem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin nur knapp gedeckt

werden kann. Dabei wurden weder die Gesundheitskosten noch die

Integrationszulage für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter noch die Kosten

für die allfällige auswärtige Verpflegung für die Beschwerdeführerin

berücksichtigt. Zusammenfassend lässt sich deshalb daraus schliessen, dass ihr

monatliches Einkommen höchstwahrscheinlich nicht zur Deckung ihres monatlichen

Dispositiv

Lebensbedarfs und jenen ihrer Tochter ausreichen wird. Zwar verfügt die

Beschwerdeführerin aktuell noch über ein erspartes Vermögen von ca. 62'500.-, dennoch vermag sie den Nachweis für genügend

finanzielle Mittel nicht zu erbringen, zumal dieses Ersparte in kürzester Zeit

verbraucht sein wird. Es besteht damit ein nicht unerhebliches Risiko, dass sie

und ihre Tochter in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten,

zumal auch über Alimentenzahlungen des Kindsvaters nichts bekannt ist.

5.3.4 Das

öffentliche Interesse an der Verweigerung des Aufenthaltes ist somit als

erheblich einzustufen, während das private Interesse der Beschwerdeführerin an

einer Rückkehr in die Schweiz dagegen relativ gering erscheint. Sie hat nur

vier Jahre in der Schweiz gelebt, während sich ihr Lebensmittelpunkt und derjenige

ihrer Tochter seit über 19 bzw. 15 Jahren in der Türkei befindet. Angesichts dieser Tatsachen besteht mit Blick auf das

Kindeswohl zum heutigen Zeitpunkt kein Interesse, in die Schweiz

zurückzukehren; im Gegenteil würde das Kind ohne Not aus seiner gewohnten

Umgebung herausgerissen. Aus den

Bestimmungen der Kinderrechtekonvention bzw. aus Art. 24 BV ergibt sich

sodann ohnehin kein (mittelbarer) Anwesenheitsanspruch in der Schweiz; die

entsprechenden Vorgaben wären einzig bei der Interessenabwägung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen, läge – was vorliegend nicht der Fall ist

– ein Eingriff in das in Ziff. 1 geschützte Rechtsgut, das heisst den

Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vor (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2).

Mithin ist nicht nur der

Beschwerdeführerin, sondern auch ihrer Tochter trotz deren Schweizer

Staatsbürgerschaft zumutbar, in der Türkei zu verbleiben, wo beide ein Zuhause

gefunden haben. Vollständigkeitshalber ist zusammen mit der Vorinstanz

anzufügen, dass der Tochter die Einreise nicht verweigert wurde. Es steht

dieser frei und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass diese bei ihrem Bruder

Wohnsitz nimmt und dieser für sie sorgt, soweit sie noch allfälliger Betreuung

bedarf.

5.4 Mit der

Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall nicht ersichtlich ist, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Tochter

weitaus stärkere Bezüge zur Türkei als zur Schweiz aufweisen. Vielmehr würde

die Tochter nach Ausgeführtem bei einer Rückkehr in die Schweiz gerade aus

ihrer vertrauten Umgebung gerissen und müsste auch die Beschwerdeführerin

selbst sich in der Schweiz neu orientieren.

Zudem erfüllt die Beschwerdeführerin die zeitlichen Voraussetzungen für die

erleichterte Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in

Verbindung mit Art. 49 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nicht, weshalb auch diese

ausser Betracht fällt.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).