VB.2023.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00036
22. Februar 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24369)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00036
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1977 geborene
türkische Staatsangehörige A heiratete im Jahr 2000 den Schweizer
Staatsangehörigen C. Hierauf reiste sie am 27. Mai 2000 in die Schweiz
ein, wo ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Ehemann erteilt wurde. Aus der Ehe gingen die Kinder D (geb. 2003) und E (geb.
2007) hervor, die wie ihr Vater über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
Am 15. August 2004 reisten die Beschwerdeführerin und
ihr Mann aus der Schweiz in die Türkei aus. Am 7. Januar 2020 wurde die
Ehe geschieden. Das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter wurde der Mutter und
das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn dem Vater zugeteilt.
Mit
Gesuch vom 14. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung
einer Einreisebewilligung zur Wohnsitznahme mit ihren Kindern im Kanton Zürich.
Mit
Verfügung vom 26. September 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Dezember 2022
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2023 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die
Schweiz zur Wohnsitznahme zu bewilligen sowie eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Ausgangsgemäss seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärungen an das
Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme um die Bewilligung des Aufenthalts sowie der
Erwerbstätigkeit für die Zeit während der Dauer des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Sofern den von der Beschwerdeführerin gestellten
prozessualen Anträgen nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 23. Januar
2023.
entsprochen worden ist, sind sie spätestens mit dem heutigen Urteil
gegenstandslos.
3.
3.1
Aufenthaltsbewilligungen sind befristet (Art. 33 Abs. 3
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
vormals Ausländergesetz bzw. AuG]) und erlöschen (unter anderem) entweder mit
der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt,
wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1
lit. a und Art. 61 Abs. 2 STZ 1 AIG; BGr, 12. September
2011, 2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen
Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE
120.
Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,
2C_853/2010, E. 5.1 [je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die
Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der Betroffenen an (BGr, 21. Juni
2011, 2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).
Selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der
Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014, 2C_512/2013, E. 2 mit
Hinweisen).
3.2
Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem
Ehemann und dem gemeinsamen Sohn am 15. August 2004 in die Türkei aus,
womit ihre hiesige Aufenthaltsbewilligung unabhängig von ihren konkreten
Ausreisemotiven inzwischen allein wegen eines mehr als sechsmonatigen
Auslandaufenthalts und infolge Zeitablaufs unbestrittenermassen erloschen ist.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass ihr 19-jähriger Sohn,
welcher Schweizer Staatsbürger ist, seit September 2022 seinen Wohnsitz in der
Schweiz begründet habe, jedoch nach wie vor auf ihre Unterstützung angewiesen
sei. So befinde er sich noch in der Ausbildung, weshalb er unter anderem ihre
finanzielle Unterstützung benötige. Zurzeit werde er zwar nicht ganz freiwillig
von ihrem in der Schweiz lebenden Cousin unterstützt, jedoch sei dies keine
dauerhafte Unterstützungslösung.
4.2
Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu,
wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in
der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der
Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1
EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder);
andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und
erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II
393.
E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d
und 1e; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im
Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines
gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich
zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen
Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten
Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der
Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das
Familienleben gesprochen werden kann. So ist etwa bei der Beziehung zwischen
Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein
und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27. Mai
2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Nach der
bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und
ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein
das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht;
erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und
Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen
erbracht werden muss (BGr, 16. November 2021, 2C_279/2021, E. 4.2; 27. Mai
2021, 2C_396/2021 E. 3.3; 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1;
26.
März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit
von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch
nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen
(vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober
2001, 2A.119/2001, E. 5b). Besteht kein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK (BGr, 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 3.5; 30. März
2017, 2C_867/2016, E. 2.2).
4.3
Wie die
Vorinstanz folgerichtig dargelegt hat, handelt es sich beim Sohn der
Beschwerdeführerin um einen volljährigen Schweizer Bürger, welcher sich per 9. September
2022.
in F angemeldet hat. Inwieweit die Beschwerdeführerin zu ihrem hier
lebenden Sohn vorliegend ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der
Rechtsprechung aufweist, legt diese nicht rechtsgenügend sowie substanziiert
dar und ist ein solches auch nicht weiter ersichtlich. Mangels eines derartigen
Abhängigkeitsverhältnisses mit Blick auf das Verhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht
gegeben und liegt auch keine Verletzung des Rechts auf Achtung des
Familienlebens des Sohnes vor.
5.
5.1
Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Tochter über die schweizerische
Staatsbürgerschaft verfügt und ihr darauf beruhend ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht hierzulande zusteht. Als sorgeberechtigter Elternteil könne
sie deshalb aus der Beziehung zu ihrer Tochter ein Anwesenheitsrecht gestützt
auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK ableiten.
5.2
Auch wenn
das AIG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder
kennt, kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des
Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (sogenannter umgekehrter
Familiennachzug). Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob die
ausländische Person in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2). Hiervon
zu unterscheiden ist die Situation, in welcher ein Schweizer Kind im Ausland
aufwachsen müsste, würde dem ausländischen Sorgerechtsinhaber nicht der
Aufenthalt in der Schweiz bewilligt (BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1.2).
Gerade Kinder mit Schweizer Bürgerrecht haben ein evidentes Interesse daran, in
ihrem Heimatland aufzuwachsen und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und
Lebensbedingungen profitieren zu können. Dies zumal mit
Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre, würden sie bei Erreichen der
Volljährigkeit selbständig in ihre Schweizer Heimat zurückkehren (BGE 135 I 153
E. 2.2.3). Weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht
das Schicksal des Sorgerechtsinhabers teilt, kann ein Schweizer Kind seine aus
der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV
nur dann effektiv wahrnehmen, wenn auch dem sorgeberechtigten (ausländischen)
Elternteil der hiesige Aufenthalt gestattet wird (vgl. auch das Recht auf
Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12 Abs. 4
des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember
1966.
[IPBPR]). Deswegen müssen im Fall der Verweigerung der Bewilligung an den
sorgeberechtigten Elternteil nebst der Zumutbarkeit der Ausreise bzw. des
Verbleibs des Schweizer Kindes im Ausland besondere, namentlich ordnungs- oder
sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die weitreichenden Folgen der
erwähnten Reflexwirkung zu rechtfertigen vermögen. Allein das öffentliche
Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügt
hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines
Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als unerwünschte Person erscheinen lässt
oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung
hinweist, ist regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht
zugemutet werden darf, dem Elternteil in dessen Heimat zu folgen bzw. mit ihm
dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein privates Interesse, in
der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Zuwanderungspolitik überwiegt (BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.3).
5.3
5.3.1
Die Tochter der Beschwerdeführerin ist bereits fünfzehnjährig und verfügt
über das Schweizer Bürgerrecht. Da die Tochter spätestens mit Erreichen der
Volljährigkeit selbständig in die Schweiz zurückkehren könnte, besteht ein
gewisses Interesse daran, dass sie (auch) die hiesige Sprache und Kultur kennenlernt.
Auch ist nachvollziehbar, dass die Tochter von den hiesigen besseren
Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren will. Dennoch genügt
dies für sich allein nicht, um der Beschwerdeführerin gestützt auf einen
umgekehrten Familiennachzug einen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen: Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug bei Schweizer
Kindern bezieht sich hauptsächlich auf die Fragestellung, ob sich der sorgeberechtigte Elternteil eines Kindes
mit Schweizer Bürgerrecht aus der Schweiz entfernen müsse. Wobei sie sich
dahingehend äussert, dass Schweizer Kinder weiterhin in ihrer vertrauten
Umgebung aufwachsen und nicht gezwungen werden sollen, fern ihrer (Schweizer)
Heimat aufwachsen zu müssen. Dahingehend äussert sich auch der hauptsächlich
von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe zitierte
Bundesgerichtsentscheid BGE 135 I 153, weshalb dieser in casu nicht direkt
einschlägig ist. Hier verhält es
sich indes anders, als dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Schweiz
weggewiesen, sondern ihr nach freiwilliger Ausreise in das Heimatland die
Wiedereinreise verweigert wird. Da die Beschwerdeführerin das alleinige
Sorgerecht über ihre Tochter innehat, bedeutet dies für das Kind schweizerischer Staatsangehörigkeit, dass es faktisch
gezwungen ist, mit der Mutter in der gemeinsamen Heimat zu verbleiben. Die
strittige Fernhaltemassnahme mag insofern in einem gewissen Spannungsverhältnis
zu der aus der Staatsbürgerschaft fliessenden Niederlassungsfreiheit (Art. 24
BV) der Tochter der Beschwerdeführerin stehen, dennoch wird ihr
konventionsrechtlich geschütztes Familienleben von der Massnahme nicht berührt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt neben dem hiesigen
Bürgerrecht auch über die türkische Staatsbürgerschaft, wo sie 2007 geboren
wurde und bei ihrer Mutter und ihrem Vater aufgewachsen ist. Eine Rückkehr in
die Schweiz würde die Tochter damit weitgehend von ihrem Heimatland Türkei
entfremden, in welchem sie bislang ihre Schule besucht hatte. Zudem würde eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in die Schweiz, insbesondere Letztere
von ihrem in der Türkei verbleibenden Vater trennen. Der Kontakt zu diesem
würde nur noch durch sporadische Besuchsaufenthalte und über die Distanz aufrechterhalten
werden können.
5.3.2
Aus den Akten erschliesst sich weiter, dass die Tochter in der Schweiz
hingegen derzeit kaum Bezugspersonen hat. So lebt seit wenigen Monaten lediglich
ihr 19-jähriger Bruder in der Schweiz. Auch führt die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerdeschrift selbst aus, dass die Tochter kein Vertrauensverhältnis
zu dem hier lebenden Cousin der Beschwerdeführerin aufweist. Weitere enge
Bezugspersonen in der Schweiz sind nicht ersichtlich und aufgrund des Umstands,
dass die Tochter zuvor noch nie in der Schweiz war, auch nicht zu erwarten.
Folglich verfügt die Tochter der Beschwerdeführerin bis auf ihre (zweite) Staatsbürgerschaft
kaum Bezüge zur Schweiz. Dass den
Kindsinteressen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes [Kinderrechtekonvention]) mit einer neuerlichen
Wohnsitzverlegung in die Schweiz besser gedient wäre, lässt sich vor diesem
Hintergrund daher nicht ohne Weiteres sagen. Es lässt sich nicht von der Hand
weisen, dass die 15-jährige Tochter der Beschwerdeführerin ein offenkundiges
Interesse daran hat, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen
Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Es darf aber nicht ausser Acht gelassen
werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bereits in etwas mehr als zwei
Jahren volljährig wird und naturgemäss bereits heute eine gewisse
Selbständigkeit aufweist. Damit ist sie bereits kurz vor dem Beginn einer
beruflichen Ausbildung, weshalb nicht angenommen werden kann, sie könne in der
Schweiz ohne Weiteres – ohne je hier gewesen zu sein – schulisch Anschluss
finden und in Kürze eine Lehre beginnen oder beispielsweise das Gymnasium
besuchen. Hinzu kommen die erheblichen Integrationsschwierigkeiten, welche die
heute über 15-jährige in der Schweiz erwarten würden. Sie war noch nie in der
Schweiz und spricht kaum Deutsch. Auch konnte sie keine entsprechenden
Sprachnachweise vorweisen. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde damit eine
komplette Entwurzelung der Tochter, die seit ihrer Geburt in der Türkei lebt,
nach sich ziehen, sodass eine solche dem Kindeswohl abträglich wäre. Es scheint
damit sinnvoller, wenn die Tochter die hiesige Kultur über Ferien- und
Besuchsaufenthalte kennenlernt. Überdies könnten ihre grundlegenden
Deutschkenntnisse auch durch die Beschwerdeführerin vermittelt werden, welche
eigenen Angaben zufolge über gute Deutschkenntnisse verfügen will. Zu
berücksichtigen ist überdies, dass die heutige Wohn- bzw. Aufenthaltssituation
Folge des freien Entscheids der Beschwerdeführerin ist, nicht nur besuchs- bzw.
ferienhalber in die Türkei zurückzukehren und ihre Tochter auf die Welt zu
bringen, sondern dort (für längere Zeit) Wohnsitz zu nehmen.
5.3.3
Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die
Beschwerdeführerin zwar über einen Abschluss im technischen Bereich verfügt und
sie während ihres ersten Aufenthalts in der Schweiz von 2000 bis 2004 bei der G GmbH
für drei Jahre als … gearbeitet hatte. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend
festhielt, kann aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer vor 20 Jahren von keiner
Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Daran vermag auch der Umstand,
dass sie dazumal einen Deutschkurs besucht hatte und heute über gute
Deutschkenntnisse verfügen will, nichts zu ändern, zumal diese unbelegt
geblieben sind. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin mit dem Bezug ihres
Schweizer Pensionsguthabens im Umfang von Fr. 20'000.- und deren Verbrauch
klar zum Ausdruck, dass sie die Schweiz endgültig verlassen möchte. Soweit die
Beschwerdeführerin nun geltend macht, dass sie über ein Bankguthaben von ca. Fr. 62'500.-
verfüge und ihr eine Anstellung bei der H AG zugesichert worden sei, ist
hierzu Folgendes festzuhalten: Gemäss der eingereichten Anstellungsbestätigung
vom 21. Oktober 2022 würde die Beschwerdeführerin bei einem 80%-Pensum und
einem Stundenlohn von Fr. 25.- gerade mal ca. Fr. 3'740.- brutto pro
Monat verdienen. Da der Sohn der Beschwerdeführerin bereits volljährig ist und
selbst Sozialhilfe bezieht, sind die Einnahmen der Beschwerdeführerin
den monatlichen Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin sowie deren Tochter
gegenüberzustellen. Dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen
Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für einen
zwei-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 1'577.- pro Monat. Dazu sind
die Mietkosten von monatlich Fr. 1'702.50.- (Anteil der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter an den Wohnkosten des in den Akten eingereichten
Mietsvertrags) zu addieren. Des Weiteren sind die Kosten für die Hausrats- und
Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat
miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1,
mit Hinweis). Bereits die Kosten für den Grundbedarf, die Miete sowie die
Hausrats- und Haftpflichtversicherung ergeben einen Betrag von Fr. 3'339.50,
welcher mit dem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin nur knapp gedeckt
werden kann. Dabei wurden weder die Gesundheitskosten noch die
Integrationszulage für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter noch die Kosten
für die allfällige auswärtige Verpflegung für die Beschwerdeführerin
berücksichtigt. Zusammenfassend lässt sich deshalb daraus schliessen, dass ihr
monatliches Einkommen höchstwahrscheinlich nicht zur Deckung ihres monatlichen
Dispositiv
Lebensbedarfs und jenen ihrer Tochter ausreichen wird. Zwar verfügt die
Beschwerdeführerin aktuell noch über ein erspartes Vermögen von ca. 62'500.-, dennoch vermag sie den Nachweis für genügend
finanzielle Mittel nicht zu erbringen, zumal dieses Ersparte in kürzester Zeit
verbraucht sein wird. Es besteht damit ein nicht unerhebliches Risiko, dass sie
und ihre Tochter in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten,
zumal auch über Alimentenzahlungen des Kindsvaters nichts bekannt ist.
5.3.4 Das
öffentliche Interesse an der Verweigerung des Aufenthaltes ist somit als
erheblich einzustufen, während das private Interesse der Beschwerdeführerin an
einer Rückkehr in die Schweiz dagegen relativ gering erscheint. Sie hat nur
vier Jahre in der Schweiz gelebt, während sich ihr Lebensmittelpunkt und derjenige
ihrer Tochter seit über 19 bzw. 15 Jahren in der Türkei befindet. Angesichts dieser Tatsachen besteht mit Blick auf das
Kindeswohl zum heutigen Zeitpunkt kein Interesse, in die Schweiz
zurückzukehren; im Gegenteil würde das Kind ohne Not aus seiner gewohnten
Umgebung herausgerissen. Aus den
Bestimmungen der Kinderrechtekonvention bzw. aus Art. 24 BV ergibt sich
sodann ohnehin kein (mittelbarer) Anwesenheitsanspruch in der Schweiz; die
entsprechenden Vorgaben wären einzig bei der Interessenabwägung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen, läge – was vorliegend nicht der Fall ist
– ein Eingriff in das in Ziff. 1 geschützte Rechtsgut, das heisst den
Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vor (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2).
Mithin ist nicht nur der
Beschwerdeführerin, sondern auch ihrer Tochter trotz deren Schweizer
Staatsbürgerschaft zumutbar, in der Türkei zu verbleiben, wo beide ein Zuhause
gefunden haben. Vollständigkeitshalber ist zusammen mit der Vorinstanz
anzufügen, dass der Tochter die Einreise nicht verweigert wurde. Es steht
dieser frei und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass diese bei ihrem Bruder
Wohnsitz nimmt und dieser für sie sorgt, soweit sie noch allfälliger Betreuung
bedarf.
5.4 Mit der
Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall nicht ersichtlich ist, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
weitaus stärkere Bezüge zur Türkei als zur Schweiz aufweisen. Vielmehr würde
die Tochter nach Ausgeführtem bei einer Rückkehr in die Schweiz gerade aus
ihrer vertrauten Umgebung gerissen und müsste auch die Beschwerdeführerin
selbst sich in der Schweiz neu orientieren.
Zudem erfüllt die Beschwerdeführerin die zeitlichen Voraussetzungen für die
erleichterte Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in
Verbindung mit Art. 49 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nicht, weshalb auch diese
ausser Betracht fällt.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).