Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00040

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00040

20. April 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24508)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00040

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Korrektur

des Leistungsausweises,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Student des Studiengangs … an der Universität Zürich

(UZH), wurde im Frühlingssemester 2021 vom Besuch des als Blockkurs angebotenen

Wahlpflichtmoduls "XY" ausgeschlossen. Mit Leistungsausweis vom 15. Oktober

2021 wurde ihm mitgeteilt, dass das betreffende Modul mit "nicht bestanden"

bewertet werde. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Studiendekanat der

Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH am 21. Dezember 2021

ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid

rekurrierte A am 8. Februar 2022 bei

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die das Rechtsmittel mit

Zirkularbeschluss vom 29. November 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat,

und A die Rekurskosten in Höhe von Fr. 816.- auferlegte.

III.

Am 22. Januar 2023 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der "Eintrag im

Leistungsausweis für XY [sei] wegzulassen", eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen zurückzuweisen und seien "[d]ie bisherigen

Kosten [...] zu streichen".

Das Studiendekanat der

Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH mit Beschwerdeantwort vom

31.

Januar 2023 und die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen mit Vernehmlassung

vom 2. Februar 2023 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu

äusserte sich A am 25. und am 27. Februar 2023.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 2 und Abs. 5

des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) in Verbindung

mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 38

sowie N. 49; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 1).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der

Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Dabei gilt es hier zu beachten,

dass die Anfechtung einzelner Modulnoten sowohl bezüglich des

Anfechtungsobjekts wie auch bezüglich des Rechtsschutzinteresses problematisch

sein kann (vgl. BVGr, 24. Mai 2011, A-100/2011, E. 3.2 mit Hinweis).

2.2

Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind mit Rekurs Anordnungen anfechtbar, worunter

praxisgemäss auch Entscheide über das Ergebnis einer Gesamtprüfung

(beispielsweise der Bachelor- oder Masterabschluss) fallen (Paul Richli,

Fragwürdige Verrechtlichung im Bildungswesen, in: Markus Rüssli/Julia

Hänni/Reto Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen,

Festschrift für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 247 ff., 255; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16; siehe auch Martin Aubert,

Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,

Bern etc. 1997, S. 72 f.). Dogmatische und praktische

Schwierigkeiten bereitet indes die Frage der Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten

(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16 auch zum Folgenden). Diese geben regelmässig allein die Qualität der Leistung

anlässlich der Prüfung wieder und stellen folglich grundsätzlich keine

Anordnungen dar, sondern blosse Begründungselemente des Prüfungsentscheids, die

nicht selbständig anfechtbar sind (BGE 136 I 229 E. 2.6 in Verbindung

mit E. 2.2 mit Hinweisen; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei

Prüfungsfällen. Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff.,

546.

f.; Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter

2.

Mai 2011, S. 8). Anders verhält es sich

nur, wenn an die Höhe der einzelnen Noten einer Gesamtprüfung bestimmte Folgen

geknüpft sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Besuch bestimmter

Kurse oder Weiterbildungen oder der Erwerb bestimmter Qualifikationen infrage

stehen, wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen

auswirken oder wenn sie Einfluss auf ein Prädikat, das heisst eine

Auszeichnung, zeitigen (BGE 136 I 229 E. 2.2 und E. 2.6 mit

Hinweisen; BGr, 6. Juni 2017,

2D_7/2017, E. 1.3 – 2. April 2012,

2D_65/2011, E. 2.2 – 8. September 2005, 2P.208/2005, E. 2.1;

zum Ganzen auch VGr, 26. August 2021, VB.2021.00409, E. 3.1, und

25.

Januar 2017, VB.2016.00633, E. 2.2).

Von der Problematik des Anfechtungsobjekts zu unterscheiden

ist die Frage der Rechtsmittellegitimation (Bosshart/Bertschi, § 19

N. 16). Die Anfechtung einer Anordnung setzt voraus, dass die betroffene

Person zur Beschwerdeführung legitimiert ist, sie mithin ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden ist ein schutzwürdiges Interesse

dabei zunächst zu bejahen, wenn statt einer ungenügenden eine genügende

Gesamtqualifikation angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 46). Wird

dagegen eine einzelne Note beanstandet, so bejaht das Bundesgericht angesichts

der rechtlichen Wirkungen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung

dieses Gesamtergebnisses, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben

sind: Erstens müssen die Noten rein rechnerisch geeignet sein, die

Gesamtqualifikation zu beeinflussen, und zweitens muss an die Höhe der

angestrebten Gesamtbeurteilung eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft sein wie

etwa ein Studienausschluss, ein besseres Abschlussprädikat oder die Zulassung

zur Weiterbildung (BGE 136 I 229 E. 2 f.). Das Verwaltungsgericht

hat diese Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtlich geschützten Interesse

als Voraussetzung der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf das schutzwürdige

Interesse nach § 21 Abs. 1 VRG übertragen (VGr, 5. Dezember

2012, VB.2012.00513, E. 2 f.; kritisch Bertschi, § 21 N. 46

Fn. 121; zum Ganzen ferner VGr, 26. August

2021, VB.2021.00409, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Vorliegend

geht es dem Beschwerdeführer mit seinen Rechtsmitteln nicht darum, eine

genügende Bewertung des Wahlpflichtmoduls "XY" zu erlangen. Ziel

seiner Beschwerde wie auch seines Rekurses ist vielmehr einzig die Löschung des

Eintrags in seinem Leistungsnachweis vom Oktober 2022, wonach er das genannte Modul

"nicht bestanden" habe. So bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht,

den für ein Bestehen des genannten Moduls erforderlichen Leistungsausweis nicht

erbracht zu haben, sondern betont er stattdessen, den Ursache für die

Nichterbringung des Leistungsnachweises im Modul "XY" bildenden

Kursausschluss "auf juristischer Ebene gar nicht angefochten" zu

haben. Das heisst, der Beschwerdeführer müsste das betreffende Modul ohnehin

wiederholen (vgl. § 29 Abs. 1 der Rahmenverordnung für das Studium in

den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich vom 24. August 2020 [Rahmenverordnung,

LS 415.462]), oder – weil es sich nicht um ein Pflichtmodul handelt – die

erforderlichen ECTS Credits anderweitig erwerben (vgl. § 29 Abs. 2 Rahmenverordnung), um das Bachelorstudium abschliessen zu können (vgl. § 4

Abs. 1, § 18 und § 36 Abs. 1 f. Rahmenverordnung).

Allein an der Löschung des Moduls "XY" bzw. der

Angaben dazu im Leistungsausweis aber hat der Beschwerdeführer kein

schutzwürdiges Interesse. Namentlich genügt für die Bejahung eines solchen

nicht, dass das im Leistungsausweis verzeichnete Nichtbestehen des Moduls

"XY" – wie der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht vage vorbringt

– "z. B. bei der

Stellensuche oder bei einem Hochschulwechsel oder aus ganz persönlichen Gründen

eine Rolle spielen" könne.

2.4

Damit

waren die Prozessvoraussetzungen im Rekursverfahren nicht erfüllt und hätte die

Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn

der Erwägungen abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 1 Satz 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.