VB.2023.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00040
20. April 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24508)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00040
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Korrektur
des Leistungsausweises,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Student des Studiengangs … an der Universität Zürich
(UZH), wurde im Frühlingssemester 2021 vom Besuch des als Blockkurs angebotenen
Wahlpflichtmoduls "XY" ausgeschlossen. Mit Leistungsausweis vom 15. Oktober
2021 wurde ihm mitgeteilt, dass das betreffende Modul mit "nicht bestanden"
bewertet werde. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Studiendekanat der
Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH am 21. Dezember 2021
ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid
rekurrierte A am 8. Februar 2022 bei
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die das Rechtsmittel mit
Zirkularbeschluss vom 29. November 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat,
und A die Rekurskosten in Höhe von Fr. 816.- auferlegte.
III.
Am 22. Januar 2023 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der "Eintrag im
Leistungsausweis für XY [sei] wegzulassen", eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen zurückzuweisen und seien "[d]ie bisherigen
Kosten [...] zu streichen".
Das Studiendekanat der
Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH mit Beschwerdeantwort vom
31.
Januar 2023 und die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen mit Vernehmlassung
vom 2. Februar 2023 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu
äusserte sich A am 25. und am 27. Februar 2023.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 2 und Abs. 5
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) in Verbindung
mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 38
sowie N. 49; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 1).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der
Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Dabei gilt es hier zu beachten,
dass die Anfechtung einzelner Modulnoten sowohl bezüglich des
Anfechtungsobjekts wie auch bezüglich des Rechtsschutzinteresses problematisch
sein kann (vgl. BVGr, 24. Mai 2011, A-100/2011, E. 3.2 mit Hinweis).
2.2
Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind mit Rekurs Anordnungen anfechtbar, worunter
praxisgemäss auch Entscheide über das Ergebnis einer Gesamtprüfung
(beispielsweise der Bachelor- oder Masterabschluss) fallen (Paul Richli,
Fragwürdige Verrechtlichung im Bildungswesen, in: Markus Rüssli/Julia
Hänni/Reto Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen,
Festschrift für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 247 ff., 255; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16; siehe auch Martin Aubert,
Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,
Bern etc. 1997, S. 72 f.). Dogmatische und praktische
Schwierigkeiten bereitet indes die Frage der Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten
(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16 auch zum Folgenden). Diese geben regelmässig allein die Qualität der Leistung
anlässlich der Prüfung wieder und stellen folglich grundsätzlich keine
Anordnungen dar, sondern blosse Begründungselemente des Prüfungsentscheids, die
nicht selbständig anfechtbar sind (BGE 136 I 229 E. 2.6 in Verbindung
mit E. 2.2 mit Hinweisen; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei
Prüfungsfällen. Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff.,
546.
f.; Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter
2.
Mai 2011, S. 8). Anders verhält es sich
nur, wenn an die Höhe der einzelnen Noten einer Gesamtprüfung bestimmte Folgen
geknüpft sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Besuch bestimmter
Kurse oder Weiterbildungen oder der Erwerb bestimmter Qualifikationen infrage
stehen, wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen
auswirken oder wenn sie Einfluss auf ein Prädikat, das heisst eine
Auszeichnung, zeitigen (BGE 136 I 229 E. 2.2 und E. 2.6 mit
Hinweisen; BGr, 6. Juni 2017,
2D_7/2017, E. 1.3 – 2. April 2012,
2D_65/2011, E. 2.2 – 8. September 2005, 2P.208/2005, E. 2.1;
zum Ganzen auch VGr, 26. August 2021, VB.2021.00409, E. 3.1, und
25.
Januar 2017, VB.2016.00633, E. 2.2).
Von der Problematik des Anfechtungsobjekts zu unterscheiden
ist die Frage der Rechtsmittellegitimation (Bosshart/Bertschi, § 19
N. 16). Die Anfechtung einer Anordnung setzt voraus, dass die betroffene
Person zur Beschwerdeführung legitimiert ist, sie mithin ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden ist ein schutzwürdiges Interesse
dabei zunächst zu bejahen, wenn statt einer ungenügenden eine genügende
Gesamtqualifikation angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 46). Wird
dagegen eine einzelne Note beanstandet, so bejaht das Bundesgericht angesichts
der rechtlichen Wirkungen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung
dieses Gesamtergebnisses, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben
sind: Erstens müssen die Noten rein rechnerisch geeignet sein, die
Gesamtqualifikation zu beeinflussen, und zweitens muss an die Höhe der
angestrebten Gesamtbeurteilung eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft sein wie
etwa ein Studienausschluss, ein besseres Abschlussprädikat oder die Zulassung
zur Weiterbildung (BGE 136 I 229 E. 2 f.). Das Verwaltungsgericht
hat diese Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtlich geschützten Interesse
als Voraussetzung der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf das schutzwürdige
Interesse nach § 21 Abs. 1 VRG übertragen (VGr, 5. Dezember
2012, VB.2012.00513, E. 2 f.; kritisch Bertschi, § 21 N. 46
Fn. 121; zum Ganzen ferner VGr, 26. August
2021, VB.2021.00409, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Vorliegend
geht es dem Beschwerdeführer mit seinen Rechtsmitteln nicht darum, eine
genügende Bewertung des Wahlpflichtmoduls "XY" zu erlangen. Ziel
seiner Beschwerde wie auch seines Rekurses ist vielmehr einzig die Löschung des
Eintrags in seinem Leistungsnachweis vom Oktober 2022, wonach er das genannte Modul
"nicht bestanden" habe. So bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht,
den für ein Bestehen des genannten Moduls erforderlichen Leistungsausweis nicht
erbracht zu haben, sondern betont er stattdessen, den Ursache für die
Nichterbringung des Leistungsnachweises im Modul "XY" bildenden
Kursausschluss "auf juristischer Ebene gar nicht angefochten" zu
haben. Das heisst, der Beschwerdeführer müsste das betreffende Modul ohnehin
wiederholen (vgl. § 29 Abs. 1 der Rahmenverordnung für das Studium in
den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich vom 24. August 2020 [Rahmenverordnung,
LS 415.462]), oder – weil es sich nicht um ein Pflichtmodul handelt – die
erforderlichen ECTS Credits anderweitig erwerben (vgl. § 29 Abs. 2 Rahmenverordnung), um das Bachelorstudium abschliessen zu können (vgl. § 4
Abs. 1, § 18 und § 36 Abs. 1 f. Rahmenverordnung).
Allein an der Löschung des Moduls "XY" bzw. der
Angaben dazu im Leistungsausweis aber hat der Beschwerdeführer kein
schutzwürdiges Interesse. Namentlich genügt für die Bejahung eines solchen
nicht, dass das im Leistungsausweis verzeichnete Nichtbestehen des Moduls
"XY" – wie der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht vage vorbringt
– "z. B. bei der
Stellensuche oder bei einem Hochschulwechsel oder aus ganz persönlichen Gründen
eine Rolle spielen" könne.
2.4
Damit
waren die Prozessvoraussetzungen im Rekursverfahren nicht erfüllt und hätte die
Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn
der Erwägungen abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.