VB.2023.00044
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00044
12. Oktober 2023Deutsch22 min
(URT.2023.24882)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00044
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1969 geborener
Staatsangehöriger Serbiens, reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein, woraufhin
ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau
erteilt wurde. Noch im selben Jahr kam die gemeinsame Tochter C zur Welt. Am
1. März 2002 liessen sich A und seine damalige Ehefrau scheiden. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A
auch nach der Scheidung regelmässig, zuletzt befristet bis zum 11. August
2021.
B. Seit dem 27. Dezember
2002 ist A mit D, einer in Serbien wohnhaften serbischen Staatsangehörigen,
verheiratet. A und D haben drei gemeinsame Kinder, die inzwischen volljährig
sind: E, geboren 1994, F, geboren 1995, und G, geboren 1999. Sie sind alle in
Serbien geboren und aufgewachsen und nach wie vor dort wohnhaft.
C. A bezieht seit März 2016
Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 lehnte das Migrationsamt ein
Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund seines
fortdauernden Sozialhilfebezugs ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, vertreten durch Rechtsanwalt H,
am 22. August 2022 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
machte im Wesentlichen geltend, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht
arbeiten. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom
12.
Dezember 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine Frist zum
Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des
Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. V) und richtete keine
Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. VI). Das Gesuch von A um
unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies
die Sicherheitsdirektion ebenfalls ab (Dispositiv-Ziff. III und IV).
III.
Am 26. Januar 2023 erhob A ohne anwaltliche
Vertretung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts und des Entscheids der
Sicherheitsdirektion sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie
unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Februar
2023.
auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 ersuchte A, nunmehr vertreten
durch Rechtsanwältin B um deren Einsetzung als unentgeltliche
Rechtsvertreterin. Am 15. Februar 2023 stellte er ein Gesuch um Ansetzung
einer Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies dieses
mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2023 ab. Am 27. Februar 2023
reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde sowie weitere
Unterlagen ein.
Rechtsanwältin B liess dem Verwaltungsgericht am
26.
März 2023 ihre Honorarnote zukommen. Das Migrationsamt stellte dem
Verwaltungsgericht am 11. Juli 2023 und am 26. September 2023 weitere
Unterlagen zu.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die vom
Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung innerhalb der Beschwerdefrist
eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen gemäss § 54 VRG. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine familiäre Beziehung, die in
den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) fällt. Seine Tochter C ist volljährig; Hinweise auf ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis bestehen keine.
2.2
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären
Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung
unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren.
Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung,
ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche
Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger
werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat
(BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übriglassen.
2.3
Der
Beschwerdeführer reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und lebt bereits seit
25.
Jahren hier. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich
deshalb – trotz seines Sozialhilfebezugs – auf das durch Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung
des Privatlebens berufen (vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,
E. 1.3.1; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1). Ihm
Dispositiv
kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr
ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1
geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention
verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der
Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an
deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich
der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,
2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur
befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62
AIG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer
oder eine Person, für die er oder sie zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG stellt eine
Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die dem
Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das Anliegen, nicht
jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu
müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist als öffentliches
Interesse anerkannt (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.3,
und 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für
die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen
Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber
auf längere Sicht abzuwägen.
3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt
nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, ist eine
aufenthaltsbeendende Massnahme nur zulässig, wenn diese sich unter
Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen
Person als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Landes- wie konventionsrechtlich
sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der
Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz
sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist
der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie
zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November
2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135
II 377 E. 4.3; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 3.1). Ob und inwieweit die betroffene Person ein
Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, ist praxisgemäss ebenfalls
im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (BGr, 1. Februar
2019, 2C_83/2018, E. 3.2; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399,
E. 2.5.1).
4.
4.1 Nach
seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer zunächst in einer
Sägerei und anschliessend als Gerüstbauer tätig. Am 27. April 2009 und am
15. Oktober 2010 erlitt er zwei Autounfälle. Seither ist er nicht bzw. nur
noch reduziert arbeitstätig.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 sprach die
IV-Stelle der SVA Zürich dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2011 eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Gestützt auf ein medizinisches
Gutachten der asim Versicherungsmedizin des Universitätsspitals Basel hob die
IV-Stelle die Rentenverfügung am 15. Februar 2016 wiedererwägungsweise auf
und verfügte die Einstellung der Rente. Das Sozialversicherungsgericht
bestätigte die Aufhebung der IV-Rente mit Urteil vom 25. September 2017.
Es begründete die Aufhebung im Wesentlichen wie folgt: Zum Zeitpunkt der
Rentenzusprache im Jahr 2012 habe es an hinreichend sorgfältigen fachärztlichen
Abklärungen gefehlt. Gestützt auf das Gutachten des Universitätsspitals Basel
sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer
aus somatischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei, eine angepasste Tätigkeit
sei ihm hingegen zumutbar. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs liege die
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei 80 %. Dem Beschwerdeführer
seien im Gutachten zudem gewisse psychische Einschränkungen attestiert worden.
Dabei hätten sich in der Untersuchungssituation jedoch zahlreiche Hinweise auf
Diskrepanzen und Aggravation gezeigt. Zudem bestünden zahlreiche mitprägende
psychosoziale Belastungsfaktoren. Es sei nicht von einer grösseren
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen als von der gutachterlich
festgestellten Verminderung von 20 %.
4.2 Am
17. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine IV-Rente.
Mit Verfügung vom 14. März 2018 trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht
ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Ab dem 1. Juli 2018 arbeitete
der Beschwerdeführer während zehn Tagen in einem 50%-Pensum als Gerüstbauer.
Diese Stelle hat er nach eigenen Angaben aufgrund seiner gesundheitlichen
Beschwerden wieder aufgeben müssen. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer
am 15. August 2018 erneut erfolglos um Leistungen der
Invalidenversicherung.
Ab dem 12. März 2019 war der Beschwerdeführer im
Rahmen eines Integrationsprogramms im Umfang von 50 % im zweiten
Arbeitsmarkt tätig. Gemäss eigener Angabe gab er diese Tätigkeit ca. im Mai
2021 wieder auf, da sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Am
5. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag um
Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle trat auf das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. September 2021 nicht ein.
4.3 Hinweise
auf Stellensuchbemühungen des Beschwerdeführers bestehen keine; solche werden
von ihm auch nicht geltend gemacht.
4.4 Das
Migrationsamt wies den Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 und am
7. August 2017 auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hin. Am
4. Oktober 2018 bzw. am 11. Januar 2019 gewährte es ihm das
rechtliche Gehör zu einer beabsichtigten Verwarnung. In der Folge verwarnte das
Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2019. Ein
dagegen vom Beschwerdeführer erhobener Rekurs blieb erfolglos; die
Sicherheitsdirektion bestätigte die Verwarnung mit Entscheid vom 30. März
2020. Am 8. Februar 2022 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer
schliesslich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung.
5.
Der Beschwerdeführer bezieht
seit März 2016 durchgehend Sozialhilfe. Die Unterstützung belief sich per
9. Mai 2022 auf Fr. 156'270.-. Trotz einer Verwarnung und mehreren
Ermahnungen unternahm der Beschwerdeführer seit der Einstellung seiner IV-Rente
sehr wenig, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die von ihm seither
eingeleiteten Verfahren um Zusprechung einer IV-Rente verliefen alle (bislang)
nicht erfolgreich. Mit einer baldigen Loslösung von der Sozialhilfe kann daher nicht
gerechnet werden. Damit ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben. Dies wird auch vom
Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend,
er sei krank und könne deshalb nicht arbeiten. Namentlich habe er Probleme mit
dem Bauch und der Wirbelsäule. Er warte derzeit auf eine Operation.
6.2 Es
bestehen keine Gründe, an den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des
Sozialversicherungsgerichts, die sich auf ein polydisziplinäres medizinisches
Gutachten des Universitätsspitals Basel stützen, zu zweifeln. Folglich war der
Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in angepasster Tätigkeit zu 80 %
arbeitsfähig. Es ist zu prüfen, ob es seither zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen ist, die derart ausgeprägt
ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, sich um eine
Teilzeitarbeit in angepasster Tätigkeit zu bemühen.
6.3 Dr.
med. I, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte dem
Beschwerdeführer am 31. März 2020 sowie am 1. Juli 2021 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund Krankheit während je eines Monats.
Am 9. August 2022 bestätigte er, dass der Beschwerdeführer in
medizinischer Abklärung sei. Der Verlauf sei noch unsicher, allenfalls werde
eine chirurgische Therapie notwendig. Der in derselben Arztpraxis tätige Dr.
med. J, ebenfalls Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte dem
Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vom 1. bis zum 28. Februar 2023.
Das Bestätigungsschreiben von Dr. med. I vom
9. August 2022 ist äusserst vage und lässt keine Rückschlüsse auf eine aus
medizinischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu. Der Hinweis auf eine
"allenfalls" anstehende chirurgische Therapie scheint wenig
überzeugend, da der Beschwerdeführer gegenüber den Migrationsbehörden seit über
drei Jahren angibt, er müsse operiert werden, dies jedoch nie weiter
substanziierte. Nähere Angaben dazu, was für eine Operation weshalb und wann
durchgeführt werden solle, machte der Beschwerdeführer bislang keine.
Insgesamt bestehen gestützt auf die ärztlichen Zeugnisse
von Dr. med. I und Dr. med. J keine Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer dauerhaft aufgrund körperlicher Leiden keiner Teilzeitarbeit
in angepasster Tätigkeit nachgehen könnte. Auch die weiteren vom
Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte vermögen eine
Arbeitsunfähigkeit von über 20 % aufgrund körperlicher Beschwerden nicht
zu belegen und die entsprechenden Anamnesen sind vor dem Hintergrund der im
Gutachten festgestellten Aggravierungstendenzen des Beschwerdeführers zu
relativieren.
6.4
6.4.1
Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren bei Dr. med. K, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung. Dieser
bestätigte dem Beschwerdeführer seit April 2016 in zahlreichen Attesten eine Arbeitsunfähigkeit
von 70–80 % oder von 100 %. Den Ausführungen in den Attesten lässt
sich nicht entnehmen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts bzw. seit der
Begutachtung durch das Universitätsspital Basel verschlechtert haben soll. Ob
die in den Zeugnissen bestätigte "subjektiv berufslimitierende"
Schmerzproblematik die Arbeitsfähigkeit auch bei einer objektiven Betrachtung
limitiert, geht nicht daraus hervor. Dr. med. K relativierte die von ihm
angegebene Arbeitsunfähigkeit zudem jeweils insofern, als er festhielt, "medizinisch-theoretisch"
bestehe mit Sicherheit eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit für eine leichte,
angepasste Tätigkeit. Bei der Würdigung der Atteste von Dr. med. K ist
ferner zu berücksichtigen, dass die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte aufgrund
der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patientinnen und Patienten ausfallen (BGr, 20. Dezember 2019,
4A_255/2019, E. 6.3.5; VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,
E. 4.3.3 Abs. 2). Die Angaben in den Arztzeugnissen erweisen sich
zudem bis zu einem gewissen Grad als widersprüchlich, da in einzelnen Attesten
einerseits im Fliesstext eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, andererseits
in der Übersicht eine von 70–80 % bestätigt wird.
Insgesamt vermögen die Atteste von Dr. med. K eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % oder mehr nicht zu belegen. Dass im Rahmen der
Begutachtung durch das Universitätsspital Basel gewisse Diskrepanzen sowie
Hinweise auf Aggravation und Täuschungsverhalten seitens des Beschwerdeführers
festgestellt wurden, spricht zusätzlich gegen die Verlässlichkeit der Angaben in
den Arztzeugnissen.
6.4.2
Auch die IV-Stelle erblickt in den Feststellungen von Dr. med. K keinen
Grund, von einer massgebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. In den letzten fünf Jahren beantragte der
Beschwerdeführer bereits dreimal Leistungen der Invalidenversicherung – bislang
ohne Erfolg. Dabei legte er den Gesuchen jeweils ein Attest von Dr. med. K
bei. In ihrer Verfügung vom 14. März 2018 erwog die IV-Stelle, der vom
Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. med. K enthalte keine neuen
Tatsachen und es würden diverse psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt,
welche die gesundheitlichen Einschränkungen auslösten. Neue, bisher
unberücksichtigte medizinische Fakten seien keine vorgebracht worden.
Selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer angegeben – nach
wie vor ein IV-Verfahren hängig wäre, würde dies nichts an der in E. 6.4.1
genannten Einschätzung ändern. Angesichts der bereits abgeschlossenen
IV-Verfahren ist nicht davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden dem
Beschwerdeführer eine IV-Rente zusprechen würden. Wie dargelegt, liegen keine
objektiven Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers vor. Zudem blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers, das
IV-Verfahren sei nach wie vor hängig, unbelegt. Der Beschwerdeführer machte
auch keine näheren Angaben, zu welchem Zeitpunkt er welches Rechtsmittel gegen
die Verfügung vom 30. September 2021 erhoben haben will.
6.5 Gestützt
auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sowie die weiteren medizinischen
Unterlagen, die sich in den Akten befinden, ergibt sich zwar, dass die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Insgesamt kann aber
nicht davon ausgegangen werden, dass es diesem seit über sieben Jahren aus
medizinischen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar ist, sich um eine angepasste Teilzeiterwerbstätigkeit
zu bemühen. Trotzdem unterliess es der Beschwerdeführer, eine geeignete
Teilzeitanstellung im ersten Arbeitsmarkt zu suchen, und auch um eine
Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemühte er sich nicht. Selbst die
Verwarnung sowie die Ermahnungen durch das Migrationsamt bewegten den
Beschwerdeführer nicht dazu, sein Verhalten zu ändern. Insofern unternahm er
nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche, um den Sozialhilfebezug zu verringern.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die
zuständige Sozialbehörde in der Vergangenheit angab, der Beschwerdeführer
verhalte sich ihr gegenüber kooperativ und komme seiner
Schadensminderungspflicht nach bzw. sie könne bezüglich
Schadensminderungspflicht keine Einschätzung abgeben. Im Rahmen des
ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab als im Verfahren
vor der Sozialbehörde. Namentlich geht es darum, zu prüfen, ob die betroffenen
Personen alles Zumutbare unternommen haben, um den Sozialhilfebezug zu
vermeiden oder zu verringern und ihre Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu
verbessern (vgl. BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E. 6.6.2 mit
Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00483, E. 4.2 Abs. 3).
Die zuständige Sozialbehörde stellte zudem bei ihrer Beurteilung im
Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztzeugnisse ab. Dass
diese nicht ausreichen, um vorliegend von einem dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbaren
Sozialhilfebezug auszugehen, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne
E. 6.3 f.).
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen, wo auch seine Ehefrau
sowie drei seiner volljährigen Kinder leben. Er telefoniert täglich mit diesen
und hält sich jedes Jahr für insgesamt einen Monat in Serbien auf. Gestützt auf
seine Angaben ist davon auszugehen, dass er sich häufiger und länger in Serbien
aufhalten würde, sofern die Sozialbehörde ihm dies gestatten würde.
Auch in der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer über
Verwandte, insbesondere lebt seine volljährige Tochter C, die heute Schweizer
Bürgerin ist, hier. Dazu, wie eng die Beziehung zu ihr ist, äusserte sich der
Beschwerdeführer nicht konkret. In seiner Anmeldung bei der IV-Stelle vom
15. August 2018 nannte er sie – anders als seine in Serbien wohnhaften
Kinder – nicht, was gegen eine nahe Beziehung spricht. Des Weiteren leben zwei
Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz. Seine anderen zwei Brüder sowie weitere
Verwandte sind in Serbien wohnhaft.
Da sich der Beschwerdeführer regelmässig in Serbien
aufhält und seine engsten Familienangehörigen dort wohnhaft sind, ist von einer
nach wie vor grossen Verbundenheit mit Serbien auszugehen.
7.2 Gemäss der
Einschätzung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 3. November 2009
verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Ein
Sprachzertifikat oder andere neuere Unterlagen bezüglich seiner
Deutschkenntnisse reichte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung
keine ein. Die Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht
erweist sich damit als mangelhaft. In der Befragung vom 8. Februar 2022
gab er zudem an, seit zehn Jahren nicht mehr in Kontakt mit der deutschen
Sprache gekommen zu sein. Damit ist auch eine gelungene Integration in sozialer
Hinsicht zu verneinen.
Hinweise auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung durch den Beschwerdeführer bestehen keine.
7.3 Der
Beschwerdeführer gehört als Albaner in Serbien grundsätzlich zu einer
Minderheit. In L, Serbien, von wo der Beschwerdeführer herkommt und die Ehefrau
sowie die weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben, ist jedoch
die Mehrheit der Bevölkerung albanisch. Hinweise darauf, dass die aktuelle Lage
im Kosovo direkte Auswirkungen auf die Situation der albanischen Bevölkerung in
Serbien hat, bestehen bislang keine.
Sofern der Beschwerdeführer weiterhin einer psychiatrischen
(oder anderen medizinischen) Behandlung bedarf, ist eine solche in Serbien
möglich (vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2019.00842, E. 8.3.5 Abs. 2). Serbien
verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches unter anderem auch
die ambulante und stationäre Betreuung psychischer Beeinträchtigungen
sicherstellt (vgl. BVGr, 7. August 2023, E-3026/2021, E. 8.3.4 –
18. März 2020, E-6757/2018, E. 11.5.1 – 22. Januar 2020,
E-1083/2018, E. 10.4.4; vgl. auch BGr, 23. August 2019, 2C_515/2018,
E. 3.2.2 f.; BVGr, 14. März 2019, F-3866/2017, E. 7.4; VGr,
12. Januar 2023, VB.2022.00483, E. 4.3.1). Auch in Südserbien, von wo
der Beschwerdeführer herkommt, ist die medizinische Grundversorgung gemäss dem
Länderbericht des Staatssekretariats für Migration "Focus Serbien,
Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien" vom 17. Mai
2017 grundsätzlich gewährleistet. So ist etwa eine Behandlung durch einen
Psychiater im Gesundheitszentrum in L möglich. Was die Kosten einer allfälligen
medizinischen Behandlung betrifft, ist festzuhalten, dass sozial bedürftige
Personen sowie Arbeitslose und Personen mit einem tiefen Einkommen in Serbien
gesetzlich krankenversichert sind. Der Beschwerdeführer gab nicht ausdrücklich
an, auf welche Medikamente er angewiesen sei. Hinweise darauf, dass vom
Beschwerdeführer dringend benötigte Medikamente in Serbien nicht verfügbar
wären oder diese nicht von der Krankenversicherung abgedeckt wären, bestehen
keine. Ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung gängiger Krankheitsbilder
ist in Serbien verfügbar. Gemäss dem Länderbericht des Staatssekretariats für
Migration bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass aus dem Ausland
zurückkehrende Personen nicht nach denselben Regeln behandelt würden wie in
Serbien lebende Patientinnen und Patienten. Von zurückkehrenden Personen
mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten können in der Regel fortgeführt
und medizinisch begleitet werden. Zusammenfassend wäre eine Rückreise nicht mit
einer besonderen Gefährdung des Beschwerdeführers verbunden.
7.4 Aufgrund
des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer
in der Schweiz ein privates Interesse an der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Dieses wird allerdings dadurch relativiert, dass seine
Ehefrau sowie drei seiner volljährigen Kinder und weitere Verwandte in Serbien
leben. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz weder in wirtschaftlicher noch
in sprachlicher Hinsicht integriert und verfügt über kein ausgeprägtes soziales
Netz. Sollte der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung angewiesen
sein, wäre diese auch in Serbien gewährleistet. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einer Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Die Nichtverlängerung erweist sich daher als verhältnismässig
und zulässig im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung
der Verfügung des Beschwerdegegners und von Dispositiv-Ziff. I des
Entscheids der Vorinstanz sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
beantragt.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits
vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und
Rechtsvertretung.
Die Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von
Rechtsanwalt H als unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren
ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer.
10.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
10.3 Der
Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe und ist mittellos. Er lebt bereits seit
25 Jahren in der Schweiz, Sozialhilfe bezieht er demgegenüber seit rund
7 ½ Jahren. Er ist aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zumindest
teilweise in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Sowohl im Rekurs- als auch
im Beschwerdeverfahren berief er sich auf Atteste von Dr. med. K, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach er zu mindestens 70 %
arbeitsunfähig sei. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rekurs- bzw.
Beschwerdeerhebung nicht als offensichtlich aussichtslos.
10.4 Soweit
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche
Rechtsvertretung im Rekursverfahren verweigert wurden, ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Sache zur Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.5 Für das Beschwerdeverfahren ist dem
Beschwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das
Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist hingegen abzuweisen: Die vom
Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung verfasste Beschwerde wurde
innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht und erfüllt die Anforderungen von
§ 54 VRG. Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist mandatierte der Beschwerdeführer
Rechtsanwältin B als seine Rechtsvertreterin. Eine Ergänzung der
Beschwerde in rechtlicher Hinsicht war zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr
möglich. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren anwaltlich
vertreten war und sich der Sachverhalt seither nicht wesentlich geändert hat, war
der Beizug einer Rechtsvertreterin nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung
nicht notwendig.
10.6 Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. III–V des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Dezember 2022 werden insofern
abgeändert, als die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen werden. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf
die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt H als
Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben. Die Sicherheitsdirektion
wird angewiesen, seine Entschädigung für das Rekursverfahren festzusetzen,
wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden jedoch unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) Rechtsanwalt H (Kopie von Dispositiv-Ziff. 1).