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Entscheid

VB.2023.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00044

12. Oktober 2023Deutsch22 min

(URT.2023.24882)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00044

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1969 geborener

Staatsangehöriger Serbiens, reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein, woraufhin

ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau

erteilt wurde. Noch im selben Jahr kam die gemeinsame Tochter C zur Welt. Am

1. März 2002 liessen sich A und seine damalige Ehefrau scheiden. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A

auch nach der Scheidung regelmässig, zuletzt befristet bis zum 11. August

2021.

B. Seit dem 27. Dezember

2002 ist A mit D, einer in Serbien wohnhaften serbischen Staatsangehörigen,

verheiratet. A und D haben drei gemeinsame Kinder, die inzwischen volljährig

sind: E, geboren 1994, F, geboren 1995, und G, geboren 1999. Sie sind alle in

Serbien geboren und aufgewachsen und nach wie vor dort wohnhaft.

C. A bezieht seit März 2016

Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 lehnte das Migrationsamt ein

Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund seines

fortdauernden Sozialhilfebezugs ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, vertreten durch Rechtsanwalt H,

am 22. August 2022 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

machte im Wesentlichen geltend, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht

arbeiten. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom

12.

Dezember 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine Frist zum

Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des

Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. V) und richtete keine

Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. VI). Das Gesuch von A um

unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies

die Sicherheitsdirektion ebenfalls ab (Dispositiv-Ziff. III und IV).

III.

Am 26. Januar 2023 erhob A ohne anwaltliche

Vertretung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts und des Entscheids der

Sicherheitsdirektion sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie

unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Februar

2023.

auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 ersuchte A, nunmehr vertreten

durch Rechtsanwältin B um deren Einsetzung als unentgeltliche

Rechtsvertreterin. Am 15. Februar 2023 stellte er ein Gesuch um Ansetzung

einer Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies dieses

mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2023 ab. Am 27. Februar 2023

reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde sowie weitere

Unterlagen ein.

Rechtsanwältin B liess dem Verwaltungsgericht am

26.

März 2023 ihre Honorarnote zukommen. Das Migrationsamt stellte dem

Verwaltungsgericht am 11. Juli 2023 und am 26. September 2023 weitere

Unterlagen zu.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die vom

Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung innerhalb der Beschwerdefrist

eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen gemäss § 54 VRG. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine familiäre Beziehung, die in

den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) fällt. Seine Tochter C ist volljährig; Hinweise auf ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis bestehen keine.

2.2

Unabhängig vom Vorliegen einer familiären

Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung

unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren.

Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

(BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung,

ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche

Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger

werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat

(BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf

bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die

Integration zu wünschen übriglassen.

2.3

Der

Beschwerdeführer reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und lebt bereits seit

25.

Jahren hier. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich

deshalb – trotz seines Sozialhilfebezugs – auf das durch Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung

des Privatlebens berufen (vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,

E. 1.3.1; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1). Ihm

Dispositiv

kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr

ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1

geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in

einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche

Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der

Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention

verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der

Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an

deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich

der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,

2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.

3.1 Gemäss

Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur

befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62

AIG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer

oder eine Person, für die er oder sie zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG stellt eine

Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die dem

Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das Anliegen, nicht

jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu

müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist als öffentliches

Interesse anerkannt (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.3,

und 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1 mit Hinweisen).

Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten

Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für

die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen

Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber

auf längere Sicht abzuwägen.

3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt

nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, ist eine

aufenthaltsbeendende Massnahme nur zulässig, wenn diese sich unter

Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen

Person als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Landes- wie konventionsrechtlich

sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der

Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz

sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist

der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie

zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November

2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135

II 377 E. 4.3; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 3.1). Ob und inwieweit die betroffene Person ein

Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, ist praxisgemäss ebenfalls

im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (BGr, 1. Februar

2019, 2C_83/2018, E. 3.2; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399,

E. 2.5.1).

4.

4.1 Nach

seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer zunächst in einer

Sägerei und anschliessend als Gerüstbauer tätig. Am 27. April 2009 und am

15. Oktober 2010 erlitt er zwei Autounfälle. Seither ist er nicht bzw. nur

noch reduziert arbeitstätig.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 sprach die

IV-Stelle der SVA Zürich dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2011 eine

Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Gestützt auf ein medizinisches

Gutachten der asim Versicherungsmedizin des Universitätsspitals Basel hob die

IV-Stelle die Rentenverfügung am 15. Februar 2016 wiedererwägungsweise auf

und verfügte die Einstellung der Rente. Das Sozialversicherungsgericht

bestätigte die Aufhebung der IV-Rente mit Urteil vom 25. September 2017.

Es begründete die Aufhebung im Wesentlichen wie folgt: Zum Zeitpunkt der

Rentenzusprache im Jahr 2012 habe es an hinreichend sorgfältigen fachärztlichen

Abklärungen gefehlt. Gestützt auf das Gutachten des Universitätsspitals Basel

sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer

aus somatischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei, eine angepasste Tätigkeit

sei ihm hingegen zumutbar. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs liege die

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei 80 %. Dem Beschwerdeführer

seien im Gutachten zudem gewisse psychische Einschränkungen attestiert worden.

Dabei hätten sich in der Untersuchungssituation jedoch zahlreiche Hinweise auf

Diskrepanzen und Aggravation gezeigt. Zudem bestünden zahlreiche mitprägende

psychosoziale Belastungsfaktoren. Es sei nicht von einer grösseren

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen als von der gutachterlich

festgestellten Verminderung von 20 %.

4.2 Am

17. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine IV-Rente.

Mit Verfügung vom 14. März 2018 trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht

ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Ab dem 1. Juli 2018 arbeitete

der Beschwerdeführer während zehn Tagen in einem 50%-Pensum als Gerüstbauer.

Diese Stelle hat er nach eigenen Angaben aufgrund seiner gesundheitlichen

Beschwerden wieder aufgeben müssen. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer

am 15. August 2018 erneut erfolglos um Leistungen der

Invalidenversicherung.

Ab dem 12. März 2019 war der Beschwerdeführer im

Rahmen eines Integrationsprogramms im Umfang von 50 % im zweiten

Arbeitsmarkt tätig. Gemäss eigener Angabe gab er diese Tätigkeit ca. im Mai

2021 wieder auf, da sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Am

5. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag um

Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle trat auf das

Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. September 2021 nicht ein.

4.3 Hinweise

auf Stellensuchbemühungen des Beschwerdeführers bestehen keine; solche werden

von ihm auch nicht geltend gemacht.

4.4 Das

Migrationsamt wies den Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 und am

7. August 2017 auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hin. Am

4. Oktober 2018 bzw. am 11. Januar 2019 gewährte es ihm das

rechtliche Gehör zu einer beabsichtigten Verwarnung. In der Folge verwarnte das

Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2019. Ein

dagegen vom Beschwerdeführer erhobener Rekurs blieb erfolglos; die

Sicherheitsdirektion bestätigte die Verwarnung mit Entscheid vom 30. März

2020. Am 8. Februar 2022 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer

schliesslich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung.

5.

Der Beschwerdeführer bezieht

seit März 2016 durchgehend Sozialhilfe. Die Unterstützung belief sich per

9. Mai 2022 auf Fr. 156'270.-. Trotz einer Verwarnung und mehreren

Ermahnungen unternahm der Beschwerdeführer seit der Einstellung seiner IV-Rente

sehr wenig, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die von ihm seither

eingeleiteten Verfahren um Zusprechung einer IV-Rente verliefen alle (bislang)

nicht erfolgreich. Mit einer baldigen Loslösung von der Sozialhilfe kann daher nicht

gerechnet werden. Damit ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben. Dies wird auch vom

Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend,

er sei krank und könne deshalb nicht arbeiten. Namentlich habe er Probleme mit

dem Bauch und der Wirbelsäule. Er warte derzeit auf eine Operation.

6.2 Es

bestehen keine Gründe, an den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des

Sozialversicherungsgerichts, die sich auf ein polydisziplinäres medizinisches

Gutachten des Universitätsspitals Basel stützen, zu zweifeln. Folglich war der

Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in angepasster Tätigkeit zu 80 %

arbeitsfähig. Es ist zu prüfen, ob es seither zu einer Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen ist, die derart ausgeprägt

ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, sich um eine

Teilzeitarbeit in angepasster Tätigkeit zu bemühen.

6.3 Dr.

med. I, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte dem

Beschwerdeführer am 31. März 2020 sowie am 1. Juli 2021 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund Krankheit während je eines Monats.

Am 9. August 2022 bestätigte er, dass der Beschwerdeführer in

medizinischer Abklärung sei. Der Verlauf sei noch unsicher, allenfalls werde

eine chirurgische Therapie notwendig. Der in derselben Arztpraxis tätige Dr.

med. J, ebenfalls Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte dem

Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vom 1. bis zum 28. Februar 2023.

Das Bestätigungsschreiben von Dr. med. I vom

9. August 2022 ist äusserst vage und lässt keine Rückschlüsse auf eine aus

medizinischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu. Der Hinweis auf eine

"allenfalls" anstehende chirurgische Therapie scheint wenig

überzeugend, da der Beschwerdeführer gegenüber den Migrationsbehörden seit über

drei Jahren angibt, er müsse operiert werden, dies jedoch nie weiter

substanziierte. Nähere Angaben dazu, was für eine Operation weshalb und wann

durchgeführt werden solle, machte der Beschwerdeführer bislang keine.

Insgesamt bestehen gestützt auf die ärztlichen Zeugnisse

von Dr. med. I und Dr. med. J keine Anhaltspunkte, dass der

Beschwerdeführer dauerhaft aufgrund körperlicher Leiden keiner Teilzeitarbeit

in angepasster Tätigkeit nachgehen könnte. Auch die weiteren vom

Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte vermögen eine

Arbeitsunfähigkeit von über 20 % aufgrund körperlicher Beschwerden nicht

zu belegen und die entsprechenden Anamnesen sind vor dem Hintergrund der im

Gutachten festgestellten Aggravierungstendenzen des Beschwerdeführers zu

relativieren.

6.4

6.4.1

Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren bei Dr. med. K, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung. Dieser

bestätigte dem Beschwerdeführer seit April 2016 in zahlreichen Attesten eine Arbeitsunfähigkeit

von 70–80 % oder von 100 %. Den Ausführungen in den Attesten lässt

sich nicht entnehmen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts bzw. seit der

Begutachtung durch das Universitätsspital Basel verschlechtert haben soll. Ob

die in den Zeugnissen bestätigte "subjektiv berufslimitierende"

Schmerzproblematik die Arbeitsfähigkeit auch bei einer objektiven Betrachtung

limitiert, geht nicht daraus hervor. Dr. med. K relativierte die von ihm

angegebene Arbeitsunfähigkeit zudem jeweils insofern, als er festhielt, "medizinisch-theoretisch"

bestehe mit Sicherheit eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit für eine leichte,

angepasste Tätigkeit. Bei der Würdigung der Atteste von Dr. med. K ist

ferner zu berücksichtigen, dass die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte aufgrund

der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patientinnen und Patienten ausfallen (BGr, 20. Dezember 2019,

4A_255/2019, E. 6.3.5; VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,

E. 4.3.3 Abs. 2). Die Angaben in den Arztzeugnissen erweisen sich

zudem bis zu einem gewissen Grad als widersprüchlich, da in einzelnen Attesten

einerseits im Fliesstext eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, andererseits

in der Übersicht eine von 70–80 % bestätigt wird.

Insgesamt vermögen die Atteste von Dr. med. K eine

Arbeitsunfähigkeit von 70 % oder mehr nicht zu belegen. Dass im Rahmen der

Begutachtung durch das Universitätsspital Basel gewisse Diskrepanzen sowie

Hinweise auf Aggravation und Täuschungsverhalten seitens des Beschwerdeführers

festgestellt wurden, spricht zusätzlich gegen die Verlässlichkeit der Angaben in

den Arztzeugnissen.

6.4.2

Auch die IV-Stelle erblickt in den Feststellungen von Dr. med. K keinen

Grund, von einer massgebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. In den letzten fünf Jahren beantragte der

Beschwerdeführer bereits dreimal Leistungen der Invalidenversicherung – bislang

ohne Erfolg. Dabei legte er den Gesuchen jeweils ein Attest von Dr. med. K

bei. In ihrer Verfügung vom 14. März 2018 erwog die IV-Stelle, der vom

Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. med. K enthalte keine neuen

Tatsachen und es würden diverse psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt,

welche die gesundheitlichen Einschränkungen auslösten. Neue, bisher

unberücksichtigte medizinische Fakten seien keine vorgebracht worden.

Selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer angegeben – nach

wie vor ein IV-Verfahren hängig wäre, würde dies nichts an der in E. 6.4.1

genannten Einschätzung ändern. Angesichts der bereits abgeschlossenen

IV-Verfahren ist nicht davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden dem

Beschwerdeführer eine IV-Rente zusprechen würden. Wie dargelegt, liegen keine

objektiven Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers vor. Zudem blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers, das

IV-Verfahren sei nach wie vor hängig, unbelegt. Der Beschwerdeführer machte

auch keine näheren Angaben, zu welchem Zeitpunkt er welches Rechtsmittel gegen

die Verfügung vom 30. September 2021 erhoben haben will.

6.5 Gestützt

auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sowie die weiteren medizinischen

Unterlagen, die sich in den Akten befinden, ergibt sich zwar, dass die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Insgesamt kann aber

nicht davon ausgegangen werden, dass es diesem seit über sieben Jahren aus

medizinischen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar ist, sich um eine angepasste Teilzeiterwerbstätigkeit

zu bemühen. Trotzdem unterliess es der Beschwerdeführer, eine geeignete

Teilzeitanstellung im ersten Arbeitsmarkt zu suchen, und auch um eine

Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemühte er sich nicht. Selbst die

Verwarnung sowie die Ermahnungen durch das Migrationsamt bewegten den

Beschwerdeführer nicht dazu, sein Verhalten zu ändern. Insofern unternahm er

nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche, um den Sozialhilfebezug zu verringern.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die

zuständige Sozialbehörde in der Vergangenheit angab, der Beschwerdeführer

verhalte sich ihr gegenüber kooperativ und komme seiner

Schadensminderungspflicht nach bzw. sie könne bezüglich

Schadensminderungspflicht keine Einschätzung abgeben. Im Rahmen des

ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab als im Verfahren

vor der Sozialbehörde. Namentlich geht es darum, zu prüfen, ob die betroffenen

Personen alles Zumutbare unternommen haben, um den Sozialhilfebezug zu

vermeiden oder zu verringern und ihre Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu

verbessern (vgl. BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E. 6.6.2 mit

Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00483, E. 4.2 Abs. 3).

Die zuständige Sozialbehörde stellte zudem bei ihrer Beurteilung im

Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztzeugnisse ab. Dass

diese nicht ausreichen, um vorliegend von einem dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbaren

Sozialhilfebezug auszugehen, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne

E. 6.3 f.).

7.

7.1 Der

Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen, wo auch seine Ehefrau

sowie drei seiner volljährigen Kinder leben. Er telefoniert täglich mit diesen

und hält sich jedes Jahr für insgesamt einen Monat in Serbien auf. Gestützt auf

seine Angaben ist davon auszugehen, dass er sich häufiger und länger in Serbien

aufhalten würde, sofern die Sozialbehörde ihm dies gestatten würde.

Auch in der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer über

Verwandte, insbesondere lebt seine volljährige Tochter C, die heute Schweizer

Bürgerin ist, hier. Dazu, wie eng die Beziehung zu ihr ist, äusserte sich der

Beschwerdeführer nicht konkret. In seiner Anmeldung bei der IV-Stelle vom

15. August 2018 nannte er sie – anders als seine in Serbien wohnhaften

Kinder – nicht, was gegen eine nahe Beziehung spricht. Des Weiteren leben zwei

Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz. Seine anderen zwei Brüder sowie weitere

Verwandte sind in Serbien wohnhaft.

Da sich der Beschwerdeführer regelmässig in Serbien

aufhält und seine engsten Familienangehörigen dort wohnhaft sind, ist von einer

nach wie vor grossen Verbundenheit mit Serbien auszugehen.

7.2 Gemäss der

Einschätzung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 3. November 2009

verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Ein

Sprachzertifikat oder andere neuere Unterlagen bezüglich seiner

Deutschkenntnisse reichte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung

keine ein. Die Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht

erweist sich damit als mangelhaft. In der Befragung vom 8. Februar 2022

gab er zudem an, seit zehn Jahren nicht mehr in Kontakt mit der deutschen

Sprache gekommen zu sein. Damit ist auch eine gelungene Integration in sozialer

Hinsicht zu verneinen.

Hinweise auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung durch den Beschwerdeführer bestehen keine.

7.3 Der

Beschwerdeführer gehört als Albaner in Serbien grundsätzlich zu einer

Minderheit. In L, Serbien, von wo der Beschwerdeführer herkommt und die Ehefrau

sowie die weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben, ist jedoch

die Mehrheit der Bevölkerung albanisch. Hinweise darauf, dass die aktuelle Lage

im Kosovo direkte Auswirkungen auf die Situation der albanischen Bevölkerung in

Serbien hat, bestehen bislang keine.

Sofern der Beschwerdeführer weiterhin einer psychiatrischen

(oder anderen medizinischen) Behandlung bedarf, ist eine solche in Serbien

möglich (vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2019.00842, E. 8.3.5 Abs. 2). Serbien

verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches unter anderem auch

die ambulante und stationäre Betreuung psychischer Beeinträchtigungen

sicherstellt (vgl. BVGr, 7. August 2023, E-3026/2021, E. 8.3.4 –

18. März 2020, E-6757/2018, E. 11.5.1 – 22. Januar 2020,

E-1083/2018, E. 10.4.4; vgl. auch BGr, 23. August 2019, 2C_515/2018,

E. 3.2.2 f.; BVGr, 14. März 2019, F-3866/2017, E. 7.4; VGr,

12. Januar 2023, VB.2022.00483, E. 4.3.1). Auch in Südserbien, von wo

der Beschwerdeführer herkommt, ist die medizinische Grundversorgung gemäss dem

Länderbericht des Staatssekretariats für Migration "Focus Serbien,

Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien" vom 17. Mai

2017 grundsätzlich gewährleistet. So ist etwa eine Behandlung durch einen

Psychiater im Gesundheitszentrum in L möglich. Was die Kosten einer allfälligen

medizinischen Behandlung betrifft, ist festzuhalten, dass sozial bedürftige

Personen sowie Arbeitslose und Personen mit einem tiefen Einkommen in Serbien

gesetzlich krankenversichert sind. Der Beschwerdeführer gab nicht ausdrücklich

an, auf welche Medikamente er angewiesen sei. Hinweise darauf, dass vom

Beschwerdeführer dringend benötigte Medikamente in Serbien nicht verfügbar

wären oder diese nicht von der Krankenversicherung abgedeckt wären, bestehen

keine. Ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung gängiger Krankheitsbilder

ist in Serbien verfügbar. Gemäss dem Länderbericht des Staatssekretariats für

Migration bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass aus dem Ausland

zurückkehrende Personen nicht nach denselben Regeln behandelt würden wie in

Serbien lebende Patientinnen und Patienten. Von zurückkehrenden Personen

mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten können in der Regel fortgeführt

und medizinisch begleitet werden. Zusammenfassend wäre eine Rückreise nicht mit

einer besonderen Gefährdung des Beschwerdeführers verbunden.

7.4 Aufgrund

des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers besteht ein erhebliches

öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer

in der Schweiz ein privates Interesse an der Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Dieses wird allerdings dadurch relativiert, dass seine

Ehefrau sowie drei seiner volljährigen Kinder und weitere Verwandte in Serbien

leben. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz weder in wirtschaftlicher noch

in sprachlicher Hinsicht integriert und verfügt über kein ausgeprägtes soziales

Netz. Sollte der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung angewiesen

sein, wäre diese auch in Serbien gewährleistet. Im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten

Interessen des Beschwerdeführers an einer Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Die Nichtverlängerung erweist sich daher als verhältnismässig

und zulässig im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung

der Verfügung des Beschwerdegegners und von Dispositiv-Ziff. I des

Entscheids der Vorinstanz sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

beantragt.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

10.1 Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits

vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und

Rechtsvertretung.

Die Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von

Rechtsanwalt H als unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren

ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer.

10.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

10.3 Der

Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe und ist mittellos. Er lebt bereits seit

25 Jahren in der Schweiz, Sozialhilfe bezieht er demgegenüber seit rund

7 ½ Jahren. Er ist aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zumindest

teilweise in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Sowohl im Rekurs- als auch

im Beschwerdeverfahren berief er sich auf Atteste von Dr. med. K, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach er zu mindestens 70 %

arbeitsunfähig sei. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rekurs- bzw.

Beschwerdeerhebung nicht als offensichtlich aussichtslos.

10.4 Soweit

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche

Rechtsvertretung im Rekursverfahren verweigert wurden, ist die Beschwerde

gutzuheissen und die Sache zur Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10.5 Für das Beschwerdeverfahren ist dem

Beschwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das

Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist hingegen abzuweisen: Die vom

Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung verfasste Beschwerde wurde

innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht und erfüllt die Anforderungen von

§ 54 VRG. Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist mandatierte der Beschwerdeführer

Rechtsanwältin B als seine Rechtsvertreterin. Eine Ergänzung der

Beschwerde in rechtlicher Hinsicht war zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr

möglich. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren anwaltlich

vertreten war und sich der Sachverhalt seither nicht wesentlich geändert hat, war

der Beizug einer Rechtsvertreterin nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung

nicht notwendig.

10.6 Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. III–V des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Dezember 2022 werden insofern

abgeändert, als die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen werden. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf

die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt H als

Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben. Die Sicherheitsdirektion

wird angewiesen, seine Entschädigung für das Rekursverfahren festzusetzen,

wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden jedoch unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) Rechtsanwalt H (Kopie von Dispositiv-Ziff. 1).