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Entscheid

VB.2023.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00045

3. Mai 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24522)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00045

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1960 geborene portugiesische Staatsbürger A reiste am

11. Oktober 1997 erstmals in die Schweiz ein. Am 24. Oktober 1997

heiratete er die Schweizer Staatsbürgerin C, woraufhin er am 23. Juni 1998

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich

erhielt. Aus der Ehe gingen die Kinder D, geboren 1999, und E, geboren 2002,

hervor. Am 13. November 2002 erteilte das Migrationsamt A die

Niederlassungsbewilligung.

In der Zeit von Juni/Juli 2015 bis April 2017 hielt sich A

längere Zeit im Ausland auf. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 stellte das

Migrationsamt fest, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen sei und

setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz an. Die Verfügung erwuchs in

Rechtskraft. Das Bezirksgericht Pfäffikon schied die seit Ende 2014 faktisch

getrennte Ehe von A mit Urteil vom 21. Juni 2018.

Bereits am 1. Mai 2018 zog A nach F, Kanton G, wo er

beim Trägerverein H (nachfolgend H) eine Anstellung als "Koordinator"

in einem Pensum von 50 % antrat. Die Migrationsbehörde des Kanton St. Gallen

erteilte ihm gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis am 21. September 2018

eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese wurde verlängert und A erhielt

am 14. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Dauer von

fünf Jahren.

Per 1. Oktober 2020 zog A nach Zürich, wo er

nachfolgend ohne Unterbruch Sozialhilfe bezog. Die IV-Stelle der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) bescheinigte ihm am

9. November 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 3. Februar

2022 wurde ihm eine ganze IV-Rente zugesprochen.

Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung

von A mit Verfügung vom 27. April 2021 aufgrund des Verlusts seiner

Arbeitnehmereigenschaft nicht erneut und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 13. Dezember 2022 ab und setzte A eine neue

Ausreisefrist bis zum 20. Februar 2023 an.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Januar 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und

die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung unter Wahrung des rechtlichen

Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen,

subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ferner seien

ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union

[EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen

vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22

FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf

Aufenthalt verschaffen.

2.2

Freizügigkeitsrechtliche

Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der

Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen

(vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).

Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle

Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine

Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (BGE 135 II 265 E. 3.3).

2.3

Seit dem 1. Juli

2018.

regelt Art. 61a AIG das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den

Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die

ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren

Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des

Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.).

Dispositiv

Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten

der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach

der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf

der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet bzw. spätestens sechs Monate nach

dem Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse bei

unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf

Monaten des Aufenthalts

(Art. 61a Abs. 1 und 4 AIG), sofern die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses nicht auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge

Krankheit, Unfall oder Invalidität zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen

auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5

AIG). Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen

eines unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2019, Art. 61a AIG N. 6).

2.4 Bei

dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn

Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer

Berufskrank­heit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine

Rente eines schweize­rischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem

ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft

arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung

mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi

Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die

unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge

dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall

ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der

Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war

(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht

liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn

gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des

angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine

dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; vgl. auch

die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f.

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6. Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der

genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder

unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch

Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).

Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar

2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).

2.5 Nach Art. 23

Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz

und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und

dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

vom 22. Mai 2002 (Verordnung über den freien Personenverkehr, [VFP]) und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter

anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der

Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im

vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG

mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August

2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw.

die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum

Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,

insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder

mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig

erscheint (vgl. Art. 96 AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1;

VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer musste sich im Januar 2021 infolge fortschreitender Arthrose

eine Hüftprothese einsetzen lassen. Im März 2021 erlitt er einen Schlaganfall.

Seither sind seine Sprach- und Gangfähigkeit wie auch seine kognitiven

Fähigkeiten (teilweise stark) beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer leidet

überdies an einer bereits seit längerem bestehenden HIV-Infektion, an

chronischer Virushepatitis C sowie an einer rezidivierenden depressiven

Störung. Ferner bestand auch eine Suchterkrankung in Bezug auf Alkohol.

Der Beschwerdeführer ist unbestritten dauerhaft

arbeitsunfähig und er hat seit dem 1. April 2021 einen Anspruch auf eine

volle IV-Rente. Streitig ist hingegen, wann und aus welchen Gründen er seine

Erwerbstätigkeit aufgegeben hat bzw. hat aufgeben müssen.

3.2 Der

Beschwerdeführer ist vorliegend nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer

Berufskrankheit dauerhaft arbeitsunfähig geworden. Vielmehr verliess er die

Schweiz, um in der Zeit von Juni/Juli bis Dezember 2015 in Italien eine

Therapie für seine Alkoholsucht zu machen. Vom Januar 2016 bis im April 2017 arbeitete

er in Griechenland gegen Kost und Logis in einem Flüchtlingslager. Den Angaben

seiner Beiständin zufolge war schliesslich der prekäre Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers der Grund für seine erneute Rückkehr in die Schweiz im April

2017. Nachdem er zunächst längere Zeit obdachlos war, trat der Beschwerdeführer

im Mai 2018 eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt beim Trägerverein H als

"Koordinator" an. Sein Arbeitspensum betrug 50 % bzw. 21 Wochenarbeitsstunden

und die Vergütung erfolgte in Form von Kost und Logis. Angesichts seiner

angeschlagenen gesundheitlichen Situation, welche ihm eine Arbeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt verunmöglichte, ist fragwürdig, ob diese Anstellung in

quantitativer Hinsicht überhaupt eine echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs darstellte

(vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4; VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 3).

Aus den nachfolgenden Gründen kann diese Frage jedoch offengelassen werden.

3.3 Dem

Beschwerdeführer wurden rückwirkend per 1. Oktober 2019 eine

Arbeitsunfähigkeit sowie ein Invaliditätsgrad von 100 % attestiert. Ab diesem

Zeitpunkt war er nicht länger in der Lage, seiner Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt

nachzugehen. Den Angaben seiner Beiständin zufolge ist er seiner Arbeit bei der

H jedoch ohnehin bloss bis im Juli 2019 nachgegangen. Ein per 8. Januar

2020 abgeschlossenes neues Arbeitsverhältnis für temporäre Arbeitseinsätze habe

er gar nicht erst antreten können. Diese Umstände sprechen dafür, dass der

Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft – sofern eine solche durch die

Stelle bei der H überhaupt begründet worden sein sollte – bereits lange vor der

ihm am 14. Juli 2020 erteilten Aufenthaltsbewilligung verloren hat.

Hierfür spricht auch ein Erledigungsrapport der Polizei vom 24. Juli 2020,

gemäss welchem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit dem 7. Juli

2020 unbekannt gewesen sei. Es wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei

vermutlich "auf der Kurve" im Raum Zürich und wieder dem Alkohol

verfallen. Seine Arbeitgeberin habe seit seinem Abgang nichts mehr von ihm

gehört. Die betreffenden Angaben bestätigen einen Verlust der

Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers vor der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung am 14. Juli 2020. Überdies soll der

Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis bei der H gemäss den Angaben seiner

Beiständin freiwillig aufgelöst haben, was einen Anspruch auf einen weiteren

Verbleib in der Schweiz gestützt auf

Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1

lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 ebenfalls entfallen lässt.

3.4 Der Beschwerdeführer lässt

hiergegen einwenden, seine Anstellung bei der H sei mit einer E-Mail der

Arbeitgeberin vom 2. Juli 2020 bestätigt worden. Sein Arbeitsverhältnis

habe bloss aufgelöst werden müssen, weil sich sein Gesundheitszustand im Sommer

2020 rapide verschlechtert habe, was seine Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. Mai

2021 bestätige. Trotz der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit sei nicht

ausgeschlossen, dass er sich über dieses Datum hinaus im Rahmen seiner

eingeschränkten Möglichkeiten noch für seine Arbeitgeberin eingesetzt habe bzw.

einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis per

30. September 2019 beendet worden wäre, wären die Voraussetzungen für ein

Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA dennoch erfüllt, denn

er habe sich unbestritten seit April 2017 in der Schweiz aufgehalten.

In der E-Mail vom 2. Juli

2020 wird dem Beschwerdeführer seine Unterkunft bei der Arbeitgeberin "im

Zusammenhang mit seiner Anstellung per 1.5.2020" bescheinigt. Nähere

Angaben zur (nach wie vor effektiv geleisteten) Arbeitstätigkeit des

Beschwerdeführers ergeben sich aus der E-Mail nicht. Die Anmerkung betreffend

die Anstellung des Beschwerdeführers per 1. Mai 2020 ist insofern nicht

nachvollziehbar, als dass das Arbeitsverhältnis gemäss den Akten und Angaben

des Beschwerdeführers bereits im Mai 2018 begründet worden ist. Schliesslich

hält das Schreiben der H vom 27. Mai 2021 zwar fest, dass letztlich der

Krankheitszustand des Beschwerdeführers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

geführt habe, jedoch wird der genaue Zeitpunkt der Beendigung nicht erwähnt.

Festgehalten wird einzig, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Schluss

"gemäss seinen Möglichkeiten sehr gut eingesetzt" habe. Der

polizeilich dokumentierte "Kurvengang" des Beschwerdeführers anfangs

Juli 2020 und die damit verbundene Arbeitsabwesenheit werden jedoch nicht

erwähnt. Der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen nichts zu seinen

Gunsten aus dem besagten Schreiben ableiten.

Der Argumentation des

Beschwerdeführers, dass er sich seit April 2017 und damit ohnehin länger als

zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, ist ebenfalls zu widersprechen. Vor

dem Antritt seiner Stelle bei der H hielt sich der Beschwerdeführer als

Obdachloser ohne geregelten Aufenthalt in der Schweiz auf. Seine

gesundheitlichen Beeinträchtigungen verunmöglichten es ihm, sich um eine

Regularisierung seines Aufenthaltsstatus zu kümmern und namentlich um Erteilung

einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu ersuchen (vgl. Art. 12 Abs. 1

AIG). Selbstredend kann ein illegaler Aufenthalt des Beschwerdeführers beim

Entscheid über die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht zu seinen

Gunsten berücksichtigt werden. Selbst wenn die Vorinstanz diesen Umstand in

ihrer Entscheidbegründung nicht explizit ausgeführt hat, kann von einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend keine Rede sein. Vielmehr geht aus

dem Entscheid klar hervor, dass die Vorinstanz für die Berechnung der

zweijährigen Karenzfrist betreffend den ständigen Aufenthalt in der Schweiz zu

Recht auf das Datum des Stellenantritts des Beschwerdeführers abgestellt hat.

Erst ab diesem Zeitpunkt wurde sein langfristiger Aufenthalt im Land erneut

legalisiert.

Der Beschwerdeführer hat nach

dem Gesagten somit keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70.

3.5 Aktuell muss

der Beschwerdeführer durch die Sozialhilfe unterstützt werden, da die ihm

zustehende IV-Rente zur Deckung seines Lebensunterhalts nicht ausreicht. Es

mangelt ihm folglich an ausreichenden finanziellen Mitteln für ein

Verbleiberecht gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I

FZA.

3.6 Die Voraussetzungen für die

Erteilung einer Bewilligung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 20 VFP sind vorliegend

ebenfalls nicht erfüllt, da eine Bewilligungsverweigerung beim Beschwerdeführer

keinen Härtefall zu begründen vermag. Seine Integration in der Schweiz ist

trotz seiner in der Vergangenheit langjährigen Anwesenheit missglückt. Weder

beherrscht er die Landessprache nachweislich in einem mit der Dauer seines

Aufenthalts korrelierenden Niveau noch ist ihm eine wirtschaftliche Integration

gelungen. Obschon der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Jahre als

Angestellter in der Schweiz tätig war, musste er im Jahr 2003 Privatkonkurs mit

seiner damaligen Ehefrau anmelden. Anlässlich seiner Scheidung im Juni 2018 war

er nicht in der Lage, Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder zu leisten.

Gegenüber dem Kanton Zürich bestehen gemäss Auskunft der Zentralen

Inkassostelle der Gerichte Schulden aus Gerichtsverfahren in Höhe von Fr. 12'034.10.

Seit seiner letzten Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer zudem

einzig auf dem zweiten Arbeitsmarkt erwerbstätig und er musste zur Bestreitung

seines Lebensunterhalts ab September 2020 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt

werden. Die Sozialhilfeabhängigkeit bestünde bei einer erneuten Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer weiterhin, da seine IV-Rente zur

Deckung seines Lebensunterhalts nicht ausreicht.

Trotz seiner insgesamt langen

Anwesenheit ist in der Schweiz kein nennenswertes soziales Netz des

Beschwerdeführers in den Akten ausgewiesen. Zu seinen in der Schweiz wohnhaften

volljährigen Kindern pflegt er keinen Kontakt. Nähere Freundschaften des

Beschwerdeführers oder Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Verwandten sind

weder dokumentiert noch werden solche substanziiert behauptet. Dass der

Beschwerdeführer das Land in der Zeit von Juni/Juli 2015 bis im April 2017

zwecks Aufenthalten in Italien und Griechenland freiwillig verlassen hat,

spricht ebenfalls gegen eine tiefe Verwurzelung hier. In Portugal hat der

Beschwerdeführer hingegen den überwiegenden Teil seines Lebens sowie seine

gesamte Kindheit und Jugend verbracht. Der bloss gebrochen Deutsch sprechende

Beschwerdeführer beherrscht seine portugiesische Muttersprache nach wie vor und

er dürfte auch mit der portugiesischen Kultur noch immer in einem für eine

Reintegration ausreichenden Masse vertraut sein.

Eine Rückkehr nach Portugal, in einen der EU zugehörigen

Mitgliedstaat, gewährleistet auch eine adäquate medizinische Behandlung des

Beschwerdeführers (vgl. hierzu die Reisehinweise des Eidgenössischen

Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch). Überdies ist eine Weiterführung der für ihn

errichteten Beistandschaft möglich, da sowohl die Schweiz wie auch Portugal das

Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar

2000 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, [HEsÜ]) unterzeichnet haben. Im

betreffenden Übereinkommen wird die Vollstreckung unterschiedlicher

Schutzmassnahmen in allen Vertragsstaaten gewährleistet (vgl. Art. 1 Abs. 2

lit. d in Verbindung mit Art. 3 HEsÜ). Ein Härtefall gemäss Art. 20

VFP ist somit zu verneinen.

3.7 Nach dem

Gesagten entfallen somit sämtliche freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche des

Beschwerdeführers für einen weiteren Verbleib in der Schweiz.

4.

4.1 Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),

wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen

sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer

zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1;

vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte

Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem

gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

4.2 Der

Beschwerdeführer ist volljährig, unverheiratet und er unterhält keinen Kontakt

mehr zu seinen in der Schweiz lebenden mündigen Kindern oder anderen hier wohnhaften Verwandten. Der

Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV wird durch seine Wegweisung folglich nicht tangiert. Auch

ausserhalb des familiären Rahmens sind keine intensiven, privaten Beziehungen des Beschwerdeführers in

der Schweiz ersichtlich. Seine Integration ist trotz des insgesamt über

zehn Jahre langen Aufenthalts in der Schweiz im Sinn der dargelegten Erwägungen

misslungen (vgl. E. 3.6). Das private Interesse des Beschwerdeführers an

einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche Interesse an

der Vermeidung eines weiteren Sozialhilfebezugs durch den Beschwerdeführer

daher nicht.

5.

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Für die Begründung hiervon kann auf

die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer freizügigkeitsrechtlichen

Härtefallbewilligung gemäss Art. 20 VFP verwiesen werden (E. 3.6).

6.

Es mangelt folglich an einer

rechtlichen Grundlage für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der

Schweiz. Die Verweigerung einer weiteren Bewilligungserteilung erscheint vorliegend

insgesamt verhältnismässig und zumutbar im Sinn der vorstehenden Erwägungen (Art. 96

Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder

ersichtlich noch werden solche substanziiert dargetan.

Die Beschwerde ist daher sowohl im Haupt- wie auch im

Eventual- und Subeventualantrag abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht keine

Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Bei der

dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos im

Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Bereits die Vorinstanz hat die Sach-

und Rechtslage korrekt und umfassend gewürdigt. Der Einwand des Beschwerdeführers

hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erwies sich als

unbegründet. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren bei der

dargelegten Ausgangslage tief und bei vernünftiger Überlegung hätte sich auch

eine vermögende Partei in der vorliegenden Konstellation gegen die Ergreifung

eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).