VB.2023.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00045
3. Mai 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24522)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00045
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1960 geborene portugiesische Staatsbürger A reiste am
11. Oktober 1997 erstmals in die Schweiz ein. Am 24. Oktober 1997
heiratete er die Schweizer Staatsbürgerin C, woraufhin er am 23. Juni 1998
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich
erhielt. Aus der Ehe gingen die Kinder D, geboren 1999, und E, geboren 2002,
hervor. Am 13. November 2002 erteilte das Migrationsamt A die
Niederlassungsbewilligung.
In der Zeit von Juni/Juli 2015 bis April 2017 hielt sich A
längere Zeit im Ausland auf. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 stellte das
Migrationsamt fest, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen sei und
setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz an. Die Verfügung erwuchs in
Rechtskraft. Das Bezirksgericht Pfäffikon schied die seit Ende 2014 faktisch
getrennte Ehe von A mit Urteil vom 21. Juni 2018.
Bereits am 1. Mai 2018 zog A nach F, Kanton G, wo er
beim Trägerverein H (nachfolgend H) eine Anstellung als "Koordinator"
in einem Pensum von 50 % antrat. Die Migrationsbehörde des Kanton St. Gallen
erteilte ihm gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis am 21. September 2018
eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese wurde verlängert und A erhielt
am 14. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Dauer von
fünf Jahren.
Per 1. Oktober 2020 zog A nach Zürich, wo er
nachfolgend ohne Unterbruch Sozialhilfe bezog. Die IV-Stelle der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) bescheinigte ihm am
9. November 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 3. Februar
2022 wurde ihm eine ganze IV-Rente zugesprochen.
Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung
von A mit Verfügung vom 27. April 2021 aufgrund des Verlusts seiner
Arbeitnehmereigenschaft nicht erneut und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 13. Dezember 2022 ab und setzte A eine neue
Ausreisefrist bis zum 20. Februar 2023 an.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Januar 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung unter Wahrung des rechtlichen
Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen,
subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ferner seien
ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22
FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf
Aufenthalt verschaffen.
2.2
Freizügigkeitsrechtliche
Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der
Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
(vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (BGE 135 II 265 E. 3.3).
2.3
Seit dem 1. Juli
2018.
regelt Art. 61a AIG das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den
Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die
ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren
Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des
Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.).
Dispositiv
Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach
der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf
der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet bzw. spätestens sechs Monate nach
dem Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse bei
unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf
Monaten des Aufenthalts
(Art. 61a Abs. 1 und 4 AIG), sofern die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit, Unfall oder Invalidität zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen
auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5
AIG). Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen
eines unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2019, Art. 61a AIG N. 6).
2.4 Bei
dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn
Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine
Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem
ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft
arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi
Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die
unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall
ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der
Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war
(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht
liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn
gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des
angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; vgl. auch
die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der
genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder
unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch
Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).
Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar
2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).
2.5 Nach Art. 23
Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz
und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und
dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
vom 22. Mai 2002 (Verordnung über den freien Personenverkehr, [VFP]) und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter
anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der
Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im
vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG
mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August
2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw.
die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum
Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,
insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder
mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig
erscheint (vgl. Art. 96 AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1;
VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer musste sich im Januar 2021 infolge fortschreitender Arthrose
eine Hüftprothese einsetzen lassen. Im März 2021 erlitt er einen Schlaganfall.
Seither sind seine Sprach- und Gangfähigkeit wie auch seine kognitiven
Fähigkeiten (teilweise stark) beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer leidet
überdies an einer bereits seit längerem bestehenden HIV-Infektion, an
chronischer Virushepatitis C sowie an einer rezidivierenden depressiven
Störung. Ferner bestand auch eine Suchterkrankung in Bezug auf Alkohol.
Der Beschwerdeführer ist unbestritten dauerhaft
arbeitsunfähig und er hat seit dem 1. April 2021 einen Anspruch auf eine
volle IV-Rente. Streitig ist hingegen, wann und aus welchen Gründen er seine
Erwerbstätigkeit aufgegeben hat bzw. hat aufgeben müssen.
3.2 Der
Beschwerdeführer ist vorliegend nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit dauerhaft arbeitsunfähig geworden. Vielmehr verliess er die
Schweiz, um in der Zeit von Juni/Juli bis Dezember 2015 in Italien eine
Therapie für seine Alkoholsucht zu machen. Vom Januar 2016 bis im April 2017 arbeitete
er in Griechenland gegen Kost und Logis in einem Flüchtlingslager. Den Angaben
seiner Beiständin zufolge war schliesslich der prekäre Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers der Grund für seine erneute Rückkehr in die Schweiz im April
2017. Nachdem er zunächst längere Zeit obdachlos war, trat der Beschwerdeführer
im Mai 2018 eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt beim Trägerverein H als
"Koordinator" an. Sein Arbeitspensum betrug 50 % bzw. 21 Wochenarbeitsstunden
und die Vergütung erfolgte in Form von Kost und Logis. Angesichts seiner
angeschlagenen gesundheitlichen Situation, welche ihm eine Arbeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt verunmöglichte, ist fragwürdig, ob diese Anstellung in
quantitativer Hinsicht überhaupt eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs darstellte
(vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4; VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 3).
Aus den nachfolgenden Gründen kann diese Frage jedoch offengelassen werden.
3.3 Dem
Beschwerdeführer wurden rückwirkend per 1. Oktober 2019 eine
Arbeitsunfähigkeit sowie ein Invaliditätsgrad von 100 % attestiert. Ab diesem
Zeitpunkt war er nicht länger in der Lage, seiner Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt
nachzugehen. Den Angaben seiner Beiständin zufolge ist er seiner Arbeit bei der
H jedoch ohnehin bloss bis im Juli 2019 nachgegangen. Ein per 8. Januar
2020 abgeschlossenes neues Arbeitsverhältnis für temporäre Arbeitseinsätze habe
er gar nicht erst antreten können. Diese Umstände sprechen dafür, dass der
Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft – sofern eine solche durch die
Stelle bei der H überhaupt begründet worden sein sollte – bereits lange vor der
ihm am 14. Juli 2020 erteilten Aufenthaltsbewilligung verloren hat.
Hierfür spricht auch ein Erledigungsrapport der Polizei vom 24. Juli 2020,
gemäss welchem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit dem 7. Juli
2020 unbekannt gewesen sei. Es wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei
vermutlich "auf der Kurve" im Raum Zürich und wieder dem Alkohol
verfallen. Seine Arbeitgeberin habe seit seinem Abgang nichts mehr von ihm
gehört. Die betreffenden Angaben bestätigen einen Verlust der
Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers vor der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung am 14. Juli 2020. Überdies soll der
Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis bei der H gemäss den Angaben seiner
Beiständin freiwillig aufgelöst haben, was einen Anspruch auf einen weiteren
Verbleib in der Schweiz gestützt auf
Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 ebenfalls entfallen lässt.
3.4 Der Beschwerdeführer lässt
hiergegen einwenden, seine Anstellung bei der H sei mit einer E-Mail der
Arbeitgeberin vom 2. Juli 2020 bestätigt worden. Sein Arbeitsverhältnis
habe bloss aufgelöst werden müssen, weil sich sein Gesundheitszustand im Sommer
2020 rapide verschlechtert habe, was seine Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. Mai
2021 bestätige. Trotz der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit sei nicht
ausgeschlossen, dass er sich über dieses Datum hinaus im Rahmen seiner
eingeschränkten Möglichkeiten noch für seine Arbeitgeberin eingesetzt habe bzw.
einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis per
30. September 2019 beendet worden wäre, wären die Voraussetzungen für ein
Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA dennoch erfüllt, denn
er habe sich unbestritten seit April 2017 in der Schweiz aufgehalten.
In der E-Mail vom 2. Juli
2020 wird dem Beschwerdeführer seine Unterkunft bei der Arbeitgeberin "im
Zusammenhang mit seiner Anstellung per 1.5.2020" bescheinigt. Nähere
Angaben zur (nach wie vor effektiv geleisteten) Arbeitstätigkeit des
Beschwerdeführers ergeben sich aus der E-Mail nicht. Die Anmerkung betreffend
die Anstellung des Beschwerdeführers per 1. Mai 2020 ist insofern nicht
nachvollziehbar, als dass das Arbeitsverhältnis gemäss den Akten und Angaben
des Beschwerdeführers bereits im Mai 2018 begründet worden ist. Schliesslich
hält das Schreiben der H vom 27. Mai 2021 zwar fest, dass letztlich der
Krankheitszustand des Beschwerdeführers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
geführt habe, jedoch wird der genaue Zeitpunkt der Beendigung nicht erwähnt.
Festgehalten wird einzig, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Schluss
"gemäss seinen Möglichkeiten sehr gut eingesetzt" habe. Der
polizeilich dokumentierte "Kurvengang" des Beschwerdeführers anfangs
Juli 2020 und die damit verbundene Arbeitsabwesenheit werden jedoch nicht
erwähnt. Der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen nichts zu seinen
Gunsten aus dem besagten Schreiben ableiten.
Der Argumentation des
Beschwerdeführers, dass er sich seit April 2017 und damit ohnehin länger als
zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, ist ebenfalls zu widersprechen. Vor
dem Antritt seiner Stelle bei der H hielt sich der Beschwerdeführer als
Obdachloser ohne geregelten Aufenthalt in der Schweiz auf. Seine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen verunmöglichten es ihm, sich um eine
Regularisierung seines Aufenthaltsstatus zu kümmern und namentlich um Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu ersuchen (vgl. Art. 12 Abs. 1
AIG). Selbstredend kann ein illegaler Aufenthalt des Beschwerdeführers beim
Entscheid über die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht zu seinen
Gunsten berücksichtigt werden. Selbst wenn die Vorinstanz diesen Umstand in
ihrer Entscheidbegründung nicht explizit ausgeführt hat, kann von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend keine Rede sein. Vielmehr geht aus
dem Entscheid klar hervor, dass die Vorinstanz für die Berechnung der
zweijährigen Karenzfrist betreffend den ständigen Aufenthalt in der Schweiz zu
Recht auf das Datum des Stellenantritts des Beschwerdeführers abgestellt hat.
Erst ab diesem Zeitpunkt wurde sein langfristiger Aufenthalt im Land erneut
legalisiert.
Der Beschwerdeführer hat nach
dem Gesagten somit keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70.
3.5 Aktuell muss
der Beschwerdeführer durch die Sozialhilfe unterstützt werden, da die ihm
zustehende IV-Rente zur Deckung seines Lebensunterhalts nicht ausreicht. Es
mangelt ihm folglich an ausreichenden finanziellen Mitteln für ein
Verbleiberecht gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I
FZA.
3.6 Die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Bewilligung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 20 VFP sind vorliegend
ebenfalls nicht erfüllt, da eine Bewilligungsverweigerung beim Beschwerdeführer
keinen Härtefall zu begründen vermag. Seine Integration in der Schweiz ist
trotz seiner in der Vergangenheit langjährigen Anwesenheit missglückt. Weder
beherrscht er die Landessprache nachweislich in einem mit der Dauer seines
Aufenthalts korrelierenden Niveau noch ist ihm eine wirtschaftliche Integration
gelungen. Obschon der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Jahre als
Angestellter in der Schweiz tätig war, musste er im Jahr 2003 Privatkonkurs mit
seiner damaligen Ehefrau anmelden. Anlässlich seiner Scheidung im Juni 2018 war
er nicht in der Lage, Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder zu leisten.
Gegenüber dem Kanton Zürich bestehen gemäss Auskunft der Zentralen
Inkassostelle der Gerichte Schulden aus Gerichtsverfahren in Höhe von Fr. 12'034.10.
Seit seiner letzten Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer zudem
einzig auf dem zweiten Arbeitsmarkt erwerbstätig und er musste zur Bestreitung
seines Lebensunterhalts ab September 2020 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt
werden. Die Sozialhilfeabhängigkeit bestünde bei einer erneuten Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer weiterhin, da seine IV-Rente zur
Deckung seines Lebensunterhalts nicht ausreicht.
Trotz seiner insgesamt langen
Anwesenheit ist in der Schweiz kein nennenswertes soziales Netz des
Beschwerdeführers in den Akten ausgewiesen. Zu seinen in der Schweiz wohnhaften
volljährigen Kindern pflegt er keinen Kontakt. Nähere Freundschaften des
Beschwerdeführers oder Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Verwandten sind
weder dokumentiert noch werden solche substanziiert behauptet. Dass der
Beschwerdeführer das Land in der Zeit von Juni/Juli 2015 bis im April 2017
zwecks Aufenthalten in Italien und Griechenland freiwillig verlassen hat,
spricht ebenfalls gegen eine tiefe Verwurzelung hier. In Portugal hat der
Beschwerdeführer hingegen den überwiegenden Teil seines Lebens sowie seine
gesamte Kindheit und Jugend verbracht. Der bloss gebrochen Deutsch sprechende
Beschwerdeführer beherrscht seine portugiesische Muttersprache nach wie vor und
er dürfte auch mit der portugiesischen Kultur noch immer in einem für eine
Reintegration ausreichenden Masse vertraut sein.
Eine Rückkehr nach Portugal, in einen der EU zugehörigen
Mitgliedstaat, gewährleistet auch eine adäquate medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers (vgl. hierzu die Reisehinweise des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch). Überdies ist eine Weiterführung der für ihn
errichteten Beistandschaft möglich, da sowohl die Schweiz wie auch Portugal das
Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar
2000 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, [HEsÜ]) unterzeichnet haben. Im
betreffenden Übereinkommen wird die Vollstreckung unterschiedlicher
Schutzmassnahmen in allen Vertragsstaaten gewährleistet (vgl. Art. 1 Abs. 2
lit. d in Verbindung mit Art. 3 HEsÜ). Ein Härtefall gemäss Art. 20
VFP ist somit zu verneinen.
3.7 Nach dem
Gesagten entfallen somit sämtliche freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche des
Beschwerdeführers für einen weiteren Verbleib in der Schweiz.
4.
4.1 Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),
wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen
sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer
zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1;
vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte
Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem
gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
4.2 Der
Beschwerdeführer ist volljährig, unverheiratet und er unterhält keinen Kontakt
mehr zu seinen in der Schweiz lebenden mündigen Kindern oder anderen hier wohnhaften Verwandten. Der
Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV wird durch seine Wegweisung folglich nicht tangiert. Auch
ausserhalb des familiären Rahmens sind keine intensiven, privaten Beziehungen des Beschwerdeführers in
der Schweiz ersichtlich. Seine Integration ist trotz des insgesamt über
zehn Jahre langen Aufenthalts in der Schweiz im Sinn der dargelegten Erwägungen
misslungen (vgl. E. 3.6). Das private Interesse des Beschwerdeführers an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche Interesse an
der Vermeidung eines weiteren Sozialhilfebezugs durch den Beschwerdeführer
daher nicht.
5.
Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Für die Begründung hiervon kann auf
die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer freizügigkeitsrechtlichen
Härtefallbewilligung gemäss Art. 20 VFP verwiesen werden (E. 3.6).
6.
Es mangelt folglich an einer
rechtlichen Grundlage für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der
Schweiz. Die Verweigerung einer weiteren Bewilligungserteilung erscheint vorliegend
insgesamt verhältnismässig und zumutbar im Sinn der vorstehenden Erwägungen (Art. 96
Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder
ersichtlich noch werden solche substanziiert dargetan.
Die Beschwerde ist daher sowohl im Haupt- wie auch im
Eventual- und Subeventualantrag abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht keine
Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Bei der
dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos im
Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Bereits die Vorinstanz hat die Sach-
und Rechtslage korrekt und umfassend gewürdigt. Der Einwand des Beschwerdeführers
hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erwies sich als
unbegründet. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren bei der
dargelegten Ausgangslage tief und bei vernünftiger Überlegung hätte sich auch
eine vermögende Partei in der vorliegenden Konstellation gegen die Ergreifung
eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).