VB.2023.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00046
13. Juli 2023Deutsch5 min
(URT.2023.24698)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00046
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Wettswil a. A.,
Beschwerdegegner,
betreffend Heizungssanierung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. November 2021 forderte der
Gemeinderat Wettswil am Albis A auf, seine Feuerungsanlage bis zum 31. Januar
2022 zu sanieren, und auferlegte ihm für diesen Beschluss eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von Fr. 200.-.
Erwägungen
II.
A. Hiergegen
erhob A am 1. Dezember 2021 Rekurs beim Bezirksrat Affoltern, welcher
diesen zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht überwies.
B. Mit
Beschluss vom 13. Juni 2022 zog der Gemeinderat Wettswil am Albis seinen
Beschluss vom 15. November 2021 teilweise in Wiedererwägung. Im Wesentlichen
wurde Dispositivziffer 1 des strittigen Beschlusses mit folgendem Satz ergänzt:
"Verzichtet der Eigentümer auf eine Sanierung, ist die Heizung
stillzulegen und darf nicht mehr in Betrieb genommen werden." Gegen diesen
Beschluss erhob A am 14. Juli 2022 ebenfalls Rekurs beim Bezirksrat
Affoltern, welcher den Rekurs wiederum zuständigkeitshalber an das
Baurekursgericht überwies. A beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Wiedererwägungsbeschlusses.
C. Mit
Entscheid vom 13. Dezember 2022 vereinigte das Baurekursgericht die beiden
Verfahren. Den Rekurs gegen den Beschluss vom 15. November 2021 schrieb
das Baurekursgericht als teilweise durch Wiedererwägung gegenstandlos geworden
ab und wies ihn im Übrigen ab. Den Rekurs gegen den Wiedererwägungsbeschluss
vom 13. Juni 2022 wies es ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 27. Januar 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und hielt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an
seinen Anträgen fest. Das Baurekursgericht beantragte am 14. Februar 2023
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Wettswil
am Albis liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Feuerungsanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, B-Gasse 02,
Wettswil am Albis entspricht nicht mehr den Vorgaben der
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV). Nachdem der
Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er die Feuerungsanlage
zu sanieren habe, wurde am 15. November 2021 eine kostenpflichtige
Verfügung erlassen, welche am 13. Juni 2022 teilweise in Wiedererwägung
gezogen wurde.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Heizung sei bereits vor dem
gebührenpflichtigen Beschluss vom 15. November 2021 stillgelegt gewesen.
Dies habe er der Gemeinde unter anderem mit E-Mail vom 8. April 2021
mitgeteilt. Der gebührenpflichtige Beschluss vom 15. November 2021 sei
daher unnötig gewesen. Sodann habe er sich auch um einen Ersatz der Anlage
bemüht; dies sei ihm aber aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht
möglich gewesen.
3.2
Nach Art. 8
Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen,
die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert
werden. Auf die Sanierung kann nach Abs. 3 verzichtet werden, wenn sich
der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
3.3
Mit E-Mail
vom 23. April 2021 wandte sich die Sachbearbeiterin Bau- und Infrastruktur
der Gemeinde an den Beschwerdeführer. Sie führte an, die C AG habe ihn zum
ersten Mal am 8. Februar 2015 darüber informiert, dass eine
Heizungssanierung bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen müsse. Weitere Aufforderungsschreiben
seien erfolgt, zuletzt seitens der Gemeindeverwaltung mit Schreiben vom 24. Februar
2021.
Da der Beschwerdeführer bereits diverse Male und über einen längeren
Zeitraum auf die überfällige Heizungssanierung aufmerksam gemacht worden sei,
werde diese an der nächsten Gemeinderatssitzung vom 10. Mai 2021 mittels
einer kostenpflichtigen Verfügung angeordnet. Der Beschwerdeführer wusste somit
um die baldige Anordnung einer anfechtbaren Verfügung und hätte dem
Beschwerdegegner schriftlich mitteilen können, dass die Heizung stillgelegt
worden sei und dergestalt auch einen entsprechenden Nachweis erbringen können.
Die vom Beschwerdeführer genannte und eingereichte E-Mail
vom 8. April 2021 hat nebst Anrede und Verabschiedung lediglich folgenden
Inhalt: "Es ist uns derzeit nicht möglich den Heizungsersatz zu
veranlassen. Wir danken für Ihr Verständnis.". In dieser E-Mail findet
sich kein Hinweis darauf, dass die Heizung stillgelegt worden sei. Auch in den
weiteren Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
oder der Feuerungskontrolleur der Gemeinde mitgeteilt hätten, dass die
Feuerungsanlage stillgelegt worden sei, geschweige denn ein Nachweis, der eine
solche Behauptung belegen würde. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer am 28. Mai
2015.
bestätigt, dass er die Feuerungsanlage bis spätestens am 31. Dezember
2018.
sanieren werde. Dass die Feuerungsanlage stillgelegt wurde, wurde erst im
Verfahren vor dem Baurekursgericht dokumentiert. Sodann hat der
Beschwerdeführer auch lediglich Offerten für eine Sanierung eingeholt und kein
konkretes Sanierungsprojekt bei der Gemeinde eingereicht. Demgemäss durfte die
Gemeinde davon ausgehen, dass zur Zeit des Verfügungserlasses weder eine
Sanierung noch eine Stilllegung erfolgt sei, und erwies sich die
gebührenpflichtige Verfügung als rechtmässig. Denn die Gemeinde musste zum
Erlasszeitpunkt davon ausgehen, dass ein der Luftreinhalte-Verordnung
widersprechender Sachverhalt vorliegt und sie war verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass dieser Umstand behoben wird.
3.4
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm die
beantragte Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).