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Entscheid

VB.2023.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00046

13. Juli 2023Deutsch5 min

(URT.2023.24698)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00046

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Wettswil a. A.,

Beschwerdegegner,

betreffend Heizungssanierung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. November 2021 forderte der

Gemeinderat Wettswil am Albis A auf, seine Feuerungsanlage bis zum 31. Januar

2022 zu sanieren, und auferlegte ihm für diesen Beschluss eine

Bearbeitungsgebühr in Höhe von Fr. 200.-.

Erwägungen

II.

A. Hiergegen

erhob A am 1. Dezember 2021 Rekurs beim Bezirksrat Affoltern, welcher

diesen zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht überwies.

B. Mit

Beschluss vom 13. Juni 2022 zog der Gemeinderat Wettswil am Albis seinen

Beschluss vom 15. November 2021 teilweise in Wiedererwägung. Im Wesentlichen

wurde Dispositivziffer 1 des strittigen Beschlusses mit folgendem Satz ergänzt:

"Verzichtet der Eigentümer auf eine Sanierung, ist die Heizung

stillzulegen und darf nicht mehr in Betrieb genommen werden." Gegen diesen

Beschluss erhob A am 14. Juli 2022 ebenfalls Rekurs beim Bezirksrat

Affoltern, welcher den Rekurs wiederum zuständigkeitshalber an das

Baurekursgericht überwies. A beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Wiedererwägungsbeschlusses.

C. Mit

Entscheid vom 13. Dezember 2022 vereinigte das Baurekursgericht die beiden

Verfahren. Den Rekurs gegen den Beschluss vom 15. November 2021 schrieb

das Baurekursgericht als teilweise durch Wiedererwägung gegenstandlos geworden

ab und wies ihn im Übrigen ab. Den Rekurs gegen den Wiedererwägungsbeschluss

vom 13. Juni 2022 wies es ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 27. Januar 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheides und hielt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an

seinen Anträgen fest. Das Baurekursgericht beantragte am 14. Februar 2023

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Wettswil

am Albis liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Feuerungsanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, B-Gasse 02,

Wettswil am Albis entspricht nicht mehr den Vorgaben der

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV). Nachdem der

Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er die Feuerungsanlage

zu sanieren habe, wurde am 15. November 2021 eine kostenpflichtige

Verfügung erlassen, welche am 13. Juni 2022 teilweise in Wiedererwägung

gezogen wurde.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Heizung sei bereits vor dem

gebührenpflichtigen Beschluss vom 15. November 2021 stillgelegt gewesen.

Dies habe er der Gemeinde unter anderem mit E-Mail vom 8. April 2021

mitgeteilt. Der gebührenpflichtige Beschluss vom 15. November 2021 sei

daher unnötig gewesen. Sodann habe er sich auch um einen Ersatz der Anlage

bemüht; dies sei ihm aber aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht

möglich gewesen.

3.2

Nach Art. 8

Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen,

die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert

werden. Auf die Sanierung kann nach Abs. 3 verzichtet werden, wenn sich

der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.

3.3

Mit E-Mail

vom 23. April 2021 wandte sich die Sachbearbeiterin Bau- und Infrastruktur

der Gemeinde an den Beschwerdeführer. Sie führte an, die C AG habe ihn zum

ersten Mal am 8. Februar 2015 darüber informiert, dass eine

Heizungssanierung bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen müsse. Weitere Aufforderungsschreiben

seien erfolgt, zuletzt seitens der Gemeindeverwaltung mit Schreiben vom 24. Februar

2021.

Da der Beschwerdeführer bereits diverse Male und über einen längeren

Zeitraum auf die überfällige Heizungssanierung aufmerksam gemacht worden sei,

werde diese an der nächsten Gemeinderatssitzung vom 10. Mai 2021 mittels

einer kostenpflichtigen Verfügung angeordnet. Der Beschwerdeführer wusste somit

um die baldige Anordnung einer anfechtbaren Verfügung und hätte dem

Beschwerdegegner schriftlich mitteilen können, dass die Heizung stillgelegt

worden sei und dergestalt auch einen entsprechenden Nachweis erbringen können.

Die vom Beschwerdeführer genannte und eingereichte E-Mail

vom 8. April 2021 hat nebst Anrede und Verabschiedung lediglich folgenden

Inhalt: "Es ist uns derzeit nicht möglich den Heizungsersatz zu

veranlassen. Wir danken für Ihr Verständnis.". In dieser E-Mail findet

sich kein Hinweis darauf, dass die Heizung stillgelegt worden sei. Auch in den

weiteren Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer

oder der Feuerungskontrolleur der Gemeinde mitgeteilt hätten, dass die

Feuerungsanlage stillgelegt worden sei, geschweige denn ein Nachweis, der eine

solche Behauptung belegen würde. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer am 28. Mai

2015.

bestätigt, dass er die Feuerungsanlage bis spätestens am 31. Dezember

2018.

sanieren werde. Dass die Feuerungsanlage stillgelegt wurde, wurde erst im

Verfahren vor dem Baurekursgericht dokumentiert. Sodann hat der

Beschwerdeführer auch lediglich Offerten für eine Sanierung eingeholt und kein

konkretes Sanierungsprojekt bei der Gemeinde eingereicht. Demgemäss durfte die

Gemeinde davon ausgehen, dass zur Zeit des Verfügungserlasses weder eine

Sanierung noch eine Stilllegung erfolgt sei, und erwies sich die

gebührenpflichtige Verfügung als rechtmässig. Denn die Gemeinde musste zum

Erlasszeitpunkt davon ausgehen, dass ein der Luftreinhalte-Verordnung

widersprechender Sachverhalt vorliegt und sie war verpflichtet, dafür zu

sorgen, dass dieser Umstand behoben wird.

3.4

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm die

beantragte Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).