VB.2023.00047
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00047
13. Juli 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24685)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00047
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B und/oder RA C
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Beteiligung
an nicht gedeckten Kosten eines Publikumsanlasses
mit überkantonaler
Bedeutung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 17. Dezember 2021 ersuchte die A AG um
"Zusicherung des Schutzschirms für Publikumsanlässe im Kanton Zürich"
für die Veranstaltung "D", welche im März 2022 in Zürich stattfinden
sollte. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hiess das Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) namens der Volkswirtschaftsdirektion das Gesuch gut.
B.
Am 28. Januar 2022 sagte die A AG die
Veranstaltung ab. Am 18. März 2022 ersuchte sie um
Leistungen des Schutzschirms im Schadensfall in der Höhe von mindestens
Fr. 839'570.45 für die ungedeckten Kosten der Veranstaltung. Mit Verfügung
vom 19. April 2022 wies das AWA das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen gegen diese Verfügung gerichteten
Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Januar 2023
liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Regierungsrats vom 14. Dezember
2022.
aufzuheben und ihr "eine Beteiligung an nicht gedeckten Kosten für
die Veranstaltung "D" 2022 in der Höhe von CHF 845'655
zuzusprechen"; eventualiter sei ihr eine Beteiligung an den nicht
gedeckten Kosten für die Veranstaltung "D" 2022 zuzusprechen und die
Sache zur Festsetzung der Höhe der Beteiligung an den Regierungsrat,
subeventualiter an das AWA zurückzuweisen.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2023 schloss der
Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das
AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2023, unter
Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen. Die A AG replizierte
am 13. März 2023 und hielt an ihren Anträgen fest; das AWA
verzichtete am 24. März 2023 auf erneute Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über
Anordnungen der Volkswirtschaftsdirektion betreffend Beteiligungen an nicht
gedeckten Kosten von Publikumsanlässen mit überkantonaler Bedeutung zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 11a
des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) kann sich der
Bund auf Gesuch hin an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von
Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021
und dem 31. Dezember 2022 beteiligen, die über eine kantonale Bewilligung
verfügen und die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie
aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden (Abs. 1,
sogenannter "Schutzschirm" für die Veranstaltungsbranche). Der
Bund beteiligt sich maximal im gleichen Ausmass an den Kosten wie die Kantone
(Abs. 3); dabei sind die Leistungen des Schutzschirms subsidiär zu anderen
Unterstützungsmassnahmen der öffentlichen Hand sowie zu Versicherungen und
Stornierungsvereinbarungen (vgl. Abs. 4). Gemäss Abs. 6 regelt der
Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.
Am 26. Mai 2021 erliess der Bundesrat die Verordnung
über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im
Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe,
SR 818.101.28). Diese war bis am 31. Dezember 2022 in Kraft und
regelte die Anforderungen an die Veranstaltungen und die
Veranstaltungsunternehmen sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der
Unterstützungsleistungen der Kantone, damit sich der Bund daran beteiligt.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Verordnung
Publikumsanlässe kann der Kanton Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung unterstützen,
deren Durchführung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. Dezember
2022.
geplant ist und die aufgrund einer nachträglichen behördlichen Anordnung
wegen der Covid-19-Epidemie verschoben oder abgesagt werden. Der Bund beteiligt
sich im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits
an diesen Kosten, sofern die unterstützten Veranstaltungsunternehmen die
Voraussetzungen der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllen (vgl.
Art. 1 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe).
2.2
Da der Bund lediglich die Voraussetzungen für eine Beteiligung an den kantonalen
Unterstützungsgeldern festlegte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsunternehmen
unterstützen wollten oder nicht (vgl. auch AB 2021 S 228 [Votum Levrat]; vgl.
Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Erläuterungen zur Verordnung über
Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang
mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 26. Mai 2021 [Erläuterungen], S. 2,
verfügbar unter https://covid19.easygov.swiss/schutzschirm-publikumsanlaesse/).
Am 21. Juni 2021 beschloss der Kantonsrat des Kantons
Zürich einen Verpflichtungskredit sowie einen Nachtragskredit zur Schaffung eines
Schutzschirms für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung gemäss
Art. 11a Covid-19-Gesetz (ABl 2021-06-25, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000104).
Dispositiv
Demnach richtet sich die Beteiligung des Kantons Zürich grundsätzlich nach den
Vorgaben gemäss der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe, wobei die
Unterstützung auf im Kanton Zürich durchgeführte Publikumsanlässe beschränkt
wurde (vgl. dagegen Art. 1 Abs. 1 lit. d Covid-19-Verordnung
Publikumsanlässe).
2.3 Zum Zweck des Schutzschirms geht aus den
parlamentarischen Beratungen – sowohl auf eidgenössischer als auch auf
kantonaler Ebene – hervor, dass damit Planungssicherheit für Veranstaltungsunternehmen
geschaffen werden sollte (vgl. AB 2021 N 519 [Votum Ryser], AB 2021 N
586 [Burgherr], AB 2021 S 227 f. [Thorens]; Teilprotokoll KR
Vorlage 5721a, S. 1 und 4 [Voten Langenegger, Pfalzgraf]). Der
Schutzschirm sollte vor allem im Fall "einer nachträglichen behördlichen,
epidemiologisch begründeten Absage oder Verschiebung der Veranstaltung" greifen
(SECO, Erläuterungen, S. 8; vgl. in diesem Zusammenhang auch Teilprotokoll
KR Vorlage 5721a, S. 1 [Votum Langenegger], wo betont wird, dass "man
heute schlicht nicht [weiss]" ob Grossveranstaltungen im Herbst und Winter
aufgrund der epidemiologischen Lage auch wirklich durchgeführt werden können).
3.
3.1 Bei den Beiträgen
an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern gemäss Art. 11a
Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe handelt es sich um
Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des
Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2), was sich bereits aus
dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Verordnung
Publikumsanlässe ergibt. Der Kanton Zürich hat kein Gesetz geschaffen, das den
Veranstaltungsunternehmen einen Anspruch auf Beiträge im Rahmen der
bundesrechtlichen Vorgaben einräumen würde; etwas anderes lässt sich auch dem
Kreditbeschluss vom 21. Juni 2021 nicht entnehmen. Die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen
an Veranstalter von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung lag damit im
Ermessen der Volkswirtschaftsdirektion bzw. des Regierungsrats (vgl.
zum Ganzen VGr, 10. November 2022, VB.2022.00201, E. 5.1
[betreffend Zusatzbeiträge an Unternehmen der Gastronomiebranche] – 29. September 2022, VB.2022.000211, E. 3.1 f. –
14. Juli 2022, VB.2022.00095, E. 4 [jeweils zu den
Covid-19-Härtefallbeiträgen]; ferner BGr, 28. September 2022, 2C_8/2022,
E. 1.3).
3.2 Das
Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf
das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und
N. 66 ff.). Ermessen wird
rechtsverletzend ausgeübt, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss
erfolgte, etwa, wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt
unmotiviert ist. Die pflichtgemässe Ermessensbetätigung hat sich an den
verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Willkürverbot, dem Gebot von Treu und Glauben, dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und der Wahrung der öffentlichen Interessen zu
orientieren (BGE 141 V 365 E. 1.2; VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00095,
E. 4.2 Abs. 2; Donatsch, § 50 N. 26).
4.
4.1 Das hier interessierende Verfahren ist
zweistufig: In der Planungsphase sichert der Kanton mittels Verfügung die
Beteiligung an den ungedeckten Kosten zu (Art. 6 Abs. 1
Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe). Dazu hat das Veranstaltungsunternehmen
vorgängig ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde, hier dem AWA (Kompetenzdelegation), einzureichen (Art. 4 Abs. 1
Satz 1 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe). Wird die Veranstaltung wegen
einer nachträglichen behördlichen Anordnung aufgrund der Covid-19-Epidemie
abgesagt oder verschoben, kann eine Leistung im Umfang der ungedeckten Kosten
an das Veranstaltungsunternehmen erfolgen (Art. 2 Abs. 1
Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe; vgl. zum Ganzen SECO, Erläuterungen,
S. 2). Auch über ein solches Gesuch um Deckung der ungedeckten Kosten
(nach einer Absage) hatte das AWA zu befinden (vgl. Art. 6 Abs. 2
Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe).
4.2 Zunächst ist auf die relevanten zeitlichen
Abläufe einzugehen:
Am 16. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin
das Gesuch um (gesundheitspolizeiliche) Bewilligung ihrer Veranstaltung ein (vgl.
Art. 18 lit. c der Verordnung über Massnahmen in der
besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni
2021 [Covid-19-Verordnung besondere Lage]; in der hier
massgebenden Fassung vom 8. September 2021 [AS 2021 542], wonach Fach- und Publikumsmessen mit mehr als 1000 anwesenden Personen
pro Tag einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde bedurften). Am
17. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin das Gesuch für die
Zusicherung des Schutzschirms für Publikumsanlässe im Kanton Zürich ein.
Gleichentags entschied der Bundesrat, dass ab dem 20. Dezember 2021 und
(zunächst) befristet bis am 24. Januar 2022 verschärfte Massnahmen gelten
(vgl. AS 2021 882). Insbesondere wurde der Zugang zu Fach- und Publikumsmessen,
die nicht ausschliesslich im Freien stattfanden, auf geimpfte und
genesene Personen beschränkt (sogenannte 2G-Regel; vgl. Art. 18
lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2021 882]). Am
11. Januar 2022 erteilte die Volkswirtschaftsdirektion der
Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Durchführung der Veranstaltung
"D" 2022 unter anderem mit dem Hinweis, dass der Zugang nach
derzeitiger Regelung auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat
beschränkt ist. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hiess der
Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zusicherung des
Schutzschirms gut. Am 19. Januar 2022 beschloss der Bundesrat eine
Verlängerung der geltenden Massnahmen, insbesondere der 2G-Regel,
(provisorisch) bis Ende März 2022 (vgl. AS 2022 21). Am 28. Januar
2022 sagte die Beschwerdeführerin die Veranstaltung ab, woraufhin sie am 18. März
2022 um Beteiligung an den ungedeckten Kosten aus dem Schutzschirm ersuchte.
4.3 Mit
Verfügung vom 19. April 2022 wies der Beschwerdegegner das Gesuch der
Beschwerdeführerin ab, da sowohl die gesundheitspolizeiliche Bewilligung als
auch die Zusicherung des Schutzschirms unter Geltung der 2G-Regelung erfolgt
seien. Letztere sei zwar zunächst bis am 24. Januar 2022 befristet
gewesen; dennoch habe es sich bei der Verlängerung der Massnahmen nicht um eine
Verschärfung gehandelt, das heisst, die Massnahme sei dieselbe geblieben, wie
sie bereits der gesundheitspolizeilichen Bewilligung zugrunde gelegen habe.
Eine Verschärfung der Massnahmen werde aber für eine Beteiligung des Kantons an
den ungedeckten Kosten infolge einer Absage der Veranstaltung vorausgesetzt.
Die Vorinstanz schützte diese Argumentation. Unter Hinweis auf das
"Absageschreiben" vom 28. Januar 2021 erwog sie ergänzend, die
Absage zahlreicher Aussteller habe dazu geführt, dass die Veranstaltung an den
geplanten Daten und in der vorgesehenen Form für die Beschwerdeführerin
unternehmerisch nicht mehr lohnenswert erschienen habe. Da somit nicht der
Entscheid des Bundesrats vom 17. Dezember 2021 zur Absage geführt habe,
seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Unterstützungsleistungen nicht erfüllt.
4.4 Letzteren Aspekt bestätigt die
Beschwerdeführerin ausdrücklich, indem sie ausführt, die Absage der Veranstaltung
"D" 2022 sei auf die Abmeldung verschiedener Aussteller
zurückgegangen. Deren Rückzug von der Veranstaltung sei jedoch "direkt
kausal aufgrund der Anordnung der 2G-Regel durch den Bundesrat" erfolgt.
In den Akten liegen verschiedene E-Mails von Ausstellern. Darin begründeten
diese ihre Nichtteilnahme einerseits damit, dass ihre Mitarbeitenden aufgrund
der 2G-Regelung die Stände nicht hätten betreuen können (vgl. …, auch zum
Folgenden: "etliche Mitarbeiter von uns und unseren Standpartner"
erfüllen die geltenden Auflagen des Bundes nicht; "Leider sind 3 der […]
welche die Firmen und den Stand betreut hätten nicht geimpft"). Andererseits
führten mehrere Aussteller die Nichtteilnahme anderer Aussteller zur Begründung
für ihren Rückzug an. Es kann vor diesem Hintergrund somit nicht gesagt werden,
die Absage der Veranstaltung "D" 2022 sei aufgrund der behördlich
angeordneten Verlängerung der 2G-Regelung erfolgt; vielmehr resultierte sie
insbesondere aus dem Umstand, dass offenbar (zahlreiche) Mitarbeitende der Aussteller
nicht geimpft (oder genesen) waren. Wie vorstehend ausgeführt, war es nicht
Zweck des Schutzschirms, das damit verbundene (unternehmerische) Risiko
abzusichern (vgl. vorn, E. 2.3).
Im Zusammenhang mit der Absage vieler Aussteller verweist
die Beschwerdeführerin auf eine Information, die auf der Webseite des Kantons
ersichtlich war und wonach eine nachträgliche Anordnung der 2G-Regel einen
Anspruch auf Unterstützungsleistungen habe begründen können, sofern etwa
"entscheidende Protagonisten" nicht mehr hätten teilnehmen können. Dabei
wurden exemplarisch etwa Sportler bei Mannschaftssportarten oder Künstler bei
Konzerten genannt. Diese Beispiele sind jedoch nicht vergleichbar mit den hier
interessierenden "Protagonisten". Denn den Ausstellern war es grundsätzlich
möglich, an der Veranstaltung teilzunehmen. Insbesondere wären sie durch die 2G-Regelung
im Rahmen des Aufbaus nicht tangiert gewesen. Schliesslich bringt die
Beschwerdeführerin vor, die Besucher hätten aufgrund der Abmeldung vieler
Aussteller eine beinahe leere Messehalle vorgefunden. Damit nimmt sie zumindest
sinngemäss auf das Besucherinteresse Bezug. Mangelndes Besucherinteresse, auch
wenn dieses in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie steht, sollte jedoch vom
Schutzschirm gerade nicht erfasst werden (SECO, Erläuterungen,
S. 3).
Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, die Absage
der Veranstaltung "D" 2022 sei aufgrund der Absagen der Aussteller –
und nicht aufgrund des Entscheids des Bundesrats vom 19. Januar 2022 –
erfolgt, nicht zu beanstanden.
4.5 Sodann ist
der Schluss der Vorinstanzen auch insofern nachvollziehbar, als diese
festhielten, die Absage sei nicht aufgrund einer nachträglichen behördlichen
Anordnung erfolgt. Wie dargelegt (vorn, E. 4.2), ergingen sowohl die
Bewilligung der Veranstaltung als auch die Zusicherung des Schutzschirms unter
Geltung der 2G-Regelung. Um zu beurteilen, ob eine nachträgliche behördliche
Anordnung vorliegt, stellten die Vorinstanzen auf den Zeitpunkt der
Zusicherungsverfügung ab (vgl. diesbezüglich SECO, Erläuterungen, S. 3:
"Die behördliche Anordnung muss zeitlich nach der kantonalen Bewilligung […]
und nach der Zusicherung des 'Schutzschirmes' erfolgen"). Diese
Vorgehensweise ist nicht rechtsfehlerhaft, zumal es hier um eine
Ermessenssubvention geht und damit erst die Zusicherung des Schutzschirms die
damit beabsichtigte Planungssicherheit zu begründen vermag. Das Argument der Beschwerdeführerin,
die Planungsphase finde ihren Abschluss in der Gesuchseinreichung, vermag daran
nichts zu ändern. Da die 2G-Regelung bereits im Zeitpunkt der Verfügung
betreffend Zusicherung des Schutzschirms Geltung hatte, durften die
Vorinstanzen somit das Vorliegen einer nachträglichen behördlichen Anordnung
verneinen. Im Übrigen war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung schon bekannt,
dass der Bundesrat die 2G-Regelung anordnen könnte, da dazu vorgängig eine
Vernehmlassung durchgeführt worden war (vgl. Medienmitteilung vom
10. Dezember 2021 [https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-86417.html]).
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die
bundesrätlichen Massnahmen gar nie hätten befristet werden müssen, wenn dem
zeitlichen Anwendungsbereich derselben keine Relevanz zukäme. Da die Befristung
aber auf Verhältnismässigkeitsüberlegungen und die dadurch notwendige
(regelmässige) Überprüfung der Massnahmen zurückgeht, kann die
Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.6 Auch die
weiteren R.en der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis.
4.6.1 Zunächst hält sie dafür, die Vorinstanzen
hätten mit der verlangten "Auflagenverschärfung" eine Voraussetzung
geschaffen, die keine gesetzliche Grundlabe habe. Weder Art. 11a
Abs. 1 Covid-19-Gesetz noch Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Verordnung
Publikumsanlässe verlangten eine Auflagenverschärfung. In dieser Hinsicht legt
der Beschwerdegegner dar, dass eine behördliche Massnahme, welche bereits im
Zeitpunkt der Zusicherung des Schutzschirms gelte, nicht zu einem späteren
Zeitpunkt kausal für die Absage einer Veranstaltung sein könne. Es seien
deshalb nur "schärfere" als die im Verfügungszeitpunkt geltenden
behördlichen Anordnungen denkbar, die die Veranstaltungsunternehmen zur
reduzierten Durchführung oder zur Absage der Veranstaltung zwingen. Diese
Auslegung der anwendbaren Bestimmungen ist nachvollziehbar und – mit Blick auf
die Regelungsmaterie – nicht zu beanstanden (vgl. vorn, E. 3).
Etwas anderes lässt sich auch aus
dem Zweck des Schutzschirms nicht ableiten (vgl. dazu vorn,
E. 2.3). Die Beschwerdeführerin befand sich nicht in einer
Situation, wie sie vom Schutzschirm hätte erfasst werden sollen, sondern sie
sah sich vielmehr – wie aufgezeigt (E. 4.4) – mit der Abmeldung ihrer
Ausstellerinnen und Aussteller konfrontiert.
4.6.2
Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, dass sie sich im Rahmen der
gesamten Planungsphase auf die Geltung ihres 3G-Schutzkonzepts verlassen und
dies auch den Ausstellern kommuniziert habe. Sie habe bis zur Einreichung des
Gesuchs am 16. Dezember 2021 nicht erahnen können "und musste dies
auch nicht", dass ab dem 20. Dezember 2021 eine 2G-Regel gelten würde.
Diese Vorbringen verfangen jedoch nicht. Die von Art. 5 Abs. 1
lit. b Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe geforderte kantonale
Bewilligung bedeutet nicht, dass der Schutzschirm von einem konkreten
Schutzkonzept abhängig gemacht wird; vielmehr zielt diese Vorgabe darauf ab,
dass die Veranstaltung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (für den
Schutzschirm) nach aktuellem Stand bewilligungsfähig wäre (vgl. SECO,
Erläuterungen, S. 6). Aus der gesundheitspolizeilichen Bewilligung geht
denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Veranstaltung
"die jeweils aktuell gültigen Massnahmen zum Zeitpunkt der Veranstaltung
gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage" umsetzen müsse (vgl. dazu
Art. 18 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Covid-19-Verordnung
besondere Lage); gleichzeitig wurde darin auf die bereits geltende 2G-Regelung
hingewiesen. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit von vornherein nicht
darauf verlassen, dass das (ursprünglich) von ihr erstellte Schutzkonzept im
Rahmen der Veranstaltung (im März 2022) weiterhin aktuell und umsetzbar sein
würde. Zudem musste die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt – im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mit der gleichentags erfolgten Anordnung von
2G durch den Bundesrat rechnen.
4.6.3
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Es ist jedoch nicht ersichtlich,
inwiefern die Beschwerdeführerin anders behandelt worden wäre als andere
Veranstaltungsunternehmen; den Akten lassen sich keine entsprechenden Hinweise
entnehmen. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Anspruch auf
Gleichbehandlung "gebietet", "dass die Anspruchsvoraussetzungen
für erfüllt zu beurteilen sind".
4.6.4
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verbots
widersprüchlichen Verhaltens (Art. 9 BV) geltend. Sie bringt insbesondere
vor, das Gemeinwesen habe unter dem Titel des Schutzschirms umfangreiche Mittel
bereitgestellt und diese den Veranstaltungsunternehmen zur Vermittlung von
Planungssicherheit zugesichert. Hätte sie gewusst, dass das Gemeinwesen
"dereinst nicht dem von ihm verblich zugesagten Ziel der Schaffung von
Planungssicherheit nachleben wird, hätte sie gar nicht erst mit der
Organisation einer planungsintensiven Grossveranstaltung wie der Veranstaltung
"D" begonnen". Auch diese Rüge geht jedoch an der Sache vorbei.
Die im Rahmen der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe angestrebte
Planungssicherheit wollte die Situation der Beschwerdeführerin von vornherein
nicht abdecken (vgl. vorn, E. 2.3 und 4.6.1 Abs. 2). Denn wie
dargelegt, wäre die von der Beschwerdeführerin geplante Veranstaltung
grundsätzlich durchführbar gewesen. Sodann war die Zusicherung mit einer ersten
Verfügung und die nachträgliche Prüfung der Voraussetzungen für eine
Beteiligung des Kantons im Fall einer Absage systemimmanent (vgl. vorn,
E. 4.1). Aus der "Zusicherung" an sich kann die
Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.7 Zusammenfassend
haben Vorinstanz und Beschwerdegegner das ihnen zukommende Ermessen nicht
rechtsverletzend ausgeübt, indem sie der Beschwerdeführerin eine Beteiligung an
den ungedeckten Kosten für die Veranstaltung "D" 2022 versagten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen
Beschwerdegegner steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr,
3. Februar 2022, VB.2021.00846, E. 5.2 [zum AWA]; vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 51 mit Hinweisen).
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,
wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 15'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.
Abweichende Meinung einer Minderheit
der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10. Mai 2010 [LS 211.1])
Aus den nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde nach
Auffassung einer Kammerminderheit gutzuheissen:
Der Gesetzgeber konnte sich im Frühling 2021 nicht
vorstellen, dass bereits im Herbst 2021 Grossveranstaltungen nur noch mit Zertifikatspflicht
durchgeführt werden dürfen, weshalb nach dem Wortlaut der von ihm geschaffenen
Regelung lediglich Unternehmen vom Schutzschirm profitieren sollten, deren
Veranstaltungen behördlicherseits abgesagt werden. Gemäss den parlamentarischen
Voten bezweckte der Schutzschirm für Grossveranstaltungen jedoch Planungssicherheit
zu schaffen, damit die mit der Pandemie verbundenen Unsicherheiten nicht
gänzlich vom unternehmerischen Risiko zu tragen sind und damit – was auch dem
öffentlichen Interesse widerspreche – kaum mehr Grossveranstaltungen geplant
würden. Nach teleologischer Auslegung der Schutzschirm-Bestimmungen im Lichte
des damaligen Kontextes müssen diese demzufolge auch dann greifen, wenn geplante
Veranstaltungen durch nachträgliche pandemische Massnahmen faktisch verunmöglicht
werden, ohne dass deren Durchführung indes verboten würde.
Aufgrund des Zwecks des Schutzschirms ergibt sich
desweitern, dass für die Beurteilung der "Nachträglichkeit" auf die
geltenden Massnahmen im Zeitpunkt des Gesuchs abzustellen ist – damit
vorliegend auf die Geltung der 3G-Regel. Wird auf den Bewilligungszeitpunkt
abgestellt, läuft dies der vom Gesetzgeber beabsichtigten Planungssicherheit
zuwider und wird das Risiko der Änderung der pandemischen Lage und der damit
einhergehenden Massnahmen wieder auf die Veranstalter (zurück)abgewälzt, sodass
die anspruchsbegründende Zusicherung schliesslich – wie vorliegend – obsolet und
wertlos werden kann, je nachdem wie sich die Lage zwischen Gesuch und
Zusicherung entwickelt. Das Vorgehen des Beschwerdegegners erweist sich im
Ergebnis als willkürlich und damit rechtswidrig.