Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00047

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00047

13. Juli 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24685)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00047

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B und/oder RA C

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Beteiligung

an nicht gedeckten Kosten eines Publikumsanlasses

mit überkantonaler

Bedeutung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Am 17. Dezember 2021 ersuchte die A AG um

"Zusicherung des Schutzschirms für Publikumsanlässe im Kanton Zürich"

für die Veranstaltung "D", welche im März 2022 in Zürich stattfinden

sollte. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hiess das Amt für Wirtschaft und

Arbeit (AWA) namens der Volkswirtschaftsdirektion das Gesuch gut.

B.

Am 28. Januar 2022 sagte die A AG die

Veranstaltung ab. Am 18. März 2022 ersuchte sie um

Leistungen des Schutzschirms im Schadensfall in der Höhe von mindestens

Fr. 839'570.45 für die ungedeckten Kosten der Veranstaltung. Mit Verfügung

vom 19. April 2022 wies das AWA das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen gegen diese Verfügung gerichteten

Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Januar 2023

liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Regierungsrats vom 14. Dezember

2022.

aufzuheben und ihr "eine Beteiligung an nicht gedeckten Kosten für

die Veranstaltung "D" 2022 in der Höhe von CHF 845'655

zuzusprechen"; eventualiter sei ihr eine Beteiligung an den nicht

gedeckten Kosten für die Veranstaltung "D" 2022 zuzusprechen und die

Sache zur Festsetzung der Höhe der Beteiligung an den Regierungsrat,

subeventualiter an das AWA zurückzuweisen.

Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2023 schloss der

Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das

AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2023, unter

Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen. Die A AG replizierte

am 13. März 2023 und hielt an ihren Anträgen fest; das AWA

verzichtete am 24. März 2023 auf erneute Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über

Anordnungen der Volkswirtschaftsdirektion betreffend Beteiligungen an nicht

gedeckten Kosten von Publikumsanlässen mit überkantonaler Bedeutung zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 11a

des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) kann sich der

Bund auf Gesuch hin an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von

Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021

und dem 31. Dezember 2022 beteiligen, die über eine kantonale Bewilligung

verfügen und die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie

aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden (Abs. 1,

sogenannter "Schutzschirm" für die Veranstaltungsbranche). Der

Bund beteiligt sich maximal im gleichen Ausmass an den Kosten wie die Kantone

(Abs. 3); dabei sind die Leistungen des Schutzschirms subsidiär zu anderen

Unterstützungsmassnahmen der öffentlichen Hand sowie zu Versicherungen und

Stornierungsvereinbarungen (vgl. Abs. 4). Gemäss Abs. 6 regelt der

Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.

Am 26. Mai 2021 erliess der Bundesrat die Verordnung

über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im

Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe,

SR 818.101.28). Diese war bis am 31. Dezember 2022 in Kraft und

regelte die Anforderungen an die Veranstaltungen und die

Veranstaltungsunternehmen sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der

Unterstützungsleistungen der Kantone, damit sich der Bund daran beteiligt.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Verordnung

Publikumsanlässe kann der Kanton Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung unterstützen,

deren Durchführung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. Dezember

2022.

geplant ist und die aufgrund einer nachträglichen behördlichen Anordnung

wegen der Covid-19-Epidemie verschoben oder abgesagt werden. Der Bund beteiligt

sich im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits

an diesen Kosten, sofern die unterstützten Veranstaltungsunternehmen die

Voraussetzungen der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllen (vgl.

Art. 1 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe).

2.2

Da der Bund lediglich die Voraussetzungen für eine Beteiligung an den kantonalen

Unterstützungsgeldern festlegte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der

Entscheidung, ob sie Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsunternehmen

unterstützen wollten oder nicht (vgl. auch AB 2021 S 228 [Votum Levrat]; vgl.

Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Erläuterungen zur Verordnung über

Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang

mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 26. Mai 2021 [Erläuterungen], S. 2,

verfügbar unter https://covid19.easygov.swiss/schutzschirm-publikumsanlaesse/).

Am 21. Juni 2021 beschloss der Kantonsrat des Kantons

Zürich einen Verpflichtungskredit sowie einen Nachtragskredit zur Schaffung eines

Schutzschirms für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung gemäss

Art. 11a Covid-19-Gesetz (ABl 2021-06-25, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000104).

Dispositiv

Demnach richtet sich die Beteiligung des Kantons Zürich grundsätzlich nach den

Vorgaben gemäss der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe, wobei die

Unterstützung auf im Kanton Zürich durchgeführte Publikumsanlässe beschränkt

wurde (vgl. dagegen Art. 1 Abs. 1 lit. d Covid-19-Verordnung

Publikumsanlässe).

2.3 Zum Zweck des Schutzschirms geht aus den

parlamentarischen Beratungen – sowohl auf eidgenössischer als auch auf

kantonaler Ebene – hervor, dass damit Planungssicherheit für Veranstaltungsunternehmen

geschaffen werden sollte (vgl. AB 2021 N 519 [Votum Ryser], AB 2021 N

586 [Burgherr], AB 2021 S 227 f. [Thorens]; Teilprotokoll KR

Vorlage 5721a, S. 1 und 4 [Voten Langenegger, Pfalzgraf]). Der

Schutzschirm sollte vor allem im Fall "einer nachträglichen behördlichen,

epidemiologisch begründeten Absage oder Verschiebung der Veranstaltung" greifen

(SECO, Erläuterungen, S. 8; vgl. in diesem Zusammenhang auch Teilprotokoll

KR Vorlage 5721a, S. 1 [Votum Langenegger], wo betont wird, dass "man

heute schlicht nicht [weiss]" ob Grossveranstaltungen im Herbst und Winter

aufgrund der epidemiologischen Lage auch wirklich durchgeführt werden können).

3.

3.1 Bei den Beiträgen

an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern gemäss Art. 11a

Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe handelt es sich um

Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des

Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2), was sich bereits aus

dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Verordnung

Publikumsanlässe ergibt. Der Kanton Zürich hat kein Gesetz geschaffen, das den

Veranstaltungsunternehmen einen Anspruch auf Beiträge im Rahmen der

bundesrechtlichen Vorgaben einräumen würde; etwas anderes lässt sich auch dem

Kreditbeschluss vom 21. Juni 2021 nicht entnehmen. Die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen

an Veranstalter von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung lag damit im

Ermessen der Volkswirtschaftsdirektion bzw. des Regierungsrats (vgl.

zum Ganzen VGr, 10. November 2022, VB.2022.00201, E. 5.1

[betreffend Zusatzbeiträge an Unternehmen der Gastronomiebranche] – 29. September 2022, VB.2022.000211, E. 3.1 f. –

14. Juli 2022, VB.2022.00095, E. 4 [jeweils zu den

Covid-19-Härtefallbeiträgen]; ferner BGr, 28. September 2022, 2C_8/2022,

E. 1.3).

3.2 Das

Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf

das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und

N. 66 ff.). Ermessen wird

rechtsverletzend ausgeübt, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss

erfolgte, etwa, wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt

unmotiviert ist. Die pflichtgemässe Ermessensbetätigung hat sich an den

verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Willkürverbot, dem Gebot von Treu und Glauben, dem

Verhältnismässigkeitsprinzip und der Wahrung der öffentlichen Interessen zu

orientieren (BGE 141 V 365 E. 1.2; VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00095,

E. 4.2 Abs. 2; Donatsch, § 50 N. 26).

4.

4.1 Das hier interessierende Verfahren ist

zweistufig: In der Planungsphase sichert der Kanton mittels Verfügung die

Beteiligung an den ungedeckten Kosten zu (Art. 6 Abs. 1

Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe). Dazu hat das Veranstaltungsunternehmen

vorgängig ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde, hier dem AWA (Kompetenzdelegation), einzureichen (Art. 4 Abs. 1

Satz 1 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe). Wird die Veranstaltung wegen

einer nachträglichen behördlichen Anordnung aufgrund der Covid-19-Epidemie

abgesagt oder verschoben, kann eine Leistung im Umfang der ungedeckten Kosten

an das Veranstaltungsunternehmen erfolgen (Art. 2 Abs. 1

Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe; vgl. zum Ganzen SECO, Erläuterungen,

S. 2). Auch über ein solches Gesuch um Deckung der ungedeckten Kosten

(nach einer Absage) hatte das AWA zu befinden (vgl. Art. 6 Abs. 2

Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe).

4.2 Zunächst ist auf die relevanten zeitlichen

Abläufe einzugehen:

Am 16. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin

das Gesuch um (gesundheitspolizeiliche) Bewilligung ihrer Veranstaltung ein (vgl.

Art. 18 lit. c der Verordnung über Massnahmen in der

besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni

2021 [Covid-19-Verordnung besondere Lage]; in der hier

massgebenden Fassung vom 8. September 2021 [AS 2021 542], wonach Fach- und Publikumsmessen mit mehr als 1000 anwesenden Personen

pro Tag einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde bedurften). Am

17. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin das Gesuch für die

Zusicherung des Schutzschirms für Publikumsanlässe im Kanton Zürich ein.

Gleichentags entschied der Bundesrat, dass ab dem 20. Dezember 2021 und

(zunächst) befristet bis am 24. Januar 2022 verschärfte Massnahmen gelten

(vgl. AS 2021 882). Insbesondere wurde der Zugang zu Fach- und Publikumsmessen,

die nicht ausschliesslich im Freien stattfanden, auf geimpfte und

genesene Personen beschränkt (sogenannte 2G-Regel; vgl. Art. 18

lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2021 882]). Am

11. Januar 2022 erteilte die Volkswirtschaftsdirektion der

Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Durchführung der Veranstaltung

"D" 2022 unter anderem mit dem Hinweis, dass der Zugang nach

derzeitiger Regelung auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat

beschränkt ist. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hiess der

Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zusicherung des

Schutzschirms gut. Am 19. Januar 2022 beschloss der Bundesrat eine

Verlängerung der geltenden Massnahmen, insbesondere der 2G-Regel,

(provisorisch) bis Ende März 2022 (vgl. AS 2022 21). Am 28. Januar

2022 sagte die Beschwerdeführerin die Veranstaltung ab, woraufhin sie am 18. März

2022 um Beteiligung an den ungedeckten Kosten aus dem Schutzschirm ersuchte.

4.3 Mit

Verfügung vom 19. April 2022 wies der Beschwerdegegner das Gesuch der

Beschwerdeführerin ab, da sowohl die gesundheitspolizeiliche Bewilligung als

auch die Zusicherung des Schutzschirms unter Geltung der 2G-Regelung erfolgt

seien. Letztere sei zwar zunächst bis am 24. Januar 2022 befristet

gewesen; dennoch habe es sich bei der Verlängerung der Massnahmen nicht um eine

Verschärfung gehandelt, das heisst, die Massnahme sei dieselbe geblieben, wie

sie bereits der gesundheitspolizeilichen Bewilligung zugrunde gelegen habe.

Eine Verschärfung der Massnahmen werde aber für eine Beteiligung des Kantons an

den ungedeckten Kosten infolge einer Absage der Veranstaltung vorausgesetzt.

Die Vorinstanz schützte diese Argumentation. Unter Hinweis auf das

"Absageschreiben" vom 28. Januar 2021 erwog sie ergänzend, die

Absage zahlreicher Aussteller habe dazu geführt, dass die Veranstaltung an den

geplanten Daten und in der vorgesehenen Form für die Beschwerdeführerin

unternehmerisch nicht mehr lohnenswert erschienen habe. Da somit nicht der

Entscheid des Bundesrats vom 17. Dezember 2021 zur Absage geführt habe,

seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von

Unterstützungsleistungen nicht erfüllt.

4.4 Letzteren Aspekt bestätigt die

Beschwerdeführerin ausdrücklich, indem sie ausführt, die Absage der Veranstaltung

"D" 2022 sei auf die Abmeldung verschiedener Aussteller

zurückgegangen. Deren Rückzug von der Veranstaltung sei jedoch "direkt

kausal aufgrund der Anordnung der 2G-Regel durch den Bundesrat" erfolgt.

In den Akten liegen verschiedene E-Mails von Ausstellern. Darin begründeten

diese ihre Nichtteilnahme einerseits damit, dass ihre Mitarbeitenden aufgrund

der 2G-Regelung die Stände nicht hätten betreuen können (vgl. …, auch zum

Folgenden: "etliche Mitarbeiter von uns und unseren Standpartner"

erfüllen die geltenden Auflagen des Bundes nicht; "Leider sind 3 der […]

welche die Firmen und den Stand betreut hätten nicht geimpft"). Andererseits

führten mehrere Aussteller die Nichtteilnahme anderer Aussteller zur Begründung

für ihren Rückzug an. Es kann vor diesem Hintergrund somit nicht gesagt werden,

die Absage der Veranstaltung "D" 2022 sei aufgrund der behördlich

angeordneten Verlängerung der 2G-Regelung erfolgt; vielmehr resultierte sie

insbesondere aus dem Umstand, dass offenbar (zahlreiche) Mitarbeitende der Aussteller

nicht geimpft (oder genesen) waren. Wie vorstehend ausgeführt, war es nicht

Zweck des Schutzschirms, das damit verbundene (unternehmerische) Risiko

abzusichern (vgl. vorn, E. 2.3).

Im Zusammenhang mit der Absage vieler Aussteller verweist

die Beschwerdeführerin auf eine Information, die auf der Webseite des Kantons

ersichtlich war und wonach eine nachträgliche Anordnung der 2G-Regel einen

Anspruch auf Unterstützungsleistungen habe begründen können, sofern etwa

"entscheidende Protagonisten" nicht mehr hätten teilnehmen können. Dabei

wurden exemplarisch etwa Sportler bei Mannschaftssportarten oder Künstler bei

Konzerten genannt. Diese Beispiele sind jedoch nicht vergleichbar mit den hier

interessierenden "Protagonisten". Denn den Ausstellern war es grundsätzlich

möglich, an der Veranstaltung teilzunehmen. Insbesondere wären sie durch die 2G-Regelung

im Rahmen des Aufbaus nicht tangiert gewesen. Schliesslich bringt die

Beschwerdeführerin vor, die Besucher hätten aufgrund der Abmeldung vieler

Aussteller eine beinahe leere Messehalle vorgefunden. Damit nimmt sie zumindest

sinngemäss auf das Besucherinteresse Bezug. Mangelndes Besucherinteresse, auch

wenn dieses in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie steht, sollte jedoch vom

Schutzschirm gerade nicht erfasst werden (SECO, Erläuterungen,

S. 3).

Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, die Absage

der Veranstaltung "D" 2022 sei aufgrund der Absagen der Aussteller –

und nicht aufgrund des Entscheids des Bundesrats vom 19. Januar 2022 –

erfolgt, nicht zu beanstanden.

4.5 Sodann ist

der Schluss der Vorinstanzen auch insofern nachvollziehbar, als diese

festhielten, die Absage sei nicht aufgrund einer nachträglichen behördlichen

Anordnung erfolgt. Wie dargelegt (vorn, E. 4.2), ergingen sowohl die

Bewilligung der Veranstaltung als auch die Zusicherung des Schutzschirms unter

Geltung der 2G-Regelung. Um zu beurteilen, ob eine nachträgliche behördliche

Anordnung vorliegt, stellten die Vorinstanzen auf den Zeitpunkt der

Zusicherungsverfügung ab (vgl. diesbezüglich SECO, Erläuterungen, S. 3:

"Die behördliche Anordnung muss zeitlich nach der kantonalen Bewilligung […]

und nach der Zusicherung des 'Schutzschirmes' erfolgen"). Diese

Vorgehensweise ist nicht rechtsfehlerhaft, zumal es hier um eine

Ermessenssubvention geht und damit erst die Zusicherung des Schutzschirms die

damit beabsichtigte Planungssicherheit zu begründen vermag. Das Argument der Beschwerdeführerin,

die Planungsphase finde ihren Abschluss in der Gesuchseinreichung, vermag daran

nichts zu ändern. Da die 2G-Regelung bereits im Zeitpunkt der Verfügung

betreffend Zusicherung des Schutzschirms Geltung hatte, durften die

Vorinstanzen somit das Vorliegen einer nachträglichen behördlichen Anordnung

verneinen. Im Übrigen war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung schon bekannt,

dass der Bundesrat die 2G-Regelung anordnen könnte, da dazu vorgängig eine

Vernehmlassung durchgeführt worden war (vgl. Medienmitteilung vom

10. Dezember 2021 [https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-86417.html]).

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die

bundesrätlichen Massnahmen gar nie hätten befristet werden müssen, wenn dem

zeitlichen Anwendungsbereich derselben keine Relevanz zukäme. Da die Befristung

aber auf Verhältnismässigkeitsüberlegungen und die dadurch notwendige

(regelmässige) Überprüfung der Massnahmen zurückgeht, kann die

Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.6 Auch die

weiteren R.en der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis.

4.6.1 Zunächst hält sie dafür, die Vorinstanzen

hätten mit der verlangten "Auflagenverschärfung" eine Voraussetzung

geschaffen, die keine gesetzliche Grundlabe habe. Weder Art. 11a

Abs. 1 Covid-19-Gesetz noch Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Verordnung

Publikumsanlässe verlangten eine Auflagenverschärfung. In dieser Hinsicht legt

der Beschwerdegegner dar, dass eine behördliche Massnahme, welche bereits im

Zeitpunkt der Zusicherung des Schutzschirms gelte, nicht zu einem späteren

Zeitpunkt kausal für die Absage einer Veranstaltung sein könne. Es seien

deshalb nur "schärfere" als die im Verfügungszeitpunkt geltenden

behördlichen Anordnungen denkbar, die die Veranstaltungsunternehmen zur

reduzierten Durchführung oder zur Absage der Veranstaltung zwingen. Diese

Auslegung der anwendbaren Bestimmungen ist nachvollziehbar und – mit Blick auf

die Regelungsmaterie – nicht zu beanstanden (vgl. vorn, E. 3).

Etwas anderes lässt sich auch aus

dem Zweck des Schutzschirms nicht ableiten (vgl. dazu vorn,

E. 2.3). Die Beschwerdeführerin befand sich nicht in einer

Situation, wie sie vom Schutzschirm hätte erfasst werden sollen, sondern sie

sah sich vielmehr – wie aufgezeigt (E. 4.4) – mit der Abmeldung ihrer

Ausstellerinnen und Aussteller konfrontiert.

4.6.2

Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, dass sie sich im Rahmen der

gesamten Planungsphase auf die Geltung ihres 3G-Schutzkonzepts verlassen und

dies auch den Ausstellern kommuniziert habe. Sie habe bis zur Einreichung des

Gesuchs am 16. Dezember 2021 nicht erahnen können "und musste dies

auch nicht", dass ab dem 20. Dezember 2021 eine 2G-Regel gelten würde.

Diese Vorbringen verfangen jedoch nicht. Die von Art. 5 Abs. 1

lit. b Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe geforderte kantonale

Bewilligung bedeutet nicht, dass der Schutzschirm von einem konkreten

Schutzkonzept abhängig gemacht wird; vielmehr zielt diese Vorgabe darauf ab,

dass die Veranstaltung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (für den

Schutzschirm) nach aktuellem Stand bewilligungsfähig wäre (vgl. SECO,

Erläuterungen, S. 6). Aus der gesundheitspolizeilichen Bewilligung geht

denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Veranstaltung

"die jeweils aktuell gültigen Massnahmen zum Zeitpunkt der Veranstaltung

gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage" umsetzen müsse (vgl. dazu

Art. 18 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Covid-19-Verordnung

besondere Lage); gleichzeitig wurde darin auf die bereits geltende 2G-Regelung

hingewiesen. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit von vornherein nicht

darauf verlassen, dass das (ursprünglich) von ihr erstellte Schutzkonzept im

Rahmen der Veranstaltung (im März 2022) weiterhin aktuell und umsetzbar sein

würde. Zudem musste die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt – im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mit der gleichentags erfolgten Anordnung von

2G durch den Bundesrat rechnen.

4.6.3

Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV, SR 101]). Es ist jedoch nicht ersichtlich,

inwiefern die Beschwerdeführerin anders behandelt worden wäre als andere

Veranstaltungsunternehmen; den Akten lassen sich keine entsprechenden Hinweise

entnehmen. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Anspruch auf

Gleichbehandlung "gebietet", "dass die Anspruchsvoraussetzungen

für erfüllt zu beurteilen sind".

4.6.4

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verbots

widersprüchlichen Verhaltens (Art. 9 BV) geltend. Sie bringt insbesondere

vor, das Gemeinwesen habe unter dem Titel des Schutzschirms umfangreiche Mittel

bereitgestellt und diese den Veranstaltungsunternehmen zur Vermittlung von

Planungssicherheit zugesichert. Hätte sie gewusst, dass das Gemeinwesen

"dereinst nicht dem von ihm verblich zugesagten Ziel der Schaffung von

Planungssicherheit nachleben wird, hätte sie gar nicht erst mit der

Organisation einer planungsintensiven Grossveranstaltung wie der Veranstaltung

"D" begonnen". Auch diese Rüge geht jedoch an der Sache vorbei.

Die im Rahmen der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe angestrebte

Planungssicherheit wollte die Situation der Beschwerdeführerin von vornherein

nicht abdecken (vgl. vorn, E. 2.3 und 4.6.1 Abs. 2). Denn wie

dargelegt, wäre die von der Beschwerdeführerin geplante Veranstaltung

grundsätzlich durchführbar gewesen. Sodann war die Zusicherung mit einer ersten

Verfügung und die nachträgliche Prüfung der Voraussetzungen für eine

Beteiligung des Kantons im Fall einer Absage systemimmanent (vgl. vorn,

E. 4.1). Aus der "Zusicherung" an sich kann die

Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.7 Zusammenfassend

haben Vorinstanz und Beschwerdegegner das ihnen zukommende Ermessen nicht

rechtsverletzend ausgeübt, indem sie der Beschwerdeführerin eine Beteiligung an

den ungedeckten Kosten für die Veranstaltung "D" 2022 versagten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen

Beschwerdegegner steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr,

3. Februar 2022, VB.2021.00846, E. 5.2 [zum AWA]; vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 51 mit Hinweisen).

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,

wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 15'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.

Abweichende Meinung einer Minderheit

der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10. Mai 2010 [LS 211.1])

Aus den nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde nach

Auffassung einer Kammerminderheit gutzuheissen:

Der Gesetzgeber konnte sich im Frühling 2021 nicht

vorstellen, dass bereits im Herbst 2021 Grossveranstaltungen nur noch mit Zertifikatspflicht

durchgeführt werden dürfen, weshalb nach dem Wortlaut der von ihm geschaffenen

Regelung lediglich Unternehmen vom Schutzschirm profitieren sollten, deren

Veranstaltungen behördlicherseits abgesagt werden. Gemäss den parlamentarischen

Voten bezweckte der Schutzschirm für Grossveranstaltungen jedoch Planungssicherheit

zu schaffen, damit die mit der Pandemie verbundenen Unsicherheiten nicht

gänzlich vom unternehmerischen Risiko zu tragen sind und damit – was auch dem

öffentlichen Interesse widerspreche – kaum mehr Grossveranstaltungen geplant

würden. Nach teleologischer Auslegung der Schutzschirm-Bestimmungen im Lichte

des damaligen Kontextes müssen diese demzufolge auch dann greifen, wenn geplante

Veranstaltungen durch nachträgliche pandemische Massnahmen faktisch verunmöglicht

werden, ohne dass deren Durchführung indes verboten würde.

Aufgrund des Zwecks des Schutzschirms ergibt sich

desweitern, dass für die Beurteilung der "Nachträglichkeit" auf die

geltenden Massnahmen im Zeitpunkt des Gesuchs abzustellen ist – damit

vorliegend auf die Geltung der 3G-Regel. Wird auf den Bewilligungszeitpunkt

abgestellt, läuft dies der vom Gesetzgeber beabsichtigten Planungssicherheit

zuwider und wird das Risiko der Änderung der pandemischen Lage und der damit

einhergehenden Massnahmen wieder auf die Veranstalter (zurück)abgewälzt, sodass

die anspruchsbegründende Zusicherung schliesslich – wie vorliegend – obsolet und

wertlos werden kann, je nachdem wie sich die Lage zwischen Gesuch und

Zusicherung entwickelt. Das Vorgehen des Beschwerdegegners erweist sich im

Ergebnis als willkürlich und damit rechtswidrig.