VB.2023.00049
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00049
30. März 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24459)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00049
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich, Abteilung Studierende,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtzulassung
zum Medizinstudium,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1986 geborene Staatsangehörige der USA, besuchte
vom 8. bis zum 11. Schuljahr die Highschool C
in den USA. Das 12. Schuljahr absolvierte sie an der Tanzschule D
in Kanada, woraufhin sie im Juni 2004 ein Secondary School Diploma erwarb. Seit
dem Jahr 2015 lebt A in der Schweiz; sie verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung.
Am 14. Februar 2022 ersuchte A die Universität Zürich
um Zulassung zum Medizinstudium bzw. um Zulassung zum entsprechenden
Eignungstest. Die Universität Zürich wies das Gesuch am 17. März 2022 mit
der Begründung ab, das Reifezeugnis von A – das Secondary School Diploma –
könne nicht anerkannt werden. Namentlich sei der vorgeschriebene Fächerkanon
nicht erfüllt, weshalb ein wesentlicher Unterschied zu einem schweizerischen
gymnasialen Maturitätsausweis vorliege.
A erhob am 12. April 2022 Einsprache gegen diesen
Entscheid. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wies die Universität Zürich die
Einsprache ab und hielt an ihrem Entscheid fest.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 19. Mai 2022 an die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs am 8. Dezember 2022 ab.
III.
Am 30. Januar 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, sie sei unter Entschädigungsfolge zum
Medizinstudium an der Universität Zürich und zum Eignungstest zuzulassen.
Die Rekurskommission und die Universität Zürich beantragten
mit Schreiben vom 6. bzw. 8. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung
mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Schweiz und Kanada haben das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die
Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
(Lissabonner Übereinkommen, SR 0.414.8) ratifiziert. Dieses will die
Bemühungen von Menschen aus den Vertragsstaaten erleichtern, ihre Bildung an
einer Hochschuleinrichtung eines anderen Vertragsstaats fortzusetzen. Das
Abkommen fusst auf dem Gedanken, dass eine "gerechte Anerkennung von
Qualifikationen" einen wesentlichen Bestandteil des Rechts auf Bildung und
eine Aufgabe der Gesellschaft darstelle (vgl. die Präambel). Abschnitt IV des
Übereinkommens regelt die Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur
Hochschulbildung ermöglichen. Gemäss Art. IV.1 anerkennen die
Vertragsstaaten grundsätzlich die zum Zweck des Zugangs zu den Hochschulen von
den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen, die die allgemeinen
Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung im Ausstellungsstaat
erfüllen. Weist ein Vertragsstaat jedoch einen wesentlichen Unterschied
zwischen seinen allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen und denjenigen im Staat,
der die Qualifikation ausgestellt hat, nach, ist er nicht zur Anerkennung
verpflichtet (Art. IV.1 Lissabonner Übereinkommen). Das Lissabonner
Übereinkommen beruht damit auf dem Prinzip der Akzeptanz bzw. der
wechselseitigen Anerkennung. Ausnahmen sind nur bei wesentlichen Unterschieden
zulässig. Um den Sinn und Zweck der Hochschulmobilität unter den
Vertragsstaaten nicht übermässig zu erschweren, dürfen die Anforderungen an die
Äquivalenz nicht zu hoch angesetzt sein (BGE 140 II 185 E. 5.2). Gemäss
Bundesgericht ist Art. IV.1 des Lissabonner Übereinkommens zudem
"self-executing" und kann von der antragstellenden Person direkt
angerufen werden (BGE 140 II 185 E. 4.2). Das Lissabonner Übereinkommen
hindert schweizerische Universitäten aber nicht daran, den Zugang aufgrund
einer sachlich belegten, diskriminierungsfrei festgestellten und tatsächlich
fehlenden Äquivalenz im Einzelfall zu beschränken (BGE 140 II 185 E. 4.3; BGr,
22.
August 2016, 2C_9/2016, E. 2.1.2).
2.2
§ 13 Abs. 2
Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11)
setzt für die Immatrikulation zum Bachelorstudium einen eidgenössischen oder
einen eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis voraus. Gestützt
auf § 13 Abs. 5 UniG regelte der Universitätsrat in der Verordnung
über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August
2018.
(VZS, LS 415.31) die entsprechenden Einzelheiten. Die
Universitätsleitung legte in der Folge im Zulassungsreglement vom
18.
Dezember 2018 (ZR) die Ausführungsbestimmungen zur VZS fest (vgl. § 3 VZS).
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat
das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1,
je mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293;
VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 3.1). Die per
1.
Januar 2023 in Kraft getretenen Änderungen des ZR sind vorliegend
folglich nicht anwendbar, massgebend ist die am 1. Februar 2021 in Kraft
getretene Fassung des ZR (nachfolgend ZR 2021).
2.3
Gemäss § 28 Abs. 1 lit. a VZS berechtigen ausländische gymnasiale Reifezeugnisse,
die hinsichtlich des Ausbildungsziels, des Ausbildungsinhalts und der
Ausbildungsdauer einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis
entsprechen, zur Zulassung zu allen Fakultäten. § 16 ZR 2021 konkretisiert
diese Anerkennungsvoraussetzungen. Bezüglich des Ausbildungsziels setzt § 16 Abs. 1 ZR 2021 für die Anerkennung eines ausländischen gymnasialen
Reifezeugnisses voraus, dass dieses nach Absolvierung eines eigens für die
Vorbereitung auf ein Universitätsstudium ausgerichteten Lehrgangs
(Sekundarstufe II) ausgestellt wird und die allgemeine Hochschulreife
vermittelt. Die Ausbildung auf Primar- und Sekundarstufe muss gemäss § 16 Abs. 3 lit. a ZR 2021 insgesamt mindestens elf Jahre dauern. Bezüglich des
Ausbildungsinhalts schreibt § 16 Abs. 2 lit. b ZR 2021 vor,
dass in den letzten drei Schuljahren durchgehend mindestens sechs
allgemeinbildende, voneinander unabhängige Fächer gemäss den folgenden
Kategorien belegt worden sind: 1. Erstsprache, 2. Zweitsprache,
3.
Mathematik, 4. Naturwissenschaften, 5. Geistes- und
Sozialwissenschaften sowie 6. ein weiteres Fach. Dabei kann das Fach in
der sechsten Kategorie eine Fremdsprache, ein naturwissenschaftliches oder
geistes- und sozialwissenschaftliches Fach, Informatik oder Philosophie sein.
Diese Vorgaben des ZR 2021 der Universität Zürich
entsprechen den Empfehlungen für die Bewertung ausländischer Reifezeugnisse vom
11.
November 2021 der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen
(www.swissuniversities.ch/organisation/dokumentation/ empfehlungen-und-best-practices).
3.
3.1
Die
Vorinstanzen kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe in den letzten drei
Jahren der Sekundarschule II nicht durchgehend sechs allgemeinbildende
Fächer belegt, weshalb der Ausbildungsinhalt nicht einem schweizerischen
gymnasialen Maturitätsausweis entspreche. Vielmehr liege ein wesentlicher
Unterschied zu einem solchen vor. Daher berechtige ihr Schulabschluss nicht zur
Zulassung zum Bachelorstudium an der Universität Zürich.
Ob die Beschwerdeführerin in den Fächerkategorien
Mathematik und Naturwissenschaften durchgehend während der letzten drei Jahre
ein Fach belegt habe, liessen die Vorinstanzen offen. Sie erwogen, die
Beschwerdeführerin erfülle diese Voraussetzung zumindest in den
Fächerkategorien Zweitsprache und Geistes- und Sozialwissenschaften sowie in
der sechsten Fächerkategorie nicht.
3.2
Die
Beschwerdeführerin ist zunächst der Ansicht, die Vorinstanzen hätten nicht
offenlassen dürfen, ob sie die Anforderungen in den Fächerkategorien Mathematik
und Naturwissenschaften erfülle. Weiter macht sie geltend, die Vorinstanzen
hätten sich eines zu strengen Massstabs bedient und es sei nicht ersichtlich,
weshalb der vorgeschriebene Fächerkanon innerhalb der letzten drei Jahre der
Schule erfüllt sein müsse. Es treffe zwar zu, dass sie die Voraussetzung
hinsichtlich der sechsten Fächerkategorie nicht erfülle, diesbezüglich sei aber
ihr heutiger Wissensstand massgebend. Namentlich verfüge sie unterdessen über
ein Deutschdiplom auf dem Niveau C1. Auf den Fächerkanon abzustellen sei
willkürlich, zudem verletze der Entscheid ihre Wirtschaftsfreiheit.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin hat nach eigener Angabe das 7. Schuljahr übersprungen.
Vom 8. bis zum 11. Schuljahr besuchte sie die Highschool C in den
USA. Ursprünglich beabsichtigte sie, an dieser Schule auch das
12.
Schuljahr zu besuchen und ihr Abschlussdiplom zu erlangen. Um ihr
Balletttraining im Hinblick auf eine Tanzkarriere im letzten Schuljahr zu
intensivieren, änderte sie diesen Plan und wechselte für das 12. Schuljahr
an die Tanzschule D in Kanada. Dort erwarb sie nach Absolvierung des
12.
Schuljahrs das Secondary School Diploma.
4.2
Der
Schulabschluss der Beschwerdeführerin entspricht bezüglich Ausbildungsdauer und
Ausbildungsziel grundsätzlich einem schweizerischen gymnasialen
Maturitätsausweis. Ihr Reifezeugnis berechtigt sie denn auch zu einem Studium
an der University of Toronto. Hinsichtlich des Ausbildungsinhalts bestehen aber
diverse Unterschiede.
In ihrem 12. Schuljahr belegte die Beschwerdeführerin
vier Fächer aus dem Bereich Tanz, zwei Fächer aus dem Bereich bildende Kunst
sowie Musik, Englisch, Physik und ein Fach namens "The Writer's
Craft" (12/15/10). Von den Fächern, die die Beschwerdeführerin im 12. Schuljahr
belegte, handelt es sich nur bei zweien – Englisch und Physik – um
allgemeinbildende Fächer im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. b ZR 2021.
Bezüglich des Ausbildungsinhalts unterscheidet sich dieses Schuljahr folglich
wesentlich vom letzten Schuljahr an einem Schweizer Gymnasium. Auch in den drei
letzten Schuljahren an der Highschool C absolvierte die Beschwerdeführerin
jeweils nicht sechs allgemeinbildende Fächer. Namentlich belegte sie im
9.
Schuljahr kein geistes- und sozialwissenschaftliches Fach und im
10.
Schuljahr kein Fach der sechsten Fächerkategorie. Im
11.
Schuljahr besuchte sie keinen Fremdsprachenunterricht und belegte
wiederum kein Fach der sechsten Fächerkategorie. Damit bestehen hinsichtlich
des Ausbildungsinhalts insgesamt wesentliche Unterschiede zu einem
schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis. Dass die Beschwerdeführerin im
11.
Schuljahr drei Advanced Placement Kurse abschloss und gemäss eigener
Angabe im 8. Schuljahr in Mathematik und Latein Kurse des
9.
Schuljahrs besuchte, vermag an diesen wesentlichen Unterschieden nichts
zu ändern. Dasselbe gilt für ihr Sprachzertifikat aus dem Jahr 2021, das ihr
Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 attestiert.
Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
gemäss § 28 Abs. 1 lit. a VZS und § 16 Abs. 2 lit. b ZR 2021 nicht.
4.3
Die
Anwendung dieser Bestimmungen steht im vorliegenden Fall auch nicht in
Widerspruch zum Lissabonner Übereinkommen. Gemäss Art. IV.1 Lissabonner
Übereinkommen ist ein Staat nicht zur Anerkennung einer Qualifikation
verpflichtet, wenn wesentliche Unterschiede zwischen seinen eigenen Zulassungsvoraussetzungen
und denjenigen des Ausstellungsstaats bestehen. Die Beschwerdeführerin besuchte
im letzten Schuljahr vorwiegend Tanzunterricht. Dabei handelt es sich nicht um
ein Fach, das auf verschiedene Studiengänge an einer universitären Hochschule
vorbereitet. Ein Schulabschluss, der zum Zugang zu einem universitären Studium
berechtigt, soll nicht eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung, sondern
eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Allgemeinbildung attestieren (BGr,
22.
August 2016, 2C_9/2016, E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin genoss
in ihrem letzten Schuljahr aufgrund der einseitigen Ausrichtung jedoch keine breit
gefächerte und ausgewogene Allgemeinbildung.
Auch im Kanton Zürich besteht die Möglichkeit, während der
Sekundarstufe II eine Sonderbegabung im Bereich Musik, Tanz oder Sport
intensiv zu pflegen. Namentlich bietet das Kunst und Sport Gymnasium einen
gymnasialen Lehrgang für musikalisch, sportlich oder tänzerisch besonders
begabte Jugendliche an. Da die Förderung der entsprechenden Sonderbegabung viel
Zeit in Anspruch nimmt, dauert die Ausbildung am Kunst und Sport Gymnasium bis
zum Erreichen des gymnasialen Maturitätsausweises ein Jahr länger als an den
anderen Gymnasien des Kantons Zürich (vgl. die Stundentafeln sowie das Leitbild
des Kunst und Sport Gymnasiums unter www.ksgymnasium.ch/service/download). Die
Ausbildung der Beschwerdeführerin verlängerte sich demgegenüber nicht, obschon
sie ein Jahr lang fast keine allgemeinbildenden Fächer besuchte, die auf ein
universitäres Studium vorbereiten. Damit bestehen vorliegend hinsichtlich des
Ausbildungsinhalts wesentliche Unterschiede zwischen dem Schulabschluss der
Beschwerdeführerin und einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis. Diese
wesentlichen Unterschiede bestehen unabhängig von den im ZR 2021 aufgestellten
Voraussetzungen, womit offenbleiben kann, ob letztere in jedem Fall mit dem
Lissabonner Übereinkommen vereinbar sind.
4.4
Da
nachweislich wesentliche Unterschiede zwischen dem Schulabschluss der
Beschwerdeführerin und einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis
bestehen, war die Beschwerdegegnerin weder gemäss dem Lissabonner Übereinkommen
noch gemäss der VZS und dem ZR 2021 verpflichtet, die Beschwerdeführerin
zum Medizinstudium bzw. zum Eignungstest zuzulassen.
5.
Die Vorinstanzen haben offengelassen, ob die
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fächerkategorien Mathematik und
Naturwissenschaften eine Ausbildung genoss, die die Anforderungen für eine
Anerkennung erfüllt. Da das Vorliegen wesentlicher Unterschiede unabhängig von
dieser Frage zu bejahen ist, durften die Vorinstanzen diese offenlassen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dies nicht zu beanstanden.
6.
Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich.
Ein auf die Bundesverfassung gestützter Anspruch auf Zulassung zu einem
Studiengang an einer Universität besteht nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung im Übrigen nicht (BGE 146 II 56 E. 7.1; BGr, 14. Juli
2020, 2C_465/2019, E. 4). Auch aus dem Recht auf Wirtschaftsfreiheit lässt
sich kein Anspruch auf die Zulassung zu einem universitären Studiengang
ableiten (BGE 125 I 173 E. 3c; BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001,
E. 2b).
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Vom Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t
BGG werden sämtliche Entscheide erfasst, die sich auf eine Bewertung der
intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin
oder eines Kandidaten beziehen (BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3).
Soweit indessen nicht die Bewertung der intellektuellen oder physischen
Fähigkeiten, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
Gegenstand des Verfahrens bilden, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst
und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 und
19.
Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.2). Ansonsten kann die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …