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Entscheid

VB.2023.00049

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00049

30. März 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24459)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00049

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich, Abteilung Studierende,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtzulassung

zum Medizinstudium,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1986 geborene Staatsangehörige der USA, besuchte

vom 8. bis zum 11. Schuljahr die Highschool C

in den USA. Das 12. Schuljahr absolvierte sie an der Tanzschule D

in Kanada, woraufhin sie im Juni 2004 ein Secondary School Diploma erwarb. Seit

dem Jahr 2015 lebt A in der Schweiz; sie verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung.

Am 14. Februar 2022 ersuchte A die Universität Zürich

um Zulassung zum Medizinstudium bzw. um Zulassung zum entsprechenden

Eignungstest. Die Universität Zürich wies das Gesuch am 17. März 2022 mit

der Begründung ab, das Reifezeugnis von A – das Secondary School Diploma –

könne nicht anerkannt werden. Namentlich sei der vorgeschriebene Fächerkanon

nicht erfüllt, weshalb ein wesentlicher Unterschied zu einem schweizerischen

gymnasialen Maturitätsausweis vorliege.

A erhob am 12. April 2022 Einsprache gegen diesen

Entscheid. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wies die Universität Zürich die

Einsprache ab und hielt an ihrem Entscheid fest.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 19. Mai 2022 an die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs am 8. Dezember 2022 ab.

III.

Am 30. Januar 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, sie sei unter Entschädigungsfolge zum

Medizinstudium an der Universität Zürich und zum Eignungstest zuzulassen.

Die Rekurskommission und die Universität Zürich beantragten

mit Schreiben vom 6. bzw. 8. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5

des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung

mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Schweiz und Kanada haben das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die

Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

(Lissabonner Übereinkommen, SR 0.414.8) ratifiziert. Dieses will die

Bemühungen von Menschen aus den Vertragsstaaten erleichtern, ihre Bildung an

einer Hochschuleinrichtung eines anderen Vertragsstaats fortzusetzen. Das

Abkommen fusst auf dem Gedanken, dass eine "gerechte Anerkennung von

Qualifikationen" einen wesentlichen Bestandteil des Rechts auf Bildung und

eine Aufgabe der Gesellschaft darstelle (vgl. die Präambel). Abschnitt IV des

Übereinkommens regelt die Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur

Hochschulbildung ermöglichen. Gemäss Art. IV.1 anerkennen die

Vertragsstaaten grundsätzlich die zum Zweck des Zugangs zu den Hochschulen von

den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen, die die allgemeinen

Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung im Ausstellungsstaat

erfüllen. Weist ein Vertragsstaat jedoch einen wesentlichen Unterschied

zwischen seinen allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen und denjenigen im Staat,

der die Qualifikation ausgestellt hat, nach, ist er nicht zur Anerkennung

verpflichtet (Art. IV.1 Lissabonner Übereinkommen). Das Lissabonner

Übereinkommen beruht damit auf dem Prinzip der Akzeptanz bzw. der

wechselseitigen Anerkennung. Ausnahmen sind nur bei wesentlichen Unterschieden

zulässig. Um den Sinn und Zweck der Hochschulmobilität unter den

Vertragsstaaten nicht übermässig zu erschweren, dürfen die Anforderungen an die

Äquivalenz nicht zu hoch angesetzt sein (BGE 140 II 185 E. 5.2). Gemäss

Bundesgericht ist Art. IV.1 des Lissabonner Übereinkommens zudem

"self-executing" und kann von der antragstellenden Person direkt

angerufen werden (BGE 140 II 185 E. 4.2). Das Lissabonner Übereinkommen

hindert schweizerische Universitäten aber nicht daran, den Zugang aufgrund

einer sachlich belegten, diskriminierungsfrei festgestellten und tatsächlich

fehlenden Äquivalenz im Einzelfall zu beschränken (BGE 140 II 185 E. 4.3; BGr,

22.

August 2016, 2C_9/2016, E. 2.1.2).

2.2

§ 13 Abs. 2

Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11)

setzt für die Immatrikulation zum Bachelorstudium einen eidgenössischen oder

einen eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis voraus. Gestützt

auf § 13 Abs. 5 UniG regelte der Universitätsrat in der Verordnung

über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August

2018.

(VZS, LS 415.31) die entsprechenden Einzelheiten. Die

Universitätsleitung legte in der Folge im Zulassungsreglement vom

18.

Dezember 2018 (ZR) die Ausführungsbestimmungen zur VZS fest (vgl. § 3 VZS).

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat

das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden

(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1,

je mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293;

VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 3.1). Die per

1.

Januar 2023 in Kraft getretenen Änderungen des ZR sind vorliegend

folglich nicht anwendbar, massgebend ist die am 1. Februar 2021 in Kraft

getretene Fassung des ZR (nachfolgend ZR 2021).

2.3

Gemäss § 28 Abs. 1 lit. a VZS berechtigen ausländische gymnasiale Reifezeugnisse,

die hinsichtlich des Ausbildungsziels, des Ausbildungsinhalts und der

Ausbildungsdauer einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis

entsprechen, zur Zulassung zu allen Fakultäten. § 16 ZR 2021 konkretisiert

diese Anerkennungsvoraussetzungen. Bezüglich des Ausbildungsziels setzt § 16 Abs. 1 ZR 2021 für die Anerkennung eines ausländischen gymnasialen

Reifezeugnisses voraus, dass dieses nach Absolvierung eines eigens für die

Vorbereitung auf ein Universitätsstudium ausgerichteten Lehrgangs

(Sekundarstufe II) ausgestellt wird und die allgemeine Hochschulreife

vermittelt. Die Ausbildung auf Primar- und Sekundarstufe muss gemäss § 16 Abs. 3 lit. a ZR 2021 insgesamt mindestens elf Jahre dauern. Bezüglich des

Ausbildungsinhalts schreibt § 16 Abs. 2 lit. b ZR 2021 vor,

dass in den letzten drei Schuljahren durchgehend mindestens sechs

allgemeinbildende, voneinander unabhängige Fächer gemäss den folgenden

Kategorien belegt worden sind: 1. Erstsprache, 2. Zweitsprache,

3.

Mathematik, 4. Naturwissenschaften, 5. Geistes- und

Sozialwissenschaften sowie 6. ein weiteres Fach. Dabei kann das Fach in

der sechsten Kategorie eine Fremdsprache, ein naturwissenschaftliches oder

geistes- und sozialwissenschaftliches Fach, Informatik oder Philosophie sein.

Diese Vorgaben des ZR 2021 der Universität Zürich

entsprechen den Empfehlungen für die Bewertung ausländischer Reifezeugnisse vom

11.

November 2021 der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen

(www.swissuniversities.ch/organisation/dokumentation/ empfehlungen-und-best-practices).

3.

3.1

Die

Vorinstanzen kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe in den letzten drei

Jahren der Sekundarschule II nicht durchgehend sechs allgemeinbildende

Fächer belegt, weshalb der Ausbildungsinhalt nicht einem schweizerischen

gymnasialen Maturitätsausweis entspreche. Vielmehr liege ein wesentlicher

Unterschied zu einem solchen vor. Daher berechtige ihr Schulabschluss nicht zur

Zulassung zum Bachelorstudium an der Universität Zürich.

Ob die Beschwerdeführerin in den Fächerkategorien

Mathematik und Naturwissenschaften durchgehend während der letzten drei Jahre

ein Fach belegt habe, liessen die Vorinstanzen offen. Sie erwogen, die

Beschwerdeführerin erfülle diese Voraussetzung zumindest in den

Fächerkategorien Zweitsprache und Geistes- und Sozialwissenschaften sowie in

der sechsten Fächerkategorie nicht.

3.2

Die

Beschwerdeführerin ist zunächst der Ansicht, die Vorinstanzen hätten nicht

offenlassen dürfen, ob sie die Anforderungen in den Fächerkategorien Mathematik

und Naturwissenschaften erfülle. Weiter macht sie geltend, die Vorinstanzen

hätten sich eines zu strengen Massstabs bedient und es sei nicht ersichtlich,

weshalb der vorgeschriebene Fächerkanon innerhalb der letzten drei Jahre der

Schule erfüllt sein müsse. Es treffe zwar zu, dass sie die Voraussetzung

hinsichtlich der sechsten Fächerkategorie nicht erfülle, diesbezüglich sei aber

ihr heutiger Wissensstand massgebend. Namentlich verfüge sie unterdessen über

ein Deutschdiplom auf dem Niveau C1. Auf den Fächerkanon abzustellen sei

willkürlich, zudem verletze der Entscheid ihre Wirtschaftsfreiheit.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin hat nach eigener Angabe das 7. Schuljahr übersprungen.

Vom 8. bis zum 11. Schuljahr besuchte sie die Highschool C in den

USA. Ursprünglich beabsichtigte sie, an dieser Schule auch das

12.

Schuljahr zu besuchen und ihr Abschlussdiplom zu erlangen. Um ihr

Balletttraining im Hinblick auf eine Tanzkarriere im letzten Schuljahr zu

intensivieren, änderte sie diesen Plan und wechselte für das 12. Schuljahr

an die Tanzschule D in Kanada. Dort erwarb sie nach Absolvierung des

12.

Schuljahrs das Secondary School Diploma.

4.2

Der

Schulabschluss der Beschwerdeführerin entspricht bezüglich Ausbildungsdauer und

Ausbildungsziel grundsätzlich einem schweizerischen gymnasialen

Maturitätsausweis. Ihr Reifezeugnis berechtigt sie denn auch zu einem Studium

an der University of Toronto. Hinsichtlich des Ausbildungsinhalts bestehen aber

diverse Unterschiede.

In ihrem 12. Schuljahr belegte die Beschwerdeführerin

vier Fächer aus dem Bereich Tanz, zwei Fächer aus dem Bereich bildende Kunst

sowie Musik, Englisch, Physik und ein Fach namens "The Writer's

Craft" (12/15/10). Von den Fächern, die die Beschwerdeführerin im 12. Schuljahr

belegte, handelt es sich nur bei zweien – Englisch und Physik – um

allgemeinbildende Fächer im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. b ZR 2021.

Bezüglich des Ausbildungsinhalts unterscheidet sich dieses Schuljahr folglich

wesentlich vom letzten Schuljahr an einem Schweizer Gymnasium. Auch in den drei

letzten Schuljahren an der Highschool C absolvierte die Beschwerdeführerin

jeweils nicht sechs allgemeinbildende Fächer. Namentlich belegte sie im

9.

Schuljahr kein geistes- und sozialwissenschaftliches Fach und im

10.

Schuljahr kein Fach der sechsten Fächerkategorie. Im

11.

Schuljahr besuchte sie keinen Fremdsprachenunterricht und belegte

wiederum kein Fach der sechsten Fächerkategorie. Damit bestehen hinsichtlich

des Ausbildungsinhalts insgesamt wesentliche Unterschiede zu einem

schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis. Dass die Beschwerdeführerin im

11.

Schuljahr drei Advanced Placement Kurse abschloss und gemäss eigener

Angabe im 8. Schuljahr in Mathematik und Latein Kurse des

9.

Schuljahrs besuchte, vermag an diesen wesentlichen Unterschieden nichts

zu ändern. Dasselbe gilt für ihr Sprachzertifikat aus dem Jahr 2021, das ihr

Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 attestiert.

Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen

gemäss § 28 Abs. 1 lit. a VZS und § 16 Abs. 2 lit. b ZR 2021 nicht.

4.3

Die

Anwendung dieser Bestimmungen steht im vorliegenden Fall auch nicht in

Widerspruch zum Lissabonner Übereinkommen. Gemäss Art. IV.1 Lissabonner

Übereinkommen ist ein Staat nicht zur Anerkennung einer Qualifikation

verpflichtet, wenn wesentliche Unterschiede zwischen seinen eigenen Zulassungsvoraussetzungen

und denjenigen des Ausstellungsstaats bestehen. Die Beschwerdeführerin besuchte

im letzten Schuljahr vorwiegend Tanzunterricht. Dabei handelt es sich nicht um

ein Fach, das auf verschiedene Studiengänge an einer universitären Hochschule

vorbereitet. Ein Schulabschluss, der zum Zugang zu einem universitären Studium

berechtigt, soll nicht eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung, sondern

eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Allgemeinbildung attestieren (BGr,

22.

August 2016, 2C_9/2016, E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin genoss

in ihrem letzten Schuljahr aufgrund der einseitigen Ausrichtung jedoch keine breit

gefächerte und ausgewogene Allgemeinbildung.

Auch im Kanton Zürich besteht die Möglichkeit, während der

Sekundarstufe II eine Sonderbegabung im Bereich Musik, Tanz oder Sport

intensiv zu pflegen. Namentlich bietet das Kunst und Sport Gymnasium einen

gymnasialen Lehrgang für musikalisch, sportlich oder tänzerisch besonders

begabte Jugendliche an. Da die Förderung der entsprechenden Sonderbegabung viel

Zeit in Anspruch nimmt, dauert die Ausbildung am Kunst und Sport Gymnasium bis

zum Erreichen des gymnasialen Maturitätsausweises ein Jahr länger als an den

anderen Gymnasien des Kantons Zürich (vgl. die Stundentafeln sowie das Leitbild

des Kunst und Sport Gymnasiums unter www.ksgymnasium.ch/service/download). Die

Ausbildung der Beschwerdeführerin verlängerte sich demgegenüber nicht, obschon

sie ein Jahr lang fast keine allgemeinbildenden Fächer besuchte, die auf ein

universitäres Studium vorbereiten. Damit bestehen vorliegend hinsichtlich des

Ausbildungsinhalts wesentliche Unterschiede zwischen dem Schulabschluss der

Beschwerdeführerin und einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis. Diese

wesentlichen Unterschiede bestehen unabhängig von den im ZR 2021 aufgestellten

Voraussetzungen, womit offenbleiben kann, ob letztere in jedem Fall mit dem

Lissabonner Übereinkommen vereinbar sind.

4.4

Da

nachweislich wesentliche Unterschiede zwischen dem Schulabschluss der

Beschwerdeführerin und einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis

bestehen, war die Beschwerdegegnerin weder gemäss dem Lissabonner Übereinkommen

noch gemäss der VZS und dem ZR 2021 verpflichtet, die Beschwerdeführerin

zum Medizinstudium bzw. zum Eignungstest zuzulassen.

5.

Die Vorinstanzen haben offengelassen, ob die

Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fächerkategorien Mathematik und

Naturwissenschaften eine Ausbildung genoss, die die Anforderungen für eine

Anerkennung erfüllt. Da das Vorliegen wesentlicher Unterschiede unabhängig von

dieser Frage zu bejahen ist, durften die Vorinstanzen diese offenlassen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dies nicht zu beanstanden.

6.

Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich.

Ein auf die Bundesverfassung gestützter Anspruch auf Zulassung zu einem

Studiengang an einer Universität besteht nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung im Übrigen nicht (BGE 146 II 56 E. 7.1; BGr, 14. Juli

2020, 2C_465/2019, E. 4). Auch aus dem Recht auf Wirtschaftsfreiheit lässt

sich kein Anspruch auf die Zulassung zu einem universitären Studiengang

ableiten (BGE 125 I 173 E. 3c; BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001,

E. 2b).

7.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Vom Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t

BGG werden sämtliche Entscheide erfasst, die sich auf eine Bewertung der

intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin

oder eines Kandidaten beziehen (BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3).

Soweit indessen nicht die Bewertung der intellektuellen oder physischen

Fähigkeiten, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Gegenstand des Verfahrens bilden, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst

und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 und

19.

Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.2). Ansonsten kann die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …