VB.2023.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00050
15. März 2023Deutsch21 min
(URT.2023.24414)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00050
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1943 geborene brasilianische Staatsangehörige A
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) hielt sich wiederholt ferienhalber in der
Schweiz auf, letztmals bis zum 20. Februar 2022. Am 23. März 2022
ersuchte sie bei der Schweizer Vertretung in Rio de Janeiro um die Erteilung
eines Visums für den langfristigen Aufenthalt und zum Verbleib bei ihrer
angeblichen Schweizer Enkelin C. In der Folge stellte sich heraus, dass die
Beschwerdeführerin nicht die Grossmutter von C ist, sondern lediglich deren
Grossvater kurz vor dessen Tod geheiratet hatte. Am 29. Juni 2022 reiste
die Beschwerdeführerin in Unterschreitung der 180-tägigen Sperrfrist für eine
visumsfreie Wiedereinreise eigenmächtig in die Schweiz ein. Hierauf wies das
Migrationsamt am 22. September 2022 das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 22. November
2022.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2023. Zugleich verweigerte sie der
Beschwerdeführerin auch die unentgeltliche Rechtspflege zufolge der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 (Datum
Poststempel) liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es
sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr die Wohnsitznahme in der
Schweiz gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Ausreisefrist zu sistieren bzw. der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 stellte
das Verwaltungsgericht fest, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der
Beschwerdeführerin mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht kein prozedurales
Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermöge und überdies auch die
Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien, weshalb der
Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abgewartet werden müsste.
Gleichwohl ordnete es an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann wies es das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege in einer Prima-facie-Beurteilung zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ab und setzte der
Beschwerdeführerin aufgrund ihres fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz Frist zur
Leistung eines Prozesskostenvorschusses.
Gegen die Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023
liess die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde
beim Bundesgericht erheben. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 gewährte
das Bundesgericht (Geschäfts-Nr. 2C_124/2023) hinsichtlich der laufenden
Kautionsfrist aufschiebende Wirkung, während es die weiteren Anträge der
Beschwerdeführerin als gegenstandslos abschrieb. Sodann zog es mit Verfügung
vom 1. März 2023 die Verfahrensakten bei und gewährte dem
Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör. Das Verwaltungsgericht beantragte
hierauf die Abweisung der Beschwerde gegen seine Präsidialverfügung vom 31. Januar
2023, soweit auf diese eingetreten werden könne bzw. diese vom Bundesgericht
nicht bereits als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Das
bundesgerichtliche Verfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege bzw. die Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses ist nach wie
vor hängig.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 28
AIG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und
Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein
vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht
haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28 AIG vermittelt selbst
bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf
Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen
Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen
ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember
2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann
dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. c der Verordnung des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]).
2.2
Die Beschwerdeführerin
überschreitet das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf
55.
Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie
angesichts ihres Alters in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen
wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen
bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz sowie fehlender
finanzieller Mittel ausser Betracht.
2.3
2.3.1
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere
frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in
der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und
dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht
bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein
wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf.
Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller
oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen
zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder
direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar
2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;
VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für
Migration [SEM], aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AIG] vom 25. Oktober 2013 [www.sem.admin.ch], Ziff. 5.3; Botschaft,
BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder
sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg
sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2,
vgl. zu den generellen Integrationserwartungen neu auch Art. 58a AIG). Vor
dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der
entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug
wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben,
sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar
2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).
Dies widerspiegelt sich auch im
Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz
verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über
verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen
hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind
doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47
AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa
ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden
(vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen
auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3).
Nach dem Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck,
der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind
somit über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende persönliche Beziehungen
zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration auch ausserhalb des
angestammten Kulturkreises und des familiären Umfelds ermöglichen (VGr, 17. April
2019, VB.2019.00114, E. 4.3.2).
2.3.2
Die Beschwerdeführerin vermag keine derartige besondere Beziehung zur
Schweiz zu belegen: Eigenen Angaben zufolge hat sie die Schweiz und ihre
Stiefenkeltochter (C) zwar regelmässig besucht und ist
angeblich "Teil eines grossen in der Schweiz sesshaften
Familiensystems" und "einer grossen lebendigen brasilianischen Diaspora".
Über familiäre oder den eigenen Kulturkreis hinausgehende Beziehungen zur
hiesigen Bevölkerung sind jedoch nicht nachgewiesen und werden auch nicht
substanziiert behauptet. Ebenso wenig vermag sie ihr angebliches kulturelles
und soziales Engagement in der Schweiz zu belegen. Von vornherein ungeeignet
zum Nachweis besonderer Beziehungen zur Schweiz ist ihre Beziehung zu ihrer
(ebenfalls nicht näher verwandten) "Nichte" D (Ledigname, heute: E),
welche erst vor Kurzem selbst in die Schweiz übersiedelte. Sodann lassen
bereits ihre fehlenden bzw. nicht nachgewiesenen Deutschkenntnisse keine
tiefgreifenden Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung erwarten und bewegte sie
sich während ihrer vorangegangenen Ferienaufenthalte in der Schweiz – soweit
diese überhaupt aktenkundig sind – offenkundig hauptsächlich in ihrem
familiären und portugiesischsprachigen Umfeld.
Die Beschwerdeführerin wäre
damit im Fall eines Nachzugs weitgehend von der einheimischen
(deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden
Angehörigen. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr
entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf
ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.
Damit fällt eine Zulassung der
Beschwerdeführerin als Rentnerin bereits mangels besonderer persönlicher
Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.
2.4
2.4.1
Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE
vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige
und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach
dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die
finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans
Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als
vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche
Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,
können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem
Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten
muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Wenn
Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die
qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend
höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3;
Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis
hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von
finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen
Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das
Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt
zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel
vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem
Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden
Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1;
VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1).
2.4.2
Die Beschwerdeführerin weist nicht nach, über ein namhaftes Vermögen oder
über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte zu verfügen. Vielmehr implizierte sie
mit ihrem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren selbst ihre Mittellosigkeit. Gemäss unbelegt gebliebenen
Angaben in einem Schreiben von C verfügt sie lediglich über eine kleine Pension
von ca. Fr. 200.-. Soweit sie vorbringen lässt, ihre statistische
Lebenserwartung beinahe ausgeschöpft zu haben und aufgrund der Gewährung von
Kost und Logis nur noch einen geringen Lebensbedarf zu haben, ist dem
einerseits entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um rein statistische Aussagen
handelt und gerade in den letzten Lebensjahren regelmässig mit hohen
Gesundheits- und Pflegekosten zu rechnen ist, die nicht alle durch die
Krankenversicherung abgedeckt sind. Dies umso mehr, als dass sich die
Beschwerdeführerin selbst bereits heute (neuerdings) als Pflegefall sieht.
Andererseits ist weitgehend unbelegt geblieben, dass ihre Angehörigen
(namentlich ihre hier lebende Stiefenkeltochter und ihre vor Kurzem ebenfalls
in die Schweiz übersiedelte "Nichte") in der Lage und bereit sind,
dauerhaft für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, selbst wenn ihr aktuell
offenbar Kost und Logis gewährt wird.
2.4.3
Selbst mit den im Rekursverfahren nachgereichten Verpflichtungserklärungen
ist nicht hinreichend sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem
Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel verfügt und keine Sozialhilfe
oder Ergänzungsleistungen benötigen wird: Ihre in der Schweiz lebenden
Angehörigen sind schon mangels entsprechender (enger) Verwandtschaft nicht zu
ihrer Unterstützung verpflichtet und es ist überdies auch nicht dargelegt, dass
diese in besonders günstigen finanziellen Verhältnissen leben würden (vgl. dazu
auch die Voraussetzungen einer Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Weiter kann die rechtsgeschäftliche
Verpflichtung, für den Lebensunterhalt einer anderen Person aufzukommen,
ohnehin nur für eine beschränkte Dauer rechtliche Verbindlichkeit erlangen
(vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Die rechtliche und tatsächliche
Durchsetzbarkeit der mit den Verpflichtungserklärungen eingegangenen
Unterhaltsverpflichtungen ist damit höchstens kurzfristig sichergestellt. Zudem
erzielt C gemäss den im Bewilligungsverfahren eingereichten Lohnbelegen und
Abrechnungen der Arbeitslosenkasse lediglich geringfügige und höchstens knapp
existenzsichernde Einnahmen bei wechselnden Arbeitgebern. In Bezug auf D und
deren Ehemann (E) sind die konkreten finanziellen Verhältnisse weder bekannt
noch belegt. Dasselbe gilt für den (getrenntlebenden) Ehemann von C (F).
Es erscheint deshalb äusserst
zweifelhaft, dass der Existenzbedarf der Beschwerdeführerin dauerhaft gesichert
erscheint.
2.4.4
Zudem wäre die Beschwerdeführerin bei einer Zulassung als Rentnerin
weitgehend von ihren hier lebenden Angehörigen abhängig, was der bereits
dargelegten Zielsetzung widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu vermeiden.
Ferner wird das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel bis zum
Lebensende auch nicht schon dadurch entbehrlich, dass eine allfällige
zukünftige Sozialhilfeabhängigkeit (bzw. Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen)
einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG begründen
könnte (vgl. hierzu VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1).
Damit verfügt die
Beschwerdeführerin auch nicht über die zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis
zu ihrem Lebensende erforderlichen Mittel, was ihrer Zulassung als Rentnerin ebenfalls
entgegensteht.
2.5
Die
Bewilligung eines erwerbslosen Aufenthalts nach Art. 28 AIG fällt damit
bereits mangels besonderer persönlicher Beziehung zur Schweiz und hinreichender
finanzieller Mittel ausser Betracht. Deshalb kann offenbleiben, ob noch weitere
Gründe einem entsprechenden Nachzug entgegenstehen würden, namentlich auch die
Frage, ob überhaupt bedarfsgerechte Räumlichkeiten für den Aufenthalt der
Beschwerdeführerin vorhanden sind.
3.
3.1
Aus dem
Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV)
steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine
tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz
unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der
Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche
bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die
eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu
Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers
zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK
voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem
besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d;
BGE 115 Ib 1 E. 2c). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit,
welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen
geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2;
BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1).
Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016,
2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2).
Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt jedoch nicht;
erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und
Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
nicht berührt (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1). Es müssen
deshalb konkrete, aber erfolglose Bemühungen zur Betreuung im Heimatland
nachgewiesen werden (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; BGr, 16. November
2021, 2C_279/2021, E. 4.2; BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2).
Auch die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag noch keinen
Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu
begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch
BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin behauptet, in den letzten 20 Jahren ausschliesslich von
der Anfang 2022 in die Schweiz übersiedelten und mit ihr nicht näher verwandten
"Nichte" D und ihrer bereits seit 2005 in der Schweiz wohnhaften
Stiefenkeltochter C betreut worden zu sein und zu diesen in einem
Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Während sie in ihrer Beschwerde ans
Verwaltungsgericht lediglich in pauschaler Weise darauf hinwies, altersbedingt
Betreuung und Unterstützung zu benötigen, machte sie in ihrer Eingabe ans
Bundesgericht vom 24. Februar 2023 neu geltend, in neurologischer Abklärung
bezüglich einer Demenzerkrankung zu stehen und gemäss medizinischem Attest vom
11.
Oktober 2022 derzeit nicht reisefähig zu sein. Gleichwohl hat die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert aufgezeigt, in ihrem Heimatland sozial
isoliert zu sein und nach Pflegealternativen – allenfalls auch durch Dritte –
gesucht zu haben, weshalb unabhängig von einer allfälligen Bestätigung des
Demenzverdachts nicht nachgewiesen ist, dass die allenfalls erforderlichen
Pflegeleistungen in der Schweiz erbracht werden müssten.
3.2.2
Weder D noch C sind näher verwandt mit der Beschwerdeführerin. Auch ist in
keinster Weise nachgewiesen oder glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in den
"letzten 20 Jahren" (siehe Ziff. 10 der Beschwerdeschrift)
"ausschliesslich" durch D und C betreut wurde bzw. in der
Vergangenheit überhaupt betreuungsbedürftig war. Eine solch lange Betreuung ist
bei der am 18. November 1997 geborenen D schon aufgrund von deren Alter ausgeschlossen.
Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass D höchstens in den letzten Jahren
Betreuungsaufgaben übernommen hatte, soweit dies überhaupt erforderlich war. Die
Beschwerdeführerin hielt sich zudem auch nach der Übersiedlung von D noch
einige Zeit alleine in Brasilien auf, was vermuten lässt, dass sie dort
entweder auch alleine zurechtkommt oder über andere Betreuungspersonen verfügt.
C lebt wiederum schon seit mehr
Dispositiv
als zwei Jahrzehnten in der Schweiz und hätte demnach höchstens während der
vorübergehenden Ferienaufenthalte der Beschwerdeführerin Betreuungsleistungen
erbringen können.
Die Behauptung eines mehrere Jahrzehnte
langen, ausschliesslichen Betreuungsverhältnisses erscheint damit völlig
unglaubhaft.
3.2.3
Die Angaben zum Gesundheitszustand und der bisherigen
Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sind ohnehin äusserst
widersprüchlich, nachdem C mit Schreiben vom 7. März 2022 und
Stellungnahme vom 23. Mai 2022 noch behauptet hatte, dass die
Beschwerdeführerin sich "perfekte[r]" bzw. "sehr guter
Gesundheit" erfreuen würde und "nicht pflegebedürftig" sei. Die
Beschwerdeführerin selbst gab bei Gesuchseinreichung lediglich an, aufgrund
ihres Alters und ihres Analphabetismus auf Unterstützung angewiesen zu sein.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Analphabetin
ist, vermag jedoch noch kein konventionsrechtlich relevantes
Abhängigkeitsverhältnis zu belegen und ist für Brasilianerinnen in ihrem Alter
auch nicht besonders ungewöhnlich. Weiter ist auch nicht nachgewiesen, dass die
in der Schweiz lebenden Angehörigen überhaupt fähig wären, die Betreuung der
Beschwerdeführerin bei Bestätigung einer Demenzerkrankung sicherzustellen,
zumal sie zugleich auch für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen müssten und
insbesondere die alleinstehende bzw. getrennt von ihrem Ehemann lebende C
aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nur sehr bedingt solche zeitintensiven
Betreuungsaufgaben übernehmen könnte.
3.2.4
Bezüglich des eingereichten ärztlichen Attests zur Reisefähigkeit der
Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2022 und eines Überweisungsschreibens
vom 21. November 2022 betreffend weitere neurologische Abklärungen ist
überdies festzuhalten, dass diese Dokumente im vorliegenden Verfahren lediglich
Parteibehauptungen und keine unabhängigen medizinischen Begutachtungen
darstellen (VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.00505, E. 4.2.5). Die
Angaben im Attest basieren weder auf einer allseitigen Untersuchung, noch
wurden die medizinischen Zusammenhänge schlüssig beurteilt und die
Schlussfolgerung stringent und nachvollziehbar begründet (vgl. BGr, 14. September
2017, 5A_239/2017, E. 2.4). Falls die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr
in ihr Heimatland auf Unterstützung angewiesen ist, kann sie um medizinische
Rückkehrhilfe ersuchen bzw. kann ihrem Gesundheitszustand im Rahmen des
Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung getragen werden (BVGr, 2. November
2021, E-2189/2020, E. 7.4; BGE 139 II 393 E. 5.2.2). In den grösseren
Städten Brasiliens ist das medizinische Versorgungsangebot im privaten Sektor
auf westeuropäischem Standard und im öffentlichen Sektor ist zumindest eine
Grundversorgung sichergestellt (vgl. zur generellen medizinischen
Versorgungslage in Brasilien die aktuellen Reisehinweise des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA, www.eda.admin.ch] und des
[deutschen] Auswärtigen Amtes [AA, www.auswaertiges-amt.de]). Es ist deshalb
davon auszugehen, dass am bisherigen brasilianischen Wohnort G – eine
Millionenstadt und Hauptort des relativ gut entwickelten brasilianischen
Bundesstaats H – auch geeignete Pflegeeinrichtungen für Demenzerkrankte zur
Verfügung stehen, wobei die in der Schweiz lebenden Angehörigen den Aufenthalt
in einer solchen Pflegeeinrichtung auch von der Schweiz aus mitfinanzieren
könnten.
3.2.5
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Angaben zum
Gesundheitszustand, den bisherigen Betreuungsverhältnissen und der
Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin widersprüchlich und wenig
verlässlich erscheinen: So wurde im Verfahrensverlauf beispielsweise wiederholt
ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und C und D
behauptet, was offenkundig nicht den Tatsachen entspricht und als
bewilligungsrelevanter Umstand von Beginn weg hätte offengelegt werden müssen.
Zudem wurde bei Gesuchseinreichung nicht offengelegt, dass C zu diesem
Zeitpunkt Taggelder der Arbeitslosenkasse bezog. Vielmehr wies Letztere in
einem Schreiben vom 7. März 2022 lediglich darauf hin, aktuell in einer …
zu arbeiten und einen … zu besuchen, obwohl sie ihren Lebensunterhalt zu diesem
Zeitpunkt schon seit Längerem durch die Arbeitslosenkasse finanzieren musste
und mit ihrer damaligen Anstellung nur einen geringfügigen Verdienst zu
erzielen vermochte. Weiter hat C bei Gesuchseinreichung zwar darauf hingewiesen,
verheiratet zu sein, zugleich aber nicht von Beginn weg offengelegt, getrennt
von ihrem Ehemann zu leben, was mit Blick auf ihren eigenen Lebensbedarf und
ihre eigene Unterstützungsfähigkeit durchaus bewilligungsrelevant erscheint.
Die Beschwerde hätte demnach allenfalls auch aufgrund falscher bzw.
unvollständiger Angaben im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG abgewiesen werden müssen.
3.2.6
Jedenfalls erscheinen die Angaben der Beteiligten wenig verlässlich oder
gar unglaubhaft und sind die Betreuungsbedürftigkeit und vor allem das Fehlen
von Betreuungsalternativen in Brasilien nicht derart offensichtlich, als dass
hierzu im vorliegenden Bewilligungsverfahren von Amtes wegen weitere
Abklärungen zu treffen wären. Dies gilt umso mehr, als dass die bei der
Sachverhaltserstellung gemäss Art. 90 AIG mitwirkungspflichtige
Beschwerdeführerin ihre Lebenssituation und den sozialen Empfangsraum in
Brasilien nur rudimentär belegt und hierzu kaum aussagekräftige Dokumente
vorgelegt hat. Ihre diesbezüglichen Angaben sind im Wesentlichen unbelegt,
unglaubhaft und widersprüchlich geblieben bzw. basieren hauptsächlich auf den
Angaben von C und D, welche im Verfahren offenkundig eigene Interessen
verfolgen und sich wiederholt in Widersprüche verstrickt haben.
Ein konventions- und verfassungsmässig geschütztes
Betreuungsverhältnis ist damit nicht nachgewiesen.
4.
4.1 Es sind
keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin der
Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich sind auch die
Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG nicht erfüllt, wobei hierfür auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen ist.
4.2 Unbehelflich
sind auch die Hinweise auf hängige Gesetzesprojekte zur Behebung der
Inländerdiskriminierung im Verhältnis zum Familiennachzug im
freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Einerseits ist vorliegend auf die aktuelle
Rechtslage abzustellen. Andererseits ist die Beschwerdeführerin weder mit ihrer
Stiefenkeltochter noch mit der von ihr als "Nichte" bezeichneten D in
einem ersichtlichen Grad verwandt. Letztere ist überdies – soweit aus den Akten
ersichtlich – Brasilianerin bzw. Drittstaatsangehörige. Selbst in einem hier
unbestrittenermassen nicht vorliegenden freizügigkeitsrechtlichen Kontext käme
ein Nachzug der Beschwerdeführerin damit nicht in Betracht.
Die Vorinstanz hat sodann eine
korrekte Interessenabwägung vorgenommen und alle massgeblichen
Abwägungskriterien (Art. 96 AIG) eingehend berücksichtigt. Eine
rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es der
Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihren hier lebenden Angehörigen
wie bis anhin über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche
aufrechtzuerhalten. Ihre Angehörigen in der Schweiz können sie nötigenfalls
auch von der Schweiz aus finanziell unterstützen und eine allfällige Demenzerkrankung
ist auch in ihrer Heimat adäquat behandelbar, zumal ihre Betreuung durch
Angehörige auch in der Schweiz keineswegs sichergestellt ist. Weiter wartete
die Beschwerdeführerin den Bewilligungsentscheid nicht in ihrer Heimat ab,
sondern reiste eigenmächtig und in Missachtung der 180-tägigen Sperrfrist für
die Wiedereinreise in die Schweiz ein. Sie musste deshalb stets mit ihrer
Wegweisung rechnen.
Ergänzend ist auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 28 in Verbindung
mit § 70 VRG).
5.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann in
antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Sachverhaltsabklärungen abgesehen
werden und müssen insbesondere auch nicht die neurologischen Abklärungen
betreffend einer allfälligen Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin abgewartet
werden: Selbst wenn sich der Verdacht einer Demenzerkrankung bewahrheiten
sollte, ist weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt worden, dass die
diesfalls erforderliche Betreuung nur (oder überhaupt) durch die in der Schweiz
lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin geleistet werden könnte. Dem
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist aber im bereits dargelegten Sinn
beim Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund
des erhöhten Aufwands in der Prozessleitung sind die Verfahrenskosten zu
erhöhen (§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr).
7.
Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit
Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und auch die gegen diese
Zwischenverfügung vor Bundesgericht vorgebrachten Rügen geben keinen Anlass,
auf diesen Entscheid zurückzukommen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Sodann
hindert die fortbestehende Hängigkeit der gegen diesen (Zwischen-)Entscheid
erhobenen Beschwerde beim Bundesgericht nicht die Fällung des vorliegenden
Endentscheids, dieser ist jedoch dem Bundesgericht unter Verweis auf das
hängige Verfahren mitzuteilen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich
des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) das
Bundesgericht, unter Hinweis auf das Verfahren 2C_124/2023 und E. 7 vorstehend.