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Entscheid

VB.2023.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00050

15. März 2023Deutsch21 min

(URT.2023.24414)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00050

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1943 geborene brasilianische Staatsangehörige A

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) hielt sich wiederholt ferienhalber in der

Schweiz auf, letztmals bis zum 20. Februar 2022. Am 23. März 2022

ersuchte sie bei der Schweizer Vertretung in Rio de Janeiro um die Erteilung

eines Visums für den langfristigen Aufenthalt und zum Verbleib bei ihrer

angeblichen Schweizer Enkelin C. In der Folge stellte sich heraus, dass die

Beschwerdeführerin nicht die Grossmutter von C ist, sondern lediglich deren

Grossvater kurz vor dessen Tod geheiratet hatte. Am 29. Juni 2022 reiste

die Beschwerdeführerin in Unterschreitung der 180-tägigen Sperrfrist für eine

visumsfreie Wiedereinreise eigenmächtig in die Schweiz ein. Hierauf wies das

Migrationsamt am 22. September 2022 das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 22. November

2022.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2023. Zugleich verweigerte sie der

Beschwerdeführerin auch die unentgeltliche Rechtspflege zufolge der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 (Datum

Poststempel) liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es

sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr die Wohnsitznahme in der

Schweiz gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Ausreisefrist zu sistieren bzw. der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 stellte

das Verwaltungsgericht fest, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der

Beschwerdeführerin mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht kein prozedurales

Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermöge und überdies auch die

Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien, weshalb der

Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abgewartet werden müsste.

Gleichwohl ordnete es an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann wies es das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege in einer Prima-facie-Beurteilung zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ab und setzte der

Beschwerdeführerin aufgrund ihres fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz Frist zur

Leistung eines Prozesskostenvorschusses.

Gegen die Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023

liess die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde

beim Bundesgericht erheben. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 gewährte

das Bundesgericht (Geschäfts-Nr. 2C_124/2023) hinsichtlich der laufenden

Kautionsfrist aufschiebende Wirkung, während es die weiteren Anträge der

Beschwerdeführerin als gegenstandslos abschrieb. Sodann zog es mit Verfügung

vom 1. März 2023 die Verfahrensakten bei und gewährte dem

Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör. Das Verwaltungsgericht beantragte

hierauf die Abweisung der Beschwerde gegen seine Präsidialverfügung vom 31. Januar

2023, soweit auf diese eingetreten werden könne bzw. diese vom Bundesgericht

nicht bereits als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Das

bundesgerichtliche Verfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege bzw. die Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses ist nach wie

vor hängig.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 28

AIG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und

Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein

vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht

haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die

notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28 AIG vermittelt selbst

bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf

Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen

Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen

ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember

2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann

dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. c der Verordnung des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über die dem

Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und

Vorentscheide vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]).

2.2

Die Beschwerdeführerin

überschreitet das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf

55.

Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie

angesichts ihres Alters in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen

wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen

bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz sowie fehlender

finanzieller Mittel ausser Betracht.

2.3

2.3.1

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere

frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in

der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und

dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht

bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein

wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf.

Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller

oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen

zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder

direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar

2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;

VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für

Migration [SEM], aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] vom 25. Oktober 2013 [www.sem.admin.ch], Ziff. 5.3; Botschaft,

BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder

sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Inte­grationserfolg

sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2,

vgl. zu den generellen Integrationserwartungen neu auch Art. 58a AIG). Vor

dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der

entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug

wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben,

sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar

2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).

Dies widerspiegelt sich auch im

Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz

verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über

verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen

hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind

doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47

AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa

ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden

(vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen

auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3).

Nach dem Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck,

der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind

somit über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende persönliche Beziehungen

zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration auch ausserhalb des

angestammten Kulturkreises und des familiären Umfelds ermöglichen (VGr, 17. April

2019, VB.2019.00114, E. 4.3.2).

2.3.2

Die Beschwerdeführerin vermag keine derartige besondere Beziehung zur

Schweiz zu belegen: Eigenen Angaben zufolge hat sie die Schweiz und ihre

Stiefenkeltochter (C) zwar regelmässig besucht und ist

angeblich "Teil eines grossen in der Schweiz sesshaften

Familiensystems" und "einer grossen lebendigen brasilianischen Diaspora".

Über familiäre oder den eigenen Kulturkreis hinausgehende Beziehungen zur

hiesigen Bevölkerung sind jedoch nicht nachgewiesen und werden auch nicht

substanziiert behauptet. Ebenso wenig vermag sie ihr angebliches kulturelles

und soziales Engagement in der Schweiz zu belegen. Von vornherein ungeeignet

zum Nachweis besonderer Beziehungen zur Schweiz ist ihre Beziehung zu ihrer

(ebenfalls nicht näher verwandten) "Nichte" D (Ledigname, heute: E),

welche erst vor Kurzem selbst in die Schweiz übersiedelte. Sodann lassen

bereits ihre fehlenden bzw. nicht nachgewiesenen Deutschkenntnisse keine

tiefgreifenden Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung erwarten und bewegte sie

sich während ihrer vorangegangenen Ferienaufenthalte in der Schweiz – soweit

diese überhaupt aktenkundig sind – offenkundig hauptsächlich in ihrem

familiären und portugiesischsprachigen Umfeld.

Die Beschwerdeführerin wäre

damit im Fall eines Nachzugs weitgehend von der einheimischen

(deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden

Angehörigen. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr

entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf

ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.

Damit fällt eine Zulassung der

Beschwerdeführerin als Rentnerin bereits mangels besonderer persönlicher

Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.

2.4

2.4.1

Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE

vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige

und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach

dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die

finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans

Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als

vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche

Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,

können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem

Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten

muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Wenn

Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die

qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend

höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3;

Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis

hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von

finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen

Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das

Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt

zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel

vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem

Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden

Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1;

VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1).

2.4.2

Die Beschwerdeführerin weist nicht nach, über ein namhaftes Vermögen oder

über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte zu verfügen. Vielmehr implizierte sie

mit ihrem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren selbst ihre Mittellosigkeit. Gemäss unbelegt gebliebenen

Angaben in einem Schreiben von C verfügt sie lediglich über eine kleine Pension

von ca. Fr. 200.-. Soweit sie vorbringen lässt, ihre statistische

Lebenserwartung beinahe ausgeschöpft zu haben und aufgrund der Gewährung von

Kost und Logis nur noch einen geringen Lebensbedarf zu haben, ist dem

einerseits entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um rein statistische Aussagen

handelt und gerade in den letzten Lebensjahren regelmässig mit hohen

Gesundheits- und Pflegekosten zu rechnen ist, die nicht alle durch die

Krankenversicherung abgedeckt sind. Dies umso mehr, als dass sich die

Beschwerdeführerin selbst bereits heute (neuerdings) als Pflegefall sieht.

Andererseits ist weitgehend unbelegt geblieben, dass ihre Angehörigen

(namentlich ihre hier lebende Stiefenkeltochter und ihre vor Kurzem ebenfalls

in die Schweiz übersiedelte "Nichte") in der Lage und bereit sind,

dauerhaft für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, selbst wenn ihr aktuell

offenbar Kost und Logis gewährt wird.

2.4.3

Selbst mit den im Rekursverfahren nachgereichten Verpflichtungserklärungen

ist nicht hinreichend sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem

Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel verfügt und keine Sozialhilfe

oder Ergänzungsleistungen benötigen wird: Ihre in der Schweiz lebenden

Angehörigen sind schon mangels entsprechender (enger) Verwandtschaft nicht zu

ihrer Unterstützung verpflichtet und es ist überdies auch nicht dargelegt, dass

diese in besonders günstigen finanziellen Verhältnissen leben würden (vgl. dazu

auch die Voraussetzungen einer Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Weiter kann die rechtsgeschäftliche

Verpflichtung, für den Lebensunterhalt einer anderen Person aufzukommen,

ohnehin nur für eine beschränkte Dauer rechtliche Verbindlichkeit erlangen

(vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Die rechtliche und tatsächliche

Durchsetzbarkeit der mit den Verpflichtungserklärungen eingegangenen

Unterhaltsverpflichtungen ist damit höchstens kurzfristig sichergestellt. Zudem

erzielt C gemäss den im Bewilligungsverfahren eingereichten Lohnbelegen und

Abrechnungen der Arbeitslosenkasse lediglich geringfügige und höchstens knapp

existenzsichernde Einnahmen bei wechselnden Arbeitgebern. In Bezug auf D und

deren Ehemann (E) sind die konkreten finanziellen Verhältnisse weder bekannt

noch belegt. Dasselbe gilt für den (getrenntlebenden) Ehemann von C (F).

Es erscheint deshalb äusserst

zweifelhaft, dass der Existenzbedarf der Beschwerdeführerin dauerhaft gesichert

erscheint.

2.4.4

Zudem wäre die Beschwerdeführerin bei einer Zulassung als Rentnerin

weitgehend von ihren hier lebenden Angehörigen abhängig, was der bereits

dargelegten Zielsetzung widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu vermeiden.

Ferner wird das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel bis zum

Lebensende auch nicht schon dadurch entbehrlich, dass eine allfällige

zukünftige Sozialhilfeabhängigkeit (bzw. Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen)

einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG begründen

könnte (vgl. hierzu VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1).

Damit verfügt die

Beschwerdeführerin auch nicht über die zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis

zu ihrem Lebensende erforderlichen Mittel, was ihrer Zulassung als Rentnerin ebenfalls

entgegensteht.

2.5

Die

Bewilligung eines erwerbslosen Aufenthalts nach Art. 28 AIG fällt damit

bereits mangels besonderer persönlicher Beziehung zur Schweiz und hinreichender

finanzieller Mittel ausser Betracht. Deshalb kann offenbleiben, ob noch weitere

Gründe einem entsprechenden Nachzug entgegenstehen würden, namentlich auch die

Frage, ob überhaupt bedarfsgerechte Räumlichkeiten für den Aufenthalt der

Beschwerdeführerin vorhanden sind.

3.

3.1

Aus dem

Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV)

steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine

tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz

unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz

verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der

Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche

bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die

eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu

Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers

zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK

voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem

besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d;

BGE 115 Ib 1 E. 2c). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit,

welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen

geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2;

BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1).

Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs-

oder Pflegebedürfnissen wie bei körper­lichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016,

2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2).

Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt jedoch nicht;

erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und

Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

nicht berührt (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1). Es müssen

deshalb konkrete, aber erfolglose Bemühungen zur Betreuung im Heimatland

nachgewiesen werden (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; BGr, 16. November

2021, 2C_279/2021, E. 4.2; BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2).

Auch die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag noch keinen

Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu

begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch

BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin behauptet, in den letzten 20 Jahren ausschliesslich von

der Anfang 2022 in die Schweiz übersiedelten und mit ihr nicht näher verwandten

"Nichte" D und ihrer bereits seit 2005 in der Schweiz wohnhaften

Stiefenkeltochter C betreut worden zu sein und zu diesen in einem

Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Während sie in ihrer Beschwerde ans

Verwaltungsgericht lediglich in pauschaler Weise darauf hinwies, altersbedingt

Betreuung und Unterstützung zu benötigen, machte sie in ihrer Eingabe ans

Bundesgericht vom 24. Februar 2023 neu geltend, in neurologischer Abklärung

bezüglich einer Demenzerkrankung zu stehen und gemäss medizinischem Attest vom

11.

Oktober 2022 derzeit nicht reisefähig zu sein. Gleichwohl hat die

Beschwerdeführerin nicht substanziiert aufgezeigt, in ihrem Heimatland sozial

isoliert zu sein und nach Pflegealternativen – allenfalls auch durch Dritte –

gesucht zu haben, weshalb unabhängig von einer allfälligen Bestätigung des

Demenzverdachts nicht nachgewiesen ist, dass die allenfalls erforderlichen

Pflegeleistungen in der Schweiz erbracht werden müssten.

3.2.2

Weder D noch C sind näher verwandt mit der Beschwerdeführerin. Auch ist in

keinster Weise nachgewiesen oder glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in den

"letzten 20 Jahren" (siehe Ziff. 10 der Beschwerdeschrift)

"ausschliesslich" durch D und C betreut wurde bzw. in der

Vergangenheit überhaupt betreuungsbedürftig war. Eine solch lange Betreuung ist

bei der am 18. November 1997 geborenen D schon aufgrund von deren Alter ausgeschlossen.

Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass D höchstens in den letzten Jahren

Betreuungsaufgaben übernommen hatte, soweit dies überhaupt erforderlich war. Die

Beschwerdeführerin hielt sich zudem auch nach der Übersiedlung von D noch

einige Zeit alleine in Brasilien auf, was vermuten lässt, dass sie dort

entweder auch alleine zurechtkommt oder über andere Betreuungspersonen verfügt.

C lebt wiederum schon seit mehr

Dispositiv

als zwei Jahrzehnten in der Schweiz und hätte demnach höchstens während der

vorübergehenden Ferienaufenthalte der Beschwerdeführerin Betreuungsleistungen

erbringen können.

Die Behauptung eines mehrere Jahrzehnte

langen, ausschliesslichen Betreuungsverhältnisses erscheint damit völlig

unglaubhaft.

3.2.3

Die Angaben zum Gesundheitszustand und der bisherigen

Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sind ohnehin äusserst

widersprüchlich, nachdem C mit Schreiben vom 7. März 2022 und

Stellungnahme vom 23. Mai 2022 noch behauptet hatte, dass die

Beschwerdeführerin sich "perfekte[r]" bzw. "sehr guter

Gesundheit" erfreuen würde und "nicht pflegebedürftig" sei. Die

Beschwerdeführerin selbst gab bei Gesuchseinreichung lediglich an, aufgrund

ihres Alters und ihres Analphabetismus auf Unterstützung angewiesen zu sein.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Analphabetin

ist, vermag jedoch noch kein konventionsrechtlich relevantes

Abhängigkeitsverhältnis zu belegen und ist für Brasilianerinnen in ihrem Alter

auch nicht besonders ungewöhnlich. Weiter ist auch nicht nachgewiesen, dass die

in der Schweiz lebenden Angehörigen überhaupt fähig wären, die Betreuung der

Beschwerdeführerin bei Bestätigung einer Demenzerkrankung sicherzustellen,

zumal sie zugleich auch für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen müssten und

insbesondere die alleinstehende bzw. getrennt von ihrem Ehemann lebende C

aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nur sehr bedingt solche zeitintensiven

Betreuungsaufgaben übernehmen könnte.

3.2.4

Bezüglich des eingereichten ärztlichen Attests zur Reisefähigkeit der

Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2022 und eines Überweisungsschreibens

vom 21. November 2022 betreffend weitere neurologische Abklärungen ist

überdies festzuhalten, dass diese Dokumente im vorliegenden Verfahren lediglich

Parteibehauptungen und keine unabhängigen medizinischen Begutachtungen

darstellen (VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.00505, E. 4.2.5). Die

Angaben im Attest basieren weder auf einer allseitigen Untersuchung, noch

wurden die medizinischen Zusammenhänge schlüssig beurteilt und die

Schlussfolgerung stringent und nachvollziehbar begründet (vgl. BGr, 14. September

2017, 5A_239/2017, E. 2.4). Falls die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr

in ihr Heimatland auf Unterstützung angewiesen ist, kann sie um medizinische

Rückkehrhilfe ersuchen bzw. kann ihrem Gesundheitszustand im Rahmen des

Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung getragen werden (BVGr, 2. November

2021, E-2189/2020, E. 7.4; BGE 139 II 393 E. 5.2.2). In den grösseren

Städten Brasiliens ist das medizinische Versorgungsangebot im privaten Sektor

auf westeuropäischem Standard und im öffentlichen Sektor ist zumindest eine

Grundversorgung sichergestellt (vgl. zur generellen medizinischen

Versorgungslage in Brasilien die aktuellen Reisehinweise des Eidgenössischen

Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA, www.eda.admin.ch] und des

[deutschen] Auswärtigen Amtes [AA, www.auswaertiges-amt.de]). Es ist deshalb

davon auszugehen, dass am bisherigen brasilianischen Wohnort G – eine

Millionenstadt und Hauptort des relativ gut entwickelten brasilianischen

Bundesstaats H – auch geeignete Pflegeeinrichtungen für Demenzerkrankte zur

Verfügung stehen, wobei die in der Schweiz lebenden Angehörigen den Aufenthalt

in einer solchen Pflegeeinrichtung auch von der Schweiz aus mitfinanzieren

könnten.

3.2.5

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Angaben zum

Gesundheitszustand, den bisherigen Betreuungsverhältnissen und der

Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin widersprüchlich und wenig

verlässlich erscheinen: So wurde im Verfahrensverlauf beispielsweise wiederholt

ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und C und D

behauptet, was offenkundig nicht den Tatsachen entspricht und als

bewilligungsrelevanter Umstand von Beginn weg hätte offengelegt werden müssen.

Zudem wurde bei Gesuchseinreichung nicht offengelegt, dass C zu diesem

Zeitpunkt Taggelder der Arbeitslosenkasse bezog. Vielmehr wies Letztere in

einem Schreiben vom 7. März 2022 lediglich darauf hin, aktuell in einer …

zu arbeiten und einen … zu besuchen, obwohl sie ihren Lebensunterhalt zu diesem

Zeitpunkt schon seit Längerem durch die Arbeitslosenkasse finanzieren musste

und mit ihrer damaligen Anstellung nur einen geringfügigen Verdienst zu

erzielen vermochte. Weiter hat C bei Gesuchseinreichung zwar darauf hingewiesen,

verheiratet zu sein, zugleich aber nicht von Beginn weg offengelegt, getrennt

von ihrem Ehemann zu leben, was mit Blick auf ihren eigenen Lebensbedarf und

ihre eigene Unterstützungsfähigkeit durchaus bewilligungsrelevant erscheint.

Die Beschwerde hätte demnach allenfalls auch aufgrund falscher bzw.

unvollständiger Angaben im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG abgewiesen werden müssen.

3.2.6

Jedenfalls erscheinen die Angaben der Beteiligten wenig verlässlich oder

gar unglaubhaft und sind die Betreuungsbedürftigkeit und vor allem das Fehlen

von Betreuungsalternativen in Brasilien nicht derart offensichtlich, als dass

hierzu im vorliegenden Bewilligungsverfahren von Amtes wegen weitere

Abklärungen zu treffen wären. Dies gilt umso mehr, als dass die bei der

Sachverhaltserstellung gemäss Art. 90 AIG mitwirkungspflichtige

Beschwerdeführerin ihre Lebenssituation und den sozialen Empfangsraum in

Brasilien nur rudimentär belegt und hierzu kaum aussagekräftige Dokumente

vorgelegt hat. Ihre diesbezüglichen Angaben sind im Wesentlichen unbelegt,

unglaubhaft und widersprüchlich geblieben bzw. basieren hauptsächlich auf den

Angaben von C und D, welche im Verfahren offenkundig eigene Interessen

verfolgen und sich wiederholt in Widersprüche verstrickt haben.

Ein konventions- und verfassungsmässig geschütztes

Betreuungsverhältnis ist damit nicht nachgewiesen.

4.

4.1 Es sind

keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin der

Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich sind auch die

Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG nicht erfüllt, wobei hierfür auf die zutreffenden vor­instanzlichen

Erwägungen zu verweisen ist.

4.2 Unbehelflich

sind auch die Hinweise auf hängige Gesetzesprojekte zur Behebung der

Inländerdiskriminierung im Verhältnis zum Familiennachzug im

freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Einerseits ist vorliegend auf die aktuelle

Rechtslage abzustellen. Andererseits ist die Beschwerdeführerin weder mit ihrer

Stiefenkeltochter noch mit der von ihr als "Nichte" bezeichneten D in

einem ersichtlichen Grad verwandt. Letztere ist überdies – soweit aus den Akten

ersichtlich – Brasilianerin bzw. Drittstaatsangehörige. Selbst in einem hier

unbestrittenermassen nicht vorliegenden freizügigkeitsrechtlichen Kontext käme

ein Nachzug der Beschwerdeführerin damit nicht in Betracht.

Die Vorinstanz hat sodann eine

korrekte Interessenabwägung vorgenommen und alle massgeblichen

Abwägungskriterien (Art. 96 AIG) eingehend berücksichtigt. Eine

rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es der

Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihren hier lebenden Angehörigen

wie bis anhin über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche

aufrechtzuerhalten. Ihre Angehörigen in der Schweiz können sie nötigenfalls

auch von der Schweiz aus finanziell unterstützen und eine allfällige Demenzerkrankung

ist auch in ihrer Heimat adäquat behandelbar, zumal ihre Betreuung durch

Angehörige auch in der Schweiz keineswegs sichergestellt ist. Weiter wartete

die Beschwerdeführerin den Bewilligungsentscheid nicht in ihrer Heimat ab,

sondern reiste eigenmächtig und in Missachtung der 180-tägigen Sperrfrist für

die Wiedereinreise in die Schweiz ein. Sie musste deshalb stets mit ihrer

Wegweisung rechnen.

Ergänzend ist auf die

zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 28 in Verbindung

mit § 70 VRG).

5.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann in

antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Sachverhaltsabklärungen abgesehen

werden und müssen insbesondere auch nicht die neurologischen Abklärungen

betreffend einer allfälligen Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin abgewartet

werden: Selbst wenn sich der Verdacht einer Demenzerkrankung bewahrheiten

sollte, ist weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt worden, dass die

diesfalls erforderliche Betreuung nur (oder überhaupt) durch die in der Schweiz

lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin geleistet werden könnte. Dem

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist aber im bereits dargelegten Sinn

beim Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund

des erhöhten Aufwands in der Prozessleitung sind die Verfahrenskosten zu

erhöhen (§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr).

7.

Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit

Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und auch die gegen diese

Zwischenverfügung vor Bundesgericht vorgebrachten Rügen geben keinen Anlass,

auf diesen Entscheid zurückzukommen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Sodann

hindert die fortbestehende Hängigkeit der gegen diesen (Zwischen-)Entscheid

erhobenen Beschwerde beim Bundesgericht nicht die Fällung des vorliegenden

Endentscheids, dieser ist jedoch dem Bundesgericht unter Verweis auf das

hängige Verfahren mitzuteilen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich

des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) das

Bundesgericht, unter Hinweis auf das Verfahren 2C_124/2023 und E. 7 vorstehend.