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Entscheid

VB.2023.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00051

6. September 2023Deutsch27 min

(URT.2023.24806)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00051

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1986, serbischer Staatsangehöriger, reiste – gemeinsam mit seiner

Mutter – im Alter von fast vier Jahren zu seinem hier aufenthaltsberechtigten

Vater ein. 1992 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich

erteilt. A trat in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:

- Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2005 wurde er

wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt.

- Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 10. November

2008 wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2005,

sowie mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft, dies wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises,

mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und vorsätzlichen Führens eines nicht den

Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs.

Mit Verfügung vom 10. März 2009 wurde A wegen seiner

Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt und ihm der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung angedroht. Im Anschluss an die Verwarnung wurde er

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2012

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz mit 360 Stunden

gemeinnütziger Arbeit bestraft. Weiter kam es zu mehreren Strafbefehlen wegen

diversen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehle der

Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2015, des Statthalteramts

Bezirk Uster vom 9. Juni 2016, des Statthalteramts Bezirk X vom 11. August

2016, 25. Februar 2021, 22. März 2021 und 31. Oktober 2022, der

Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. Mai 2017, 13. Oktober 2017 und 15. November

2019, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 7. Juli 2017, 1. Dezember

2017 und 6. April 2018, der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 11. August

2017, 21. März 2019, 17. September 2019, 7. Mai 2021 und 17. März

2022, des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 11. August 2017, 10. Oktober

2017, 17. Oktober 2017, 15. Februar 2019, 19. August 2019, 15. Januar

2020, 2. März 2020, 17. März 2021 und 9. Juni 2021, der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. November 2018, der

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Juli 2019, 28. Februar

2020, 15. Dezember 2021, 22. März 2022 und 10. Juni 2022, der

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. August 2019, 28. September

2020 und 23. Februar 2021, der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. Juni

2020, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 12. Februar 2021 und der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 23. Juni 2022). Ebenso kam es zu

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl Staatsanwaltschaft

des Kantons Schaffhausen vom 20. Juli 2017) und das Strafgesetzbuch (Statthalteramt

Bezirk X vom 24. Juni 2019, 7. November 2019, 3. Juni 2020, 30. September

2020, 13. Januar 2021, 25. Mai 2021, 14. Juli 2021, 16. November

2021, 11. Februar 2022, 10. Juni 2022 [Ungehorsam im

Betreibungsverfahren]). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April

2021 wurde A des mehrfachen Pfändungsbetrugs, der mehrfachen qualifizierten

groben Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung,

der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig befunden und mit einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von

210 Tagessätzen à Fr. 30.- bestraft. Von einer Landesverweisung wurde

abgesehen. Mit Datum vom 16. Dezember 2022 eröffnete die

Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen gegen A ein nach wie vor pendentes

Verfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen.

B. Aus dem

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Y vom 27. Dezember 2017

gingen betreffend A ferner 150 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 750'609.25

sowie 14 offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 78'869.25 hervor. In

Bezug auf die Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug wies das Migrationsamt A

mit Hinweisschreiben vom 5. Juni 2019 auf die möglichen

ausländerrechtlichen Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen

hin. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 verwarnte das Migrationsamt A und

drohte ihm wegen seiner Schulden und seiner wiederholten Straffälligkeit den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Rückstufung auf eine

Aufenthaltsbewilligung an. Mit Verfügung vom 31. August 2022 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wobei ihm nach Eintritt der

Rechtskraft dieser Verfügung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Die

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde an folgende Bedingungen geknüpft:

(1) inskünftig straffreies Verhalten, (2) inskünftig Erfüllen der

finanziellen Verpflichtungen und (3) ernsthafte Sanierungsbemühungen im

Rahmen seines Einkommens, wobei eine Vollzeitanstellung erwartet werde.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 beantragte A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der angefochtene

Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm sei die

Niederlassungsbewilligung zu belassen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 wurde dem

Beschwerdeführer eine 20-tägige Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht

einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet. Mit

Präsidialverfügung vom 18. April 2023 wurde der Beschwerdeführer zudem

aufgefordert, innert 20 Tagen dem Verwaltungsgericht einen aktuellen

Auszug aus dem Betreibungsregister X und Y (inklusive Verlustscheinregister),

Zahlungsbelege betreffend allfälliger Schuldenrückzahlungen sowie weitere

geeignete Belege zur Fortsetzung des Schuldenabbaus einzureichen. Ferner wurde

er aufgefordert, dem Verwaltungsgericht alle bewilligungsrelevanten Umstände

mitzuteilen. Innert mehrfach erstreckter Frist gingen die

Betreibungsregisterauskünfte sowie weitere Unterlagen am 20. Juni 2023

beim Verwaltungsgericht ein. Des Weiteren zog das Verwaltungsgericht von Amtes

wegen einen aktuellen Auszug aus der Polizeidatenbank (POLIS) bei; ebenso seit 2021

neu dazugekommene Strafbefehle beim Statthalteramt X. Die eingegangenen

Aktenstücke wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine ausländische Person die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt.

Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der Niederlassungs- auf eine

Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gelten

die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die

Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) mit einer Integrationsvereinbarung oder

Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1).

Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten

werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat,

welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen

der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die

Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2).

Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (vgl. die

Weisungen und Erläuterungen des SEM, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom

Oktober 2013, Stand 1. März 2023, Ziff. 8.3.3). Die Rückstufung einer

altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten

Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren

Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des

Vetrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht

aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann

besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich

erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019

gültigen Recht (BGr, 16. Februar 2022, 2C_48/2021, E. 5.1; BGr, 15. Dezember

2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei dürfen die vor dem 1. Januar

2019.

eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue

Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung

und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 2.1).

2.2

Die

Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein

(Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots

[Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr, 12. April 2023, VB.2022.00552, E. 3.1.5).

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch der Situation von Personen,

welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und

d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger

persönlicher Umstände (vgl. Art. 77f VZAE) nicht oder nur unter

erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a

Abs. 2 AIG; BGr, 15. August 2022, 2C_181/2022, E. 6.3).

3.

3.1

Nach Art. 58a

Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a

und b VZAE ist das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die betroffene

Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder

wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig

nicht erfüllt. Anders als der Widerruf der Aufenthalts- bzw.

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz setzt die Rückstufung

keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung

und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG) voraus und somit keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür

jeweils erforderlichen Höhe; vielmehr sind hier betragsgemäss tiefere

Anforderungen an die Verschuldung zu stellen. Ebenso wie in den genannten

(Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein (VGr, 17. Februar

2022, VB.2021.00587, E. 3.1).

3.2

Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie

selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020,

2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.5.3

[beide auch zum Folgenden]). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung

(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die

ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (vgl.

BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2; VGr, 6. Juli 2022,

VB.2022.00050, E. 2.3.2). Wer einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, hat in aller

Regel keine Möglichkeit, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu

tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere

Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein

kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender

Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.

Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind

(BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2). Ernsthafte Bemühungen

zur Schuldensanierung liegen sodann bei verbindlichen

Rückzahlungsvereinbarungen vor (BGr, 21. Oktober 2021, 2C_628/2021, E. 4.4.3).

Ob Mutwilligkeit vorliegt, ist primär von der Behörde abzuklären (BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.3).

Die Ausländerin und den Ausländer trifft allerdings gestützt auf Art. 90 lit. a

und b AIG eine weitreichende Pflicht, an der Feststellung des massgebenden

Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zum Verhältnis Untersuchungspflicht zur

Mitwirkungspflicht: BGr, 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 2.3).

4.

4.1

Vorab ist

darzustellen, wie sich die Schuldensituation des Beschwerdeführers seit der

Verwarnung vom 5. Februar 2021 entwickelte:

- Die Verwarnung

vom 5. Februar 2021 basierte auf dem Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts X vom 11. August 2020, aus welchem 16 Verlustscheine

im Betrag von Fr. 69'438.75 und acht Betreibungen im Betrag von Fr. 7'609.05

hervorgingen, sowie auf dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Y vom

31.

August 2020, aus welchem 149 Verlustscheine im Betrag von Fr. 680'178.45

und neun Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'746.95 hervorgingen.

Insgesamt betrug der Schuldensaldo damals Fr. 767'973.-.

- Der Verfügung

des Migrationsamts vom 31. August 2022 (Rückstufung) und dem Rekursentscheid

vom 9. Dezember 2022 lag der Betreibungsregisterauszug

des Betreibungsamts Y vom 25. Mai 2022 zugrunde mit 145 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 478'976.35 sowie der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X vom 19. August 2022, aus welchem

76.

Verlustscheine in der Höhe von Fr. 170'498.90, vier

Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 6'884.80 (ohne überjährige Betreibungen) und

vier Pfändungen in der Höhe

von insgesamt Fr. 3'083.20 hervorgingen. Die Gesamtschuld betrug

damit Fr. 659'443.25.

4.2

Die Vorinstanz erwog, die sehr hohe Gesamtverschuldung von Fr. 659'443.25

überschreite ein Vielfaches die Verschuldung, bei welcher bereits eine

Wegweisung in Betracht käme. Zwar habe der Beschwerdeführer seine Schulden seit

der Verwarnung vom 5. Februar 2021 betragsmässig reduzieren können. Dies

sei ihm jedoch nur aufgrund von erheblichen Forderungsverzichten durch mehrere

Gläubiger gelungen, in der Hoffnung, doch zumindest kleinere Teilbeträge im

Rahmen von Ratenzahlungen erhältlich zu machen. So gehe beispielsweise aus

einer Vereinbarung mit der C GmbH vom 17. Mai 2022 hervor, dass der

Beschwerdeführer von einer ursprünglichen Forderung von Fr. 37'939.40 nur

noch Fr. 10'000.- in monatlichen Raten von Fr. 500.- zurückzahlen

müsse. Dass er die monatlichen Raten anschliessend tatsächlich bezahlt hätte,

habe er jedoch nicht belegt. Sodann sei eine "Bestätigung

Schuldensanierung" vom 15. Juni 2022 eines D, wohnhaft in ...,

eingereicht worden, wonach dieser mit dem Beschwerdeführer zwischen Januar 2021

und Januar 2022 private Sanierungsbemühungen unternommen habe. Dadurch sei eine

Schuldenreduktion über Fr. 165'000.- erreicht worden. Gemäss eingereichter

Vereinbarung habe die E GmbH auf eine Forderung von Fr. 19'469.55,

zugunsten eines Betrags von Fr. 3'000.-, zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 500.-

ab 1. Juni 2022 verzichtet. Die F GmbH habe auf eine

Verlustschein-Forderung von Fr. 60'213.20 zugunsten einer Zahlung von Fr. 12'000.-,

welche der Beschwerdeführer wiederum in monatlichen Raten von Fr. 500.-

begleichen soll, verzichtet. Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge an die

Zahlungsvereinbarungen gehalten hätte, sei nicht belegt worden. Insofern

könnten die Forderungsverzichte durch die Gläubiger nur bedingt zugunsten des

Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Nachweise für regelmässige

Ratenzahlungen sei der Beschwerdeführer schuldig geblieben. Hingegen gehe aus

dem Auszug aus dem Register des Betreibungsamts X vom 22. April 2022

hervor, dass zwischen September 2021 und April 2022 fünf neue Betreibungen über

insgesamt Fr. 8'984.25 hätten eingeleitet werden müssen. Ferner hätten aus

Pfändungsvollzügen des Betreibungsamts X zwischen Juni 2021 und Januar 2022

folgende neuen Verlustscheine resultiert: Krankenkasse G Fr. 1'789.65

/ H AG Fr. 758.80 / Kantonales Steueramt (Ordnungsbusse) Fr. 233.65

/ Oberstaatsanwaltschaft Aarau Fr. 649.85 und Fr. 1'187.40

(Strafbefehle) / Justiz- und Sicherheitsdepartement Fr. 819.05 / Krankenkasse G

Fr. 2'416.- / Steueramt R Fr. 381.15 / Statthalteramt Bezirk Zürich Fr. 1'368.25

/ Statthalteramt Bezirk Zürich (Busse) Fr. 1'490.95 / Krankenkasse G

Fr. 1'745.15 / Strassenverkehrsamt Zürich Fr. 120.45 und Fr. 739.40

/ Zentrale Gerichtskasse Solothurn Fr. 386.35 / I AG Fr. 957.05.

Ferner seien am 21. März 2022 beim Betreibungsamt X Pfändungsvollzüge für

weitere Forderungen erfolgt: Gerichtskasse Kanton Zug Fr. 150.- /

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Fr. 548.80 / Oberstaatsanwaltschaft

Aarau Fr. 282.- / Krankenkasse G, Fr. 1'294.35. Daraus folge,

dass angesichts der neuen Betreibungen und Verlustscheine nach der Verwarnung

vom 5. Februar 2021 weitere Schulden hinzugekommen seien, auch wenn sich

dies aufgrund des notgedrungenen Forderungsverzichts mehrerer Gläubiger

saldomässig nicht in einem Schuldenanstieg niedergeschlagen habe. Die neu

hinzugekommenen Betreibungen und Verlustscheine, welche auf den erwähnten

Strafbefehlen beruhen würden, seien ohne Weiteres auf mutwilliges Verhalten des

Beschwerdeführers zurückzuführen. Sodann seien dem

Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts vom 15. April

2021.

die Kosten der Strafuntersuchung und des Strafverfahrens in der Höhe von Fr. 19'385.- auferlegt worden. Dass dieser die mutwillig entstandenen Kosten

bezahlt hätte, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe somit seit der Verwarnung neue Schulden in der Höhe von

mehreren Fr. 10'000.- generiert. Erst unter dem

Druck der drohenden

Rückstufung habe er zwischen März und Mai 2022 vier in

Betreibung gesetzte Forderungen über insgesamt Fr. 4'749.25 beglichen und sich angeblich bei der

Fachstelle für Schuldenfragen in Zürich angemeldet.

Den Nachweis über die

Aufnahme einer nachhaltigen Schuldensanierung, welche insbesondere der

fortdauernden Neuverschuldung Einhalt gebieten würde, sei er jedoch schuldig geblieben. Zu beachten

sei sodann, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nie einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit

nachgegangen sei. Erst im Rückstufungsverfahren

habe er einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach er ab 1. April 2022 als Mitarbeiter bei der Firma J, arbeite. Selbst wenn er nun dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, bewege er sich mit seinem Einkommen (Nettolohn von Fr. 3'076.40) noch

immer am Rande des Existenzminimums. Ein nennenswerter Schuldenabbau erscheine

daher kaum möglich, geschweige denn eine Schuldensanierung. Insgesamt erscheine die nach der Verwarnung vom 5. Februar

2021.

anhaltende Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar. Dies gelte

insbesondere für die aus den fortwährenden strafrechtlichen Verurteilungen

resultierenden Schulden. Dass der Beschwerdeführer einige

seiner Gläubiger zum Verzicht auf einen Grossteil ihrer Forderungen habe bewegen

können, könne nur beschränkt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dies

gelte umso mehr, als er den Nachweis über die im Gegenzug zu erbringenden regelmässigen

Abschlagszahlungen bezüglich der Restforderungen schuldig geblieben sei. Insgesamt liege daher beim Beschwerdeführer ein auch unter dem neuen Recht aktualisiertes, gewichtiges Integrationsdefizit vor.

4.3

Vor Verwaltungsgericht

präsentiert sich die Schuldensituation u.a. anhand des

Betreibungsregisterauszugs des Betreibungsamts X vom 3. Mai 2023. Daraus

ergeben sich 76 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 170'498.90, zwei

Betreibungen wurden eingeleitet (Fr. 337.- und Fr. 283.65). Gegen

eine (erneut) betriebene Forderung der K GmbH in der Höhe von Fr. 82'200.-

wurde am 22. März 2023 Rechtsvorschlag erhoben. Noch nicht auf dem

Betreibungsregisterauszug vom 3. Mai 2023 erscheint die am 22. Mai

2023.

erfolgte Betreibung durch das Obergericht im Betrag von Fr. 23'525.-,

gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Des Weiteren ergeben sich aus

dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Y vom 15. Juni 2023

143.

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 476'047.35. Aus den

Betreibungsregisterauszügen resultieren somit Schulden aus 219 Verlustscheinen

im Gesamtbetrag von Fr. 646'546.25. Die Verlustscheinforderungen sind

insofern zu berichtigen, als es sich nachgewiesenermassen um Neubetreibungen

alter Forderungen handelt (vgl. dazu VGr SG, 21. Januar 2021, B 2020/194).

Namentlich sind folgende Forderungen auf dem Betreibungsregisterauszug X vom 3. Mai

2023.

vor der Verwarnung vom 5. Februar 2021 entstanden:

Gläubiger

Betreibungs-

nummer

Betrag

Datum

Forderung

Alter

Verlustschein

Neuer

Verlustschein

L AG

Fr. 31'160.90

vor 2007

04.12.2007

26.08.2021

I AG

Fr. 862.95

2019/2020

16.09.2021

04.01.2022

Steuerverwaltung Graubünden

Fr. 648.80

20.05.2011

15.12.2021

Statthalteramt

Bezirk Zürich

Fr. 1'310.00

10.10.2017

08.01.2020

Staatsanwaltschaft

Innerschwyz

Fr. 800.00-

07.07.2017

07.03.2019

Krankenkasse G

Fr. 1'522.60

10.–12.2018

05.03.2019

Total führt dies zu einer Reduktion der zu berücksichtigen

Verlustscheinforderungen um Fr. 36'305.25. Massgebend für die aktuelle Schuldensituation

sind somit 213 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 610'241.-. Bei

der Forderung der K GmbH, welche neu auf dem Betreibungsregisterauszug X

erscheint ("Rechtsvorschlag erhoben" am 22. März 2023), handelt

es sich offenbar ebenfalls um eine ältere Forderung, welche auf das Jahr 2016

zurückgeht. Im Betrag von Fr. 82'428.60 ("Rechtsvorschlag erhoben am

21.01.2021") erscheint die Forderung schliesslich auf dem

Betreibungsregisterauszug X vom 20. April 2022. Die K GmbH beantragte

am 25. Mai 2020 zunächst die Löschung ihrer Forderung in der Höhe von Fr. 92'200.-.

In der Folge betrieb die K GmbH den Beschwerdeführer im Jahr 2023 erneut

im Umfang von Fr. 82'200.-. Nebst den aus den Betreibungsregisterauszügen

ersichtlichen Forderungen ergeben sich weitere, nicht berücksichtigte Schulden

beim Obergericht: Diese belaufen sich auf gesamthaft Fr. 98'036.70; über

den Betrag von Fr. 35'861.25 (Betreibungsnr. …) wurde am

17.

Dezember 2018 bereits ein Verlustschein ausgestellt; eine neue

Forderung im Umfang von Fr. 23'525.- wurde – wie erwähnt – im Mai 2023

betrieben. Die weiteren, noch nicht berücksichtigen Schulden beim Obergericht

betragen somit Fr. 38'650.45. Die Gesamtschulden belaufen sich (ohne

Berücksichtigung der Forderung der K GmbH und weiterer alter, wieder in

Betreibung gesetzte Forderungen) auf total Fr. 673'037.10 (bestehend

aus 213 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 610'241.-, drei neuen

Betreibungen [Fr. 337.-, Fr. 283.65, Fr. 23'525.-] und weitere

Schulden beim Obergericht [Fr. 38'650.45]). Damit erreicht die Höhe der

Schulden ein Vielfaches dessen, wofür bereits eine Wegweisung in Betracht käme.

4.4

Im

Vergleich dazu wies der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwarnung einen

Schuldensaldo von Fr. 767'973.- auf, wovon Fr. 749'617.20 in Form von

total 165 Verlustscheinen. Damit kam es in der Zeitspanne von rund zwei

Jahren nominell zu einer Verringerung der Schuld (minus Fr. 95'000.-).

Dies ist zum einen auf Rückzahlungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen,

was diesem zugute zu halten ist: So beglich er in dem Zeitraum vom 1. März

2022.

bis 28. Oktober 2022 zwölf Forderungen in einer Gesamthöhe von Fr. 11'781.10

(siehe Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts X vom 3. Mai

2023). Bemerkenswert ist, dass das Einkommen des Beschwerdeführers erst seit

dem 28. März 2023 gepfändet wird. Somit erfolgten die Rückzahlungen der

zwölf Forderungen unabhängig von der erst später angeordneten

Einkommenspfändung. Weitere Rückzahlungen tätigte der Beschwerdeführer an das

Obergericht am 19. August 2022, am 15. September 2022, am

17.

Oktober 2022, am 15. Dezember 2022 und am 13. Januar 2023,

in Form von Raten von jeweils Fr. 580.-. Laut Auskunft des Inkassos des

Obergerichts vom 22. Juni 2023 zahlte der Beschwerdeführer insgesamt

sieben Raten vom 19. Juli 2022 bis 16. Januar 2023. In der Folge

stellte er die Zahlungen ans Obergericht jedoch ein und musste im Mai 2023

erneut betrieben werden. Dokumentiert sind weiter Abzahlungsvereinbarungen mit

verschiedenen Gläubigern: So die undatierte Abzahlungsvereinbarung mit N von

der F GmbH, gemäss welcher anstelle des Gesamtbetrags von Fr. 60'213.20

24.

Ratenzahlungen à Fr. 500.- vereinbart wurden. Ebenso die vom 17. Mai

2022.

datierte Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der E GmbH, wonach

statt Fr. 19'469.55 nur noch Fr. 3'000.- geschuldet seien, sofern der

Beschwerdeführer ab 1. Juni 2022 monatliche Raten von Fr. 500.-

zahle. Eine weitere Vereinbarung mit der C (vertreten durch O) vom 17. Mai

2022.

sieht vor, dass der Beschwerdeführer statt Fr. 37'939.40 nur Fr. 10'000.-

in monatlichen Raten à Fr. 500.- zurückzahlt. Solche Vereinbarungen mit

Gläubigern als Teil der Schuldensanierung müssen grundsätzlich zugunsten des

Schuldners berücksichtigt werden. Zu Recht monierte die Vorinstanz, dass wohl

Vereinbarungen über Gläubigerverzichte eingereicht worden seien, der

Beschwerdeführer jedoch nicht nachweise, dass er sich in der Folge an die

Zahlungsvereinbarungen gehalten hätte. Vor Verwaltungsgericht dokumentiert der

Beschwerdeführer einzig drei Ratenzahlungen à Fr. 500.- an N, namentlich

vom 19. Juli 2022, vom 15. September 2022 und vom 1. November 2022.

Bezüglich der E GmbH sind keine Zahlungen belegt; ebenso wenig bezüglich

der C GmbH. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass – analog der

expliziten Bestimmung in der Vereinbarung mit der E GmbH ("Bei Verzug

ist der gesamte Betrag fällig.") – die Gläubigerverzichte durch Verzug des

Beschwerdeführers mit den Ratenzahlungen hinfällig geworden sind. Ferner ist

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar diverse Kontoauszüge aus

seinem Bankkonto einreichte. Dokumentiert werden dabei nur die Kontobewegungen

einzelner Tage in den Monaten September 2022 bis Januar 2023. Damit kommt der

Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nur sehr selektiv nach. Positiv zu

würdigen ist indes, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022

eine Festanstellung in einem 100%-Pensum bei der Firma J hat. Hieraus

erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'600.-. Das Einkommen

wird seit Ende März 2023 – unter Belassung eines Existenzminimums von Fr. 1'100.-

– gepfändet. Damit hat der Beschwerdeführer derzeit kaum die Möglichkeit,

weitere Schulden zu tilgen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit gewisse

Anstrengungen zur Schuldenreduktion unternommen und geht er heute einer Erwerbstätigkeit

nach. Damit zeitigte die Verwarnung vom 5. Februar 2021 zumindest

teilweise die beabsichtigte Wirkung. Allerdings hielt er sich aber mit bloss

unregelmässigen Ratenzahlungen nicht an die Abmachungen mit den für eine

Schuldensanierung Hand bietenden Gläubigern. In Anbetracht der immensen

Schulden in der Höhe von über Fr. 670'000.- besteht grundsätzlich ein gravierendes

Integrationsdefizit. Indessen kam es in der Zwischenzeit unter dem Druck des

Rückstufungsverfahrens zu einer gewissen Stabilisierung der Schuldensituation:

Ob sich daher das Integrationsdefizit auch in Zukunft hinreichend aktualisiert,

lässt derzeit kaum abschliessend beurteilen.

4.5

Der

Beschwerdeführer stellt zudem in Abrede, die Schulden mutwillig verursacht zu

haben. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe seine medizinisch attestierte und

behandelte Spielsucht nicht gewürdigt.

4.5.1

Die Vorinstanz liess offen, inwieweit die Spielsucht des Beschwerdeführers

zur mutwilligen Schuldenwirtschaft beigetragen habe: Es sei dem Beschwerdeführer

vorzuwerfen, dass er seine Spielsucht über viele Jahre nicht habe behandeln

lassen und sich damit zulasten zahlreicher öffentlich-rechtlicher und

privatrechtlicher Gläubiger verschuldet habe. Erst eunter dem Druck der

Verwarnung habe er sich im Zentrum für Spielsucht in Behandlung begeben. Seinen

Steuerungsmöglichkeiten sei er in Bezug auf die während Jahren vernachlässigte

Stellensuche und die fehlende Existenzsicherung in keiner Art und Weise

nachgekommen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne

die Merkmale einer Suchterkrankung, wenn sie ihm vorwerfe, er habe sich nicht

früher behandeln lassen. Suchterkrankungen seien medizinisch anerkannte

Erkrankungen, welche mittels den psychiatrischen Diagnosekriterien (ICD)

eingeordnet werden könnten. Eine diagnostizierte Erkrankung sei bei der

Beurteilung der Mutwilligkeit in jedem Fall zu berücksichtigen. Bei ihm habe

sogar eine ausgeprägte, schwerwiegende Spielsucht vorgelegen.

4.5.2

Gemäss dem in den Akten liegenden Bericht des Zentrums für Spielsucht vom

12.

April 2021 war der Beschwerdeführer dort seit 23. Februar 2021 in

Behandlung. Bezogen auf die Zeit vor der Behandlung erfülle der

Beschwerdeführer alle neun Kriterien zur Glücksspielsucht gemäss DSM-5 und des

europäischen Diagnoseschlüssels für pathologisches Spielen ICD-10 (F63.0). Der

Wert von 9 deute auf eine ausgeprägte Spielsucht hin. Der Beschwerdeführer habe

sowohl das Casino Zürich als auch das Casino Pfäffikon besucht und habe auch

nach seiner Spielsperre 2017 bei Spielanbietern ausserhalb der Casinos

gespielt. Nach grösseren Gewinnen habe er regelmässig, d. h. täglich, Geld

verspielt. Aufgrund der Verluste seien Betreibungen dazugekommen, welche ihn

zunehmend unter Druck gesetzt hätten. Mit dem Phänomen des "Chasing"

habe er versucht, die Verluste mit weiterem Glücksspiel zu kompensieren.

Gestützt auf die Spielsuchtanamnese und den Aussagen des Beschwerdeführers sei

von einer schwerwiegenden Spielsucht im Jahre 2018 auszugehen. Der

Beschwerdeführer bemühe sich aktiv um eine Therapiemöglichkeit für seine

Verhaltenssucht und halte sich an sämtliche Vereinbarungen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich

allein mit der Spielsucht der hohe Schuldenberg in der Höhe von über Fr. 670'000.-

nicht erklären. Der Beschwerdeführer unterlässt es, aufzuzeigen, welche

Schulden im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung stehen sollen. Ein Konnex

der Schulden mit der attestierten Suchterkrankung des Beschwerdeführers ist

denn aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich: Bei näherer Betrachtung der

aktuellen Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter X und Y lassen sich

die Schulden des Beschwerdeführers hauptsächlich folgenden Kategorien zuordnen:

- Krankenkassenprämienschulden

(Krankenkasse G),

- Schulden

bei Staathalterämtern, Staatsanwaltschaft und Steuerämtern,

- Schulden bei

Autogaragen.

Ein gewichtiger Anteil machen auch die Schulden beim

Obergericht aus, welche nur teilweise aus den Betreibungsregisterauszügen

hervorgehen. Diese Schulden beim Obergericht aus vergangenen Strafverfahren

sowie die zahlreichen, nicht bezahlten Bussen aus Strafbefehlen sind ohne

Weiteres als mutwillig zu qualifizieren. Auch bestehen zahlreiche Schulden bei

verschiedenen Autogaragen und Pneuhändlern: Selbst wenn der Beschwerdeführer offenbar

in den Jahren 2012 bis 2017 als selbständiger Autohändler tätig gewesen sein

soll, so wäre ihm vorzuwerfen, dass er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit

hohe Verbindlichkeiten eingegangen ist, obwohl er nicht in der Lage war, diese

zu bezahlen.

Nach dem Gesagten häufte der Beschwerdeführer mutwillig

immense Schulden an; seit der Verwarnung zeigt sich indes eine gewisse positive

Entwicklung beim Schuldenabbau. Wie es sich damit in Zukunft verhält, ist kaum

absehbar: Zentral ist, dass sich der Beschwerdeführer erst unter dem Druck der

Verwarnung bzw. der Rückstufung um Schuldenreduktion bemühte, was die

Wirksamkeit der getroffenen Massnahme unterstreicht.

5.

5.1

Eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer

Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a

Abs. 1 lit. a VZAE). Eine Rückstufung kann auch wegen strafbarer

Handlungen erfolgen, sofern sie ein aktuelles Integrationsdefizit von einigem

Gewicht aufzeigen. Dabei kann es sich auch um untergeordnete, aber regelmässig

begangene Straftaten handeln, die einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung

mit Wegweisung (noch) nicht rechtfertigen. Die Rückstufung wegen

Straffälligkeit wird nicht durch Art. 63 Abs. 3 AIG ausgeschlossen,

der einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung für unzulässig erklärt, sofern

er nur mit einem Delikt begründet wird, für das ein Strafgericht bereits eine

Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen

hat. Diese Bestimmung soll Widersprüche zwischen straf- und

verwaltungsrechtlichen Entscheiden in Bezug auf den Dualismus zwischen

strafrechtlicher Landesverweisung und verwaltungsrechtlicher Wegweisung

verhindern. Mit der Rückstufung entsteht jedoch kein Widerspruch zum Verzicht auf

die Landesverweisung; vielmehr ist sie nur in diesem Fall möglich (zum Ganzen:

BGE 148 II 1 E. 4.3, 6.2 f.; VGr, 17. Februar 2022,

VB.2021.00587, E. 3.5.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.4.2.3).

5.2

Die

Vorinstanz erwog, dass die erst nach der Verwarnung ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 36 Monaten und die kumulative Geldstrafe von 210 Tagessätzen

in die Gesamtbeurteilung der Integration des Beschwerdeführers miteinzubeziehen

seien. Zudem würden die weiter anhaltenden Übertretungen belegen, dass dieser

nicht gewillt sei, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln und Vorschriften

zu halten. Damit liege ein gewichtiges Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a

Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a

VZAE und somit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.

5.3

Der

Beschwerdeführer erblickt im Miteinbezug der 2021 ausgesprochenen

Freiheitsstrafe ein Verstoss gegen das in Art. 63 Abs. 3 AIG

verankerte Dualismusverbot: Denn ein Widerruf dürfe nicht mit einem Delikt

begründet werden, für welches das Strafgericht bereits eine Strafe oder

Massnahme verhängt habe, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen habe. Dies

gelte auch in Bezug auf die Rückstufung.

Nach der eingehend begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts

(BGE 148 II 1 E. 4.3 sowie vorstehend E. 5.1) entsteht aber gerade kein Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3

AIG, wenn im Rahmen der Rückstufung auf ein Delikt Bezug genommen wird, für

welches ein Strafgericht von der Landesverweisung abgesehen hat. Denn die

Rückstufung zieht unmittelbar keine Wegweisung nach sich und erfolgt aufgrund

fehlender Integration. Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit nicht zu

beanstanden.

5.4

Der

Beschwerdeführer wurde zweimal zu einer Freiheitsstrafe (36 Monate im 2021

und 14 Monate im 2008) verurteilt, einmal zum Leisten von gemeinnütziger

Arbeit von 360 Stunden (2012). Daneben erwirkte er in den letzten acht

Jahren 56 aktenkundige Strafbefehle, in welchen ihm Bussen von total Fr. 14'430.-

auferlegt werden mussten. Hierbei handelte es sich primär um

Strassenverkehrsdelikte, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

Ungehorsam im Betreibungsverfahren. Zwar wurden mit den zahlreichen

Strafbefehlen lediglich Übertretungen geahndet: Die Vielzahl und die Persistenz

der Delikte über Jahre hinweg, wobei sich auch nach der Verwarnung keine

Besserung zeigte, zeigen ein erhebliches und auch aktualisiertes

Integrationsdefizit des Beschwerdeführers (vgl. BGr, 15. Dezember 2021,

2C_711/2021, E. 5.2). Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz

erfüllt er das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung nicht.

5.5

Zu prüfen

bleibt, ob sich die Rückstufung als verhältnismässig erweist: Der ledige und

kinderlose Beschwerdeführer lebt seit seiner frühen Kindheit in der Schweiz.

Damit hat er ein hohes Interesse an der Beibehaltung der

Niederlassungsbewilligung. Dagegen zeigte er sich bis heute vollkommen unbeeindruckt

von den zahlreichen gegenüber ihm ausgesprochenen Strafen, womit ein hohes

öffentliches Interesse daran besteht, ihn unter dem Druck der Rückstufung zu

einem inskünftig straffreien Verhalten zu bewegen. Eine positive Entwicklung

zeigt sich dagegen in Bezug auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers:

Unter dem Druck des Rückstufungsverfahrens hat er sich um eine

Vollzeitanstellung bemüht und ist nun seit dem 1. April 2022 als … für das

Unternehmen J in einem 100%-Pensum tätig. In wirtschaftlicher Hinsicht ist

ihm positiv zu attestieren, dass er sich – ebenfalls unter dem Druck der

Verwarnung und des Rückstufungsverfahrens – um die Sanierung seiner hohen

Schulden bemüht hat. Damit erfüllt er bereits eine vom Migrationsamt mit der

Rückstufung verbundene Bedingung (ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen

seines Einkommens; Vollzeitanstellung). Zwar konnte die Schuldensituation

verbessert werden: Angesichts der immensen Schulden erweist sich die

Rückstufung aber auch in Bezug auf diese Bedingung als taugliches Mittel, um

den Beschwerdeführer zur weiteren Verbesserung seiner Schuldensituation

anzuhalten, weshalb sich auch diese in der Rückstufungsverfügung festgelegte

Bedingung als verhältnismässig erweist (vgl. dazu BGr, 15. Dezember 2021,

2C_711/2021, E. 5.4.1). Ferner hatte der Beschwerdeführer in der

Vergangenheit genügend Zeit, sein Leben und seine Finanzen in den Griff zu

bekommen.

Trotz positiver Entwicklung bei der beruflichen und

wirtschaftlichen Situation besteht nach wie vor ein überwiegendes öffentliches

Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des Beschwerdeführers, womit sich

die Massnahme als verhältnismässig erweist.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).