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Entscheid

VB.2023.00053

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00053

1. November 2023Deutsch24 min

(URT.2023.24928)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00053

Urteil

der 1. Kammer

vom 1. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C AG, vertreten durch RA D,

2. Stadtrat Bau und Infrastruktur der Stadt

Affoltern am Albis,

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am

Albis erteilte der C AG mit Verfügung vom 20. Juli 2021 unter

Auflagen die Baubewilligung für den Bau eines Terrassenhauses auf dem derzeit

noch mit zwei zum Abbruch vorgesehenen Häusern (Assek.-Nr. 01 und 02)

überstellten Grundstück Kat.-Nr. 03 an der F-Strasse 04 in Affoltern

am Albis. Als Auflage wurde unter anderem statuiert, vor Baufreigabe habe ein

bewilligtes Konzept zur Liegenschaftsentwässerung vorzuliegen. Gleichzeitig

wurde die koordiniert ergangene Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich

vom 12. Mai 2021 eröffnet, mit welcher der Bauherrin die für das

Bauvorhaben erforderliche Bewilligung im Gefahrenbereich Hochwasser erteilt

worden war.

In der Folge reichte die C AG ein Projekt

betreffend Liegenschaftsentwässerung ein, worauf die Abteilung Bau und

Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis mit Verfügung vom 9. September

2021 die entsprechende Bewilligung unter Auflagen erteilte.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung

rekurrierte A am 20. Dezember 2021 an das Baurekursgericht des Kantons

Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Dezember 2022

teilweise guthiess, nämlich insofern, als die Bauherrin verpflichtet wurde, der

örtlichen Baubehörde ein Projekt zur Entwässerung des Hang- und

Schichtenwassers auf dem Baugrundstück einzureichen und dieses sowie die

zugehörigen Pläne bewilligen zu lassen; die Angelegenheit wurde insoweit an die

Abteilung Bau und Infrastruktur zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Rekurs

abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2023

gelangte A an das Verwaltungsgericht, wobei er beantragte, unter

Entschädigungsfolge den angefochtenen Entscheid aufzuheben.

Das Baurekursgericht schloss am 14. Februar 2023 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Bau und

Infrastruktur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 unter

Entschädigungsfolge zulasten von A die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Dasselbe beantragte mit Beschwerdeantwort vom selben Tag auch

die C AG. Daraufhin nahmen einerseits A mit Eingaben vom

31.

März sowie vom 17. Mai 2023 und andererseits der Stadtrat Bau und

Infrastruktur mit Eingaben vom 21. April sowie vom 6. Juni 2023

weiter Stellung, während die C AG am 20. April 2023 auf eine

weitere Vernehmlassung verzichtete. A verzichtete am

14.

Juni 2023 seinerseits explizit auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Die

Vorinstanz hob die Verfügung vom 9. September 2021 insoweit (sinngemäss)

auf, als in dem damit bewilligten Konzept zur

Liegenschaftsentwässerung ein solches zur Entwässerung des Hang- und

Schichtenwassers fehlte, und wies die Sache diesbezüglich "zur Fortsetzung

des Verfahrens" an die Baubehörde zurück. Dabei handelt es sich um einen

Zwischenentscheid (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 64 f.). Der Beschwerdeführer

führt selbst aus, die "Mehrheit der [seinerseits] im Rekurs vorgebrachten

Rügen" – nämlich diejenigen im Zusammenhang mit dem Meteorwasser ([nicht

dem Hang- und Schichtenwasser]) – habe die Vorinstanz verworfen, und sie

könnten "in einem erneuten Rekurs gegen die Bewilligung des Projekts zur

Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers [...] nicht mehr" vorgebracht

werden. Die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Rügen beziehen

sich denn auch in der Sache (allesamt) auf den Umgang mit dem Meteorwasser.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit (lediglich) das mit

Verfügung vom 9. September 2021 bewilligte Entwässerungskonzept bezüglich

(Schmutz- bzw.) Meteorwasser. Gleichzeitig lautet der Beschwerdeantrag (1) aber

auf (vollständige) Aufhebung des Entscheids vom 13. Dezember 2022. Darauf

ist indes nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen

Rückweisung zur Fortsetzung des Verfahrens bezüglich Hang- und Schichtenwasser angefochten

wird (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]; in diesem Zusammenhang etwa VGr, 13. Januar 2022,

VB.2021.00311, E. 2.2.2 Abs. 1 mit Hinweisen).

1.3

Da die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das Bauvorhaben sieht vor, auf dem aktuell mit zwei

Abbruchhäusern (Assek.-Nrn. 01 und 02) überstellten Grundstück Kat.-Nr. 03

einen Neubau in Form eines Terrassenhauses mit drei Stockwerken und insgesamt

sechs Wohnungen samt zugehöriger Tiefgarage zu erstellen. Das Baugrundstück

befindet sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis vom

21.

Juni 2004 (BZO, Ordnungsnummer 700.1) in der zweigeschossigen Wohnzone

W2a. Das Baugrundstück befindet sich an einer Hanglage mit besonderen

hydrogeologischen Verhältnissen. In der Stammbaubewilligung vom 20. Juli

2021.

wurde festgehalten, es liege noch kein Liegenschaftsentwässerungskonzept

vor und die Bewilligung bleibe vorbehalten, und sodann namentlich die Auflage

statuiert, vor Baufreigabe müsse die Bewilligung des eingereichten

Liegenschaftsentwässerungsprojekts vorliegen.

Hierauf reichte die Bauherrin einen vom 7. Juni 2021

datierenden Entwässerungsplan der G AG, eines in den Bereichen

Gebäudetechnik und Energie spezialisierten Ingenieurbüros, ein. Teil der

Baugesuchsunterlagen bildet sodann auch ein – bereits im Rahmen der

ursprünglichen Baueingabe eingereichter – geologisch-geotechnischer Bericht der

H AG vom 8. Januar 2021.

Das Entwässerungskonzept gemäss Entwässerungsplan vom

7.

Juni 2021 wurde durch das Kontrollorgan (I AG) geprüft und

daraufhin "die Liegenschaftsentwässerung" von der Abteilung Bau und

Infrastruktur mit Verfügung vom 9. September 2021 im Sinn der Erwägungen

und unter Auflagen bewilligt. Gemäss den Erwägungen sollen das verschmutzte

häusliche Abwasser sowie das vom befahrenen Vorplatz und der Tiefgarage

stammende (verschmutzte) Abwasser in die Schmutzwasserkanalisation geleitet

werden. Das auf den Terrassenflächen und dem Dach des geplanten Neubaus

anfallende Meteorwasser soll dort retiniert und unter sichernden Massnahmen zur

Vermeidung von Verschmutzung schliesslich dem öffentlichen Gewässer (konkret

dem L-Bach) zugeleitet werden. Das auf den Besucherparkplätzen anfallende

Regen- bzw. Meteorwasser soll an das System für Regenwasser angeschlossen

werden. Allfällige "nicht sickerfähige Oberflächen" müssten

"über die Schulter im freien Gefälle oberirdisch, diffus in humusierte

Schichten zur Versickerung gebracht" werden.

Das Baurekursgericht hiess, wie erwähnt, den gegen die

Verfügung vom 9. September 2021 erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers

(eines Miteigentümers des auf der gegenüberliegenden Seite der Strassenparzelle

[hangabwärts] befindlichen Grundstücks Kat.-Nr. 05) mit dem angefochtenen

Urteil vom 13. Dezember 2022 teilweise gut, da es die Rüge, die

Entwässerung des Hangwassers auf dem Baugrundstück sei ungeklärt geblieben, als

begründet erachtete. Vor Baubeginn sei ein Projekt zur Entwässerung des Hang-

und Schichtenwassers einzureichen und von der örtlichen Baubehörde bewilligen

zu lassen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, insbesondere im Zusammenhang mit

der Bewilligung des Konzepts zur Entwässerung des Meteorwassers.

Der Beschwerdeführer ficht den Rekursentscheid vom 13. Dezember

2022.

beschwerdeweise insoweit bzw. in diesem Punkt an. Die Beschwerde nimmt im

Wesentlichen die von der Vorinstanz für unbegründet erachteten Rügen betreffend

Meteorwasser und Einleitung von Meteorwasser in ein Oberflächengewässer bzw.

den L-Bach auf.

3.

Vom beschwerdeführerischerseits beantragten Beizug der

Akten aus dem Verfahren VB.2022.00745 betreffend die Stammbaubewilligung ist

angesichts der klaren Rechtslage abzusehen.

4.

4.1

Die

Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine

öffentlich-rechtlichen Hindernisse, namentlich keine

solchen aus dem Planungs- und Baurecht, entgegenstehen (VGr,

11.

August 2010, VB.2010.00141, E. 2.1; vgl. RB 1983 Nr. 106).

Sie ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und

der ausführenden Verfügungen entspricht (vgl. § 320 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Baugesuche haben

alle Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig

sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Wo die Art des Vorhabens oder die Lage des

Baugrundstücks es rechtfertigt, können weitere Unterlagen (wie Fotomontagen,

Modelle, statische Berechnungen) oder genauere Aussteckungen verlangt werden (§ 310 Abs. 2 PBG; vgl. zum Ganzen Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 424).

In § 3 Abs. 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997

(BVV, LS 700.6) wird konkretisiert, welche Pläne mit dem Baugesuch in der

Regel einzureichen sind. § 5 BVV umschreibt, welche weiteren Unterlagen je

nach Art und Lage des Bauvorhabens ferner erforderlich sind.

Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und

Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei

ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (§ 239 Abs. 1 PBG). Die Einhaltung der Regeln der Baukunde, insbesondere die

Vermeidung von Gefährdungen von Nachbargrundstücken durch Bauarbeiten, ist,

soweit technisch möglich, bereits bei Erteilung der Baubewilligung zu erfüllen

oder zumindest auf den Baubeginn hin sicherzustellen (VGr, 25. Januar

2017, VB.2016.00551, E. 3.2, sowie 12. Mai 2016, VB.2016.00016, E. 6.2,

je mit Verweis auf BEZ 1982 Nr. 32).

Gestützt auf die gemäss § 3 BVV einzureichenden

Baueingabepläne im Massstab 1:100 lassen sich indes diese technischen

Fragen nicht abschliessend beurteilen. In der Regel genügt es, dass die

Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG bei der Kontrolle der

Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht. Anders ist die Situation jedoch zu

beurteilen, wenn sich bereits aus den Baueingabeplänen ergibt, dass die

geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die

geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen. In

diesem Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die

notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung

oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden (VGr, 25. Januar

2017, VB.2016.00551, E. 3.2 [auch zum Folgenden]; 12. Mai 2016,

VB.2016.00016, E. 6.2 Abs. 1; 22. Oktober 2015, VB.2015.00046, E. 7.2).

Dabei hat die Baubehörde gestützt auf § 3 Abs. 2 BVV von der

Bauherrschaft in erster Linie jene Angaben einzufordern, welche für eine

abschliessende Beurteilung der Beschaffenheit der Baute gemäss den

Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG notwendig sind (VGr,

22.

Oktober 2015, VB.2015.00046, E. 7.2 Abs. 2 mit Hinweis).

Eine Bauherrschaft hat damit gestützt auf § 239 Abs. 1

und § 310 Abs. 2 PBG sowie (ausdrücklich) § 5 lit. d BVV

mit dem Baugesuch oder spätestens vor Baubeginn ein Konzept zur Beseitigung des

Meteorwassers einzureichen, wenn keine problemlose Versickerung angenommen

werden kann. Die Beurteilung dieser Frage kann nicht einer blossen Baukontrolle

überlassen werden, da dieser die nachbarschützende Publizitätswirkung abgeht

(vgl. Fritzsche et al., S. 779 f., mit Verweis auf BEZ 2003 Nr. 40

E. 5/d).

Treten nach erteilter und rechtskräftig gewordener

Baubewilligung Mängel zutage, die einen bedeutenden polizeilichen Missstand

darstellen, darf bzw. muss die Baubehörde gestützt auf § 358 PBG jederzeit

(von Amtes wegen) die geeigneten Massnahmen treffen (RB 1993 Nr. 43). Nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gehören die Sicherheitsvorkehrungen,

einschliesslich derjenigen für die Baugrube, zur Bauausführung und werden

deshalb von der – präventiven – Baubewilligung nicht erfasst (VGr,

25.

Januar 2017, VB.2016.00551, E. 3.2, und 22. Oktober 2015,

VB.2015.00046, E. 7.2, je mit Verweis auf RB 1993 Nr. 43).

4.2

Die

Vorinstanz hat die vorliegend im Weiteren massgeblichen Begrifflichkeiten und

Grundlagen – insbesondere Art. 4 (lit. e und f) und Art. 7 des

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sowie

die Schweizer Norm (SN) 592 000 des Verbands Schweizer Abwasser- und

Gewässerschutzfachleute (VSA), "Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung

– Planung und Ausführung" aus dem Jahr 2012 (vgl. Ziff. 2.72 des

Anhangs zur Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [LS 700.21]) –

dargestellt (vgl. in diesem Zusammenhang ferner auch Fritzsche et al., S. 777 ff.).

Weiter sind vorliegend auch die

Siedlungsentwässerungsverordnung der Stadt Affoltern am Albis vom 19. Juni

2017.

(SEVO; Ordnungsnummer 751.1) sowie die Ausführungsbestimmungen zur

Siedlungsentwässerungsverordnung vom 11. Juli 2017 (Ausführungsbestimmungen

SEVO; Ordnungsnummer 751.11) zu berücksichtigen.

5.

5.1

Die vorliegend schwierigen

Untergrundverhältnisse waren auch der Bauherrschaft bekannt, welche am

6.

November 2020 das Unternehmen H AG mit geologisch-geotechnischen

Abklärungen beauftragte. Die H AG führte daraufhin mehrere Sondierungen

und Kernbohrungen durch und platzierte des Weiteren ein Piezometer. Der, wie

erwähnt, bereits Teil der ursprünglichen Baugesuchsunterlagen bildende Bericht

der H AG vom 8. Januar 2021 enthält insbesondere Ausführungen zu den

angetroffenen Untergrundverhältnissen, den Wasser- und den bautechnischen

Verhältnissen und zur Meteorwasserversickerung, mit Folgerungen und teilweise

konkreten Empfehlungen. Konkrete bauliche Massnahmen werden etwa im Kapitel

"Trockenhaltung der Untergeschosse" im Zusammenhang mit dem

vorhandenen Hangwasser empfohlen, da die Gebäudesohle grösstenteils unter den

Hangwasserspiegel zu liegen komme. Bezüglich bestehender Naturgefahren, konkret

der Gefährdung durch Hochwasser, wird im Bericht auf die Notwendigkeit des

Beizugs einer entsprechenden Fachperson (Wasserbauingenieur/-in) hingewiesen.

Die auf die Bewilligung des Projekts mit Verfügung vom

9.

September 2021 hin angerufene Vorinstanz kam zum Schluss, auf den

Bericht könne abgestellt werden. Letztlich mit Blick auf diesen hiess sie den

Rekurs teilweise gut: Die Vorinstanz erwog, zur Behandlung des auf dem

Baugrundstück vorkommenden Hangwassers äussere sich die umstrittene Bewilligung

(einschliesslich Auflagen) nicht. Ebenso wenig gehe aus dem Entwässerungsplan

vom 7. Juni 2021 hervor, wie bei der Ausführung des Bauvorhabens mit dem

Hangwasser umgegangen werden solle, zeige dieser Plan doch ausschliesslich auf,

wie das Baugrundstück vom anfallenden Schmutz- und Meteorwasser entwässert

werden solle. Der Bericht der H AG fasse die Abklärungen der geologischen

Verhältnisse des Baugrunds zusammen, enthalte ausserdem zahlreiche

Untersuchungsergebnisse und empfehle die von ihr, der Vorinstanz, zitierten

Baumassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit dem Hangwasser, welche indes an

sich weder für die Bauherrin bindend noch in der umstrittenen Bewilligung für

baurechtlich verbindlich erklärt worden seien. Die Vorinstanz kam daher zum

Schluss, es sei bislang rechtlich nicht geklärt, wie im Rahmen des Bauvorhabens

das Hangwasser auf dem Baugrundstück entwässert werden solle. Es sei offen, ob

und – wenn ja – wie die von der H AG empfohlenen Baumassnahmen tatsächlich

umgesetzt würden. Es sei daher ein entsprechendes Projekt zur Entwässerung des

Hangwassers nachzureichen und bewilligen zu lassen.

5.2

In

grundlegender Hinsicht ist festzuhalten, dass mit Blick auf die Aktenlage und

das Gesagte davon auszugehen ist, dass das Bauvorhaben realisiert bzw. der

gesetzmässige Zustand erreicht werden kann und technische Möglichkeiten zur

Liegenschaftsentwässerung bestehen. Diesbezüglich fällt auch in Betracht, dass

die nördlich und östlich des Baugrundstücks (allesamt ebenfalls am Hang)

liegenden Parzellen mit mutmasslich vergleichbaren geologischen Verhältnissen

bereits überbaut sind. Den hydrogeologischen Verhältnissen kann mit einem

Liegenschaftsentwässerungskonzept begegnet werden. Dies wird seitens des

Beschwerdeführers sowie offenkundig auch des von diesem zur Beantwortung

spezifischer Fragen hinzugezogenen Ingenieurs J (K AG) nicht grundsätzlich

in Frage bzw. Abrede gestellt.

Die Vorinstanz als Fachgericht hat vorliegend das

eingereichte, gestützt auf den – beschwerdeführerischerseits nicht

beanstandeten – geologisch-geotechnischen Bericht der H AG vom

8.

Januar 2021 erstellte Liegenschaftsentwässerungskonzept geprüft. Mit

Verweis auf die Ausführungen im geologisch-geotechnischen Bericht hat sie im

erwähnten Punkt sodann korrigierend eingegriffen.

Wie der Beschwerdegegner 2 sodann im Rekursverfahren

ausführte, wird zudem im Rahmen der Bauausführung teilweise ein/e Geologe/-in

vor Ort sein und hierbei prüfen, ob sich die anzutreffenden Verhältnisse mit

der gutachterlichen Beurteilung decken und ob allenfalls ergänzende Massnahmen

zu empfehlen sein werden.

Ein Anlass für ein präventives Einschreiten im Rahmen des

Baubewilligungsverfahrens im Zusammenhang mit dem

Liegenschaftsentwässerungskonzept ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich.

6.

Zu den weiteren Rügen ist Folgendes festzuhalten:

6.1

Die

beschwerdeführerische Rüge der "fehlenden Gesamtwasserbilanz" bzw.

dass "niemand weiss, wieviel Wasser auf dem Baugrundstück [...]

tatsächlich anfällt", geht ins Leere: Angesichts dessen, dass mit Abwasser

bzw. Wasser unterschiedlicher Provenienz auf dem Baugrundstück (mit der daraus

folgenden Einteilung in verschmutztes Abwasser, Fremdwasser [wie etwa

Hangwasser] und Meteorwasser) unterschiedlich zu verfahren ist, ist nicht

ersichtlich, welche Aussagekraft bzw. Relevanz einer

"Gesamtwasserbilanz" zukommen sollte (zur Berechnung des

Regenwasserabflusses auf der Fläche des Neubaus vgl. 6.2).

Dass, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch

moniert, die "Wassermenge Rampe zur Unterniveaugarage" im

Entwässerungsplan nicht ausgewiesen sei, ist im dort angesprochenen Kontext der

Einleitung von Wasser in den L-Bach nicht massgeblich, da das auf der

(befahrenen) Rampe anfallende Regenwasser ohnehin nicht zum (nicht

verschmutzten) Meteorwasser zu zählen ist und folglich nicht dem L-Bach

zuzuführen ist bzw. zugeführt wird. Das dort (wie auf dem befahrenen Vorplatz

und der Tiefgarage) anfallende Regenwasser gilt als verschmutztes Abwasser und

ist folglich der Kanalisation zuzuführen (vgl. Art. 7 Abs. 1 GSchG;

vgl. Art. 9 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen SEVO).

6.2

6.2.1

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, sind im Zusammenhang mit dem auf

der Fläche des Neubaus anfallenden Meteorwasser im Entwässerungsplan die

(ins Gewicht fallenden) beregneten Flächen aufgeführt und die anfallende

Regenwassermenge wurde jeweils einzeln berechnet (mit – korrekt – je nach

Teilfläche unterschiedlichem Abflussbeiwert, welcher im Zusammenhang mit dem

Einstauen bzw. der Retention des Niederschlagswassers von Bedeutung ist; vgl.

Ziff. 7.3.1 und 7.3.6 SN 592 000).

6.2.2

Der Beschwerdeführer beanstandet beschwerdeweise insbesondere, dass die

nördlich und südlich des Gebäudes bzw. parallel zu diesem geplanten

Treppenabgänge bzw. entsprechenden Flächen nicht Teil der im Entwässerungsplan

angestellten Berechnungen seien.

Indes ist davon auszugehen, dass die Flächen der beiden

Treppenabgänge (je rund 1,2 m × 39,5 m)

im Rahmen der Berechnung des Regenwasserabflusses nach Ziff. 7.3.1 ff.

SN 592 000 im Verhältnis zur Gesamtfläche der Horizontalprojektion

des Gebäudes als solcher nicht massgeblich ins Gewicht fallen dürften:

Dem Umgebungsplan vom 19. März 2021 ist zu entnehmen,

dass jeweils zu beiden Seiten der beiden Treppenabgänge – also einerseits

zwischen dem Gebäude und den Treppenabgängen sowie andererseits auf der dem

Gebäude abgewandten Seite der Abgänge – unversiegelte Flächen geplant sind. Die

Treppenabgänge selbst sollen danach mit einem Betonbelag versehen werden,

mithin just nicht mit einem durchlässigen Belag (der eine Versickerung

flächenhaft im Untergrund via die sandig-kiesige Fundationsschicht erlaubte),

wie im Bericht vom 8. Januar 2021 empfohlen. Der nicht versickerbare

Anteil des Wassers sei, so die Empfehlung des Berichts an der angeführten

Stelle weiter, möglichst auf angrenzende Grünflächen zu leiten, wo das Wasser

verlaufen und diffus versickern könne. Mit den vorgesehenen, an die – Gefälle

aufweisenden (vgl. Umgebungsplan) – Treppenabgänge angrenzenden Grünflächen

wird dieser Empfehlung nachgekommen. Mit Blick auf die Ausführungen im

Gutachten ist damit – ungeachtet des (nur, aber immerhin) "sehr kleine[n]

Schluckvermögen[s]" der Oberflächenschichten, der aufgelockerten und der

kompakten Moräne (a. a. O.) – davon auszugehen,

dass das auf die Treppenabgänge auftreffende Regenwasser auf den angrenzenden

Grünflächen jedenfalls teilweise versickern wird. Anders als der

Beschwerdeführer zu meinen scheint, verhält es sich mithin nicht so, dass der

Untergrund der Bauparzelle gänzlich undurchlässig wäre bzw. dort keinerlei

Versickerung möglich wäre bzw. stattfände.

Damit erweist sich auch die beschwerdeführerische

Befürchtung, dass Meteorwasser von den Treppenabgängen auf die Strassenparzelle

Kat.-Nr. 06 und von dort auf sein Grundstück Kat.-Nr. 05 abfliessen

könnte, was gemäss Stammbaubewilligung vom 20. Juli 2021 auszuschliessen

sei (vgl. Art. 20 Ziff. 5 Ausführungsbestimmungen SEVO, wonach ein

oberflächlicher Abfluss von nicht verschmutztem Abwasser auf Drittgrundstücke

zu verhindern ist), als unbegründet. Überdies ist – als bauliche Massnahmen im

Sinn der genannten Bestimmung – zwischen der Parkplatzfläche und der

Strassenparzelle eine Rinne vorgesehen.

6.2.3

Was die weiter beanstandete fehlende Abbildung der oberen Ebenen bzw.

Stockwerke des Neubaus im Entwässerungsplan anbelangt, ist darauf hinzuweisen,

dass die Liegenschafts- bzw. Grundstücksentwässerung (im Gegensatz zur Gebäudeentwässerung)

die Entwässerungssysteme im Erdreich oder ausserhalb eines Gebäudes bis

zur Kanalisation zum Gegenstand bzw. abzubilden hat (Ziff. 5.1 sowie die

Definitionen in Ziff. 11.34 und 11.41 SN 592 000). Gemäss Auflage in

der Stammbaubewilligung war ein Liegenschaftsentwässerungskonzept einzureichen

und vor Baufreigabe bewilligen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass sich der Entwässerungsplan vom 7. Juni 2021 auf die Grundleitungen

beschränkt.

6.3

6.3.1

Bezüglich des auf dem unbebauten Umschwung des Baugrundstücks

(vornehmlich im Osten [der von der Parzelle des Beschwerdeführers abgewandten

Seite des Neubaus]) anfallenden Regenwassers erwog die Vorinstanz, dieses werde

weitgehend versickern. Nach Ziff. 7.3.6 SN 592 000, auf welche

sie dabei verwies, tragen denn auch Gärten, Wiesen und Kulturland in der Regel

nichts zum massgebenden Regenwasserabfluss bei und sind diese deshalb nur in

begründeten Fällen zu berücksichtigen. Warum bzw. dass vorliegend ungeachtet

der gemäss Gutachten durchaus teilweisen Durchlässigkeit bzw. Sickerfähigkeit

des Untergrunds Letzteres der Fall sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht

dar. Die Vorinstanz erwog sodann weiter, allfälliges Meteorwasser, welches im

Fall starker Niederschläge auf dem Umschwung nicht von allein im Untergrund

versickere, sondern hangabwärts fliesse, werde gemäss dem nachzureichenden

Konzept zur Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers mit diesem zusammen

entlang der Ostfassade des Neubaus zu fassen und künstlich zu versickern sein.

6.3.2

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die einzige Möglichkeit zur

Entwässerung des auf dem unbebauten Umschwung des Baugrundstücks anfallenden

Meteorwassers die Einleitung in den L-Bach sein wird. Dabei stellt er in Frage,

dass sich ein Wasserrohr mit einem Durchmesser von 150 mm als genügend

erweise, um das Meteorwasser von der Fläche des Neubaus sowie vom unbefestigten

Umschwung des Baugrundstücks und zudem das entsprechende Hangwasser

aufzunehmen. Eine entsprechende Sachverhaltsabklärung habe nie stattgefunden.

Auch die Berechnung der Dimensionierung der Grundleitungen

erfolgte durch ein spezialisiertes Ingenieurbüro gestützt auf die erwähnten

massgeblichen Grundlagen, und der erstellte Entwässerungsplan wurde sowohl vom

fachkundigen kommunalen Kontrollorgan wie von der Vorinstanz als Fachgericht

überprüft und (mit der erwähnten Einschränkung betreffend Hangwasser) für nicht

zu beanstanden befunden.

Dass im Übrigen das auf dem unbebauten Umschwung

anfallende Regenwasser entgegen beschwerdeführerischem Dafürhalten in erster

Linie nicht in den L-Bach eingeleitet werden soll, ergibt sich aus dem

(oben 6.3.1) Gesagten. Im Bericht vom 8. Januar 2021 wird lediglich für

den Fall intensiver oder längerer Niederschläge die Erstellung einer

Sickerleitung talseitig im Bereich der Rinne vor der Tiefgarageneinfahrt

empfohlen, welche als Notüberlauf nicht versickerndes Hangwasser

kontrolliert ab- bzw. einer geeigneten Vorflut (hier dem L-Bach) zuleiten könne.

Solches stünde mit Art. 7 Abs. 2 Satz 2 (bzw. Art. 12 Abs. 3)

GSchG sowie Ziff. 5.6.1 SN 592 000 im Einklang. Bei den beregneten

Flächen des Neubaus sind sodann Retentionsmassnahmen geplant (begrünte

Dachfläche, teilweise Retention durch Kiesschicht auf den Terrassenflächen),

welche just auch bei stärkerem oder starkem Niederschlag greifen bzw. für

diesen Fall vorgesehen sind, sodass (auch) dieses Wasser bei grossem Anfall

gleichmässig (bzw. gedrosselt) abfliessen kann (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2

[2. Teilsatz] GSchG).

6.3.3

Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die von der H AG empfohlene

Verlegung von Sickerbahnen unter der Bodenplatte, Zusammenfassung in einem

Sickerteppich bei der Westfassade und Einleitung in eine Sickerpackung unter

der Zufahrtsrampe zur Tiefgarage mit Übertreten zusammen mit dem anfallenden

Hangwasser in den Strassenkoffer der Strassenparzelle Kat.-Nr. 06 sei mit

Blick auf die Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 3.8 der Stammbaubewilligung

vom 20. Juli 2021 unzulässig, wonach kein Meteorwasser auf den

öffentlichen Grund und die Nachbarparzelle fliessen dürfe. Diese Rüge bezieht

sich indes in der Sache auf das gemäss Rekursentscheid vom 13. Dezember

2022.

noch nachzureichende Konzept zur Entwässerung des Hangwassers und damit

nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. oben E. 1.2).

Im Übrigen hat die angesprochene Auflage ihre rechtssatzmässige Grundlage,

soweit ersichtlich, in Art. 20 Ziff. 5 Ausführungsbestimmungen SEVO,

wonach mittels baulicher Massnahmen zu verhindern ist, dass nicht verschmutztes

Abwasser vom eigenen Grundstück oberflächlich auf ein anderes Grundstück

abfliessen könne. Um einen solchen oberflächlichen Abfluss geht es indes (auch)

gemäss den Empfehlungen des Berichts nicht.

Der Beschwerdeführer verkennt sodann in act. … den

Unterschied zwischen Meteorwasser (Regenabwasser) und Fremdwasser (auch:

Reinabwasser), zu welch letzterem das Hang- und Schichtenwasser zählt (vgl.

Fritzsche et al., S. 762 und S. 777 f., sowie Art. 4 lit. e

GSchG). Wenn die Vorinstanz bezüglich des Hang- und Schichtenwassers die

Nachreichung eines Konzepts verlangte und gleichzeitig das Konzept betreffend

Meteorwasser als nicht zu beanstanden erklärte, steht dabei folglich, entgegen

beschwerdeführerischem Dafürhalten, kein Zirkelschluss in Frage. Für die beiden

(Ab-)Wassertypen gelten denn auch bezüglich Ableitung nicht dieselben

Grundsätze (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 GschG

sowie hierzu Fritzsche et al., S. 777 f.).

6.4

Nach

Auffassung des Beschwerdeführers darf das auf der Fläche des geplanten

Terrassenhauses anfallende Meteorwasser ohne Bewilligung des kantonalen Amts

für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) nicht in den L-Bach eingeleitet

werden: Die projektierten Terrassenflächen seien teilweise durch die darüber

liegenden überdeckt, weshalb es sich um Abwasser von überdeckten Flächen im

Sinn von Art. 5 Ziff. 1 SEVO handle, welches generell dem

verschmutzten Abwasser zuzuordnen sei. Für die Einleitung verschmutzten

Abwassers in ein öffentliches Gewässer sei die Bewilligung des AWEL

erforderlich, welche vorliegend indes nicht erteilt bzw. nicht eingeholt worden

sei.

Der genehmigte Entwässerungsplan vom 7. Juni 2021

weist von den Terrassenflächen stammendes teils unbelastetes, teils belastetes

Regenwasser auf. Art. 5 Ziff. 1 SEVO legt fest, dass Abwasser aus

Gebäuden und von überdeckten Flächen generell dem verschmutzten Abwasser

zuzuordnen ist; gemäss Ziff. 2 beurteilt der Stadtrat aufgrund der

Gesetzgebung und der massgebenden Normen und Richtlinien, ob Regenwasser als

verschmutzt gilt (vgl. auch Art. 9 Ziff. 3 Satz 1

Ausführungsbestimmungen SEVO).

Vorliegend wurde das auf den überdeckten Terrassenflächen

anfallende Regen- bzw. Meteorwasser offenkundig als nicht bzw. nur wenig

verschmutzt eingestuft und daher die Einleitung in den L-Bach genehmigt. Dies

ist mit Blick auf die in Dispositiv-Ziffn. 5.3 und 5.5 der Verfügung vom 9. September

2021.

statuierten Auflagen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu die Richtlinie und

Praxishilfe Regenwasserentsorgung des AWEL, 2005 [Version 2013], S. 15 f.,

bzw. die neue Richtlinie und Praxishilfe zur Regenwasserbewirtschaftung des

AWEL, 2022, S. 31 ff.): Gemäss Dispositiv-Ziff. 5.3 ist der

Dachaufbau für extensiv begrünte Flachdächer ohne pestizidhaltige Materialien

auszuführen und sind Abdichtungen mit pestizidhaltigen Isolationsanstrichen

oder Folien sowie der Einsatz von Düngemitteln, Herbiziden und Pestiziden

verboten; in Dispositiv-Ziff. 5.5 ist betreffend die Terrassenflächen die

Auflage statuiert, dass Reinigungsarbeiten jeglicher Art sowie der Einsatz von

Düngemitteln und Herbiziden, Pestiziden und dergleichen verboten und die

Eigentümer und Mieter über die entsprechenden Auflagen in Kenntnis zu setzen

sind, und das (offenkundig einen entsprechenden Passus vorsehende)

Stockwerkeigentumsreglement dem Kontrollorgan I AG vor Bezug der Wohnungen

abzugeben ist.

6.5

Die

beschwerdeführerische Rüge, die Dole des L-Bachs sei für den Fall eines

Hochwasserereignisses HQ300 zu klein dimensioniert, um zusätzlich das

Meteorwasser vom Baugrundstück aufzunehmen, woraus sich eine Mehrgefährdung des

beschwerdeführerischen Grundstücks ergebe, betrifft, da es hierbei in der Sache

um Hochwasserschutz geht, das diesbezügliche Verfahren VB.2022.00745.

Die Vorinstanz erwog indes hierzu ihrerseits in

grundlegender Hinsicht und zutreffend, dass es im Fall eines HQ300 zu einer

(teilweisen) Verklausung des Rechens oberhalb der zweiten bzw. unteren

Unterführung der L-Strasse und daher zu einer Ausuferung des L-Bachs kommen

würde. Die unmittelbar anschliessende – sanierte bzw. von 400 mm auf

800.

mm Durchmesser erweiterte – Dole des L-Bachs würde diesfalls nicht

ausgelastet sein, sondern vielmehr ein beträchtliches ungenutztes

Fassungsvermögen aufweisen. Die Bauherrin beabsichtige, das Meteorwasser auf

dem Baugrundstück, welches nicht zur Versickerung gebracht werden könne,

oberhalb des Kontrollschachts KS3 in den L-Bach abzuleiten. Der nächste Zufluss

in die Dole erfolge gemäss dem Sanierungsplan zum Ausbau des L-Bachs vom

19.

August 2019 (vgl. 8/21) unterhalb des Kontrollschachts KS3. Hieraus

folge, dass der eingedolte L-Bach das nicht zur Versickerung vorgesehene

Meteorwasser des Baugrundstücks selbst im Fall eines HQ300 aufnehmen könne.

6.6

Die

weiteren Rügen wurden erst in der Beschwerde erhoben. Sie hätten indes im

Rekurs gegen die Verfügung vom 9. September 2021 vorgebracht werden müssen

(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23,

mit Hinweisen). Das Vorbringen in der Beschwerde erweist sich als verspätet

(vgl. etwa VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.3).

6.7

Nach dem

Ausgeführten ist der Schluss der Vorinstanz, das Konzept zur Entwässerung des

Schmutz- und des Meteorwassers auf dem Baugrundstück sei vom

Beschwerdegegner 2 zu Recht unter Auflagen bewilligt worden, nicht zu

beanstanden.

7.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 f.

VRG). Vielmehr ist er zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine

angemessene solche auszurichten. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise

Entschädigung des Gemeinwesens sind vorliegend nicht erfüllt (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff. mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 3'230.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.