VB.2023.00053
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00053
1. November 2023Deutsch24 min
(URT.2023.24928)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00053
Urteil
der 1. Kammer
vom 1. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Stadtrat Bau und Infrastruktur der Stadt
Affoltern am Albis,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am
Albis erteilte der C AG mit Verfügung vom 20. Juli 2021 unter
Auflagen die Baubewilligung für den Bau eines Terrassenhauses auf dem derzeit
noch mit zwei zum Abbruch vorgesehenen Häusern (Assek.-Nr. 01 und 02)
überstellten Grundstück Kat.-Nr. 03 an der F-Strasse 04 in Affoltern
am Albis. Als Auflage wurde unter anderem statuiert, vor Baufreigabe habe ein
bewilligtes Konzept zur Liegenschaftsentwässerung vorzuliegen. Gleichzeitig
wurde die koordiniert ergangene Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich
vom 12. Mai 2021 eröffnet, mit welcher der Bauherrin die für das
Bauvorhaben erforderliche Bewilligung im Gefahrenbereich Hochwasser erteilt
worden war.
In der Folge reichte die C AG ein Projekt
betreffend Liegenschaftsentwässerung ein, worauf die Abteilung Bau und
Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis mit Verfügung vom 9. September
2021 die entsprechende Bewilligung unter Auflagen erteilte.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung
rekurrierte A am 20. Dezember 2021 an das Baurekursgericht des Kantons
Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Dezember 2022
teilweise guthiess, nämlich insofern, als die Bauherrin verpflichtet wurde, der
örtlichen Baubehörde ein Projekt zur Entwässerung des Hang- und
Schichtenwassers auf dem Baugrundstück einzureichen und dieses sowie die
zugehörigen Pläne bewilligen zu lassen; die Angelegenheit wurde insoweit an die
Abteilung Bau und Infrastruktur zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Rekurs
abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2023
gelangte A an das Verwaltungsgericht, wobei er beantragte, unter
Entschädigungsfolge den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
Das Baurekursgericht schloss am 14. Februar 2023 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Bau und
Infrastruktur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 unter
Entschädigungsfolge zulasten von A die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Dasselbe beantragte mit Beschwerdeantwort vom selben Tag auch
die C AG. Daraufhin nahmen einerseits A mit Eingaben vom
31.
März sowie vom 17. Mai 2023 und andererseits der Stadtrat Bau und
Infrastruktur mit Eingaben vom 21. April sowie vom 6. Juni 2023
weiter Stellung, während die C AG am 20. April 2023 auf eine
weitere Vernehmlassung verzichtete. A verzichtete am
14.
Juni 2023 seinerseits explizit auf eine weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Die
Vorinstanz hob die Verfügung vom 9. September 2021 insoweit (sinngemäss)
auf, als in dem damit bewilligten Konzept zur
Liegenschaftsentwässerung ein solches zur Entwässerung des Hang- und
Schichtenwassers fehlte, und wies die Sache diesbezüglich "zur Fortsetzung
des Verfahrens" an die Baubehörde zurück. Dabei handelt es sich um einen
Zwischenentscheid (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19a N. 64 f.). Der Beschwerdeführer
führt selbst aus, die "Mehrheit der [seinerseits] im Rekurs vorgebrachten
Rügen" – nämlich diejenigen im Zusammenhang mit dem Meteorwasser ([nicht
dem Hang- und Schichtenwasser]) – habe die Vorinstanz verworfen, und sie
könnten "in einem erneuten Rekurs gegen die Bewilligung des Projekts zur
Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers [...] nicht mehr" vorgebracht
werden. Die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Rügen beziehen
sich denn auch in der Sache (allesamt) auf den Umgang mit dem Meteorwasser.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit (lediglich) das mit
Verfügung vom 9. September 2021 bewilligte Entwässerungskonzept bezüglich
(Schmutz- bzw.) Meteorwasser. Gleichzeitig lautet der Beschwerdeantrag (1) aber
auf (vollständige) Aufhebung des Entscheids vom 13. Dezember 2022. Darauf
ist indes nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen
Rückweisung zur Fortsetzung des Verfahrens bezüglich Hang- und Schichtenwasser angefochten
wird (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; in diesem Zusammenhang etwa VGr, 13. Januar 2022,
VB.2021.00311, E. 2.2.2 Abs. 1 mit Hinweisen).
1.3
Da die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das Bauvorhaben sieht vor, auf dem aktuell mit zwei
Abbruchhäusern (Assek.-Nrn. 01 und 02) überstellten Grundstück Kat.-Nr. 03
einen Neubau in Form eines Terrassenhauses mit drei Stockwerken und insgesamt
sechs Wohnungen samt zugehöriger Tiefgarage zu erstellen. Das Baugrundstück
befindet sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis vom
21.
Juni 2004 (BZO, Ordnungsnummer 700.1) in der zweigeschossigen Wohnzone
W2a. Das Baugrundstück befindet sich an einer Hanglage mit besonderen
hydrogeologischen Verhältnissen. In der Stammbaubewilligung vom 20. Juli
2021.
wurde festgehalten, es liege noch kein Liegenschaftsentwässerungskonzept
vor und die Bewilligung bleibe vorbehalten, und sodann namentlich die Auflage
statuiert, vor Baufreigabe müsse die Bewilligung des eingereichten
Liegenschaftsentwässerungsprojekts vorliegen.
Hierauf reichte die Bauherrin einen vom 7. Juni 2021
datierenden Entwässerungsplan der G AG, eines in den Bereichen
Gebäudetechnik und Energie spezialisierten Ingenieurbüros, ein. Teil der
Baugesuchsunterlagen bildet sodann auch ein – bereits im Rahmen der
ursprünglichen Baueingabe eingereichter – geologisch-geotechnischer Bericht der
H AG vom 8. Januar 2021.
Das Entwässerungskonzept gemäss Entwässerungsplan vom
7.
Juni 2021 wurde durch das Kontrollorgan (I AG) geprüft und
daraufhin "die Liegenschaftsentwässerung" von der Abteilung Bau und
Infrastruktur mit Verfügung vom 9. September 2021 im Sinn der Erwägungen
und unter Auflagen bewilligt. Gemäss den Erwägungen sollen das verschmutzte
häusliche Abwasser sowie das vom befahrenen Vorplatz und der Tiefgarage
stammende (verschmutzte) Abwasser in die Schmutzwasserkanalisation geleitet
werden. Das auf den Terrassenflächen und dem Dach des geplanten Neubaus
anfallende Meteorwasser soll dort retiniert und unter sichernden Massnahmen zur
Vermeidung von Verschmutzung schliesslich dem öffentlichen Gewässer (konkret
dem L-Bach) zugeleitet werden. Das auf den Besucherparkplätzen anfallende
Regen- bzw. Meteorwasser soll an das System für Regenwasser angeschlossen
werden. Allfällige "nicht sickerfähige Oberflächen" müssten
"über die Schulter im freien Gefälle oberirdisch, diffus in humusierte
Schichten zur Versickerung gebracht" werden.
Das Baurekursgericht hiess, wie erwähnt, den gegen die
Verfügung vom 9. September 2021 erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers
(eines Miteigentümers des auf der gegenüberliegenden Seite der Strassenparzelle
[hangabwärts] befindlichen Grundstücks Kat.-Nr. 05) mit dem angefochtenen
Urteil vom 13. Dezember 2022 teilweise gut, da es die Rüge, die
Entwässerung des Hangwassers auf dem Baugrundstück sei ungeklärt geblieben, als
begründet erachtete. Vor Baubeginn sei ein Projekt zur Entwässerung des Hang-
und Schichtenwassers einzureichen und von der örtlichen Baubehörde bewilligen
zu lassen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, insbesondere im Zusammenhang mit
der Bewilligung des Konzepts zur Entwässerung des Meteorwassers.
Der Beschwerdeführer ficht den Rekursentscheid vom 13. Dezember
2022.
beschwerdeweise insoweit bzw. in diesem Punkt an. Die Beschwerde nimmt im
Wesentlichen die von der Vorinstanz für unbegründet erachteten Rügen betreffend
Meteorwasser und Einleitung von Meteorwasser in ein Oberflächengewässer bzw.
den L-Bach auf.
3.
Vom beschwerdeführerischerseits beantragten Beizug der
Akten aus dem Verfahren VB.2022.00745 betreffend die Stammbaubewilligung ist
angesichts der klaren Rechtslage abzusehen.
4.
4.1
Die
Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine
öffentlich-rechtlichen Hindernisse, namentlich keine
solchen aus dem Planungs- und Baurecht, entgegenstehen (VGr,
11.
August 2010, VB.2010.00141, E. 2.1; vgl. RB 1983 Nr. 106).
Sie ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und
der ausführenden Verfügungen entspricht (vgl. § 320 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Baugesuche haben
alle Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig
sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Wo die Art des Vorhabens oder die Lage des
Baugrundstücks es rechtfertigt, können weitere Unterlagen (wie Fotomontagen,
Modelle, statische Berechnungen) oder genauere Aussteckungen verlangt werden (§ 310 Abs. 2 PBG; vgl. zum Ganzen Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 424).
In § 3 Abs. 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997
(BVV, LS 700.6) wird konkretisiert, welche Pläne mit dem Baugesuch in der
Regel einzureichen sind. § 5 BVV umschreibt, welche weiteren Unterlagen je
nach Art und Lage des Bauvorhabens ferner erforderlich sind.
Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und
Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei
ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (§ 239 Abs. 1 PBG). Die Einhaltung der Regeln der Baukunde, insbesondere die
Vermeidung von Gefährdungen von Nachbargrundstücken durch Bauarbeiten, ist,
soweit technisch möglich, bereits bei Erteilung der Baubewilligung zu erfüllen
oder zumindest auf den Baubeginn hin sicherzustellen (VGr, 25. Januar
2017, VB.2016.00551, E. 3.2, sowie 12. Mai 2016, VB.2016.00016, E. 6.2,
je mit Verweis auf BEZ 1982 Nr. 32).
Gestützt auf die gemäss § 3 BVV einzureichenden
Baueingabepläne im Massstab 1:100 lassen sich indes diese technischen
Fragen nicht abschliessend beurteilen. In der Regel genügt es, dass die
Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG bei der Kontrolle der
Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht. Anders ist die Situation jedoch zu
beurteilen, wenn sich bereits aus den Baueingabeplänen ergibt, dass die
geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die
geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen. In
diesem Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die
notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung
oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden (VGr, 25. Januar
2017, VB.2016.00551, E. 3.2 [auch zum Folgenden]; 12. Mai 2016,
VB.2016.00016, E. 6.2 Abs. 1; 22. Oktober 2015, VB.2015.00046, E. 7.2).
Dabei hat die Baubehörde gestützt auf § 3 Abs. 2 BVV von der
Bauherrschaft in erster Linie jene Angaben einzufordern, welche für eine
abschliessende Beurteilung der Beschaffenheit der Baute gemäss den
Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG notwendig sind (VGr,
22.
Oktober 2015, VB.2015.00046, E. 7.2 Abs. 2 mit Hinweis).
Eine Bauherrschaft hat damit gestützt auf § 239 Abs. 1
und § 310 Abs. 2 PBG sowie (ausdrücklich) § 5 lit. d BVV
mit dem Baugesuch oder spätestens vor Baubeginn ein Konzept zur Beseitigung des
Meteorwassers einzureichen, wenn keine problemlose Versickerung angenommen
werden kann. Die Beurteilung dieser Frage kann nicht einer blossen Baukontrolle
überlassen werden, da dieser die nachbarschützende Publizitätswirkung abgeht
(vgl. Fritzsche et al., S. 779 f., mit Verweis auf BEZ 2003 Nr. 40
E. 5/d).
Treten nach erteilter und rechtskräftig gewordener
Baubewilligung Mängel zutage, die einen bedeutenden polizeilichen Missstand
darstellen, darf bzw. muss die Baubehörde gestützt auf § 358 PBG jederzeit
(von Amtes wegen) die geeigneten Massnahmen treffen (RB 1993 Nr. 43). Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gehören die Sicherheitsvorkehrungen,
einschliesslich derjenigen für die Baugrube, zur Bauausführung und werden
deshalb von der – präventiven – Baubewilligung nicht erfasst (VGr,
25.
Januar 2017, VB.2016.00551, E. 3.2, und 22. Oktober 2015,
VB.2015.00046, E. 7.2, je mit Verweis auf RB 1993 Nr. 43).
4.2
Die
Vorinstanz hat die vorliegend im Weiteren massgeblichen Begrifflichkeiten und
Grundlagen – insbesondere Art. 4 (lit. e und f) und Art. 7 des
Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sowie
die Schweizer Norm (SN) 592 000 des Verbands Schweizer Abwasser- und
Gewässerschutzfachleute (VSA), "Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung
– Planung und Ausführung" aus dem Jahr 2012 (vgl. Ziff. 2.72 des
Anhangs zur Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [LS 700.21]) –
dargestellt (vgl. in diesem Zusammenhang ferner auch Fritzsche et al., S. 777 ff.).
Weiter sind vorliegend auch die
Siedlungsentwässerungsverordnung der Stadt Affoltern am Albis vom 19. Juni
2017.
(SEVO; Ordnungsnummer 751.1) sowie die Ausführungsbestimmungen zur
Siedlungsentwässerungsverordnung vom 11. Juli 2017 (Ausführungsbestimmungen
SEVO; Ordnungsnummer 751.11) zu berücksichtigen.
5.
5.1
Die vorliegend schwierigen
Untergrundverhältnisse waren auch der Bauherrschaft bekannt, welche am
6.
November 2020 das Unternehmen H AG mit geologisch-geotechnischen
Abklärungen beauftragte. Die H AG führte daraufhin mehrere Sondierungen
und Kernbohrungen durch und platzierte des Weiteren ein Piezometer. Der, wie
erwähnt, bereits Teil der ursprünglichen Baugesuchsunterlagen bildende Bericht
der H AG vom 8. Januar 2021 enthält insbesondere Ausführungen zu den
angetroffenen Untergrundverhältnissen, den Wasser- und den bautechnischen
Verhältnissen und zur Meteorwasserversickerung, mit Folgerungen und teilweise
konkreten Empfehlungen. Konkrete bauliche Massnahmen werden etwa im Kapitel
"Trockenhaltung der Untergeschosse" im Zusammenhang mit dem
vorhandenen Hangwasser empfohlen, da die Gebäudesohle grösstenteils unter den
Hangwasserspiegel zu liegen komme. Bezüglich bestehender Naturgefahren, konkret
der Gefährdung durch Hochwasser, wird im Bericht auf die Notwendigkeit des
Beizugs einer entsprechenden Fachperson (Wasserbauingenieur/-in) hingewiesen.
Die auf die Bewilligung des Projekts mit Verfügung vom
9.
September 2021 hin angerufene Vorinstanz kam zum Schluss, auf den
Bericht könne abgestellt werden. Letztlich mit Blick auf diesen hiess sie den
Rekurs teilweise gut: Die Vorinstanz erwog, zur Behandlung des auf dem
Baugrundstück vorkommenden Hangwassers äussere sich die umstrittene Bewilligung
(einschliesslich Auflagen) nicht. Ebenso wenig gehe aus dem Entwässerungsplan
vom 7. Juni 2021 hervor, wie bei der Ausführung des Bauvorhabens mit dem
Hangwasser umgegangen werden solle, zeige dieser Plan doch ausschliesslich auf,
wie das Baugrundstück vom anfallenden Schmutz- und Meteorwasser entwässert
werden solle. Der Bericht der H AG fasse die Abklärungen der geologischen
Verhältnisse des Baugrunds zusammen, enthalte ausserdem zahlreiche
Untersuchungsergebnisse und empfehle die von ihr, der Vorinstanz, zitierten
Baumassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit dem Hangwasser, welche indes an
sich weder für die Bauherrin bindend noch in der umstrittenen Bewilligung für
baurechtlich verbindlich erklärt worden seien. Die Vorinstanz kam daher zum
Schluss, es sei bislang rechtlich nicht geklärt, wie im Rahmen des Bauvorhabens
das Hangwasser auf dem Baugrundstück entwässert werden solle. Es sei offen, ob
und – wenn ja – wie die von der H AG empfohlenen Baumassnahmen tatsächlich
umgesetzt würden. Es sei daher ein entsprechendes Projekt zur Entwässerung des
Hangwassers nachzureichen und bewilligen zu lassen.
5.2
In
grundlegender Hinsicht ist festzuhalten, dass mit Blick auf die Aktenlage und
das Gesagte davon auszugehen ist, dass das Bauvorhaben realisiert bzw. der
gesetzmässige Zustand erreicht werden kann und technische Möglichkeiten zur
Liegenschaftsentwässerung bestehen. Diesbezüglich fällt auch in Betracht, dass
die nördlich und östlich des Baugrundstücks (allesamt ebenfalls am Hang)
liegenden Parzellen mit mutmasslich vergleichbaren geologischen Verhältnissen
bereits überbaut sind. Den hydrogeologischen Verhältnissen kann mit einem
Liegenschaftsentwässerungskonzept begegnet werden. Dies wird seitens des
Beschwerdeführers sowie offenkundig auch des von diesem zur Beantwortung
spezifischer Fragen hinzugezogenen Ingenieurs J (K AG) nicht grundsätzlich
in Frage bzw. Abrede gestellt.
Die Vorinstanz als Fachgericht hat vorliegend das
eingereichte, gestützt auf den – beschwerdeführerischerseits nicht
beanstandeten – geologisch-geotechnischen Bericht der H AG vom
8.
Januar 2021 erstellte Liegenschaftsentwässerungskonzept geprüft. Mit
Verweis auf die Ausführungen im geologisch-geotechnischen Bericht hat sie im
erwähnten Punkt sodann korrigierend eingegriffen.
Wie der Beschwerdegegner 2 sodann im Rekursverfahren
ausführte, wird zudem im Rahmen der Bauausführung teilweise ein/e Geologe/-in
vor Ort sein und hierbei prüfen, ob sich die anzutreffenden Verhältnisse mit
der gutachterlichen Beurteilung decken und ob allenfalls ergänzende Massnahmen
zu empfehlen sein werden.
Ein Anlass für ein präventives Einschreiten im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens im Zusammenhang mit dem
Liegenschaftsentwässerungskonzept ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich.
6.
Zu den weiteren Rügen ist Folgendes festzuhalten:
6.1
Die
beschwerdeführerische Rüge der "fehlenden Gesamtwasserbilanz" bzw.
dass "niemand weiss, wieviel Wasser auf dem Baugrundstück [...]
tatsächlich anfällt", geht ins Leere: Angesichts dessen, dass mit Abwasser
bzw. Wasser unterschiedlicher Provenienz auf dem Baugrundstück (mit der daraus
folgenden Einteilung in verschmutztes Abwasser, Fremdwasser [wie etwa
Hangwasser] und Meteorwasser) unterschiedlich zu verfahren ist, ist nicht
ersichtlich, welche Aussagekraft bzw. Relevanz einer
"Gesamtwasserbilanz" zukommen sollte (zur Berechnung des
Regenwasserabflusses auf der Fläche des Neubaus vgl. 6.2).
Dass, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch
moniert, die "Wassermenge Rampe zur Unterniveaugarage" im
Entwässerungsplan nicht ausgewiesen sei, ist im dort angesprochenen Kontext der
Einleitung von Wasser in den L-Bach nicht massgeblich, da das auf der
(befahrenen) Rampe anfallende Regenwasser ohnehin nicht zum (nicht
verschmutzten) Meteorwasser zu zählen ist und folglich nicht dem L-Bach
zuzuführen ist bzw. zugeführt wird. Das dort (wie auf dem befahrenen Vorplatz
und der Tiefgarage) anfallende Regenwasser gilt als verschmutztes Abwasser und
ist folglich der Kanalisation zuzuführen (vgl. Art. 7 Abs. 1 GSchG;
vgl. Art. 9 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen SEVO).
6.2
6.2.1
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, sind im Zusammenhang mit dem auf
der Fläche des Neubaus anfallenden Meteorwasser im Entwässerungsplan die
(ins Gewicht fallenden) beregneten Flächen aufgeführt und die anfallende
Regenwassermenge wurde jeweils einzeln berechnet (mit – korrekt – je nach
Teilfläche unterschiedlichem Abflussbeiwert, welcher im Zusammenhang mit dem
Einstauen bzw. der Retention des Niederschlagswassers von Bedeutung ist; vgl.
Ziff. 7.3.1 und 7.3.6 SN 592 000).
6.2.2
Der Beschwerdeführer beanstandet beschwerdeweise insbesondere, dass die
nördlich und südlich des Gebäudes bzw. parallel zu diesem geplanten
Treppenabgänge bzw. entsprechenden Flächen nicht Teil der im Entwässerungsplan
angestellten Berechnungen seien.
Indes ist davon auszugehen, dass die Flächen der beiden
Treppenabgänge (je rund 1,2 m × 39,5 m)
im Rahmen der Berechnung des Regenwasserabflusses nach Ziff. 7.3.1 ff.
SN 592 000 im Verhältnis zur Gesamtfläche der Horizontalprojektion
des Gebäudes als solcher nicht massgeblich ins Gewicht fallen dürften:
Dem Umgebungsplan vom 19. März 2021 ist zu entnehmen,
dass jeweils zu beiden Seiten der beiden Treppenabgänge – also einerseits
zwischen dem Gebäude und den Treppenabgängen sowie andererseits auf der dem
Gebäude abgewandten Seite der Abgänge – unversiegelte Flächen geplant sind. Die
Treppenabgänge selbst sollen danach mit einem Betonbelag versehen werden,
mithin just nicht mit einem durchlässigen Belag (der eine Versickerung
flächenhaft im Untergrund via die sandig-kiesige Fundationsschicht erlaubte),
wie im Bericht vom 8. Januar 2021 empfohlen. Der nicht versickerbare
Anteil des Wassers sei, so die Empfehlung des Berichts an der angeführten
Stelle weiter, möglichst auf angrenzende Grünflächen zu leiten, wo das Wasser
verlaufen und diffus versickern könne. Mit den vorgesehenen, an die – Gefälle
aufweisenden (vgl. Umgebungsplan) – Treppenabgänge angrenzenden Grünflächen
wird dieser Empfehlung nachgekommen. Mit Blick auf die Ausführungen im
Gutachten ist damit – ungeachtet des (nur, aber immerhin) "sehr kleine[n]
Schluckvermögen[s]" der Oberflächenschichten, der aufgelockerten und der
kompakten Moräne (a. a. O.) – davon auszugehen,
dass das auf die Treppenabgänge auftreffende Regenwasser auf den angrenzenden
Grünflächen jedenfalls teilweise versickern wird. Anders als der
Beschwerdeführer zu meinen scheint, verhält es sich mithin nicht so, dass der
Untergrund der Bauparzelle gänzlich undurchlässig wäre bzw. dort keinerlei
Versickerung möglich wäre bzw. stattfände.
Damit erweist sich auch die beschwerdeführerische
Befürchtung, dass Meteorwasser von den Treppenabgängen auf die Strassenparzelle
Kat.-Nr. 06 und von dort auf sein Grundstück Kat.-Nr. 05 abfliessen
könnte, was gemäss Stammbaubewilligung vom 20. Juli 2021 auszuschliessen
sei (vgl. Art. 20 Ziff. 5 Ausführungsbestimmungen SEVO, wonach ein
oberflächlicher Abfluss von nicht verschmutztem Abwasser auf Drittgrundstücke
zu verhindern ist), als unbegründet. Überdies ist – als bauliche Massnahmen im
Sinn der genannten Bestimmung – zwischen der Parkplatzfläche und der
Strassenparzelle eine Rinne vorgesehen.
6.2.3
Was die weiter beanstandete fehlende Abbildung der oberen Ebenen bzw.
Stockwerke des Neubaus im Entwässerungsplan anbelangt, ist darauf hinzuweisen,
dass die Liegenschafts- bzw. Grundstücksentwässerung (im Gegensatz zur Gebäudeentwässerung)
die Entwässerungssysteme im Erdreich oder ausserhalb eines Gebäudes bis
zur Kanalisation zum Gegenstand bzw. abzubilden hat (Ziff. 5.1 sowie die
Definitionen in Ziff. 11.34 und 11.41 SN 592 000). Gemäss Auflage in
der Stammbaubewilligung war ein Liegenschaftsentwässerungskonzept einzureichen
und vor Baufreigabe bewilligen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass sich der Entwässerungsplan vom 7. Juni 2021 auf die Grundleitungen
beschränkt.
6.3
6.3.1
Bezüglich des auf dem unbebauten Umschwung des Baugrundstücks
(vornehmlich im Osten [der von der Parzelle des Beschwerdeführers abgewandten
Seite des Neubaus]) anfallenden Regenwassers erwog die Vorinstanz, dieses werde
weitgehend versickern. Nach Ziff. 7.3.6 SN 592 000, auf welche
sie dabei verwies, tragen denn auch Gärten, Wiesen und Kulturland in der Regel
nichts zum massgebenden Regenwasserabfluss bei und sind diese deshalb nur in
begründeten Fällen zu berücksichtigen. Warum bzw. dass vorliegend ungeachtet
der gemäss Gutachten durchaus teilweisen Durchlässigkeit bzw. Sickerfähigkeit
des Untergrunds Letzteres der Fall sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht
dar. Die Vorinstanz erwog sodann weiter, allfälliges Meteorwasser, welches im
Fall starker Niederschläge auf dem Umschwung nicht von allein im Untergrund
versickere, sondern hangabwärts fliesse, werde gemäss dem nachzureichenden
Konzept zur Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers mit diesem zusammen
entlang der Ostfassade des Neubaus zu fassen und künstlich zu versickern sein.
6.3.2
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die einzige Möglichkeit zur
Entwässerung des auf dem unbebauten Umschwung des Baugrundstücks anfallenden
Meteorwassers die Einleitung in den L-Bach sein wird. Dabei stellt er in Frage,
dass sich ein Wasserrohr mit einem Durchmesser von 150 mm als genügend
erweise, um das Meteorwasser von der Fläche des Neubaus sowie vom unbefestigten
Umschwung des Baugrundstücks und zudem das entsprechende Hangwasser
aufzunehmen. Eine entsprechende Sachverhaltsabklärung habe nie stattgefunden.
Auch die Berechnung der Dimensionierung der Grundleitungen
erfolgte durch ein spezialisiertes Ingenieurbüro gestützt auf die erwähnten
massgeblichen Grundlagen, und der erstellte Entwässerungsplan wurde sowohl vom
fachkundigen kommunalen Kontrollorgan wie von der Vorinstanz als Fachgericht
überprüft und (mit der erwähnten Einschränkung betreffend Hangwasser) für nicht
zu beanstanden befunden.
Dass im Übrigen das auf dem unbebauten Umschwung
anfallende Regenwasser entgegen beschwerdeführerischem Dafürhalten in erster
Linie nicht in den L-Bach eingeleitet werden soll, ergibt sich aus dem
(oben 6.3.1) Gesagten. Im Bericht vom 8. Januar 2021 wird lediglich für
den Fall intensiver oder längerer Niederschläge die Erstellung einer
Sickerleitung talseitig im Bereich der Rinne vor der Tiefgarageneinfahrt
empfohlen, welche als Notüberlauf nicht versickerndes Hangwasser
kontrolliert ab- bzw. einer geeigneten Vorflut (hier dem L-Bach) zuleiten könne.
Solches stünde mit Art. 7 Abs. 2 Satz 2 (bzw. Art. 12 Abs. 3)
GSchG sowie Ziff. 5.6.1 SN 592 000 im Einklang. Bei den beregneten
Flächen des Neubaus sind sodann Retentionsmassnahmen geplant (begrünte
Dachfläche, teilweise Retention durch Kiesschicht auf den Terrassenflächen),
welche just auch bei stärkerem oder starkem Niederschlag greifen bzw. für
diesen Fall vorgesehen sind, sodass (auch) dieses Wasser bei grossem Anfall
gleichmässig (bzw. gedrosselt) abfliessen kann (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2
[2. Teilsatz] GSchG).
6.3.3
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die von der H AG empfohlene
Verlegung von Sickerbahnen unter der Bodenplatte, Zusammenfassung in einem
Sickerteppich bei der Westfassade und Einleitung in eine Sickerpackung unter
der Zufahrtsrampe zur Tiefgarage mit Übertreten zusammen mit dem anfallenden
Hangwasser in den Strassenkoffer der Strassenparzelle Kat.-Nr. 06 sei mit
Blick auf die Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 3.8 der Stammbaubewilligung
vom 20. Juli 2021 unzulässig, wonach kein Meteorwasser auf den
öffentlichen Grund und die Nachbarparzelle fliessen dürfe. Diese Rüge bezieht
sich indes in der Sache auf das gemäss Rekursentscheid vom 13. Dezember
2022.
noch nachzureichende Konzept zur Entwässerung des Hangwassers und damit
nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. oben E. 1.2).
Im Übrigen hat die angesprochene Auflage ihre rechtssatzmässige Grundlage,
soweit ersichtlich, in Art. 20 Ziff. 5 Ausführungsbestimmungen SEVO,
wonach mittels baulicher Massnahmen zu verhindern ist, dass nicht verschmutztes
Abwasser vom eigenen Grundstück oberflächlich auf ein anderes Grundstück
abfliessen könne. Um einen solchen oberflächlichen Abfluss geht es indes (auch)
gemäss den Empfehlungen des Berichts nicht.
Der Beschwerdeführer verkennt sodann in act. … den
Unterschied zwischen Meteorwasser (Regenabwasser) und Fremdwasser (auch:
Reinabwasser), zu welch letzterem das Hang- und Schichtenwasser zählt (vgl.
Fritzsche et al., S. 762 und S. 777 f., sowie Art. 4 lit. e
GSchG). Wenn die Vorinstanz bezüglich des Hang- und Schichtenwassers die
Nachreichung eines Konzepts verlangte und gleichzeitig das Konzept betreffend
Meteorwasser als nicht zu beanstanden erklärte, steht dabei folglich, entgegen
beschwerdeführerischem Dafürhalten, kein Zirkelschluss in Frage. Für die beiden
(Ab-)Wassertypen gelten denn auch bezüglich Ableitung nicht dieselben
Grundsätze (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 GschG
sowie hierzu Fritzsche et al., S. 777 f.).
6.4
Nach
Auffassung des Beschwerdeführers darf das auf der Fläche des geplanten
Terrassenhauses anfallende Meteorwasser ohne Bewilligung des kantonalen Amts
für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) nicht in den L-Bach eingeleitet
werden: Die projektierten Terrassenflächen seien teilweise durch die darüber
liegenden überdeckt, weshalb es sich um Abwasser von überdeckten Flächen im
Sinn von Art. 5 Ziff. 1 SEVO handle, welches generell dem
verschmutzten Abwasser zuzuordnen sei. Für die Einleitung verschmutzten
Abwassers in ein öffentliches Gewässer sei die Bewilligung des AWEL
erforderlich, welche vorliegend indes nicht erteilt bzw. nicht eingeholt worden
sei.
Der genehmigte Entwässerungsplan vom 7. Juni 2021
weist von den Terrassenflächen stammendes teils unbelastetes, teils belastetes
Regenwasser auf. Art. 5 Ziff. 1 SEVO legt fest, dass Abwasser aus
Gebäuden und von überdeckten Flächen generell dem verschmutzten Abwasser
zuzuordnen ist; gemäss Ziff. 2 beurteilt der Stadtrat aufgrund der
Gesetzgebung und der massgebenden Normen und Richtlinien, ob Regenwasser als
verschmutzt gilt (vgl. auch Art. 9 Ziff. 3 Satz 1
Ausführungsbestimmungen SEVO).
Vorliegend wurde das auf den überdeckten Terrassenflächen
anfallende Regen- bzw. Meteorwasser offenkundig als nicht bzw. nur wenig
verschmutzt eingestuft und daher die Einleitung in den L-Bach genehmigt. Dies
ist mit Blick auf die in Dispositiv-Ziffn. 5.3 und 5.5 der Verfügung vom 9. September
2021.
statuierten Auflagen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu die Richtlinie und
Praxishilfe Regenwasserentsorgung des AWEL, 2005 [Version 2013], S. 15 f.,
bzw. die neue Richtlinie und Praxishilfe zur Regenwasserbewirtschaftung des
AWEL, 2022, S. 31 ff.): Gemäss Dispositiv-Ziff. 5.3 ist der
Dachaufbau für extensiv begrünte Flachdächer ohne pestizidhaltige Materialien
auszuführen und sind Abdichtungen mit pestizidhaltigen Isolationsanstrichen
oder Folien sowie der Einsatz von Düngemitteln, Herbiziden und Pestiziden
verboten; in Dispositiv-Ziff. 5.5 ist betreffend die Terrassenflächen die
Auflage statuiert, dass Reinigungsarbeiten jeglicher Art sowie der Einsatz von
Düngemitteln und Herbiziden, Pestiziden und dergleichen verboten und die
Eigentümer und Mieter über die entsprechenden Auflagen in Kenntnis zu setzen
sind, und das (offenkundig einen entsprechenden Passus vorsehende)
Stockwerkeigentumsreglement dem Kontrollorgan I AG vor Bezug der Wohnungen
abzugeben ist.
6.5
Die
beschwerdeführerische Rüge, die Dole des L-Bachs sei für den Fall eines
Hochwasserereignisses HQ300 zu klein dimensioniert, um zusätzlich das
Meteorwasser vom Baugrundstück aufzunehmen, woraus sich eine Mehrgefährdung des
beschwerdeführerischen Grundstücks ergebe, betrifft, da es hierbei in der Sache
um Hochwasserschutz geht, das diesbezügliche Verfahren VB.2022.00745.
Die Vorinstanz erwog indes hierzu ihrerseits in
grundlegender Hinsicht und zutreffend, dass es im Fall eines HQ300 zu einer
(teilweisen) Verklausung des Rechens oberhalb der zweiten bzw. unteren
Unterführung der L-Strasse und daher zu einer Ausuferung des L-Bachs kommen
würde. Die unmittelbar anschliessende – sanierte bzw. von 400 mm auf
800.
mm Durchmesser erweiterte – Dole des L-Bachs würde diesfalls nicht
ausgelastet sein, sondern vielmehr ein beträchtliches ungenutztes
Fassungsvermögen aufweisen. Die Bauherrin beabsichtige, das Meteorwasser auf
dem Baugrundstück, welches nicht zur Versickerung gebracht werden könne,
oberhalb des Kontrollschachts KS3 in den L-Bach abzuleiten. Der nächste Zufluss
in die Dole erfolge gemäss dem Sanierungsplan zum Ausbau des L-Bachs vom
19.
August 2019 (vgl. 8/21) unterhalb des Kontrollschachts KS3. Hieraus
folge, dass der eingedolte L-Bach das nicht zur Versickerung vorgesehene
Meteorwasser des Baugrundstücks selbst im Fall eines HQ300 aufnehmen könne.
6.6
Die
weiteren Rügen wurden erst in der Beschwerde erhoben. Sie hätten indes im
Rekurs gegen die Verfügung vom 9. September 2021 vorgebracht werden müssen
(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23,
mit Hinweisen). Das Vorbringen in der Beschwerde erweist sich als verspätet
(vgl. etwa VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.3).
6.7
Nach dem
Ausgeführten ist der Schluss der Vorinstanz, das Konzept zur Entwässerung des
Schmutz- und des Meteorwassers auf dem Baugrundstück sei vom
Beschwerdegegner 2 zu Recht unter Auflagen bewilligt worden, nicht zu
beanstanden.
7.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 f.
VRG). Vielmehr ist er zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine
angemessene solche auszurichten. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
Entschädigung des Gemeinwesens sind vorliegend nicht erfüllt (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff. mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 3'230.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.