VB.2023.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00055
21. Juni 2023Deutsch43 min
(URT.2023.24654)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00055
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Tierschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
16. März 2020 ging beim Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan:
Veterinäramt) eine Meldung der Stadtpolizei Q ein, wonach A verdächtigt
werde, am 9. März 2020 zwei ihrer damals insgesamt sechs Meerschweinchen
in einem Jutesack an einem Spazierweg und ein weiteres Meerschweinchen auf
einer Wiese vor ihrem Wohnhaus ausgesetzt zu haben. Nachdem eines der Tiere in
der Folge verstorben und A aufgrund ihres auffälligen Verhaltens gleichentags
fürsorgerisch in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) untergebracht
worden war, ordnete das Veterinäramt nach Durchführung einer Kontrolle der
Tierhaltung am Wohnort von A mit Verfügung vom 17. März 2020 die
vorläufige Beschlagnahme der verbleibenden fünf Meerschweinchen an. Während der
Dauer der vorsorglichen Beschlagnahme gebaren zwei der beschlagnahmten
Meerschweinchen insgesamt drei Jungtiere.
B. Nach
Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und nach Veranlassung der Kastration
des Meerschweinchens D sowie der beiden männlichen Neugeborenen ordnete das
Veterinäramt mit Verfügung vom 18. Mai 2020 die Rückgabe der Tiere an. Die
Rückgabe wurde unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Dispositivziffer XII) an
zahlreiche Auflagen geknüpft: A wurde verpflichtet, sämtliche von ihr
gehaltenen männlichen Meerschweinchen (samt allfälliger ungeborener Jungtiere)
chirurgisch kastrieren zu lassen (vgl. Dispositivziffern I lit. a und
b, IV und VI). Sodann wurde sie verpflichtet, dem Veterinäramt innert
30 Tagen ab Erhalt der Verfügung und "bis auf Weiteres" darüber
hinaus mindestens alle zwei Monate einen psychiatrischen (Therapie-)Bericht
einzureichen, samt einer Bestätigung, dass sie psychisch und physisch
vollumfänglich dazu in der Lage sei, eine tierschutzkonforme Haltung zu
gewährleisten (Dispositivziffer VII). A wurde weiter verpflichtet, sämtliche
von ihr gehaltenen Meerschweinchen innert sechs Monaten nach Erhalt der
Verfügung und darüber hinaus mindestens alle sechs Monate (bzw. beim
Erkennen von Krankheitszeichen umgehend) tierärztlich untersuchen zu lassen,
allfällige tierärztliche Massnahmen umzusetzen und dem Veterinäramt einen
entsprechenden tierärztlichen Bericht einzureichen (vgl.
Dispositivziffern VIII und IX). Die Haltung bzw. der Erwerb neuer Tiere
wurde A nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Veterinäramts erlaubt
und sie wurde verpflichtet, dem Veterinäramt den Abgang eines Tieres innert
zehn Tagen unter Angabe des Grundes zu melden (Dispositivziffern X und
XI). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
A. Am
10.
November 2021 erhielt das Veterinäramt eine Meldung der SBB
Transportpolizei, wonach A auf Hinweis einer Drittperson hin am
9.
November 2021 am Bahnhof N kontrolliert worden sei. Dabei sei
festgestellt worden, dass sie in einer Einkaufstasche neun Meerschweinchen mit
sich führte, die sich alle in ungepflegtem Zustand befunden und zum Teil
Verletzungen aufgewiesen hätten. Die Tiere wurden vorübergehend in einem
Tierheim untergebracht und mit Verfügung des Veterinäramts vom
16.
November 2021 vorsorglich beschlagnahmt. A wurde zwischenzeitlich
erneut in der PUK fürsorgerisch untergebracht.
B. Nach
Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und nachdem das
Meerschweinchen E am 25. November 2021 verstorben war, verfügte das
Veterinäramt am 1. Februar 2022 die definitive Beschlagnahme der verbleibenden
acht Tiere sowie deren Weiterplatzierung, eventualiter deren Euthanasie
(Dispositiv-ziffer II). A wurde unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im
Widerhandlungsfall ein umfassendes, unbefristetes Tierhalteverbot mit
sofortiger Wirkung für das Gebiet der gesamten Schweiz auferlegt
(Dispositivziffer III). Weiter wurde verfügt, dass allfällige, von A in
Widerhandlung gegen dieses Verbot gehaltene oder betreute Tiere definitiv
beschlagnahmt und anschliessend weiterplatziert oder euthanasiert würden (Dispositivziffer IV).
Ein Antrag von A, die beschlagnahmten Tiere in die Obhut von C zu geben, wurde
abgelehnt (Dispositivziffer V). Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens samt Auslagen für Unterbringung, tierärztliche Behandlung und
Transport wurden A auferlegt (vgl. Dispositivziffern VII und VIII).
Einem allfälligen Rekurs gegen Dispositivziffern II–IV wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer IX).
III.
A. Mit
zwei Schreiben vom 21. Februar 2022 erklärte A "Einsprache"
gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 1. Februar 2022 und beantragte
die Aufhebung von deren Dispositivziffer III (Tierhalteverbot). Nachdem
die Gesundheitsdirektion A mit Verfügung vom 28. Februar 2022 auf die
formellen Anforderungen an eine Rekursschrift hingewiesen und sie unter
Ansetzung einer Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer verbesserten
Rekursschrift mit konkret gestellten und begründeten Anträgen aufgefordert hatte,
aus welcher hinreichend klar hervorgehe, welche der im Dispositiv der
angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen wie und mit welcher Begründung
geändert oder aufgehoben werden sollen, trat sie auf ein von A mit Eingabe vom
12.
März 2022 ergänzend gestelltes "Begehren auf ein
Wiedersehen", welches sie als Antrag auf Einräumung eines Besuchsrechts
hinsichtlich der beschlagnahmten Tiere entgegengenommen hatte, mangels
Zuständigkeit nicht ein und überwies dieses zur Behandlung an das Veterinäramt.
Sodann wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs mit Verfügung vom
19.
Dezember 2022 im Sinn der Erwägungen ab, soweit sie darauf eintrat.
Dispositivziffer IV der angefochtenen Verfügung, mit welcher das
Veterinäramt präventiv die definitive Beschlagnahme sowie die Weiterplatzierung
bzw. Euthanasie allfälliger in Widerhandlung gegen das ausgesprochene
Tierhalteverbot gehaltener Tiere verfügt hatte, wurde zu einem entsprechenden
Hinweis umformuliert (Dispositivziffer I). Die Kosten des Verfahrens
wurden A auferlegt und die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde ihr
verweigert (Dispositivziffern II und III). Dem Lauf der Beschwerdefrist
und einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositivziffer I der Verfügung
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer V).
IV.
Hiergegen liess die nunmehr vertretene A mit Eingabe
vom 30. Januar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion sei aufzuheben. Es sei ihr
zu gestatten, dass ihre acht Meerschweinchen D, F, G, H, I, J, K und L bis
zu deren Lebensende wieder bei ihr wohnen dürfen. Weiter ersuchte sie um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Die Gesundheitsdirektion sowie das Veterinäramt
beantragten mit Stellungnahme vom 2. Februar 2023 bzw. mit Beschwerdeantwort
vom 2. März 2023 jeweils die Abweisung der Beschwerde. Weitere
Stellungnahmen erfolgten nicht.
Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2023 wurde das
Gesuch von A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
abgewiesen. Mit Urteil 2C_210/2023 vom 12. Juni 2023 trat das
Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die
Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin vordergründig die Aufhebung der Beschlagnahme und die
Rückgabe ihrer acht Meerschweinchen verlangt. Die Vorinstanz ist auf diesen
zumindest sinngemäss bereits im Rekursverfahren gestellten Antrag infolge
Verspätung nicht eingetreten. Indem die Beschwerdeführerin im Verfahren vor
Verwaltungsgericht einerseits beantragt, es sei ihr zu gestatten, dass die
beschlagnahmten acht Meerschweinchen bis zu deren Lebensende wieder bei ihr
wohnen dürfen, und andererseits gleichzeitig die vollständige Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids verlangt, macht sie im Ergebnis sinngemäss geltend,
das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihren entsprechenden Antrag im Rekursverfahren
sei zu Unrecht erfolgt. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
2.2
Nach
§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen
schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen, wobei der Fristenlauf am Tag
nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes beginnt. Die Rekursschrift muss
einen Antrag und dessen Begründung enthalten und der angefochtene Entscheid ist
beizulegen oder genau zu bezeichnen. Aus dem Antrag muss zumindest sinngemäss
ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung des Rekurrenten das Dispositiv der
angefochtenen Verfügung abzuändern ist (vgl. Alain Griffel in: Ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 23 N. 12). Genügt die Rekursschrift
diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur
Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs
nicht eingetreten würde (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG). Änderungen oder
Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Rekursfrist möglich.
Nach Fristablauf können die gestellten Anträge in der Sache nur noch im Sinn
eines Teilrückzugs reduziert, nicht aber erweitert werden (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 23 N. 16). Wie
alle Prozesshandlungen sind die Rekursanträge nach Treu und Glauben auszulegen,
wofür insbesondere auch deren Begründung heranzuziehen ist (vgl. BGr,
21.
August 2020, 2C_240/2020, E. 1.3; 16. Mai 2011,
9C_1049/2010, E. 1.2; vgl. auch Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23
N. 12).
2.3
Die
Vorinstanz stellte in ihrem Rekursentscheid fest, dass die Beschwerdeführerin
in ihren präzisierenden Rekurseingaben einzig das in Dispositivziffer III
der angefochtenen Verfügung angeordnete Tierhalteverbot und damit auch
sinngemäss die dazugehörigen Dispositivziffern IV (Androhung der Zwangsvollstreckung
im Fall der Missachtung des Verbots) und VI (Ungehorsamsstrafe) angefochten
habe. Zu der in Dispositivziffer II der angefochtenen Verfügung
angeordneten definitiven Beschlagnahme der acht Meerschweinchen erwog sie, die
Beschwerdeführerin habe zwar in verschiedenen Eingaben festgehalten, dass sie
ihre Meerschweinchen gerne wieder bei sich begrüssen würde und diese am
liebsten wiederhaben wolle. Diese Eingaben, welche sinngemäss als
nachträgliches Begehren um Aufhebung von Dispositivziffer II der
angefochtenen Verfügung zu verstehen seien, seien aber allesamt erst nach
Ablauf der Rekursfrist und der mit Schreiben vom 28. Februar 2022
angesetzten 14-tägigen Frist zur Nachbesserung des Rekurses eingereicht worden.
Änderungen oder Ergänzungen eines Rekursantrags oder neue Rekursanträge seien
lediglich innerhalb der Rekursfrist möglich. Das sinngemässe Begehren um
Rückgabe der Meerschweinchen bzw. um Aufhebung von Dispositivziffer II der
angefochtenen Verfügung erweise sich folglich als verspätet, weshalb nicht
darauf einzutreten sei.
2.4
Die
Rekurserhebung erfolgte vorliegend mit zwei separaten, von der
Beschwerdeführerin unterzeichneten Schriftstücken, welche jeweils als
"Einsprache gegen die Verfügung Vetamt" bzw. "gegen die
Verfügung vom 1. Febr. 2022" betitelt waren, die beide am 22. Februar
2022.
beim Beschwerdegegner eingingen und welche dieser in Anwendung von
§ 5 Abs. 2 VRG an die Vorinstanz weiterleitete. Im ersten Schreiben
stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "Dispositiv Ziff. III sei
aufzuheben." Zur Begründung führte sie aus, das Verbot auf unbestimmte
Zeit sei unverhältnismässig. Zudem stellte sie die Frage, ob das Verbot an
Bedingungen geknüpft werden könne. Im zweiten Schreiben führte die
Beschwerdeführerin zum genannten Antrag sinngemäss aus, dass sich ein
Tierhalteverbot auf unbestimmte Zeit nicht rechtfertige, da ihre Situation laut
Arztbericht nur vorübergehend zu instabil sei, was sie augenblicklich ganz
ähnlich sehe, was sich doch (aber) noch ändern könne. Hinsichtlich der Unterbringung
ihrer Tiere ersuchte die Beschwerdeführerin darum, diese so zu platzieren, dass
sie wohlauf seien und möglichst zusammenbleiben könnten. Mit Verfügung vom
28.
Februar 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die
formellen Anforderungen an eine Rekursschrift hin und forderte sie unter
Ansetzung einer Frist von 14 Tagen und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
dazu auf, eine verbesserte und handschriftlich unterzeichnete Rekursschrift mit
konkret gestellten und begründeten Anträgen einzureichen, aus welcher
hinreichend klar hervorgehe, welche der im Dispositiv der angefochtenen
Verfügung getroffenen Anordnungen wie und mit welcher Begründung geändert oder
aufgehoben werden sollen. Den Akten der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, wann
die Verfügung vom 28. Februar 2022 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde
und wann die darin angesetzte Nachbesserungsfrist von 14 Tagen zu laufen
begann. In ihrem darauffolgenden Schreiben vom 10. März 2022 nahm die
Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich auf diese Verfügung Bezug, weshalb zu
ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass ihr selbige spätestens an diesem Datum
zugestellt werden konnte, womit die Frist zur Nachbesserung des Rekurses
längstens bis am 24. März 2022 lief. Mit selbigem Schreiben vom 10. März
2022.
führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Antrag sei, "Ziffer III
bzw. dass (sic) auf unbestimmte Zeit darin ausgesprochene Tierhalteverbot
aufzuheben bzw. dieses zeitlich zu beschränken". Alternativ sei "eine
Tierhaltung an Auflagen zu knüpfen". In einem weiteren Schreiben vom
12.
März 2022 wiederholte sie diesen Antrag sinngemäss und führte
zusätzlich aus, "Dispositiv V" führe "null Erklaerungen
bei", weshalb die Meerschweinchen nicht in die Obhut von C und M gegeben
werden könnten. Abschliessend ergänzte sie, dass sie begehre, ihre acht
Meerschweinchen wiedersehen zu können.
2.5
Die
Vorinstanz legte die dergestalt präzisierten bzw. ergänzten Anträge der
Beschwerdeführerin dahingehend aus, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu
ihrem Festhalten an der beantragten Aufhebung von Dispositivziffer III der
streitgegenständlichen Verfügung eventualiter deren Befristung oder Verknüpfung
mit Auflagen beantragt habe. Weiter habe sie im Zusammenhang mit der in
Dispositivziffer V der Verfügung abgelehnten Platzierung der Tiere bei C
und M eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Den "Antrag Begehren
auf ein Wiedersehen" nahm die Beschwerdegegnerin als Antrag entgegen, die
beschlagnahmten Meerschweinchen besuchen zu dürfen, auf welchen sie mit Verfügung
vom 17. März 2022 nicht eintrat und mit welcher sie dieses Begehren zur
Beurteilung an den Beschwerdegegner überwies.
2.6
Aus der
von der Beschwerdeführerin gewählten Formulierung ihres Antrags, wonach sie
begehre, dass sie ihre acht Meerschweinchen wiedersehen könne, ergibt sich
nicht eindeutig, ob damit eine Aufhebung der mit Dispositivziffer II der
streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners angeordneten definitiven
Beschlagnahme der Meerschweinchen verlangt wird oder im Sinn der
vorinstanzlichen Interpretation das Recht gefordert wird, die beschlagnahmten
Tiere besuchen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin machte jedoch weder nach
Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. März 2022 betreffend das
Nichteintreten auf diesen Antrag noch im Verlauf des weiteren Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens geltend, dass ihr Antrag von der Vorinstanz falsch
ausgelegt worden sei. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die
Beschwerdeführerin im Laufe der Rekursfrist und der anschliessenden
Nachbesserungsfrist in keiner Weise dahingehend äusserte, entgegen den
Feststellungen des Beschwerdegegners derzeit dazu in der Lage zu sein,
Meerschweinchen zu halten bzw. ihren Pflichten als Tierhalterin nachzukommen.
Vielmehr schien sie sich der entsprechenden Sachverhaltswürdigung des
Beschwerdegegners vordergründig anzuschliessen, indem sie in ihrer
ursprünglichen Rekursschrift vom 21. Februar 2022 ausführte, dass sie sich
der ärztlichen Einschätzung, wonach ihre psychische Situation vorübergehend zu
instabil sei, anschliessen könne bzw. dass sie dies "augenblicklich ganz
ähnlich sehe". In dieselbe Richtung deuten auch die Ausführungen der
Beschwerdeführerin in einem späteren Schreiben an die Vorinstanz vom
19.
Mai 2022. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass sie es, in
Anbetracht ihrer derzeitigen Schwierigkeit, eine neue Unterkunft zu finden,
schwierig finde, zur Beschlagnahme der Meerschweinchen etwas zu sagen,
respektive dass sie jetzt, im Mai, froh sei, wenn die Meerschweinchen in Obhut
seien und versorgt würden. In diesem Zusammenhang schlug die Beschwerdeführerin
gar von sich aus vor, ihre "8 Familienmitglieder (Tiere) adoptieren zu
lassen". Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Auslegung
nachvollziehbar, wonach es sich beim "Antrag auf ein Wiedersehen" um
ein Begehren auf Einräumung eines Besuchsrechts und nicht um Aufhebung der
definitiven Beschlagnahme handelte. Die damit verbundene Schlussfolgerung,
Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners vom
1.
Februar 2022 sei nicht rechtzeitig angefochten worden, ist deshalb im
Ergebnis nicht zu beanstanden. Dementsprechend erweist sich auch das
Nichteintreten der Vorinstanz auf die im späteren Verlauf des Rekursverfahrens
sinngemäss gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf Rückgabe der
beschlagnahmten Tiere infolge Verspätung als rechtmässig, womit die Beschwerde
in diesem Punkt abzuweisen ist.
3.
3.1
Zum ihr auferlegten umfassenden
Tierhalteverbot lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass dieses sie weniger
interessiere. Sie scheint dabei allerdings nicht zu berücksichtigen, dass eine
Aufrechterhaltung dieses Verbotes auch der von ihr vordergründig beantragten
Rückgabe der beschlagnahmten Meerschweinchen in ihre Obhut entgegenstehen
würde. Sodann lässt die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht verschiedene
Einwände vorbringen, welche gleichermassen für die definitive Beschlagnahme der
Tiere wie auch für das ihr auferlegte Tierhalteverbot von Relevanz erscheinen.
Im Rahmen der Behandlung ihres Antrags auf vollständige Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids ist es deshalb angezeigt, auch die Rechtmässigkeit
des umfassenden Tierhalteverbots zu prüfen.
3.2
Zweck des Tierschutzgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und des
Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren
Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der
Verwendungszweck zulässt für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in
seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige
Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2
TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen
die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie
soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese
Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV;
SR 455.1) konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen
und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht
überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der
Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft
wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür
verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand
entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden
(Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV). Krallen sind soweit nötig
regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5
Abs. 4 TSchV). Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung
durchzuführen (Art. 15 Abs. 1 TSchG). Transportbehälter müssen aus
gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die
Verletzungsgefahr gering ist, und so fest sein, dass sie normalen
Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den
Tieren nicht zerstört werden können. Zudem müssen sie so gebaut sein, dass die
Tiere nicht entweichen können, und so geräumig, dass die Tiere in normaler
Körperhaltung transportiert werden können (Art. 167 Abs. 1
lit. a–c TSchV).
3.3
Gemäss
Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die
Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, (lit. a) die
wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden
sind, oder (lit. b) die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten
oder zu züchten. Ein solches von
einer kantonalen Behörde ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz
gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Ebenso sieht § 11 des kantonalen
Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG; LS 554.1) die Möglichkeit
eines Tierhalteverbots vor, wenn nicht anders Abhilfe geschaffen werden kann
oder die Schwere des Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung dies
rechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob ein Tierhalteverbot anzuordnen oder eine
andere (mildere) Massnahme zu treffen ist, kommt der zuständigen Fachbehörde
ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 22. Oktober 2020,
VB.2020.00154, E. 3.2 mit Hinweis auf BGr, 11. März 2019, 2C_804/2018, E. 2.2).
3.4
Das Verbot der Tierhaltung hat die Wahrung oder die
Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt
es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das
Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Ein Tierhalteverbot ist eine
restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern
auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten
Haltebedingungen ausgerichtet ist (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019,
E. 5.3; 31. März 2015,
2C_958/2014, E. 2.1; 1. November 2012,
2C_378/2012, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 22. Oktober
2020, VB.2020.00154, E. 3.3). Einem
Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse
gegen das Tierschutzrecht voraus. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden
oder Schäden an Tieren als Folge mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen
Unzuverlässigkeit des Tierhalters, kann bei zahlreichen oder schweren
tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot
auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in
der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche
Beeinträchtigungen zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch
gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben
(vgl. zum Ganzen: BGr, 8. September 2022, 2C_576/2021, E. 9.1; 6. Juni
2019, 2C_122/2019, E. 5.3 mit Hinweisen; Antoine F. Goetschel/Alexander
Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1. für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich
2018, S. 32 f.). Als mildere
Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommen etwa die
Verfügung einer Reduktion des Tierbestandes oder einer tierärztlichen
Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von
notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage. Auch die
vorgängige Androhung eines Tierhalteverbots kann sich als mildere Massnahme
aufdrängen (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3).
3.5
Unfähigkeit
im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die
betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des
Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni 2019,
2C_122/2019, E. 3.2; 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 2.1; VGr,
22.
Oktober 2020, VB.2020.00154, E. 3.5; Jürg Niklaus/Lisa
Käser/Maximiliane Lotz, Tierschutzrecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen
2022, S. 96). Bei der Frage, ob
eine Person als im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG zur
Tierhaltung unfähig gilt, kommt der fachkundigen Behörde ein weiter
Ermessensspielraum zu (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00154,
E. 3.5 vgl. Anna Müller-Hüppi, Agrarveterinärrecht, in: Roland Norer
[Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, Bern 2018, S. 135 ff.,
N. 17).
3.6
3.6.1
Während das Verwaltungsgericht von Amtes wegen die notwendig erscheinenden
Sachverhaltsabklärungen zu treffen hat und zudem prüfen muss, ob die
Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist, ist die
Untersuchungspflicht im Beschwerdeverfahren abgeschwächt, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in
Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 33; vgl. VGr, 3. Dezember 2020,
VB.2020.00400, E. 3.4). Das Gericht ist lediglich insoweit gehalten
zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid als korrekt erweist, als sich
hierfür Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 19).
3.6.2
Nachdem die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht die Ausführungen des
Beschwerdegegners und der Vorinstanz zwar pauschal bestreiten lässt, soweit
diese nicht ausdrücklich anerkannt seien, ihre eigene Sachverhaltsdarstellung
jedoch nur ganz punktuell von derjenigen der Vorinstanz abweicht respektive
diese ergänzt, kann in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich auf die äusserst
detaillierte und mit zahlreichen Einzelnachweisen versehene
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verwiesen werden. Diese kann wie folgt
zusammengefasst werden:
3.6.3
Gemäss Rapport vom 22. April 2020 sei die Stadtpolizei Q am
9.
März 2020 zur damaligen Wohnung der Beschwerdeführerin ausgerückt,
nachdem sie vom Tierrettungsdienst telefonisch darüber orientiert worden sei,
dass die Beschwerdeführerin zwei Meerschweinchen in einem Jutesack ausgesetzt
hatte. Diese seien von einer Drittperson aufgefunden worden, wobei eines der
Tiere noch vor Ort verstorben sei, während das andere in ein Tierheim gebracht
worden sei. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
gleichentags noch ein drittes ihrer Meerschweinchen auf der Wiese vor ihrem
Wohnhaus ausgesetzt habe, welches durch ihre Nachbarin wieder eingefangen und
in die offen stehende Wohnung der Beschwerdeführerin zurückgebracht worden sei.
Die Beschwerdeführerin selbst sei am 9. März 2020 auf Veranlassung eines
durch die Polizei beigezogenen Notfallpsychiaters per fürsorgerische
Unterbringung stationär in die PUK eingewiesen worden. Dort habe sie sich bis
zum 17. März 2020 aufgehalten, wobei ihr eine paranoide Schizophrenie
diagnostiziert worden sei. Nach Erhalt des Polizeirapports und Vornahme einer
Kontrolle am Wohnort der Beschwerdeführerin, anlässlich derer festgestellt
worden sei, dass vier Meerschweinchen freilaufend im Wohnzimmer gehalten
wurden, und nach diversen Beanstandungen in der Tierhaltung (Kot- und
Urinspuren in der Wohnung, schuppiges, krustiges Fell mit Milbenbefall und zu
lange Krallen einiger Tiere) habe der Beschwerdegegner mit Verfügung vom
18.
Mai 2020 die Rückgabe der Tiere samt den zwischenzeitlich geborenen
Jungtieren unter den eingangs genannten Auflagen angeordnet, insbesondere unter
Verpflichtung der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner mindestens alle zwei
Monate einen psychiatrischen (Therapie-)Bericht einzureichen, aus dem jeweils
hervorgehe, dass sie psychisch und physisch vollumfänglich dazu in der Lage
sei, eine tierschutzkonforme Haltung zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten
(vgl. oben I.B).
3.6.4
Gemäss den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten habe sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis im Dezember 2020 als stabil
erwiesen. So habe die Beschwerdeführerin bereitwillig Auskunft über ihre
Tierhaltung erteilt und keine Anzeichen für psychotisches Erleben, Wahn oder
Halluzinationen gezeigt. Der Arzt der Beschwerdeführerin habe ferner in allen drei
Berichten bestätigt, dass diese aus psychiatrischer Sicht dazu in der Lage sei,
durchgehend eine tierschutzkonforme Haltung zu gewährleisten. Allerdings habe
die Beschwerdeführerin die ihr verschriebene Medikation ohne Absprache und
gegen die Empfehlung ihres Arztes abgesetzt und sei zwischen dem 10. Juni
und 29. August 2020 mehrmals nicht zu den Konsultationen erschienen. Der
Beschwerdegegner habe ihr mit Schreiben vom 1. September 2020 empfohlen,
sich an die Anweisungen ihres Arztes zu halten, unter Androhung weiterer
verwaltungsrechtlicher Massnahmen bis hin zur Beschlagnahme all ihrer Tiere.
3.6.5
Gemäss Bericht der Stadtpolizei Q sei die Beschwerdeführerin am
18.
Dezember 2020 auf Verdacht einer Verwahrlosung hin erneut
fürsorgerisch in der PUK untergebracht worden. Die acht frei in der Wohnung
herumlaufenden Meerschweinchen seien vorläufig vom Tierrettungsdienst in ein
Tierheim verbracht worden, wobei deren Zustand bis auf teilweise etwas lange
Krallen als gut beurteilt worden sei. Der Wohnungszustand der Beschwerdeführerin
sei von Polizei und Tierrettungsdienst als desolat befunden worden, was
entsprechende Bilder belegen würden. Der Beschwerdegegner habe vorerst auf
weitere Massnahmen verzichtet und die Beschwerdeführerin habe ihre Tiere am
22.
Dezember 2020 wieder zu sich nach Hause genommen. Eine vom
Beschwerdegegner durchgeführte Nachkontrolle an deren Wohnort habe keinen
Anlass zu Beanstandungen ergeben. In ärztlichen Berichten vom 5. Januar
und 7. April 2021 sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht
weiterhin die Fähigkeit zu einer durchwegs tierschutzkonformen Haltung
attestiert worden, wobei allerdings festgehalten worden sei, dass sie die
Wiederaufnahme einer medikamentösen Rückfallprophylaxe weiterhin ablehne.
Gemäss ärztlichen Berichten vom 21. Juni und 30. September 2021 sei
der Zustand der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum wechselhaft gewesen,
ausgelöst durch eine Wohnungskündigung vonseiten des Vermieters. Infolge
Überforderung bei der Wohnungssuche sei eine psychiatrische Spitex aufgeboten
worden, woraufhin sich der Zustand der Beschwerdeführerin wieder verbessert
habe. Indessen seien Mängel in der persönlichen Administration sowie teilweise
auch der Haushaltsführung feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei
psychisch angespannt gewesen, jedoch ohne Psychosezeichen aufzuweisen. Der Arzt
der Beschwerdeführerin sei in beiden Berichten zum Schluss gelangt, dass
aufgrund der Belastung infolge der Wohnungskündigung und der damit verbundenen
Labilisierung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin eine gewisse
Unsicherheit bestehe, ob die Beschwerdeführerin eine konstant angemessene
Tierhaltung umsetzen könne.
3.6.6
Gemäss tierärztlichen Berichten vom 1. Dezember 2020 und
20.
April 2021 seien die Meerschweinchen in diesem Zeitraum gesund gewesen
und hätten sich in einem guten Zustand befunden. Am 13. August 2021 sei
bei den Meerschweinchen E und G Übergewicht und bei letzterem eine
chronische Wunde an der linken Nasenseite festgestellt worden. Beim
Meerschweinchen K habe ein Abszess gespalten und gespült werden müssen. Am
23.
September 2021 habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner über
den Kauf eines neuen Meerschweinchens namens H informiert. Am
24.
September 2021 habe die Beschwerdeführerin mit den Meerschweinchen E
und H ihre Tierärztin wegen verschiedenen Augenbeschwerden beider Tiere
konsultiert. Die weitere Behandlung von E sei zu Hause erfolgt und der
Empfehlung der Tierärztin, die Augenprobleme von H im Tierspital abklären zu
lassen, sei die Beschwerdeführerin, trotz entsprechender Aufforderungen des
Beschwerdegegners, nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 8. November 2021 habe
der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Anweisungen des
Tierspitals betreffend die weitere Behandlung des Meerschweinchens H zu befolgen
und bei Verschlechterung von dessen Zustand umgehend einen Tierarzt
aufzusuchen. Zudem habe er die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie
gemäss Verfügung vom 18. Mai 2020 schon vor Übernahme weiterer Tiere die
Zustimmung des Beschwerdegegners einzuholen habe.
3.6.7
Gemäss Protokoll der Transportpolizei sei die Beschwerdeführerin am
9.
November 2021 auf Meldung einer Drittperson hin, wonach sich eine Dame
mit vielen Meerschweinchen in einer Einkaufstasche in einem Zug befinde, am
Bahnhof N kontrolliert worden. Die Polizei habe festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin in der Tat neun Meerschweinchen in einer Tasche mit den
Massen 37 x 30 cm mit sich führte. Sämtliche Meerschweinchen
hätten sich laut Rapport in einem ungepflegten Zustand befunden und lange
Krallen aufgewiesen. Einige Tiere hätten auch Verletzungen aufgewiesen. Nach
Rücksprache mit der Kantonspolizei seien die Meerschweinchen von der
Transportpolizei beschlagnahmt und in einem Tierheim untergebracht worden. Beim
Eintritt ins Tierheim sei festgestellt worden, dass das Meerschweinchen H
eine Linsenluxation und das Meerschweinchen E einen Abszess wegen einer
Bissverletzung sowie eine Augenentzündung aufwiesen. Mit Verfügung vom
16.
November 2021 seien sämtliche Tiere vorsorglich durch den
Beschwerdegegner beschlagnahmt worden. Die Beschwerdeführerin sei
zwischenzeitlich wieder fürsorgerisch in die PUK eingewiesen worden. Am
25.
November 2021 sei das Meerschweinchen E an einer hepathischen
Lipidose sowie einer beginnenden Septikämie/Bakteriämie verstorben.
3.7
3.7.1
Auf Grundlage des so erstellten Sachverhalts erwog die Vorinstanz, der
Beschwerdegegner, in dessen Ermessen sie in der Regel nur mit Zurückhaltung
eingreife, habe die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Tierhaltung im
Wesentlichen mit deren instabilem psychischen Gesundheitszustand begründet.
Dieser führe laut dem Beschwerdegegner dazu, dass sie nicht mehr in der Lage
sei, ihren Pflichten als Tierhalterin jederzeit verantwortungsvoll
nachzukommen. Auch die umfangreichen Auflagen hinsichtlich der Haltung ihrer
Tiere hätten gemäss dem Beschwerdegegner eine nicht tierschutzkonforme Haltung
der Meerschweinchen nicht verhindern können und es lägen keine aktuellen
Informationen vor, wonach die Beschwerdeführerin derzeit dazu in der Lage sei, eine
gesetzeskonforme Tierhaltung sicherzustellen. Sodann sei insbesondere der
Transport von neun Meerschweinchen in einer Einkaufstasche als hoch
tierschutzrelevant zu beurteilen. Zudem müsse laut dem Beschwerdegegner davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, das Befinden
ihrer Tiere so oft wie möglich zu überprüfen und kranke Tiere ihrem Zustand
entsprechend zu pflegen, nicht nachgekommen sei, habe sie doch die
Verschlechterung des Gesundheitszustands von E nicht erkannt.
3.7.2
Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Zugfahrt ihre neun Meerschweinchen in einer Plastik-Einkaufstasche mit
sich geführt habe. Die Tasche habe den neun Tieren, wie sich aus der
Aufschlüsselung des Beschwerdegegners sowie den in den Akten befindlichen
Fotografien ergebe, eindeutig zu wenig Platz geboten, sodass diese dicht
gedrängt nebeneinander hätten stehen müssen. Sie hätten sich nicht bewegen
können, ohne auf ein anderes Meerschweinchen zu treten. Weiter sei der Boden der
Tasche nicht stabil gewesen, sodass die Tiere beim Anheben und Tragen der
Tasche noch enger zusammengerutscht seien. Sodann habe die Tasche Löcher
aufgewiesen, weshalb das Risiko bestanden habe, dass eines der Tiere mit einem
seiner Beine hätte hängenbleiben und sich verletzen können. Die Einkaufstasche
habe folglich nicht den gesetzlichen Anforderungen an Behälter für
Tiertransporte entsprochen. Sodann seien auch keine hinreichenden Nahrungs- und
Versteckmöglichkeiten vorhanden gewesen, weshalb die Tiere in Missachtung von
Art. 3 Abs. 1 TSchV in deren Anpassungsvermögen überfordert worden
seien und ihnen nicht die nach Art. 6 Abs. 1 TSchV notwendige
Beschäftigung und Bewegungsfreiheit gewährt worden sei. Erschwerend komme
hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihre Tiere gemäss eigenen Aussagen in der
für diese Zwecke völlig ungeeigneten Tasche zu einer Freundin transportiert
habe, um für einen anstehenden Umzug zu "üben" und sie an eine
Aussenhaltung zu gewöhnen. Angesichts der Tatsache, dass der Transport von
einem oder einigen wenigen Meerschweinchen in einer Einkaufstasche nur in
absoluten Notfällen möglicherweise noch knapp zu tolerieren gewesen wäre, sei
dies bei einem Fall wie dem vorliegenden gänzlich ausgeschlossen. Es erscheine
völlig befremdlich, Meerschweinchen in dieser Weise zu einer Freundin zu Besuch
zu nehmen, mit der Begründung, für einen anstehenden Umzug zu üben. Weiter sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin für den Transport nicht
wenigstens ihre Transportkisten und den Wagen verwendete, welchen sie nach
eigenen Angaben besitzen würde. Da Meerschweinchen Fluchttiere seien und
deshalb unnötige Transporte zur Vermeidung von Stress ohnehin zu vermeiden
seien, erweise sich ein "Üben" für einen Umzug von vornherein als
sinnlos. Auch sei das Vorgehen der Beschwerdeführerin gänzlich ungeeignet dafür
gewesen, die Tiere an eine Aussenhaltung zu gewöhnen. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin ihre Tiere tatsächlich in dieser Absicht mitgeführt habe, so
würde dies nur verdeutlichen, dass ihre Wahrnehmung in diesem Zeitpunkt
offenbar derart beeinträchtigt gewesen sei, dass sie nicht mehr dazu in der
Lage gewesen sei, vernunftgemäss bzw. tierschutzkonform zu handeln und zu
erkennen, dass ein solcher Transport mit dem Tierwohl nicht vereinbar sei.
3.7.3
Weiter sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin die notwendigen Lehren aus
ihrem Verhalten gezogen habe. So zeige sie bezüglich des Transports der Tiere
in einer Einkaufstasche keinerlei Einsicht, dass die von ihr gewählte
Transportform gänzlich ungeeignet gewesen sei und nicht den gesetzlichen
Vorschriften für den Transport von Meerschweinchen entsprochen habe. Eine
kritische Auseinandersetzung damit, dass der Transport von neun Meerschweinchen
in einer für diesen Zweck völlig ungeeigneten Einkaufstasche dem Tierwohl
abträglich sei, insbesondere nachdem der Beschwerdegegner ihr die Problematik
dieses Vorgehens mehrfach erläutert habe, sei nicht ersichtlich.
3.7.4
Zu beachten sei weiter, dass es sich bei diesem Ereignis nicht um einen
singulären Vorfall handle. Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen sei,
habe die Tierhaltung der Beschwerdeführerin im Laufe der vergangenen zwei Jahre
immer wieder Anlass zu Beanstandungen und Interventionen seitens des
Beschwerdegegners gegeben. Auffällig sei, dass diese Interventionen in der
Regel dann nötig geworden seien, wenn die Beschwerdeführerin belastenden
Situationen ausgesetzt gewesen sei, welche teilweise zu psychischen
Dekompensationen geführt hätten. Sowohl beim Vorfall im Frühling 2020
(Aussetzen der Meerschweinchen) und der stationären Einweisung im Dezember 2020
hätten die Tiere durch die aufgebotenen Dienste in ein Tierheim verbracht
werden müssen. In beiden Fällen hätten sich denn auch Mängel bei den
Haltebedingungen in der Wohnung der Beschwerdeführerin gezeigt, welche sich in
hygienischer Hinsicht in einem desolaten Zustand befunden habe. Im Verlauf des
Jahres 2021 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin erneut derart
verschlechtert, dass ihr Arzt Zweifel bezüglich ihrer Fähigkeit geäussert habe,
eine anhaltend rechtskonforme Tierhaltung gewährleisten zu können. Die
Beschwerdeführerin habe nicht nur zunehmend ihre persönliche Administration und
Haushaltsführung vernachlässigt, sondern auch begonnen, verschiedene Auflagen
des Beschwerdegegners nicht mehr zu befolgen. So habe sie es einerseits
unterlassen, die vorgängige Zustimmung des Beschwerdegegners zur Neuanschaffung
eines Meerschweinchens einzuholen. Andererseits habe sie auch ihre Pflicht
vernachlässigt, kranke Tiere einem Tierarzt vorzustellen und zu behandeln bzw.
behandeln zu lassen. So habe sie die offenkundigen Augenprobleme des
Meerschweinchens H trotz entsprechender Aufforderungen durch ihre
Tierärztin und den Beschwerdegegner erst nach vielen Wochen im Tierspital
abklären lassen.
3.7.5
Damit seien die Ereignisse vom 9. November 2021 (Tiertransport in
einer Einkaufstasche) in einem grösseren Kontext zu sehen. Eine
Gesamtbetrachtung der Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin während der
letzten zwei Jahre zeige, dass sie, auch wenn sie ihre Meerschweinchen
zweifelsohne sehr liebe und sehr darum bemüht gewesen sei, die Auflagen des
Beschwerdegegners einzuhalten, nicht dazu in der Lage gewesen sei, ihren Tieren
über einen längeren Zeitraum hinweg eine konstant tierschutzkonforme Haltung zu
bieten. Angesichts dieser Vorgeschichte und der bekannten, anhaltenden
psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie
auch inskünftig nicht in der Lage sein werde, eine anhaltend tierschutzkonforme
Tierhaltung zu gewährleisten. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass die
Beschwerdeführerin wieder in eine für sie belastende Situation geraten würde,
wie dies die Vorfälle im März und Dezember 2020 sowie am 9. November 2021
eindrücklich belegen würden. Es lägen auch keine neueren psychiatrischen
Berichte bei den Akten, welchen zu entnehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin
nicht nur gegenwärtig, sondern langfristig in der Lage sei, eine
tierschutzkonforme Tierhaltung sicherzustellen. Das diesbezüglich von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Schreiben ihres Arztes vom 7. April
2022.
beschränke sich auf die Wiedergabe ihrer eigenen Sichtweise. Es würden
insbesondere Ausführungen dazu fehlen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin
ausreichend stabil sei, um eine gesetzeskonforme Tierhaltung zu ermöglichen.
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die
grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht
konstant zu befolgen vermöge und ihr daher die objektive Fähigkeit, Tiere
dauernd gesetzeskonform zu halten, abzusprechen sei. Da auch die früheren
Massnahmen des Beschwerdegegners zu keiner anhaltenden Verbesserung geführt
hätten, würden hinreichende Gründe für das Aussprechen eines umfassenden
Tierhalteverbots im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG
vorliegen.
3.7.6
Das vom Beschwerdegegner auferlegte, umfassende und unbefristete
Tierhalteverbot erweise sich sodann auch als verhältnismässig. Angesichts der
mangelnden Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur konstant tierschutzkonformen
Tierhaltung und der Tatsache, dass sie ihre Tiere wiederholt vernachlässigt und
in tierschutzrelevante Situationen gebracht habe, liege das Verbot durchaus im
Interesse des Tierwohls und damit im öffentlichen Interesse. Sodann erweise
sich das Verbot ohne Weiteres als geeignet, um dieses öffentliche Interesse zu
wahren. Mildere Massnahmen, die gleichermassen geeignet wären, eine
tierschutzkonforme Haltung sicherzustellen, seien nicht ersichtlich. Wie der
Vorfall vom 9. November 2021 zeige, hätten auch die mit Verfügung des
Beschwerdegegners vom 18. Mai 2020 angeordneten, sehr weitgehenden
Auflagen nicht verhindern können, dass die Beschwerdeführerin ihre Tiere wieder
in eine tierschutzrelevante Situation brachte. Die bisherigen Vorkommnisse,
aber auch das weitere Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere deren
mangelnde Einsicht bezüglich des Transports der Meerschweinchen in einer
Einkaufstasche, würden zeigen, dass sie trotz ihres guten Willens und trotz
entsprechender Auflagen offensichtlich nicht dazu in der Lage sei, eine
dauerhaft der Tierschutzgesetzgebung entsprechende Tierhaltung zu
gewährleisten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Befristung des Verbots
beantragt habe, sei darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich sei, wie im
Voraus festgelegt werden sollte, ab welchem Zeitpunkt ihre persönlichen
Verhältnisse eine einwandfreie Tierhaltung wieder zulassen würden. Schliesslich
sei die Massnahme auch zumutbar. Zwar liege auf der Hand, dass die
Meerschweinchen im Leben der Beschwerdeführerin bislang eine wichtige Rolle
gespielt hätten und ihr offensichtlich Trost und Gesellschaft spendeten. Das
öffentliche Interesse am Wohlergehen der Tiere sei allerdings höher zu
gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin Tiere halten zu
dürfen. Wie der Beschwerdegegner ausgeführt habe, sei es der Beschwerdeführerin
sodann unbenommen, bei wesentlicher Stabilisierung ihrer gesundheitlichen
Situation oder auch einer anderweitigen Veränderung ihrer persönlichen
Verhältnisse – wie z. B.
einer stabilen Wohnsituation in Verbindung mit dem Vorhandensein einer
Drittperson, die jederzeit die Betreuung der Tiere sicherstellen könne, sobald
die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage sei – ein
Gesuch um Aufhebung des Tierhalteverbots zu stellen.
3.8
Die
Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen der Vorinstanz entgegen, dass sie
die Kritik, die acht Tiere in einer Einkaufstasche mitgeführt zu haben,
annehme. Jedoch sei ihr zu diesem Zeitpunkt keine andere Wahl geblieben. Sie
habe den Transport unter Zeitdruck organisieren müssen, da ihr die Wohnung
gekündigt worden sei und sie eine Anschlusslösung gesucht habe. Zudem hätte sie
eine neue Arbeitsstelle beim Bahnhof N angenommen und in den freien Tagen
den weiteren Verlauf organisieren müssen, was zum Vorfall im Zug geführt habe.
Sodann werde im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt, dass ihr die Tasche mit
den Tieren im Zug von einer Drittperson entrissen worden sei, wogegen sie sich
nicht zur Wehr habe setzen können. Es sei ihr nicht klar, weshalb ihr niemand
zur Hilfe gekommen sei und weshalb sie bis heute unter diesem Vorfall leiden
müsse. Hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur rechtskonformen Tierhaltung lässt die
Beschwerdeführerin vorbringen, dass ihr behandelnder Therapeut in seinen
Berichten geschrieben habe, dass sie Verantwortung für die Tiere übernehmen
könne. Er sei nur über den Satz gestolpert, dass jederzeit eine konforme
Tierhaltung möglich sei, da er sie nicht 24 Stunden am Tag überwache.
Deshalb sei sein Schreiben etwas zögerlich ausgefallen.
3.9
Diese
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen weder die umfassende vorinstanzliche
Sachverhaltserstellung noch die auf dieser Grundlage vorgenommene, überzeugende
rechtliche Würdigung zu entkräften. Zwar ist hinsichtlich der Fähigkeit der
Beschwerdeführerin zur rechtskonformen Tierhaltung positiv zu werten, dass sie
sich in Bezug auf den Transport der neun Meerschweinchen in einer
Einkaufstasche nun grundsätzlich einsichtig zeigt. Denn dieser war, wie die
Vorinstanz zutreffend darlegt, unter keinen Umständen mit den einschlägigen
tierschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 3.2 oben) vereinbar. Die
Einsicht allein vermag jedoch die erheblichen Zweifel an der Fähigkeit der
Beschwerdeführerin zu einer durchgehend rechtskonformen Tierhaltung, die aufgrund
der bisherigen Vorkommnisse bestehen, nicht umzustossen. Auffallend ist zudem,
dass die Beschwerdeführerin trotz vordergründiger Einsichtigkeit in Bezug auf
den Vorfall vom 9. November 2021 die Gründe für ihr Fehlverhalten
letztlich auf äussere Umstände zurückführt. Sie verkennt dabei, dass ihr
Einwand, wonach ihr die Tasche mit den Meerschweinchen durch einen anderen
Zugpassagier entwendet worden sein soll, für die tierschutzrechtliche Würdigung
dieses Vorfalls unerheblich erscheint. Sodann begibt sich die Beschwerdeführerin
mit ihrer Darstellung, dass der Transport der Tiere in der Einkaufstasche
lediglich eine Folge der durch eine Wohnungskündigung entstandenen Notsituation
gewesen sei, in Widerspruch zu ihren bisherigen Ausführungen, wonach der
Transport der Tiere als Übung im Hinblick auf einen anstehenden Umzug bzw. die
damit verbundenen Klimaveränderungen erfolgt sei. Selbst wenn Ersteres zuträfe,
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin für den Transport
nicht die Transportbox(en) verwendete, über welche sie gemäss eigenen Angaben
verfügte, oder zumindest ein anderes, stabileres Transportbehältnis wie zum
Beispiel eine mit Einstreu und Luftlöchern versehene Kartonschachtel benützte,
oder allerwenigstens den Boden der Einkaufstasche mit einer geeigneten
Unterlage stabilisierte. Hinsichtlich der Würdigung des ärztlichen Berichts vom
7.
April 2022 kann sodann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Die darin enthaltenen Ausführungen des Arztes der
Beschwerdeführerin sind durchgehend in indirekter Rede verfasst und geben
lediglich deren persönliche Ansicht wieder, weshalb der Bericht auch nicht
geeignet erscheint, Rückschlüsse auf ihre Fähigkeit zur rechtskonformen
Tierhaltung zu ziehen. Ausgehend vom bisherigen Verlauf der Tierhaltung durch
die Beschwerdeführerin, welcher von diversen Verstössen gegen die
Tierschutzgesetzgebung sowie mehrfachen Verstössen gegen die in der Folge vom
Beschwerdegegner verfügten Auflagen geprägt war, und die bloss ansatzweise
vorhandene Einsicht der Beschwerdeführerin erweist sich die Einschätzung des
Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin auch inskünftig nicht dazu in
der Lage sein werde, eine anhaltend tierschutzkonforme Tierhaltung zu
gewährleisten, nicht als rechtsverletzend, weshalb auch der diesbezügliche
Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
3.10
Zur
Verhältnismässigkeit des ihr auferlegten Tierhalteverbots ist schliesslich
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft darlegt, dass sie der
Tierhaltung im Rahmen ihrer persönlichen Lebensgestaltung einen äusserst hohen
Stellenwert beimisst und dass die Beschlagnahme der Tiere spürbare Auswirkungen
auf ihr geistiges Wohlbefinden zeitigt. Die Vorinstanz hat anhand der
bisherigen Vorkommnisse jedoch nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine
durchgehend tierschutzkonforme Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin trotz
zahlreicher Auflagen, Ermahnungen und Interventionen des Beschwerdegegners
nicht möglich war. So kam es im Laufe der vergangenen Jahre regelmässig zu
Vorfällen, anlässlich derer die Beschwerdeführerin infolge ihrer psychisch
instabilen Verfassung nicht mehr dazu in der Lage war, eine rechtskonforme
Tierhaltung hinreichend sicherzustellen, oder das Wohl der von ihr gehaltenen
Tiere teilweise gar unmittelbar durch ihr eigenes, unsachgemässes Handeln
gefährdete. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse an einer Wahrung des
Tierwohls höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin, im
Rahmen ihrer Freizeit Tiere zu halten, auch wenn Letzteres für sie von grosser
persönlicher Wichtigkeit ist. Solange sich der gesundheitliche Zustand und die
persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht so weit verbessert haben,
dass mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer durchwegs rechtskonformen
Tierhaltung ausgegangen werden kann, erweist sich das auferlegte
Tierhalteverbot somit als das mildeste Mittel, um die Wahrung des Tierwohls zu
gewährleisten. Somit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid auch in Bezug
auf das auferlegte Tierhalteverbot als rechtskonform.
3.11
Mit Blick
auf die Erwägungen des Beschwerdegegners in der streitgegenständlichen
Verfügung vom 1. Februar 2022, wonach der Beschwerdeführerin mit dem
Tierhalteverbot "das Halten und Betreuen von eigenen Tieren sowie das Beaufsichtigen,
die Pflege und das Füttern von Tieren von Drittpersonen" verboten werde,
ist indessen anzumerken, dass sich das Tierhalteverbot nach Art. 23
Abs. 1 TSchG gemäss Wortlaut dieser Bestimmung nur auf das Halten oder die
Zucht von Tieren oder auf die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren beziehen
kann. Der Begriff der Tierhaltung wird im Tierschutzgesetz nicht weiter
definiert. Dieses unterscheidet lediglich zwischen (blosser) Betreuung und
Tierhaltung (Art. 6 Abs. 1 TSchG; vgl. auch Art. 31 TSchV).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Halter eines Tieres im Sinn dieses
Gesetzes, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem
Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Es muss eine tatsächliche
Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über dessen
Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung usw. zu entscheiden. Diese
Herrschaftsbeziehung darf nicht ausschliesslich in fremdem Interesse und nach
Weisungen eines anderen ausgeübt werden, und die Herrschaft darf nicht nur ganz
vorübergehender Natur sein (zum Ganzen: BGr, 23. August 2019,
6B_963/2018, E. 2.3.1; 8. Februar 2011, 6B_660/2010, E. 1.2.2).
In diesem Sinn ist der Tierhalter nach Art. 6 Abs. 1 TSchG (haupt-)verantwortlich
für eine tierschutzkonforme Haltung (vgl. VGr, 7. Dezember 2018,
VB.2018.00316, E. 3.3.6). Vom Begriff der Tierhaltung nicht umfasst ist
demgegenüber die blosse Betreuung, Pflege und Verwendung (z. B. Reiten) der Tiere von
Dritthaltern, soweit diese nur ganz vorübergehend erfolgt oder nicht mit der
Einräumung entsprechender Entscheidungsgewalt einhergeht. Sofern eine solche
Tätigkeit nicht im Rahmen einer beruflichen Beschäftigung erfolgt, kann diese
durch Auferlegung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 Abs. 1 TSchG auch
nicht untersagt werden (vgl. hierzu Antoine F. Goetschel, Kommentar zum
Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern/Stuttgart 1986, Art. 24 N. 3).
Die Beaufsichtigung, Pflege und das Füttern der Tiere von Drittpersonen ist der
Beschwerdeführerin somit nur insoweit untersagt, als sie dabei infolge
Zeitdauer oder Einräumung entsprechender Entscheidungsgewalt selbst eine
Tierhalterstellung erlangen würde. Dies schliesst es indessen nicht aus, bei
der Pflege und Betreuung von Tieren anderer Personen mitzuwirken, sofern dies
unter Verantwortung des jeweiligen Halters erfolgt und soweit der
Beschwerdeführerin keine eigenständige Entscheidungsgewalt im genannten Sinn
zukommt.
4.
4.1
Nebst
ihren Vorbringen zur beantragten Rückgabe der beschlagnahmten Tiere und zum
auferlegten Tierhalteverbot lässt die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift ausführen, dass dem Beschwerdegegner von ihrer Seite Optionen
dargeboten worden seien, ihre Meerschweinchen in die Obhut tierliebender
Besitzer zu übergeben, solange sie nicht fähig gewesen sei, diese zu
beherbergen respektive per fürsorgerische Unterbringung in der Klinik gewesen
sei. Die Gründe der Ablehnung des Beschwerdegegners seien nicht
nachvollziehbar; dieser Entscheid würde sie seither massgeblich belasten und
ihren Gesundheitszustand nachhaltig verschlechtern. Die Beschwerdeführerin
nimmt damit sinngemäss Bezug auf ein rückwirkend im Namen der
Beschwerdeführerin gestelltes Begehren von C vom 22. November 2021. Darin
führte C zusammengefasst aus, dass sie seit einigen Jahren mit der Beschwerdeführerin
befreundet sei. Sie wolle dem Beschwerdegegner in Absprache mit der
Beschwerdeführerin vorschlagen, dass die Meerschweinchen bei ihr unterkommen
könnten. Sie erklärte sich bereit, in ihrem Garten ein Gehege einzurichten,
wobei ihre Familie bei der Betreuung der Tiere aushelfen könne. Sie sei auch
bereit, sich an die vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. Mai 2020
verfügten Auflagen zu halten. Dies würde es ermöglichen, dass die
Beschwerdeführerin die Meerschweinchen besuchen könne und dass die Tiere an
einem sicheren Ort seien. Sobald sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin stabilisiere, könnte in Absprache mit dem Beschwerdegegner
eine Rückführung der Tiere geplant werden. Dies sei einerseits im Interesse der
Beschwerdeführerin, aber andererseits auch im Interesse der Tiere, da so für
letztere gesorgt sei und sie dennoch Kontakt zur Beschwerdeführerin haben
könnten.
4.2
Der
Beschwerdegegner lehnte diesen Antrag mit Dispositivziffer V der
streitgegenständlichen Verfügung vom 1. Februar 2022 ab. Bereits mit
ergänzender Rekursschrift vom 12. März 2022 brachte die Beschwerdeführerin
hiergegen sinngemäss vor, dass die Verfügung des Beschwerdegegners für die
Ablehnung dieses Antrags keinerlei Erklärung enthalten würde. Die Vorinstanz
führte hierzu aus, die entsprechende Dispositivziffer V der
streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Februar 2022
sei nicht angefochten worden. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Entscheid
des Beschwerdegegners behandelte sie allerdings gleichwohl und ausschliesslich
unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung der Begründungspflicht des
Beschwerdegegners. Dabei erschliesst sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen
nicht, im Hinblick auf welchen Rekursantrag sie eine mögliche Gehörsverletzung
prüfte.
4.3
Die
Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid nicht dar, weshalb sie trotz der von
der Beschwerdeführerin fristgerecht vorgebrachten Rüge betreffend die aus ihrer
Sicht mangelhafte Begründung des ablehnenden Entscheids des Beschwerdegegners
zum Schluss gelangte, Dispositivziffer V der Verfügung der
Beschwerdegegnerin sei nicht angefochten worden. Sollte dies lediglich dem
Umstand geschuldet gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin es in ihrer
ergänzenden Rekursschrift unterliess, ausdrücklich die Aufhebung der
betreffenden Dispositivziffer zu verlangen, so kann dem im Lichte des bereits
dargelegten Grundsatzes, wonach Rechtsbegehren nach Treu und Glauben sowie
unter Beizug der Begründung auszulegen sind (vgl. E. 2.2 oben), nicht gefolgt
werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. März
2022, welche zweifelsohne noch innerhalb der mit Verfügung vom 28. Februar
2022.
angesetzten 14-tägigen Nachfrist zur Ergänzung der Rekursschrift einging,
lediglich das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung monierte, ohne formell
um eine Aufhebung von Dispositivziffer V der streitgegenständlichen
Verfügung zu ersuchen, tat sie damit unmissverständlich kund, dass sie im
Ergebnis mit der Ablehnung ihres Antrags auf Übergabe der beschlagnahmten Tiere
in die Obhut von C nicht einverstanden war und um Überprüfung der
Rechtmässigkeit dieses Entscheids ersuchte. Diese Prüfung vom Vorliegen eines
ausformulierten Antrags abhängig zu machen, wie dies die Vorinstanz faktisch
tat, erscheint in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin weder
rechtskundig ist noch im Zeitpunkt des Rekursverfahrens fachkundig vertreten
war, als überspitzt formalistisch. Festzuhalten ist allerdings, dass der mit Dispositivziffer V der
streitgegenständlichen Verfügung abgewiesene Antrag auf Übergabe der
Meerschweinchen in die Obhut von C vom 19. November 2021 vor dem
Hintergrund der in diesem Zeitpunkt noch vorläufigen Beschlagnahme der Tiere
erfolgte. Nachdem die Vorinstanz wie bereits dargelegt zu Recht davon ausging,
dass die mit selbiger Verfügung angeordnete definitive Beschlagnahme von der
Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig angefochten worden war, verfügte die
Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt auch über kein aktuelles praktisches
Interesse mehr an einer Überprüfung der Ablehnung ihres Antrags, die Tiere für
die Dauer der vorsorglichen Beschlagnahme in die Obhut von C zu übergeben.
Somit hätte die Vorinstanz auf den Rekurs gegen Dispositivziffer V der
streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners nicht eintreten müssen,
weshalb sich der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis als rechtmässig erweist
und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.4
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem sinngemässen
Festhalten am Antrag auf Übergabe der Tiere an C auf die Weiterplatzierung der
Tiere im Nachgang zur definitiven Beschlagnahme abzielt, kann darauf ebenso
wenig eingegangen werden, wurde doch darüber in der streitgegenständlichen
Verfügung des Beschwerdegegners noch nicht entschieden und kommt der
Beschwerdeführerin im Rahmen jenes nachgelagerten Entscheids auch keine
Parteistellung mehr zu. Mit der definitiven Beschlagnahme wird der
Beschwerdeführerin nämlich die Verfügungsmacht über die Tiere und damit auch
die Befugnis entzogen, zu bestimmen, in wessen Halterschaft diese fürderhin zu
geben sein werden. Dieser Entscheid obliegt vielmehr im – pflichtgemäss
auszuübenden – Ermessen des Beschwerdegegners.
4.5
Im Hinblick auf die diesbezügliche Ermessensausübung
des Beschwerdegegners bleibt immerhin Folgendes anzumerken: In der
überwiegenden Zahl der Fälle wird es geboten sein, Tiere, welche ihrem
bisherigen Halter aus Gründen des Tierwohls definitiv weggenommen werden, nicht
mehr in seinem Wahrnehmungs- und/oder Einflussbereich zu belassen, was regelmässig
dagegenspricht, sie in die Halterschaft einer ihm bekannten oder – erst recht –
nahestehenden Person zu geben. Vorliegend liegen die Dinge insofern besonders,
als sich die Beschwerdeführerin sehr um das Wohl ihrer Tiere sorgt, zu denen
sie fraglos eine enge emotionale Bindung empfindet, und sich hinsichtlich der
festgestellten Mängel auch nicht uneinsichtig gezeigt hat. Dass ihr die
Einhaltung der Auflagen nicht gelang, ist weniger auf ungenügendes Bemühen oder
fehlenden Willen zurückzuführen, sondern vielmehr darauf, dass sie (aus wohl
nur bedingt von ihr zu vertretenden Gründen) dazu nicht in der Lage war. Zu
berücksichtigen ist ferner, dass die Haltung von Kleintieren für den
psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den Schilderungen
ihres Arztes bisher ein deutlich stabilisierendes Element darstellte. Dies ändert zwar nichts daran, dass ihr die
Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Sicherstellung einer durchgehend
rechtskonformen Tierhaltung derzeit abgeht. Mit der Wahrung des Tierwohls
scheint indes zumindest nicht von vornherein unvereinbar, der
Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihren vormaligen Tieren unter geeigneten
Bedingungen weiterhin zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass dies unter der
Verantwortung und mit dem Einverständnis eines neuen Tierhalters erfolgt,
welcher hinreichend Gewähr für eine tierschutzrechtlich einwandfreie
Tierhaltung bietet und bei sich abzeichnendem Fehlverhalten der
Beschwerdeführerin im Kontakt mit den Tieren umgehend einzugreifen vermöchte.
Insofern scheint angebracht, dass der Beschwerdegegner bei seinem
Ermessensentscheid über die Weiterplatzierung der Tiere eine solche Lösung, wie
sie sich gegebenenfalls mit C verwirklichen lassen könnte, zumindest angemessen
in Betracht zieht bzw. nicht vorschnell verwirft.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es ist ihr weder
für das Rekursverfahren noch für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'300.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).