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Entscheid

VB.2023.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00055

21. Juni 2023Deutsch43 min

(URT.2023.24654)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00055

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Tierschutz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am

16. März 2020 ging beim Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan:

Veterinäramt) eine Meldung der Stadtpolizei Q ein, wonach A verdächtigt

werde, am 9. März 2020 zwei ihrer damals insgesamt sechs Meerschweinchen

in einem Jutesack an einem Spazierweg und ein weiteres Meerschweinchen auf

einer Wiese vor ihrem Wohnhaus ausgesetzt zu haben. Nachdem eines der Tiere in

der Folge verstorben und A aufgrund ihres auffälligen Verhaltens gleichentags

fürsorgerisch in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) untergebracht

worden war, ordnete das Veterinäramt nach Durchführung einer Kontrolle der

Tierhaltung am Wohnort von A mit Verfügung vom 17. März 2020 die

vorläufige Beschlagnahme der verbleibenden fünf Meerschweinchen an. Während der

Dauer der vorsorglichen Beschlagnahme gebaren zwei der beschlagnahmten

Meerschweinchen insgesamt drei Jungtiere.

B. Nach

Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und nach Veranlassung der Kastration

des Meerschweinchens D sowie der beiden männlichen Neugeborenen ordnete das

Veterinäramt mit Verfügung vom 18. Mai 2020 die Rückgabe der Tiere an. Die

Rückgabe wurde unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Dispositivziffer XII) an

zahlreiche Auflagen geknüpft: A wurde verpflichtet, sämtliche von ihr

gehaltenen männlichen Meerschweinchen (samt allfälliger ungeborener Jungtiere)

chirurgisch kastrieren zu lassen (vgl. Dispositivziffern I lit. a und

b, IV und VI). Sodann wurde sie verpflichtet, dem Veterinäramt innert

30 Tagen ab Erhalt der Verfügung und "bis auf Weiteres" darüber

hinaus mindestens alle zwei Monate einen psychiatrischen (Therapie-)Bericht

einzureichen, samt einer Bestätigung, dass sie psychisch und physisch

vollumfänglich dazu in der Lage sei, eine tierschutzkonforme Haltung zu

gewährleisten (Dispositivziffer VII). A wurde weiter verpflichtet, sämtliche

von ihr gehaltenen Meerschweinchen innert sechs Monaten nach Erhalt der

Verfügung und darüber hinaus mindestens alle sechs Monate (bzw. beim

Erkennen von Krankheitszeichen umgehend) tierärztlich untersuchen zu lassen,

allfällige tierärztliche Massnahmen umzusetzen und dem Veterinäramt einen

entsprechenden tierärztlichen Bericht einzureichen (vgl.

Dispositivziffern VIII und IX). Die Haltung bzw. der Erwerb neuer Tiere

wurde A nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Veterinäramts erlaubt

und sie wurde verpflichtet, dem Veterinäramt den Abgang eines Tieres innert

zehn Tagen unter Angabe des Grundes zu melden (Dispositivziffern X und

XI). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

A. Am

10.

November 2021 erhielt das Veterinäramt eine Meldung der SBB

Transportpolizei, wonach A auf Hinweis einer Drittperson hin am

9.

November 2021 am Bahnhof N kontrolliert worden sei. Dabei sei

festgestellt worden, dass sie in einer Einkaufstasche neun Meerschweinchen mit

sich führte, die sich alle in ungepflegtem Zustand befunden und zum Teil

Verletzungen aufgewiesen hätten. Die Tiere wurden vorübergehend in einem

Tierheim untergebracht und mit Verfügung des Veterinäramts vom

16.

November 2021 vorsorglich beschlagnahmt. A wurde zwischenzeitlich

erneut in der PUK fürsorgerisch untergebracht.

B. Nach

Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und nachdem das

Meerschweinchen E am 25. November 2021 verstorben war, verfügte das

Veterinäramt am 1. Februar 2022 die definitive Beschlagnahme der verbleibenden

acht Tiere sowie deren Weiterplatzierung, eventualiter deren Euthanasie

(Dispositiv-ziffer II). A wurde unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im

Widerhandlungsfall ein umfassendes, unbefristetes Tierhalteverbot mit

sofortiger Wirkung für das Gebiet der gesamten Schweiz auferlegt

(Dispositivziffer III). Weiter wurde verfügt, dass allfällige, von A in

Widerhandlung gegen dieses Verbot gehaltene oder betreute Tiere definitiv

beschlagnahmt und anschliessend weiterplatziert oder euthanasiert würden (Dispositivziffer IV).

Ein Antrag von A, die beschlagnahmten Tiere in die Obhut von C zu geben, wurde

abgelehnt (Dispositivziffer V). Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens samt Auslagen für Unterbringung, tierärztliche Behandlung und

Transport wurden A auferlegt (vgl. Dispositivziffern VII und VIII).

Einem allfälligen Rekurs gegen Dispositivziffern II–IV wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer IX).

III.

A. Mit

zwei Schreiben vom 21. Februar 2022 erklärte A "Einsprache"

gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 1. Februar 2022 und beantragte

die Aufhebung von deren Dispositivziffer III (Tierhalteverbot). Nachdem

die Gesundheitsdirektion A mit Verfügung vom 28. Februar 2022 auf die

formellen Anforderungen an eine Rekursschrift hingewiesen und sie unter

Ansetzung einer Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer verbesserten

Rekursschrift mit konkret gestellten und begründeten Anträgen aufgefordert hatte,

aus welcher hinreichend klar hervorgehe, welche der im Dispositiv der

angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen wie und mit welcher Begründung

geändert oder aufgehoben werden sollen, trat sie auf ein von A mit Eingabe vom

12.

März 2022 ergänzend gestelltes "Begehren auf ein

Wiedersehen", welches sie als Antrag auf Einräumung eines Besuchsrechts

hinsichtlich der beschlagnahmten Tiere entgegengenommen hatte, mangels

Zuständigkeit nicht ein und überwies dieses zur Behandlung an das Veterinäramt.

Sodann wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs mit Verfügung vom

19.

Dezember 2022 im Sinn der Erwägungen ab, soweit sie darauf eintrat.

Dispositivziffer IV der angefochtenen Verfügung, mit welcher das

Veterinäramt präventiv die definitive Beschlagnahme sowie die Weiterplatzierung

bzw. Euthanasie allfälliger in Widerhandlung gegen das ausgesprochene

Tierhalteverbot gehaltener Tiere verfügt hatte, wurde zu einem entsprechenden

Hinweis umformuliert (Dispositivziffer I). Die Kosten des Verfahrens

wurden A auferlegt und die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde ihr

verweigert (Dispositivziffern II und III). Dem Lauf der Beschwerdefrist

und einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositivziffer I der Verfügung

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer V).

IV.

Hiergegen liess die nunmehr vertretene A mit Eingabe

vom 30. Januar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion sei aufzuheben. Es sei ihr

zu gestatten, dass ihre acht Meerschweinchen D, F, G, H, I, J, K und L bis

zu deren Lebensende wieder bei ihr wohnen dürfen. Weiter ersuchte sie um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Die Gesundheitsdirektion sowie das Veterinäramt

beantragten mit Stellungnahme vom 2. Februar 2023 bzw. mit Beschwerdeantwort

vom 2. März 2023 jeweils die Abweisung der Beschwerde. Weitere

Stellungnahmen erfolgten nicht.

Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2023 wurde das

Gesuch von A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

abgewiesen. Mit Urteil 2C_210/2023 vom 12. Juni 2023 trat das

Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die

Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Den

Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin vordergründig die Aufhebung der Beschlagnahme und die

Rückgabe ihrer acht Meerschweinchen verlangt. Die Vorinstanz ist auf diesen

zumindest sinngemäss bereits im Rekursverfahren gestellten Antrag infolge

Verspätung nicht eingetreten. Indem die Beschwerdeführerin im Verfahren vor

Verwaltungsgericht einerseits beantragt, es sei ihr zu gestatten, dass die

beschlagnahmten acht Meerschweinchen bis zu deren Lebensende wieder bei ihr

wohnen dürfen, und andererseits gleichzeitig die vollständige Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids verlangt, macht sie im Ergebnis sinngemäss geltend,

das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihren entsprechenden Antrag im Rekursverfahren

sei zu Unrecht erfolgt. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

2.2

Nach

§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen

schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen, wobei der Fristenlauf am Tag

nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes beginnt. Die Rekursschrift muss

einen Antrag und dessen Begründung enthalten und der angefochtene Entscheid ist

beizulegen oder genau zu bezeichnen. Aus dem Antrag muss zumindest sinngemäss

ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung des Rekurrenten das Dispositiv der

angefochtenen Verfügung abzuändern ist (vgl. Alain Griffel in: Ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 23 N. 12). Genügt die Rekursschrift

diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur

Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs

nicht eingetreten würde (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG). Änderungen oder

Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Rekursfrist möglich.

Nach Fristablauf können die gestellten Anträge in der Sache nur noch im Sinn

eines Teilrückzugs reduziert, nicht aber erweitert werden (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 23 N. 16). Wie

alle Prozesshandlungen sind die Rekursanträge nach Treu und Glauben auszulegen,

wofür insbesondere auch deren Begründung heranzuziehen ist (vgl. BGr,

21.

August 2020, 2C_240/2020, E. 1.3; 16. Mai 2011,

9C_1049/2010, E. 1.2; vgl. auch Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23

N. 12).

2.3

Die

Vorinstanz stellte in ihrem Rekursentscheid fest, dass die Beschwerdeführerin

in ihren präzisierenden Rekurseingaben einzig das in Dispositivziffer III

der angefochtenen Verfügung angeordnete Tierhalteverbot und damit auch

sinngemäss die dazugehörigen Dispositivziffern IV (Androhung der Zwangsvollstreckung

im Fall der Missachtung des Verbots) und VI (Ungehorsamsstrafe) angefochten

habe. Zu der in Dispositivziffer II der angefochtenen Verfügung

angeordneten definitiven Beschlagnahme der acht Meerschweinchen erwog sie, die

Beschwerdeführerin habe zwar in verschiedenen Eingaben festgehalten, dass sie

ihre Meerschweinchen gerne wieder bei sich begrüssen würde und diese am

liebsten wiederhaben wolle. Diese Eingaben, welche sinngemäss als

nachträgliches Begehren um Aufhebung von Dispositivziffer II der

angefochtenen Verfügung zu verstehen seien, seien aber allesamt erst nach

Ablauf der Rekursfrist und der mit Schreiben vom 28. Februar 2022

angesetzten 14-tägigen Frist zur Nachbesserung des Rekurses eingereicht worden.

Änderungen oder Ergänzungen eines Rekursantrags oder neue Rekursanträge seien

lediglich innerhalb der Rekursfrist möglich. Das sinngemässe Begehren um

Rückgabe der Meerschweinchen bzw. um Aufhebung von Dispositivziffer II der

angefochtenen Verfügung erweise sich folglich als verspätet, weshalb nicht

darauf einzutreten sei.

2.4

Die

Rekurserhebung erfolgte vorliegend mit zwei separaten, von der

Beschwerdeführerin unterzeichneten Schriftstücken, welche jeweils als

"Einsprache gegen die Verfügung Vetamt" bzw. "gegen die

Verfügung vom 1. Febr. 2022" betitelt waren, die beide am 22. Februar

2022.

beim Beschwerdegegner eingingen und welche dieser in Anwendung von

§ 5 Abs. 2 VRG an die Vorinstanz weiterleitete. Im ersten Schreiben

stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "Dispositiv Ziff. III sei

aufzuheben." Zur Begründung führte sie aus, das Verbot auf unbestimmte

Zeit sei unverhältnismässig. Zudem stellte sie die Frage, ob das Verbot an

Bedingungen geknüpft werden könne. Im zweiten Schreiben führte die

Beschwerdeführerin zum genannten Antrag sinngemäss aus, dass sich ein

Tierhalteverbot auf unbestimmte Zeit nicht rechtfertige, da ihre Situation laut

Arztbericht nur vorübergehend zu instabil sei, was sie augenblicklich ganz

ähnlich sehe, was sich doch (aber) noch ändern könne. Hinsichtlich der Unterbringung

ihrer Tiere ersuchte die Beschwerdeführerin darum, diese so zu platzieren, dass

sie wohlauf seien und möglichst zusammenbleiben könnten. Mit Verfügung vom

28.

Februar 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die

formellen Anforderungen an eine Rekursschrift hin und forderte sie unter

Ansetzung einer Frist von 14 Tagen und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen

dazu auf, eine verbesserte und handschriftlich unterzeichnete Rekursschrift mit

konkret gestellten und begründeten Anträgen einzureichen, aus welcher

hinreichend klar hervorgehe, welche der im Dispositiv der angefochtenen

Verfügung getroffenen Anordnungen wie und mit welcher Begründung geändert oder

aufgehoben werden sollen. Den Akten der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, wann

die Verfügung vom 28. Februar 2022 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde

und wann die darin angesetzte Nachbesserungsfrist von 14 Tagen zu laufen

begann. In ihrem darauffolgenden Schreiben vom 10. März 2022 nahm die

Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich auf diese Verfügung Bezug, weshalb zu

ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass ihr selbige spätestens an diesem Datum

zugestellt werden konnte, womit die Frist zur Nachbesserung des Rekurses

längstens bis am 24. März 2022 lief. Mit selbigem Schreiben vom 10. März

2022.

führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Antrag sei, "Ziffer III

bzw. dass (sic) auf unbestimmte Zeit darin ausgesprochene Tierhalteverbot

aufzuheben bzw. dieses zeitlich zu beschränken". Alternativ sei "eine

Tierhaltung an Auflagen zu knüpfen". In einem weiteren Schreiben vom

12.

März 2022 wiederholte sie diesen Antrag sinngemäss und führte

zusätzlich aus, "Dispositiv V" führe "null Erklaerungen

bei", weshalb die Meerschweinchen nicht in die Obhut von C und M gegeben

werden könnten. Abschliessend ergänzte sie, dass sie begehre, ihre acht

Meerschweinchen wiedersehen zu können.

2.5

Die

Vorinstanz legte die dergestalt präzisierten bzw. ergänzten Anträge der

Beschwerdeführerin dahingehend aus, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu

ihrem Festhalten an der beantragten Aufhebung von Dispositivziffer III der

streitgegenständlichen Verfügung eventualiter deren Befristung oder Verknüpfung

mit Auflagen beantragt habe. Weiter habe sie im Zusammenhang mit der in

Dispositivziffer V der Verfügung abgelehnten Platzierung der Tiere bei C

und M eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Den "Antrag Begehren

auf ein Wiedersehen" nahm die Beschwerdegegnerin als Antrag entgegen, die

beschlagnahmten Meerschweinchen besuchen zu dürfen, auf welchen sie mit Verfügung

vom 17. März 2022 nicht eintrat und mit welcher sie dieses Begehren zur

Beurteilung an den Beschwerdegegner überwies.

2.6

Aus der

von der Beschwerdeführerin gewählten Formulierung ihres Antrags, wonach sie

begehre, dass sie ihre acht Meerschweinchen wiedersehen könne, ergibt sich

nicht eindeutig, ob damit eine Aufhebung der mit Dispositivziffer II der

streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners angeordneten definitiven

Beschlagnahme der Meerschweinchen verlangt wird oder im Sinn der

vorinstanzlichen Interpretation das Recht gefordert wird, die beschlagnahmten

Tiere besuchen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin machte jedoch weder nach

Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. März 2022 betreffend das

Nichteintreten auf diesen Antrag noch im Verlauf des weiteren Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens geltend, dass ihr Antrag von der Vorinstanz falsch

ausgelegt worden sei. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die

Beschwerdeführerin im Laufe der Rekursfrist und der anschliessenden

Nachbesserungsfrist in keiner Weise dahingehend äusserte, entgegen den

Feststellungen des Beschwerdegegners derzeit dazu in der Lage zu sein,

Meerschweinchen zu halten bzw. ihren Pflichten als Tierhalterin nachzukommen.

Vielmehr schien sie sich der entsprechenden Sachverhaltswürdigung des

Beschwerdegegners vordergründig anzuschliessen, indem sie in ihrer

ursprünglichen Rekursschrift vom 21. Februar 2022 ausführte, dass sie sich

der ärztlichen Einschätzung, wonach ihre psychische Situation vorübergehend zu

instabil sei, anschliessen könne bzw. dass sie dies "augenblicklich ganz

ähnlich sehe". In dieselbe Richtung deuten auch die Ausführungen der

Beschwerdeführerin in einem späteren Schreiben an die Vorinstanz vom

19.

Mai 2022. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass sie es, in

Anbetracht ihrer derzeitigen Schwierigkeit, eine neue Unterkunft zu finden,

schwierig finde, zur Beschlagnahme der Meerschweinchen etwas zu sagen,

respektive dass sie jetzt, im Mai, froh sei, wenn die Meerschweinchen in Obhut

seien und versorgt würden. In diesem Zusammenhang schlug die Beschwerdeführerin

gar von sich aus vor, ihre "8 Familienmitglieder (Tiere) adoptieren zu

lassen". Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Auslegung

nachvollziehbar, wonach es sich beim "Antrag auf ein Wiedersehen" um

ein Begehren auf Einräumung eines Besuchsrechts und nicht um Aufhebung der

definitiven Beschlagnahme handelte. Die damit verbundene Schlussfolgerung,

Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners vom

1.

Februar 2022 sei nicht rechtzeitig angefochten worden, ist deshalb im

Ergebnis nicht zu beanstanden. Dementsprechend erweist sich auch das

Nichteintreten der Vorinstanz auf die im späteren Verlauf des Rekursverfahrens

sinngemäss gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf Rückgabe der

beschlagnahmten Tiere infolge Verspätung als rechtmässig, womit die Beschwerde

in diesem Punkt abzuweisen ist.

3.

3.1

Zum ihr auferlegten umfassenden

Tierhalteverbot lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass dieses sie weniger

interessiere. Sie scheint dabei allerdings nicht zu berücksichtigen, dass eine

Aufrechterhaltung dieses Verbotes auch der von ihr vordergründig beantragten

Rückgabe der beschlagnahmten Meerschweinchen in ihre Obhut entgegenstehen

würde. Sodann lässt die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht verschiedene

Einwände vorbringen, welche gleichermassen für die definitive Beschlagnahme der

Tiere wie auch für das ihr auferlegte Tierhalteverbot von Relevanz erscheinen.

Im Rahmen der Behandlung ihres Antrags auf vollständige Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids ist es deshalb angezeigt, auch die Rechtmässigkeit

des umfassenden Tierhalteverbots zu prüfen.

3.2

Zweck des Tierschutzgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und des

Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren

Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der

Verwendungszweck zulässt für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen,

Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in

seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige

Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2

TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen

die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie

soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese

Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV;

SR 455.1) konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen

und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht

überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der

Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft

wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür

verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand

entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden

(Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV). Krallen sind soweit nötig

regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5

Abs. 4 TSchV). Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung

durchzuführen (Art. 15 Abs. 1 TSchG). Transportbehälter müssen aus

gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die

Verletzungsgefahr gering ist, und so fest sein, dass sie normalen

Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den

Tieren nicht zerstört werden können. Zudem müssen sie so gebaut sein, dass die

Tiere nicht entweichen können, und so geräumig, dass die Tiere in normaler

Körperhaltung transportiert werden können (Art. 167 Abs. 1

lit. a–c TSchV).

3.3

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die

Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren

auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, (lit. a) die

wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses

Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden

sind, oder (lit. b) die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten

oder zu züchten. Ein solches von

einer kantonalen Behörde ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz

gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Ebenso sieht § 11 des kantonalen

Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG; LS 554.1) die Möglichkeit

eines Tierhalteverbots vor, wenn nicht anders Abhilfe geschaffen werden kann

oder die Schwere des Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung dies

rechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob ein Tierhalteverbot anzuordnen oder eine

andere (mildere) Massnahme zu treffen ist, kommt der zuständigen Fachbehörde

ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 22. Oktober 2020,

VB.2020.00154, E. 3.2 mit Hinweis auf BGr, 11. März 2019, 2C_804/2018, E. 2.2).

3.4

Das Verbot der Tierhaltung hat die Wahrung oder die

Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt

es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das

Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Ein Tierhalteverbot ist eine

restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern

auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten

Haltebedingungen ausgerichtet ist (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019,

E. 5.3; 31. März 2015,

2C_958/2014, E. 2.1; 1. November 2012,

2C_378/2012, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 22. Oktober

2020, VB.2020.00154, E. 3.3). Einem

Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse

gegen das Tierschutzrecht voraus. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden

oder Schäden an Tieren als Folge mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen

Unzuverlässigkeit des Tierhalters, kann bei zahlreichen oder schweren

tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot

auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in

der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche

Beeinträchtigungen zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch

gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben

(vgl. zum Ganzen: BGr, 8. September 2022, 2C_576/2021, E. 9.1; 6. Juni

2019, 2C_122/2019, E. 5.3 mit Hinweisen; Antoine F. Goetschel/Alexander

Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1. für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich

2018, S. 32 f.). Als mildere

Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommen etwa die

Verfügung einer Reduktion des Tierbestandes oder einer tierärztlichen

Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von

notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage. Auch die

vorgängige Androhung eines Tierhalteverbots kann sich als mildere Massnahme

aufdrängen (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3).

3.5

Unfähigkeit

im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die

betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des

Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni 2019,

2C_122/2019, E. 3.2; 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 2.1; VGr,

22.

Oktober 2020, VB.2020.00154, E. 3.5; Jürg Niklaus/Lisa

Käser/Maximiliane Lotz, Tierschutzrecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen

2022, S. 96). Bei der Frage, ob

eine Person als im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG zur

Tierhaltung unfähig gilt, kommt der fachkundigen Behörde ein weiter

Ermessensspielraum zu (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00154,

E. 3.5 vgl. Anna Müller-Hüppi, Agrarveterinärrecht, in: Roland Norer

[Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, Bern 2018, S. 135 ff.,

N. 17).

3.6

3.6.1

Während das Verwaltungsgericht von Amtes wegen die notwendig erscheinenden

Sachverhaltsabklärungen zu treffen hat und zudem prüfen muss, ob die

Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist, ist die

Untersuchungspflicht im Beschwerdeverfahren abgeschwächt, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in

Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 33; vgl. VGr, 3. Dezember 2020,

VB.2020.00400, E. 3.4). Das Gericht ist lediglich insoweit gehalten

zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid als korrekt erweist, als sich

hierfür Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 19).

3.6.2

Nachdem die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht die Ausführungen des

Beschwerdegegners und der Vorinstanz zwar pauschal bestreiten lässt, soweit

diese nicht ausdrücklich anerkannt seien, ihre eigene Sachverhaltsdarstellung

jedoch nur ganz punktuell von derjenigen der Vorinstanz abweicht respektive

diese ergänzt, kann in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich auf die äusserst

detaillierte und mit zahlreichen Einzelnachweisen versehene

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verwiesen werden. Diese kann wie folgt

zusammengefasst werden:

3.6.3

Gemäss Rapport vom 22. April 2020 sei die Stadtpolizei Q am

9.

März 2020 zur damaligen Wohnung der Beschwerdeführerin ausgerückt,

nachdem sie vom Tierrettungsdienst telefonisch darüber orientiert worden sei,

dass die Beschwerdeführerin zwei Meerschweinchen in einem Jutesack ausgesetzt

hatte. Diese seien von einer Drittperson aufgefunden worden, wobei eines der

Tiere noch vor Ort verstorben sei, während das andere in ein Tierheim gebracht

worden sei. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

gleichentags noch ein drittes ihrer Meerschweinchen auf der Wiese vor ihrem

Wohnhaus ausgesetzt habe, welches durch ihre Nachbarin wieder eingefangen und

in die offen stehende Wohnung der Beschwerdeführerin zurückgebracht worden sei.

Die Beschwerdeführerin selbst sei am 9. März 2020 auf Veranlassung eines

durch die Polizei beigezogenen Notfallpsychiaters per fürsorgerische

Unterbringung stationär in die PUK eingewiesen worden. Dort habe sie sich bis

zum 17. März 2020 aufgehalten, wobei ihr eine paranoide Schizophrenie

diagnostiziert worden sei. Nach Erhalt des Polizeirapports und Vornahme einer

Kontrolle am Wohnort der Beschwerdeführerin, anlässlich derer festgestellt

worden sei, dass vier Meerschweinchen freilaufend im Wohnzimmer gehalten

wurden, und nach diversen Beanstandungen in der Tierhaltung (Kot- und

Urinspuren in der Wohnung, schuppiges, krustiges Fell mit Milbenbefall und zu

lange Krallen einiger Tiere) habe der Beschwerdegegner mit Verfügung vom

18.

Mai 2020 die Rückgabe der Tiere samt den zwischenzeitlich geborenen

Jungtieren unter den eingangs genannten Auflagen angeordnet, insbesondere unter

Verpflichtung der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner mindestens alle zwei

Monate einen psychiatrischen (Therapie-)Bericht einzureichen, aus dem jeweils

hervorgehe, dass sie psychisch und physisch vollumfänglich dazu in der Lage

sei, eine tierschutzkonforme Haltung zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten

(vgl. oben I.B).

3.6.4

Gemäss den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten habe sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis im Dezember 2020 als stabil

erwiesen. So habe die Beschwerdeführerin bereitwillig Auskunft über ihre

Tierhaltung erteilt und keine Anzeichen für psychotisches Erleben, Wahn oder

Halluzinationen gezeigt. Der Arzt der Beschwerdeführerin habe ferner in allen drei

Berichten bestätigt, dass diese aus psychiatrischer Sicht dazu in der Lage sei,

durchgehend eine tierschutzkonforme Haltung zu gewährleisten. Allerdings habe

die Beschwerdeführerin die ihr verschriebene Medikation ohne Absprache und

gegen die Empfehlung ihres Arztes abgesetzt und sei zwischen dem 10. Juni

und 29. August 2020 mehrmals nicht zu den Konsultationen erschienen. Der

Beschwerdegegner habe ihr mit Schreiben vom 1. September 2020 empfohlen,

sich an die Anweisungen ihres Arztes zu halten, unter Androhung weiterer

verwaltungsrechtlicher Massnahmen bis hin zur Beschlagnahme all ihrer Tiere.

3.6.5

Gemäss Bericht der Stadtpolizei Q sei die Beschwerdeführerin am

18.

Dezember 2020 auf Verdacht einer Verwahrlosung hin erneut

fürsorgerisch in der PUK untergebracht worden. Die acht frei in der Wohnung

herumlaufenden Meerschweinchen seien vorläufig vom Tierrettungsdienst in ein

Tierheim verbracht worden, wobei deren Zustand bis auf teilweise etwas lange

Krallen als gut beurteilt worden sei. Der Wohnungszustand der Beschwerdeführerin

sei von Polizei und Tierrettungsdienst als desolat befunden worden, was

entsprechende Bilder belegen würden. Der Beschwerdegegner habe vorerst auf

weitere Massnahmen verzichtet und die Beschwerdeführerin habe ihre Tiere am

22.

Dezember 2020 wieder zu sich nach Hause genommen. Eine vom

Beschwerdegegner durchgeführte Nachkontrolle an deren Wohnort habe keinen

Anlass zu Beanstandungen ergeben. In ärztlichen Berichten vom 5. Januar

und 7. April 2021 sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

weiterhin die Fähigkeit zu einer durchwegs tierschutzkonformen Haltung

attestiert worden, wobei allerdings festgehalten worden sei, dass sie die

Wiederaufnahme einer medikamentösen Rückfallprophylaxe weiterhin ablehne.

Gemäss ärztlichen Berichten vom 21. Juni und 30. September 2021 sei

der Zustand der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum wechselhaft gewesen,

ausgelöst durch eine Wohnungskündigung vonseiten des Vermieters. Infolge

Überforderung bei der Wohnungssuche sei eine psychiatrische Spitex aufgeboten

worden, woraufhin sich der Zustand der Beschwerdeführerin wieder verbessert

habe. Indessen seien Mängel in der persönlichen Administration sowie teilweise

auch der Haushaltsführung feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei

psychisch angespannt gewesen, jedoch ohne Psychosezeichen aufzuweisen. Der Arzt

der Beschwerdeführerin sei in beiden Berichten zum Schluss gelangt, dass

aufgrund der Belastung infolge der Wohnungskündigung und der damit verbundenen

Labilisierung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin eine gewisse

Unsicherheit bestehe, ob die Beschwerdeführerin eine konstant angemessene

Tierhaltung umsetzen könne.

3.6.6

Gemäss tierärztlichen Berichten vom 1. Dezember 2020 und

20.

April 2021 seien die Meerschweinchen in diesem Zeitraum gesund gewesen

und hätten sich in einem guten Zustand befunden. Am 13. August 2021 sei

bei den Meerschweinchen E und G Übergewicht und bei letzterem eine

chronische Wunde an der linken Nasenseite festgestellt worden. Beim

Meerschweinchen K habe ein Abszess gespalten und gespült werden müssen. Am

23.

September 2021 habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner über

den Kauf eines neuen Meerschweinchens namens H informiert. Am

24.

September 2021 habe die Beschwerdeführerin mit den Meerschweinchen E

und H ihre Tierärztin wegen verschiedenen Augenbeschwerden beider Tiere

konsultiert. Die weitere Behandlung von E sei zu Hause erfolgt und der

Empfehlung der Tierärztin, die Augenprobleme von H im Tierspital abklären zu

lassen, sei die Beschwerdeführerin, trotz entsprechender Aufforderungen des

Beschwerdegegners, nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 8. November 2021 habe

der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Anweisungen des

Tierspitals betreffend die weitere Behandlung des Meerschweinchens H zu befolgen

und bei Verschlechterung von dessen Zustand umgehend einen Tierarzt

aufzusuchen. Zudem habe er die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie

gemäss Verfügung vom 18. Mai 2020 schon vor Übernahme weiterer Tiere die

Zustimmung des Beschwerdegegners einzuholen habe.

3.6.7

Gemäss Protokoll der Transportpolizei sei die Beschwerdeführerin am

9.

November 2021 auf Meldung einer Drittperson hin, wonach sich eine Dame

mit vielen Meerschweinchen in einer Einkaufstasche in einem Zug befinde, am

Bahnhof N kontrolliert worden. Die Polizei habe festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin in der Tat neun Meerschweinchen in einer Tasche mit den

Massen 37 x 30 cm mit sich führte. Sämtliche Meerschweinchen

hätten sich laut Rapport in einem ungepflegten Zustand befunden und lange

Krallen aufgewiesen. Einige Tiere hätten auch Verletzungen aufgewiesen. Nach

Rücksprache mit der Kantonspolizei seien die Meerschweinchen von der

Transportpolizei beschlagnahmt und in einem Tierheim untergebracht worden. Beim

Eintritt ins Tierheim sei festgestellt worden, dass das Meerschweinchen H

eine Linsenluxation und das Meerschweinchen E einen Abszess wegen einer

Bissverletzung sowie eine Augenentzündung aufwiesen. Mit Verfügung vom

16.

November 2021 seien sämtliche Tiere vorsorglich durch den

Beschwerdegegner beschlagnahmt worden. Die Beschwerdeführerin sei

zwischenzeitlich wieder fürsorgerisch in die PUK eingewiesen worden. Am

25.

November 2021 sei das Meerschweinchen E an einer hepathischen

Lipidose sowie einer beginnenden Septikämie/Bakteriämie verstorben.

3.7

3.7.1

Auf Grundlage des so erstellten Sachverhalts erwog die Vorinstanz, der

Beschwerdegegner, in dessen Ermessen sie in der Regel nur mit Zurückhaltung

eingreife, habe die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Tierhaltung im

Wesentlichen mit deren instabilem psychischen Gesundheitszustand begründet.

Dieser führe laut dem Beschwerdegegner dazu, dass sie nicht mehr in der Lage

sei, ihren Pflichten als Tierhalterin jederzeit verantwortungsvoll

nachzukommen. Auch die umfangreichen Auflagen hinsichtlich der Haltung ihrer

Tiere hätten gemäss dem Beschwerdegegner eine nicht tierschutzkonforme Haltung

der Meerschweinchen nicht verhindern können und es lägen keine aktuellen

Informationen vor, wonach die Beschwerdeführerin derzeit dazu in der Lage sei, eine

gesetzeskonforme Tierhaltung sicherzustellen. Sodann sei insbesondere der

Transport von neun Meerschweinchen in einer Einkaufstasche als hoch

tierschutzrelevant zu beurteilen. Zudem müsse laut dem Beschwerdegegner davon

ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, das Befinden

ihrer Tiere so oft wie möglich zu überprüfen und kranke Tiere ihrem Zustand

entsprechend zu pflegen, nicht nachgekommen sei, habe sie doch die

Verschlechterung des Gesundheitszustands von E nicht erkannt.

3.7.2

Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei

einer Zugfahrt ihre neun Meerschweinchen in einer Plastik-Einkaufstasche mit

sich geführt habe. Die Tasche habe den neun Tieren, wie sich aus der

Aufschlüsselung des Beschwerdegegners sowie den in den Akten befindlichen

Fotografien ergebe, eindeutig zu wenig Platz geboten, sodass diese dicht

gedrängt nebeneinander hätten stehen müssen. Sie hätten sich nicht bewegen

können, ohne auf ein anderes Meerschweinchen zu treten. Weiter sei der Boden der

Tasche nicht stabil gewesen, sodass die Tiere beim Anheben und Tragen der

Tasche noch enger zusammengerutscht seien. Sodann habe die Tasche Löcher

aufgewiesen, weshalb das Risiko bestanden habe, dass eines der Tiere mit einem

seiner Beine hätte hängenbleiben und sich verletzen können. Die Einkaufstasche

habe folglich nicht den gesetzlichen Anforderungen an Behälter für

Tiertransporte entsprochen. Sodann seien auch keine hinreichenden Nahrungs- und

Versteckmöglichkeiten vorhanden gewesen, weshalb die Tiere in Missachtung von

Art. 3 Abs. 1 TSchV in deren Anpassungsvermögen überfordert worden

seien und ihnen nicht die nach Art. 6 Abs. 1 TSchV notwendige

Beschäftigung und Bewegungsfreiheit gewährt worden sei. Erschwerend komme

hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihre Tiere gemäss eigenen Aussagen in der

für diese Zwecke völlig ungeeigneten Tasche zu einer Freundin transportiert

habe, um für einen anstehenden Umzug zu "üben" und sie an eine

Aussenhaltung zu gewöhnen. Angesichts der Tatsache, dass der Transport von

einem oder einigen wenigen Meerschweinchen in einer Einkaufstasche nur in

absoluten Notfällen möglicherweise noch knapp zu tolerieren gewesen wäre, sei

dies bei einem Fall wie dem vorliegenden gänzlich ausgeschlossen. Es erscheine

völlig befremdlich, Meerschweinchen in dieser Weise zu einer Freundin zu Besuch

zu nehmen, mit der Begründung, für einen anstehenden Umzug zu üben. Weiter sei

nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin für den Transport nicht

wenigstens ihre Transportkisten und den Wagen verwendete, welchen sie nach

eigenen Angaben besitzen würde. Da Meerschweinchen Fluchttiere seien und

deshalb unnötige Transporte zur Vermeidung von Stress ohnehin zu vermeiden

seien, erweise sich ein "Üben" für einen Umzug von vornherein als

sinnlos. Auch sei das Vorgehen der Beschwerdeführerin gänzlich ungeeignet dafür

gewesen, die Tiere an eine Aussenhaltung zu gewöhnen. Selbst wenn die

Beschwerdeführerin ihre Tiere tatsächlich in dieser Absicht mitgeführt habe, so

würde dies nur verdeutlichen, dass ihre Wahrnehmung in diesem Zeitpunkt

offenbar derart beeinträchtigt gewesen sei, dass sie nicht mehr dazu in der

Lage gewesen sei, vernunftgemäss bzw. tierschutzkonform zu handeln und zu

erkennen, dass ein solcher Transport mit dem Tierwohl nicht vereinbar sei.

3.7.3

Weiter sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin die notwendigen Lehren aus

ihrem Verhalten gezogen habe. So zeige sie bezüglich des Transports der Tiere

in einer Einkaufstasche keinerlei Einsicht, dass die von ihr gewählte

Transportform gänzlich ungeeignet gewesen sei und nicht den gesetzlichen

Vorschriften für den Transport von Meerschweinchen entsprochen habe. Eine

kritische Auseinandersetzung damit, dass der Transport von neun Meerschweinchen

in einer für diesen Zweck völlig ungeeigneten Einkaufstasche dem Tierwohl

abträglich sei, insbesondere nachdem der Beschwerdegegner ihr die Problematik

dieses Vorgehens mehrfach erläutert habe, sei nicht ersichtlich.

3.7.4

Zu beachten sei weiter, dass es sich bei diesem Ereignis nicht um einen

singulären Vorfall handle. Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen sei,

habe die Tierhaltung der Beschwerdeführerin im Laufe der vergangenen zwei Jahre

immer wieder Anlass zu Beanstandungen und Interventionen seitens des

Beschwerdegegners gegeben. Auffällig sei, dass diese Interventionen in der

Regel dann nötig geworden seien, wenn die Beschwerdeführerin belastenden

Situationen ausgesetzt gewesen sei, welche teilweise zu psychischen

Dekompensationen geführt hätten. Sowohl beim Vorfall im Frühling 2020

(Aussetzen der Meerschweinchen) und der stationären Einweisung im Dezember 2020

hätten die Tiere durch die aufgebotenen Dienste in ein Tierheim verbracht

werden müssen. In beiden Fällen hätten sich denn auch Mängel bei den

Haltebedingungen in der Wohnung der Beschwerdeführerin gezeigt, welche sich in

hygienischer Hinsicht in einem desolaten Zustand befunden habe. Im Verlauf des

Jahres 2021 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin erneut derart

verschlechtert, dass ihr Arzt Zweifel bezüglich ihrer Fähigkeit geäussert habe,

eine anhaltend rechtskonforme Tierhaltung gewährleisten zu können. Die

Beschwerdeführerin habe nicht nur zunehmend ihre persönliche Administration und

Haushaltsführung vernachlässigt, sondern auch begonnen, verschiedene Auflagen

des Beschwerdegegners nicht mehr zu befolgen. So habe sie es einerseits

unterlassen, die vorgängige Zustimmung des Beschwerdegegners zur Neuanschaffung

eines Meerschweinchens einzuholen. Andererseits habe sie auch ihre Pflicht

vernachlässigt, kranke Tiere einem Tierarzt vorzustellen und zu behandeln bzw.

behandeln zu lassen. So habe sie die offenkundigen Augenprobleme des

Meerschweinchens H trotz entsprechender Aufforderungen durch ihre

Tierärztin und den Beschwerdegegner erst nach vielen Wochen im Tierspital

abklären lassen.

3.7.5

Damit seien die Ereignisse vom 9. November 2021 (Tiertransport in

einer Einkaufstasche) in einem grösseren Kontext zu sehen. Eine

Gesamtbetrachtung der Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin während der

letzten zwei Jahre zeige, dass sie, auch wenn sie ihre Meerschweinchen

zweifelsohne sehr liebe und sehr darum bemüht gewesen sei, die Auflagen des

Beschwerdegegners einzuhalten, nicht dazu in der Lage gewesen sei, ihren Tieren

über einen längeren Zeitraum hinweg eine konstant tierschutzkonforme Haltung zu

bieten. Angesichts dieser Vorgeschichte und der bekannten, anhaltenden

psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie

auch inskünftig nicht in der Lage sein werde, eine anhaltend tierschutzkonforme

Tierhaltung zu gewährleisten. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass die

Beschwerdeführerin wieder in eine für sie belastende Situation geraten würde,

wie dies die Vorfälle im März und Dezember 2020 sowie am 9. November 2021

eindrücklich belegen würden. Es lägen auch keine neueren psychiatrischen

Berichte bei den Akten, welchen zu entnehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin

nicht nur gegenwärtig, sondern langfristig in der Lage sei, eine

tierschutzkonforme Tierhaltung sicherzustellen. Das diesbezüglich von der

Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Schreiben ihres Arztes vom 7. April

2022.

beschränke sich auf die Wiedergabe ihrer eigenen Sichtweise. Es würden

insbesondere Ausführungen dazu fehlen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin

ausreichend stabil sei, um eine gesetzeskonforme Tierhaltung zu ermöglichen.

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die

grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht

konstant zu befolgen vermöge und ihr daher die objektive Fähigkeit, Tiere

dauernd gesetzeskonform zu halten, abzusprechen sei. Da auch die früheren

Massnahmen des Beschwerdegegners zu keiner anhaltenden Verbesserung geführt

hätten, würden hinreichende Gründe für das Aussprechen eines umfassenden

Tierhalteverbots im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG

vorliegen.

3.7.6

Das vom Beschwerdegegner auferlegte, umfassende und unbefristete

Tierhalteverbot erweise sich sodann auch als verhältnismässig. Angesichts der

mangelnden Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur konstant tierschutzkonformen

Tierhaltung und der Tatsache, dass sie ihre Tiere wiederholt vernachlässigt und

in tierschutzrelevante Situationen gebracht habe, liege das Verbot durchaus im

Interesse des Tierwohls und damit im öffentlichen Interesse. Sodann erweise

sich das Verbot ohne Weiteres als geeignet, um dieses öffentliche Interesse zu

wahren. Mildere Massnahmen, die gleichermassen geeignet wären, eine

tierschutzkonforme Haltung sicherzustellen, seien nicht ersichtlich. Wie der

Vorfall vom 9. November 2021 zeige, hätten auch die mit Verfügung des

Beschwerdegegners vom 18. Mai 2020 angeordneten, sehr weitgehenden

Auflagen nicht verhindern können, dass die Beschwerdeführerin ihre Tiere wieder

in eine tierschutzrelevante Situation brachte. Die bisherigen Vorkommnisse,

aber auch das weitere Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere deren

mangelnde Einsicht bezüglich des Transports der Meerschweinchen in einer

Einkaufstasche, würden zeigen, dass sie trotz ihres guten Willens und trotz

entsprechender Auflagen offensichtlich nicht dazu in der Lage sei, eine

dauerhaft der Tierschutzgesetzgebung entsprechende Tierhaltung zu

gewährleisten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Befristung des Verbots

beantragt habe, sei darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich sei, wie im

Voraus festgelegt werden sollte, ab welchem Zeitpunkt ihre persönlichen

Verhältnisse eine einwandfreie Tierhaltung wieder zulassen würden. Schliesslich

sei die Massnahme auch zumutbar. Zwar liege auf der Hand, dass die

Meerschweinchen im Leben der Beschwerdeführerin bislang eine wichtige Rolle

gespielt hätten und ihr offensichtlich Trost und Gesellschaft spendeten. Das

öffentliche Interesse am Wohlergehen der Tiere sei allerdings höher zu

gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin Tiere halten zu

dürfen. Wie der Beschwerdegegner ausgeführt habe, sei es der Beschwerdeführerin

sodann unbenommen, bei wesentlicher Stabilisierung ihrer gesundheitlichen

Situation oder auch einer anderweitigen Veränderung ihrer persönlichen

Verhältnisse – wie z. B.

einer stabilen Wohnsituation in Verbindung mit dem Vorhandensein einer

Drittperson, die jederzeit die Betreuung der Tiere sicherstellen könne, sobald

die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage sei – ein

Gesuch um Aufhebung des Tierhalteverbots zu stellen.

3.8

Die

Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen der Vorinstanz entgegen, dass sie

die Kritik, die acht Tiere in einer Einkaufstasche mitgeführt zu haben,

annehme. Jedoch sei ihr zu diesem Zeitpunkt keine andere Wahl geblieben. Sie

habe den Transport unter Zeitdruck organisieren müssen, da ihr die Wohnung

gekündigt worden sei und sie eine Anschlusslösung gesucht habe. Zudem hätte sie

eine neue Arbeitsstelle beim Bahnhof N angenommen und in den freien Tagen

den weiteren Verlauf organisieren müssen, was zum Vorfall im Zug geführt habe.

Sodann werde im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt, dass ihr die Tasche mit

den Tieren im Zug von einer Drittperson entrissen worden sei, wogegen sie sich

nicht zur Wehr habe setzen können. Es sei ihr nicht klar, weshalb ihr niemand

zur Hilfe gekommen sei und weshalb sie bis heute unter diesem Vorfall leiden

müsse. Hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur rechtskonformen Tierhaltung lässt die

Beschwerdeführerin vorbringen, dass ihr behandelnder Therapeut in seinen

Berichten geschrieben habe, dass sie Verantwortung für die Tiere übernehmen

könne. Er sei nur über den Satz gestolpert, dass jederzeit eine konforme

Tierhaltung möglich sei, da er sie nicht 24 Stunden am Tag überwache.

Deshalb sei sein Schreiben etwas zögerlich ausgefallen.

3.9

Diese

Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen weder die umfassende vorinstanzliche

Sachverhaltserstellung noch die auf dieser Grundlage vorgenommene, überzeugende

rechtliche Würdigung zu entkräften. Zwar ist hinsichtlich der Fähigkeit der

Beschwerdeführerin zur rechtskonformen Tierhaltung positiv zu werten, dass sie

sich in Bezug auf den Transport der neun Meerschweinchen in einer

Einkaufstasche nun grundsätzlich einsichtig zeigt. Denn dieser war, wie die

Vorinstanz zutreffend darlegt, unter keinen Umständen mit den einschlägigen

tierschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 3.2 oben) vereinbar. Die

Einsicht allein vermag jedoch die erheblichen Zweifel an der Fähigkeit der

Beschwerdeführerin zu einer durchgehend rechtskonformen Tierhaltung, die aufgrund

der bisherigen Vorkommnisse bestehen, nicht umzustossen. Auffallend ist zudem,

dass die Beschwerdeführerin trotz vordergründiger Einsichtigkeit in Bezug auf

den Vorfall vom 9. November 2021 die Gründe für ihr Fehlverhalten

letztlich auf äussere Umstände zurückführt. Sie verkennt dabei, dass ihr

Einwand, wonach ihr die Tasche mit den Meerschweinchen durch einen anderen

Zugpassagier entwendet worden sein soll, für die tierschutzrechtliche Würdigung

dieses Vorfalls unerheblich erscheint. Sodann begibt sich die Beschwerdeführerin

mit ihrer Darstellung, dass der Transport der Tiere in der Einkaufstasche

lediglich eine Folge der durch eine Wohnungskündigung entstandenen Notsituation

gewesen sei, in Widerspruch zu ihren bisherigen Ausführungen, wonach der

Transport der Tiere als Übung im Hinblick auf einen anstehenden Umzug bzw. die

damit verbundenen Klimaveränderungen erfolgt sei. Selbst wenn Ersteres zuträfe,

ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin für den Transport

nicht die Transportbox(en) verwendete, über welche sie gemäss eigenen Angaben

verfügte, oder zumindest ein anderes, stabileres Transportbehältnis wie zum

Beispiel eine mit Einstreu und Luftlöchern versehene Kartonschachtel benützte,

oder allerwenigstens den Boden der Einkaufstasche mit einer geeigneten

Unterlage stabilisierte. Hinsichtlich der Würdigung des ärztlichen Berichts vom

7.

April 2022 kann sodann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden. Die darin enthaltenen Ausführungen des Arztes der

Beschwerdeführerin sind durchgehend in indirekter Rede verfasst und geben

lediglich deren persönliche Ansicht wieder, weshalb der Bericht auch nicht

geeignet erscheint, Rückschlüsse auf ihre Fähigkeit zur rechtskonformen

Tierhaltung zu ziehen. Ausgehend vom bisherigen Verlauf der Tierhaltung durch

die Beschwerdeführerin, welcher von diversen Verstössen gegen die

Tierschutzgesetzgebung sowie mehrfachen Verstössen gegen die in der Folge vom

Beschwerdegegner verfügten Auflagen geprägt war, und die bloss ansatzweise

vorhandene Einsicht der Beschwerdeführerin erweist sich die Einschätzung des

Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin auch inskünftig nicht dazu in

der Lage sein werde, eine anhaltend tierschutzkonforme Tierhaltung zu

gewährleisten, nicht als rechtsverletzend, weshalb auch der diesbezügliche

Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

3.10

Zur

Verhältnismässigkeit des ihr auferlegten Tierhalteverbots ist schliesslich

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft darlegt, dass sie der

Tierhaltung im Rahmen ihrer persönlichen Lebensgestaltung einen äusserst hohen

Stellenwert beimisst und dass die Beschlagnahme der Tiere spürbare Auswirkungen

auf ihr geistiges Wohlbefinden zeitigt. Die Vorinstanz hat anhand der

bisherigen Vorkommnisse jedoch nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine

durchgehend tierschutzkonforme Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin trotz

zahlreicher Auflagen, Ermahnungen und Interventionen des Beschwerdegegners

nicht möglich war. So kam es im Laufe der vergangenen Jahre regelmässig zu

Vorfällen, anlässlich derer die Beschwerdeführerin infolge ihrer psychisch

instabilen Verfassung nicht mehr dazu in der Lage war, eine rechtskonforme

Tierhaltung hinreichend sicherzustellen, oder das Wohl der von ihr gehaltenen

Tiere teilweise gar unmittelbar durch ihr eigenes, unsachgemässes Handeln

gefährdete. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse an einer Wahrung des

Tierwohls höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin, im

Rahmen ihrer Freizeit Tiere zu halten, auch wenn Letzteres für sie von grosser

persönlicher Wichtigkeit ist. Solange sich der gesundheitliche Zustand und die

persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht so weit verbessert haben,

dass mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer durchwegs rechtskonformen

Tierhaltung ausgegangen werden kann, erweist sich das auferlegte

Tierhalteverbot somit als das mildeste Mittel, um die Wahrung des Tierwohls zu

gewährleisten. Somit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid auch in Bezug

auf das auferlegte Tierhalteverbot als rechtskonform.

3.11

Mit Blick

auf die Erwägungen des Beschwerdegegners in der streitgegenständlichen

Verfügung vom 1. Februar 2022, wonach der Beschwerdeführerin mit dem

Tierhalteverbot "das Halten und Betreuen von eigenen Tieren sowie das Beaufsichtigen,

die Pflege und das Füttern von Tieren von Drittpersonen" verboten werde,

ist indessen anzumerken, dass sich das Tierhalteverbot nach Art. 23

Abs. 1 TSchG gemäss Wortlaut dieser Bestimmung nur auf das Halten oder die

Zucht von Tieren oder auf die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren beziehen

kann. Der Begriff der Tierhaltung wird im Tierschutzgesetz nicht weiter

definiert. Dieses unterscheidet lediglich zwischen (blosser) Betreuung und

Tierhaltung (Art. 6 Abs. 1 TSchG; vgl. auch Art. 31 TSchV).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Halter eines Tieres im Sinn dieses

Gesetzes, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem

Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Es muss eine tatsächliche

Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über dessen

Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung usw. zu entscheiden. Diese

Herrschaftsbeziehung darf nicht ausschliesslich in fremdem Interesse und nach

Weisungen eines anderen ausgeübt werden, und die Herrschaft darf nicht nur ganz

vorübergehender Natur sein (zum Ganzen: BGr, 23. August 2019,

6B_963/2018, E. 2.3.1; 8. Februar 2011, 6B_660/2010, E. 1.2.2).

In diesem Sinn ist der Tierhalter nach Art. 6 Abs. 1 TSchG (haupt-)verantwortlich

für eine tierschutzkonforme Haltung (vgl. VGr, 7. Dezember 2018,

VB.2018.00316, E. 3.3.6). Vom Begriff der Tierhaltung nicht umfasst ist

demgegenüber die blosse Betreuung, Pflege und Verwendung (z. B. Reiten) der Tiere von

Dritthaltern, soweit diese nur ganz vorübergehend erfolgt oder nicht mit der

Einräumung entsprechender Entscheidungsgewalt einhergeht. Sofern eine solche

Tätigkeit nicht im Rahmen einer beruflichen Beschäftigung erfolgt, kann diese

durch Auferlegung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 Abs. 1 TSchG auch

nicht untersagt werden (vgl. hierzu Antoine F. Goetschel, Kommentar zum

Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern/Stuttgart 1986, Art. 24 N. 3).

Die Beaufsichtigung, Pflege und das Füttern der Tiere von Drittpersonen ist der

Beschwerdeführerin somit nur insoweit untersagt, als sie dabei infolge

Zeitdauer oder Einräumung entsprechender Entscheidungsgewalt selbst eine

Tierhalterstellung erlangen würde. Dies schliesst es indessen nicht aus, bei

der Pflege und Betreuung von Tieren anderer Personen mitzuwirken, sofern dies

unter Verantwortung des jeweiligen Halters erfolgt und soweit der

Beschwerdeführerin keine eigenständige Entscheidungsgewalt im genannten Sinn

zukommt.

4.

4.1

Nebst

ihren Vorbringen zur beantragten Rückgabe der beschlagnahmten Tiere und zum

auferlegten Tierhalteverbot lässt die Beschwerdeführerin in der

Beschwerdeschrift ausführen, dass dem Beschwerdegegner von ihrer Seite Optionen

dargeboten worden seien, ihre Meerschweinchen in die Obhut tierliebender

Besitzer zu übergeben, solange sie nicht fähig gewesen sei, diese zu

beherbergen respektive per fürsorgerische Unterbringung in der Klinik gewesen

sei. Die Gründe der Ablehnung des Beschwerdegegners seien nicht

nachvollziehbar; dieser Entscheid würde sie seither massgeblich belasten und

ihren Gesundheitszustand nachhaltig verschlechtern. Die Beschwerdeführerin

nimmt damit sinngemäss Bezug auf ein rückwirkend im Namen der

Beschwerdeführerin gestelltes Begehren von C vom 22. November 2021. Darin

führte C zusammengefasst aus, dass sie seit einigen Jahren mit der Beschwerdeführerin

befreundet sei. Sie wolle dem Beschwerdegegner in Absprache mit der

Beschwerdeführerin vorschlagen, dass die Meerschweinchen bei ihr unterkommen

könnten. Sie erklärte sich bereit, in ihrem Garten ein Gehege einzurichten,

wobei ihre Familie bei der Betreuung der Tiere aushelfen könne. Sie sei auch

bereit, sich an die vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. Mai 2020

verfügten Auflagen zu halten. Dies würde es ermöglichen, dass die

Beschwerdeführerin die Meerschweinchen besuchen könne und dass die Tiere an

einem sicheren Ort seien. Sobald sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin stabilisiere, könnte in Absprache mit dem Beschwerdegegner

eine Rückführung der Tiere geplant werden. Dies sei einerseits im Interesse der

Beschwerdeführerin, aber andererseits auch im Interesse der Tiere, da so für

letztere gesorgt sei und sie dennoch Kontakt zur Beschwerdeführerin haben

könnten.

4.2

Der

Beschwerdegegner lehnte diesen Antrag mit Dispositivziffer V der

streitgegenständlichen Verfügung vom 1. Februar 2022 ab. Bereits mit

ergänzender Rekursschrift vom 12. März 2022 brachte die Beschwerdeführerin

hiergegen sinngemäss vor, dass die Verfügung des Beschwerdegegners für die

Ablehnung dieses Antrags keinerlei Erklärung enthalten würde. Die Vorinstanz

führte hierzu aus, die entsprechende Dispositivziffer V der

streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Februar 2022

sei nicht angefochten worden. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Entscheid

des Beschwerdegegners behandelte sie allerdings gleichwohl und ausschliesslich

unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung der Begründungspflicht des

Beschwerdegegners. Dabei erschliesst sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen

nicht, im Hinblick auf welchen Rekursantrag sie eine mögliche Gehörsverletzung

prüfte.

4.3

Die

Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid nicht dar, weshalb sie trotz der von

der Beschwerdeführerin fristgerecht vorgebrachten Rüge betreffend die aus ihrer

Sicht mangelhafte Begründung des ablehnenden Entscheids des Beschwerdegegners

zum Schluss gelangte, Dispositivziffer V der Verfügung der

Beschwerdegegnerin sei nicht angefochten worden. Sollte dies lediglich dem

Umstand geschuldet gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin es in ihrer

ergänzenden Rekursschrift unterliess, ausdrücklich die Aufhebung der

betreffenden Dispositivziffer zu verlangen, so kann dem im Lichte des bereits

dargelegten Grundsatzes, wonach Rechtsbegehren nach Treu und Glauben sowie

unter Beizug der Begründung auszulegen sind (vgl. E. 2.2 oben), nicht gefolgt

werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. März

2022, welche zweifelsohne noch innerhalb der mit Verfügung vom 28. Februar

2022.

angesetzten 14-tägigen Nachfrist zur Ergänzung der Rekursschrift einging,

lediglich das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung monierte, ohne formell

um eine Aufhebung von Dispositivziffer V der streitgegenständlichen

Verfügung zu ersuchen, tat sie damit unmissverständlich kund, dass sie im

Ergebnis mit der Ablehnung ihres Antrags auf Übergabe der beschlagnahmten Tiere

in die Obhut von C nicht einverstanden war und um Überprüfung der

Rechtmässigkeit dieses Entscheids ersuchte. Diese Prüfung vom Vorliegen eines

ausformulierten Antrags abhängig zu machen, wie dies die Vorinstanz faktisch

tat, erscheint in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin weder

rechtskundig ist noch im Zeitpunkt des Rekursverfahrens fachkundig vertreten

war, als überspitzt formalistisch. Festzuhalten ist allerdings, dass der mit Dispositivziffer V der

streitgegenständlichen Verfügung abgewiesene Antrag auf Übergabe der

Meerschweinchen in die Obhut von C vom 19. November 2021 vor dem

Hintergrund der in diesem Zeitpunkt noch vorläufigen Beschlagnahme der Tiere

erfolgte. Nachdem die Vorinstanz wie bereits dargelegt zu Recht davon ausging,

dass die mit selbiger Verfügung angeordnete definitive Beschlagnahme von der

Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig angefochten worden war, verfügte die

Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt auch über kein aktuelles praktisches

Interesse mehr an einer Überprüfung der Ablehnung ihres Antrags, die Tiere für

die Dauer der vorsorglichen Beschlagnahme in die Obhut von C zu übergeben.

Somit hätte die Vorinstanz auf den Rekurs gegen Dispositivziffer V der

streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners nicht eintreten müssen,

weshalb sich der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis als rechtmässig erweist

und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.4

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem sinngemässen

Festhalten am Antrag auf Übergabe der Tiere an C auf die Weiterplatzierung der

Tiere im Nachgang zur definitiven Beschlagnahme abzielt, kann darauf ebenso

wenig eingegangen werden, wurde doch darüber in der streitgegenständlichen

Verfügung des Beschwerdegegners noch nicht entschieden und kommt der

Beschwerdeführerin im Rahmen jenes nachgelagerten Entscheids auch keine

Parteistellung mehr zu. Mit der definitiven Beschlagnahme wird der

Beschwerdeführerin nämlich die Verfügungsmacht über die Tiere und damit auch

die Befugnis entzogen, zu bestimmen, in wessen Halterschaft diese fürderhin zu

geben sein werden. Dieser Entscheid obliegt vielmehr im – pflichtgemäss

auszuübenden – Ermessen des Beschwerdegegners.

4.5

Im Hinblick auf die diesbezügliche Ermessensausübung

des Beschwerdegegners bleibt immerhin Folgendes anzumerken: In der

überwiegenden Zahl der Fälle wird es geboten sein, Tiere, welche ihrem

bisherigen Halter aus Gründen des Tierwohls definitiv weggenommen werden, nicht

mehr in seinem Wahrnehmungs- und/oder Einflussbereich zu belassen, was regelmässig

dagegenspricht, sie in die Halterschaft einer ihm bekannten oder – erst recht –

nahestehenden Person zu geben. Vorliegend liegen die Dinge insofern besonders,

als sich die Beschwerdeführerin sehr um das Wohl ihrer Tiere sorgt, zu denen

sie fraglos eine enge emotionale Bindung empfindet, und sich hinsichtlich der

festgestellten Mängel auch nicht uneinsichtig gezeigt hat. Dass ihr die

Einhaltung der Auflagen nicht gelang, ist weniger auf ungenügendes Bemühen oder

fehlenden Willen zurückzuführen, sondern vielmehr darauf, dass sie (aus wohl

nur bedingt von ihr zu vertretenden Gründen) dazu nicht in der Lage war. Zu

berücksichtigen ist ferner, dass die Haltung von Kleintieren für den

psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den Schilderungen

ihres Arztes bisher ein deutlich stabilisierendes Element darstellte. Dies ändert zwar nichts daran, dass ihr die

Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Sicherstellung einer durchgehend

rechtskonformen Tierhaltung derzeit abgeht. Mit der Wahrung des Tierwohls

scheint indes zumindest nicht von vornherein unvereinbar, der

Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihren vormaligen Tieren unter geeigneten

Bedingungen weiterhin zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass dies unter der

Verantwortung und mit dem Einverständnis eines neuen Tierhalters erfolgt,

welcher hinreichend Gewähr für eine tierschutzrechtlich einwandfreie

Tierhaltung bietet und bei sich abzeichnendem Fehlverhalten der

Beschwerdeführerin im Kontakt mit den Tieren umgehend einzugreifen vermöchte.

Insofern scheint angebracht, dass der Beschwerdegegner bei seinem

Ermessensentscheid über die Weiterplatzierung der Tiere eine solche Lösung, wie

sie sich gegebenenfalls mit C verwirklichen lassen könnte, zumindest angemessen

in Betracht zieht bzw. nicht vorschnell verwirft.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es ist ihr weder

für das Rekursverfahren noch für das vorliegende Verfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).