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Entscheid

VB.2023.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00056

21. Dezember 2023Deutsch21 min

(URT.2024.25085)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00056

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

Dr. A,

vertreten durch RA B, und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für

Gesundheit,

Beschwerdegegner,

Einschränkung der

Berufsausübungsbewilligung (vorsorgliche Massnahme),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 29. August

und am 6. September 2022 gingen beim Amt für Gesundheit des Kantons Zürich

zwei Anzeigen anonymer, teils anwaltlich vertretener Urheberschaft ein, in

denen die Berufsausübung von Dr. A beanstandet wurde. Dieser war zum

damaligen Zeitpunkt als Belegarzt im Spital D tätig, sollte jedoch im

Rahmen einer Neuorganisation bzw. Auslagerung des betreffenden Fachbereichs per

1. Oktober 2022 ein Anstellungsverhältnis bei einer zu diesem Zweck

gegründeten Aktiengesellschaft antreten. Nach Vornahme erster Abklärungen und

Erhalt einer weiteren, die erhobenen Vorwürfe konkretisierenden Eingabe der

anwaltlich vertretenen (und nach wie vor anonymen) Anzeigerschaft ordnete das

Amt für Gesundheit mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 superprovisorisch die

Schliessung der Praxisräumlichkeiten von Dr. A im Spital D an

(Dispositivziffer I). Zugleich untersagte es ihm per sofort sämtliche

fachlich eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit (Dispositivziffer II).

Es setzte ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme, um anschliessend im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme über die Aufhebung oder Anpassung dieser

Massnahmen entscheiden zu können (Dispositivziffer III). Ferner forderte

es ihn auf, innert gleicher Frist sämtliche Patientendokumentationen der in E. 7.1

und 8.3 der Verfügung erwähnten Fälle einzureichen (Dispositivziffer IV).

B. Nach

erfolgter Stellungnahme hob das Amt für Gesundheit mit Verfügung vom 13. Oktober

2022 seine Verfügung vom 3. Oktober 2022 wieder auf

(Dispositivziffer I). Es gestattete Dr. A im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme die Wiederaufnahme seiner fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit

unter der Auflage, dass sämtliche ärztlichen Tätigkeiten unter Supervision

eines fachkundigen Arztes oder einer fachkundigen Ärztin des betreffenden

Fachgebiets erfolgten. Vor Wiederaufnahme sei ein detailliertes Konzept zur

Umsetzung dieser Auflage einzureichen und dieses "durch die

Gesundheitsdirektion" genehmigen zu lassen (vgl. Dispositivziffer II).

Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die

Dispositivziffern I und II wurde die aufschiebende Wirkung entzogen

(Dispositivziffer V).

C. Am 14. Oktober 2022 ging das Konzept der neuen

Arbeitgeberin von Dr. A zur Umsetzung dieser Auflage beim Amt für

Gesundheit ein und wurde gleichentags genehmigt.

D. Am 31. Oktober 2022 erteilte das Amt für

Gesundheit Dr. E einen Auftrag zur Begutachtung von 25 angeblichen

Fehlbefunden, auf welche die anonymen Anzeigeerstatter hingewiesen hatten.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 14. November 2022 liess Dr. A bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich gegen die Verfügung vom 13. Oktober

2022.

rekurrieren und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung

derselben bzw. der damit angeordneten vorsorglichen Massnahmen beantragen.

B. Mit

Verfügung vom 22. Dezember 2022 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs

ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie Dr. A,

eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffern II und

III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen

Dispositivziffer I entzog sie die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer VI).

III.

A. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (Eingang am 31. Januar

2023) liess Dr. A hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

Folgendes beantragen:

" 1. Es seien die Verfügung der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Gesundheit vom 13. Oktober

2022.

bzw. die darin angeordneten vorsorglichen Massnahmen sowie der

Zwischenentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Fachstelle

Rechtsmittel, vom 22. Dezember 2022, mit sofortiger Wirkung vollumfänglich

aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die fachlich eigenverantwortliche

Berufsausübung als Arzt ohne Einschränkungen und Auflagen zu erlauben.

2.

Es sei die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich anzuweisen, die beim Beschwerdeführer

im Medizinalberuferegister eingetragene Auflage ("Auflage 13. Oktober

2022") zu löschen bzw. die Löschung beim Bundesamt für Gesundheit zu

beantragen.

Eventualiter sei das Bundesamt für Gesundheit

anzuweisen die Löschung der Auflage vorzunehmen.

3.

Es sei Dr. E eine Frist

von 10 Tagen ab Erlass einer entsprechenden Verfügung anzusetzen, um das

von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Fachgutachten zu erstellen und

der Beschwerdegegnerin abzuliefern.

4.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates."

In prozessualer Hinsicht liess er folgendes beantragen:

" 1. Die sofortige Vollstreckbarkeit bzw.

der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss

Dispositivziffer 6 in Bezug auf Dispositivziffer 1 des

Zwischenentscheids der Gesundheitsdirektion vom 22. Dezember 2022 sei

umgehend aufzuheben und stattdessen sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. wiederherzustellen.

2.

Über Verfahrensantrag 1 sowie

die Rechtsbegehren 2 und 3 sei superprovisorisch und ohne Anhörung der

Vorinstanz oder der Beschwerdegegnerin zu entscheiden."

B. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 wies

das Verwaltungsgericht das Gesuch von Dr. A um Erlass superprovisorischer

Massnahmen ab. Es setzte dem Amt für Gesundheit sowie der Gesundheitsdirektion

eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Antrag auf Erlass von

superprovisorischen, nunmehr vorsorglichen Massnahmen und zur Einreichung der

Akten. Zugleich setzte es ihnen Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort

bzw. Vernehmlassung an.

C. Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom 6. Februar 2023

die Abweisung der "materiellen und formellen" Anträge, soweit darauf

einzutreten sei. Das Amt für Gesundheit beantragte mit Eingabe vom 13. Februar

2023.

die Abweisung der superprovisorischen, nunmehr vorsorglichen Anträge des

Beschwerdeführers, soweit darauf einzutreten sei.

D. Mit

Eingabe vom 13. Februar 2023 liess

Dr. A angesichts der zwischenzeitlichen Erstattung des Gutachtens von Dr. E

sein Rechtsbegehren Ziff. 3 (vgl. oben III.A) zurückziehen.

E. Mit

Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von Dr. A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde ab. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 beantragte das

Amt für Gesundheit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

IV.

A. Zur

Führung von Gesprächen betreffend die gegenüber Dr. A gegebenenfalls

anzuordnenden (definitiven) Massnahmen oder Auflagen wurde das

Beschwerdeverfahren auf dessen Gesuch hin vom 1. März bis 31. Mai

2023.

sistiert.

B. Mit

Verfügung vom 3. Mai 2023 hob das Amt für Gesundheit die mit Verfügung vom

13.

Oktober 2022 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (Tätigkeit unter

Supervision) per sofort auf (Dispositivziffer I) und gestattete Dr. A

die Wiederaufnahme seiner fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung unter

den darin aufgeführten Auflagen (vgl. Dispositivziffer II). Es

auferlegte ihm die Kosten seiner bisherigen Zwischenentscheide sowie

(teilweise) diejenigen des eingeholten Gutachtens (vgl. Dispositivziffern III

und VI). Gegen diese Verfügung rekurrierte Dr. A mit Eingabe vom 5. Juni

2023.

bei der Gesundheitsdirektion.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 9. Mai 2023 forderte das Verwaltungsgericht Dr. A

zur Stellungnahme auf, inwiefern ihm nach Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober

2022.

weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Aufhebung des

angefochtenen Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom 22. Dezember

2022.

zukomme.

D. Dr. A

liess sich hierzu mit Eingabe vom 16. Juni 2023 vernehmen. In erneuter

Abänderung seiner Begehren (vgl. oben III.A und III.D) liess er nunmehr

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, es sei die Rechtswidrigkeit

des mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 ausgesprochenen

Berufsausübungsverbots und der mit Verfügung vom 13. Oktober 2022

angeordneten Tätigkeit unter Supervision festzustellen. Ferner sei die

Gesundheitsdirektion anzuweisen, die bei Dr. A im Medizinalberuferegister

eingetragene Auflage ("Auflage 13. Oktober 2022") innert drei

Tagen ab Erlass einer entsprechenden Verfügung zu löschen bzw. die Löschung

beim Bundesamt für Gesundheit zu beantragen. Das Amt für Gesundheit bezog

hierzu keine Stellung.

V.

Mit Präsidialverfügung

vom 9. November 2023 setzte das Verwaltungsgericht Dr. A Frist zur

freigestellten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, die ihm aufgrund der

zwischenzeitlichen Sistierung noch nicht zugestellt worden war. Mit Eingabe vom

20.

November 2023 liess Dr. A – in abermaliger Änderung seiner

bisherigen Rechtsbegehren – Folgendes beantragen:

" 1. Es sei der

Zwischenentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Fachstelle

Rechtsmittel, vom 22. Dezember 2022 vollumfänglich aufzuheben, und es sei

festzustellen, dass das mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 ausgesprochene

Berufsausübungsverbot und die mit Verfügung vom 13. Oktober 2022

angeordnete Tätigkeit unter Supervision rechtswidrig waren.

2.

Rechtsbegehren 2 der

Beschwerde vom 27. Januar 2023 sei als gegenstandslos abzuschreiben.

3.

Es sei die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich anzuweisen, beim Bundesamt für

Gesundheit umgehend die sofortige definitive Entfernung der beim

Beschwerdeführer im Medizinalberuferegister bestehenden Einträge betreffend

(der zwischenzeitlich aufgehobenen) Auflagen zu beantragen.

4.

Alles

unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates (auch bei

allfälliger Gegenstandslosigkeit)."

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen abweisenden

Rekursentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, die der Beschwerdegegner im

Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens im Sinn von Art. 41 ff.

des Bundesgesetzes vom 23. Juni

2006.

über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) und § 18

des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) anordnete.

Für dessen Überprüfung ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2] zuständig. Die Beschwerde ist von

der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

2.

Seit Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 27. Januar 2023 unterbreitete

der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht – jeweils in ausdrücklicher

Abänderung seiner bisherigen Anträge – mehrmals neue Rechtsbegehren. Bezüglich

jener Begehren, die in der zuletzt aufrechterhaltenen Fassung gemäss Eingabe

vom 20. November 2023 nicht mehr enthalten sind, ist das

Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben. Dies

betrifft das ursprüngliche Rechtsbegehren Ziff. 1 (soweit damit die

Aufhebung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022

beantragt wurde) sowie das Rechtsbegehren Ziff. 3 (betreffend

Fristansetzung zur Erstellung des vom Beschwerdegegner eingeholten Gutachtens).

Ebenfalls als gegenstandslos abzuschreiben ist das Verfahren in Bezug auf das

ursprüngliche Rechtsbegehren Ziff. 2, da der betreffende Eintrag im

Medizinalberuferegister inzwischen gelöscht wurde.

Hinsichtlich der

übrigen, mit Eingabe vom 20. November 2023 zuletzt aufrechterhaltenen bzw.

neu gestellten Anträge (vgl. oben V.) sind die weiteren Prozessvoraussetzungen

zu prüfen.

3.

Zu behandeln ist zunächst das mit Eingabe vom 20. November

2023.

erneut unterbreitete (Teil-)Begehren des Beschwerdeführers, mit dem er die

vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Rekursentscheids

vom 22. Dezember 2022 beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 1, erster

Teilsatz).

3.1

Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte diesen Antrag bereits mit

Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2023 gestellt, mit Eingabe vom 16. Juni

2023.

unter gleichzeitiger Stellung neuer Rechtsbegehren jedoch zwischenzeitlich

"infolge Gegenstandslosigkeit zurückgezogen".

3.2

Änderungen

oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist

möglich. Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines

Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert werden (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 16).

Vorbehältlich eines Willensmangels ist ein solcher Teilrückzug unwiderruflich

(vgl. BGr, 7. Juli 2018, 5A_478/2017, E. 5, mit Hinweisen; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 5; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28

N. 22).

3.3

Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nach dem Gesagten nicht möglich,

ein fristgerecht unterbreitetes, später aber zurückgezogenes Rechtsbegehren

nach Ablauf der Beschwerdefrist durch erneuten Antrag wiederaufleben zu lassen.

Nachdem ein Willensmangel vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich

ist, ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1, erster Teilsatz, somit nicht

einzutreten.

4.

4.1

Zu

beurteilen sind sodann die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf das mit Eingabe

vom 16. Juni 2023 erstmals unterbreitete Feststellungsbegehren

betreffend die Rechtswidrigkeit des mit Verfügung vom 3. Oktober 2022

(superprovisorisch) ausgesprochenen Berufsausübungsverbots sowie der mit

Verfügung vom 13. Oktober 2022 (vorsorglich) angeordneten Tätigkeit unter

Supervision.

4.2

Dieses

Begehren wurde unbestrittenermassen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist

anhängig gemacht. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf zwei frühere

Urteile des Verwaltungsgerichts, in denen ein nachträgliches

Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen

Anordnung ausnahmsweise als zulässig erachtet wurde, nachdem das auf Aufhebung

gerichtete Beschwerdebegehren infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts bzw. der

aktuellen Betroffenheit gegenstandslos geworden war. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte

in diesen Fällen, dass der ursprüngliche Streitgegenstand durch das neue

Begehren nicht erweitert werde und dass der jeweilige Beschwerdeführer bei

Anhebung der Beschwerde nicht um die spätere Gegenstandslosigkeit habe wissen

können bzw. nicht zwingend damit habe rechnen müssen (vgl. zum Ganzen VGr,

17.

Oktober 2017,

VB.2017.00431, E. 2.1; 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.2).

So verhält es sich gemäss dem Beschwerdeführer auch vorliegend: Die am 13. Oktober

2022.

angeordnete Auflage (Tätigkeit unter Supervision) sei bei Einreichung der

Beschwerde am 27. Januar 2023 und auch bei Einreichung der Noveneingabe

vom 13. Februar 2023 weiterhin gültig gewesen. Sie sei erst am 3. Mai

2023, mithin lange nach Ablauf der Beschwerdefrist, aufgehoben worden, womit

der Beschwerdeführer nicht zwingend habe rechnen können bzw. müssen.

4.3

Vorab ist

festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr beantragte Feststellung insofern

über den bisherigen Verfahrensgegenstand hinausgeht, als sie sich nicht nur auf

die vorsorglichen Massnahmen gemäss Verfügung vom 13. Oktober 2022,

sondern auch auf die zuvor mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 angeordneten

superprovisorischen Massnahmen (Praxisschliessung und Tätigkeitsverbot)

bezieht. Letztere bildeten weder Gegenstand des vorinstanzlichen

Rekursverfahrens noch der ursprünglichen Beschwerdeanträge vom 27. Januar

2023.

Nachdem neue Sachbegehren vor Verwaltungsgericht nicht zulässig sind (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; vgl. nachfolgend E. 5.4), ist auf diesen Teil des

Feststellungsbegehrens bereits deshalb nicht einzutreten.

4.4

Ob sich das

nachträglich gestellte Feststellungsbegehren im Übrigen, d.h. in Bezug auf die dahingefallenen

vorsorglichen Massnahmen vom 13. Oktober 2022 in Anwendung der angerufenen

Praxis als zulässig erweist, kann offenbleiben, da es dem Beschwerdeführer

jedenfalls an einem hierfür ebenso vorausgesetzten schutzwürdigen Feststellungsinteresse

fehlt.

4.4.1

Zwar mag es zutreffen, dass diese Massnahmen insofern fortwirken, als der

daraus resultierende – und inzwischen wieder gelöschte – Eintrag im

Medizinalberuferegister bis zu seiner definitiven Entfernung für

Aufsichtsbehörden anderer Kantone (nur, aber immerhin) auf entsprechenden

Antrag hin weiter einsehbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 und Art. 54

Abs. 1 MedBG; Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 6

der Verordnung vom 5. April

2017.

über das Register der universitären Medizinalberufe [Registerverordnung

MedBG; SR 811.117.3]). Gemäss Wortlaut des einschlägigen Art. 53

Abs. 2 MedBG ist eine solche Bekanntgabe von Daten zu aufgehobenen

Einschränkungen durch das Bundesamt für Gesundheit jedoch lediglich an die

"für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden" möglich.

Ob die Bekanntgabe eines gelöschten Eintrags darüber hinaus auch zwecks Prüfung

der Erteilung einer neuen Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton zulässig

ist, und ob das Fortbestehen eines solchen somit, wie vom Beschwerdeführer

befürchtet, geeignet sein könnte, die Erfolgschancen eines entsprechenden

Gesuchs zu schmälern, ist fraglich. Aber selbst wenn eine Einsichtnahme auch zu

diesem Zweck möglich wäre, so begründete das blosse Interesse an deren

Verhinderung jedenfalls noch kein schutzwürdiges Interesse an einer

nachträglichen Überprüfung der zugrundeliegenden Bewilligungseinschränkung. Das

Bundesgericht verneinte ein solches Interesse selbst im Fall eines Arztes, der

trotz freiwilliger Aufgabe seiner Tätigkeit im entsprechenden Kanton um

Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Bewilligungsentzugs infolge fehlender

Vertrauenswürdigkeit ersuchte, um die in Art. 38 Abs. 2 MedBG ausdrücklich

vorgesehene Meldung an Aufsichtsbehörden anderer Kantone zu verhindern, in

denen er weiterhin zu praktizieren gedachte (BGr, 27. August 2021,

2C_95/2021, E. 4.3).

4.4.2

Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angeführten Urteil, in welchem das

Bundesgericht die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses an der nachträglichen

Überprüfung eines bereits dahingefallenen befristeten Berufsausübungsverbots

mit Blick auf den daraus resultierenden Eintrag im Medizinalberufregister als

"nachvollziehbar" würdigte (BGr, 1. September 2017, 2C_95/2017,

E. 1.2), wurden gegen den Beschwerdeführer weder ein Berufsausübungsverbot

gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d oder e MedBG verhängt, noch andere

Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG angeordnet. Bei der

strittigen Auflage handelt es sich lediglich um eine einstweilige

administrative Einschränkung der kantonalen Berufsausübungsbewilligung, die nicht

der Sanktionierung der im Raum stehenden Sorgfaltspflichtverletzungen, sondern einzig

der Gewährleistung der Patientensicherheit bis zum Ergehen eines definitiven

aufsichtsrechtlichen Entscheids diente. Im Gegensatz zu einem disziplinarischen

Berufsausübungsverbot, welches auch in anderen Kantonen zu beachten ist (Art. 43

Abs. 1 lit. d und e in Verbindung mit Art. 45 MedBG), entfaltete

die Massnahme ausschliesslich Wirkungen im Kanton Zürich und vermag die

Behörden anderer Kantone bei einem späteren Entscheid über ein allfälliges

Bewilligungsgesuch in keiner Weise zu binden (vgl. BGr, 27. August 2021,

2C_95/2021, E. 4.3.2). Zu beachten ist ferner der vorsorgliche Charakter

der Massnahme, die naturgemäss auf einer bloss summarischen Prüfung der Rechts-

und Sachlage beruhte, weshalb dem entsprechenden Eintrag für die Beurteilung

künftiger Bewilligungsgesuche, selbst bei dessen Einsehbarkeit für die Behörden

anderer Kantone, wenn überhaupt nur eine marginale Bedeutung zukommen dürfte.

4.4.3

Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner über die

Kostenfolgen des vorliegend strittigen Zwischenentscheids erst mit Endentscheid

vom 3. Mai 2023 befand. Im Rahmen der Behandlung des hiergegen erhobenen

Rekurses wird vorfrageweise zu ergründen sein, inwiefern das Verhalten des

Beschwerdeführers Anlass zum Erlass der strittigen vorsorglichen Massnahmen gab

(vgl. Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Vol. II, Bern 2021, Rz. 5779,

5782.

ff.). Damit besteht für den Beschwerdeführer eine wirksame und

zugleich hinreichende Gelegenheit, die Rechtmässigkeit der Massnahmen einer

rechtsmittelweisen Überprüfung zuzuführen und – sollte er gestützt auf diese

Frage im Kostenpunkt obsiegen – die Entfernung der damit zusammenhängenden

Einträge aus dem Medizinalberuferegister zu erwirken. Von der rechtlichen

Tragweite der Kostenfolgen für das erstinstanzliche Aufsichtsverfahren zu

unterscheiden ist jene der Kostenverlegung im angefochtenen Rekursentscheid,

die bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht praxisgemäss nach Ermessen

und im Sinn der Billigkeit überprüft wird (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 74 ff.; unten E. 7.2).

4.5

Nachdem es

dem Beschwerdeführer somit an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung

seines Feststellungsbegehrens fehlt, soweit dieses nicht ohnehin über den

Streitgegenstand hinausgeht, und nachdem der vorliegende Fall auch keine

Grundsatzfragen aufwirft, an deren Klärung ein öffentliches Interesse besteht,

weil sie sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen

könnten und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre

(vgl. BGE 142 I 135, E. 1.3.1 mit Hinweisen), ist auch auf dieses Begehren

nicht einzutreten.

5.

5.1

Zu prüfen

sind schliesslich die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf die mit Eingabe vom

20.

November 2023 ebenfalls beantragte Anweisung der Gesundheitsdirektion,

"beim Bundesamt für Gesundheit umgehend die sofortige definitive

Entfernung der beim Beschwerdeführer im Medizinalberuferegister bestehenden

Einträge betreffend (der zwischenzeitlich aufgehobenen) Auflagen zu

beantragen".

5.2

Auch

diesen Antrag unterbreitete der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der

Beschwerdefrist. Zu seinen Gunsten ist aber festzuhalten, dass darin –

zumindest soweit die vorsorglich angeordnete Auflage vom 13. Oktober 2022

betroffen ist – ein zulässiges Minus gegenüber seinem fristgerecht gestellten

ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 2 erblickt werden kann. Mit letzterem

hatte er noch die Anweisung der Gesundheitsdirektion beantragt, die bei ihm im

Medizinalberuferegister eingetragene Auflage ("Auflage 13. Oktober

2022") zu löschen bzw. deren Löschung beim Bundesamt für Gesundheit zu

beantragen.

5.3

Zu berücksichtigen ist allerdings auch,

dass die Frage der Eintragung der umstrittenen vorsorglichen Auflage in das

Medizinalberuferegister weder Teil des Dispositivs der streitgegenständlichen

Zwischenverfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022, noch

Gegenstand des angefochtenen Rekursentscheids vom 22. Dezember 2022 bildete.

Erst recht nicht trifft dies hinsichtlich der Eintragung der definitiven

Auflagen zu, welche der Beschwerdegegner erst mit Verfügung vom 3. Mai

2023.

anordnete (oben IV.B). Dass der Beschwerdegegner in seiner

Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 erwog, der Kanton habe die damit

verfügte Auflage gestützt auf Art. 51 Abs. 5 MedBG und Art. 7 Abs. 1

lit. l Registerverordnung MedBG nach Eintritt der Rechtskraft in das

Medizinalberuferegister einzutragen, vermag daran nichts zu ändern.

5.4

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können keine

neuen Sachbegehren gestellt werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Dies folgt aus dem Begriff und der Funktion des

Streitgegenstands, welcher sich für das Rechtsmittelverfahren einerseits durch

das Thema der erstinstanzlichen Verfügung und den zugrundeliegenden Sachverhalt

sowie andererseits durch die gestellten Rechtsmittelanträge bestimmt. Im

Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche Verfügung sind mithin nur

Sachbegehren zulässig, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder bei

richtiger Gesetzesauslegung hätte entscheiden müssen (vgl. zum Ganzen Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9 f.;

vgl. VGr, 6. April 2023, VB.2022.00536, E. 3.1). Dabei kann sich der

Streitgegenstand im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen bzw. um nicht mehr

strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich

verändern (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 48; BGE 136 II 457 E. 4.2, mit Hinweisen; BGr, 12. Februar

2020, 1C_559/2019, E. 4.1).

5.5

Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen

würde, der Beschwerdegegner hätte die Eintragung der vorsorglichen Auflage in

das Medizinalberuferegister richtigerweise im Dispositiv seiner

Zwischenverfügung anordnen müssen (womit diese zum Gegenstand des

erstinstanzlichen Verfahrens zu zählen wäre [vgl. oben E. 5.4]), so hätte

der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit dieser Anordnung durch Stellung eines

entsprechenden Rekursantrags auch zum Gegenstand des Rekursverfahrens machen

müssen, was er unterliess. Nachdem der Beschwerdeführer sein auf Löschung des betreffenden

Registereintrags gerichtetes Begehren hingegen erstmals dem Verwaltungsgericht

mit Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2023 unterbreitete, ist dieses als

unzulässiges neues Sachbegehren zu qualifizieren.

5.6

Nach dem Gesagten ist somit auch auf das

Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November

2023.

nicht einzutreten.

6.

Zusammenfassend ist auf die Begehren des Beschwerdeführers in

der Sache somit insgesamt nicht einzutreten, soweit diese nicht als

gegenstandslos abzuschreiben sind. Bei

diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen,

namentlich der Frage, ob es sich beim angefochtenen Rekursentscheid auch nach

dem Dahinfallen der darin beurteilten vorsorglichen Massnahmen überhaupt um

einen unmittelbar mit Beschwerde anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) handelt.

Der Klarheit halber ist an dieser Stelle (zusammenfassend) festzuhalten, dass

der angefochtene Entscheid keine Bindungswirkung im Hinblick auf die

Beurteilung der Rechtmässigkeit der vorsorglichen Massnahme vom 13. Oktober

2022.

entfalten kann. Bezüglich der Kostenverlegung hat der vorinstanzliche

Entscheid hingegen den Gegenstand nicht verloren (dazu unten E. 7.2).

7.

7.1

Eine materielle

Beurteilung der zuletzt gestellten bzw. aufrechterhaltenen Begehren des

Beschwerdeführers scheitert formell betrachtet nicht an einem nachträglichen

Wegfall der Prozessvoraussetzungen, sondern am fehlenden Feststellungsinteresse

(oben E. 4.4) bzw. an einer unzulässigen Ausweitung des

Verfahrensgegenstands (oben E. 3, E. 4.3 und E. 5). Deshalb wäre

er als unterliegende Partei grundsätzlich zur Tragung der Verfahrenskosten zu

verpflichten (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 65).

Da letztlich aber auch das Nichteintreten auf das beschwerdeführerische Feststellungsbegehren

auf den Umstand gründet, dass der Beschwerdegegner die strittigen Massnahmen während

hängigem Beschwerdeverfahren aufhob und durch wesentlich mildere Auflagen ablöste,

rechfertigt es sich vorliegend, den Parteien die Verfahrenskosten des

Verwaltungsgerichts je hälftig aufzuerlegen.

7.2

Zu beurteilen bleibt die Kostenverlegung

des vorinstanzlichen Entscheids, welche nach Ermessen und Billigkeit zu

überprüfen ist (vgl. oben E. 4.4.3). Nachdem die Vorinstanz die Kosten des

Rekursverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegte, ist diese

Nebenfolgenregelung nur zu korrigieren, sofern sich ihr Entscheid im Rahmen einer

summarischen Prüfung als unhaltbar erweist (vgl. zum Ganzen Plüss, § 13

N. 77; VGr, VB.2023.00247, 24. August 2023, E. 4.1, mit

Hinweisen).

7.2.1

Zentrale Streitpunkte des

vorinstanzlichen Verfahrens waren einerseits, ob der Beschwerdegegner das Bestehen

einer Patientengefährdung zu Recht bejahte sowie andererseits die Dringlichkeit

und Verhältnismässigkeit der angeordneten Auflage betreffend Tätigkeit unter

Supervision. Die im Ergebnis vorgenommene vorinstanzliche Würdigung, wonach das

(zumindest teilweise unstrittige) mehrfache Übersehen maligner oder anderweitig

klinisch relevanter Befunde, ungeachtet der Gesamtzahl der durchgeführten

Untersuchungen und ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen eines allfälligen

Rückschaufehlers, im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung den Schluss auf

eine hinreichend intensive Gefährdung der Patientensicherheit rechtfertige,

erscheint jedenfalls nicht unhaltbar. Gleiches gilt hinsichtlich der

vorinstanzlichen Beurteilung, wonach sich die bis auf Weiteres angeordnete

Tätigkeit unter Supervision zur Eindämmung einer solchen Gefährdung als

geeignet und erforderlich erweise und dem Beschwerdeführer, trotz des damit

einhergehenden möglichen Reputationsschadens, unter dem Vorbehalt einer

beförderlichen Behandlung des Verfahrens einstweilen auch zuzumuten sei.

7.2.2

Aufgrund dieser summarischen Beurteilung ist es im Ergebnis nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdeführer auferlegte, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen

ist.

7.3

Eine Parteientschädigung ist dem

Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).

8.

Der vorliegende,

einen Zwischenentscheid betreffende Entscheid ist seinerseits ein

Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93

Abs. 1 BGG angefochten werden kann (VGr, 21. Juni 2023,

VB.2023.00271, E. 5; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32).

Sodann ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird in der Sache nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos

geworden ist. Im Hinblick auf die Kostenverlegung im Rekursentscheid wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 3'545.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 35 f.;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).