VB.2023.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00056
21. Dezember 2023Deutsch21 min
(URT.2024.25085)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00056
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
Dr. A,
vertreten durch RA B, und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für
Gesundheit,
Beschwerdegegner,
Einschränkung der
Berufsausübungsbewilligung (vorsorgliche Massnahme),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 29. August
und am 6. September 2022 gingen beim Amt für Gesundheit des Kantons Zürich
zwei Anzeigen anonymer, teils anwaltlich vertretener Urheberschaft ein, in
denen die Berufsausübung von Dr. A beanstandet wurde. Dieser war zum
damaligen Zeitpunkt als Belegarzt im Spital D tätig, sollte jedoch im
Rahmen einer Neuorganisation bzw. Auslagerung des betreffenden Fachbereichs per
1. Oktober 2022 ein Anstellungsverhältnis bei einer zu diesem Zweck
gegründeten Aktiengesellschaft antreten. Nach Vornahme erster Abklärungen und
Erhalt einer weiteren, die erhobenen Vorwürfe konkretisierenden Eingabe der
anwaltlich vertretenen (und nach wie vor anonymen) Anzeigerschaft ordnete das
Amt für Gesundheit mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 superprovisorisch die
Schliessung der Praxisräumlichkeiten von Dr. A im Spital D an
(Dispositivziffer I). Zugleich untersagte es ihm per sofort sämtliche
fachlich eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit (Dispositivziffer II).
Es setzte ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme, um anschliessend im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme über die Aufhebung oder Anpassung dieser
Massnahmen entscheiden zu können (Dispositivziffer III). Ferner forderte
es ihn auf, innert gleicher Frist sämtliche Patientendokumentationen der in E. 7.1
und 8.3 der Verfügung erwähnten Fälle einzureichen (Dispositivziffer IV).
B. Nach
erfolgter Stellungnahme hob das Amt für Gesundheit mit Verfügung vom 13. Oktober
2022 seine Verfügung vom 3. Oktober 2022 wieder auf
(Dispositivziffer I). Es gestattete Dr. A im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme die Wiederaufnahme seiner fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit
unter der Auflage, dass sämtliche ärztlichen Tätigkeiten unter Supervision
eines fachkundigen Arztes oder einer fachkundigen Ärztin des betreffenden
Fachgebiets erfolgten. Vor Wiederaufnahme sei ein detailliertes Konzept zur
Umsetzung dieser Auflage einzureichen und dieses "durch die
Gesundheitsdirektion" genehmigen zu lassen (vgl. Dispositivziffer II).
Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die
Dispositivziffern I und II wurde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositivziffer V).
C. Am 14. Oktober 2022 ging das Konzept der neuen
Arbeitgeberin von Dr. A zur Umsetzung dieser Auflage beim Amt für
Gesundheit ein und wurde gleichentags genehmigt.
D. Am 31. Oktober 2022 erteilte das Amt für
Gesundheit Dr. E einen Auftrag zur Begutachtung von 25 angeblichen
Fehlbefunden, auf welche die anonymen Anzeigeerstatter hingewiesen hatten.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 14. November 2022 liess Dr. A bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich gegen die Verfügung vom 13. Oktober
2022.
rekurrieren und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung
derselben bzw. der damit angeordneten vorsorglichen Massnahmen beantragen.
B. Mit
Verfügung vom 22. Dezember 2022 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs
ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie Dr. A,
eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffern II und
III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen
Dispositivziffer I entzog sie die aufschiebende Wirkung
(Dispositivziffer VI).
III.
A. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (Eingang am 31. Januar
2023) liess Dr. A hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
Folgendes beantragen:
" 1. Es seien die Verfügung der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Gesundheit vom 13. Oktober
2022.
bzw. die darin angeordneten vorsorglichen Massnahmen sowie der
Zwischenentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Fachstelle
Rechtsmittel, vom 22. Dezember 2022, mit sofortiger Wirkung vollumfänglich
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die fachlich eigenverantwortliche
Berufsausübung als Arzt ohne Einschränkungen und Auflagen zu erlauben.
2.
Es sei die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich anzuweisen, die beim Beschwerdeführer
im Medizinalberuferegister eingetragene Auflage ("Auflage 13. Oktober
2022") zu löschen bzw. die Löschung beim Bundesamt für Gesundheit zu
beantragen.
Eventualiter sei das Bundesamt für Gesundheit
anzuweisen die Löschung der Auflage vorzunehmen.
3.
Es sei Dr. E eine Frist
von 10 Tagen ab Erlass einer entsprechenden Verfügung anzusetzen, um das
von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Fachgutachten zu erstellen und
der Beschwerdegegnerin abzuliefern.
4.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates."
In prozessualer Hinsicht liess er folgendes beantragen:
" 1. Die sofortige Vollstreckbarkeit bzw.
der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss
Dispositivziffer 6 in Bezug auf Dispositivziffer 1 des
Zwischenentscheids der Gesundheitsdirektion vom 22. Dezember 2022 sei
umgehend aufzuheben und stattdessen sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. wiederherzustellen.
2.
Über Verfahrensantrag 1 sowie
die Rechtsbegehren 2 und 3 sei superprovisorisch und ohne Anhörung der
Vorinstanz oder der Beschwerdegegnerin zu entscheiden."
B. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 wies
das Verwaltungsgericht das Gesuch von Dr. A um Erlass superprovisorischer
Massnahmen ab. Es setzte dem Amt für Gesundheit sowie der Gesundheitsdirektion
eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Antrag auf Erlass von
superprovisorischen, nunmehr vorsorglichen Massnahmen und zur Einreichung der
Akten. Zugleich setzte es ihnen Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort
bzw. Vernehmlassung an.
C. Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom 6. Februar 2023
die Abweisung der "materiellen und formellen" Anträge, soweit darauf
einzutreten sei. Das Amt für Gesundheit beantragte mit Eingabe vom 13. Februar
2023.
die Abweisung der superprovisorischen, nunmehr vorsorglichen Anträge des
Beschwerdeführers, soweit darauf einzutreten sei.
D. Mit
Eingabe vom 13. Februar 2023 liess
Dr. A angesichts der zwischenzeitlichen Erstattung des Gutachtens von Dr. E
sein Rechtsbegehren Ziff. 3 (vgl. oben III.A) zurückziehen.
E. Mit
Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch von Dr. A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ab. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 beantragte das
Amt für Gesundheit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
IV.
A. Zur
Führung von Gesprächen betreffend die gegenüber Dr. A gegebenenfalls
anzuordnenden (definitiven) Massnahmen oder Auflagen wurde das
Beschwerdeverfahren auf dessen Gesuch hin vom 1. März bis 31. Mai
2023.
sistiert.
B. Mit
Verfügung vom 3. Mai 2023 hob das Amt für Gesundheit die mit Verfügung vom
13.
Oktober 2022 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (Tätigkeit unter
Supervision) per sofort auf (Dispositivziffer I) und gestattete Dr. A
die Wiederaufnahme seiner fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung unter
den darin aufgeführten Auflagen (vgl. Dispositivziffer II). Es
auferlegte ihm die Kosten seiner bisherigen Zwischenentscheide sowie
(teilweise) diejenigen des eingeholten Gutachtens (vgl. Dispositivziffern III
und VI). Gegen diese Verfügung rekurrierte Dr. A mit Eingabe vom 5. Juni
2023.
bei der Gesundheitsdirektion.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 9. Mai 2023 forderte das Verwaltungsgericht Dr. A
zur Stellungnahme auf, inwiefern ihm nach Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober
2022.
weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Aufhebung des
angefochtenen Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom 22. Dezember
2022.
zukomme.
D. Dr. A
liess sich hierzu mit Eingabe vom 16. Juni 2023 vernehmen. In erneuter
Abänderung seiner Begehren (vgl. oben III.A und III.D) liess er nunmehr
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, es sei die Rechtswidrigkeit
des mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 ausgesprochenen
Berufsausübungsverbots und der mit Verfügung vom 13. Oktober 2022
angeordneten Tätigkeit unter Supervision festzustellen. Ferner sei die
Gesundheitsdirektion anzuweisen, die bei Dr. A im Medizinalberuferegister
eingetragene Auflage ("Auflage 13. Oktober 2022") innert drei
Tagen ab Erlass einer entsprechenden Verfügung zu löschen bzw. die Löschung
beim Bundesamt für Gesundheit zu beantragen. Das Amt für Gesundheit bezog
hierzu keine Stellung.
V.
Mit Präsidialverfügung
vom 9. November 2023 setzte das Verwaltungsgericht Dr. A Frist zur
freigestellten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, die ihm aufgrund der
zwischenzeitlichen Sistierung noch nicht zugestellt worden war. Mit Eingabe vom
20.
November 2023 liess Dr. A – in abermaliger Änderung seiner
bisherigen Rechtsbegehren – Folgendes beantragen:
" 1. Es sei der
Zwischenentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Fachstelle
Rechtsmittel, vom 22. Dezember 2022 vollumfänglich aufzuheben, und es sei
festzustellen, dass das mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 ausgesprochene
Berufsausübungsverbot und die mit Verfügung vom 13. Oktober 2022
angeordnete Tätigkeit unter Supervision rechtswidrig waren.
2.
Rechtsbegehren 2 der
Beschwerde vom 27. Januar 2023 sei als gegenstandslos abzuschreiben.
3.
Es sei die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich anzuweisen, beim Bundesamt für
Gesundheit umgehend die sofortige definitive Entfernung der beim
Beschwerdeführer im Medizinalberuferegister bestehenden Einträge betreffend
(der zwischenzeitlich aufgehobenen) Auflagen zu beantragen.
4.
Alles
unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates (auch bei
allfälliger Gegenstandslosigkeit)."
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen abweisenden
Rekursentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, die der Beschwerdegegner im
Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens im Sinn von Art. 41 ff.
des Bundesgesetzes vom 23. Juni
2006.
über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) und § 18
des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) anordnete.
Für dessen Überprüfung ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2] zuständig. Die Beschwerde ist von
der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
2.
Seit Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 27. Januar 2023 unterbreitete
der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht – jeweils in ausdrücklicher
Abänderung seiner bisherigen Anträge – mehrmals neue Rechtsbegehren. Bezüglich
jener Begehren, die in der zuletzt aufrechterhaltenen Fassung gemäss Eingabe
vom 20. November 2023 nicht mehr enthalten sind, ist das
Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben. Dies
betrifft das ursprüngliche Rechtsbegehren Ziff. 1 (soweit damit die
Aufhebung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022
beantragt wurde) sowie das Rechtsbegehren Ziff. 3 (betreffend
Fristansetzung zur Erstellung des vom Beschwerdegegner eingeholten Gutachtens).
Ebenfalls als gegenstandslos abzuschreiben ist das Verfahren in Bezug auf das
ursprüngliche Rechtsbegehren Ziff. 2, da der betreffende Eintrag im
Medizinalberuferegister inzwischen gelöscht wurde.
Hinsichtlich der
übrigen, mit Eingabe vom 20. November 2023 zuletzt aufrechterhaltenen bzw.
neu gestellten Anträge (vgl. oben V.) sind die weiteren Prozessvoraussetzungen
zu prüfen.
3.
Zu behandeln ist zunächst das mit Eingabe vom 20. November
2023.
erneut unterbreitete (Teil-)Begehren des Beschwerdeführers, mit dem er die
vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Rekursentscheids
vom 22. Dezember 2022 beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 1, erster
Teilsatz).
3.1
Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte diesen Antrag bereits mit
Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2023 gestellt, mit Eingabe vom 16. Juni
2023.
unter gleichzeitiger Stellung neuer Rechtsbegehren jedoch zwischenzeitlich
"infolge Gegenstandslosigkeit zurückgezogen".
3.2
Änderungen
oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist
möglich. Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines
Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert werden (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 16).
Vorbehältlich eines Willensmangels ist ein solcher Teilrückzug unwiderruflich
(vgl. BGr, 7. Juli 2018, 5A_478/2017, E. 5, mit Hinweisen; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 5; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28
N. 22).
3.3
Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nach dem Gesagten nicht möglich,
ein fristgerecht unterbreitetes, später aber zurückgezogenes Rechtsbegehren
nach Ablauf der Beschwerdefrist durch erneuten Antrag wiederaufleben zu lassen.
Nachdem ein Willensmangel vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich
ist, ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1, erster Teilsatz, somit nicht
einzutreten.
4.
4.1
Zu
beurteilen sind sodann die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf das mit Eingabe
vom 16. Juni 2023 erstmals unterbreitete Feststellungsbegehren
betreffend die Rechtswidrigkeit des mit Verfügung vom 3. Oktober 2022
(superprovisorisch) ausgesprochenen Berufsausübungsverbots sowie der mit
Verfügung vom 13. Oktober 2022 (vorsorglich) angeordneten Tätigkeit unter
Supervision.
4.2
Dieses
Begehren wurde unbestrittenermassen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist
anhängig gemacht. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf zwei frühere
Urteile des Verwaltungsgerichts, in denen ein nachträgliches
Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen
Anordnung ausnahmsweise als zulässig erachtet wurde, nachdem das auf Aufhebung
gerichtete Beschwerdebegehren infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts bzw. der
aktuellen Betroffenheit gegenstandslos geworden war. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte
in diesen Fällen, dass der ursprüngliche Streitgegenstand durch das neue
Begehren nicht erweitert werde und dass der jeweilige Beschwerdeführer bei
Anhebung der Beschwerde nicht um die spätere Gegenstandslosigkeit habe wissen
können bzw. nicht zwingend damit habe rechnen müssen (vgl. zum Ganzen VGr,
17.
Oktober 2017,
VB.2017.00431, E. 2.1; 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.2).
So verhält es sich gemäss dem Beschwerdeführer auch vorliegend: Die am 13. Oktober
2022.
angeordnete Auflage (Tätigkeit unter Supervision) sei bei Einreichung der
Beschwerde am 27. Januar 2023 und auch bei Einreichung der Noveneingabe
vom 13. Februar 2023 weiterhin gültig gewesen. Sie sei erst am 3. Mai
2023, mithin lange nach Ablauf der Beschwerdefrist, aufgehoben worden, womit
der Beschwerdeführer nicht zwingend habe rechnen können bzw. müssen.
4.3
Vorab ist
festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr beantragte Feststellung insofern
über den bisherigen Verfahrensgegenstand hinausgeht, als sie sich nicht nur auf
die vorsorglichen Massnahmen gemäss Verfügung vom 13. Oktober 2022,
sondern auch auf die zuvor mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 angeordneten
superprovisorischen Massnahmen (Praxisschliessung und Tätigkeitsverbot)
bezieht. Letztere bildeten weder Gegenstand des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens noch der ursprünglichen Beschwerdeanträge vom 27. Januar
2023.
Nachdem neue Sachbegehren vor Verwaltungsgericht nicht zulässig sind (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; vgl. nachfolgend E. 5.4), ist auf diesen Teil des
Feststellungsbegehrens bereits deshalb nicht einzutreten.
4.4
Ob sich das
nachträglich gestellte Feststellungsbegehren im Übrigen, d.h. in Bezug auf die dahingefallenen
vorsorglichen Massnahmen vom 13. Oktober 2022 in Anwendung der angerufenen
Praxis als zulässig erweist, kann offenbleiben, da es dem Beschwerdeführer
jedenfalls an einem hierfür ebenso vorausgesetzten schutzwürdigen Feststellungsinteresse
fehlt.
4.4.1
Zwar mag es zutreffen, dass diese Massnahmen insofern fortwirken, als der
daraus resultierende – und inzwischen wieder gelöschte – Eintrag im
Medizinalberuferegister bis zu seiner definitiven Entfernung für
Aufsichtsbehörden anderer Kantone (nur, aber immerhin) auf entsprechenden
Antrag hin weiter einsehbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 und Art. 54
Abs. 1 MedBG; Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 6
der Verordnung vom 5. April
2017.
über das Register der universitären Medizinalberufe [Registerverordnung
MedBG; SR 811.117.3]). Gemäss Wortlaut des einschlägigen Art. 53
Abs. 2 MedBG ist eine solche Bekanntgabe von Daten zu aufgehobenen
Einschränkungen durch das Bundesamt für Gesundheit jedoch lediglich an die
"für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden" möglich.
Ob die Bekanntgabe eines gelöschten Eintrags darüber hinaus auch zwecks Prüfung
der Erteilung einer neuen Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton zulässig
ist, und ob das Fortbestehen eines solchen somit, wie vom Beschwerdeführer
befürchtet, geeignet sein könnte, die Erfolgschancen eines entsprechenden
Gesuchs zu schmälern, ist fraglich. Aber selbst wenn eine Einsichtnahme auch zu
diesem Zweck möglich wäre, so begründete das blosse Interesse an deren
Verhinderung jedenfalls noch kein schutzwürdiges Interesse an einer
nachträglichen Überprüfung der zugrundeliegenden Bewilligungseinschränkung. Das
Bundesgericht verneinte ein solches Interesse selbst im Fall eines Arztes, der
trotz freiwilliger Aufgabe seiner Tätigkeit im entsprechenden Kanton um
Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Bewilligungsentzugs infolge fehlender
Vertrauenswürdigkeit ersuchte, um die in Art. 38 Abs. 2 MedBG ausdrücklich
vorgesehene Meldung an Aufsichtsbehörden anderer Kantone zu verhindern, in
denen er weiterhin zu praktizieren gedachte (BGr, 27. August 2021,
2C_95/2021, E. 4.3).
4.4.2
Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angeführten Urteil, in welchem das
Bundesgericht die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses an der nachträglichen
Überprüfung eines bereits dahingefallenen befristeten Berufsausübungsverbots
mit Blick auf den daraus resultierenden Eintrag im Medizinalberufregister als
"nachvollziehbar" würdigte (BGr, 1. September 2017, 2C_95/2017,
E. 1.2), wurden gegen den Beschwerdeführer weder ein Berufsausübungsverbot
gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d oder e MedBG verhängt, noch andere
Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG angeordnet. Bei der
strittigen Auflage handelt es sich lediglich um eine einstweilige
administrative Einschränkung der kantonalen Berufsausübungsbewilligung, die nicht
der Sanktionierung der im Raum stehenden Sorgfaltspflichtverletzungen, sondern einzig
der Gewährleistung der Patientensicherheit bis zum Ergehen eines definitiven
aufsichtsrechtlichen Entscheids diente. Im Gegensatz zu einem disziplinarischen
Berufsausübungsverbot, welches auch in anderen Kantonen zu beachten ist (Art. 43
Abs. 1 lit. d und e in Verbindung mit Art. 45 MedBG), entfaltete
die Massnahme ausschliesslich Wirkungen im Kanton Zürich und vermag die
Behörden anderer Kantone bei einem späteren Entscheid über ein allfälliges
Bewilligungsgesuch in keiner Weise zu binden (vgl. BGr, 27. August 2021,
2C_95/2021, E. 4.3.2). Zu beachten ist ferner der vorsorgliche Charakter
der Massnahme, die naturgemäss auf einer bloss summarischen Prüfung der Rechts-
und Sachlage beruhte, weshalb dem entsprechenden Eintrag für die Beurteilung
künftiger Bewilligungsgesuche, selbst bei dessen Einsehbarkeit für die Behörden
anderer Kantone, wenn überhaupt nur eine marginale Bedeutung zukommen dürfte.
4.4.3
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner über die
Kostenfolgen des vorliegend strittigen Zwischenentscheids erst mit Endentscheid
vom 3. Mai 2023 befand. Im Rahmen der Behandlung des hiergegen erhobenen
Rekurses wird vorfrageweise zu ergründen sein, inwiefern das Verhalten des
Beschwerdeführers Anlass zum Erlass der strittigen vorsorglichen Massnahmen gab
(vgl. Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Vol. II, Bern 2021, Rz. 5779,
5782.
ff.). Damit besteht für den Beschwerdeführer eine wirksame und
zugleich hinreichende Gelegenheit, die Rechtmässigkeit der Massnahmen einer
rechtsmittelweisen Überprüfung zuzuführen und – sollte er gestützt auf diese
Frage im Kostenpunkt obsiegen – die Entfernung der damit zusammenhängenden
Einträge aus dem Medizinalberuferegister zu erwirken. Von der rechtlichen
Tragweite der Kostenfolgen für das erstinstanzliche Aufsichtsverfahren zu
unterscheiden ist jene der Kostenverlegung im angefochtenen Rekursentscheid,
die bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht praxisgemäss nach Ermessen
und im Sinn der Billigkeit überprüft wird (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 74 ff.; unten E. 7.2).
4.5
Nachdem es
dem Beschwerdeführer somit an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung
seines Feststellungsbegehrens fehlt, soweit dieses nicht ohnehin über den
Streitgegenstand hinausgeht, und nachdem der vorliegende Fall auch keine
Grundsatzfragen aufwirft, an deren Klärung ein öffentliches Interesse besteht,
weil sie sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen
könnten und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre
(vgl. BGE 142 I 135, E. 1.3.1 mit Hinweisen), ist auch auf dieses Begehren
nicht einzutreten.
5.
5.1
Zu prüfen
sind schliesslich die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf die mit Eingabe vom
20.
November 2023 ebenfalls beantragte Anweisung der Gesundheitsdirektion,
"beim Bundesamt für Gesundheit umgehend die sofortige definitive
Entfernung der beim Beschwerdeführer im Medizinalberuferegister bestehenden
Einträge betreffend (der zwischenzeitlich aufgehobenen) Auflagen zu
beantragen".
5.2
Auch
diesen Antrag unterbreitete der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist. Zu seinen Gunsten ist aber festzuhalten, dass darin –
zumindest soweit die vorsorglich angeordnete Auflage vom 13. Oktober 2022
betroffen ist – ein zulässiges Minus gegenüber seinem fristgerecht gestellten
ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 2 erblickt werden kann. Mit letzterem
hatte er noch die Anweisung der Gesundheitsdirektion beantragt, die bei ihm im
Medizinalberuferegister eingetragene Auflage ("Auflage 13. Oktober
2022") zu löschen bzw. deren Löschung beim Bundesamt für Gesundheit zu
beantragen.
5.3
Zu berücksichtigen ist allerdings auch,
dass die Frage der Eintragung der umstrittenen vorsorglichen Auflage in das
Medizinalberuferegister weder Teil des Dispositivs der streitgegenständlichen
Zwischenverfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022, noch
Gegenstand des angefochtenen Rekursentscheids vom 22. Dezember 2022 bildete.
Erst recht nicht trifft dies hinsichtlich der Eintragung der definitiven
Auflagen zu, welche der Beschwerdegegner erst mit Verfügung vom 3. Mai
2023.
anordnete (oben IV.B). Dass der Beschwerdegegner in seiner
Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 erwog, der Kanton habe die damit
verfügte Auflage gestützt auf Art. 51 Abs. 5 MedBG und Art. 7 Abs. 1
lit. l Registerverordnung MedBG nach Eintritt der Rechtskraft in das
Medizinalberuferegister einzutragen, vermag daran nichts zu ändern.
5.4
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können keine
neuen Sachbegehren gestellt werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Dies folgt aus dem Begriff und der Funktion des
Streitgegenstands, welcher sich für das Rechtsmittelverfahren einerseits durch
das Thema der erstinstanzlichen Verfügung und den zugrundeliegenden Sachverhalt
sowie andererseits durch die gestellten Rechtsmittelanträge bestimmt. Im
Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche Verfügung sind mithin nur
Sachbegehren zulässig, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder bei
richtiger Gesetzesauslegung hätte entscheiden müssen (vgl. zum Ganzen Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9 f.;
vgl. VGr, 6. April 2023, VB.2022.00536, E. 3.1). Dabei kann sich der
Streitgegenstand im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen bzw. um nicht mehr
strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich
verändern (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 48; BGE 136 II 457 E. 4.2, mit Hinweisen; BGr, 12. Februar
2020, 1C_559/2019, E. 4.1).
5.5
Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen
würde, der Beschwerdegegner hätte die Eintragung der vorsorglichen Auflage in
das Medizinalberuferegister richtigerweise im Dispositiv seiner
Zwischenverfügung anordnen müssen (womit diese zum Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens zu zählen wäre [vgl. oben E. 5.4]), so hätte
der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit dieser Anordnung durch Stellung eines
entsprechenden Rekursantrags auch zum Gegenstand des Rekursverfahrens machen
müssen, was er unterliess. Nachdem der Beschwerdeführer sein auf Löschung des betreffenden
Registereintrags gerichtetes Begehren hingegen erstmals dem Verwaltungsgericht
mit Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2023 unterbreitete, ist dieses als
unzulässiges neues Sachbegehren zu qualifizieren.
5.6
Nach dem Gesagten ist somit auch auf das
Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November
2023.
nicht einzutreten.
6.
Zusammenfassend ist auf die Begehren des Beschwerdeführers in
der Sache somit insgesamt nicht einzutreten, soweit diese nicht als
gegenstandslos abzuschreiben sind. Bei
diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen,
namentlich der Frage, ob es sich beim angefochtenen Rekursentscheid auch nach
dem Dahinfallen der darin beurteilten vorsorglichen Massnahmen überhaupt um
einen unmittelbar mit Beschwerde anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) handelt.
Der Klarheit halber ist an dieser Stelle (zusammenfassend) festzuhalten, dass
der angefochtene Entscheid keine Bindungswirkung im Hinblick auf die
Beurteilung der Rechtmässigkeit der vorsorglichen Massnahme vom 13. Oktober
2022.
entfalten kann. Bezüglich der Kostenverlegung hat der vorinstanzliche
Entscheid hingegen den Gegenstand nicht verloren (dazu unten E. 7.2).
7.
7.1
Eine materielle
Beurteilung der zuletzt gestellten bzw. aufrechterhaltenen Begehren des
Beschwerdeführers scheitert formell betrachtet nicht an einem nachträglichen
Wegfall der Prozessvoraussetzungen, sondern am fehlenden Feststellungsinteresse
(oben E. 4.4) bzw. an einer unzulässigen Ausweitung des
Verfahrensgegenstands (oben E. 3, E. 4.3 und E. 5). Deshalb wäre
er als unterliegende Partei grundsätzlich zur Tragung der Verfahrenskosten zu
verpflichten (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 65).
Da letztlich aber auch das Nichteintreten auf das beschwerdeführerische Feststellungsbegehren
auf den Umstand gründet, dass der Beschwerdegegner die strittigen Massnahmen während
hängigem Beschwerdeverfahren aufhob und durch wesentlich mildere Auflagen ablöste,
rechfertigt es sich vorliegend, den Parteien die Verfahrenskosten des
Verwaltungsgerichts je hälftig aufzuerlegen.
7.2
Zu beurteilen bleibt die Kostenverlegung
des vorinstanzlichen Entscheids, welche nach Ermessen und Billigkeit zu
überprüfen ist (vgl. oben E. 4.4.3). Nachdem die Vorinstanz die Kosten des
Rekursverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegte, ist diese
Nebenfolgenregelung nur zu korrigieren, sofern sich ihr Entscheid im Rahmen einer
summarischen Prüfung als unhaltbar erweist (vgl. zum Ganzen Plüss, § 13
N. 77; VGr, VB.2023.00247, 24. August 2023, E. 4.1, mit
Hinweisen).
7.2.1
Zentrale Streitpunkte des
vorinstanzlichen Verfahrens waren einerseits, ob der Beschwerdegegner das Bestehen
einer Patientengefährdung zu Recht bejahte sowie andererseits die Dringlichkeit
und Verhältnismässigkeit der angeordneten Auflage betreffend Tätigkeit unter
Supervision. Die im Ergebnis vorgenommene vorinstanzliche Würdigung, wonach das
(zumindest teilweise unstrittige) mehrfache Übersehen maligner oder anderweitig
klinisch relevanter Befunde, ungeachtet der Gesamtzahl der durchgeführten
Untersuchungen und ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen eines allfälligen
Rückschaufehlers, im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung den Schluss auf
eine hinreichend intensive Gefährdung der Patientensicherheit rechtfertige,
erscheint jedenfalls nicht unhaltbar. Gleiches gilt hinsichtlich der
vorinstanzlichen Beurteilung, wonach sich die bis auf Weiteres angeordnete
Tätigkeit unter Supervision zur Eindämmung einer solchen Gefährdung als
geeignet und erforderlich erweise und dem Beschwerdeführer, trotz des damit
einhergehenden möglichen Reputationsschadens, unter dem Vorbehalt einer
beförderlichen Behandlung des Verfahrens einstweilen auch zuzumuten sei.
7.2.2
Aufgrund dieser summarischen Beurteilung ist es im Ergebnis nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdeführer auferlegte, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen
ist.
7.3
Eine Parteientschädigung ist dem
Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).
8.
Der vorliegende,
einen Zwischenentscheid betreffende Entscheid ist seinerseits ein
Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93
Abs. 1 BGG angefochten werden kann (VGr, 21. Juni 2023,
VB.2023.00271, E. 5; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32).
Sodann ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird in der Sache nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist. Im Hinblick auf die Kostenverlegung im Rekursentscheid wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 3'545.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 35 f.;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).