VB.2023.00058
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00058
6. Juli 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24670)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00058
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
3. Zuteilungsrunde,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A betrieb bis Ende Juni 2021 als
Einzelunternehmer das Gasthaus B in C (Kanton Zürich). Am 16. Mai
2021 ersuchte er im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des
Covid-Härtefallprogramms um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von
Fr. 51'524.- und eines Darlehens von Fr. 12'000.-. Mit Verfügung vom
2. September 2021 wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich das Gesuch
ab.
Erwägungen
II.
Einen gegen diese Verfügung gerichteten
Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2023
beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde
beantragen Beträge auszurichten.
Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2023 schloss der
Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Ebensolches beantragte die Finanzdirektion mit Beschwerdeantwort vom
2.
März 2023. A replizierte am 16. März 2023; die Finanzdirektion verzichtete am 22. März 2023 auf erneute
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 12 Abs. 1 des
Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) kann der Bund
auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen unerstützen,
die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von
Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere
Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller,
Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie
touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz
unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der
Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.
Am 1. Dezember 2020 trat die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 2020 (HFMV 20,
SR 951.262) in Kraft. Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum
31.
Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen
erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten der Härtefallmassnahmen der
Kantone beteiligt (Art. 2 bis Art. 6 HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]).
Unter anderem wurde für die Beteiligung des Bundes an den Kosten vorausgesetzt,
dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass sein
Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen
zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie unter 60 % des durchschnittlichen
Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20
[AS 2020 4921]).
2.2
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls
ja, wie sie diese ausgestalten
wollten (Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen zur Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie,
Bern, 31. März 2021 [Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat,
Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des
Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020
8819.
ff., 8822 und 8824).
2.3
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen
Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und
legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht angepasste
Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16,
Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der
Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine
2.
Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem
ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben
anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der
Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der
2.
Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes
angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2), was in der Folge auch für die
weiteren Zuteilungsrunden galt. Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat
einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das
Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer
RS-ZH02-0000000108) (zum Ganzen VGr, 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 2.2,
und 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).
3.
Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022,
2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf
Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt
es sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1
des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG,
LS 132.2) (VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 4,
und 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2). Die Gewährung von
Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im Ermessen der
Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht kann die
Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
4.
4.1
Das Covid-19-Gesetz
und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem Inkrafttreten
mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat
das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 3. Februar
2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um
Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.
4.2
Auf das
Gesuch des Beschwerdeführers ist das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Verfügungen geltende Recht anwendbar; mithin sind das Covid-19-Gesetz in der am
2.
September 2021 in Kraft getretenen Fassung und die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 19. Juni 2021 in Kraft
getretenen Fassung massgebend.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer betrieb mit seinem Einzelunternehmen vom 6. Juni 2017 bis
am 15. Dezember 2019 das Restaurant D in E (Kt. St. Gallen)
und vom 20. Juni 2020 bis Ende Juni 2021 das Gasthaus B in C.
5.2
Der Beschwerdegegner begründete seine Verfügung vom 2. September
2021.
wie folgt: "Das Gesuch wird abgelehnt, da keine Fortführung der
Geschäftstätigkeit des Unternehmens geplant ist". Tatsächlich stellte der
Beschwerdeführer den Betrieb des Gasthauses B Ende Juni 2021 und damit
rund sechs Wochen nach Gesuchseinreichung definitiv ein
5.3
In seiner
Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner zur Begründung zusammengefasst
aus, Art. 12 Abs. 6 Covid-19-Gesetz schreibe die Gleichbehandlung
aller Unternehmen mit Sitz im Kanton vor, unabhängig davon, in welchem Kanton
sie ihre Geschäftstätigkeit ausübten. Diese "Ausübung der
Geschäftstätigkeit" impliziere, dass ein Unternehmen weiterhin Umsatz in
irgendeiner Art generieren müsse, um Covid-19-Härtefallbeiträge zu erhalten. Des
Weiteren ergebe sich aus Art. 1 Abs. 2 lit. b HFMV 20
e contrario, dass ein Unternehmen eine Geschäftstätigkeit in der Schweiz
ausüben und eigenes Personal beschäftigen müsse, um Härtefallgelder zu
erhalten. Neben einer gültigen Unternehmens-Identifikationsnummer
(UID) hätten Unternehmen somit auch eine bestehende aktive
Geschäftstätigkeit nachzuweisen. Auf der Webseite des kantonalen
Härtefallprogramms sei kommuniziert worden, dass gesuchstellende Unternehmen
das Kriterium der aktiven Geschäftstätigkeit erfüllen müssten. Wäre
Unternehmen, die keine Geschäftstätigkeit mehr ausübten bzw. diese während des
Verwaltungsverfahrens aufgegeben hätten, Härtefallhilfen gewährt worden, so
wäre deren Ziel- und Zwecksetzung, das heisst, die Existenzsicherung besonders
betroffener Schweizer Unternehmen und der Erhalt der damit verbundenen
Arbeitsplätze, untergraben worden. Wären Härtefallbeiträge an Unternehmen
gewährt worden, die ihre Geschäftstätigkeit bereits aufgegeben hatten, wären
diese Beiträge in das Privatvermögen der Unternehmenseigentümer geflossen. Dies
entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Härtefallprogramms des Kantons Zürich
und sei ausdrücklich durch Art. 12 Abs. 1ter
Covid-19-Gesetz und Art. 6 HFMV 20 untersagt.
Ergänzend weist der Beschwerdegegner auf die Erläuterungen zur
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 hin, wo es zu Art. 4 Abs. 1 HFMV 20
heisst, im Fall einer planmässigen Beendigung der Geschäftstätigkeit (zum
Beispiel aufgrund einer Pensionierung bei einem Einzelunternehmen) sei eine
Beteiligung des Bundes an den kantonalen Beiträgen grundsätzlich möglich;
"Überlebensfähigkeit" entspreche nicht der "Überlebenswilligkeit"
(Erläuterungen HFMV 20, S. 6). Diese Bestimmung sei aber lediglich
auf Sonderfälle anwendbar, wobei weiterhin (etwa bis zur Pensionierung) eine
Geschäftstätigkeit ausgeübt werden müsse. Die Anspruchsvoraussetzung der
Geschäftstätigkeit sei später vom Bundesverordnungsgeber in Art. 5
Abs. 7 der Verordnung über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen im
Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 vom 2. Februar 2022
(SR 951.264) übernommen worden: "Der Kanton kann von einem Beitrag
absehen, wenn das Unternehmen die Geschäftstätigkeit offensichtlich nicht
weiterführen wird."
5.4
Die Voraussetzung der fortdauernden Ausübung der Geschäftstätigkeit
lässt sich mit dem Beschwerdegegner auf den Wortlaut der einschlägigen
bundesrechtlichen Bestimmungen abstützen und entspricht dem Zweck des
Härtefallprogramms. Sodann lässt sich weder aus der Botschaft zum
Covid-19-Gesetz noch den Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung
2020.
Gegenteiliges ableiten.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die
Auslegung des Beschwerdegegners unhaltbar erscheinen liesse. Vielmehr
beschränkt er sich darauf vorzubringen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
er – hätte er sein verlustbringendes Geschäft noch länger betrieben –
Härtefallgelder bekommen hätte, ihm diese nun aber versagt bleiben. Entgegen
seiner Ansicht hätte es aber nicht genügt, das Geschäft weiter zu betreiben und
weitere Schulden zu generieren, um Härtefallgelder zu erhalten; vielmehr hätte
er hierfür die Profitabilität oder Überlebensfähigkeit des Unternehmens belegen
müssen. Die Voraussetzungen der Härtefallgelder sind somit nicht in sich widersprüchlich.
Schliesslich treffen die vom Beschwerdeführer "zitierten" Worte des
Bundesrats ("Härtefallgelder bekommt jeder der schliessen musste")
mit Blick auf die Voraussetzungen, welche Art. 12 Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung
2020.
nennen, nicht zu. Ein bestimmter Umsatzrückgang im
Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Epidemiebekämpfung bzw.
eine Betriebsschliessung während mindestens 40 Tagen war gemäss den anwendbaren
Rechtsgrundlagen nur eine der Voraussetzungen für Härtefallgelder und führte
nicht automatisch zu deren Ausschüttung. Weitere Argumente, welche gegen die
Auslegung des Beschwerdegegners sprechen, bringt der Beschwerdeführer nicht
vor.
5.5
Insgesamt erweist sich die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers
im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde aufgrund fehlender Geschäftstätigkeit im
Verfügungszeitpunkt als rechtmässig.
Vor diesem Hintergrund braucht nicht
vertieft zu werden, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 2
HFMV 20, wonach ein unterstütztes Unternehmen über eine UID verfügen muss,
"bis zum Entscheidzeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren und
gegebenenfalls auch im Rechtsmittelverfahren bis Entscheidzeitpunkt" erfüllt
sein muss.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die
Kosten sind in Anbetracht des geringen Aufwands angemessen zu reduzieren.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,
wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.