VB.2023.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00059
4. Juni 2024Deutsch25 min
(URT.2024.25403)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00059
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C und D,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
E (geboren 2008) verfügt über eine Swiss Olympic Talent
Card Regional in der Sportart Ski Alpin und ist seit rund drei Jahren
als Athletin im Regionalen Leistungszentrum Ski Alpin (RLZ) Hoch-Ybrig
aktiv. Im Schuljahr 2022/2023 besuchte sie eine 1. Sekundarklasse in der
Sportmittelschule Engelberg. Anfang Mai 2022 ersuchten ihre Eltern, A und B,
das Volksschulamt des Kantons Zürich (VSA) um Übernahme der Kosten der
ausserkantonalen Schulung. Dieses Gesuch lehnte das VSA mit Verfügung vom
15. Juli 2022 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 14. August 2022 bei
der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und verlangten, dass ihnen eine
"Kostengutsprache für die Schulgeldübernahme für das Schuljahr 2022/2023
durch den Kanton Zürich im Rahmen der Hochbegabtenförderung" zu gewähren
sei.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 wies die
Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A
und B in Dispositiv-Ziff. II die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
Fr. 594.- unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
III.
Am 31. Januar 2023 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
der Bildungsdirektion vom 28. Dezember 2022 aufzuheben und das VSA zu
verpflichten, "Kostengutsprache für die ausserkantonale Schulung von E für
das Schuljahr 2022/23 in Engelberg zu erteilen", eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an das VSA zurückzuweisen.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 16. Februar 2023
auf Vernehmlassung. Das VSA schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023
auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserten sich A und B am 13. März
2023.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2023 wurde das
Verfahren auf Antrag von A und B bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids über ein von diesen gestelltes Gesuch um Informationszugang
sistiert. Mit Schreiben vom 7. März 2024 teilten A
und B mit, dass ihnen mit Verfügung vom 16. Februar 2024 der
Informationszugang gewährt worden sei, und reichten die erhältlich gemachten
Dokumente ein. Das Verwaltungsgericht verlängerte daher die noch bis am
24.
März 2024 geltende Sistierung nicht weiter.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen
eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale
Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Kosten für die Schulung von E in der
Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf
Fr. 18'000.-. Damit wird die
Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht
und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des
Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf
§ 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem
sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in
welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer
Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer
Hochbegabung aufzukommen hat.
2.
2.1
Zuständig
für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach
Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen
Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen
ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und
Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62
Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der
Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im
Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK,
EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den
Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich
der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein
unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen
bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf
ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung
mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142
E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr,
29.
September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022,
VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021,
VB.2020.00542, E. 3).
Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht
ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch
individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19
BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch
auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner
Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an
einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und
E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003,
2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer
Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte
Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen,
um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag
vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das
theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche
Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9
E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September
2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich
behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren
spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des
Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht
verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der
Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der
Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153
E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen
Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss
verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV
deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu
werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3
BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021,
E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit
Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere
Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des
Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann
oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein
ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr,
6.
April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019,
2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2
Dass auch
besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der
Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem
Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.
gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der
rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt
allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs
einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei
denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme,
"eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann
("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische
Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen
öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in
Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder
psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des
Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003,
2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4
und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die
Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2013,
S. 173; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc.
2003, S. 472; Paul Richli, Chancengleichheit im Schul- und
Ausbildungssystem als Problem des Staats- und Verwaltungsrechts, ZBl 96/1995,
S. 197 ff., 204 und 206 ff.; Markus Rüssli, Begabtenförderung an
öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.;
Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17).
Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden
Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer
Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass
grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer
(ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019,
2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar
2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit
in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um
Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder
ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht
sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu
veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie
mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV
abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und
sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale
Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung
wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für
Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom
20.
Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die
gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur
Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen
(siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt
im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der
ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule
auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1
HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich
nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV).
Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig
machen (Art. 5 Abs. 2 HBV).
2.3
Die
kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier
interessiert – wie folgt: Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht,
die öffentliche Volksschule zu besuchen, wobei der dort erteilte Unterricht
ihre individuellen Begabungen und Neigungen berücksichtigt und die Grundlage zu
lebenslangem Lernen schafft (§ 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Dem
Grundsatz nach ist die öffentliche Schule am Wohnort zu besuchen (vgl. § 10 VSG). Wird der Unterricht ausserhalb des Schulorts besucht, kann von den Eltern
ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VSG), es sei
denn, der Schulbesuch am zugewiesenen Ort erwiese sich als unzumutbar (vgl.
§ 10 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,
LS 412.101]). Hat eine Schülerin bzw. ein Schüler besondere pädagogische
Bedürfnisse, das heisst, kann ihre bzw. seine schulische Förderung in der
Regelklasse allein nicht erbracht werden, namentlich wegen einer Behinderung,
ausgeprägter Begabung oder des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, sind
sonderpädagogische Massnahmen wie die Anordnung einer Integrativen Förderung
oder die Zuweisung zu einer Besonderen Klasse zu ergreifen (§ 34 VSG und
§ 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom
11.
Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Im Fall der Begabtenförderung geht
es dabei darum, dass das in der besonderen Begabung oder der Hochbegabung
liegende Potenzial in adäquate schulische Leistung umgesetzt werden kann (vgl.
dazu VSA, Broschüre "Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen – Begabungs- und Begabtenförderung",
überarbeitete Auflage Oktober 2011, S. 3). "Angemessene
Förderung", welche sonderpädagogische Massnahmen erforderlich macht,
heisst in diesem Zusammenhang, diese Umsetzung zu ermöglichen. Mithin bezieht
sich der Förderbedarf auf den schulischen Bereich und nicht auf
ausserschulische Aspekte (zum Ganzen VGr, 24. November 2010,
VB.2010.00317, E. 5.1, und 20. August 2008, VB.2008.00126,
E. 2.2 und E. 3.1 [nicht publiziert]; zum früheren Recht zudem VGr,
14.
August 2002, VB.2002.00160, E. 3 – 27. März 2002,
VB.2001.00400, E. 3 [beide nicht publiziert] – 19. Dezember 2001,
VB.2001.00334, E. 2, sowie dazu BGr, 5. Februar 2003, 2P.216/2002,
E. 5 f.).
Darüber hinausgehend kann der Regierungsrat gemäss
§ 14 VSG für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit
Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der
Gesetzgebung abweichen. Diese Schulen werden (auf freiwilliger Basis) von den
Gemeinden geführt (§ 12 Abs. 1 VSV). In Anwendung dieser Bestimmungen
hat der Regierungsrat die Kunst- und Sportschulen der Städte Zürich (Kunst- und
Sportschule Zürich [K&S]) und Uster (Kunst- und Sportschule Zürcher Oberland
[KuSs ZO]) bewilligt sowie zuletzt die Sporttalentklasse Wädenswil (vgl.
<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen.html>).
Hierbei handelt es sich nicht um sonderpädagogische Massnahmen nach § 34 VSG, welche die schulischen Leistungen entsprechend der Begabung ermöglichen,
sondern es geht darum, Schulen zu schaffen, welche den speziellen Bedürfnissen
sportlich oder künstlerisch besonders begabter Kinder nach flexiblen und
angepassten schulischen Rahmenbedingungen Rechnung tragen, um diese ausserschulischen
Leistungen zu erbringen und die sportlichen oder künstlerischen Karrieren zu
fördern.
2.4
Der Kanton Zürich ist sodann mit Beschluss
des Regierungsrats vom 22. Oktober 2003 der Interkantonalen Vereinbarung für
Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten (LS 414.17).
Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von Sporttalenten, wo die
Infrastruktur für eine zielgerichtete Förderung in Einzelfällen schweizweit nur
an wenigen Standorten zur Verfügung steht, auch auf die (anerkannten) Angebote
in anderen Kantonen zurückzugreifen. Die Schweizerische Sportmittelschule
Engelberg stellt dabei ein solches Angebot dar (vgl. Anhang HBV).
Die Zahlungsbereitschaft des Kantons Zürich ist indes an
die "Bedingung" (im Sinn von Art. 2 lit. d und Art. 5
Abs. 2 HBV) einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt
geknüpft (Anhang HBV für das Schuljahr 2022/2023). Gemäss dem in den Akten
liegenden aktuellen Merkblatt vom 1. Dezember 2020 "Nachwuchsförderung:
Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich
(Sekundarstufe I)" der Vorinstanz und den Angaben auf der Website des
Kantons zu den "Kunst- und Sportschulen" wird die Kostengutsprache unter
folgenden Voraussetzungen erteilt: Erstens besteht im Kanton Zürich für den entsprechenden sportlichen
Förderbereich kein gleichwertiges Angebot; zweitens gehört die ausserkantonale
Schule nicht nur zu den Einrichtungen, bezüglich derer der Kanton seine
Dispositiv
Zahlungsbereitschaft dem Grundsatz nach anerkannt hat, sondern sie verfügt auch
über ein schulisches Angebot und ein Sportfördermodell, das für die Ausübung
der Sportart passend ist, und sie ist vom Wohnort (respektive dem
Zweitwohnsitz) der oder des Antragstellenden mit dem öffentlichen Verkehr gut
erreichbar "(als Richtwert gilt für den Weg ein Zeitaufwand von 45 Minuten)"
oder befindet sich in unmittelbarer Nähe des Haupttrainingsorts (in der Regel
ein regionales Leistungszentrum). Ergänzend dazu müssen die Sporttalente bestimmte
sportliche Kriterien erfüllen. Es gelten grundsätzlich die gleichen
Anforderungen, die an Kandidatinnen und Kandidaten für eine Aufnahme an eine
öffentliche innerkantonale Sportschule (Besondere Schule) gestellt werden (ferner
<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen/gesuch-kostengutsprache-sportschule.html>).
3.
3.1 Unter
Bezugnahme auf die vorstehenden Kriterien begründet die Beschwerdegegnerin die
Ausgangsverfügung damit, dass der Kanton Zürich für die Sportart Ski Alpin mit
den drei öffentlichen Zürcher Sportschulen (K&S Zürich, KuSs ZO Uster,
Sporttalentklasse Wädenswil) und dem RLZ Hoch-Ybrig, dem E angehöre,
grundsätzlich ein als gleichwertig anerkanntes Förderangebot zur Verfügung
stelle. Ohnehin finde die sportliche Förderung in der Sportart Ski Alpin in der
Altersklasse von E in der Regel regional statt. Davon zeuge der Umstand, dass
an Kinder bzw. Jugendliche ihres Alters lediglich regionale Talent Cards von
Swiss Olympic vergeben würden und es noch kein Interregio-Kader gebe. Der
Athletenweg in der Sportart Ski Alpin sehe denn auch vor, dass Athletinnen und
Athleten bis und mit U16-Kader regional gefördert werden.
Dem halten die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht
im Wesentlichen entgegen, dass die Voraussetzungen, von denen der
Beschwerdegegner die Übernahme der Schulkosten ihrer Tochter abhängig mache,
nicht aus einem Gesetz oder einer Verordnung hervorgingen. Der Beschwerdegegner
stütze sich bei der Ablehnung ihres Gesuchs vielmehr auf einen Text, der einzig
auf der Website des Kantons Zürich publiziert sei, weshalb der ablehnende
Entscheid das Legalitätsprinzip verletze. Selbst wenn das Legalitätsprinzip vorliegend
aber nicht verletzt wäre, so wäre die Ablehnung des Gesuchs zu Unrecht erfolgt,
weil bei E sämtliche Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt seien. So
wohne ihre Tochter unter der Woche im Internat in Engelberg und trainiere
während dieser Tage jeweils im Skigebiet Titlis. Der Beschwerdegegner habe daher
zur Beurteilung des Kriteriums der Erreichbarkeit der Schule nicht auf einen
fiktiven täglichen Reiseweg von F (ZH) nach Engelberg sowie von Engelberg auf
den Hoch-Ybrig abstellen dürfen. Stattdessen sei zu beachten, dass sich die
relevante Reisezeit von E von F (ZH) nach Engelberg und wieder zurück pro Woche
auf 5.33 Stunden belaufe, womit der – rechtlich ohnehin nicht verbindliche
– Richtwert von 45 Minuten eingehalten sei. Für die Beurteilung der
Gleichwertigkeit der Förderstrukturen sei im Weiteren zu berücksichtigen, dass
für E in Engelberg optimale Schul- und Trainingsbedingungen vorherrschten,
wohingegen sich eine Beschulung im Kanton Zürich mit dem Training auf dem
Hoch-Ybrig von F (ZH) aus aufgrund der hohen Reise- und in der Folge mangelnder
Regenerationszeiten zwingendermassen negativ auf die Leistung der Jugendlichen
auswirkte. Schliesslich lägen die Kosten für die Beschulung von E in Engelberg
sogar unter jenen für ihre Beschulung im Kanton Zürich (Fr. 18'000.- pro
Schuljahr im Vergleich zu Fr. 19'900.- pro Schuljahr). Allein das
Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete es demnach, die günstigere Lösung
vorzuziehen.
3.2 Es Interesse am Besuch der Sportmittelschule
Engelberg liegt unstreitig nicht darin, durch schulische oder pädagogische
Förderung ihre schulische Bildung zu sichern oder zu fördern, sondern darin,
durch eine besondere Ausgestaltung des Schulbesuchs, sprich eine Optimierung
der schulischen Rahmenbedingungen, ihre sportliche Karriere zu fördern. Es
bestand in ihrem Fall daher seitens des Gemeinwesens keine Veranlassung zur
Ergreifung einer sonderpädagogischen Massnahme bzw. sonderpädagogischer
Massnahmen im Sinn von § 34 VSG.
Wie die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zeigen, hat
die Volksschule das Interesse von E an der Förderung ihrer sportlichen Begabung
sodann zwar im Rahmen ihres Auftrags, auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen
und Schüler einzugehen, gebührend Rechnung zu tragen; weder das Bundes- noch
das kantonale Recht vermitteln ihr in diesem Zusammenhang jedoch einen
unbedingten Anspruch auf eine Schulung in einer (bestimmten) Talentschule. Auch
aus der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten
Angeboten für Hochbegabte lässt sich kein solcher Rechtsanspruch ableiten. Die
Vereinbarung ist nicht rechtsetzender Natur und entgegen den
Beschwerdeführenden ergibt sich allein daraus, dass die Sportmittelschule
Engelberg vom Kanton Zürich in die Liste der anerkannten Ausbildungsanstalten
im Sinn von Art. 2 lit. c HBV aufgenommen wurde, nicht, dass ihre
Tochter "einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Kostengutsprache für
ihre Beschulung in Engelberg" hätte. In Art. 5 Abs. 2 HBV heisst
es explizit, dass die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft von Voraussetzungen wie
zum Beispiel einer Kostengutsprache abhängig machen können, was der Kanton
Zürich getan hat.
Die Bildungsdirektion war zur Festlegung konkretisierender
Kriterien befugt, weil die Interkantonale Vereinbarung die innerkantonalen
Zuständigkeiten nicht regelt und der Regierungsrat in Ziff. III des
Beitrittsbeschlusses vom 22. Oktober 2003 die Zuständigkeit für die Bezeichnung
der Studiengänge, für die das Schulgeld übernommen wird, der Bildungsdirektion
überträgt. Zwar hat der Kanton Zürich im Anhang HBV nur eine vorgängige
Kostengutsprache des zuständigen Amtes vorbehalten, doch lässt sich daraus nicht
folgern, dass dies ein rein formeller Akt sein müsse, was den Vorbehalt unnötig
erscheinen liesse.
3.3 Dass sich die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Kostengutsprache im Einzelfall nicht in einem Gesetz formuliert
finden, führt nicht zu ihrer Unbeachtlichkeit. So vermögen die seitens der
Vorinstanz (in einer Verwaltungsverordnung) festgelegten Kriterien für die Erklärung
einer Kostenübernahme den im Bereich dieser Art Leistungsverwaltung mit dem
Legalitätsprinzip angestrebten Zweck der Gewährleistung von Gleichbehandlung
und Objektivität ohne Weiteres zu erfüllen und (zusammen mit den Erläuterungen zu den betreffenden Kriterien
[Bildungsdirektion, Erläuterungen und Vollzugsbestimmungen zu den Kriterien für
ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2020,
nachfolgend Erläuterungen HBV] sowie der auf diese gestützten Praxis) das
Fehlen einer rechtssatzmässigen Grundlage auszugleichen (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1288).
Dabei kann dem
Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz in diesem Zusammenhang – entgegen den
Beschwerdeführenden – auch keine unzulässige Praxisänderung vorgeworfen werden.
Das Kriterium des Fehlens eines gleichwertigen Angebots für den entsprechenden
sportlichen Förderbereich im Kanton Zürich war schon in der früheren (bis
Dezember 2020 geltenden) Fassung der Weisung "Nachwuchsförderung:
Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich"
enthalten. Einzig das Kriterium der guten Erreichbarkeit der ausserkantonalen
Schule bzw. deren Nähe zum Haupttrainingsort ist neu. Ausserdem räumt der
Beschwerdegegner ein, in den Jahren 2017 bis 2020 die vier Gesuche um
Kostengutsprachen für die ausserkantonale Schulung in der Sportmittelschule
Engelberg bewilligt zu haben. Mit der Vorinstanz ist allerdings davon
auszugehen, dass in dem Umstand, dass mit der Eröffnung der Sporttalentklasse
Wädenswil auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 der Besuch einer ausserkantonalen
Schule in den Schneesportarten nur noch in Ausnahmefällen notwendig wurde, ein
sachlicher Grund für eine Praxisänderung bzw. -verschärfung bestand (RRB 1162/2019). In Fällen, in denen ein kantonales
Förderangebot zur Verfügung steht, zusätzlich zu verlangen, dass die
ausserkantonale Schule im Vergleich einen klaren Vorteil beim Zeitaufwand für
die Transfers (zwischen Wohn-, Trainings- und Schulort) bietet, ist ebenfalls
nicht unnötig streng. Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen
Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen
Schulangebots ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der
Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG.
3.4 Bei der Frage
der Übernahme der Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen (Talent-)Schule
steht dem Beschwerdegegner somit ein Ermessensspielraum zu, wobei er das
Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen
Grundsätze, namentlich des Willkürverbots, der Rechtsgleichheit und der
Verhältnismässigkeit, auszuüben und sich an den von der Vorinstanz statuierten
Kriterien zu orientieren hat.
Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur
auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens
überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.).
3.4.1
Sowohl die Sportmittelschule Engelberg als auch die K&S Zürich, der E
zugewiesen wurde, bieten eine anerkannte Ausbildung gemäss dem Anhang zur
Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten
Angeboten für Hochbegabte. Als "Swiss Olympic Sport School"
ermöglicht die Sportmittelschule Engelberg bzw. deren Internats- und
Trainingsbetrieb den Schülerinnen und Schülern sicherlich eine optimale
Abstimmung von Schule, Sport und sozialem Umfeld. Die K&S Zürich trägt aber
immerhin das Label "Swiss Olympic Partner School" und hat als solche
mittels eines flexiblen und koordinierten Schulangebots in einem
leistungssportfreundlichen Umfeld (ebenfalls) sicherzustellen, dass
Sporttalente nicht nur ihre schulischen Leistungsziele erreichen, sondern auch
über genügend zeitliche Ressourcen für ein gezieltes Leistungstraining verfügen
(Freiraum für das Sporttraining, optimale Abstimmung von Schule, Sport und
sozialem Umfeld etc.). Hierfür arbeitet die Einrichtung im Schneesport eng mit
den regionalen Leistungszentren und dem nationalen Skiverband Swiss-Ski
zusammen (siehe auch Erläuterungen HBV, S. 2, wonach der Zürcher
Skiverband eine Leistungsvereinbarung mit dem Leistungszentrum Hoch-Ybrig
abgeschlossen hat, womit für die Sportart Ski Alpin grundsätzlich ein
"innerkantonales" Förderangebot zur Verfügung stehe).
Das RLZ Hoch-Ybrig, dem E angehört, erachtet das
Schulungsangebot der K&S Zürich dabei als stufengerecht und ausreichend.
Gleiches betont ein Vertreter von Swiss-Ski. Gemäss Swiss-Ski
ist dessen nationale Förderstruktur darauf ausgerichtet, dass die Athletinnen
und Athleten Sport, Schule und soziales Umfeld bestmöglich in Einklang
bringen könnten. Bis ins Alter U16 (Frauen) und U17 (Männer) werde die
Trainings- und Wettkampfstruktur ausschliesslich dezentral über den
Regionalverband und dessen Gefässe bzw. über regionale Leistungszentren oder
Regionalverbandskader organisiert. Für diese Altersgruppe hätten die
Regionalverbände die Aufgabe, Schullösungen und Trainingsinfrastruktur, die den
Bedarf von jungen Skisportlerinnen und -sportlern berücksichtigten, zur
Verfügung zu stellen. Entsprechend werde auf Stufe U16 eine regionale
Schullösung angestrebt. Einzig für den Fall, dass die Athletinnen und Athleten
nicht mehr in zumutbarer Distanz zur Trainingsinfrastruktur und zur Schullösung
wohnten, gebe es die Möglichkeit, frühzeitig in eine
Swiss-Olympic-Partner-Schule mit Internatsbetrieb wie die Sportmittelschule
Engelberg zu wechseln.
3.4.2
Das Kriterium "Erreichbarkeit" als solches spielt hier keine
Rolle, da es sich bei der betrachteten auswärtigen Schule um ein Internat
handelt. Der Faktor "Transfer" ist lediglich insofern zu
berücksichtigen, als für den Fall, dass der Weg zur innerkantonalen Schullösung
dem betroffenen Kind nicht zumutbar sein sollte, in der Regel nicht mehr von
einem gleichwertigen Angebot ausgegangen werden könnte bzw. die Verweigerung
der Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung unverhältnismässig
erschiene. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen:
3.4.3
Aktuell trainiert E unter der Woche im direkt neben der Schule in Engelberg
gelegenen Titlis-Skigebiet bzw. in der Trainingsanlage des Internats. Die
Transferwege sind mit anderen Worten vernachlässigbar. Demgegenüber beträgt der
Weg vom schulrechtlichen Wohnort der Tochter der Beschwerdeführenden (vgl.
§ 10 VSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VSV) in F (ZH) zur K&S
Zürich – den insofern unwidersprochen gebliebenen und belegten Angaben der
Beschwerdeführenden zufolge – mit den öffentlichen Verkehrsmitteln über eine
Stunde. Um von der Schule zum Trainingsort Hoch-Ybrig zu gelangen, ist E rund 1
Stunde und 45 Minuten unterwegs, wobei sie mindestens dreimal umsteigen muss.
Der Weg vom Trainingsort nach Hause beträgt jeweils über zweieinhalb Stunden.
Bei drei Trainingseinheiten unter der Woche führte dies laut den
Beschwerdeführenden zu einer Reisezeit von mehr als 21 Stunden pro Schulwoche.
Diese Reisewege sind für eine 15-jährige Schülerin
unzumutbar und lassen die betrachteten Schullösungen nicht mehr als
gleichwertig erscheinen. Entgegen der Vorinstanz können auch nicht einfach die
fiktiven Reisezeiten von der Sportmittelschule Engelberg zum RLZ Hoch-Ybrig zum
Vergleich herangezogen werden.
3.4.4
Obschon für die hier anzustellende Beurteilung nicht ausschlaggebend, gilt
es im Weiteren zu beachten, dass die Kosten für die Schulung von E an der
Sportmittelschule Engelberg (geringfügig) tiefer sind als die Kosten ihrer
Schulung in Zürich.
3.4.5
Wenn die Vorinstanzen bei dieser Ausgangslage davon ausgehen, dass mit dem
Besuch der K&S Zürich (und dem Training im RLZ Hoch-Ybrig) ein mit dem an
der Sportmittelschule Engelberg gleichwertiges kantonales Förderangebot gegeben
sei, überschreiten sie das ihnen zukommende Ermessen.
3.5 Dass die übrigen Voraussetzungen für eine
Schulgeldübernahme durch den Kanton gemäss dem vom Volksschulamt zum Entscheid
beigezogenen Merkblatt "Nachwuchsförderung: Kriterien für ausserkantonale
Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich (Sekundarstufe I)" im Fall von E
erfüllt sind, wird von den
Beschwerdeführenden belegt und wurde im Lauf des Verfahrens nie auch nur
ansatzweise bestritten (Merkblatt abrufbar unter
<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen.html#main_furtherinformation>).
Die Bedingungen, die eine Schülerin bzw. ein Schüler nach diesem Merkblatt
erfüllen muss, damit die Kosten ihrer bzw. seiner ausserkantonalen Schulung
übernommen werden, entsprechen denn auch weitgehend denjenigen für die Aufnahme
an einer kantonalen Talentschule wie der K&S Zürich (vgl.<https://www.kuszh.ch/aufnahme/aufnahmekriterien>).
Dieser Umstand
bzw. die Klarheit des materiellen Ergebnisses spricht für einen
reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Dieses verfügt im Rahmen
eines reformatorischen Neuentscheids praxisgemäss über dieselbe
Entscheidungsbefugnis wie die Vorinstanz, womit es auch einen
Ermessensentscheid treffen kann (§ 63 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 50 N. 70 ff., § 63 N. 18, § 64
N. 13; VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 5.5.2, und 23. Juli
2020, VB.2020.00060, E. 3.1 [je mit Hinweisen]).
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner
zu verpflichten, E Kostengutsprache für die ausserkantonale Schulung an der
Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg für das Schuljahr 2022/2023 zu
erteilen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführenden
eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung ist nach § 8 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)
zu bemessen; die Honorarnote der Rechtsvertreterin ist zu beachten, aber nicht
bindend (VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.4 mit Hinweisen;
ferner VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 7; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 80 ff.). Als angemessen erweist sich hier
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).
Vor der
Vorinstanz beantragten die damals noch nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen
(Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden
demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon
ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021,
2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG
offensteht.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I
des Rekursentscheids der Bildungsdirektion vom 28. Dezember 2022 und
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Volksschulamts vom 15. Juli 2022
werden aufgehoben und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, E
Kostengutsprache für die ausserkantonale Schulung an der Schweizerischen
Sportmittelschule Engelberg für das Schuljahr 2022/2023 zu erteilen.
2. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids der Bildungsdirektion vom 28. Dezember 2022
werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.