VB.2023.00060
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00060
26. Oktober 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24913)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00060
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erlöschen
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1977 geborener
türkischer Staatsangehöriger, reiste am 14. Januar 2003 in die Schweiz ein
und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 4. Juli
2003 wurde A Asyl gewährt. Am 15. November 2004 erteilte ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der
Folge wiederholt verlängert wurde, und am 19. Februar 2008 eine
Niederlassungsbewilligung.
Mit Verfügung vom 15. September 2022 stellte das
Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A
erloschen sei, verweigerte ihm die Wiedererteilung einer Bewilligung, wies ihn
aus der Schweiz weg und beantragte dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
die Prüfung einer vorläufigen Aufnahme von A in der Schweiz.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 ab.
III.
Am 31. Januar 2023 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 13. Dezember
2022.
sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,
seine Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das
Migrationsamt anzuweisen, A die Aufenthaltsbewilligung (wieder) zu erteilen.
Darüber hinaus ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Februar 2023 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts
Dielsdorf vom 21. März 2023 wurde A des mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, unter Berücksichtigung von
widerrufenen Strafen mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren als
Gesamtstrafe bestraft und im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Wie sich im Folgenden zeigt,
ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Über
gegenstandslos gewordene Rechtsmittel entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
2.1
Die
Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als
auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fällt eine
Prozessvoraussetzung während der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren
grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben. Zu den Prozessvoraussetzungen
der Beschwerde gehört unter anderem, dass über die Streitsache nicht bereits
rechtskräftig entschieden worden ist; es darf keine res iudicata mit
materieller Rechtskraft vorliegen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52).
Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige
Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Der blosse
Wortlaut der Rechtsbegehren ist nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, ob
auch dieselben Tatsachen und rechtlich erheblichen Umstände, mit denen die
beschwerdeführende Person den Anspruch begründet, schon in einem früheren
Verfahren beurteilt wurden (VGr, 8. September 2022, VB.2022.00376, E. 3.2;
28.
Juni 2018, VB.2018.00263, E. 2.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des
Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. März 2023 im abgekürzten Verfahren in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für fünf Jahre des
Landes verwiesen.
2.3
Nach Art. 61
Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) erlischt eine ausländerrechtliche Bewilligung mit
der rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Alle
Rechtsansprüche aus Aufenthalt in der Schweiz der ausländischen Person gehen
verloren (Art. 121 Abs. 3 ff. der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV, SR 101]; Bundesrat, Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des
Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6045).
Nach Art. 66a Abs. 2
StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn
diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
und (zudem) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den
privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Die Härtefallklausel setzt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
BV) um. Für den Fall, dass der Härtefall prinzipiell zu bejahen ist, sieht Art. 66a
Dispositiv
Abs. 2 StGB demnach zusätzlich eine Abwägung der öffentlichen Interessen
an der Landesverweisung einerseits und der privaten Interessen des Ausländers
am Verbleib in der Schweiz andererseits vor. Dies kann grundsätzlich nach dem
Vorbild der Interessenabwägung im Zusammenhang mit einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) geschehen (BGr 23. März 2020,
6B_1474/2019, E. 1.2).
2.4 Der
Beschwerdeführer beantragt, seine Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern,
eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er macht einen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK geltend und bringt vor, eine
Wegweisung sei angesichts der langen Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz
und der Tatsache, dass seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder
hier leben, nicht verhältnismässig. Ob der Beschwerdeführer gestützt auf diese
vorgebrachten Tatsachen einen seiner Wegweisung entgegenstehenden
Anwesenheitsanspruch hat, hat das Strafgericht beurteilt. Es hatte unter
anderem die Verhältnismässigkeit des Landesverweises zu beurteilen und hierbei
insbesondere die Länge des Aufenthalts in der Schweiz und die familiären
Beziehungen des Beschwerdeführers zu in der Schweiz lebenden Personen zu
berücksichtigen. Diese Beurteilung durch das Strafgericht ist rechtskräftig und
kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden (vgl. VGr, 22. Februar
2023, VB.2023.00018, E. 5.2).
2.5 Der
Beschwerdeführer macht einen Aufenthaltsanspruch geltend, über den das
Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 21. März 2023 bereits
rechtskräftig befunden hat. Damit ist eine Prozessvoraussetzung für das
vorliegende Verfahren weggefallen.
Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
3.
3.1 Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen, wobei die Kosten in
erster Linie so zu verlegen sind, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der
Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Darüber hinaus
können die Kosten derjenigen Partei auferlegt werden, welche die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 74 f.).
3.2 Vorliegend
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat durch die
Begehung von Straftaten seine Landesverweisung und damit die
Gegenstandslosigkeit dieses Verfahrens verursacht. Dem Beschwerdeführer steht
sodann keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege ist bereits deshalb abzuweisen, weil die Bedürftigkeit nicht
belegt wurde.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Auch die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit ist auf diesem
Rechtsmittelweg anfechtbar (vgl. VGr, 6. September 2023, VB.2023.00367, E. 5).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--; Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM.