VB.2023.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00064
4. April 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25256)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00064
VB.2023.00175
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto
Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara
Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich,
vertreten durch den Spitalrat des Universitätsspitals
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Anstellung als Klinikdirektor nach der Emeritierung
Austrittsverfügung / vorsorgliche Kündigung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1957) war seit dem Jahr 2000 in einer Doppelanstellung Direktor der
Klinik für … am Universitätsspital Zürich und Professor für … an der
Universität Zürich.
B. Am
3. Februar 2021 beschloss der Spitalrat des Universitätsspitals, die
Anstellung von A nach Erreichung der Altersgrenze um ein Jahr bis zum
31. Januar 2024 zu verlängern, wobei er die Direktion HRM [Human Resources
Management] beauftragte, "die Anstellungsverlängerung vorzunehmen",
und in den Erwägungen Projektmeilensteine im Zusammenhang mit einem
Reorganisationsprojekt in der Klinik für … erwähnte, deren Erreichung gemäss
Antrag der Spitaldirektion Voraussetzung für die Verlängerung sei.
C. Im Jahr
2022 fanden verschiedene Gespräche betreffend die Modalitäten der
Anstellungsverlängerung zwischen A und der Spitaldirektion statt, ohne dass
eine Einigung erzielt werden konnte.
Am 7. Dezember 2022 beschloss der Spitalrat, dass die
Anstellung von A mit der Emeritierung am 31. Januar 2023 ende. Darüber
wurde A mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 in Kenntnis gesetzt, ohne dass
ihm der Beschluss eröffnet worden wäre.
D. Mit vom
Spitalratspräsidenten sowie vom Vorsitzenden der Spitaldirektion
unterzeichneter Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde zudem "[r]ein
diligenzhalber und ausschliesslich für den Fall, dass in einem rechtskräftigen
Gerichtsentscheid die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar
2023 verneint würde, […] die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit
A per 30. April 2023 ausgesprochen".
Erwägungen
II.
A. A erhob
am 1. Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,
unter Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass der Beschluss des Spitalrats
vom 7. Dezember 2022 "sowie die darauf beruhende Mitteilung an den
Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2022" nichtig seien, eventualiter
seien der Beschluss und die Mitteilung aufzuheben und das Universitätsspital
sei zu verpflichten, ihm Lohn bis am 31. Januar 2024 zu bezahlen, unter
Anrechnung von anderweitig erzielten Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit,
subeventualiter sei das Universitätsspital zu verpflichten, ihm – unter
Anrechnung von anderweitig erzielten Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit – Lohn
bis Ende Juni 2023 sowie eine Entschädigung in der Höhe von fünf Monatslöhnen
zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das Geschäft
VB.2023.00064 an. Das Universitätsspital Zürich beantragte am 8. März
2023, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. A mit Stellungnahmen vom
2.
Mai und 20. Juli 2023 und das Universitätsspital mit
Stellungnahmen vom 5. Juni und 14. September 2023 hielten je an ihren
Anträgen fest.
B. Am
30.
März 2023 führte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung vom 24. Februar 2023 und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei festzustellen, dass die Verfügung nichtig sei, eventualiter sei "die
Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen" und das
Universitätsspital zu verpflichten, ihm Lohn bis Ende Januar 2024 zu bezahlen,
subeventualiter sei das Universitätsspital zu verpflichten, ihm eine
Entschädigung von fünf Monatslöhnen zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das Geschäft
VB.2023.00175 an. Das Universitätsspital Zürich schloss mit Beschwerdeantwort
vom 16. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A
replizierte am 19. Juni 2023. Mit Duplik vom 3. Juli 2023 beantragte
das Universitätsspital Zürich, das Verfahren sei zu sistieren, bis im Verfahren
VB.2023.00064 ein rechtskräftiges Urteil ergangen sei. A sprach sich mit
Stellungnahme vom 5. September 2023 gegen eine Sistierung des Verfahrens
aus. Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies der Vorsitzende das
Sistierungsgesuch ab.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Gericht kann Verfahren vereinigen, wenn mehrere Begehren den gleichen
Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in
Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
[SR 272]). Hier stellt die angefochtene Verfügung des Spitalrats vom
7.
Dezember 2022 fest, dass das Anstellungsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 ende, und löst die vom
Spitalratspräsidenten und dem Vorsitzenden der Spitaldirektion unterzeichnete
Verfügung vom 24. Februar 2023 das Anstellungsverhältnis per
30.
April 2023 auf, sollte es entgegen der Verfügung vom 7. Dezember
2022.
über den 31. Januar 2023 hinaus fortdauern. Beide Verfügungen
betreffen damit die Frage, ob das Anstellungsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer über den 31. Januar 2023 hinaus Bestand hatte. Angesichts
der zusammenhängenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind die Verfahren zu
vereinigen.
1.2
Für die
Beschwerde gegen den Beschluss des Spitalrats vom 7. Dezember 2022 ist das
Verwaltungsgericht gestützt auf a§ 30 des Gesetzes über das
Universitätsspital vom 19. September 2005 in der bis am 31. Dezember
2023.
geltenden Fassung (Universitätsspitalgesetz [USZG, LS 813.15 bzw. OS 61,
426.
ff., 433]) zuständig. Soweit die vom Spitalratspräsidenten und dem
Vorsitzenden der Spitaldirektion unterzeichnete Verfügung vom 24. Februar
2023.
dem Spitalrat zuzurechnen ist, trifft dies auch für Beschwerden gegen
diese Verfügung zu; ist diese Verfügung demgegenüber der Spitaldirektion
zuzurechnen, wäre dagegen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gemäss a§ 29 Abs. 1 USZG zunächst Rekurs beim Spitalrat zu erheben gewesen und das
Verwaltungsgericht funktionell unzuständig. Da der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang Nichtigkeit geltend macht und das Verfahren betreffend die
Verfügung vom 24. Februar 2023 gegenstandslos würde, sollte der Beschluss
vom 7. Dezember 2022 bestätigt werden, kann diese Frage einstweilen
offenbleiben.
1.3
Die
Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, auf die Beschwerde im Verfahren
VB.2023.00064 lasse sich nicht eintreten, weil das Mitteilungsschreiben vom
20.
Dezember 2022, womit dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, dass er
nicht weiterbeschäftigt werde, keine Rechtswirkungen entfalte.
Anfechtungsobjekt bildet jedoch nicht dieses Mitteilungsschreiben, sondern der
diesem Schreiben zugrundeliegende Beschluss des Spitalrats vom 7. Dezember
2022, mit dem festgehalten wird, dass das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
am 31. Januar 2023 ende. Ob dieser Feststellung eigenständige
Rechtswirkung zukommt (was der Fall wäre, wenn die Anstellung zuvor
rechtsgültig bis zum 31. Januar 2024 verlängert worden wäre), ist gerade
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und im Rahmen der materiellen
Beurteilung zu prüfen.
1.4
Nach dem
Gesagten ist jedenfalls auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom
7.
Dezember 2022 einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer führt aus, er hätte im strittigen Zeitraum einen Lohn von
Fr. … verdient. Weil er zudem davon ausgehe, dass er durch anderweitige
ärztliche Tätigkeit während dieser Zeitperiode ein Einkommen von Fr. …
erzielen werde, sei von einem Streitwert von "nicht über Fr. …"
auszugehen.
Das Verwaltungsgericht stellt für die Bestimmung des
Streitwerts praxisgemäss auf die geltend gemachten Bruttobesoldungsansprüche
ab. Dass der Beschwerdeführer allenfalls Einkommen erzielt hat, das er sich im
Fall einer Gutheissung bei definitiver Bestimmung des geschuldeten Lohns
anrechnen lassen müsste, bleibt dabei unberücksichtigt, soweit die Forderung
nicht ausdrücklich um den fraglichen Betrag reduziert wurde. Im Folgenden ist
deshalb von einem Streitwert von Fr. … auszugehen.
2.2
Der
Beschwerdeführer verlangt den Beizug der den streitgegenständlichen Anordnungen
zugrundliegenden Anträge und weiterer Dokumente, die der Meinungsbildung
dienten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um verwaltungsinterne
Aktenstücke, in die keine Einsicht gewährt werden muss (VGr, 4. Dezember
2013, VB.2013.00383, E. 4.3.1). Im Übrigen sind die organisatorischen
Umstände im Zusammenhang mit der Entstehung dieser Anordnungen für das
vorliegende Verfahren – wie sich sogleich zeigt – nicht entscheidend. Auf den
Beizug der genannten Unterlagen ist deshalb zu verzichten.
3.
3.1
Im
Hauptpunkt ist zwischen den Parteien strittig, ob das Anstellungsverhältnis mit
dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 geendet habe oder durch Beschluss
des Spitalrats vom 3. Februar 2021 verlängert wurde.
Gemäss § 24c Abs. 1 des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 (PG, LS 177.10) endet das Arbeitsverhältnis am Ende des
Monats, in welchem Angestellte das 65. Altersjahr vollenden, bei
Professorinnen und Professoren der Universität am Ende des Semesters. Damit endete
das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer, der in einer Doppelfunktion
sowohl Klinikdirektor beim Beschwerdegegner als auch ordentlicher Professor an
der Universität Zürich war, von Gesetzes wegen am 31. Januar 2023, nachdem
er am … 2022 das 65. Altersjahr vollendet hatte.
Nach § 8 Abs. 1 des Personalreglements des
Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 (PR-USZ, LS 813.152)
ist in besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit
Fachkräftemangel, eine befristete Verlängerung des Anstellungsverhältnisses
oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung des 65. Altersjahrs
möglich (siehe auch § 24c Abs. 2 PG); die Kündigungsfrist beträgt in
diesen Fällen zwei Monate, soweit nichts anderes vereinbart wurde (§ 8 Abs. 2 PR-USZ). Betreffend Weiterbeschäftigung von Klinik- und Institutsdirektorinnen
und -direktoren nach Erreichung des ordentlichen Rücktrittsalters hat der
Spitalrat eine detaillierte Weisung erlassen.
3.2
Der
Spitalrat beschloss am 3. Februar 2021 auf Antrag der Spitaldirektion
Folgendes:
"1. Die
Anstellung des Direktors der Klinik für … wird nach seiner Emeritierung am
31.
Januar 2023 um 1 Jahr bis 31. Januar 2024 verlängert.
2.
Die Direktion HRM wird beauftragt, die
Anstellungsverlängerung vorzunehmen.
3.
[…]"
In der Begründung wird ausgeführt, die Universität und das
Universitätsspital beabsichtigten, in der Klinik für … ein Pilotprojekt für
eine neue, zukunftsweisende Klinikorganisation umzusetzen, wobei die Klinik
künftig nicht mehr von einer einzelnen Lehrstuhlinhaberin oder einem einzelnen
Lehrstuhlinhaber als Direktorin bzw. Direktor geführt werde, "sondern die
vier Chefärzt*innen bilden gemeinsam die Klinikleitung in einem 'Shared
Rotationship'". Die Anstellung des Klinikdirektors solle verlängert
werden, damit genügend Zeit für die Transformation zur Verfügung stehe. Die
Spitaldirektion verfolge das Pilotprojekt eng und verlange vom Klinikdirektor
die "Einhaltung" verschiedener Projektmeilensteine. Die Verlängerung
der Anstellung sei durch die "Direktion HRM […] mittels eines
öffentlich-rechtlichen Vertrags zu formalisieren".
3.3
Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit diesem Beschluss sei seine Anstellung
zu gleichbleibenden Bedingungen um ein Jahr verlängert worden. Der
Beschwerdegegner hält dem entgegen, mit diesem Beschluss habe der Spitalrat nur
sein Einverständnis für eine Verlängerung gegeben. Diese hätte jedoch auf
vertraglichem Weg erfolgen müssen, was nicht geschehen sei.
3.3.1
Für die Auslegung von Verfügungen ist nicht allein der Wortlaut des
Dispositivs massgebend. Vielmehr ist der wirkliche rechtliche Bedeutungsgehalt
unter Berücksichtigung der Verfügungsbegründung zu ermitteln. Dabei ist
namentlich massgebend, wie die Adressatin oder der Adressat den Inhalt der
Verfügung verstanden hat bzw. unter Berücksichtigung der ihr bzw. ihm im
Zeitpunkt der Eröffnung bekannten Umstände verstehen durfte und musste (BGE 147 V 369 E. 4.2.1; VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00348, E. 1.4.1 Abs. 2,
und 26. August 2021, VB.2021.00177, E. 4.3).
3.3.2
Vorliegend liesse zwar der Wortlaut von Dispositiv-Ziff. 1 der
Verfügung darauf schliessen, dass die Anstellung des Beschwerdeführers mit dem
Beschluss vom 3. Februar 2021 verlängert wurde. Jedoch ergibt sich bereits
aus Dispositiv-Ziff. 2, wonach die Direktion HRM beauftragt werde, die
Anstellungsverlängerung "vorzunehmen", dass es für eine
Anstellungsverlängerung weiterer Schritte bedarf. Aus der Verfügungsbegründung
ergibt sich sodann einerseits, dass "die Verlängerung der Anstellung
mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu formalisieren" sei (Ziff. 5)
und dass die Anstellung nur "unter der Voraussetzung der Einhaltung der
Projektmeilensteine" verlängert werde (Ziff. 3). Der Beschluss vom
3.
Februar 2021 enthält schliesslich auch keine Angaben zu den
Rahmenbedingungen, unter denen die Beschäftigung fortgeführt werden sollte;
namentlich fehlt eine Regelung zur Entschädigung des Beschwerdeführers, dessen
Lohn zum Verfügungszeitpunkt einerseits aus dem Professorengehalt an der
Universität Zürich und zum anderen zu wesentlichen Teilen aus Anteilen am
Honorarpool bestand.
3.3.3
Insgesamt lässt sich der Beschluss vom 3. Februar 2021 nur so
verstehen, dass der Spitalrat damit seine Zustimmung zu einer
Anstellungsverlängerung beschloss, diese Anstellungsverlängerung in der Folge
aber auf vertraglichem Weg erfolgen sollte. Dies entsprach denn auch dem
Verständnis des Beschwerdeführers: So wandte er sich in einer E-Mail vom
10.
Juli 2022 an den damaligen Vorsitzenden der Spitaldirektion sowie den
"Direktor HRM" und bat um Zustellung eines Vertragsentwurfs für die
geplante Anstellungsverlängerung.
3.3.4
Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus einer Verfügung vom
15.
Juni 2022 betreffend Umsetzung eines neuen Lohnmodells, mit der für
den Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023 eine feste monatliche
Entschädigung festgelegt wurde. Diese Verfügung steht im Zusammenhang mit der
Umsetzung eines neuen Entschädigungsmodells und hat keinen Zusammenhang mit der
hier strittigen Verlängerung der Anstellung. Davon ging denn auch der
Beschwerdeführer aus, wandte er sich doch erst nach dieser Verfügung an die
Spitaldirektion und bat um einen Vertragsentwurf für die
Anstellungsverlängerung.
Es kann damit offenbleiben, ob
a§ 11 Abs. 3 Ziff. 11 USZG nur eine Zuständigkeit des Spitalrats
zur Ernennung der Klinikdirektorinnen und -direktoren begründete oder davon
auch die Festlegung der Anstellungsbedingungen erfasst wurde.
3.4
Am
27.
Juli 2022 legte die Spitaldirektion dem Beschwerdeführer den Entwurf
eines Anstellungsvertrags vor, der eine Verlängerung bis Ende Januar 2024
vorsah. Der Beschwerdeführer wies diesen zurück, weil er damit in wesentlichen
Punkten (Funktion, Kündigungsfrist, Lohn) nicht einverstanden war. In der Folge
fanden zwar weitere Verhandlungen statt, die Parteien einigten sich aber
unbestrittenermassen nicht auf einen Anstellungsvertrag für die Dauer vom
1.
Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024.
Dispositiv
3.5 Demnach
wurde die Anstellung des Beschwerdeführers weder durch den Beschluss vom
3. Februar 2021 noch durch vertragliche Abrede verlängert. Das
Anstellungsverhältnis endete deshalb von Gesetzes wegen am 31. Januar
2023.
Der streitgegenständliche Beschluss vom 7. Dezember 2022
gibt damit einzig die Rechtslage wieder und hat darüber hinaus keinen
eigenständigen Regelungsgehalt. Angesichts dieser Ausgangslage hat der
Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der
Nichtigerklärung dieses Beschlusses, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen
nicht einzugehen ist.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00064 ist demnach
abzuweisen.
4.
Weil die Anstellung am 31. Januar 2023 von Gesetzes
wegen endete, konnte die vom Vorsitzenden der Spitaldirektion und dem
Präsidenten des Spitalrats unterzeichnete Verfügung vom 24. Februar 2023
von Anfang an keine Rechtswirkungen entfalten. Das Verfahren VB.2023.00175 ist
deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem
amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss
ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 11. November 2021,
VB.2020.00762, E. 13.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2023.00064 und VB.2023.00175 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben werden.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 20'340.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an die Parteien.