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Entscheid

VB.2023.00065

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00065

11. April 2023Deutsch3 min

(URT.2023.24477)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00065

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 11. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B.C.,

3. D.E.,

der

Beschwerdeführer 1 vertreten durch

die Beschwerdeführenden 2 und 3,

letztere vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

Zivilstandsamt Zollikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Zurückweisung

eines Familiennamens,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B.C. (Staatsangehörige

der Schweiz und Spaniens) und D.E. (Staatsangehöriger Spaniens) wurden am

10. August 2022 Eltern eines Sohns (A), dem sie den Familiennamen "E.C."

geben wollten. Diesen wies das Zivilstandsamt der Gemeinde Zollikon mit

Verfügung vom 31. August 2022 zurück und forderte die verheirateten Eltern

auf, bis 30. September 2022 einen (gesetzmässigen) Familiennamen zu

bestimmen und zur Anmeldung zu bringen.

Erwägungen

II.

Das Gemeindeamt des Kantons Zürich wies eine

dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 "im

Sinne der Erwägungen" ab und setzte B.C. und D.E. eine "neue Frist

bis 20 Tage nach Rechtskraft" des Rekursentscheids, um zu bestimmen,

welchen ihrer Ledignamen ("C" oder "E") ihr Sohn A tragen

solle.

III.

A, B.C. und D.E. liessen am 1. Februar

2023.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien die Verfügung des Gemeindeamts vom 16. Dezember

2022.

"und damit" die Verfügung des Zivilstandsamts Zollikon vom

31.

August 2022 aufzuheben und sei ihnen zu gestatten, für das Kind A,

geboren am 10. August 2022, den nach spanischem Recht resultierenden Namen

"E.C." im Geburtsregister einzutragen.

Das Gemeindeamt schloss mit Vernehmlassung

vom 9. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde; das Zivilstandsamt der

Gemeinde Zollikon reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Schreiben vom

29.

März 2023 zogen A, B.C. und D.E. ihre Beschwerde zurück.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2], Art. 90 Abs. 1 f. der

[eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[SR 211.112.2] sowie § 12 und § 20a der Kantonalen

Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]).

Das Verfahren ist in einzelrichterlicher

Kompetenz als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.

Wer seine Beschwerde zurückzieht, bewirkt

die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –

unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Dispositiv

Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 79). Demnach sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 VRG).

Da keine materielle Prüfung ihrer Begehren erfolgt, sind die Kosten gemäss

§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) angemessen zu reduzieren.

Eine Parteientschädigung steht den

Beschwerdeführenden bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Gemeindeamt;

c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts

für Justiz.