VB.2023.00065
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00065
11. April 2023Deutsch3 min
(URT.2023.24477)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00065
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 11. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B.C.,
3. D.E.,
der
Beschwerdeführer 1 vertreten durch
die Beschwerdeführenden 2 und 3,
letztere vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt Zollikon,
Beschwerdegegner,
betreffend Zurückweisung
eines Familiennamens,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B.C. (Staatsangehörige
der Schweiz und Spaniens) und D.E. (Staatsangehöriger Spaniens) wurden am
10. August 2022 Eltern eines Sohns (A), dem sie den Familiennamen "E.C."
geben wollten. Diesen wies das Zivilstandsamt der Gemeinde Zollikon mit
Verfügung vom 31. August 2022 zurück und forderte die verheirateten Eltern
auf, bis 30. September 2022 einen (gesetzmässigen) Familiennamen zu
bestimmen und zur Anmeldung zu bringen.
Erwägungen
II.
Das Gemeindeamt des Kantons Zürich wies eine
dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 "im
Sinne der Erwägungen" ab und setzte B.C. und D.E. eine "neue Frist
bis 20 Tage nach Rechtskraft" des Rekursentscheids, um zu bestimmen,
welchen ihrer Ledignamen ("C" oder "E") ihr Sohn A tragen
solle.
III.
A, B.C. und D.E. liessen am 1. Februar
2023.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien die Verfügung des Gemeindeamts vom 16. Dezember
2022.
"und damit" die Verfügung des Zivilstandsamts Zollikon vom
31.
August 2022 aufzuheben und sei ihnen zu gestatten, für das Kind A,
geboren am 10. August 2022, den nach spanischem Recht resultierenden Namen
"E.C." im Geburtsregister einzutragen.
Das Gemeindeamt schloss mit Vernehmlassung
vom 9. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde; das Zivilstandsamt der
Gemeinde Zollikon reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Schreiben vom
29.
März 2023 zogen A, B.C. und D.E. ihre Beschwerde zurück.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2], Art. 90 Abs. 1 f. der
[eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[SR 211.112.2] sowie § 12 und § 20a der Kantonalen
Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]).
Das Verfahren ist in einzelrichterlicher
Kompetenz als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
Wer seine Beschwerde zurückzieht, bewirkt
die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –
unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Dispositiv
Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 79). Demnach sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 VRG).
Da keine materielle Prüfung ihrer Begehren erfolgt, sind die Kosten gemäss
§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) angemessen zu reduzieren.
Eine Parteientschädigung steht den
Beschwerdeführenden bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Gemeindeamt;
c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts
für Justiz.