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Entscheid

VB.2023.00066

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00066

8. Juni 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24610)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00066

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich,

Dekanat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zulassung

zum Doktoratsprogramm

Biomedical Ethics and Law / Law Track,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am

31. Mai 2010 nahm die Doktoratskommission des Doktoratsprogramms

Biomedical Ethics and Law (BmEL) / Law Track der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich A in ihr Doktoratsprogramm auf. Die Universität

Zürich verfügte daraufhin die Zulassung von A zu diesem Studiengang per

Frühjahrssemester 2011. Am 24. März 2016 empfahl die Doktoratskommission A,

ihre Arbeit anderweitig zu veröffentlichen und nicht als Dissertation weiter zu

bearbeiten. Ende Herbstsemester 2017 lief die Doktorandenbestätigung von A aus.

Am 24. September 2018 teilte die Universität Zürich ihr mit, dass sie aus

der Liste der Studierenden gestrichen worden sei, da sie die Semestergebühren

für das Herbstsemester 2018 nicht bezahlt habe.

B. Eine

Drittperson machte die Rechtswissenschaftliche Fakultät am 2. Mai 2021

darauf aufmerksam, dass A auf ihrer Website angebe, Doktorandin im

Doktoratsprogramm Biomedical Ethics and Law der Universität Zürich zu sein. Die

Rechtswissenschaftliche Fakultät wandte sich in der Folge per E-Mail an A und

wies diese darauf hin, dass sie seit Ende Frühjahrssemester 2018 nicht mehr an

der Universität Zürich immatrikuliert sei. Zudem hätten Prof Dr. B

und Prof Dr. C ihr gegenüber im Jahr 2016 festgehalten, dass ihr

Forschungsvorhaben im Rahmen des Doktoratsprogramms nicht weiterverfolgt werde.

A verlangte daraufhin eine anfechtbare Verfügung über den "Ausschluss aus

dem Programm".

C. Mit

Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte die Doktoratskommission fest, A

erfülle die Voraussetzungen zur Teilnahme am Doktoratsprogramm BmEL / Law Track

nicht und gelte nicht mehr als Teilnehmerin des Programms.

D. A erhob

gegen diese Verfügung am 23. Juli 2021 Einsprache an die Rechtswissenschaftliche

Fakultät. Am 26. August 2021 nahm die Abteilung Studierende zur Einsprache

Stellung. Mit Entscheid vom 1. November 2021 wies die

Rechtswissenschaftliche Fakultät die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 6. Dezember 2021 an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs am

8.

Dezember 2022 ab, soweit sie darauf eintrat und er nicht gegenstandslos

geworden war.

III.

Am 1. Februar 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Verfügung vom 23. Juni 2021 als nichtig

zu erklären. Zudem sei sie weiterhin als Doktorandin des Doktoratsprogramms

BmEL / Law Track zuzulassen und ihr sei eine Betreuungsperson zuzuweisen.

Eventualiter sei die Sache an die Rekurskommission zurückzuweisen.

Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 bzw.

Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 beantragten die Rekurskommission bzw. die

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich die Abweisung der

Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellte die zwei Schreiben A daraufhin zur

freigestellten Vernehmlassung zu und setzte ihr hierfür eine Frist bis zum

20.

März 2023 an. Am 8. April 2023 liess A dem Verwaltungsgericht schliesslich

eine verspätete Stellungnahme zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46 Abs. 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens ein Feststellungsinteresse.

Die Beschwerdegegnerin trat zu Recht auf ihr Gesuch um Erlass einer Verfügung ein.

Feststellende Verfügungen sind mit Rekurs gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG anfechtbar (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19

N. 27). Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zulässig

(§ 41 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Mit

Schreiben vom 8. März 2023 setzte das Verwaltungsgericht der

Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 20. März 2023 an, um sich zu der

Stellungnahme der Rekurskommission sowie zur Beschwerdeantwort zu äussern. Das

Schreiben des Verwaltungsgerichts gilt aufgrund der Zustellfiktion

mit

unbenutztem Ablauf der Abholfrist als zugestellt. Die Beschwerdeführerin

übergab ihre Stellungnahme jedoch erst am 8. April 2023 der

Schweizerischen Post. Damit erfolgte die Stellungnahme verspätet. Soweit damit

die rechtliche Begründung der Beschwerde erweitert bzw. ergänzt wird, ist die

Stellungnahme aus dem Recht zu weisen.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung vom

23.

Juni 2021 sei als Kopie des Originals herauszugeben, damit eine

lesbare Version bei den Akten liege. Die Auflösung der Kopie der Verfügung vom

23.

Juni 2021, die sich in den Akten befindet, ist nicht optimal. Dennoch

kann diese Kopie vollständig gelesen werden. Daher ist der Antrag der

Beschwerdeführerin abzulehnen.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragte im Rekursverfahren die

Feststellung, dass sie einen Anspruch auf das Verfassen einer Doktorarbeit an

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich habe. Die

Vorinstanz trat auf diesen Antrag nicht ein.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Frage,

ob die Beschwerdeführerin noch Doktorandin im Doktoratsprogramm BmEL / Law

Track ist. Diese Frage hat die Vorinstanz materiell geprüft. Ob die

Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich zu doktorieren, beispielsweise im Rahmen eines

allgemeinen Doktorats, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl.

zu den Anspruchsvoraussetzungen § 10 der Verordnung über die Promotion zur

Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich vom 25. Mai 2009 [Promotionsverordnung,

LS 415.413]). Daher trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf diesen Antrag

ein. Zudem sind Feststellungsverfügungen gegenüber Gestaltungsverfügungen

subsidiär. Die Beschwerdeführerin könnte bei der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät um Aufnahme in ein Doktoratsstudium ersuchen und so den Erlass einer

Gestaltungsverfügung erwirken. Bezüglich der Frage, ob sie Anspruch darauf

habe, eine Doktorarbeit an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich zu verfassen, fehlt es ihr daher am Feststellungsinteresse. Dies

gilt auch für die Frage, ob die Beschwerdeführerin von Neuem zu einem Doktorat

in Rahmen des Doktoratsprogramms BmEL / Law Track zuzulassen bzw. von Neuem in

das Doktoratsprogramm aufzunehmen ist (vgl. zu den Aufnahmevoraussetzungen § 16 Promotionsverordnung und Art. 9 f. der Doktoratsordnung des

Doktoratsprogramms Biomedical Ethics and Law [PhD BmEL / Law Track] vom 5. November

2008).

4.

Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fälschlicherweise fest,

die Probekapitel befänden sich nicht in den Akten. Die Frage, ob sich die

Probekapitel in den Akten befinden, ist für den Ausgang des Verfahrens jedoch

nicht relevant. Der Fehler der Vorinstanz rechtfertigt daher eine Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids nicht.

5.

Die Immatrikulation an der Universität Zürich sowie die

Exmatrikulation sind in der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der

Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS, LS 415.31) geregelt.

Vorliegend ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität

Zürich vom 18. April 2011 (aVZS, OS 66, 408) in der bis zum

1.

Februar 2019 geltenden Fassung anwendbar.

6.

6.1

Die

Universität Zürich strich die Beschwerdeführerin im September 2018 von der

Liste der Studierenden, da diese die Semestergebühren für das Herbstsemester

2018.

nicht bezahlt hatte. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang

geltend, sie habe der damaligen Programmkoordinatorin des Doktoratsprogramms

BmEL / Law Track im Jahr 2018 telefonisch mitgeteilt, dass sie ihre

Dissertation sistieren werde. Aufgrund dessen habe sie die Rechnung für die

laufenden Semestergebühren nicht bezahlt.

6.2

§ 23

Abs. 1 aVZS sah die Möglichkeit einer Sistierung der Immatrikulation

während maximal zwei Semestern vor, sofern die oder der Studierende aufgrund

eines empfohlenen Praktikums oder eines empfohlenen Sprachaufenthalts an der

Teilnahme der Lehrveranstaltungen verhindert war. Zudem war gestützt auf

§ 23 Abs. 2 aVZS eine Sistierung der Immatrikulation möglich, wenn

die oder der Studierende das Studium im Rahmen eines Double-Degree-Programms an

einer anderen Universität fortsetzte. Gemäss § 22 aVZS bestand ferner die

Möglichkeit eines maximal zwei Jahre dauernden Urlaubs. Ein solcher konnte

Studierenden gewährt werden, die infolge Krankheit, Schwangerschaft,

Kinderbetreuung, Militärdienst oder Zivildienst an der Teilnahme an

Lehrveranstaltungen verhindert waren. Urlaubsgesuche waren mit den entsprechenden

Belegen einzureichen und bedurften einer Bewilligung (vgl. § 22

Abs. 4 und 5 aVZS).

Bis zum 1. Februar 2019 regelte das heute nicht mehr

in Kraft stehende Reglement über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens

und der Semestereinschreibung vom 30. Januar 2014 (RüMIS) die Details des

Immatrikulationsverfahrens (vgl. § 15 Abs. 3 aVZS). Gemäss § 23

RüMIS waren Urlaubs- bzw. Sistierungsgesuche mit dem Formular

Semestereinschreibung einzureichen. Die Belege waren innerhalb der

Zahlungsfrist der Kanzlei der Universität Zürich zur Prüfung vorzulegen.

6.3

Die

Möglichkeit einer Sistierung des Doktorats durch einseitige Erklärung bestand

somit nicht. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, die

Voraussetzungen für eine Sistierung der Immatrikulation oder einen Urlaub

gemäss §§ 22 f. aVZS erfüllt zu haben. Sie hat ihr Doktorat folglich

nicht (erfolgreich) sistiert. Zudem wäre eine Sistierung nur für zwei Semester

und ein Urlaub nur für zwei Jahre möglich gewesen.

Die Vorinstanz hat den Sachverhalt bezüglich Sistierung

des Doktorats nach dem Gesagten auch nicht falsch oder unvollständig

festgestellt.

6.4

Die

Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, sie habe darauf vertrauen dürfen,

dass sie bei fehlender Immatrikulation nicht mit Nachteilen rechnen müsse, da

die verantwortliche Person der Doktoratskommission eine Sistierung ohne Weiteres

als zulässig erachtet habe. Als Juristin hätte die Beschwerdeführerin erkennen

müssen, dass sie ihr Doktorat nicht durch einen Anruf sistieren kann, und dass

für eine Sistierung bzw. einen Urlaub die Voraussetzungen nach

§§ 22 f. aVZS hätten erfüllt sein müssen. Zudem sind die Angaben der

Beschwerdeführerin zu der von ihr geltend gemachten Vertrauensgrundlage wenig

substanziiert. Namentlich gibt die Beschwerdeführerin nicht an, welche Auskunft

ihr die verantwortliche Person erteilt haben soll. Ihre Angaben zu der von ihr

geltend gemachten Sistierung fallen überdies teilweise widersprüchlich aus.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei weiterhin als Doktorandin im

Doktoratsprogramm BmEL / Law Track zuzulassen, da die Beschwerdegegnerin ihre

Zulassung zum Doktorat nie widerrufen habe.

Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung,

die Beschwerdeführerin könne nicht mehr Teilnehmerin im Doktoratsprogramm BmEL

/ Law Track sein, da sie seit Ende Frühjahrssemester 2018 nicht mehr an der

Universität Zürich eingeschrieben sei. Zudem habe die Doktoratskommission der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2016 und anlässlich des

Gesprächs vom 20. April 2016 mitgeteilt, die Arbeit an ihrer Dissertation

würde im Rahmen des Doktoratsprogramms BmEL / Law Track nicht mehr unterstützt.

Dementsprechend hätte Prof Dr. B für das neue Dissertationsthema der

Beschwerdeführerin auch keine Doktorandenbestätigung mehr ausgestellt.

7.2

Die

Immatrikulation ist die Einschreibung in die Liste der Studierenden (§ 2

aVZS). Exmatrikulation bedeutet entsprechend Streichung aus der Liste der

Studierenden. Die Begriffe Exmatrikulation und "Streichung aus der Liste

der Studierenden" sind somit gleichbedeutend. Daher ziehen sie auch

dieselben Rechtsfolgen nach sich. Namentlich erlöschen durch Exmatrikulation

oder durch Streichung aus der Liste der Studierenden alle mit der

Immatrikulation erworbenen Rechte (§ 27 aVZS).

Studierende müssen gemäss § 19 aVZS so lange an der

Universtität immatrikuliert bleiben, wie sie Leistungen der Universität

beanspruchen. Wer die Zahlungsfristen für die Bezahlung der

Kollegiengeldpauschale und der obligatorischen Semesterbeiträge nicht einhält,

wird aus der Liste der Studierenden gestrichen (§ 29 aVZS).

7.3

Die

Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf § 41 VZS bzw. § 19 aVZS

sinngemäss geltend, sie habe nicht immatrikuliert bleiben müssen, da sie keine

Leistungen der Universität mehr beansprucht habe. Dabei übersieht die

Beschwerdeführerin, dass auch Doktorierende, die keine Vorlesungen besuchen,

Leistungen der Universität in Anspruch nehmen. Zu den Leistungen der

Universität zählen auch die individuelle Beratung und Betreuung und das Angebot

von Doktoratsprogrammen (BGr, 28. August 2018, 2C_1092/2017, E. 3.5).

Die Benutzung von Bibliotheken und Sammlungen, die Inanspruchnahme von Informatikdienstleistungen,

die Anmeldung zu Leistungsnachweisen sowie die Anmeldung zum Abschluss sind

ebenfalls Leistungen, die von Doktorierenden beansprucht werden können (vgl. §19

Abs. 2 aVZS). Aus § 41 VZS bzw. § 19 aVZS kann die

Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass sie sich nach Belieben an der

Universität Zürich als Doktorandin einschreiben und wieder austragen lassen

kann. Um weiterhin Teilnehmerin des Doktoratsprogramms BmEL / Law Track zu

sein, hätte die Beschwerdeführerin immatrikuliert bleiben müssen.

7.4

Die

Beschwerdeführerin bezahlte die Kollegiengeldpauschale sowie die

obligatorischen Semesterbeiträge für das Herbstsemester 2018 nicht, auch nicht

nach erfolgter Zahlungserinnerung. Deshalb teilte ihr die Universität Zürich

mit Schreiben vom 24. September 2018 mit, dass sie aus der Liste der

Studierenden gestrichen worden sei. Folglich wurde die Beschwerdeführerin im

September 2018 exmatrikuliert (vgl. vorne E. 7.3), sie ist seither nicht

mehr an der Universität Zürich immatrikuliert.

Da die Beschwerdeführerin seit September 2018 nicht mehr

an der Universität Zürich immatrikuliert ist, kann sie keine Leistungen der

Universität Zürich mehr beanspruchen (vgl. vorne E. 7.4) und ist sie auch

nicht mehr Doktorandin bzw. Teilnehmerin im Doktoratsprogramm BmEL / Law Track.

Nachdem sie von der Liste der Studierenden gestrichen bzw. exmatrikuliert

wurde, kann sie sich nicht mehr auf die vor mehreren Jahren verfügte Aufnahme

und Zulassung berufen und davon ausgehen, sie sei weiterhin Teilnehmerin des

Doktoratprogramms bzw. sie sei ohne neue Bewerbung erneut zum Programm

zuzulassen. Um an der Universität Zürich zu doktorieren, müsste die

Beschwerdeführerin erneut um Aufnahme in ein allgemeines Doktorat bzw. ein

Doktoratsprogramm sowie um Zulassung zum Doktoratsstudium ersuchen.

Ob die Beschwerdeführerin die bereits erworbenen

ECTS-Punkte anrechnen lassen könnte, falls sie ein neues Doktorat beginnen

würde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

8.

8.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das

Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Zahlreiche Personen, die nicht mehr

immatrikuliert seien, würden gemäss Beschwerdegegnerin weiterhin als

Doktorierende gelten. Dies ergebe sich aus den Angaben auf der Website der

Beschwerdegegnerin. Nur sie, die Beschwerdeführerin, gelte aufgrund der

Streichung aus der Liste der Studierenden nicht mehr als Doktorierende des Doktoratsprogramms

BmEL / Law Track.

8.2

Wird eine

Person auf der Website der Beschwerdegegnerin in einer Liste von Doktorierenden

aufgeführt, belegt dies nicht, dass diese Person tatsächlich noch als

Doktorandin bzw. Doktorand im Doktoratsprogramm gilt. Es kann auch sein, dass die

Website der Beschwerdegegnerin nicht regelmässig überarbeitet wird. Der Website

der Beschwerdegegnerin kommt diesbezüglich keine Rechtsverbindlichkeit zu.

Selbst wenn einzelne Personen, die nicht mehr immatrikuliert sind, gemäss Beschwerdegegnerin

noch als Doktorierende anzusehen wären, würde dies nicht bedeuten, dass eine

entsprechende ständige Praxis besteht. Die Beschwerdegegnerin weist auf ihrer Website

ausdrücklich darauf hin, dass die Einreichung des Promotionsantrags die Immatrikulation

während der ganzen Dauer des Doktorats voraussetzt (vgl. https://www.ius.uzh.ch/de/studies/phd/graduation.html).

Daher ist nicht davon auszugehen, dass eine eigentliche ständige Praxis

besteht, wonach auch Personen, die nicht mehr immatrikuliert sind, weiterhin

Doktorierende bzw. Teilnehmende des Doktoratsprogramms sind. Der

Beschwerdeführerin kommt daher kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu

und das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt.

9.

Ende Herbstsemester 2017 lief die Doktorandenbestätigung

der Beschwerdeführerin aus. Daher stellte die Universität Zürich dieser ab dem

Frühjahrssemester 2018 nicht mehr die ermässigten, sondern die vollen

Studiengebühren in Rechnung. Sie informierte die Beschwerdeführerin vorgängig

Dispositiv

darüber, dass die Doktorandenbestätigung demnächst ablaufe und dass dies zu

einem Anstieg der geschuldeten Semestergebühren führe. Dennoch kümmerte sich

die Beschwerdeführerin nicht um eine Verlängerung ihrer Doktorandenbestätigung.

Für das Frühjahrssemester 2018 bezahlte sie die vollen Semestergebühren.

Die Beschwerdeführerin ist, wie dargelegt, spätestens seit

ihrer Streichung aus der Liste der Studierenden nicht mehr als Doktorandin im

Doktoratsprgramm BmEL / Law Track zugelassen. Ob sie ihre Eigenschaft als

Doktorandin bereits zuvor mit Ablauf der Doktorandenbestätigung oder aufgrund

der Einschätzung der Doktoratskommission im März bzw. April 2016 verloren hat,

kann offenbleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Themen- und

Betreuungswechsel im Jahr 2015 stattgefunden hat oder lediglich in Aussicht

gestellt wurde.

10.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

11.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dieser keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

12.

Gemäss

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Vom Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t

BGG werden sämtliche Entscheide

erfasst, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen

Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten beziehen

(BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3). Nach der

Rechtsprechung fällt beispielsweise auch die Exmatrikulation einer Doktorandin

bzw. eines Doktoranden wegen fachlicher Karenzen darunter (vgl. BGr, 21. August

2007, 2C_313/2007, E. 2.1 f.; VGr, 25. Oktober 2011,

VB.2011.00492, E. 11 [nicht publiziert]). Soweit indessen nicht die Bewertung der intellektuellen oder

physischen Fähigkeiten bzw. die Eignung, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens bilden, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3

– 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.2). Ansonsten kann die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen

werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.