VB.2023.00066
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00066
8. Juni 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24610)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00066
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich,
Dekanat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Zulassung
zum Doktoratsprogramm
Biomedical Ethics and Law / Law Track,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
31. Mai 2010 nahm die Doktoratskommission des Doktoratsprogramms
Biomedical Ethics and Law (BmEL) / Law Track der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich A in ihr Doktoratsprogramm auf. Die Universität
Zürich verfügte daraufhin die Zulassung von A zu diesem Studiengang per
Frühjahrssemester 2011. Am 24. März 2016 empfahl die Doktoratskommission A,
ihre Arbeit anderweitig zu veröffentlichen und nicht als Dissertation weiter zu
bearbeiten. Ende Herbstsemester 2017 lief die Doktorandenbestätigung von A aus.
Am 24. September 2018 teilte die Universität Zürich ihr mit, dass sie aus
der Liste der Studierenden gestrichen worden sei, da sie die Semestergebühren
für das Herbstsemester 2018 nicht bezahlt habe.
B. Eine
Drittperson machte die Rechtswissenschaftliche Fakultät am 2. Mai 2021
darauf aufmerksam, dass A auf ihrer Website angebe, Doktorandin im
Doktoratsprogramm Biomedical Ethics and Law der Universität Zürich zu sein. Die
Rechtswissenschaftliche Fakultät wandte sich in der Folge per E-Mail an A und
wies diese darauf hin, dass sie seit Ende Frühjahrssemester 2018 nicht mehr an
der Universität Zürich immatrikuliert sei. Zudem hätten Prof Dr. B
und Prof Dr. C ihr gegenüber im Jahr 2016 festgehalten, dass ihr
Forschungsvorhaben im Rahmen des Doktoratsprogramms nicht weiterverfolgt werde.
A verlangte daraufhin eine anfechtbare Verfügung über den "Ausschluss aus
dem Programm".
C. Mit
Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte die Doktoratskommission fest, A
erfülle die Voraussetzungen zur Teilnahme am Doktoratsprogramm BmEL / Law Track
nicht und gelte nicht mehr als Teilnehmerin des Programms.
D. A erhob
gegen diese Verfügung am 23. Juli 2021 Einsprache an die Rechtswissenschaftliche
Fakultät. Am 26. August 2021 nahm die Abteilung Studierende zur Einsprache
Stellung. Mit Entscheid vom 1. November 2021 wies die
Rechtswissenschaftliche Fakultät die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 6. Dezember 2021 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs am
8.
Dezember 2022 ab, soweit sie darauf eintrat und er nicht gegenstandslos
geworden war.
III.
Am 1. Februar 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Verfügung vom 23. Juni 2021 als nichtig
zu erklären. Zudem sei sie weiterhin als Doktorandin des Doktoratsprogramms
BmEL / Law Track zuzulassen und ihr sei eine Betreuungsperson zuzuweisen.
Eventualiter sei die Sache an die Rekurskommission zurückzuweisen.
Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 bzw.
Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 beantragten die Rekurskommission bzw. die
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich die Abweisung der
Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellte die zwei Schreiben A daraufhin zur
freigestellten Vernehmlassung zu und setzte ihr hierfür eine Frist bis zum
20.
März 2023 an. Am 8. April 2023 liess A dem Verwaltungsgericht schliesslich
eine verspätete Stellungnahme zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46 Abs. 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
1.2
Die
Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens ein Feststellungsinteresse.
Die Beschwerdegegnerin trat zu Recht auf ihr Gesuch um Erlass einer Verfügung ein.
Feststellende Verfügungen sind mit Rekurs gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG anfechtbar (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19
N. 27). Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zulässig
(§ 41 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Mit
Schreiben vom 8. März 2023 setzte das Verwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 20. März 2023 an, um sich zu der
Stellungnahme der Rekurskommission sowie zur Beschwerdeantwort zu äussern. Das
Schreiben des Verwaltungsgerichts gilt aufgrund der Zustellfiktion
mit
unbenutztem Ablauf der Abholfrist als zugestellt. Die Beschwerdeführerin
übergab ihre Stellungnahme jedoch erst am 8. April 2023 der
Schweizerischen Post. Damit erfolgte die Stellungnahme verspätet. Soweit damit
die rechtliche Begründung der Beschwerde erweitert bzw. ergänzt wird, ist die
Stellungnahme aus dem Recht zu weisen.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung vom
23.
Juni 2021 sei als Kopie des Originals herauszugeben, damit eine
lesbare Version bei den Akten liege. Die Auflösung der Kopie der Verfügung vom
23.
Juni 2021, die sich in den Akten befindet, ist nicht optimal. Dennoch
kann diese Kopie vollständig gelesen werden. Daher ist der Antrag der
Beschwerdeführerin abzulehnen.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragte im Rekursverfahren die
Feststellung, dass sie einen Anspruch auf das Verfassen einer Doktorarbeit an
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich habe. Die
Vorinstanz trat auf diesen Antrag nicht ein.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Frage,
ob die Beschwerdeführerin noch Doktorandin im Doktoratsprogramm BmEL / Law
Track ist. Diese Frage hat die Vorinstanz materiell geprüft. Ob die
Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich zu doktorieren, beispielsweise im Rahmen eines
allgemeinen Doktorats, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl.
zu den Anspruchsvoraussetzungen § 10 der Verordnung über die Promotion zur
Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich vom 25. Mai 2009 [Promotionsverordnung,
LS 415.413]). Daher trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf diesen Antrag
ein. Zudem sind Feststellungsverfügungen gegenüber Gestaltungsverfügungen
subsidiär. Die Beschwerdeführerin könnte bei der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät um Aufnahme in ein Doktoratsstudium ersuchen und so den Erlass einer
Gestaltungsverfügung erwirken. Bezüglich der Frage, ob sie Anspruch darauf
habe, eine Doktorarbeit an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich zu verfassen, fehlt es ihr daher am Feststellungsinteresse. Dies
gilt auch für die Frage, ob die Beschwerdeführerin von Neuem zu einem Doktorat
in Rahmen des Doktoratsprogramms BmEL / Law Track zuzulassen bzw. von Neuem in
das Doktoratsprogramm aufzunehmen ist (vgl. zu den Aufnahmevoraussetzungen § 16 Promotionsverordnung und Art. 9 f. der Doktoratsordnung des
Doktoratsprogramms Biomedical Ethics and Law [PhD BmEL / Law Track] vom 5. November
2008).
4.
Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fälschlicherweise fest,
die Probekapitel befänden sich nicht in den Akten. Die Frage, ob sich die
Probekapitel in den Akten befinden, ist für den Ausgang des Verfahrens jedoch
nicht relevant. Der Fehler der Vorinstanz rechtfertigt daher eine Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids nicht.
5.
Die Immatrikulation an der Universität Zürich sowie die
Exmatrikulation sind in der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der
Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS, LS 415.31) geregelt.
Vorliegend ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität
Zürich vom 18. April 2011 (aVZS, OS 66, 408) in der bis zum
1.
Februar 2019 geltenden Fassung anwendbar.
6.
6.1
Die
Universität Zürich strich die Beschwerdeführerin im September 2018 von der
Liste der Studierenden, da diese die Semestergebühren für das Herbstsemester
2018.
nicht bezahlt hatte. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang
geltend, sie habe der damaligen Programmkoordinatorin des Doktoratsprogramms
BmEL / Law Track im Jahr 2018 telefonisch mitgeteilt, dass sie ihre
Dissertation sistieren werde. Aufgrund dessen habe sie die Rechnung für die
laufenden Semestergebühren nicht bezahlt.
6.2
§ 23
Abs. 1 aVZS sah die Möglichkeit einer Sistierung der Immatrikulation
während maximal zwei Semestern vor, sofern die oder der Studierende aufgrund
eines empfohlenen Praktikums oder eines empfohlenen Sprachaufenthalts an der
Teilnahme der Lehrveranstaltungen verhindert war. Zudem war gestützt auf
§ 23 Abs. 2 aVZS eine Sistierung der Immatrikulation möglich, wenn
die oder der Studierende das Studium im Rahmen eines Double-Degree-Programms an
einer anderen Universität fortsetzte. Gemäss § 22 aVZS bestand ferner die
Möglichkeit eines maximal zwei Jahre dauernden Urlaubs. Ein solcher konnte
Studierenden gewährt werden, die infolge Krankheit, Schwangerschaft,
Kinderbetreuung, Militärdienst oder Zivildienst an der Teilnahme an
Lehrveranstaltungen verhindert waren. Urlaubsgesuche waren mit den entsprechenden
Belegen einzureichen und bedurften einer Bewilligung (vgl. § 22
Abs. 4 und 5 aVZS).
Bis zum 1. Februar 2019 regelte das heute nicht mehr
in Kraft stehende Reglement über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens
und der Semestereinschreibung vom 30. Januar 2014 (RüMIS) die Details des
Immatrikulationsverfahrens (vgl. § 15 Abs. 3 aVZS). Gemäss § 23
RüMIS waren Urlaubs- bzw. Sistierungsgesuche mit dem Formular
Semestereinschreibung einzureichen. Die Belege waren innerhalb der
Zahlungsfrist der Kanzlei der Universität Zürich zur Prüfung vorzulegen.
6.3
Die
Möglichkeit einer Sistierung des Doktorats durch einseitige Erklärung bestand
somit nicht. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, die
Voraussetzungen für eine Sistierung der Immatrikulation oder einen Urlaub
gemäss §§ 22 f. aVZS erfüllt zu haben. Sie hat ihr Doktorat folglich
nicht (erfolgreich) sistiert. Zudem wäre eine Sistierung nur für zwei Semester
und ein Urlaub nur für zwei Jahre möglich gewesen.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt bezüglich Sistierung
des Doktorats nach dem Gesagten auch nicht falsch oder unvollständig
festgestellt.
6.4
Die
Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, sie habe darauf vertrauen dürfen,
dass sie bei fehlender Immatrikulation nicht mit Nachteilen rechnen müsse, da
die verantwortliche Person der Doktoratskommission eine Sistierung ohne Weiteres
als zulässig erachtet habe. Als Juristin hätte die Beschwerdeführerin erkennen
müssen, dass sie ihr Doktorat nicht durch einen Anruf sistieren kann, und dass
für eine Sistierung bzw. einen Urlaub die Voraussetzungen nach
§§ 22 f. aVZS hätten erfüllt sein müssen. Zudem sind die Angaben der
Beschwerdeführerin zu der von ihr geltend gemachten Vertrauensgrundlage wenig
substanziiert. Namentlich gibt die Beschwerdeführerin nicht an, welche Auskunft
ihr die verantwortliche Person erteilt haben soll. Ihre Angaben zu der von ihr
geltend gemachten Sistierung fallen überdies teilweise widersprüchlich aus.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei weiterhin als Doktorandin im
Doktoratsprogramm BmEL / Law Track zuzulassen, da die Beschwerdegegnerin ihre
Zulassung zum Doktorat nie widerrufen habe.
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung,
die Beschwerdeführerin könne nicht mehr Teilnehmerin im Doktoratsprogramm BmEL
/ Law Track sein, da sie seit Ende Frühjahrssemester 2018 nicht mehr an der
Universität Zürich eingeschrieben sei. Zudem habe die Doktoratskommission der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2016 und anlässlich des
Gesprächs vom 20. April 2016 mitgeteilt, die Arbeit an ihrer Dissertation
würde im Rahmen des Doktoratsprogramms BmEL / Law Track nicht mehr unterstützt.
Dementsprechend hätte Prof Dr. B für das neue Dissertationsthema der
Beschwerdeführerin auch keine Doktorandenbestätigung mehr ausgestellt.
7.2
Die
Immatrikulation ist die Einschreibung in die Liste der Studierenden (§ 2
aVZS). Exmatrikulation bedeutet entsprechend Streichung aus der Liste der
Studierenden. Die Begriffe Exmatrikulation und "Streichung aus der Liste
der Studierenden" sind somit gleichbedeutend. Daher ziehen sie auch
dieselben Rechtsfolgen nach sich. Namentlich erlöschen durch Exmatrikulation
oder durch Streichung aus der Liste der Studierenden alle mit der
Immatrikulation erworbenen Rechte (§ 27 aVZS).
Studierende müssen gemäss § 19 aVZS so lange an der
Universtität immatrikuliert bleiben, wie sie Leistungen der Universität
beanspruchen. Wer die Zahlungsfristen für die Bezahlung der
Kollegiengeldpauschale und der obligatorischen Semesterbeiträge nicht einhält,
wird aus der Liste der Studierenden gestrichen (§ 29 aVZS).
7.3
Die
Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf § 41 VZS bzw. § 19 aVZS
sinngemäss geltend, sie habe nicht immatrikuliert bleiben müssen, da sie keine
Leistungen der Universität mehr beansprucht habe. Dabei übersieht die
Beschwerdeführerin, dass auch Doktorierende, die keine Vorlesungen besuchen,
Leistungen der Universität in Anspruch nehmen. Zu den Leistungen der
Universität zählen auch die individuelle Beratung und Betreuung und das Angebot
von Doktoratsprogrammen (BGr, 28. August 2018, 2C_1092/2017, E. 3.5).
Die Benutzung von Bibliotheken und Sammlungen, die Inanspruchnahme von Informatikdienstleistungen,
die Anmeldung zu Leistungsnachweisen sowie die Anmeldung zum Abschluss sind
ebenfalls Leistungen, die von Doktorierenden beansprucht werden können (vgl. §19
Abs. 2 aVZS). Aus § 41 VZS bzw. § 19 aVZS kann die
Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass sie sich nach Belieben an der
Universität Zürich als Doktorandin einschreiben und wieder austragen lassen
kann. Um weiterhin Teilnehmerin des Doktoratsprogramms BmEL / Law Track zu
sein, hätte die Beschwerdeführerin immatrikuliert bleiben müssen.
7.4
Die
Beschwerdeführerin bezahlte die Kollegiengeldpauschale sowie die
obligatorischen Semesterbeiträge für das Herbstsemester 2018 nicht, auch nicht
nach erfolgter Zahlungserinnerung. Deshalb teilte ihr die Universität Zürich
mit Schreiben vom 24. September 2018 mit, dass sie aus der Liste der
Studierenden gestrichen worden sei. Folglich wurde die Beschwerdeführerin im
September 2018 exmatrikuliert (vgl. vorne E. 7.3), sie ist seither nicht
mehr an der Universität Zürich immatrikuliert.
Da die Beschwerdeführerin seit September 2018 nicht mehr
an der Universität Zürich immatrikuliert ist, kann sie keine Leistungen der
Universität Zürich mehr beanspruchen (vgl. vorne E. 7.4) und ist sie auch
nicht mehr Doktorandin bzw. Teilnehmerin im Doktoratsprogramm BmEL / Law Track.
Nachdem sie von der Liste der Studierenden gestrichen bzw. exmatrikuliert
wurde, kann sie sich nicht mehr auf die vor mehreren Jahren verfügte Aufnahme
und Zulassung berufen und davon ausgehen, sie sei weiterhin Teilnehmerin des
Doktoratprogramms bzw. sie sei ohne neue Bewerbung erneut zum Programm
zuzulassen. Um an der Universität Zürich zu doktorieren, müsste die
Beschwerdeführerin erneut um Aufnahme in ein allgemeines Doktorat bzw. ein
Doktoratsprogramm sowie um Zulassung zum Doktoratsstudium ersuchen.
Ob die Beschwerdeführerin die bereits erworbenen
ECTS-Punkte anrechnen lassen könnte, falls sie ein neues Doktorat beginnen
würde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
8.
8.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das
Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Zahlreiche Personen, die nicht mehr
immatrikuliert seien, würden gemäss Beschwerdegegnerin weiterhin als
Doktorierende gelten. Dies ergebe sich aus den Angaben auf der Website der
Beschwerdegegnerin. Nur sie, die Beschwerdeführerin, gelte aufgrund der
Streichung aus der Liste der Studierenden nicht mehr als Doktorierende des Doktoratsprogramms
BmEL / Law Track.
8.2
Wird eine
Person auf der Website der Beschwerdegegnerin in einer Liste von Doktorierenden
aufgeführt, belegt dies nicht, dass diese Person tatsächlich noch als
Doktorandin bzw. Doktorand im Doktoratsprogramm gilt. Es kann auch sein, dass die
Website der Beschwerdegegnerin nicht regelmässig überarbeitet wird. Der Website
der Beschwerdegegnerin kommt diesbezüglich keine Rechtsverbindlichkeit zu.
Selbst wenn einzelne Personen, die nicht mehr immatrikuliert sind, gemäss Beschwerdegegnerin
noch als Doktorierende anzusehen wären, würde dies nicht bedeuten, dass eine
entsprechende ständige Praxis besteht. Die Beschwerdegegnerin weist auf ihrer Website
ausdrücklich darauf hin, dass die Einreichung des Promotionsantrags die Immatrikulation
während der ganzen Dauer des Doktorats voraussetzt (vgl. https://www.ius.uzh.ch/de/studies/phd/graduation.html).
Daher ist nicht davon auszugehen, dass eine eigentliche ständige Praxis
besteht, wonach auch Personen, die nicht mehr immatrikuliert sind, weiterhin
Doktorierende bzw. Teilnehmende des Doktoratsprogramms sind. Der
Beschwerdeführerin kommt daher kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu
und das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt.
9.
Ende Herbstsemester 2017 lief die Doktorandenbestätigung
der Beschwerdeführerin aus. Daher stellte die Universität Zürich dieser ab dem
Frühjahrssemester 2018 nicht mehr die ermässigten, sondern die vollen
Studiengebühren in Rechnung. Sie informierte die Beschwerdeführerin vorgängig
Dispositiv
darüber, dass die Doktorandenbestätigung demnächst ablaufe und dass dies zu
einem Anstieg der geschuldeten Semestergebühren führe. Dennoch kümmerte sich
die Beschwerdeführerin nicht um eine Verlängerung ihrer Doktorandenbestätigung.
Für das Frühjahrssemester 2018 bezahlte sie die vollen Semestergebühren.
Die Beschwerdeführerin ist, wie dargelegt, spätestens seit
ihrer Streichung aus der Liste der Studierenden nicht mehr als Doktorandin im
Doktoratsprgramm BmEL / Law Track zugelassen. Ob sie ihre Eigenschaft als
Doktorandin bereits zuvor mit Ablauf der Doktorandenbestätigung oder aufgrund
der Einschätzung der Doktoratskommission im März bzw. April 2016 verloren hat,
kann offenbleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Themen- und
Betreuungswechsel im Jahr 2015 stattgefunden hat oder lediglich in Aussicht
gestellt wurde.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dieser keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
12.
Gemäss
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Vom Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t
BGG werden sämtliche Entscheide
erfasst, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen
Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten beziehen
(BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3). Nach der
Rechtsprechung fällt beispielsweise auch die Exmatrikulation einer Doktorandin
bzw. eines Doktoranden wegen fachlicher Karenzen darunter (vgl. BGr, 21. August
2007, 2C_313/2007, E. 2.1 f.; VGr, 25. Oktober 2011,
VB.2011.00492, E. 11 [nicht publiziert]). Soweit indessen nicht die Bewertung der intellektuellen oder
physischen Fähigkeiten bzw. die Eignung, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens bilden, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3
– 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.2). Ansonsten kann die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen
werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.