VB.2023.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00068
30. Mai 2024Deutsch27 min
(URT.2024.25378)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00068
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das
Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1976, wird seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (SOD)
mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.
B. Mit Schreiben vom 2. April 2019 und 27. Juni 2019 wurde A vom
Sozialzentrum Selnau (fortan: Sozialzentrum) aufgefordert, diverse
Unregelmässigkeiten in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu
begründen und zu belegen, jeweils unter Androhung der Kürzung oder Einstellung
der Sozialhilfe bei Nichterfüllung der Auflage. Am 2. Juni 2020 erliess das
Sozialzentrum eine Auflage und Verwarnung betreffend Nachweis der Bedürftigkeit
und forderte A auf, "zur Unterzeichnung aller Vollmachten" am 29. Juni
2020 im Sozialzentrum zu erscheinen, unter Androhung der Kürzung oder
Einstellung der Sozialhilfe im Unterlassungsfall. Mit Entscheid der
Zentrumsleitung des Sozialzentrums vom 7. Juli 2020 wurde die materielle
Sozialhilfe für A mangels Nachweis der wirtschaftlichen Notlage per 31. August
2020 ganz eingestellt. Das Begehren von A um Neubeurteilung wies die
Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2020
ab, soweit darauf eingetreten wurde. Den nachfolgenden Rekurs wies der
Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 21. Juli 2022 ab, soweit darauf
eingetreten wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2023 im Verfahren VB.2022.00548
ab, soweit es darauf eintrat (vgl. zum Ganzen dortiger Sachverhalt). Auf
die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_337/2023
vom 8. September 2023 nicht ein. Während der laufenden
Rechtsmittelverfahren wurde A aufgrund der aufschiebenden Wirkung bzw.
vorsorglich weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.
C.
Mit Schreiben vom 24. November 2020 wies das
Sozialzentrum A darauf hin, dass der aktuelle Leistungsentscheid am
31. Januar 2021 auslaufe. Damit er auch danach unterstützt werden könne,
sei im Rahmen der jährlichen Überprüfung innert Frist bis am 11. Dezember
2020 ein neuer Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe notwendig, unter Beilage
aller Unterlagen gemäss Unterlagenliste. Nach Erhalt aller Unterlagen werde er
zum Gespräch eingeladen. Mit Schreiben vom 27. November 2020 bat der
Beschwerdeführer um Geduld, da er infolge vier laufender Rechtsmittelfristen
und Krankheit überlastet sei. Mit Erinnerungsschreiben vom 21. Dezember
2020 erstreckte das Sozialzentrum die Frist bis zum 4. Januar 2021 mit der
Androhung, dass A im Säumnisfall nicht weiter unterstützt werde. Am
30. Dezember 2020 bat A um eine Fristerstreckung bis zum 31. Januar
2021, welche das Sozialzentrum mit Schreiben vom 13. Januar 2021 ablehnte.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2021 nahm das
Sozialzentrum als Unterstützungsgesuch entgegen und trat mit Entscheid vom
1. Februar 2021 nicht darauf ein. Gleichzeitig räumte sie A eine letzte
Frist bis zum 8. Februar 2021 ein, um seine Mittellosigkeit durch
Einreichung näher genannter Unterlagen zu belegen. Am 28. Januar 2021 und
am 4. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein,
wofür sich das Sozialzentrum mit Schreiben vom 8. Februar 2021 mit dem
Hinweis bedankte, dass auf seinen Antrag nicht eingetreten werde, sollte er
nicht zum persönlichen Gespräch zur jährlichen Überprüfung vom 10. Februar
2021 erscheinen. A erschien in der Folge nicht zum Gespräch vom
10. Februar 2021, nachdem er auch die Einladungen zu den persönlichen
Gesprächen am 11. und 25. Januar 2021 nicht wahrgenommen hatte.
Das Begehren von A um Neubeurteilung der
Verfügung vom 1. Februar 2021 vom 6. März 2021 wies die Sozialbehörde
der Stadt Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2021 ab.
Erwägungen
II.
A. Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 30. Juni 2021 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und
beantragte im Wesentlichen sinngemäss, der Entscheid des Sozialzentrums vom
1.
Februar 2021 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die Hilfe ab
Ende Januar 2021 weiterhin zu gewähren (Ziff. 6). Sodann sei das
Sozialzentrum anzuweisen, umgehend und vorsorglich ab Ende Januar 2021
Fr. 2'692.- auf das Konto von A zu bezahlen und der Krankenkasse B
monatlich Fr. 263.65 zu überweisen (Ziff. 1–2). Weiter beantragte er
die Aufhebung diverser Zwischenentscheide (Ziff. 3, 4, 5 und 7) und
verband seine Rechtsbegehren mit Feststellungsbegehren "zur moralischen
Wiedergutmachung" (Ziff. 1–5; Ziff. 7).
B. Am
31.
Juli 2021 ersuchte A um einen Entscheid über sein Begehren um
vorsorgliche Massnahmen. Mit Beschluss vom 16. September 2021 wies der
Bezirksrat dieses ab.
C. Mit
Beschluss vom 15. Dezember 2022 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit
er darauf eintrat.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 1. Februar
2023.
an das Verwaltungsgericht und erneuerte dabei im Wesentlichen seine vor
der Vorinstanz gestellten Anträge (oben, Sachverhalt E. II.A), wobei er
keine vorsorglichen Massnahmen mehr beantragte. Die Vorinstanz erklärte am
21.
Februar 2023 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung, die
Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 2. Oktober
2023.
und vom 8. April 2024 aus Anlass des zwischenzeitlich ergangenen
Bundegerichtsurteils vom 8. September 2023 im vorhergehenden Verfahren
(oben, Sachverhalt E. I.B) Unterlagen ein mit der Bitte, diese bei der
Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,
ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer
von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022,
VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Angesichts der in den Jahren 2020 und
2021.
(teilweise vorsorglich) ausbezahlten Unterstützungsleistungen von rund
Fr. 2'300.- bis Fr. 2'500.- pro Monat liegt der Streitwert über
Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e
contrario).
2.
2.1
2.1.1
Die
Vorinstanz trat mit Verweis auf die subsidiäre Natur von Feststellungsbegehren
und die rechtsgestaltenden Anträge des Beschwerdeführers zu Recht nicht auf die
diversen Feststellungsanträge ein (vgl. VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548,
E. 3.1). Soweit diese die Höhe und Rechtzeitigkeit der ab Februar 2021
vorsorglich ausgerichteten Leistungen beschlugen, erging das vorinstanzliche
Nichteintreten infolge fehlenden Rechtschutzinteresses sowie fehlender
grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls zu Recht bzw. ist auf die
Feststellungsanträge auch vorliegend nicht einzutreten (vgl. unten,
E. 5.1).
2.1.2
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der
Vorinstanz vom 15. Dezember 2022. Soweit der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift die Aufhebung der Zwischenentscheide des Sozialzentrums vom
24.
November 2020, 21. Dezember 2020 und 13. Januar 2021
beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indes sind die
genannten Schreiben gegebenenfalls bei der vorliegend zu klärenden Hauptfrage,
ob die wirtschaftliche Sozialhilfe zu Recht eingestellt wurde, zu beurteilen.
2.1.3
Der
Beschwerdeführer wird seit 2009 von der Beschwerdegegnerin mit
wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (oben, Sachverhalt E. I.A). Mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums vom 7. Juli 2020
wurde die materielle Sozialhilfe mangels Nachweis der wirtschaftlichen Notlage zwar
per 31. August 2020 eingestellt. Indes ergriff der Beschwerdeführer
hiergegen kantonale Rechtsmittel (oben, Sachverhalt E. I.B). Diesen kam
aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG, § 55 VRG). Vor diesem
Hintergrund wurde der Beschwerdeführer denn auch weiterhin mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe unterstützt.
Es ist mithin vorliegend von
einer laufenden Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe auszugehen,
welche mit Verfügung vom 1. Februar 2021 eingestellt und darauf infolge
erneuter Ergreifung von Rechtsmitteln in der vorliegenden Streitsache wiederum
fortgesetzt wurde. Zutreffend erwog somit die Vorinstanz, die
Beschwerdegegnerin hätte das Neubeurteilungsgesuch unter dem Blickwinkel prüfen
müssen, ob die Leistungen einzustellen seien. Stattdessen war die
Beschwerdegegnerin formell auf das "Gesuch" des Beschwerdeführers vom
25.
Januar 2021 nicht eingetreten, obschon richtigerweise gar kein neues
Gesuch vorlag (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich,
Kap. 14.3.03 Ziff. 2, 1. März 2021). Indes ändert sich hierdurch
an den Voraussetzungen, die für eine (weitere) Hilfegewährung erfüllt sein
mussten, im Wesentlichen nichts.
2.2
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)
Dispositiv
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das
Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen wie vorliegend
(vgl. oben, E. 2.1.3) prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch,
mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV;
LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der
Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach
Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden
Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548,
E. 4.1; VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1; Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch).
2.3 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt
der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu
geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und
Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden
(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese
Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person
keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach
entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen
(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b
SHG; § 24 SHV).
Überdies ist die
Fürsorgebehörde berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden (und der
weiteren in Abs. 1 genannten Personen) Auskünfte bei Dritten einzuholen,
die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen
(§ 18 Abs. 4 SHG).
2.4 Die
Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.
Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von
Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV; SR 101) zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine
ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert
(lit. a), wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden
sind (lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der
Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise
zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich
eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der
für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden
Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780,
E. 2.3). So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der
verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und
Bemessung von Sozialhilfe massgebenden
Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen
für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche
Zweifel an der Bedürftigkeit nicht
beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3
mit weiteren Hinweisen). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach
§ 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung
zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht
hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener
Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780,
E. 2.3 und 4.2.3). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die
hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen,
handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre
ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist. Werden
Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt,
ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene
Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten
bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich
bedürftig ist (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.2; zum Ganzen:
VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548,
E. 4.3).
3.
3.1 Die
Unterlagenliste, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. November 2020 zugestellt wurde, enthielt folgende angeforderten
Dokumente:
-
Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe
-
Amtlicher Ausweis (Pass)
-
Bestätigung der Kindsmutter über wahrgenommene Betreuungszeit
-
Krankenkassen (KVG/VVG): Aktuelle Policen
-
Krankenkasse (KVG/VVG): Aktuelle Prämienrechnung mit ersichtlicher
Prämienverbilligung
-
Alle Mietzinsquittungen für 2020
-
Detaillierte Kontoauszüge von allen Bank-, Post- und
Mietzinskautionskonten in der Schweiz und im Ausland der letzten 12 Monate;
betreffend Bank C von 1. November 2019 bis dato.
-
Auszüge der 2. und 3. Säule Altersvorsorge (Bank D, Bank E)
und/oder Saldierungsbestätigungen mit detaillierten Informationen, wohin und an
wen die Zahlungen ausbezahlt wurden.
-
Fondsguthaben der Versicherung F aus dem 11. Dezember 2009:
Detaillierte Informationen über Vertrag; Saldierungsbestätigung; detaillierte
Informationen, wohin die Zahlung geflossen ist.
-
Lebensversicherung: Vertrag der Versicherung, detaillierte Informationen
zu den Guthaben, etwaige Saldierungsbestätigungen sowie detaillierte
Informationen zu den Auszahlungen: wohin und an wen.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, an der Unterlagenliste sei grundsätzlich nichts auszusetzen.
Es fehle jedoch an einer gesetzlichen Grundlage dafür, den Beschwerdeführer zu
verpflichten, eine Bestätigung der Kindsmutter über die wahrgenommene
Betreuungszeit beizubringen (S. 11 f. E. 3.3). Nachdem das
Sozialzentrum trotz teilweise nicht bewilligter Fristerstreckungen mit seinem
Entscheid bis zum 1. Februar 2021 zugewartet habe, habe der
Beschwerdeführer fast zwei Monate und damit mehr als ausreichend Zeit gehabt,
um die Auflagen zu erfüllen (S. 12–14 E. 3.3).
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2021
habe den – zumindest grösstenteils – eingescannten "Antrag auf
wirtschaftliche Sozialhilfe", die Auszüge des Privatkontos bei der Bank C
von Januar bis Dezember 2020 sowie die Quittungen der Mietzinszahlungen von
November 2020 bis Januar 2021 enthalten. Die Auszüge für das Privatkonto bei
der Bank C von 1. November bis 31. Dezember 2019 habe der
Beschwerdeführer bereits am 24. Januar 2020 eingereicht. Aus seiner
Eingabe vom 4. Februar 2021 gingen sodann die Mietzinszahlungen für die
Monate Mai bis Oktober 2020 hervor. Weiter habe der Beschwerdeführer offenbar
bereits am 15. Januar 2020 die Prämienrechnung für Januar 2021 sowie die
Krankenversicherungspolice im Original eingereicht. Somit habe er einen grossen
Teil der Unterlagen eingereicht (E. 3.4).
Hingegen habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
"Einrede der Rechtshängigkeit" keine Auszüge über seine
Vorsorgeguthaben bei der Bank D und der Bank E eingereicht. Ebenfalls
fehlten Informationen über das frühere Fondsguthaben bei der "Versicherung F
aus dem 11. Dezember 2019" sowie über seine Lebensversicherung. Mit
diesem Sachverhalt habe sich der Bezirksrat im Beschluss vom 21. Juli 2022
auseinandergesetzt (Anmerkung des Gerichts: im vorhergehenden Verfahren
betreffend die Einstellung per 31. August 2020; vgl. oben,
Sachverhalt E. I.B). Dort habe er erwogen, dass ein Fondsguthaben bei der Versicherung F
– zugunsten eines Darlehensgebers liquidiert worden sei. Gemäss einem Schreiben
der Versicherung F sei der Rückkauf ("Lebensversicherung bzw. mit
Capital-Fund") per 31. August 2018 durchgeführt und das Guthaben von
Fr. 23'132.- entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers auf ein Konto
eines unbekannten Kontoinhabers bei der Bank E überwiesen worden.
Anschliessend sei der Beschwerdeführer der Auflage, die entsprechenden
Unterlagen einzureichen, nicht nachgekommen. Das Darlehen und die
Lebensversicherungen stellten unter Umständen unterstützungsrelevante
Sachverhalte dar. Es bestünden auch berechtigte Zweifel daran, ob sich der
Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 23'132.- nicht selbst habe auszahlen
lassen. Im genannten Beschluss habe der Bezirksrat überdies festgehalten, dass
die Höhe und eine allfällige Regelmässigkeit von Einzahlungen auf die Konten
der 2. und 3. Säule Rückschlüsse auf zusätzliche Einkommensquellen
zuliessen, was ebenfalls unterstützungsrelevant sei (S. 16 f.
E. 3.5). Diese Erwägungen – so die Vorinstanz – träfen auch vorliegend zu.
Der Beschwerdeführer habe die einverlangten Unterlagen nicht mit Hinweis auf
ein hängiges Rechtsmittelverfahren zurückbehalten dürfen. Zwar hätten sich die
gleichen Rechtsfragen gestellt, jedoch bezogen auf einen anderen Sachverhalt,
stehe doch vorliegend die Leistungseinstellung für einen anderen
Unterstützungszeitraum zur Diskussion (S. 17 E. 3.5).
Der Beschwerdeführer habe die Auflage somit teilweise
erfüllt. Nicht erfüllt habe er sie, soweit er keine Unterlagen zur
Lebensversicherung, zum Fondsguthaben sowie zur 2. und 3. Säule
eingereicht habe. Seine Bedürftigkeit habe sich so nicht feststellen lassen.
Die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung seien demnach erfüllt. Die
Fristansetzung im Entscheid vom 1. Februar 2021 erscheine schliesslich als
unproblematisch. Dies sei so zu verstehen, dass das Sozialzentrum seinen Entscheid
wiedererwägungsweise überprüft hätte, falls der Beschwerdeführer die
notwendigen Unterlagen innert der Nachfrist doch noch vollständig eingereicht
hätte (E. 3.6).
3.3 Der
Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den
Standpunkt, das Schreiben vom 24. November 2020 enthalte keine Androhung,
weshalb es nicht als Grundlage für eine Einstellung dienen könne. Die Auflage
betreffend fondsgebundene Lebensversicherung sei nicht erforderlich, weil die
entsprechenden Auskünfte längst erteilt worden seien. Die Auflage betreffend
2. und 3. Säule sei nicht erfüllbar, weil die entsprechenden
Jahresauszüge bekanntlich erst nach der gesetzten Frist erstellt würden. Die
Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der genannten Informationen sei
Gegenstand eines hängigen Verfahrens, weshalb die Einrede der Rechtshängigkeit
erhoben werde (Ziff. 6.3). Der Auszug der Bank E werde jeweils Ende
Januar und derjenige der Bank D zu Beginn des Februars zugestellt. Es gebe
nur eine einzige Lebensversicherung; keine Fondsguthaben. Diese sei per
31. August 2018 saldiert und die Saldierungsbestätigung den SOD am
26. April 2019 eingereicht worden. Aus dieser Eingabe lasse sich
entnehmen, dass die Lebensversicherung zugunsten von einer Empfängerin mit
Vornamen "G" saldiert worden sei, der Prämienzahlerin gemäss
Darlehensvertrag. Auch wenn es möglich gewesen wäre, die verlangten Unterlagen
bis zum 4. Januar 2021 zu beschaffen, wäre die Auflage nicht zu erfüllen
gewesen, dies wegen der vollumfänglichen Auslastung mit Kinderbetreuung, den
Feiertagen, dem Wochenende, den auslegungsbedürftigen Begriffen in den
gestellten Fragen, der Unvollständigkeit des Formulars, der bereits erfolgten
Informationsgewährung und der Einrede der Rechtshängigkeit (Ziff. 7.3–4).
Die Unterlagen zur 2. und 3. Säule bei der Bank D
und der Bank E würden gemäss eigenen Angaben der SOD dazu benötigt, um
eine allfällige Saldierung zu prüfen. Dass diese Unterlagen zur Prüfung von
Einzahlungen benötigt würden, wie dies erstmals der Bezirksrat sage, habe keine
Grundlage in den Akten und sei neu. In dieser Hinsicht werde eine Verletzung
des Rechts auf vorgängige Orientierung und Äusserung als Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt und mit einem Rückweisungsantrag
verbunden. Die funktional zuständigen SOD hätten zu sagen, für was sie die Unterlagen
bräuchten, und nicht etwa eine Rechtsmittelinstanz. Diese habe gesagt, sie
wolle prüfen, ob sich der Beschwerdeführer die Gelder der 2. und
3. Säule habe auszahlen lassen. Dies sei aber gesetzlich und vertraglich
gar nicht möglich. Selbst wenn es den SOD darum ginge, allfällige Einzahlungen
zu prüfen, wären die Unterlagen trotzdem nicht erforderlich, weil der
Beschwerdeführer nachweislich gar kein Einkommen für solche Zahlungen habe.
Dies ergebe sich aus den den SOD per Abrufverfahren zugänglichen Daten der
Ausgleichskasse und der Steuerbehörden sowie aus den Auszügen seines einzigen
Kontos. Wenn, dann fehlten lediglich Auszüge betreffend die Vorsorgeguthaben
bei der Bank D und der Bank E. Dies allein begründe objektiv gesehen
keine erheblichen Zweifel an seiner Sozialhilfebedürftigkeit; insofern mangle
es an den Voraussetzungen für eine Einstellung. Abgesehen davon weigere sich
der Beschwerdeführer nicht per se, die zwei einzig fehlenden Unterlagen
herauszugeben, sondern wolle bloss wissen, ob dies für die von den SOD eigens
genannte Prüfung einer allfälligen Auszahlung erforderlich sei. Weil dies
Gegenstand eines hängigen Verfahrens sei, werde die Einrede der
Rechtshängigkeit erhoben (S. 29 Mitte).
4.
4.1
4.1.1
Das Schreiben des Sozialzentrums vom 24. November 2020 enthielt keine
Androhung, wonach die Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung eingestellt
würden. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (vgl. oben,
E. 3.3). Eine solche Androhung erfolgte jedoch mit Erinnerungsschreiben
vom 21. Dezember 2020, welches nochmals eine Kopie des Schreibens vom
24. November 2020 sowie die Unterlagenliste enthielt (vgl. oben,
Sachverhalt E. I.C). Spätestens dieses Erinnerungsschreiben kann somit
ohne Weiteres als Grundlage für eine Leistungseinstellung dienen
(vgl. oben E. 2.4).
4.1.2
Obsolet ist eine Auseinandersetzung mit den erschöpfenden Ausführungen des
Beschwerdeführers dazu, ob die angesetzte Frist zum Einreichen der Unterlagen
bis zum 4. Januar 2021 ausreichend war und ob eine Fristerstreckung am
13. Januar 2021 zu Recht abgelehnt wurde (oben, Sachverhalt E. I.C).
Zutreffend hielt die Vorinstanz dazu fest, nachdem das Sozialzentrum mit seinem
Entscheid bis zum 1. Februar 2021 zugewartet habe, habe der
Beschwerdeführer ohnehin ausreichend Zeit gehabt, um die Auflagen zu erfüllen (oben,
E. 3.2). Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer diejenigen Dokumente,
welche er weder vor noch kurz nach dem 1. Februar 2021 einreichte, dem
Sozialzentrum unabhängig von der Länge der Frist und seinen geltend gemachten
persönlichen Verhinderungsgründen rund um den Jahreswechsel 2020–2021 so oder
anders gar nicht zur Verfügung stellen wollte.
Bei diesen Dokumenten handelt
es sich um die Lebensversicherung bei der Versicherung F sowie um die
Auszüge aus den Vorsorgekonten bei der Bank D und der Bank E
(vgl. oben, E. 3.2). Betreffend erstere habe der Beschwerdeführer die
Auskünfte seinen Angaben zufolge längst erteilt. Insbesondere betreffend
letztere beide beruft er sich im Wesentlichen auf die "Einrede der
Rechtshängigkeit" wegen des – auch im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
vom 1. Februar 2023 – noch hängigen vorherigen Verfahrens (vgl. oben
Sachverhalt E. I.B). Der Beschwerdeführer weigere sich nicht per se, die
zwei einzig fehlenden Unterlagen herauszugeben, sondern wolle bloss wissen, ob
dies erforderlich sei, was indes Gegenstand eines hängigen Verfahrens sei
(oben, E. 3.3). Nachdem der Beschwerdeführer die erwähnten Unterlagen also
aus Prinzip zurückhalten wollte, ist die Länge der Frist, welche ihm zu deren
Einreichung zur Verfügung stand, irrelevant. Gleiches gilt für die vom
Beschwerdeführer behauptete Tatsache, wonach die Jahresauszüge der 2. und
3. Säule jeweils erst Ende Januar bzw. Anfang Februar erstellt würden.
Einerseits wollte er diese ohnehin nicht einreichen, andererseits lautete die
Auflage nicht auf Einreichung der Jahresauszüge 2020, sondern lediglich der "Auszüge",
womit nach allgemeinem Verständnis die aktuell erhältlichen Auszüge zu
verstehen sind.
4.2 Zu prüfen
bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen einstellen
durfte, weil der Beschwerdeführer die angeforderten Dokumente betreffend
Lebensversicherung bei der Versicherung F sowie betreffend die
Vorsorgekonten bei der Bank D und der Bank E nicht einreichte. Damit
einher geht die Frage, ob diese Dokumente notwendig waren, um die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen und ob
erhebliche Zweifel an dieser bestehen bleiben (vgl. oben, E. 2.4).
Geweckt worden waren derartige Zweifel durch nicht nachvollziehbare
bzw. nicht vollständig belegte Überweisungen bzw. Ausgaben und Anzahlungen im
Rahmen von Prozessfinanzierungen sowie Einzahlungen im Rahmen privater Vorsorge
des Beschwerdeführers. So konnte er trotz bestehender Sozialhilfeabhängigkeit
in fünf Verfahren beim Verwaltungsgericht Kostenvorschüsse von insgesamt
Fr. 7'000.- bezahlen und auch einen vom Bundesgericht auferlegten
Kostenvorschuss in unbekannter Höhe berappen. Entsprechend wurde der Verdacht
geschöpft, der Beschwerdeführer könnte über weitere finanzielle Mittel
verfügen, was zu den (ursprünglichen) Auflagen vom 2. April
2019, 27. Juni 2019 und 2. Juni 2020 führte (VGr, 2. März 2023,
VB.2022.00548, E. 6.1 und E. 6.4.1).
4.3
4.3.1 Betreffend die Lebensversicherung macht der
Beschwerdeführer geltend, es gebe nur eine einzige Lebensversicherung, keine
Fondsguthaben (oben, E. 3.3). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend
offenbleiben. Jedenfalls wurde die Lebensversicherung bzw. der "Capital
Fund" bei der Versicherung F am 31. August 2018 zugunsten eines
unbekannten Darlehensgebers liquidiert, wobei sich der ausbezahlte Betrag auf
Fr. 23'132.- belief (oben, E. 3.2). Zwar reichte der Beschwerdeführer
die Saldierungsbestätigung den SOD tatsächlich bereits am 26. April 2019
ein. Aus dieser ergab sich indes lediglich, dass das Guthaben auf ein Konto bei
der Bank E vergütet worden war. Denn der Beschwerdeführer hatte den Namen
des Kontoinhabers ebenso geschwärzt wie den Namen des angeblichen Gläubigers
aus dem Darlehensvertrag vom 19. Februar 2010, zu dessen Gunsten das
Guthaben liquidiert worden sein soll (vgl. VGr, 2. März
2023, VB.2022.00548, E. 6.2.1).
4.3.2 Die Liquidation zugunsten eines
Gläubigers bzw. die Finanzierung einer Lebensversicherung wie auch die
Tatsache, Darlehensnehmer eines Darlehensvertrags zu sein, führen zweifelsohne
zu einer potenziellen Besserstellung des Beschwerdeführers im Vergleich mit
anderen Sozialhilfeempfängern und entsprechend zu einer Auskunftspflicht,
weshalb die genannten Vorgänge offenzulegen sind (vgl. zum Darlehen: VGr, 22. Oktober
2020, VB.2020.00456, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; zur
Lebensversicherung: Sozialhilfehandbuch, Kap. 9.4.01, 1. März 2021).
Die nicht geschwärzten Unterlagen der Versicherung F sowie die
detaillierten Informationen, wohin die Zahlung vom 31. August 2018 floss,
wurden vom Sozialzentrum zu Recht eingefordert. Dies umso mehr, als nicht
ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dieses Guthaben sich
selbst auszahlte bzw. dieses am Ende ihm zugutekam, nachdem sowohl die Empfängerin
"G" – dabei scheint es sich um eine Empfängerin mit Vornamen "G
(…)" zu handeln (vgl. oben, E. 3.3) – als auch die Beziehung des
Beschwerdeführers zu dieser unbekannt blieben (VGr, 2. März 2023,
VB.2022.00548, E. 6.2).
4.4
4.4.1 Auch die verlangten Auszüge der Vorsorgekonten bei der
Bank D und der Bank E sind für die Beurteilung der Bedürftigkeit
relevant. So können in Vorsorgeprodukte einbezahlte Beträge – sofern sie nicht
zweifellos aus den Sozialhilfeleistungen angespart wurden – anrechenbares
Einkommen bzw., sofern die dafür benötigten finanziellen Mittel von
Drittpersonen stammen, anrechenbare Zuwendungen Dritter darstellen. Die Auflage
vom 24. November bzw. vom 21. Dezember 2020 diente mithin
zulässigerweise der umfassenden Abklärung der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers bzw. von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Allein aus der Formulierung in der Unterlagenliste, wonach allfällige
Saldierungsbestätigungen mit detaillierten Informationen zum Abfluss
einzureichen seien (oben, E. 3.1), lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer
nicht schliessen, die Unterlagen zur 2. und 3. Säule seien nur dazu
benötigt worden, um eine allfällige Saldierung zu prüfen (oben, E. 3.3).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (vgl. auch VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 6.5).
4.4.2 Bei seinem Vorbringen, die
Vorsorgeunterlagen seien nicht erforderlich, weil er nachweislich gar kein
Einkommen für solche Zahlungen habe (oben, E. 3.3), verkennt der
Beschwerdeführer, dass dieser Nachweis ohne Beibringen der Vorsorgeunterlagen
gerade misslingt. Auch die Daten der Ausgleichskasse und der Steuerbehörden
helfen bei allfälligen nicht deklarierten Einkommen nicht weiter und haben
hinsichtlich anrechenbarer Zuwendungen Dritter keine Aussagekraft.
4.5 Das Fehlen der Rechtshängigkeit (oder Litispendenz) in der gleichen
Sache vor einer anderen Instanz schliesslich stellt grundsätzlich eine
Prozessvoraussetzung dar (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich
etc. 2013, Rz. 1208). Damit sollen sich widersprechende Anordnungen und
Entscheide in der gleichen Sache verhindert werden (Martin Bertschi/Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 31; VGr, 9. Juli
2020, VB.2019.00355, E. 2.2.1).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurden die
Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers per 31. August 2020
eingestellt (oben, Sachverhalt E. I.B). Die hiergegen ergriffenen
Rechtsmittel waren noch hängig, als das Sozialzentrum am 1. Februar 2021
die aufschiebend bzw. vorsorglich weiter ausgerichteten Sozialhilfeleistungen
erneut einstellte. Zwar stellten sich hier ähnliche Rechtsfragen, doch stand
nun die Leistungseinstellung für einen anderen Unterstützungszeitraum zur
Diskussion, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (oben, E. 3.2). Mithin
handelte es sich nicht um die gleiche Sache, weshalb die Einrede der
Rechtshängigkeit nicht greift. Gerade in der staatlichen Leistungsverwaltung
kann sie überdies zum Vornherein nicht dazu dienen, das Zurückhalten von
Unterlagen bei der Beurteilung eines Leistungsanspruchs zu rechtfertigen.
Ansonsten könnte jeder Sozialhilfeempfänger nach einmal verweigerter
Unterlageneinreichung und nachfolgendem Rechtsmittelzug sich bei einem
unterdessen gestellten erneuten Antrag auf die Rechtshängigkeit des vorherigen
Verfahrens berufen und damit einen Leistungsanspruch erwirken, ohne die
notwendigen Unterlagen einzureichen. Dies wäre systemwidrig. Dies umso mehr,
als die Sozialbehörde im Lichte von § 33 SHV gesetzlich verpflichtet ist,
eine mindestens jährliche Überprüfung durchzuführen (vgl. oben,
E. 2.2). Widersprechende Entscheide ergingen sodann vorliegend auch in
Bezug auf die sich stellenden ähnlichen Rechtsfragen keine.
4.6 Die
zurückbehaltenen Dokumente wären nach dem Gesagten notwendig, um die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. An
dieser blieben erhebliche Zweifel bestehen. Auf die Rechtshängigkeit kann sich
der Beschwerdeführer nicht berufen (oben, E. 4.5). Demnach ist
es nicht rechtsverletzend (§ 50 VRG), wenn die Vorinstanz zum Schluss kam,
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers habe sich mangels Einreichung der
Unterlagen zur Lebensversicherung, zum Fondsguthaben sowie zur 2. und
3. Säule nicht feststellen lassen, weshalb die Voraussetzungen für eine
Leistungseinstellung erfüllt seien (vgl. oben, E. 3.3). Zwar hat
der Beschwerdeführer seiner Auffassung nach die verlangten Unterlagen dem
Sozialzentrum nun während des laufenden Beschwerdeverfahrens zur Verfügung
gestellt und wird seit dem 1. Februar 2024 wieder mit Sozialhilfe
unterstützt (vgl. oben, Sachverhalt E. III). Er hat das Verwaltungsgericht
ersucht, diese neuen Umstände bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Diese im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen vermögen aber nichts an
der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu ändern. Ob und
inwiefern diese Unterlagen Rückschlüsse auf eine materielle Bedürftigkeit im
Zeitraum der nur vorsorglich ausgerichteten Unterstützungsleistungen
ermöglichen, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines allfälligen
Rückforderungsentscheids sorgfältig zu prüfen. Im Hinblick auf ein solches
nachgelagertes Rückforderungsverfahren kommt dem vorliegenden Urteil somit nur
eine eingeschränkte Bindungswirkung zu.
5.
5.1
5.1.1
Der Beschwerdeführer erachtet die im Zeitraum vom Februar bis September
2021 erbrachten vorsorglichen Unterstützungsleistungen als zu tief. Er räumt
jedoch ein, dass sein vor der Vorinstanz gestelltes Begehren um vorsorgliche
Massnahmen gegenstandslos wurde, wurden doch gemäss Schreiben des
Sozialzentrums vom 29. September 2021 nach erfolgter Einreichung der
Betreuungsbestätigung der Kindsmutter ab Oktober 2021 wieder die bisherigen
Leistungen gewährt und der Differenzbetrag für die Monate Februar bis September
2021 nachbezahlt.
5.1.2
Nachdem die Leistungseinstellung per 1. Februar 2021 zu Recht
erfolgte, bestand auf die seither gestützt auf die aufschiebende Wirkung bzw.
vorsorglich ausbezahlten Unterstützungsleistungen ohnehin kein definitiver
Rechtsanspruch. Dementsprechend besteht vor Verwaltungsgericht und bestand
bereits vor der Vorinstanz kein aktuelles und praktisches Interesse des
Beschwerdeführers, nun die korrekte Höhe dieser vorsorglichen
Unterstützungsleistungen bzw. eine allfällige "Verweigerung" dieser korrekten
Höhe im Entscheid in der Hauptsache festzustellen.
5.1.3
Ausnahmsweise kann zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das
Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden, wenn
sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts ihrer
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und
eine rechtzeitige, richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden
könnte (BGE 128 II 34 E. 1b). Es besteht jedoch vorliegend kein
hinreichendes öffentliches Interesse an der nachträglichen Klärung der Frage,
wie hoch bei einem Sozialhilfeempfänger, welcher wiederholt zu Unrecht die
Herausgabe von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen verweigert, die
vorsorglich gewährten Unterstützungsleistungen im Detail zu sein haben. Dies
zumindest dann nicht, wenn sie sich wie vorliegend in einem einigermassen
vertretbaren Rahmen bewegten, die geforderte Differenz relativ zeitnah
nachbezahlt wurde und es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt hätte, die umgehende
Wiederaufnahme der ordentlichen Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten bei der Abklärung des
Sachverhalts herbeizuführen (vgl. oben, E. 2.4).
5.1.4
Analoges gilt für die vor Bezirksrat und vor Verwaltungsgericht beantragte
Feststellung, die vorsorglichen Unterstützungsleistungen für Februar und März
2021 seien von den SOD "verweigert" bzw. zu spät –
nämlich erst am 23. März 2021 – überwiesen worden, auch
wenn dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, als diese späte
Auszahlung durch das Sozialzentrum kaum begründet wurde und nicht ohne Weiteres
nachvollziehbar ist.
5.1.5
Auf die Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit den vorsorglichen
Unterstützungsleistungen ist die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht nicht
eingetreten und ist auch im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Eine
Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz liegt entgegen dem Beschwerdeführer
nicht vor.
5.2 Auch das
Beschleunigungsgebot wurde durch die Vorinstanz nicht verletzt, indem sie am
16. September 2021 über die mit Rekurs vom 30. Juni 2021 beantragten
vorsorglichen Massnahmen entschied, nachdem es angesichts der bereits gewährten
vorsorglichen Unterstützungsleistungen an einer aussergewöhnlichen
Dringlichkeit fehlte.
5.3 Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung bliebe ihm aufgrund
seines Unterliegens verwehrt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) den Bezirksrat Zürich.