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Entscheid

VB.2023.00068

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00068

30. Mai 2024Deutsch27 min

(URT.2024.25378)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00068

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das

Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1976, wird seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (SOD)

mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

B. Mit Schreiben vom 2. April 2019 und 27. Juni 2019 wurde A vom

Sozialzentrum Selnau (fortan: Sozialzentrum) aufgefordert, diverse

Unregelmässigkeiten in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu

begründen und zu belegen, jeweils unter Androhung der Kürzung oder Einstellung

der Sozialhilfe bei Nichterfüllung der Auflage. Am 2. Juni 2020 erliess das

Sozialzentrum eine Auflage und Verwarnung betreffend Nachweis der Bedürftigkeit

und forderte A auf, "zur Unterzeichnung aller Vollmachten" am 29. Juni

2020 im Sozialzentrum zu erscheinen, unter Androhung der Kürzung oder

Einstellung der Sozialhilfe im Unterlassungsfall. Mit Entscheid der

Zentrumsleitung des Sozialzentrums vom 7. Juli 2020 wurde die materielle

Sozialhilfe für A mangels Nachweis der wirtschaftlichen Notlage per 31. August

2020 ganz eingestellt. Das Begehren von A um Neubeurteilung wies die

Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2020

ab, soweit darauf eingetreten wurde. Den nachfolgenden Rekurs wies der

Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 21. Juli 2022 ab, soweit darauf

eingetreten wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2023 im Verfahren VB.2022.00548

ab, soweit es darauf eintrat (vgl. zum Ganzen dortiger Sachverhalt). Auf

die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_337/2023

vom 8. September 2023 nicht ein. Während der laufenden

Rechtsmittelverfahren wurde A aufgrund der aufschiebenden Wirkung bzw.

vorsorglich weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

C.

Mit Schreiben vom 24. November 2020 wies das

Sozialzentrum A darauf hin, dass der aktuelle Leistungsentscheid am

31. Januar 2021 auslaufe. Damit er auch danach unterstützt werden könne,

sei im Rahmen der jährlichen Überprüfung innert Frist bis am 11. Dezember

2020 ein neuer Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe notwendig, unter Beilage

aller Unterlagen gemäss Unterlagenliste. Nach Erhalt aller Unterlagen werde er

zum Gespräch eingeladen. Mit Schreiben vom 27. November 2020 bat der

Beschwerdeführer um Geduld, da er infolge vier laufender Rechtsmittelfristen

und Krankheit überlastet sei. Mit Erinnerungsschreiben vom 21. Dezember

2020 erstreckte das Sozialzentrum die Frist bis zum 4. Januar 2021 mit der

Androhung, dass A im Säumnisfall nicht weiter unterstützt werde. Am

30. Dezember 2020 bat A um eine Fristerstreckung bis zum 31. Januar

2021, welche das Sozialzentrum mit Schreiben vom 13. Januar 2021 ablehnte.

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2021 nahm das

Sozialzentrum als Unterstützungsgesuch entgegen und trat mit Entscheid vom

1. Februar 2021 nicht darauf ein. Gleichzeitig räumte sie A eine letzte

Frist bis zum 8. Februar 2021 ein, um seine Mittellosigkeit durch

Einreichung näher genannter Unterlagen zu belegen. Am 28. Januar 2021 und

am 4. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein,

wofür sich das Sozialzentrum mit Schreiben vom 8. Februar 2021 mit dem

Hinweis bedankte, dass auf seinen Antrag nicht eingetreten werde, sollte er

nicht zum persönlichen Gespräch zur jährlichen Überprüfung vom 10. Februar

2021 erscheinen. A erschien in der Folge nicht zum Gespräch vom

10. Februar 2021, nachdem er auch die Einladungen zu den persönlichen

Gesprächen am 11. und 25. Januar 2021 nicht wahrgenommen hatte.

Das Begehren von A um Neubeurteilung der

Verfügung vom 1. Februar 2021 vom 6. März 2021 wies die Sozialbehörde

der Stadt Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2021 ab.

Erwägungen

II.

A. Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 30. Juni 2021 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und

beantragte im Wesentlichen sinngemäss, der Entscheid des Sozialzentrums vom

1.

Februar 2021 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die Hilfe ab

Ende Januar 2021 weiterhin zu gewähren (Ziff. 6). Sodann sei das

Sozialzentrum anzuweisen, umgehend und vorsorglich ab Ende Januar 2021

Fr. 2'692.- auf das Konto von A zu bezahlen und der Krankenkasse B

monatlich Fr. 263.65 zu überweisen (Ziff. 1–2). Weiter beantragte er

die Aufhebung diverser Zwischenentscheide (Ziff. 3, 4, 5 und 7) und

verband seine Rechtsbegehren mit Feststellungsbegehren "zur moralischen

Wiedergutmachung" (Ziff. 1–5; Ziff. 7).

B. Am

31.

Juli 2021 ersuchte A um einen Entscheid über sein Begehren um

vorsorgliche Massnahmen. Mit Beschluss vom 16. September 2021 wies der

Bezirksrat dieses ab.

C. Mit

Beschluss vom 15. Dezember 2022 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit

er darauf eintrat.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 1. Februar

2023.

an das Verwaltungsgericht und erneuerte dabei im Wesentlichen seine vor

der Vorinstanz gestellten Anträge (oben, Sachverhalt E. II.A), wobei er

keine vorsorglichen Massnahmen mehr beantragte. Die Vorinstanz erklärte am

21.

Februar 2023 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung, die

Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 die

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 2. Oktober

2023.

und vom 8. April 2024 aus Anlass des zwischenzeitlich ergangenen

Bundegerichtsurteils vom 8. September 2023 im vorhergehenden Verfahren

(oben, Sachverhalt E. I.B) Unterlagen ein mit der Bitte, diese bei der

Entscheidfindung zu berücksichtigen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,

ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer

von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022,

VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Angesichts der in den Jahren 2020 und

2021.

(teilweise vorsorglich) ausbezahlten Unterstützungsleistungen von rund

Fr. 2'300.- bis Fr. 2'500.- pro Monat liegt der Streitwert über

Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e

contrario).

2.

2.1

2.1.1

Die

Vorinstanz trat mit Verweis auf die subsidiäre Natur von Feststellungsbegehren

und die rechtsgestaltenden Anträge des Beschwerdeführers zu Recht nicht auf die

diversen Feststellungsanträge ein (vgl. VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548,

E. 3.1). Soweit diese die Höhe und Rechtzeitigkeit der ab Februar 2021

vorsorglich ausgerichteten Leistungen beschlugen, erging das vorinstanzliche

Nichteintreten infolge fehlenden Rechtschutzinteresses sowie fehlender

grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls zu Recht bzw. ist auf die

Feststellungsanträge auch vorliegend nicht einzutreten (vgl. unten,

E. 5.1).

2.1.2

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der

Vorinstanz vom 15. Dezember 2022. Soweit der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerdeschrift die Aufhebung der Zwischenentscheide des Sozialzentrums vom

24.

November 2020, 21. Dezember 2020 und 13. Januar 2021

beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indes sind die

genannten Schreiben gegebenenfalls bei der vorliegend zu klärenden Hauptfrage,

ob die wirtschaftliche Sozialhilfe zu Recht eingestellt wurde, zu beurteilen.

2.1.3

Der

Beschwerdeführer wird seit 2009 von der Beschwerdegegnerin mit

wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (oben, Sachverhalt E. I.A). Mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums vom 7. Juli 2020

wurde die materielle Sozialhilfe mangels Nachweis der wirtschaftlichen Notlage zwar

per 31. August 2020 eingestellt. Indes ergriff der Beschwerdeführer

hiergegen kantonale Rechtsmittel (oben, Sachverhalt E. I.B). Diesen kam

aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG, § 55 VRG). Vor diesem

Hintergrund wurde der Beschwerdeführer denn auch weiterhin mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe unterstützt.

Es ist mithin vorliegend von

einer laufenden Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe auszugehen,

welche mit Verfügung vom 1. Februar 2021 eingestellt und darauf infolge

erneuter Ergreifung von Rechtsmitteln in der vorliegenden Streitsache wiederum

fortgesetzt wurde. Zutreffend erwog somit die Vorinstanz, die

Beschwerdegegnerin hätte das Neubeurteilungsgesuch unter dem Blickwinkel prüfen

müssen, ob die Leistungen einzustellen seien. Stattdessen war die

Beschwerdegegnerin formell auf das "Gesuch" des Beschwerdeführers vom

25.

Januar 2021 nicht eingetreten, obschon richtigerweise gar kein neues

Gesuch vorlag (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich,

Kap. 14.3.03 Ziff. 2, 1. März 2021). Indes ändert sich hierdurch

an den Voraussetzungen, die für eine (weitere) Hilfegewährung erfüllt sein

mussten, im Wesentlichen nichts.

2.2

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)

Dispositiv

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das

Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen wie vorliegend

(vgl. oben, E. 2.1.3) prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch,

mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV;

LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der

Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach

Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden

Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548,

E. 4.1; VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1; Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch).

2.3 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt

der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu

geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und

Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden

(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese

Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person

keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach

entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen

(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b

SHG; § 24 SHV).

Überdies ist die

Fürsorgebehörde berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden (und der

weiteren in Abs. 1 genannten Personen) Auskünfte bei Dritten einzuholen,

die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der

Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen

(§ 18 Abs. 4 SHG).

2.4 Die

Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.

Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von

Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV; SR 101) zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine

ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert

(lit. a), wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden

sind (lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der

Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise

zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich

eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der

für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden

Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780,

E. 2.3). So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der

verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und

Bemessung von Sozialhilfe massgebenden

Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen

für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche

Zweifel an der Bedürftigkeit nicht

beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3

mit weiteren Hinweisen). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach

§ 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung

zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht

hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener

Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780,

E. 2.3 und 4.2.3). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die

hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen,

handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre

ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist. Werden

Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt,

ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene

Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten

bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich

bedürftig ist (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.2; zum Ganzen:

VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548,

E. 4.3).

3.

3.1 Die

Unterlagenliste, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

24. November 2020 zugestellt wurde, enthielt folgende angeforderten

Dokumente:

-

Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe

-

Amtlicher Ausweis (Pass)

-

Bestätigung der Kindsmutter über wahrgenommene Betreuungszeit

-

Krankenkassen (KVG/VVG): Aktuelle Policen

-

Krankenkasse (KVG/VVG): Aktuelle Prämienrechnung mit ersichtlicher

Prämienverbilligung

-

Alle Mietzinsquittungen für 2020

-

Detaillierte Kontoauszüge von allen Bank-, Post- und

Mietzinskautionskonten in der Schweiz und im Ausland der letzten 12 Monate;

betreffend Bank C von 1. November 2019 bis dato.

-

Auszüge der 2. und 3. Säule Altersvorsorge (Bank D, Bank E)

und/oder Saldierungsbestätigungen mit detaillierten Informationen, wohin und an

wen die Zahlungen ausbezahlt wurden.

-

Fondsguthaben der Versicherung F aus dem 11. Dezember 2009:

Detaillierte Informationen über Vertrag; Saldierungsbestätigung; detaillierte

Informationen, wohin die Zahlung geflossen ist.

-

Lebensversicherung: Vertrag der Versicherung, detaillierte Informationen

zu den Guthaben, etwaige Saldierungsbestätigungen sowie detaillierte

Informationen zu den Auszahlungen: wohin und an wen.

3.2 Die

Vorinstanz erwog, an der Unterlagenliste sei grundsätzlich nichts auszusetzen.

Es fehle jedoch an einer gesetzlichen Grundlage dafür, den Beschwerdeführer zu

verpflichten, eine Bestätigung der Kindsmutter über die wahrgenommene

Betreuungszeit beizubringen (S. 11 f. E. 3.3). Nachdem das

Sozialzentrum trotz teilweise nicht bewilligter Fristerstreckungen mit seinem

Entscheid bis zum 1. Februar 2021 zugewartet habe, habe der

Beschwerdeführer fast zwei Monate und damit mehr als ausreichend Zeit gehabt,

um die Auflagen zu erfüllen (S. 12–14 E. 3.3).

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2021

habe den – zumindest grösstenteils – eingescannten "Antrag auf

wirtschaftliche Sozialhilfe", die Auszüge des Privatkontos bei der Bank C

von Januar bis Dezember 2020 sowie die Quittungen der Mietzinszahlungen von

November 2020 bis Januar 2021 enthalten. Die Auszüge für das Privatkonto bei

der Bank C von 1. November bis 31. Dezember 2019 habe der

Beschwerdeführer bereits am 24. Januar 2020 eingereicht. Aus seiner

Eingabe vom 4. Februar 2021 gingen sodann die Mietzinszahlungen für die

Monate Mai bis Oktober 2020 hervor. Weiter habe der Beschwerdeführer offenbar

bereits am 15. Januar 2020 die Prämienrechnung für Januar 2021 sowie die

Krankenversicherungspolice im Original eingereicht. Somit habe er einen grossen

Teil der Unterlagen eingereicht (E. 3.4).

Hingegen habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die

"Einrede der Rechtshängigkeit" keine Auszüge über seine

Vorsorgeguthaben bei der Bank D und der Bank E eingereicht. Ebenfalls

fehlten Informationen über das frühere Fondsguthaben bei der "Versicherung F

aus dem 11. Dezember 2019" sowie über seine Lebensversicherung. Mit

diesem Sachverhalt habe sich der Bezirksrat im Beschluss vom 21. Juli 2022

auseinandergesetzt (Anmerkung des Gerichts: im vorhergehenden Verfahren

betreffend die Einstellung per 31. August 2020; vgl. oben,

Sachverhalt E. I.B). Dort habe er erwogen, dass ein Fondsguthaben bei der Versicherung F

– zugunsten eines Darlehensgebers liquidiert worden sei. Gemäss einem Schreiben

der Versicherung F sei der Rückkauf ("Lebensversicherung bzw. mit

Capital-Fund") per 31. August 2018 durchgeführt und das Guthaben von

Fr. 23'132.- entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers auf ein Konto

eines unbekannten Kontoinhabers bei der Bank E überwiesen worden.

Anschliessend sei der Beschwerdeführer der Auflage, die entsprechenden

Unterlagen einzureichen, nicht nachgekommen. Das Darlehen und die

Lebensversicherungen stellten unter Umständen unterstützungsrelevante

Sachverhalte dar. Es bestünden auch berechtigte Zweifel daran, ob sich der

Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 23'132.- nicht selbst habe auszahlen

lassen. Im genannten Beschluss habe der Bezirksrat überdies festgehalten, dass

die Höhe und eine allfällige Regelmässigkeit von Einzahlungen auf die Konten

der 2. und 3. Säule Rückschlüsse auf zusätzliche Einkommensquellen

zuliessen, was ebenfalls unterstützungsrelevant sei (S. 16 f.

E. 3.5). Diese Erwägungen – so die Vorinstanz – träfen auch vorliegend zu.

Der Beschwerdeführer habe die einverlangten Unterlagen nicht mit Hinweis auf

ein hängiges Rechtsmittelverfahren zurückbehalten dürfen. Zwar hätten sich die

gleichen Rechtsfragen gestellt, jedoch bezogen auf einen anderen Sachverhalt,

stehe doch vorliegend die Leistungseinstellung für einen anderen

Unterstützungszeitraum zur Diskussion (S. 17 E. 3.5).

Der Beschwerdeführer habe die Auflage somit teilweise

erfüllt. Nicht erfüllt habe er sie, soweit er keine Unterlagen zur

Lebensversicherung, zum Fondsguthaben sowie zur 2. und 3. Säule

eingereicht habe. Seine Bedürftigkeit habe sich so nicht feststellen lassen.

Die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung seien demnach erfüllt. Die

Fristansetzung im Entscheid vom 1. Februar 2021 erscheine schliesslich als

unproblematisch. Dies sei so zu verstehen, dass das Sozialzentrum seinen Entscheid

wiedererwägungsweise überprüft hätte, falls der Beschwerdeführer die

notwendigen Unterlagen innert der Nachfrist doch noch vollständig eingereicht

hätte (E. 3.6).

3.3 Der

Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den

Standpunkt, das Schreiben vom 24. November 2020 enthalte keine Androhung,

weshalb es nicht als Grundlage für eine Einstellung dienen könne. Die Auflage

betreffend fondsgebundene Lebensversicherung sei nicht erforderlich, weil die

entsprechenden Auskünfte längst erteilt worden seien. Die Auflage betreffend

2. und 3. Säule sei nicht erfüllbar, weil die entsprechenden

Jahresauszüge bekanntlich erst nach der gesetzten Frist erstellt würden. Die

Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der genannten Informationen sei

Gegenstand eines hängigen Verfahrens, weshalb die Einrede der Rechtshängigkeit

erhoben werde (Ziff. 6.3). Der Auszug der Bank E werde jeweils Ende

Januar und derjenige der Bank D zu Beginn des Februars zugestellt. Es gebe

nur eine einzige Lebensversicherung; keine Fondsguthaben. Diese sei per

31. August 2018 saldiert und die Saldierungsbestätigung den SOD am

26. April 2019 eingereicht worden. Aus dieser Eingabe lasse sich

entnehmen, dass die Lebensversicherung zugunsten von einer Empfängerin mit

Vornamen "G" saldiert worden sei, der Prämienzahlerin gemäss

Darlehensvertrag. Auch wenn es möglich gewesen wäre, die verlangten Unterlagen

bis zum 4. Januar 2021 zu beschaffen, wäre die Auflage nicht zu erfüllen

gewesen, dies wegen der vollumfänglichen Auslastung mit Kinderbetreuung, den

Feiertagen, dem Wochenende, den auslegungsbedürftigen Begriffen in den

gestellten Fragen, der Unvollständigkeit des Formulars, der bereits erfolgten

Informationsgewährung und der Einrede der Rechtshängigkeit (Ziff. 7.3–4).

Die Unterlagen zur 2. und 3. Säule bei der Bank D

und der Bank E würden gemäss eigenen Angaben der SOD dazu benötigt, um

eine allfällige Saldierung zu prüfen. Dass diese Unterlagen zur Prüfung von

Einzahlungen benötigt würden, wie dies erstmals der Bezirksrat sage, habe keine

Grundlage in den Akten und sei neu. In dieser Hinsicht werde eine Verletzung

des Rechts auf vorgängige Orientierung und Äusserung als Teilgehalt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt und mit einem Rückweisungsantrag

verbunden. Die funktional zuständigen SOD hätten zu sagen, für was sie die Unterlagen

bräuchten, und nicht etwa eine Rechtsmittelinstanz. Diese habe gesagt, sie

wolle prüfen, ob sich der Beschwerdeführer die Gelder der 2. und

3. Säule habe auszahlen lassen. Dies sei aber gesetzlich und vertraglich

gar nicht möglich. Selbst wenn es den SOD darum ginge, allfällige Einzahlungen

zu prüfen, wären die Unterlagen trotzdem nicht erforderlich, weil der

Beschwerdeführer nachweislich gar kein Einkommen für solche Zahlungen habe.

Dies ergebe sich aus den den SOD per Abrufverfahren zugänglichen Daten der

Ausgleichskasse und der Steuerbehörden sowie aus den Auszügen seines einzigen

Kontos. Wenn, dann fehlten lediglich Auszüge betreffend die Vorsorgeguthaben

bei der Bank D und der Bank E. Dies allein begründe objektiv gesehen

keine erheblichen Zweifel an seiner Sozialhilfebedürftigkeit; insofern mangle

es an den Voraussetzungen für eine Einstellung. Abgesehen davon weigere sich

der Beschwerdeführer nicht per se, die zwei einzig fehlenden Unterlagen

herauszugeben, sondern wolle bloss wissen, ob dies für die von den SOD eigens

genannte Prüfung einer allfälligen Auszahlung erforderlich sei. Weil dies

Gegenstand eines hängigen Verfahrens sei, werde die Einrede der

Rechtshängigkeit erhoben (S. 29 Mitte).

4.

4.1

4.1.1

Das Schreiben des Sozialzentrums vom 24. November 2020 enthielt keine

Androhung, wonach die Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung eingestellt

würden. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (vgl. oben,

E. 3.3). Eine solche Androhung erfolgte jedoch mit Erinnerungsschreiben

vom 21. Dezember 2020, welches nochmals eine Kopie des Schreibens vom

24. November 2020 sowie die Unterlagenliste enthielt (vgl. oben,

Sachverhalt E. I.C). Spätestens dieses Erinnerungsschreiben kann somit

ohne Weiteres als Grundlage für eine Leistungseinstellung dienen

(vgl. oben E. 2.4).

4.1.2

Obsolet ist eine Auseinandersetzung mit den erschöpfenden Ausführungen des

Beschwerdeführers dazu, ob die angesetzte Frist zum Einreichen der Unterlagen

bis zum 4. Januar 2021 ausreichend war und ob eine Fristerstreckung am

13. Januar 2021 zu Recht abgelehnt wurde (oben, Sachverhalt E. I.C).

Zutreffend hielt die Vorinstanz dazu fest, nachdem das Sozialzentrum mit seinem

Entscheid bis zum 1. Februar 2021 zugewartet habe, habe der

Beschwerdeführer ohnehin ausreichend Zeit gehabt, um die Auflagen zu erfüllen (oben,

E. 3.2). Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer diejenigen Dokumente,

welche er weder vor noch kurz nach dem 1. Februar 2021 einreichte, dem

Sozialzentrum unabhängig von der Länge der Frist und seinen geltend gemachten

persönlichen Verhinderungsgründen rund um den Jahreswechsel 2020–2021 so oder

anders gar nicht zur Verfügung stellen wollte.

Bei diesen Dokumenten handelt

es sich um die Lebensversicherung bei der Versicherung F sowie um die

Auszüge aus den Vorsorgekonten bei der Bank D und der Bank E

(vgl. oben, E. 3.2). Betreffend erstere habe der Beschwerdeführer die

Auskünfte seinen Angaben zufolge längst erteilt. Insbesondere betreffend

letztere beide beruft er sich im Wesentlichen auf die "Einrede der

Rechtshängigkeit" wegen des – auch im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung

vom 1. Februar 2023 – noch hängigen vorherigen Verfahrens (vgl. oben

Sachverhalt E. I.B). Der Beschwerdeführer weigere sich nicht per se, die

zwei einzig fehlenden Unterlagen herauszugeben, sondern wolle bloss wissen, ob

dies erforderlich sei, was indes Gegenstand eines hängigen Verfahrens sei

(oben, E. 3.3). Nachdem der Beschwerdeführer die erwähnten Unterlagen also

aus Prinzip zurückhalten wollte, ist die Länge der Frist, welche ihm zu deren

Einreichung zur Verfügung stand, irrelevant. Gleiches gilt für die vom

Beschwerdeführer behauptete Tatsache, wonach die Jahresauszüge der 2. und

3. Säule jeweils erst Ende Januar bzw. Anfang Februar erstellt würden.

Einerseits wollte er diese ohnehin nicht einreichen, andererseits lautete die

Auflage nicht auf Einreichung der Jahresauszüge 2020, sondern lediglich der "Auszüge",

womit nach allgemeinem Verständnis die aktuell erhältlichen Auszüge zu

verstehen sind.

4.2 Zu prüfen

bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen einstellen

durfte, weil der Beschwerdeführer die angeforderten Dokumente betreffend

Lebensversicherung bei der Versicherung F sowie betreffend die

Vorsorgekonten bei der Bank D und der Bank E nicht einreichte. Damit

einher geht die Frage, ob diese Dokumente notwendig waren, um die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen und ob

erhebliche Zweifel an dieser bestehen bleiben (vgl. oben, E. 2.4).

Geweckt worden waren derartige Zweifel durch nicht nachvollziehbare

bzw. nicht vollständig belegte Überweisungen bzw. Ausgaben und Anzahlungen im

Rahmen von Prozessfinanzierungen sowie Einzahlungen im Rahmen privater Vorsorge

des Beschwerdeführers. So konnte er trotz bestehender Sozialhilfeabhängigkeit

in fünf Verfahren beim Verwaltungsgericht Kostenvorschüsse von insgesamt

Fr. 7'000.- bezahlen und auch einen vom Bundesgericht auferlegten

Kostenvorschuss in unbekannter Höhe berappen. Entsprechend wurde der Verdacht

geschöpft, der Beschwerdeführer könnte über weitere finanzielle Mittel

verfügen, was zu den (ursprünglichen) Auflagen vom 2. April

2019, 27. Juni 2019 und 2. Juni 2020 führte (VGr, 2. März 2023,

VB.2022.00548, E. 6.1 und E. 6.4.1).

4.3

4.3.1 Betreffend die Lebensversicherung macht der

Beschwerdeführer geltend, es gebe nur eine einzige Lebensversicherung, keine

Fondsguthaben (oben, E. 3.3). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend

offenbleiben. Jedenfalls wurde die Lebensversicherung bzw. der "Capital

Fund" bei der Versicherung F am 31. August 2018 zugunsten eines

unbekannten Darlehensgebers liquidiert, wobei sich der ausbezahlte Betrag auf

Fr. 23'132.- belief (oben, E. 3.2). Zwar reichte der Beschwerdeführer

die Saldierungsbestätigung den SOD tatsächlich bereits am 26. April 2019

ein. Aus dieser ergab sich indes lediglich, dass das Guthaben auf ein Konto bei

der Bank E vergütet worden war. Denn der Beschwerdeführer hatte den Namen

des Kontoinhabers ebenso geschwärzt wie den Namen des angeblichen Gläubigers

aus dem Darlehensvertrag vom 19. Februar 2010, zu dessen Gunsten das

Guthaben liquidiert worden sein soll (vgl. VGr, 2. März

2023, VB.2022.00548, E. 6.2.1).

4.3.2 Die Liquidation zugunsten eines

Gläubigers bzw. die Finanzierung einer Lebensversicherung wie auch die

Tatsache, Darlehensnehmer eines Darlehensvertrags zu sein, führen zweifelsohne

zu einer potenziellen Besserstellung des Beschwerdeführers im Vergleich mit

anderen Sozialhilfeempfängern und entsprechend zu einer Auskunftspflicht,

weshalb die genannten Vorgänge offenzulegen sind (vgl. zum Darlehen: VGr, 22. Oktober

2020, VB.2020.00456, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; zur

Lebensversicherung: Sozialhilfehandbuch, Kap. 9.4.01, 1. März 2021).

Die nicht geschwärzten Unterlagen der Versicherung F sowie die

detaillierten Informationen, wohin die Zahlung vom 31. August 2018 floss,

wurden vom Sozialzentrum zu Recht eingefordert. Dies umso mehr, als nicht

ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dieses Guthaben sich

selbst auszahlte bzw. dieses am Ende ihm zugutekam, nachdem sowohl die Empfängerin

"G" – dabei scheint es sich um eine Empfängerin mit Vornamen "G

(…)" zu handeln (vgl. oben, E. 3.3) – als auch die Beziehung des

Beschwerdeführers zu dieser unbekannt blieben (VGr, 2. März 2023,

VB.2022.00548, E. 6.2).

4.4

4.4.1 Auch die verlangten Auszüge der Vorsorgekonten bei der

Bank D und der Bank E sind für die Beurteilung der Bedürftigkeit

relevant. So können in Vorsorgeprodukte einbezahlte Beträge – sofern sie nicht

zweifellos aus den Sozialhilfeleistungen angespart wurden – anrechenbares

Einkommen bzw., sofern die dafür benötigten finanziellen Mittel von

Drittpersonen stammen, anrechenbare Zuwendungen Dritter darstellen. Die Auflage

vom 24. November bzw. vom 21. Dezember 2020 diente mithin

zulässigerweise der umfassenden Abklärung der Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers bzw. von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Allein aus der Formulierung in der Unterlagenliste, wonach allfällige

Saldierungsbestätigungen mit detaillierten Informationen zum Abfluss

einzureichen seien (oben, E. 3.1), lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer

nicht schliessen, die Unterlagen zur 2. und 3. Säule seien nur dazu

benötigt worden, um eine allfällige Saldierung zu prüfen (oben, E. 3.3).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (vgl. auch VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 6.5).

4.4.2 Bei seinem Vorbringen, die

Vorsorgeunterlagen seien nicht erforderlich, weil er nachweislich gar kein

Einkommen für solche Zahlungen habe (oben, E. 3.3), verkennt der

Beschwerdeführer, dass dieser Nachweis ohne Beibringen der Vorsorgeunterlagen

gerade misslingt. Auch die Daten der Ausgleichskasse und der Steuerbehörden

helfen bei allfälligen nicht deklarierten Einkommen nicht weiter und haben

hinsichtlich anrechenbarer Zuwendungen Dritter keine Aussagekraft.

4.5 Das Fehlen der Rechtshängigkeit (oder Litispendenz) in der gleichen

Sache vor einer anderen Instanz schliesslich stellt grundsätzlich eine

Prozessvoraussetzung dar (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich

etc. 2013, Rz. 1208). Damit sollen sich widersprechende Anordnungen und

Entscheide in der gleichen Sache verhindert werden (Martin Bertschi/Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 31; VGr, 9. Juli

2020, VB.2019.00355, E. 2.2.1).

Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurden die

Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers per 31. August 2020

eingestellt (oben, Sachverhalt E. I.B). Die hiergegen ergriffenen

Rechtsmittel waren noch hängig, als das Sozialzentrum am 1. Februar 2021

die aufschiebend bzw. vorsorglich weiter ausgerichteten Sozialhilfeleistungen

erneut einstellte. Zwar stellten sich hier ähnliche Rechtsfragen, doch stand

nun die Leistungseinstellung für einen anderen Unterstützungszeitraum zur

Diskussion, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (oben, E. 3.2). Mithin

handelte es sich nicht um die gleiche Sache, weshalb die Einrede der

Rechtshängigkeit nicht greift. Gerade in der staatlichen Leistungsverwaltung

kann sie überdies zum Vornherein nicht dazu dienen, das Zurückhalten von

Unterlagen bei der Beurteilung eines Leistungsanspruchs zu rechtfertigen.

Ansonsten könnte jeder Sozialhilfeempfänger nach einmal verweigerter

Unterlageneinreichung und nachfolgendem Rechtsmittelzug sich bei einem

unterdessen gestellten erneuten Antrag auf die Rechtshängigkeit des vorherigen

Verfahrens berufen und damit einen Leistungsanspruch erwirken, ohne die

notwendigen Unterlagen einzureichen. Dies wäre systemwidrig. Dies umso mehr,

als die Sozialbehörde im Lichte von § 33 SHV gesetzlich verpflichtet ist,

eine mindestens jährliche Überprüfung durchzuführen (vgl. oben,

E. 2.2). Widersprechende Entscheide ergingen sodann vorliegend auch in

Bezug auf die sich stellenden ähnlichen Rechtsfragen keine.

4.6 Die

zurückbehaltenen Dokumente wären nach dem Gesagten notwendig, um die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. An

dieser blieben erhebliche Zweifel bestehen. Auf die Rechtshängigkeit kann sich

der Beschwerdeführer nicht berufen (oben, E. 4.5). Demnach ist

es nicht rechtsverletzend (§ 50 VRG), wenn die Vorinstanz zum Schluss kam,

die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers habe sich mangels Einreichung der

Unterlagen zur Lebensversicherung, zum Fondsguthaben sowie zur 2. und

3. Säule nicht feststellen lassen, weshalb die Voraussetzungen für eine

Leistungseinstellung erfüllt seien (vgl. oben, E. 3.3). Zwar hat

der Beschwerdeführer seiner Auffassung nach die verlangten Unterlagen dem

Sozialzentrum nun während des laufenden Beschwerdeverfahrens zur Verfügung

gestellt und wird seit dem 1. Februar 2024 wieder mit Sozialhilfe

unterstützt (vgl. oben, Sachverhalt E. III). Er hat das Verwaltungsgericht

ersucht, diese neuen Umstände bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.

Diese im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen vermögen aber nichts an

der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu ändern. Ob und

inwiefern diese Unterlagen Rückschlüsse auf eine materielle Bedürftigkeit im

Zeitraum der nur vorsorglich ausgerichteten Unterstützungsleistungen

ermöglichen, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines allfälligen

Rückforderungsentscheids sorgfältig zu prüfen. Im Hinblick auf ein solches

nachgelagertes Rückforderungsverfahren kommt dem vorliegenden Urteil somit nur

eine eingeschränkte Bindungswirkung zu.

5.

5.1

5.1.1

Der Beschwerdeführer erachtet die im Zeitraum vom Februar bis September

2021 erbrachten vorsorglichen Unterstützungsleistungen als zu tief. Er räumt

jedoch ein, dass sein vor der Vorinstanz gestelltes Begehren um vorsorgliche

Massnahmen gegenstandslos wurde, wurden doch gemäss Schreiben des

Sozialzentrums vom 29. September 2021 nach erfolgter Einreichung der

Betreuungsbestätigung der Kindsmutter ab Oktober 2021 wieder die bisherigen

Leistungen gewährt und der Differenzbetrag für die Monate Februar bis September

2021 nachbezahlt.

5.1.2

Nachdem die Leistungseinstellung per 1. Februar 2021 zu Recht

erfolgte, bestand auf die seither gestützt auf die aufschiebende Wirkung bzw.

vorsorglich ausbezahlten Unterstützungsleistungen ohnehin kein definitiver

Rechtsanspruch. Dementsprechend besteht vor Verwaltungsgericht und bestand

bereits vor der Vorinstanz kein aktuelles und praktisches Interesse des

Beschwerdeführers, nun die korrekte Höhe dieser vorsorglichen

Unterstützungsleistungen bzw. eine allfällige "Verweigerung" dieser korrekten

Höhe im Entscheid in der Hauptsache festzustellen.

5.1.3

Ausnahmsweise kann zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das

Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden, wenn

sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen

Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts ihrer

grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und

eine rechtzeitige, richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden

könnte (BGE 128 II 34 E. 1b). Es besteht jedoch vorliegend kein

hinreichendes öffentliches Interesse an der nachträglichen Klärung der Frage,

wie hoch bei einem Sozialhilfeempfänger, welcher wiederholt zu Unrecht die

Herausgabe von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen verweigert, die

vorsorglich gewährten Unterstützungsleistungen im Detail zu sein haben. Dies

zumindest dann nicht, wenn sie sich wie vorliegend in einem einigermassen

vertretbaren Rahmen bewegten, die geforderte Differenz relativ zeitnah

nachbezahlt wurde und es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt hätte, die umgehende

Wiederaufnahme der ordentlichen Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten bei der Abklärung des

Sachverhalts herbeizuführen (vgl. oben, E. 2.4).

5.1.4

Analoges gilt für die vor Bezirksrat und vor Verwaltungsgericht beantragte

Feststellung, die vorsorglichen Unterstützungsleistungen für Februar und März

2021 seien von den SOD "verweigert" bzw. zu spät –

nämlich erst am 23. März 2021 – überwiesen worden, auch

wenn dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, als diese späte

Auszahlung durch das Sozialzentrum kaum begründet wurde und nicht ohne Weiteres

nachvollziehbar ist.

5.1.5

Auf die Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit den vorsorglichen

Unterstützungsleistungen ist die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht nicht

eingetreten und ist auch im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Eine

Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz liegt entgegen dem Beschwerdeführer

nicht vor.

5.2 Auch das

Beschleunigungsgebot wurde durch die Vorinstanz nicht verletzt, indem sie am

16. September 2021 über die mit Rekurs vom 30. Juni 2021 beantragten

vorsorglichen Massnahmen entschied, nachdem es angesichts der bereits gewährten

vorsorglichen Unterstützungsleistungen an einer aussergewöhnlichen

Dringlichkeit fehlte.

5.3 Zusammenfassend

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung bliebe ihm aufgrund

seines Unterliegens verwehrt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) den Bezirksrat Zürich.