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Entscheid

VB.2023.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00069

5. Dezember 2024Deutsch28 min

(URT.2024.25868)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00069

Urteil

der 3. Kammer

vom 5. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend Herausgabe

von Patientendokumentationen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

verfügt seit 1996 über eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen

Berufsausübung als Ärztin.

B. Die

Gesundheitsdirektion erhielt am 4. Februar 2021 eine Meldung des

Volksschulamts über zwei als "fragwürdig" bewertete Arztzeugnisse, die

A dem schulpflichtigen Kind C betreffend dessen Dispensation und später

dessen Rückstellung aus dem Kindergarten ausgestellt hatte. Mit Schreiben vom

11. März 2021 forderte die Gesundheitsdirektion, Fachbereich Medizin, A

zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Sachverhalt und zur

Diagnose, die zur Dispensation vom Schulunterricht geführt habe, sowie zur

Einreichung der Patientenakten auf. Im darauffolgenden Schriftenwechsel

beschränkte sich A darauf, die Rechtmässigkeit des Verfahrens und das Bestehen

einer hinreichenden Grundlage für den von der Gesundheitsdirektion geäusserten

Verdacht auf das Ausstellen von Gefälligkeitszeugnissen zu bestreiten, ohne zu

den Zeugnissen oder zur zugrunde liegenden Diagnose inhaltlich Stellung zu nehmen

oder die verlangten Patientendokumentationen zu edieren.

C.

Am 28. Oktober 2021 folgte eine weitere Meldung des

Volksschulamts über vier handschriftliche Atteste von A zuhanden der

Geschwister und Eltern von C. In diesen wurde jeweils ausgeführt, dass aus

ärztlicher Sicht nicht garantiert sei bzw. nicht garantiert werden könne, dass

das Tragen von Hygieneschutzmasken keine gesundheitsschädlichen Folgen für die

genannte Person habe, und dass diese von der – damals aufgrund der

Covid-19-Pandemie geltenden – Pflicht zum Tragen von Hygieneschutzmasken in

öffentlich zugänglichen Innenräumen zu dispensieren sei. Mit Schreiben vom

16. November 2021 informierte die Gesundheitsdirektion A über die Meldung

und wies sie darauf hin, dass die genannten Atteste den Anforderungen für eine

Befreiung von der Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen

nicht genügten, da diese "offensichtlich nicht aufgrund einer

medizinischen Indikation bei den Eltern und deren Kindern" ausgestellt

worden seien. A wurde unter Hinweis auf drohende disziplinar- und

strafrechtliche Konsequenzen ermahnt, künftig auf das Ausstellen solcher

Atteste zu verzichten.

D. Nach

Meldungen des Volksschulamts über weitere, gleichlautende Atteste von A

betreffend Dispensation von der Maskentragpflicht und nach weiteren

Schriftenwechseln verpflichtete das per 1. Januar 2022 neu zuständige Amt

für Gesundheit A mit Verfügung vom 3. Mai 2022, innert 10 Tagen nach

Rechtskraft die vollständigen Patientenakten von C, D, E, F, G und H

herauszugeben (Dispositivziffer I). Für den Säumnisfall wurde die zwangsweise

Vollstreckung mittels amtlicher Beschlagnahme im Rahmen einer unangekündigten

Inspektion unter Beizug der Polizei angedroht (Dispositivziffer II). Die Kosten

dieser Verfügung wurden A auferlegt (Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

A liess hiergegen mit Eingabe vom

13.

Juni 2022 an die Gesundheitsdirektion, Fachstelle Rechtsmittel,

rekurrieren. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 trat die

Gesundheitsdirektion auf den Rekurs nicht ein, auferlegte A die

Verfahrenskosten und verweigerte ihr eine Parteientschädigung.

III.

A.

Hiergegen liess A mit Eingabe vom 31. Januar 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte die Aufhebung bzw.

Nichtigerklärung der Verfügung des Amts für Gesundheit (recte: der

Gesundheitsdirektion) vom 15. Dezember 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie nebst dem Beizug

sämtlicher Vorakten und der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels die

Edition der "Kinderpsychiatrischen- und Suizidstatistiken" sowie die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

B.

Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom 13. Februar

2023.

unter Einreichung ihrer Akten die Abweisung der Beschwerde. Für den Fall

der Aufhebung ihres Nichteintretensentscheids beantragte sie unter Hinweis auf

ihre Eventualbegründung einen reformatorischen Sachentscheid durch das

Verwaltungsgericht. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom

28.

Februar 2023 unter Verweis auf die Begründung seiner Ausgangsverfügung

sowie die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Weitere

Stellungnahmen gingen nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der im Streit liegenden Verfügung

verpflichtete der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen

Verfahrens im Sinn von Art. 41 ff. des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären

Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) und § 18 des Gesundheitsgesetzes

vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) zur Herausgabe bestimmter

Patientendokumentationen. Zur Überprüfung des vorinstanzlichen Nichteintretens

auf den hiergegen erhobenen Rekurs ist das Verwaltungsgericht nach § 41 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 13 f.). Die widersprüchlichen Ausführungen der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin, welche das Verwaltungsgericht um Fällung eines

Sachurteils ersucht und zugleich dessen Zuständigkeit "mit

Nichtwissen" und unter Verweis auf die angebliche Überführung des

Verwaltungsgerichts und des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz in

Gesellschaften des Privatrechts und auf das Fehlen eines Vertragsverhältnisses

zu diesen bestreitet, gehen ins Leere.

1.2

Die Beschwerde ist von der Kammer zu

behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG). Die

Beschwerdeführerin ist legitimiert, sich mittels Beschwerde gegen das vorinstanzliche

Nichteintreten auf ihren Rekurs zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58). Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Die

Beschwerdeführerin beantragt ohne nähere Begründung die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;

SR 0.101). Nach dieser Bestimmung hat jede Person mitunter das Recht, dass

über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und

Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage

öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Gemäss ständiger Praxis

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gelten als

zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK auch öffentlich-rechtliche

Disziplinarverfahren gegen beaufsichtigte Berufsträger, in denen die

Berechtigung der Betroffenen zur weiteren Ausübung ihres Berufs auf dem Spiel

steht, selbst wenn im konkreten Fall von einem Berufsverbot oder einem Entzug

der Berufsausübungsbewilligung abgesehen wurde (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Mai

2017, Nr. 79821/12 [Marušić gegen Kroatien], §§ 71 ff.; BGE 147 I 219 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Zur Beurteilung steht vorliegend jedoch

kein entsprechender Sachentscheid, sondern lediglich ein selbständig eröffneter

Zwischenentscheid betreffend Anordnung einer Editionsverpflichtung im Rahmen

der behördlichen Sachverhaltsermittlung. Die Befugnis der Beschwerdeführerin

zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung wird hierdurch nicht tangiert,

weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren auch keine zivilrechtliche Streitigkeit

im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt (vgl. EGMR, Entscheid

vom 25. März 2004, Nr. 71888/01 [Lamprecht gegen Österreich]; Stefan

Harrendorf/Stefan König/Lea Voigt in: Jens Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], EMRK

Handkommentar, 5. A., Basel 2023, Art. 6 Rn. 15 und 22). Da die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen im Ermessen des

Verwaltungsgerichts steht (vgl. § 59 Abs 1 VRG sowie Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 59 N. 5) und die Notwendigkeit einer solchen

vorliegend weder ersichtlich noch dargetan ist, ist dieser prozessuale Antrag

der Beschwerdeführerin abzuweisen.

1.4

Abzuweisen ist ferner der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin,

wonach "die Kinderpsychiatrischen und Suizidstatistiken" zu edieren

seien. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, welche Statistiken damit gemeint

sind, von welcher Person oder Institution diese beigezogen werden sollen und

inwiefern solchen Statistiken für die Beantwortung der zur Beurteilung

stehenden Fragen irgendeine Erheblichkeit zukommen soll.

2.

Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit des

vorinstanzlichen Nichteintretens auf den Rekurs der Beschwerdeführerin. Die

Vorinstanz begründete dies mit ihrer Qualifikation der angefochtenen Verfügung

als nicht anfechtbarer, selbständig eröffneter Zwischenentscheid.

2.1

Die im Streit liegende Verfügung vom

3.

Mai 2022 des Beschwerdegegners erging im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen

Verfahrens betreffend die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch Ausstellung

der eingangs genannten Arztzeugnisse ihre Berufspflichten gemäss Art. 40

MedBG verletzt haben könnte. Da dieses Verfahren durch die Verpflichtung zur

Herausgabe von Patientenakten nicht abgeschlossen wird, sondern diese Massnahme

lediglich der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung dient, liegt

ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid vor, der nur unter den

Voraussetzungen von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 f. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) mit

Rekurs anfechtbar ist (vgl. BGr, 3. September 2021, 9C_236/2021, E. 1.3.1).

Daran ändert nichts, dass der

Beschwerdegegner seine Verfügung nicht ausdrücklich als Zwischenentscheid bezeichnete

und in der Rechtsmittelbelehrung auch nicht auf die daraus resultierenden Einschränkungen

bezüglich Rechtsmittelerhebung hinwies. Aus einem in diesem Zusammenhang

gerügten Eröffnungsmangel könnte die Beschwerdeführerin im Übrigen nichts für

sich ableiten, da ihr hieraus keinerlei Nachteil erwuchs.

Da die Verfügung des Beschwerdegegners weder die

Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft, wäre sie nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1

BGG lediglich dann mit Rekurs anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn eine

Gutheissung des Rekurses sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

2.2

Entgegen

der Beschwerdeführerin würde eine Gutheissung ihres Rekurses keinen sofortigen

Endentscheid herbeiführen. Der Gegenstand des Verfahrens vor dem

Beschwerdegegner beschränkt sich nicht auf die Verpflichtung zur Herausgabe von

Patientenakten. Die betreffende Anordnung ist bloss ein Zwischenschritt zur

Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin gegen ihre Berufspflichten

verstiess und ob infolgedessen disziplinarische oder administrative Massnahmen anzuordnen

sind. Auch bliebe bei einer Gutheissung des Rekurses kein weitläufiges

Beweisverfahren erspart; vielmehr hätte dies gerade die Notwendigkeit zur Durchführung

anderer Untersuchungsmassnahmen zur Folge. Dass die Vorinstanz die

Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Verfügung unter dem Blickwinkel von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

verneinte, ist somit nicht zu beanstanden.

2.3

Nicht

gefolgt werden kann dagegen der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der

Beschwerdeführerin aus dem angefochtenen Zwischenentscheid kein nicht

wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG zu erwachsen drohe.

2.3.1

Die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids ist unter diesem Gesichtspunkt

zu bejahen, wenn er für die beschwerdeführende Partei möglicherweise

nachteilige Folgen zeitigt, welche sich auch mit einem späteren günstigen

Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr gänzlich beseitigen lassen (vgl. VGr, 21. Juni

2023, VB.2023.00271, E. 1.2, mit Hinweisen; Felix Uhlmann in: Marcel

Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,

Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein

tatsächliche Nachteile wie die blosse Verfahrensverlängerung oder -verteuerung

nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5).

2.3.2

Auch wenn Zwischenentscheide über Beweismassnahmen oftmals keine nicht

wiedergutzumachenden Nachteile mit sich ziehen, wird die Gefahr eines solchen

regelmässig bejaht, wo durch eine solche Beweismassnahme die Offenbarung von

Informationen droht, die Gegenstand eines gesetzlich geschützten Geheimnisses

sind (vgl. BGr, 6. Februar 2008, 4A_440/2007, E. 1.1.1; Uhlmann, Art. 93

N. 11; Martin Kayser/Lysandre

Papadopoulos/Rahel Altmann in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler

[Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren – Kommentar, 2. A.,

Zürich 2019 [Kommentar VwVG], Art. 46 N. 19, je mit weiteren

Hinweisen). Denn selbst wenn sich bei Überprüfung des Endentscheids ergeben

sollte, dass das infrage stehende Geheimnis der Beweismassnahme entgegensteht, könnte

die bereits erfolgte Beeinträchtigung des Geheimnisschutzes hierdurch nicht

mehr rückgängig gemacht werden.

2.3.3

Zwar trifft es zu, dass das Berufsgeheimnis der Anordnung von Beweismassnahmen

im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gemäss Art. 41 Abs. 1

MedBG und § 18 GesG grundsätzlich nicht entgegensteht. Die nach diesen

Bestimmungen erforderliche Aufsicht über medizinische Berufsträger kann nur

dann wirksam ausgeübt werden, wenn der zuständigen Behörde auch der Zugriff auf

Informationen und Unterlagen gewährt wird, die unter den Schutz des

Berufsgeheimnisses fallen (vgl. BGr, 18. März 2021, 2C_657/2018, E. 9.4 f.,

nicht publ. in BGE 147 I 354; 10. Januar 2007, 2P.231/2006, E. 7.4.2).

Aber auch innerhalb eines solchen Verfahrens ist die Verpflichtung zur

Herausgabe geheimnisgeschützter Unterlagen nicht uneingeschränkt und in jedem

Fall zulässig. Sie hat wie alles staatliche Handeln im öffentlichen Interesse

zu liegen, verhältnismässig zu sein und muss sich auf ernsthafte sachliche

Gründe stützen lassen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Insbesondere hat

sich eine allfällig verfügte Pflicht zur Edition von Patientendokumentationen

auf solche zu beschränken, die für das betreffende Verfahren von sachlicher

Relevanz sind (vgl. BGr, 18. März 2021, 2C_657/2018, E. 9.4 f.,

nicht publ. in BGE 147 I 354; siehe ferner BGE 141 IV 77, E. 5.2).

2.3.4

Ob aufgrund der im Befolgungsfall drohenden Beeinträchtigung des

Berufsgeheimnisses bereits in der blossen Auferlegung einer

Editionsverpflichtung – welche gemessen am Verfahrensgegenstand möglicherweise

zu weit gefasst ist oder aus anderen Gründen gegen die genannten Grundsätze verstossen

könnte – ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken ist, kann

vorliegend offenbleiben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 20. März 2018, B 2016/102, E. 1.3). Jedenfalls

in der vorliegenden Konstellation, in welcher der Beschwerdegegner bereits in

der Verpflichtungsverfügung für den Säumnisfall die Vollstreckung durch amtliche

Beschlagnahme angedroht hat, ist die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils

zu bejahen.

2.4

Nach dem

Gesagten hätte die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin somit eintreten

müssen.

3.

Ist die Vorinstanz auf eine Streitsache zu Unrecht nicht

eingetreten, kann das Verwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen selbst

einen Sachentscheid fällen (vgl. Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7 in Verbindung mit § 63 N. 18

sowie Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Dies erweist sich vorliegend als

angezeigt, nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ausdrücklich

auf ihre Äusserungen im Rekursverfahren verweist und die Vorinstanz für den

Fall der Aufhebung ihres Nichteintretensentscheids unter Hinweis auf ihre Eventualbegründung

einen reformatorischen Sachentscheid beantragt. Eine Rückweisung der

Streitsache an die Vorinstanz würde bei dieser Ausgangslage einen prozessualen

Leerlauf darstellen. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz auch die

materiellen Rügen der Beschwerdeführerin zu Recht verwarf.

4.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, wonach die

Einleitung des Verfahrens in amtsmissbräuchlicher Weise (Art. 312 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

[StGB; SR 311.0])

und unter Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) erfolgt sei,

verwarf die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung.

4.1

Wie sich

aus den Akten des Beschwerdegegners ergibt, erfolgten die Anzeigen des

Schulärztlichen Dienstes an den Beschwerdegegner jeweils in Reaktion auf

entsprechende Meldungen von Schulleitungen, die sich mit den infrage stehenden

Arztzeugnissen bzw. Attesten konfrontiert sahen und mit nachvollziehbaren

Argumenten ihre Zweifel an deren Rechtmässigkeit bzw. am Bestehen einer

hinreichenden medizinischen Indikation äusserten. Dass diese Meldungen oder deren

Weiterleitung an den Beschwerdegegner zwecks Erlangung eines unrechtmässigen

Vorteils oder Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils erfolgten, ist weder

ersichtlich noch in glaubhafter Weise dargetan. An dieser Würdigung ändert

nichts, dass die erste Mitteilung der damaligen Leiterin des Schulärztlichen

Dienstes an die Kantonsärztin in duzender Form und unter Verwendung eines Kurznamens

erfolgte. Selbst wenn hieraus auf das Bestehen einer besonderen Beziehungsnähe

zwischen diesen beiden Personen geschlossen werden könnte, so ist nicht zu

erkennen, wie sich dies auf das Verfahren vor dem Beschwerdegegner ausgewirkt

haben soll. Weder geht aus den Akten hervor, dass sich die Kantonsärztin über

die blosse Weiterleitung der fraglichen Meldung hinaus am aufsichtsrechtlichen

Verfahren gegen die Beschwerdeführerin beteiligte, noch ist ersichtlich oder in

nachvollziehbarer Weise dargetan, dass sie aus dieser Weiterleitung irgendeinen

persönlichen Vorteil gezogen hätte. Auch im Beschwerdeverfahren bringt die

Beschwerdeführerin nichts Neues vor, was zu einer abweichenden Beurteilung

dieser Frage führen würde.

4.2

Ebenso wenig

bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Aufsichtsanzeigen an den

Beschwerdegegner unter Verletzung des Amtsgeheimnisses erfolgten. Aufgrund der

nachvollziehbar begründeten Zweifel an der Belastbarkeit der Zeugnisse (vgl.

hierzu sogleich, E. 5.2) ist davon auszugehen, dass die Vornahme der

Meldungen an die Gesundheitsdirektion aufgrund der Dienstpflichten der

betreffenden Personen sachlich geboten war, soweit nach Art. 42 MedBG

nicht sogar eine Verpflichtung hierzu bestand.

5.

Als unbegründet

erweisen sich ferner die verfassungsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin in

Bezug auf die Eröffnung des Verfahrens.

5.1

In

Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zunächst

festzuhalten, dass der Beschwerdegegner als Fachbehörde und aufgrund des

Opportunitätsprinzips beim Entscheid

über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens über einen Ermessensspielraum

verfügt, in den das Verwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. Rachel

Christinat/Dominique Sprumont, La surveillance disciplinaire dans le domaine de

la santé, in: François Bellanger/Thierry Tanquerel [Hrsg.], Le droit

disciplinaire, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 111; Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Vol. II,

Bern 2021, Rz. 5770 mit Hinweis auf den Wortlaut von Art. 41 Abs. 1

MedBG, wonach die Aufsichtsbehörde bei Verletzung von Berufsregeln

Disziplinarmassnahmen anordnen kann). Auch aufgrund des Umstands, dass sich die massgeblichen Beweismittel

in Form der Patientenakten vorliegend nach wie vor im Gewahrsam der

Beschwerdeführerin befinden, sind an das Bestehen eines hinreichenden

Anfangsverdachts keine hohen Anforderungen zu stellen.

5.2

In Bezug auf die Atteste betreffend Dispensierung

von der Maskentragpflicht ergibt sich der vom Beschwerdegegner geäusserte Verdacht

auf Verletzung der Berufspflichten durch das Ausstellen ärztlicher Zeugnisse

ohne hinreichende Diagnose bereits aus deren irreführender Formulierung: Wie

die Vorinstanz und der Beschwerdegegner zutreffend darlegten, waren von der

damals geltenden Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen nur

solche Personen befreit, welche aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen,

keine Gesichtsmasken tragen konnten (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2

lit. b der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der

besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung

besondere Lage; SR 818.101.26], in der Fassung vom 26. Juni,

4.

Oktober, 25. Oktober und 16. November 2021). Die in den Attesten der Beschwerdeführerin

verwendete Formulierung, wonach aus ärztlicher Sicht nicht garantiert

sei bzw. nicht garantiert werden könne, dass das Tragen von Hygieneschutzmasken

keine gesundheitsschädlichen Folgen für den jeweiligen Patienten habe, scheint

sich hingegen nicht auf die körperliche Befähigung des jeweiligen Patienten,

sondern auf die ärztliche Meinung der Beschwerdeführerin betreffend die generellen

gesundheitlichen Risiken des Maskentragens zu beziehen. Dass diese Aussage bei

isolierter Betrachtung durchaus als zutreffend gewürdigt werden könnte, ändert

nichts daran, dass die darauffolgende, unter dem Titel "Attest"

getroffene Feststellung, dass von der Tragepflicht zu befreien sei, das

Bestehen einer hinreichenden medizinischen Kontraindikation im Sinn von Art. 6

Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage impliziert. Ob das

Ausstellen dieser Atteste unter den gegebenen Umständen eine

Berufsregelverletzung darstellt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens und bedarf deshalb keiner Erörterung.

5.3

Hinsichtlich

der Zeugnisse für das Kind C (oben I.B) ist nachvollziehbar, dass die mit einer lediglich

"leichten" globalen Entwicklungsstörung begründete Rückstellung aus

dem Kindergarten vor dem Hintergrund, dass das Kind im damaligen Zeitpunkt

bereits rund die Hälfte des Schuljahrs absolviert hatte und dass die Eltern gemäss

Angaben des Volksschulamts aufgrund der damals geltenden Schutzmassnahmen auch

sämtliche älteren Geschwister zuhause unterrichteten, beim Beschwerdegegner

gewisse Zweifel am Bestehen einer hinreichenden medizinischen Indikation

aufkommen liessen.

5.4

Zusammenfassend

ist unter den gegebenen Umständen in keiner Weise zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner ein aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnete, indem er die

Beschwerdeführerin zur Stellungnahme und zur Einreichung der entsprechenden

Patientenakten aufforderte.

6.

Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der

Beschwerdegegner durch Auferlegung der strittigen Editionsverpflichtung gegen

das Legalitätsprinzip oder das Berufsgeheimnis verstossen habe, ist nicht stichhaltig.

6.1

Personen, die einen universitären

Medizinalberuf im Sinn von Art. 2 Abs. 1 MedBG in eigener fachlicher

Verantwortung ausüben, benötigen eine kantonale Bewilligung und unterstehen

hinsichtlich dieser Tätigkeit der kantonalen Aufsicht (Art. 34 Abs. 1

MedBG; vgl. §§ 3 und 18 GesG). Die Kantone haben mittels Einsetzung

einer Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Berufspflichten zu sorgen, welche

die hierfür nötigen Massnahmen trifft (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2

MedBG). Ferner haben die Kantone über die laufende Einhaltung der

Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 36 MedBG zu wachen. Sind letztere

nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllt, so ist die

Berufsausübungsbewilligung nach Massgabe von Art. 37 f. MedBG sowie § 5 GesG zu entziehen oder gegebenenfalls mit Auflagen zu versehen.

6.2

Im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden gilt die

Untersuchungsmaxime, wonach der rechtserhebliche

Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln ist. Dies kann

durch Befragung von Beteiligten und Auskunftspersonen, den Beizug von

Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, die Vornahme von Augenscheinen

oder auf andere Weise erfolgen (§ 7 Abs. 1 VRG; vgl. VGr,

18.

März 2021, VB.2019.00520, E. 4.2.2.1, auch zum Nachfolgenden; 28. Februar

2008, VB.2007.00517, E. 2.1). Die Verfahrensbeteiligten haben dabei

mitzuwirken, sofern ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder

Mitteilungspflicht obliegt (§ 7 Abs. 2 lit. b VRG). Eine solche

kann sich nach ständiger Praxis über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus

nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben

ergeben (Art. 5 Abs. 3 BV). Dies wird insbesondere bei der

Erheblichkeit von Tatsachen bejaht, die eine Partei besser kennt als die

Behörde und die sich ohne Mitwirkung ersterer gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erheben lassen (zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 98 f.; Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons

Zürich, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 201; BGE 138 II 465 E. 8.6.4;

130.

II 482 E. 3.2; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00443, E. 4.2;

19.

März 2015, VB.2014.00341, E. 6.2.4; vgl. Christian Meyer, Die

Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, Zürich 2019, Rz. 193 ff.

und 205 ff.).

6.3

Zur

wirksamen Wahrnehmung der Aufsicht nach Art. 41 MedBG ist es unerlässlich,

dass die zuständige Behörde nötigenfalls Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten,

Geschäftsbüchern und sonstigen Akten der beaufsichtigten Personen erhält. Der

kantonale Gesetzgeber hat diesem Umstand mit dem Erlass von § 59 Abs. 2 GesG Rechnung getragen. Danach ist die Gesundheitsdirektion bzw. in Verbindung

mit § 12 und Anhang 2 Ziff. 1 lit. f der Organisationsverordnung

der Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2021 (OV GD; LS 172.110.5)

der Beschwerdegegner befugt, bei Personen und Institutionen, die eine

Heiltätigkeit auskünden oder ausüben, jederzeit unangemeldete Kontrollen und

Inspektionen durchzuführen (lit. a). Daraus lässt sich im Umkehrschluss eine

Pflicht der beaufsichtigten Medizinalpersonen ableiten, entsprechende Kontroll-

und Inspektionshandlungen zu dulden bzw. an deren Durchführung mitzuwirken,

wofür sie dem Beschwerdegegner auf Verlangen Einsicht in vorhandene Unterlagen

und Informationen zu gewähren haben. Diese Pflicht zur Einsichtsgewährung

erstreckt sich mitunter auch auf die Patientendokumentationen, zu deren Führung

und Aufbewahrung Medizinalpersonen nach Massgabe von Art. 40 lit. a

MedBG und § 13 Abs. 1 GesG verpflichtet sind. Wie bereits dargelegt (E. 2.3.3

oben) steht das Berufsgeheimnis einer solchen Pflicht nicht entgegen, da eine wirksame

Aufsicht zwangsläufig den Zugang zu patientenbezogenen Informationen und

Unterlagen voraussetzt. Die Art der nach § 59 Abs. 2 lit. a GesG

zulässigen Kontroll- und Inspektionshandlungen und der entsprechenden Mitwirkungspflichten

ist unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 2 MedBG, wonach die Aufsichtsbehörden

die zur Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen zu treffen haben,

weit auszulegen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo der rechtserhebliche

Sachverhalt aufgrund fehlender Beweismittel bislang weitgehend ungeklärt ist,

muss es dem Beschwerdegegner bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit

erlaubt sein, eine beaufsichtigte Person oder Institution zur Herausgabe

bestimmter Patientendokumentationen oder anderer Urkunden zu verpflichten, die er

andernfalls nur durch Vornahme einer Inspektion in den Praxisräumlichkeiten

einsehen könnte, was in der Regel mit einem stärkeren Eingriff in die

Freiheitsrechte der Betroffenen verbunden sein dürfte.

6.4

Für die

strittige Verpflichtung zur Herausgabe von Patientendokumentationen besteht

nach dem Gesagten mit § 59 Abs. 2 lit. a GesG in Verbindung mit § 12

und Anhang 2 Ziff. 1 lit. f OV GD sowie Art. 41 Abs. 2

MedBG eine genügende Rechtsgrundlage.

6.5

Ferner erweist

sich die vorliegend auferlegte Editionsverpflichtung, auch unter

Berücksichtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Patienten, als

verhältnismässig. Die Massnahme ist ohne Weiteres geeignet zur Beschaffung der

notwendigen Beweismittel. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bislang

konsequent weigerte, die geforderten Unterlagen herauszugeben oder zu den im

Raum stehenden Vorwürfen und den zugrunde liegenden Diagnosen Stellung zu

nehmen (vgl. oben I.B), ist die Massnahme auch erforderlich. Da der

Beschwerdegegner nach derzeitigem Aktenstand keine Kenntnisse darüber hat,

weshalb sich die betreffenden Patienten bei der Beschwerdeführerin in

Behandlung befanden und welche Diagnose den Attesten zugrunde lag, ist auch

nicht zu beanstanden, dass er jeweils die Edition der vollständigen

Patientenakten anordnete. Die Massnahme erweist sich schliesslich auch als

zumutbar, da das öffentliche Interesse an einer wirksamen Aufsicht und am damit

angestrebten Patientenschutz das Interesse der betroffenen Patienten an der

Geheimhaltung überwiegt und letzterem durch das Amtsgeheimnis der

Mitarbeitenden des Beschwerdegegners ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGr,

18.

März 2021, 2C_657/2018, E. 9.5).

7.

Unabhängig von der Rechtmässigkeit der auferlegten Herausgabepflicht

zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdegegner für den Säumnisfall zu

Recht die zwangsweise Vollstreckung mittels amtlicher Beschlagnahme im Rahmen

einer unangekündigten Inspektion unter Beizug der Polizei androhte. Der

Beschwerdegegner stützte sich hierfür auf § 30 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit § 31 VRG sowie § 59 Abs. 2 GesG in Verbindung mit

§ 12 und Anhang 2 Ziff. 1 lit. f OV GD.

7.1

Die vorliegend

angedrohte Zwangsmassnahme käme im Ergebnis der Durchführung einer

Hausdurchsuchung zur Beschlagnahme von Beweismitteln gleich. Dies würde in

verschiedene Freiheitsrechte der Beschwerdeführerin eingreifen, namentlich den

Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), die

Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26

BV) (vgl. VGr, 23. November 2017, VB.2016.00523, E. 4.1; Stephan

Breitenmoser in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,

St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich 2023, Art. 23 Rz. 22;

Simon Bangerter, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht,

Zürich 2014, S. 23 ff.). Nach Art. 36 BV bedarf ein solcher Eingriff

einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches

Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und

verhältnismässig sein.

7.2

§ 59 Abs. 2 lit. b GesG ermächtigt die Gesundheitsdirektion, im Rahmen ihrer

Vollzugsaufgaben verwaltungsrechtliche Sanktionen zu ergreifen, insbesondere

Praxen und Institutionen zu schliessen, Gegenstände zu beschlagnahmen oder

illegale Bekanntmachungen zu beseitigen. Die Bestimmung konkretisiert § 30 f.

VRG, welche die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der zwangsweisen

Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Anordnungen regeln, insbesondere mittels

Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwangsanwendung unter Beizug der Polizei.

Unter Hinweis darauf, dass solche Massnahmen der (Wieder-)Herstellung des

rechtmässigen Zustands dienen (Tobias Jaag, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 29–31,

Dispositiv

N. 8), hat das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit erkannt, dass in diesen

Bestimmungen keine hinreichende Grundlage zur (zwangsweisen) Beschlagnahme von

Patientendokumentationen und anderen Gegenständen in Abwesenheit der beaufsichtigten

Medizinalperson zum Zweck der Beweismittelbeschaffung bzw. Beweissicherung zu

erblicken ist (VGr, 23. November 2017, VB.2016.00523, E. 4.3).

Offengelassen wurde bislang, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage für

eine solche Durchsuchung und Beschlagnahme allenfalls in der vorstehend

genannten Kompetenz zur Vornahme unangemeldeter Kontrollen und Inspektionen gemäss

§ 59 Abs. 2 lit. a GesG erblickt werden könnte (ibid., E. 4.6).

7.3 Bei der

sich aus § 59 Abs. 2 lit. a GesG ergebenden Pflicht zur Duldung

behördlicher Inspektions- und Kontrollmassnahmen sowie der daraus abgeleiteten

Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen (oben E. 6.3) handelt es sich um

eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Folgen einer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung im

erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sind im VRG nicht geregelt. In der Lehre

ist umstritten, ob und unter welchen Umständen es sich bei der Pflicht einer

Partei zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung um eine echte

Rechtspflicht handelt, die im Säumnisfall mit den Mitteln des Verwaltungszwangs

vollstreckt werden kann. Vorbehältlich einer spezialgesetzlichen Regelung stellt

dies ein namhafter Teil der Lehre infrage (vgl. Plüss, § 7 N. 116 [anders noch Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A, § 7 N. 70]; Patrick L. Krauskopf/Martin

Wyssling in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], VwVG –

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. A., Zürich 2023, Art. 13

N. 82 f.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 3. A., Zürich 2021, Rz. 714; Christoph Auer/Anja

Martina Binder, Kommentar VwVG, Art. 13 N. 41; René Wiederkehr/Kaspar

Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1396).

Folgt man diesen Auffassungen, so handelt es sich hierbei um eine blosse prozessuale

Obliegenheit, deren ungerechtfertigte Missachtung grundsätzlich bloss durch

Auferlegung prozessualer bzw. administrativer Nachteile geahndet werden kann. In

Betracht kommt dabei insbesondere die Berücksichtigung renitenten Verhaltens im

Rahmen der Beweiswürdigung oder eine Umkehr der Beweislast. Sind aufgrund einer

unberechtigten Mitwirkungsverweigerung zusätzliche Untersuchungshandlungen der

Behörde erforderlich, so können die entsprechenden Kosten zudem gestützt auf

das Verursacherprinzip ungeachtet des Verfahrensausgangs der fehlbaren Partei

auferlegt werden (§ 13 Satz 2 VRG; vgl. Plüss, § 7 N. 111

und 113). Auch gemäss denjenigen Lehrmeinungen, die eine zwangsweise

Vollstreckung prozessualer Mitwirkungspflichten – etwa durch Androhung einer

Bestrafung nach Art. 292 StGB – nicht a priori ausschliessen, soll dies

nur in Ausnahmefällen zulässig sein. In Betracht gezogen wird dies in

Fallkonstellationen, in denen die blosse Sanktionierung mit prozessualen

Nachteilen kein taugliches Mittel darstellt, weil die geordnete Durchführung

des Verfahrens nicht den Interessen der mitwirkungsverpflichteten Partei

entspricht, jedoch, z. B.

infolge einer Gefahr für die Allgemeinheit, gewichtige öffentliche Interessen

auf dem Spiel stehen und es der Behörde ohne Zwangsmassnahmen nicht möglich

ist, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Beweismittel zu

beschaffen (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 990; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna

Böhme, Kommentar VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weitere

Erlasse, Art. 13 N. 1; Zürich 2022; Meyer, Rz. 778 ff.;

vgl. ferner Bundesamt für Justiz, VPB 1987, Nr. 54, S. 337 ff.,

E. 2.1).

7.4 Eine

Klärung der für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner massgeblichen Frage, ob

die Ausstellung der genannten ärztlichen Zeugnisse durch die Beschwerdeführerin

auf einer hinreichend sorgfältigen und gewissenhaft durchgeführten Anamnese,

Untersuchung und Diagnosestellung beruhte, scheint ohne Mitwirkung der

Beschwerdeführerin, namentlich durch Herausgabe der betreffenden

Patientendokumentationen, kaum möglich. Dies insbesondere, weil es dem

Beschwerdegegner mangels gerichtlicher Unabhängigkeit verwehrt ist, die

betreffenden Patienten unter strafbewehrter Wahrheitsplicht als Zeugen

einzuvernehmen (Plüss, § 7 N. 57; vgl. § 26c VRG e contrario). Mangels

Angaben zu den durchgeführten Anamnese- und Untersuchungshandlungen und den gestützt

hierauf gestellten Diagnosen dürfte sich auch ein Entscheid aufgrund der Akten

nicht als probates Mittel erweisen, um der Beweisnot des Beschwerdegegners wirksam

zu begegnen.

Da es sich bei den Angaben zur ärztlichen Untersuchung,

Anamnese und Diagnosestellung jedoch stets um solche aus dem Kenntnisbereich der

beaufsichtigten Person handelt und es von dieser in Anbetracht der gesetzlichen

Dokumentationspflicht (Art. 40 lit. a MedBG und § 13 Abs. 1 GesG) erwartet werden kann, zu diesen Sachverhaltselementen taugliche Beweismittel

vorzulegen, erscheint es in Konstellationen wie der vorliegenden grundsätzlich

zulässig, im Rahmen der Beurteilung einer Berufsregelverletzung die Beweislast

für die Existenz einer hinreichend sorgfältigen Anamnese und Diagnosestellung dem

beaufsichtigten Berufsträger aufzuerlegen bzw. im Fall fortgesetzter

Mitwirkungsverweigerung vom Fehlen einer solchen auszugehen. Zudem besteht

grundsätzlich die Möglichkeit, eine Missachtung rechtskräftig auferlegter

Editionspflichten im Rahmen der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der

beaufsichtigten Person im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG

zu berücksichtigen, was sich möglicherweise negativ auf den Fortbestand der

Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung auswirken könnte.

Mit diesen Mitteln verfügt die Beschwerdegegnerin über eine hinreichende

Möglichkeit, die allfällige Verweigerung einer rechtskräftig angeordneten Aktenherausgabe

auf verfahrensrechtlicher Ebene zu sanktionieren und damit den Berufsregeln

gemäss Art. 40 MedBG sowie dem dahinterstehenden öffentlichen Interesse an

der Wahrung der Patientensicherheit Nachachtung zu verschaffen. Die vorliegend ausgesprochene

Androhung einer zwangsweisen Vollstreckung der Editionspflicht mittels

amtlicher Beschlagnahme im Rahmen einer unangekündigten Inspektion unter Beizug

der Polizei erweist sich deshalb nicht als erforderlich und damit als

unverhältnismässiger Eingriff in die Freiheitsrechte der Beschwerdeführerin. Die

Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und

die betreffende Anordnung des Beschwerdegegners ist aufzuheben.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in entsprechender

Abänderung von Dispositivziffer I des angefochtenen Rekursentscheids im

Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer II der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2022 betreffend Anordnung von

Vollstreckungsmassnahmen im Säumnisfall ist aufzuheben. Im Übrigen, namentlich

betreffend die Verpflichtung zur Herausgabe der verlangten Patientendokumentationen,

erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist im Sinn der Erwägungen

abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem

Resultat sind die Kosten des Rekursverfahrens in entsprechender Abänderung von

Dispositivziffer II des angefochtenen Rekursentscheids sowie die Kosten des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und

zu einem Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Für eine Abänderung der Kostenfolgen der Verfügung des Beschwerdegegners vom

3. Mai 2022 besteht kein Anlass, da diese sich mit Ausnahme der

angedrohten Zwangsvollstreckung als rechtmässig erweist und einzig aufgrund der

nicht gerechtfertigten Mitwirkungsverweigerung der Beschwerdeführerin

erforderlich wurde.

9.2 Eine

Parteientschädigung ist der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin

weder für das vorinstanzliche Rekursverfahren noch für das vorliegende

Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 21).

10.

Der vorliegende,

einen Zwischenentscheid betreffende Entscheid ist seinerseits ein

Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93

Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vgl. Bertschi, § 19a N. 32).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. In

entsprechender Abänderung von Dispositivziffer I der Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 15. Dezember 2022 wird Dispositivziffer II der

Verfügung des Amts für Gesundheit vom 3. Mai 2022 aufgehoben.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositivziffer II

der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 15. Dezember 2022 zu zwei

Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel dem Amt für Gesundheit

auferlegt.

3. Im

Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 4'645.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem

Drittel dem Amt für Gesundheit auferlegt.

6. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).