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Entscheid

VB.2023.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00072

11. Mai 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24537)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00072

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch B, diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kreisschulbehörde Zürichberg der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

D, vertreten durch RA E,

Mitbeteiligter,

betreffend Schulzuteilung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, die 2009 geborene Tochter von B und D, wohnt im

Schulkreis Zürichberg und besucht seit dem Schuljahr 2015/2016 die

Inter-Community School (ICS) in Zumikon.

Am 16. August 2022 meldete D seine Tochter gegen den

Willen der ebenfalls sorge- sowie allein obhutsberechtigten Mutter, B, bei der

Kreisschulbehörde Zürichberg der Stadt Zürich für den Übertritt von der ICS in

die öffentliche Schule an, weil die Voraussetzungen für die Absolvierung des

Grundschulunterrichts in einer fremdsprachigen Privatschule nicht mehr erfüllt

seien. Mit Schreiben vom 16. September 2022 teilte die Kreisschulbehörde

Zürichberg B und D daraufhin mit, dass ihre Tochter A für das – damals bereits

begonnene – Schuljahr 2022/2023 einer zweiten Sekundarklasse

(Abteilung A) im Schulhaus F zugeteilt werde. Eine dagegen erhobene

Einsprache von A wies der Präsident der Kreisschulbehörde Zürichberg mit

Verfügung vom 27. Oktober 2022 ab; einem allfälligen Rechtsmittel entzog

er die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A, (gesetzlich) vertreten durch ihre Mutter,

beim Bezirksrat Zürich rekurrieren, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom

12.

Januar 2023 abwies, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I),

die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'448.80 B auferlegte (Dispositiv-Ziff. III)

und in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigungen zusprach.

III.

A liess am 2. Februar 2023 – abermals vertreten

durch ihre Mutter – Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Beschluss vom 12. Januar

2023.

aufzuheben "und von einer Klassenzuteilung an die öffentliche Schule

[...] abzusehen" bzw. sie in der "aktuell besuchten internationalen

Privatschule 'The Inter-Community School Zurich' zu belassen",

eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat

Zürich zurückzuweisen.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 9. Februar 2023

auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde Zürichberg schloss mit

Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Am

20.

März 2023 liess der am Verfahren mitbeteiligte Kindsvater, D, eine

Stellungnahme einreichen. Hierzu sowie zur Beschwerdeantwort der

Kreisschulpflege äusserte sich A am 8. und am 31. März 2023 und

reichte weitere Unterlagen ein, so namentlich den – nach einer Anhörung von A

erstellte – Bericht des Sozialzentrums G vom 10. Februar 2023.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege

zuständig (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,

LS 412.100] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Die Vorinstanz

rubrizierte die Mutter der Beschwerdeführerin als Rekurrentin, obschon der Rekurs

– wie die Beschwerde – namens der Beschwerdeführerin erhoben wurde. Wohl lag

und liegt keine von der diesbezüglich handlungsfähigen Beschwerdeführerin

unterzeichnete Vollmacht vor, mit der sie die mit dem Verfassen der Rekurs- und

Beschwerdeschrift betraute Rechtsanwältin mandatiert hätte. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 11. November 2021, VB.2021.00611,

E. 3.3.3) ist jedoch einem sorgeberechtigten Elternteil bei einem (von

Amtes wegen gefällten) Schulentscheid, der einen wichtigen Bereich im Leben des

betroffenen Kindes betrifft und sein Wohl tangiert, die Befugnis zuzuerkennen,

in eigenem Namen dagegen vorzugehen, auch wenn der gleichermassen sorgeberechtigte

andere Elternteil den angefochtenen Entscheid befürwortet. Entsprechend muss es

einem Elternteil auch gestattet sein, unter den gleichen Voraussetzungen im

Namen des Kindes ein Rechtsmittel zu erheben.

Dies bedeutet, dass die Mutter der Beschwerdeführerin

vorliegend sowohl zur Rechtsmittelerhebung in eigenem Namen legitimiert war als

auch im Namen ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin, als deren gesetzliche

Vertreterin im Sinn von Art. 304 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 (SR 210).

1.3

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin die ICS

besuchen kann, obschon sie (noch) unter das Schulobligatorium fällt und die genannte

Privatschule den Lehrplan nur teilweise erfüllt (Unterrichtssprache Englisch

und internationales Curriculum IB/AP/A-levels [vgl. <https://www.icsz.ch>]).

3.

3.1

Das

Betreiben und der Besuch einer Privatschule werden durch die in der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) niedergelegten Grundrechte

gewährleistet (VGr, 24. Oktober 2012, VB.2012.00420, E. 4.1, und

3.

Juni 2010, VB.2010.00068, E. 3.2 [jeweils mit Hinweisen]; BGr,

20.

September 2011, 2C_592/2010, E. 3.2; siehe für den Kanton Zürich

zudem Art. 15 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005

[KV, LS 101], wo sich ausdrücklich festgehalten findet, dass das Recht auf

Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungsstätten [die Schulfreiheit]

gewährleistet ist). Allerdings schreibt Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV

den Kantonen vor, einen obligatorischen Grundschulunterricht vorzusehen, der

staatlicher Leitung oder Aufsicht untersteht. Daraus folgt, dass der

(Bundes-)Verfassungsgeber zwar grundsätzlich von der Möglichkeit privater

Schulen ausgeht, jedoch gleichzeitig sicherstellen will, dass der

obligatorische Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen

Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist (BGE 146 I 20 E. 4.2 mit

Hinweisen; siehe auch VGr, 8. November

2017, VB.2017.00208, E. 3.1).

Um als ausreichend eingestuft werden zu können, muss die

Ausbildung praxisgemäss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein sowie

genügen, um die Schülerin bzw. den Schüler gebührend auf ein

selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 143 I 361 E. 6.1, 141 I 9 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf

ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des

Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Mass

eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw.

wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen

Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 146 I 20 E. 4.2).

3.2

In diesem

Sinn besteht im Kanton Zürich eine allgemeine Schulpflicht für die Dauer von in

der Regel elf Jahren bis zum 16. Altersjahr (§ 3 Abs. 2 f.

VSG) und benötigen Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden

kann, eine Bewilligung der Bildungsdirektion (Art. 117 Abs. 1 KV in

Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VSG).

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an der Privatschule

angebotene Bildung gleichwertig ist wie die Bildung an der öffentlichen

Volksschule (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VSG). So haben die Privatschulen

zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Leistung,

Persönlichkeitsbildung sowie körperlichen und seelischen Entwicklung in einer

Weise gefördert werden, die mit der Volksschulbildung vergleichbar ist (§ 67

Abs. 2 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,

LS 412.101]), und haben sie sich dabei am geltenden Lehrplan zu

orientieren (§ 67 Abs. 2 Satz 1 VSV). Allerdings kann die

Bildungsdirektion auch Privatschulen, die den Lehrplan nur teilweise erfüllen,

bewilligen, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache unterrichtet wird (§ 68

Abs. 2 Satz 1 VSG; siehe auch § 67 Abs. 2 Satz 2 VSV).

Bei dieser Ausnahmeregelung geht es in erster Linie um Privatschulen für fremd-

oder mehrsprachige Kinder international mobiler Eltern, die sich nicht auf Dauer

im Kanton Zürich aufhalten (vgl. Volksschulamt des Kantons Zürich [Hrsg.],

Umsetzung Volksschulgesetz. Erläuterungen zum neuen Volksschulgesetz und zur

neuen Volksschulverordnung, 1. A., 2008, Kommentar zu § 68 Abs. 2 VSG). Die Direktion legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen

und Schülern fest (§ 68 Abs. 2 Satz 2 VSG).

Gestützt auf die letztgenannte Bestimmung erliess die

Bildungsdirektion am 20. September 2011 das Reglement über die Aufnahme

von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen (nachfolgend:

Reglement, LS 412.101.3). Danach kann ein Kind, das gemäss § 3 VSG im

Kanton Zürich schulpflichtig ist, eine fremdsprachige Privatschule besuchen,

wenn die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen (§ 2 lit. a Reglement) oder die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass

sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen (§ 2 lit. b Reglement), oder die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder

Land begonnene Schullaufbahn abgeschlossen werden soll (§ 2 lit. c Reglement).

4.

4.1

Vorliegend

ist unbestritten, dass die ICS über eine Bewilligung im Sinn von § 68 VSG

zur Erteilung von Unterricht im Bereich der obligatorischen Schulzeit verfügt

(vgl. auch Volksschulamt des Kantons Zürich, Öffentliches Register

Privatschulen, Stand: 14. April 2023, abrufbar unter <https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen.html>).

Die Beschwerdegegnerin hält allerdings dafür, dass die

Beschwerdeführerin "die Voraussetzungen für die nicht lehrplangemässe

Schulung an der ICS" seit Jahren nicht (mehr) erfülle. Sie wohne seit

ihrer Geburt in Zürich und die bei ihrer Anmeldung zum Besuch der ICS

bekanntgegebene Absicht der Eltern, im Lauf der folgenden Jahre ins Ausland zu

ziehen, sei nie umgesetzt worden. Die – gemeinsam sorgeberechtigten – Eltern

hätten sich vielmehr 2019 getrennt, sodass ein Umzug der Familie oder

wenigstens der Mutter der Beschwerdeführerin mit dieser ins Ausland unmöglich

geworden sei.

4.2

Dagegen wendet

die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht ein, dass § 2 Reglement

keine genügende Rechtsgrundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV

darstelle, um einen Eingriff in die Schulfreiheit rechtfertigen zu können.

Selbst wenn die Bestimmung aber dem Legalitätsprinzip genügen sollte, könne ihr

der weitere Besuch der ICS nicht verweigert werden, weil es für die

Anwendbarkeit von § 2 Reglement genüge, eine Wegzugsabsicht glaubhaft zu machen,

was ihr mit den eingereichten Beweismitteln gelungen sei.

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass zahlreiche

Schülerinnen und Schüler an den fremdsprachigen Privatschulen des Kantons

Zürich beschult würden, die die Voraussetzungen der genannten Ausnahmebestimmung

nicht erfüllten. Sie sei ausserdem in ihrem Vertrauen in ein Schreiben einer

Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2022 sowie deren

jahrelange Untätigkeit zu schützen und ihr sei ein Wechsel an die öffentliche

Schule im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) zumutbar.

5.

5.1

Wie das

Verwaltungsgericht bereits im Jahr 2013 anlässlich eines abstrakten

Normenkontrollverfahrens erwogen hat, stellen der § 68 Abs. 2 VSG und das

Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige

Schulen eine genügend bestimmte

gesetzliche Grundlage für den Erlass von Aufnahmevoraussetzungen und die damit

verbundene Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar (VGr, 10. April 2013, AN.2012.00004, E. 5.4 und

E. 6.2.3). Nichts anderes hat für

die Einschränkung der hier seitens der Beschwerdeführerin angerufenen

Grundrechte der Schulfreiheit und Sprachenfreiheit zu gelten (so bereits VGr,

10.

April 2013, AN.2012.00004, E. 6.3), zumal es die Möglichkeit zweisprachiger Schulen gibt, die den zürcherischen Lehrplan berücksichtigen.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einschränkung der

Schul- und Sprachenfreiheit durch § 2 Reglement verstosse gegen das

Legalitätsprinzip, verfängt somit nicht.

5.2

Die Voraussetzungen

der vorgenannten Bestimmung sind bei der Beschwerdeführerin sodann nicht

erfüllt. Sie wurde in der Schweiz geboren und geht seit mehr als sieben Jahren

in die ICS, die vor ihr bereits ihre ältere Halbschwester besuchte (2013–2017).

Der Vater der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligte, ging ebenfalls in der

Schweiz zur Schule bzw. besuchte hier die Universität. Ihre Mutter wiederum

hält sich schon seit über 30 Jahren in der Schweiz auf und verfügt über

die Niederlassungsbewilligung sowie eine Liegenschaft im Kanton Thurgau. Sie

betreibt ausserdem seit dem Jahr 1999 eine Kinderkrippe in Zürich.

Dispositiv

Es lässt sich demnach nicht sagen, dass sich die Familie der

Beschwerdeführerin nur vorübergehend in der Schweiz aufhalte. Mit dem blossen

Hinweis auf ein im Jahr 2020 von B und weiteren Verwandten in Portugal eingeleitetes

Einbürgerungsverfahren sowie ein im November 2021 per E-Mail abgegebenes

Angebot eines Bekannten von ihr für die Übernahme ihrer Kinderkrippe ist auch

keine Wegzugsabsicht glaubhaft gemacht, räumt die Beschwerdeführerin bzw. ihre

Mutter doch gleichzeitig ein, keine konkreten Umzugspläne zu haben.

5.3 Von

vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin im Weiteren mit ihren

Forderungen nach Gleichbehandlung im Unrecht und Schutz des Vertrauens in die

Auskunft einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2022

bzw. deren Untätigkeit.

Ein Anspruch auf gesetzeswidrige Gleichbehandlung besteht

nach der Rechtsprechung einzig dann, wenn kumulativ die folgenden drei

Voraussetzungen erfüllt sind: Zunächst muss die Behörde in ständiger Praxis vom

Gesetz abweichen. Sodann muss die Behörde zu verstehen geben, dass sie sich

auch in Zukunft nicht gesetzeskonform verhalten wird. Und schliesslich dürfen

keine gewichtigen öffentlichen Interessen oder keine schutzwürdigen Interessen

Dritter der gesetzeswidrigen Praxis entgegenstehen (BGE 123 II 248

E. 3c). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: In

der Beschwerde wird nicht substanziiert dargetan, dass es bei der

Beschwerdegegnerin geradezu üblich sei, auch schulpflichtige Kinder, die die

Voraussetzungen von § 2 Reglement nicht erfüllen, auf Wunsch der Eltern fremdsprachigen

Privatschulen im Sinn von § 68 Abs. 2 VSG zuzuteilen. In jedem Fall

ist aber davon auszugehen, dass der Regierungsrat künftig im Rahmen seiner

Leitungs- und (Ober-)Aufsichtsfunktion dafür besorgt sein wird, dass eine

allfällige, in diese Richtung gehende Praxis aufgegeben würde, nachdem er dem

Vater der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. August 2022 bereits in

Aussicht stellte, die ICS auf die geltenden Bestimmungen aufmerksam zu machen.

Es besteht zudem ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung des

kantonalen Lehrplans bzw. daran, den hier lebenden Kindern die Schweizer

Kultur, die kantonalen Eigenheiten und insbesondere vertieft die deutsche

Sprache zu vermitteln (VGr, 10. April 2013, AN.2012.00004, E. 6.2.4).

Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, sie sei

in ihrem berechtigten Vertrauen darauf zu schützen, bis zum Ende der

Schulpflicht die ICS besuchen zu können, fehlt es bereits an der nach der

Rechtsprechung für eine solche Berufung auf den Vertrauensschutz

vorausgesetzten Vertrauensgrundlage (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweis).

So macht die Beschwerdeführerin selbst geltend, ihre Eltern hätten am

17. April 2015 eine "Status Certification" abgegeben und darin

unterschriftlich ihre Wegzugsabsicht bekundet. Es war den Genannten somit von

Anfang an bekannt, dass sich das Angebot der ICS ausschliesslich an Familien

richtet, die sich bloss vorübergehend im Kanton Zürich aufhalten, bzw. dass die

Beschwerdeführerin nicht ihre gesamte obligatorische Schulzeit bei der ICS wird

absolvieren können. Das behördliche Stillschweigen bis zum Zeitpunkt der

Meldung des Vaters der Beschwerdeführerin im Sommer 2022 war bei objektiver

Betrachtung nicht geeignet, bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter die

(berechtigte) Erwartung zu wecken, dass in ihrem Fall eine Ausnahme von der

Ausnahme (§ 68 Abs. 2 VSG) gemacht würde (vgl. dazu auch BGE 132 II 21 E. 8.1 mit Hinweisen). Mit dem erwähnten Schreiben einer nicht mit der

Sache befassten Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2022

bestätigte diese der Mutter der Beschwerdeführerin sodann bloss, dass das

Mädchen gemäss ihrem Telefonat ab Montag, dem 22. August 2022, nicht die

öffentliche Schule besuchen werde. Sowohl vor wie auch direkt im Anschluss an

besagtes E-Mail tauschten die Parteien weitere Schreiben aus, die zeigen, dass

die Frage der Schulzuteilung der Beschwerdeführerin (weiterhin) umstritten war

und der Klärung bedurfte. Namentlich wies die zuständige Mitarbeiterin der

Beschwerdegegnerin die Mutter der Beschwerdeführerin ebenfalls am

19. August 2022, wenige Stunden nach ihrer Kollegin, ausdrücklich darauf

hin, dass Kinder mit festem Wohnsitz im Kanton Zürich ihre Schulpflicht

grundsätzlich nur in einer öffentlichen oder privaten Schule erfüllen könnten,

die nach dem Lehrplan unterrichte, und liess ihr eine Kopie des Reglements über

die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen zukommen.

5.4 Damit

lässt sich die Ausgangsverfügung – entgegen der Beschwerde – auf § 68 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 2 Reglement stützen (vgl. Art. 36 Abs. 1

BV) bzw. rechtfertigt es sich nicht, den genannten Bestimmungen im Fall der

schulpflichtigen Beschwerdeführerin von vornherein die Anwendung zu versagen.

Wie erwähnt (vorn 5.3), besteht auch ein legitimes öffentliches Interesse an

der strittigen Anordnung (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV).

Grundrechtseingriffe müssen jedoch nicht nur auf einer

gesetzlichen Grundlage und einem rechtfertigenden Eingriffsinteresse beruhen,

sondern auch verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Im

Rahmen der unter diesem Titel anzustellenden Interessenabwägung gilt es dabei

in Schulbelangen das Wohl des betroffenen Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 11

Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November

1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]; vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.4;

ferner allgemein BGE 146 I 20 E. 5.2.2, 144 II 233 E. 8.2.1, 142 III

481 E. 2.6).

In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu beachten, dass

die Beschwerdeführerin inzwischen seit bald acht Jahren die ICS besucht, obwohl

sie die Voraussetzungen für eine Schulung an der fremdsprachigen Privatschule jedenfalls

schon seit Jahren nicht mehr erfüllt. Bis zum Abschluss der obligatorischen

Schulzeit hat sie entsprechend nur noch etwas mehr als ein Schuljahr zu

durchlaufen. Dieser Umstand ist einerseits ihren Eltern anzulasten, die es

unterlassen haben, sich (rechtzeitig) um eine Integration ihrer Tochter in die

Regelschule zu bemühen. Andererseits muss sich die Beschwerdegegnerin den

Vorwurf gefallen lassen, ihrer sich aus Art. 62 Abs. 2 BV ergebenden

Aufsichtspflicht jahrelang nicht nachgekommen zu sein. Auch die Anordnung vom

16. September 2022 hat sie bislang nicht vollzogen. Schon aufgrund des

Zeitablaufs liesse sich aber fragen, ob der Beschwerdeführerin ein Wechsel der

Schule heute überhaupt noch zugemutet werden kann. Es kommt hinzu, dass die

Beschwerdeführerin im Rahmen eines aktuell hängigen Kindesschutzverfahrens

nicht nur bei ihrer persönlichen Anhörung explizit den Wunsch äusserte, an der

ICS verbleiben zu können, sondern seitens der beigezogenen Fachpersonen auch

die Feststellung getroffen wurde, dass ein Schulwechsel das Wohl der Beschwerdeführerin

ernsthaft gefährdete. Konkret wäre es laut dem dem Verwaltungsgericht

vorliegenden – und von diesem entgegen der Beschwerde als Fachbericht zu

berücksichtigenden (§ 7 Abs. 1 VRG) – Abklärungsbericht des

Sozialzentrums G vom 10. Februar 2023 "aus Kindeswohlgründen

fahrlässig", das Mädchen die Konsequenzen für das Handeln bzw. Unterlassen

der Erwachsenen tragen zu lassen. Sie sei seit dem Kindergarten in der ICS, habe

dort viele Freunde, kenne die Lehrpersonen gut und könne in ihrer gewohnten

Sprache lernen. Ein Schulwechsel hätte zudem negative Folgen für die Beziehung

zwischen Vater und Tochter und würde diese (erneut) psychisch destabilisieren.

Diesbezüglich verweist der Abklärungsbericht auf den auch der Vorinstanz

eingereichten Bericht der langjährigen Psychologin der Beschwerdeführerin vom

6. September 2022, worin jene – entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz

aus Sicht des Gerichts durchaus nachvollziehbar – schildert, dass das Mädchen

nach der Trennung der Eltern unter ausgeprägten psychosomatischen Reaktionen

und Angstzuständen gelitten habe und die ICS für sie ein sicherer Ort gewesen

sei, weshalb sie seit der Ankündigung des Schulwechsels enorm verängstigt sei.

Das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der ICS wiegt

daher schwer.

Demgegenüber gilt es das öffentliche Interesse an der

Einhaltung des Lehrplans im Fall der Beschwerdeführerin insofern etwas zu

relativieren, als diese ohnehin nur noch während gut eines Jahres die

öffentliche Schule besuchen müsste und laut der Vorinstanz über gute bis sehr

gute Deutschkenntnisse verfügt bzw. sich nach Darstellung ihrer Mutter "im

Freizeitrahmen" problemlos auf Deutsch verständigen kann. Auch erscheint

glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerinnen einwenden, die Beschwerdeführerin

wolle später – wie ihre ältere Halbschwester –

im Ausland studieren, was ihr mit einem internationalen Abschluss der

ICS möglich sei.

5.5 Unter

diesen besonderen Umständen erweist sich die angefochtene Schulzuteilung als

unverhältnismässig und ist es der Beschwerdeführerin ausnahmsweise zu

gestatten, den obligatorischen Unterricht weiterhin bei der ICS zu besuchen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 12. Januar 2023 und die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 sind aufzuheben.

7.

Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und

dem Mitbeteiligten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Letzterer ist sodann zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t

BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung

und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den

Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und IV des

Rekursentscheids vom 12. Januar 2023 und die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 werden aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird

gestattet, den obligatorischen Unterricht weiterhin bei der ICS zu besuchen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des

Rekursentscheids vom 12. Januar 2023 werden die Kosten des

Rekursverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und dem Mitbeteiligten

auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und dem

Mitbeteiligten auferlegt.

4. Der

Mitbeteiligte wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu

bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Mitbeteiligten;

c) den Bezirksrat Zürich.