VB.2023.00074
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00074
29. Februar 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25243)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00074
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Genossenschaft C, vertreten durch RA Dr. D,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
3. Stadtrat von Zürich, vertreten durch Hochbaudepartement der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gebäudeversicherung Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid 221/2022 vom 2. Februar 2022
erteilte die Bausektion des
Stadtrats der Stadt Zürich der Genossenschaft C, Gebäude G,
unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Umbau und
die Umnutzung des Gebäudes E-Strasse 08 / F-Strasse 09
(Assek.-Nr. 01) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 (neu
Kat.-Nr. 04) in Zürich. Weiter nahm sie darin vom Beschluss
Nr. 61/2022 des Stadtrats vom 19. Januar 2022 Vormerk. Darin setzte
der Stadtrat das Inventarblatt des Amts für Städtebau vom 18. Oktober 2021
zum Gebäude E-Strasse 08 / F-Strasse 09 (Assek.-Nr. 01) fest und
stellte fest, dass die ordnungsgemässe Ausführung der Bauarbeiten des am 9. August
2021 beim Amt für Baubewilligungen eingereichten Bauvorhabens (Pläne
Nrn. BE-GR-01, BE-GR-02, BE-SS-01 und BE-SS-02) den Schutzzweck gemäss
Inventarblatt der Denkmalpflege nicht beeinträchtigte.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 10. März 2022 Rekurs
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Beschlüsse
aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2022 wurde die
Gebäudeversicherung Kanton Zürich von Amtes wegen als Mitbeteiligte in das
Verfahren aufgenommen. Am 22. September 2022 führte eine Delegation der
1.
Abteilung des Baurekursgerichts einen Referentenaugenschein auf dem
Lokal durch. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2022 wies das Baurekursgericht
den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
A gelangte mit Beschwerde vom 1. Februar 2023 gegen
diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte dessen
Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht beantragte am 10. Februar
2023.
ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich
verzichtete am 21. Februar 2023 auf Beantwortung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 beantragte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich, die
Beschwerde abzuweisen. Der Stadtrat der Stadt Zürich, vertreten durch das
Hochbaudepartement, ersuchte gleichentags ebenfalls um Beschwerdeabweisung. Die
Genossenschaft C, Gebäude G, beantragte am 10. März 2023,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter den gesetzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen. A erstattete am 27. März 2023 die Replik. Dazu
duplizierte der Stadtrat der Stadt Zürich, vertreten durch das
Hochbaudepartement, am 20. April 2023; ebenso die Genossenschaft C,
Gebäude G, am 24. April
2023.
unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Am 19. Mai 2023
verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin, welche im
Verfahren vor der Vorinstanz vollständig unterlag, ist als Eigentümerin der
unmittelbar nordwestlich an die Bauparzelle angrenzenden Liegenschaft F-Strasse 11
(Kat.-Nr. 12) gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) beschwerdelegitimiert. Nachdem auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
streitbetroffenen Baugrundstücke liegen gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt
Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der fünfgeschossigen Kernzone K
Altstadt, Profilerhaltung mit Wohnanteil 80 % und
Lärmempfindlichkeitsstufe III. Darauf befinden sich die beiden 1954 bis
1957.
errichteten und seit den 1980er-Jahren über den Innenhof miteinander verbundenen
Liegenschaften E-Strasse 08 / F-Strasse 09 (Gebäude G). Beide Bauten
sind (mit Ausnahme des Zwischen- bzw. Verbindungstrakts aus den 1980er-Jahren)
im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler
Bedeutung vermerkt. Ferner sind sie im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler
Bedeutung (ISOS) im Gebiet 1, Altstadt mit Erhaltungsziel A
(Substanzerhalt) eingetragen.
2.2
Das
Bauvorhaben sieht gemäss Bauentscheid vom 2. Februar 2022 die Erweiterung
der Räume (ober- und unterirdisch) sowie die "Vergrösserung der Parzellen"
im Hofbereich vor. Als Gegenstand der Baubewilligung wird der Umbau des
hofseitigen Anbaus, eine Nutzungsänderung (Saal anstelle des Magazins) sowie
die Neugestaltung des Hofs und eine Grenzmutation bezeichnet. Dem
denkmalpflegerischen Beschluss des Stadtrats vom 19. Januar 2022 zufolge
umfasst das Bauvorhaben im Wesentlichen die Erweiterung von Lagerräumen in
bisher nicht unterkellerte Bereiche unter dem in den 1980er-Jahren erstellten Saal,
die Erweiterung des Saals zusammen mit einer Grenzverschiebung in das
Untergeschoss (Magazin) des Gebäudes E-Strasse 06 sowie die Neugestaltung
der Fassaden des Saals und die Neufassung der Terrassenabschlüsse im Bereich
des Gartens.
2.3
Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Zwischen- bzw. Verbindungstrakt werde
vollständig abgebrochen und neu erstellt. Dies wird von der Bauherrschaft
bestritten. Aus den eingereichten Baugesuchsunterlagen ergibt sich, dass der
oberirdische Teil des Verbindungstrakts im Wesentlichen abgebrochen und neu erstellt
wird und der unterirdische Bereich eine Erweiterung erfährt. Genauer braucht
dieser Frage jedoch an dieser Stelle nicht mehr weiter nachgegangen zu werden,
da der Sachverhalt – wie sich aus dem Folgenden ergibt – ohnehin in mehrfacher
Hinsicht unklar ist.
3.
Als erstes Streitthema wird die Vollständigkeit der
Baugesuchsunterlagen bezüglich der Pläne aufgeworfen. Die Beschwerdeführerin
bemängelt, es fänden sich bei den Baugesuchsunterlagen keine Ansichten bzw.
«Fassadenzeichnungen».
3.1
Baugesuche haben alle Unterlagen zu
enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen werden in
§ 3 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)
näher ausgeführt. Insbesondere sind nach § 3 Abs. 1 lit. c BVV mit
dem Baugesuch in der Regel Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 einzureichen.
Nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können Nachbarn Fehler des
Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,
öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,
Vollständigkeit der Baupläne – nur dann rügen, wenn sie sich nachteilig auf ihre
Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Dies ist einerseits der
Fall, wenn ein Nachbar die
Ausgestaltung des Gebäudes als solches (unvollständige Planunterlagen) oder
dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte Aussteckung) gar nicht
beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa; RB 1986
Nr. 107). Andererseits kann der Nachbarschaft ein schützenswertes
Interesse an der Behandlung ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen
werden, wenn die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen direkt zur
materiellen Rechtswidrigkeit eines Bauvorhabens führt (VGr, 30. November 2017, VB. 2017.00353, E. 2.4; 10. Mai
2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 380).
3.2
Es trifft zu, dass sich in den vorliegend
eingereichten Baugesuchsunterlagen keine (Aussen-)Ansichten oder Fassadenpläne
befinden. Sodann ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass (Aussen-)Ansichten
oder Fassadenpläne bei einem Bauprojekt, welches sich in der Kernzone mit
Gestaltungsvorschriften sowie im Nahbereich von Inventarobjekten befindet, wo
erhöhte Gestaltungsanforderungen zum Tragen kommen, für die Beurteilung
unentbehrlich sind. Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die
Neugestaltung der Fassaden des Saals Gegenstand des Bauvorhabens ist (vgl. oben
E. 2.2).
Demzufolge hätte
der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Behandlung
ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden dürfen. Mangels
Fassadenplänen bzw. (Aussen-)Ansichten
war eine Beurteilung der erhöhten gestalterischen Anforderungen im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG weder für die Beschwerdeführerin noch für die
Bewilligungsbehörde möglich. Der
Entscheid des Baurekursgerichts, auf die Rüge mangels ersichtlichen Nachteils
für die Beschwerdeführerin nicht weiter nachzugehen, erweist sich damit als
rechtswidrig.
4.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es hätten
vorgängig Schutzabklärungen betreffend der angrenzenden Schutzobjekte E-Strasse 08/F-Strasse 09
getroffen werden müssen, da deren Beeinträchtigung nicht von vornherein hätte
ausgeschlossen werden können.
4.1
Gefährdet ein Bauprojekt den Schutzzweck
eines inventarisierten Objekts, so hat das Gemeinwesen vorab einen
Schutzentscheid zu treffen, das heisst entweder Schutzmassnahmen anzuordnen
oder ganz oder teilweise auf solche zu verzichten. Nur wenn die Gefährdung eines inventarisierten Objekts
durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine
Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 30. April
2020, VB.2020.00058, E. 3.3.2; 18. Dezember 2019,
VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2; 17. Januar 2019, VB.2018.00314,
E. 3.2.1 je mit Hinweisen).
Den kommunalen Behörden steht bei der Frage, ob ein
Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses
Beurteilungsermessen zu. Dieses ist hingegen nicht mit jenem bei der
Beurteilung der Schutzwürdigkeit gleichzusetzen, besteht doch wegen des
Inventareintrags die Vermutung der Schutzwürdigkeit (VGr, 14. September
2011, VB.2011.00370, E. 2.2).
4.2
Ausgangspunkt für die Beurteilung der
möglichen Beeinträchtigung ist, wie das Baurekursgericht zutreffend festhielt,
der Schutzzweck der Inventarobjekte. Gemäss Inventar entsprechen die beiden
Gebäude ziemlich genau der kleinteiligen mittelalterlichen Stadtstruktur an
diesem Ort. Die beiden über den Innenhof verbundenen Bauten seien 1954–1957 in
hoher Detailqualität neu errichtet worden. Sie würden damit hervorragend das
Bemühen in den 1950er-Jahren zur Erhaltung des Bildes der malerischen Altstadt
belegen. Für den Erhalt dieser Zeugenschaft gälten sämtliche Fassaden und
Dächer sowie die tragende Gebäudekonstruktion mit dem jeweiligen Dachstuhl als schutzwürdig.
Entgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich der Schutzzweck damit ausreichend
aus dem Inventareintrag.
4.3
Die Verbindungsbaute zwischen den beiden
Inventarobjekten, welche im Wesentlichen von den geplanten Bauarbeiten
betroffen ist, existiert bereits seit den 1980er-Jahren. Im Inventar wird der
Zwischentrakt nicht als denkmalschutzrechtlich relevant bezeichnet. Dass im
Inventarblatt die beiden Liegenschaften samt dem Verbindungstrakt mittels roter
Umrandung als Schutzobjekt definiert werden, vermag daran nichts zu ändern.
Weiter kann aus dem Umstand, dass die Bauten zusammen ins Inventar aufgenommen worden
sind, nicht abgeleitet werden, dass der Hofbereich denkmalschutzrechtlich
bedeutsam wäre, ansonsten entsprechende Ausführungen im Inventarblatt enthalten
sein müssten. Das Inventar spricht weder von einem Ensemble noch bezeichnet es
den Zwischentrakt als Bestandteil eines solchen.
Mit Blick auf
den Schutzzweck und die vorliegenden Pläne scheinen die Inventarobjekte durch
die geplanten Umbauarbeiten am Zwischentrakt im Innenhof nicht beeinträchtigt
zu werden. Es kann aber aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht
abschliessend beurteilt werden, ob keine potenziell erhaltenswürdigen Teile der
Inventarobjekte betroffen sind und der Schutzzweck nicht tangiert wird. Die
Zulässigkeit des Verzichts auf weitere Schutzabklärungen kann zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht geprüft werden.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt als Nächstes vor, auf dem Dach
des streitbetroffenen Zwischentrakts sei der Betrieb einer Aussenwirtschaft des
Gebäudes G geplant. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine lärmrechtliche
Überprüfung mittels Gutachten für entbehrlich gehalten. In diesem Zusammenhang
macht sie weiter geltend, es läge mit dem Ersatz des Zwischentrakts eine neue
ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 1 LSV vor oder es wäre
zumindest von einer wesentlichen Änderung im Sinn von Art. 8 Abs. 3
LSV auszugehen gewesen.
5.1
Bei der vorliegend zu beurteilenden
Aussenwirtschaft handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von
Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)
und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV).
Die
Umweltschutzgesetzgebung unterscheidet neu- und altrechtliche Anlagen und
stellt unterschiedliche Anforderungen an den Lärmschutz, je nachdem, ob es sich
um eine bei Inkrafttreten des Gesetzes (am 1. Januar 1985) bestehende,
eine neue oder eine geänderte Anlage handelt: Während die von der Anlage allein
erzeugten Lärmemissionen neuer Anlagen die Planungswerte der massgebenden
Empfindlichkeitsstufe grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (Art. 25
Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und wesentlich geänderte
Anlagen die Immissionsgrenzwerte respektieren müssen (Art. 8 Abs. 2
LSV), ordnet die Vollzugsbehörde die Sanierung einer Altanlage nur an, wenn
diese wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt (Art. 13
Abs. 1 LSV).
5.2
Der Betrieb der Gastwirtschaft im Garten
wurde mit Beschluss der Bausektion des Stadtrats vom 3. Oktober 1980
bewilligt. Im Anzeigeverfahren wurden sodann am 4. Januar 1984 auf dem
Dach des Zwischenbaus (ebenfalls als Garten bezeichnet) offenbar weitere
Aussensitzplätze bewilligt. Der Gastronomiebetrieb im Freien besteht dem
aktuellen Baugesuch zufolge seit dem Jahr 1984. Ebenfalls gemäss Baugesuch ist
im Aussenbereich keine Kapazitätserweiterung geplant: Zu den bestehenden
28.
Sitzplätzen sollen keine neuen bzw. zusätzlichen hinzukommen. In den
Baugesuchsplänen erwähnt sind entsprechend 28 Sitzplätze und zwar im
Garten des Erdgeschosses; auf der Terrasse sind hingegen keine Aussensitzplätze
eingetragen.
Im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung des Aussenbereichs
und der Anzahl Sitzplätze lassen die Baugesuchsunterlagen allerdings Fragen
offen: So wird die Fläche der Terrasse auf dem Dach des Zwischenbaus von 50 m2
auf 90 m2 beinahe verdoppelt. Zudem ist auf der Terrasse ein
Staubereich für Terrassenmöbilierung sowie eine Beschattungsvorrichtung
projektiert. Die auf der Terrasse vorgesehene Nutzung bleibt jedoch unklar. Im
Baugesuch werden – wie erwähnt – unverändert 28 Aussensitzplätze angegeben
und diese einzig im Garten eingezeichnet. Hingegen schreibt die Bauherrschaft
in ihrer Beschwerdeantwort von ca. 45 Aussensitzplätzen und führt
darin an anderer Stelle aus, die Aussenwirtschaft würde auch die «obere»
Terrasse umfassen. Im Übrigen scheint ein Baubeschränkungsservitut aus dem Jahr
1955.
zu bestehen, welches die Bewirtung auf dem Dach ausschliessen würde.
5.3
Im vorliegenden Verfahren geht es allerdings
im Wesentlichen um die Frage, ob die Baubehörde vor Bewilligung des strittigen
Bauprojekts, welches unter anderem die Umgestaltung des Aussenbereichs
vorsieht, ein Lärmgutachten gemäss Art. 36 LSV hätte einholen müssen.
5.3.1
Die Vollzugsbehörde ermittelt
die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte
nach den Anhängen 3 ff. LSV dann, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die
massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung
zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV). Die
Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte
überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vorweggenommene Würdigung der
Lärmsituation (BGE 137 II 30
E. 3.4, auch zum Folgenden). Dabei dürfen – jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG –
keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der
Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Es reicht bereits aus, wenn eine
Überschreitung der Belastungsgrenzwerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen
Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so ist die
Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den
Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2–7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr
insoweit ein Ermessensspielraum zustände (zum Ganzen: BGr, 21. Oktober
2020, 1C_498/2019, E. 4.1).
5.3.2
Im vorliegenden Fall gilt es somit anhand einer prospektiven Würdigung der
Lärmsituation abzuklären, ob Grund zur Annahme besteht, dass die
Belastungsgrenzwerte im umstrittenen Innenhof überschritten werden. Dabei spielt
es zumindest in einem ersten Schritt keine Rolle, ob der Garten bzw. die
Terrasse und deren Nutzung in einem früheren Verfahren bereits bewilligt worden
sind oder nicht. Tatsächlich müssen die geltenden Belastungsgrenzwerte für
Immissionen nicht nur zum Bewilligungszeitpunkt, sondern grundsätzlich während
der gesamten Betriebsdauer einer Anlage eingehalten werden. Wenn also Grund zur
Annahme besteht, dass der auf der Terrasse und im Hofgarten erzeugte Lärm die
Belastungsgrenzwerte überschreiten könnte, ist die Vollzugsbehörde
verpflichtet, die Lärmsituation abzuklären. Das Vorliegen einer Bewilligung
schliesst somit nicht aus, dass die effektive Lärmsituation gegen die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstösst – sei es aufgrund mangelhafter
Abklärung, Rechnungsfehler, einer nicht richtig vorausgesehenen Lärmentwicklung
oder anderer Gründe. Die Baubewilligung verleiht keine wohlerworbenen Rechte in
Bezug auf die Lärmsituation, wenn diese dem geltenden Recht widerspricht. Vielmehr
ergeht eine Bewilligung für lärmige Anlagen unter dem (ausdrücklichen oder
impliziten) Vorbehalt einer späteren Anordnung oder Ergänzung der Massnahmen
zur Emissionsbegrenzung (zum Ganzen:
BGr, 21. Oktober 2020, 1C_498/2019, E. 4.2).
5.3.3
Aus dem soeben Ausgeführten
ergibt sich, dass die Beantwortung der Frage, ob eine neu- oder altrechtliche
Anlage vorliegt, nicht entscheidrelevant ist und damit offengelassen werden
kann. Hingegen ist der durch die Terrasse und deren Gastrobetrieb verursachte
Lärm für die Frage, ob die Behörde gemäss Art. 36 LSV die Lärmimmissionen
abklären muss, von Bedeutung. Wie in E. 5.2 erwähnt, ist vorliegend
sowohl die bestehende als auch die geplante Anzahl Aussensitzplätze wie auch
die bisherige und die geplante Nutzung der Terrasse unklar. Darüber, ob vorliegend Grund zur Annahme
besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder überschritten
werden könnten, hat die Behörde nach Abklärung der dafür massgeblichen
Sachverhaltselemente zu befinden.
6.
Im Baubewilligungsentscheid wurde in Erwägung E festgehalten,
der Ersatz des Hoftrakts liege teilweise im Grenzabstandsbereich von 3,5 m
zu den Liegenschaften E-Strasse 05 und 10 sowie F-Strasse 07 und 11.
Da anhand der Baugesuchsunterlagen die Einhaltung der Profile zu den genannten
Nachbarliegenschaften nicht eruiert werden könne, habe die Bauherrschaft
entsprechende Unterlagen einzureichen. Falls dieser Nachweis nicht erbracht
werden könne, seien die Zustimmungen der betroffenen Grundeigentümer beizubringen
oder der Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten (vgl. Art. 7 Abs. 2
BZO).
Da die angefochtene Baubewilligung ohnehin aufzuheben ist,
stellt sich die Frage einer nebenbestimmungsweisen Heilung dieses Mangels nicht
mehr und braucht die Zulässigkeit demzufolge nicht geprüft zu werden.
7.
7.1
Damit
erwies sich die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht als berechtigt und die
Beschwerde ist gutzuheissen. Die übrigen Rügen sind im jetzigen Zeitpunkt
deshalb nicht mehr zu behandeln. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und
die Sache an die Bewilligungsbehörde zur weiteren Sachverhaltsabklärung
bezüglich Fassadengestaltung (Pläne), Nutzung des Aussenbereichs (Garten;
Terrasse) und Gebäudeprofile zurückzuweisen. Die Baubehörde hat bei der Bauherrschaft die fehlenden
Fassadenpläne sowie verbesserte Pläne, woraus die Gebäudeprofile
ersichtlich sind, einzuverlangen und
gestützt darauf die gestalterische Beurteilung gemäss § 238 Abs. 2 PBG nachzuholen sowie die Einhaltung der Gebäudeprofile zu überprüfen
und neu zu entscheiden. Ferner wird sie nach Klärung der beabsichtigten Nutzung
des Aussenbereichs über die Notwendigkeit einer Abklärung der Lärmimmissionen gemäss Art. 36
LSV zu befinden haben.
7.2
Gemäss Art. 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der
Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu
einem Drittel aufzuerlegen (Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind
vielmehr zu gleichen Teilen zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a
und Abs. 3 VRG).
8.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
(Sprung-)Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als
Zwischenentscheid qualifiziert, der nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weitergezogen werden kann
(BGE 134 II 137, E. 1.3.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. Dezember 2022 sowie der Beschluss
der Bausektion des Stadtrats Zürich vom 19. Januar 2022 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur
weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Bausektion des
Stadtrats Zürich zurückgewiesen.
Die Kosten des Rekursverfahrens im Umfang
von total Fr. 7'300.- werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu
einem Drittel auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 315.-- Zustellkosten,
Fr. 5'315.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden der
Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu einem Drittel auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerschaft 1–3 wird
zu gleichen Teilen verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligte;
b) das Baurekursgericht.