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Entscheid

VB.2023.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00074

29. Februar 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25243)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00074

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Genossenschaft C, vertreten durch RA Dr. D,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

3. Stadtrat von Zürich, vertreten durch Hochbaudepartement der Stadt

Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Gebäudeversicherung Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid 221/2022 vom 2. Februar 2022

erteilte die Bausektion des

Stadtrats der Stadt Zürich der Genossenschaft C, Gebäude G,

unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Umbau und

die Umnutzung des Gebäudes E-Strasse 08 / F-Strasse 09

(Assek.-Nr. 01) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 (neu

Kat.-Nr. 04) in Zürich. Weiter nahm sie darin vom Beschluss

Nr. 61/2022 des Stadtrats vom 19. Januar 2022 Vormerk. Darin setzte

der Stadtrat das Inventarblatt des Amts für Städtebau vom 18. Oktober 2021

zum Gebäude E-Strasse 08 / F-Strasse 09 (Assek.-Nr. 01) fest und

stellte fest, dass die ordnungsgemässe Ausführung der Bauarbeiten des am 9. August

2021 beim Amt für Baubewilligungen eingereichten Bauvorhabens (Pläne

Nrn. BE-GR-01, BE-GR-02, BE-SS-01 und BE-SS-02) den Schutzzweck gemäss

Inventarblatt der Denkmalpflege nicht beeinträchtigte.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 10. März 2022 Rekurs

beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Beschlüsse

aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2022 wurde die

Gebäudeversicherung Kanton Zürich von Amtes wegen als Mitbeteiligte in das

Verfahren aufgenommen. Am 22. September 2022 führte eine Delegation der

1.

Abteilung des Baurekursgerichts einen Referentenaugenschein auf dem

Lokal durch. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2022 wies das Baurekursgericht

den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

A gelangte mit Beschwerde vom 1. Februar 2023 gegen

diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte dessen

Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht beantragte am 10. Februar

2023.

ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich

verzichtete am 21. Februar 2023 auf Beantwortung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 beantragte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich, die

Beschwerde abzuweisen. Der Stadtrat der Stadt Zürich, vertreten durch das

Hochbaudepartement, ersuchte gleichentags ebenfalls um Beschwerdeabweisung. Die

Genossenschaft C, Gebäude G, beantragte am 10. März 2023,

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter den gesetzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen. A erstattete am 27. März 2023 die Replik. Dazu

duplizierte der Stadtrat der Stadt Zürich, vertreten durch das

Hochbaudepartement, am 20. April 2023; ebenso die Genossenschaft C,

Gebäude G, am 24. April

2023.

unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Am 19. Mai 2023

verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin, welche im

Verfahren vor der Vorinstanz vollständig unterlag, ist als Eigentümerin der

unmittelbar nordwestlich an die Bauparzelle angrenzenden Liegenschaft F-Strasse 11

(Kat.-Nr. 12) gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) beschwerdelegitimiert. Nachdem auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

streitbetroffenen Baugrundstücke liegen gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt

Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der fünfgeschossigen Kernzone K

Altstadt, Profilerhaltung mit Wohnanteil 80 % und

Lärmempfindlichkeitsstufe III. Darauf befinden sich die beiden 1954 bis

1957.

errichteten und seit den 1980er-Jahren über den Innenhof miteinander verbundenen

Liegenschaften E-Strasse 08 / F-Strasse 09 (Gebäude G). Beide Bauten

sind (mit Ausnahme des Zwischen- bzw. Verbindungstrakts aus den 1980er-Jahren)

im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler

Bedeutung vermerkt. Ferner sind sie im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler

Bedeutung (ISOS) im Gebiet 1, Altstadt mit Erhaltungsziel A

(Substanzerhalt) eingetragen.

2.2

Das

Bauvorhaben sieht gemäss Bauentscheid vom 2. Februar 2022 die Erweiterung

der Räume (ober- und unterirdisch) sowie die "Vergrösserung der Parzellen"

im Hofbereich vor. Als Gegenstand der Baubewilligung wird der Umbau des

hofseitigen Anbaus, eine Nutzungsänderung (Saal anstelle des Magazins) sowie

die Neugestaltung des Hofs und eine Grenzmutation bezeichnet. Dem

denkmalpflegerischen Beschluss des Stadtrats vom 19. Januar 2022 zufolge

umfasst das Bauvorhaben im Wesentlichen die Erweiterung von Lagerräumen in

bisher nicht unterkellerte Bereiche unter dem in den 1980er-Jahren erstellten Saal,

die Erweiterung des Saals zusammen mit einer Grenzverschiebung in das

Untergeschoss (Magazin) des Gebäudes E-Strasse 06 sowie die Neugestaltung

der Fassaden des Saals und die Neufassung der Terrassenabschlüsse im Bereich

des Gartens.

2.3

Die

Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Zwischen- bzw. Verbindungstrakt werde

vollständig abgebrochen und neu erstellt. Dies wird von der Bauherrschaft

bestritten. Aus den eingereichten Baugesuchsunterlagen ergibt sich, dass der

oberirdische Teil des Verbindungstrakts im Wesentlichen abgebrochen und neu erstellt

wird und der unterirdische Bereich eine Erweiterung erfährt. Genauer braucht

dieser Frage jedoch an dieser Stelle nicht mehr weiter nachgegangen zu werden,

da der Sachverhalt – wie sich aus dem Folgenden ergibt – ohnehin in mehrfacher

Hinsicht unklar ist.

3.

Als erstes Streitthema wird die Vollständigkeit der

Baugesuchsunterlagen bezüglich der Pläne aufgeworfen. Die Beschwerdeführerin

bemängelt, es fänden sich bei den Baugesuchsunterlagen keine Ansichten bzw.

«Fassadenzeichnungen».

3.1

Baugesuche haben alle Unterlagen zu

enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen werden in

§ 3 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)

näher ausgeführt. Insbesondere sind nach § 3 Abs. 1 lit. c BVV mit

dem Baugesuch in der Regel Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 einzureichen.

Nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können Nachbarn Fehler des

Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,

öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,

Vollständigkeit der Baupläne – nur dann rügen, wenn sie sich nachteilig auf ihre

Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Dies ist einerseits der

Fall, wenn ein Nachbar die

Ausgestaltung des Gebäudes als solches (unvollständige Planunterlagen) oder

dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte Aussteckung) gar nicht

beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa; RB 1986

Nr. 107). Andererseits kann der Nachbarschaft ein schützenswertes

Interesse an der Behandlung ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen

werden, wenn die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen direkt zur

materiellen Rechtswidrigkeit eines Bauvorhabens führt (VGr, 30. November 2017, VB. 2017.00353, E. 2.4; 10. Mai

2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,

S. 380).

3.2

Es trifft zu, dass sich in den vorliegend

eingereichten Baugesuchsunterlagen keine (Aussen-)Ansichten oder Fassadenpläne

befinden. Sodann ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass (Aussen-)Ansichten

oder Fassadenpläne bei einem Bauprojekt, welches sich in der Kernzone mit

Gestaltungsvorschriften sowie im Nahbereich von Inventarobjekten befindet, wo

erhöhte Gestaltungsanforderungen zum Tragen kommen, für die Beurteilung

unentbehrlich sind. Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die

Neugestaltung der Fassaden des Saals Gegenstand des Bauvorhabens ist (vgl. oben

E. 2.2).

Demzufolge hätte

der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Behandlung

ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden dürfen. Mangels

Fassadenplänen bzw. (Aussen-)Ansichten

war eine Beurteilung der erhöhten gestalterischen Anforderungen im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG weder für die Beschwerdeführerin noch für die

Bewilligungsbehörde möglich. Der

Entscheid des Baurekursgerichts, auf die Rüge mangels ersichtlichen Nachteils

für die Beschwerdeführerin nicht weiter nachzugehen, erweist sich damit als

rechtswidrig.

4.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es hätten

vorgängig Schutzabklärungen betreffend der angrenzenden Schutzobjekte E-Strasse 08/F-Strasse 09

getroffen werden müssen, da deren Beeinträchtigung nicht von vornherein hätte

ausgeschlossen werden können.

4.1

Gefährdet ein Bauprojekt den Schutzzweck

eines inventarisierten Objekts, so hat das Gemeinwesen vorab einen

Schutzentscheid zu treffen, das heisst entweder Schutzmassnahmen anzuordnen

oder ganz oder teilweise auf solche zu verzichten. Nur wenn die Gefährdung eines inventarisierten Objekts

durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine

Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 30. April

2020, VB.2020.00058, E. 3.3.2; 18. Dezember 2019,

VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2; 17. Januar 2019, VB.2018.00314,

E. 3.2.1 je mit Hinweisen).

Den kommunalen Behörden steht bei der Frage, ob ein

Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses

Beurteilungsermessen zu. Dieses ist hingegen nicht mit jenem bei der

Beurteilung der Schutzwürdigkeit gleichzusetzen, besteht doch wegen des

Inventareintrags die Vermutung der Schutzwürdigkeit (VGr, 14. September

2011, VB.2011.00370, E. 2.2).

4.2

Ausgangspunkt für die Beurteilung der

möglichen Beeinträchtigung ist, wie das Baurekursgericht zutreffend festhielt,

der Schutzzweck der Inventarobjekte. Gemäss Inventar entsprechen die beiden

Gebäude ziemlich genau der kleinteiligen mittelalterlichen Stadtstruktur an

diesem Ort. Die beiden über den Innenhof verbundenen Bauten seien 1954–1957 in

hoher Detailqualität neu errichtet worden. Sie würden damit hervorragend das

Bemühen in den 1950er-Jahren zur Erhaltung des Bildes der malerischen Altstadt

belegen. Für den Erhalt dieser Zeugenschaft gälten sämtliche Fassaden und

Dächer sowie die tragende Gebäudekonstruktion mit dem jeweiligen Dachstuhl als schutzwürdig.

Entgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich der Schutzzweck damit ausreichend

aus dem Inventareintrag.

4.3

Die Verbindungsbaute zwischen den beiden

Inventarobjekten, welche im Wesentlichen von den geplanten Bauarbeiten

betroffen ist, existiert bereits seit den 1980er-Jahren. Im Inventar wird der

Zwischentrakt nicht als denkmalschutzrechtlich relevant bezeichnet. Dass im

Inventarblatt die beiden Liegenschaften samt dem Verbindungstrakt mittels roter

Umrandung als Schutzobjekt definiert werden, vermag daran nichts zu ändern.

Weiter kann aus dem Umstand, dass die Bauten zusammen ins Inventar aufgenommen worden

sind, nicht abgeleitet werden, dass der Hofbereich denkmalschutzrechtlich

bedeutsam wäre, ansonsten entsprechende Ausführungen im Inventarblatt enthalten

sein müssten. Das Inventar spricht weder von einem Ensemble noch bezeichnet es

den Zwischentrakt als Bestandteil eines solchen.

Mit Blick auf

den Schutzzweck und die vorliegenden Pläne scheinen die Inventarobjekte durch

die geplanten Umbauarbeiten am Zwischentrakt im Innenhof nicht beeinträchtigt

zu werden. Es kann aber aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht

abschliessend beurteilt werden, ob keine potenziell erhaltenswürdigen Teile der

Inventarobjekte betroffen sind und der Schutzzweck nicht tangiert wird. Die

Zulässigkeit des Verzichts auf weitere Schutzabklärungen kann zum jetzigen

Zeitpunkt noch nicht geprüft werden.

5.

Die Beschwerdeführerin bringt als Nächstes vor, auf dem Dach

des streitbetroffenen Zwischentrakts sei der Betrieb einer Aussenwirtschaft des

Gebäudes G geplant. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine lärmrechtliche

Überprüfung mittels Gutachten für entbehrlich gehalten. In diesem Zusammenhang

macht sie weiter geltend, es läge mit dem Ersatz des Zwischentrakts eine neue

ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 1 LSV vor oder es wäre

zumindest von einer wesentlichen Änderung im Sinn von Art. 8 Abs. 3

LSV auszugehen gewesen.

5.1

Bei der vorliegend zu beurteilenden

Aussenwirtschaft handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von

Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986

(LSV).

Die

Umweltschutzgesetzgebung unterscheidet neu- und altrechtliche Anlagen und

stellt unterschiedliche Anforderungen an den Lärmschutz, je nachdem, ob es sich

um eine bei Inkrafttreten des Gesetzes (am 1. Januar 1985) bestehende,

eine neue oder eine geänderte Anlage handelt: Während die von der Anlage allein

erzeugten Lärmemissionen neuer Anlagen die Planungswerte der massgebenden

Empfindlichkeitsstufe grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (Art. 25

Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und wesentlich geänderte

Anlagen die Immissionsgrenzwerte respektieren müssen (Art. 8 Abs. 2

LSV), ordnet die Vollzugsbehörde die Sanierung einer Altanlage nur an, wenn

diese wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt (Art. 13

Abs. 1 LSV).

5.2

Der Betrieb der Gastwirtschaft im Garten

wurde mit Beschluss der Bausektion des Stadtrats vom 3. Oktober 1980

bewilligt. Im Anzeigeverfahren wurden sodann am 4. Januar 1984 auf dem

Dach des Zwischenbaus (ebenfalls als Garten bezeichnet) offenbar weitere

Aussensitzplätze bewilligt. Der Gastronomiebetrieb im Freien besteht dem

aktuellen Baugesuch zufolge seit dem Jahr 1984. Ebenfalls gemäss Baugesuch ist

im Aussenbereich keine Kapazitätserweiterung geplant: Zu den bestehenden

28.

Sitzplätzen sollen keine neuen bzw. zusätzlichen hinzukommen. In den

Baugesuchsplänen erwähnt sind entsprechend 28 Sitzplätze und zwar im

Garten des Erdgeschosses; auf der Terrasse sind hingegen keine Aussensitzplätze

eingetragen.

Im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung des Aussenbereichs

und der Anzahl Sitzplätze lassen die Baugesuchsunterlagen allerdings Fragen

offen: So wird die Fläche der Terrasse auf dem Dach des Zwischenbaus von 50 m2

auf 90 m2 beinahe verdoppelt. Zudem ist auf der Terrasse ein

Staubereich für Terrassenmöbilierung sowie eine Beschattungsvorrichtung

projektiert. Die auf der Terrasse vorgesehene Nutzung bleibt jedoch unklar. Im

Baugesuch werden – wie erwähnt – unverändert 28 Aussensitzplätze angegeben

und diese einzig im Garten eingezeichnet. Hingegen schreibt die Bauherrschaft

in ihrer Beschwerdeantwort von ca. 45 Aussensitzplätzen und führt

darin an anderer Stelle aus, die Aussenwirtschaft würde auch die «obere»

Terrasse umfassen. Im Übrigen scheint ein Baubeschränkungsservitut aus dem Jahr

1955.

zu bestehen, welches die Bewirtung auf dem Dach ausschliessen würde.

5.3

Im vorliegenden Verfahren geht es allerdings

im Wesentlichen um die Frage, ob die Baubehörde vor Bewilligung des strittigen

Bauprojekts, welches unter anderem die Umgestaltung des Aussenbereichs

vorsieht, ein Lärmgutachten gemäss Art. 36 LSV hätte einholen müssen.

5.3.1

Die Vollzugsbehörde ermittelt

die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte

nach den Anhängen 3 ff. LSV dann, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die

massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung

zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV). Die

Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte

überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vorweggenommene Würdigung der

Lärmsituation (BGE 137 II 30

E. 3.4, auch zum Folgenden). Dabei dürfen – jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG

keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der

Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Es reicht bereits aus, wenn eine

Überschreitung der Belastungsgrenzwerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen

Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so ist die

Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den

Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2–7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr

insoweit ein Ermessensspielraum zustände (zum Ganzen: BGr, 21. Oktober

2020, 1C_498/2019, E. 4.1).

5.3.2

Im vorliegenden Fall gilt es somit anhand einer prospektiven Würdigung der

Lärmsituation abzuklären, ob Grund zur Annahme besteht, dass die

Belastungsgrenzwerte im umstrittenen Innenhof überschritten werden. Dabei spielt

es zumindest in einem ersten Schritt keine Rolle, ob der Garten bzw. die

Terrasse und deren Nutzung in einem früheren Verfahren bereits bewilligt worden

sind oder nicht. Tatsächlich müssen die geltenden Belastungsgrenzwerte für

Immissionen nicht nur zum Bewilligungszeitpunkt, sondern grundsätzlich während

der gesamten Betriebsdauer einer Anlage eingehalten werden. Wenn also Grund zur

Annahme besteht, dass der auf der Terrasse und im Hofgarten erzeugte Lärm die

Belastungsgrenzwerte überschreiten könnte, ist die Vollzugsbehörde

verpflichtet, die Lärmsituation abzuklären. Das Vorliegen einer Bewilligung

schliesst somit nicht aus, dass die effektive Lärmsituation gegen die

öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstösst – sei es aufgrund mangelhafter

Abklärung, Rechnungsfehler, einer nicht richtig vorausgesehenen Lärmentwicklung

oder anderer Gründe. Die Baubewilligung verleiht keine wohlerworbenen Rechte in

Bezug auf die Lärmsituation, wenn diese dem geltenden Recht widerspricht. Vielmehr

ergeht eine Bewilligung für lärmige Anlagen unter dem (ausdrücklichen oder

impliziten) Vorbehalt einer späteren Anordnung oder Ergänzung der Massnahmen

zur Emissionsbegrenzung (zum Ganzen:

BGr, 21. Oktober 2020, 1C_498/2019, E. 4.2).

5.3.3

Aus dem soeben Ausgeführten

ergibt sich, dass die Beantwortung der Frage, ob eine neu- oder altrechtliche

Anlage vorliegt, nicht entscheidrelevant ist und damit offengelassen werden

kann. Hingegen ist der durch die Terrasse und deren Gastrobetrieb verursachte

Lärm für die Frage, ob die Behörde gemäss Art. 36 LSV die Lärmimmissionen

abklären muss, von Bedeutung. Wie in E. 5.2 erwähnt, ist vorliegend

sowohl die bestehende als auch die geplante Anzahl Aussensitzplätze wie auch

die bisherige und die geplante Nutzung der Terrasse unklar. Darüber, ob vorliegend Grund zur Annahme

besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder überschritten

werden könnten, hat die Behörde nach Abklärung der dafür massgeblichen

Sachverhaltselemente zu befinden.

6.

Im Baubewilligungsentscheid wurde in Erwägung E festgehalten,

der Ersatz des Hoftrakts liege teilweise im Grenzabstandsbereich von 3,5 m

zu den Liegenschaften E-Strasse 05 und 10 sowie F-Strasse 07 und 11.

Da anhand der Baugesuchsunterlagen die Einhaltung der Profile zu den genannten

Nachbarliegenschaften nicht eruiert werden könne, habe die Bauherrschaft

entsprechende Unterlagen einzureichen. Falls dieser Nachweis nicht erbracht

werden könne, seien die Zustimmungen der betroffenen Grundeigentümer beizubringen

oder der Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten (vgl. Art. 7 Abs. 2

BZO).

Da die angefochtene Baubewilligung ohnehin aufzuheben ist,

stellt sich die Frage einer nebenbestimmungsweisen Heilung dieses Mangels nicht

mehr und braucht die Zulässigkeit demzufolge nicht geprüft zu werden.

7.

7.1

Damit

erwies sich die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht als berechtigt und die

Beschwerde ist gutzuheissen. Die übrigen Rügen sind im jetzigen Zeitpunkt

deshalb nicht mehr zu behandeln. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und

die Sache an die Bewilligungsbehörde zur weiteren Sachverhaltsabklärung

bezüglich Fassadengestaltung (Pläne), Nutzung des Aussenbereichs (Garten;

Terrasse) und Gebäudeprofile zurückzuweisen. Die Baubehörde hat bei der Bauherrschaft die fehlenden

Fassadenpläne sowie verbesserte Pläne, woraus die Gebäudeprofile

ersichtlich sind, einzuverlangen und

gestützt darauf die gestalterische Beurteilung gemäss § 238 Abs. 2 PBG nachzuholen sowie die Einhaltung der Gebäudeprofile zu überprüfen

und neu zu entscheiden. Ferner wird sie nach Klärung der beabsichtigten Nutzung

des Aussenbereichs über die Notwendigkeit einer Abklärung der Lärmimmissionen gemäss Art. 36

LSV zu befinden haben.

7.2

Gemäss Art. 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der

Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu

einem Drittel aufzuerlegen (Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind

vielmehr zu gleichen Teilen zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a

und Abs. 3 VRG).

8.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

(Sprung-)Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als

Zwischenentscheid qualifiziert, der nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weitergezogen werden kann

(BGE 134 II 137, E. 1.3.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. Dezember 2022 sowie der Beschluss

der Bausektion des Stadtrats Zürich vom 19. Januar 2022 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur

weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Bausektion des

Stadtrats Zürich zurückgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens im Umfang

von total Fr. 7'300.- werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu

einem Drittel auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 315.-- Zustellkosten,

Fr. 5'315.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden der

Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu einem Drittel auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerschaft 1–3 wird

zu gleichen Teilen verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligte;

b) das Baurekursgericht.