VB.2023.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00076
19. April 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25298)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00076
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
mit Electronic Monitoring,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 21. Juni 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der
einfachen Körperverletzung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig
und bestrafte ihn unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe von
6 Monaten gemäss dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom
21. Juli 2015 mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als
Gesamtstrafe, wovon 3 Tage durch Haft bereits erstanden waren. Im Umfang
von 8 Monaten schob das Obergericht den Vollzug der Freiheitsstrafe auf,
unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Im übrigen Umfang
(6 Monate), abzüglich der 3 durch Haft erstandenen Tage, ordnete das
Obergericht den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Die dagegen von A erhobene
Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1421/2021 vom
25. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit
Verfügung vom 17. Oktober 2022 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch von A vom 12. September
2022 um Verbüssung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe in der
Vollzugsform der elektronischen Überwachung (nachfolgend auch: Electronic
Monitoring, EM) ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B,
mit Eingabe vom 24. November 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung
vom 17. Oktober 2022 aufzuheben und sei ihm der Vollzug der
Freiheitsstrafe mit Electronic Monitoring zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung vom 17. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache "zur
materiellen Entscheidung" an das JuWe zurückzuweisen. Mit Verfügung vom
5.
Januar 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab
(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A
(Dispositivziffer II), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer III).
III.
A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B,
gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des JuWe sei die Verfügung der Justizdirektion vom 5. Januar 2023
aufzuheben und sein Gesuch vom 12. September 2022 um Gewährung des
Strafvollzugs mit Electronic Monitoring gutzuheissen. Eventualiter sei die
Verfügung vom 5. Januar 2023 aufzuheben und die Sache "zur
materiellen Entscheidung" zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom
10.
Februar 2023 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom
13.
Februar 2023. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten
betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom
19.
Juni 2006 (StJVG; LS 331) werden von der Einzelrichterin oder vom
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen
ist. Bei der Frage des Strafvollzugs mit Electronic Monitoring handelt es sich
um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (vgl.
BGE 147 IV 433 E. 2.3).
2.
Nach Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf
Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren
feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer
Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu
12.
Monaten (lit. a; sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des
Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis
12.
Monaten (lit. b; sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b
Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und
rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt
(lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen
werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen
Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die
verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).
3.
3.1
Die
Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 5. Januar 2023, gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sei bei
teilbedingten Strafen hinsichtlich der
zeitlichen Voraussetzungen des EM auf die Gesamtstrafe – bedingter plus
unbedingter Teil der Strafe – abzustellen. Mithin sei der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe
im EM nur dann zulässig, wenn die ausgesprochene Strafe insgesamt nicht
höher als 12 Monate sei. Da der Beschwerdeführer zu einer Gesamtstrafe von
14.
Monaten verurteilt worden sei, sei der Vollzug des unbedingten Teils
der Freiheitsstrafe, welcher 6 Monate abzüglich 3 Tage erstandener
Haft betrage, im EM nicht möglich. Die angefochtene Verfügung des JuWe sei
damit nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer seinerseits macht mit Beschwerde –
wie schon mit Rekurs – im Wesentlichen geltend, es sei unzulässig, auf die
Gesamtstrafe abzustellen und das EM damit insofern anders zu behandeln als die
Halbgefangenschaft, wo die Dauer des unbedingten Teils der Strafe massgeblich
sei.
3.2
Das
Bundesgericht hat sich im kürzlich ergangenen
Urteil 7B_261/2023 vom 18. März 2024 (zur amtlichen Publikation
vorgesehen) mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den
kantonalen Modellversuchen zum Electronic Monitoring befasst. Es erwog, die
Rechtsprechung habe bei teilbedingten Strafen für die Bemessung der
Maximalstrafe von 12 Monaten bei der elektronischen Überwachung auf die
ausgesprochene Gesamtstrafe abgestellt, während bei der Halbgefangenschaft der
unbedingte Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe als massgebend erachtet worden
sei. Unter Berücksichtigung der Kritik in der Lehre und nach Analyse der
Begründung der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis kam das Bundesgericht bei
der Auslegung der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung von Art. 79b
Abs. 1 lit. a StGB zum Ergebnis, es lägen ernsthafte und sachliche
Gründe vor, die im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung für eine gleiche
Bemessung der zeitlichen Höchststrafe von 12 Monaten bei den besonderen
Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) und der elektronischen
Dispositiv
Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) sprächen. Demnach sei
bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB) für die Bemessung der
Maximalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowohl bei der
Halbgefangenschaft als auch bei der elektronischen Überwachung der unbedingt
vollziehbare Teil der ausgesprochenen Strafe massgebend (E. 2.4).
3.3 In Bezug
auf die vom Obergericht mit Urteil vom 21. Juni 2021 gefällte
Freiheitsstrafe sind folglich die
zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 1
lit. a StGB erfüllt, beträgt doch der unbedingte Teil der
Freiheitsstrafe 6 Monate abzüglich 3 Tage erstandener Haft (vorn
I.A.). Die vorinstanzlichen Entscheide widersprechen somit der (neuesten)
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sind aufzuheben. Die Sache ist an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat – erstmalig – zu prüfen, ob beim
Beschwerdeführer die weiteren, persönlichen Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2
StGB für die Gewährung der elektronischen Überwachung vorliegen, und einen
neuen Entscheid zu fällen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der
Verfügung der Justizdirektion vom 5. Januar 2023 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 17. Oktober 2022 sind aufzuheben und die Sache ist
zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4.2 Nach der
Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf
die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden
Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Dementsprechend sind
die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 490.- in Abänderung von
Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 5. Januar
2023 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Sodann ist
der Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens für das Rekursverfahren
entschädigungsberechtigt (§ 17 Abs. 2 VRG). In Abänderung von
Dispositivziffer III der Verfügung vom 5. Januar 2023 ist der
Beschwerdegegner deshalb zu verpflichten, ihm dafür eine Parteientschädigung zu
bezahlen, wobei Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen
erscheinen.
4.3 Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist dieser zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen, wobei hier Fr. 500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen. Angesichts der Kürze des
Rekursentscheids und des Umstands, dass die Beschwerdeschrift zu grossen Teilen
der Rekursschrift entspricht, dürfte sich der für das Beschwerdeverfahren
angefallene Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers in Grenzen gehalten
haben.
5.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide
sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung
der Justizdirektion vom 5. Januar 2023 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 17. Oktober 2022 werden aufgehoben und die Sache
wird zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 490.- werden in Abänderung von
Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 5. Januar
2023 dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. In
Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom
5. Januar 2023 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Beilage der Vollzugsakten);
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.