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Entscheid

VB.2023.00077

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00077

22. August 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25589)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00077

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische

Universitätsklinik Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Patientenrechte

(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 ersuchte A den

Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) um

"vollumfängliche Rücknahme der von der Psychiatrischen Universitätsklinik

Zürich im Rahmen meiner Behandlung erstellten Diagnose einer angeblich

vorhandenen Persönlichkeitsstörung". Sollte dem Gesuch nicht innert

30 Tagen entsprochen werden, sei eine anfechtbare Anordnung zu erlassen.

Erwägungen

II.

In der Folge erhob A mit Eingabe

vom 23. Januar 2023 "Rekurs

wegen Rechtsverweigerung" seitens der PUK bei der Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich in Bezug auf ihr Gesuch vom 2. Dezember 2022. Sie beantragte, es sei

Rechtsverweigerung "infolge Verweigerung einer Anordnung"

festzustellen und diese "Gehörsverweigerung" zu beseitigen.

Eventualiter sei die PUK zu verpflichten, ihr "persönliches Interesse an einer

Behandlung ohne behördliche Willkür und nach Treu und Glauben entsprechend

Artikel 9 zu schützen" und "mein persönliches Interesse an

körperlicher und geistiger Unversehrtheit entsprechend Artikel 10 BV zu

schützen und eine erniedrigende Behandlung zu unterlassen". Mit

Verfügung vom 31. Januar 2023 trat die Gesundheitsdirektion auf den Rekurs

nicht ein (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A

(Dispositivziffer II).

III.

A. Daraufhin

gelangte A mit Beschwerde vom 5. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion

vom 31. Januar 2023 bzw. die Verpflichtung der PUK, ihr Gesuch vom

2.

Dezember 2022 zu behandeln und einen anfechtbaren Entscheid zu fällen.

"Eventualiter" sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem

Beschwerdeverfahren VB.2022.00622 zu vereinigen. Sodann ersuchte A um

"Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons

Zürich und eine andere Verteilung der vorinstanzlichen Kosten".

B. Mit

Eingabe vom 20. Februar 2023 beantragte die Gesundheitsdirektion, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die PUK reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Am 27. Februar 2023 (Datum des Poststempels)

reichte A eine weitere Eingabe ein, der sie ein Schreiben der Klinikleitung der

PUK vom 13. Februar 2023 beilegte. Darin nahm die Klinikleitung Bezug auf

das Gesuch von A vom 2. Dezember 2022, welches der Spitalrat

"zuständigkeitshalber der operativen Führung der PUK übertragen

habe". Wie die Gesundheitsdirektion in der Verfügung vom 31. Januar

2023.

festhalte, habe sie keinen Anspruch auf eine "Rücknahme" ihrer

Diagnose. Sie – die Klinikleitung – nehme jedoch zur Kenntnis, dass A mit der

Diagnose nicht einverstanden sei, und werde dies in den Akten vermerken. Die

PUK liess sich zur Eingabe vom 27. Februar 2023 nicht vernehmen.

C. Im

November 2023 und im Februar 2024 liess A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert

zusätzliche Unterlagen zukommen, welche das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügungen vom 14. November 2023 bzw. 21. Februar 2024 der

PUK zustellte. Die PUK liess sich dazu jedoch ebenso wenig vernehmen wie zur

Eingabe von A vom 13. März 2024.

D. Am

22.

Juni 2024 reichte A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert abermals

weitere Unterlagen ein, ebenso am 7. Juli 2024 und 14. August 2024.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 und § 38b Abs. 1

e contrario VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde wortwörtlich Folgendes

(Antrag 1): "Ich beantrage die Feststellung, dass die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Rechtmässigkeit meines Anspruchs

auf eine Verfügung betreffend Rücknahme einer Diagnose verneint, ohne die

besondere Schutzwürdigkeit meines besonderen persönlichen Interesses, die

Bedingungen der konkreten ärztlichen Behandlungen (rechtswidrige

Arzthandlungen) und die Bedeutung der persönlichen Verfassungsrechte für den

individuellen Fall genügend geprüft zu haben. Damit verweigert sie erheblichen

rechtlichen und sachlichen Tatsachen unbegründet Gehör. Dies verletzt

Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV."

Feststellungsbegehren sind

subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6). Ein solches ist

vorliegend – jedenfalls mit Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand (hinten

E. 1.3) – weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Zu berücksichtigen

ist indes, dass es sich bei der nicht vertretenen Beschwerdeführerin allem

Anschein nach um eine juristische Laiin handelt. An solche werden in Bezug auf

die Formulierung von Anträgen geringere Anforderungen gestellt als an

rechtskundige Personen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 23 N. 12). Antrag 1 der Beschwerde ist

daher zugunsten der Beschwerdeführerin als Antrag auf Aufhebung der

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 31. Januar 2023 bzw. auf

Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihr Gesuch vom 2. Dezember 2022 zu

behandeln und einen anfechtbaren Entscheid zu fällen, zu verstehen (vgl. vorn III.A.).

1.3

Der

Streitgegenstand ist auf die Frage der gerügten Rechtsverweigerung seitens der

Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom

2.

Dezember 2022 bzw. den Nichteintretensentscheid der

Gesundheitsdirektion beschränkt (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.; Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Inhaltlich ist das fragliche

Gesuch nicht zu beurteilen. Soweit

sich die umfassenden Ausführungen und verschiedenen (Beweis-)Anträge der

Beschwerdeführerin in ihren zahlreichen Eingaben auf den Inhalt des Gesuchs

beziehen und/oder nicht den Streitgegenstand betreffen, ist darauf somit nicht

einzugehen.

1.4

Eine

Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren

VB.2022.00622 ist nicht angezeigt. Prozessökonomische Vorteile ergäben sich

dadurch keine, auch wenn beiden Verfahren ein vergleichbarer Sachverhalt

zugrunde liegt und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Martin

Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 59 f.).

2.

2.1

Die

Parteien haben in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV; SR 101]; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101] und § 4a VRG). Der

Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in

Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei

der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer

Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung

der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den

Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für

die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die

Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Kein relevantes Kriterium

sind dagegen die Gründe einer von den Behörden zu verantwortenden übermässigen

Verzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.2; VGr, 11. Oktober 2023,

VB.2023.00380, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

2.2

Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungsbeschwerde

folgt jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte

Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 21. Dezember 2023,

VB.2022.00496, E. 1.1). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur

zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren

Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass

dieser Anordnung besteht (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 45). Kommt die

Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die

Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder

nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf

diese Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch

aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und

mittels Anordnung zu erledigen (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 53).

3.

3.1

Die

Gesundheitsdirektion erwog in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar

2023.

zunächst, gemäss § 5 Abs. 1 des Patientinnen- und

Patientengesetzes vom 5. April 2004 (PatG; LS 813.13) sei sie die

zuständige Rekursinstanz im Fall von Streitigkeiten bei kantonalen Spitälern

über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und damit kompetent, über den Rekurs

zu entscheiden, da die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Patientenrechte

rüge. Daran ändere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches

Begehren beim – nicht zuständigen – Spitalrat der PUK eingereicht habe, nichts

(E. 1c und 1d).

3.2

Weiter

erwog die Gesundheitsdirektion, gemäss § 17 PatG und § 13 des

Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) – beide

Bestimmungen betreffen die Patientendokumentation – habe die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf vollumfängliche "Rücknahme" bzw. Löschung einer

Diagnose, die im Rahmen ihrer in der PUK erfolgten Behandlung erstellt worden

sei. Sie könne diesbezüglich einzig eine Ergänzung verlangen, sofern sie ein

schützenswertes Interesse habe. Diese Grundsätze seien der Beschwerdeführerin

Dispositiv

aufgrund eines früheren Rekursverfahrens bekannt. Demnach habe sie keinen

Anspruch auf Erlass einer Verfügung und sei die PUK nicht verpflichtet gewesen,

zu ihrem Begehren vom 2. Dezember 2022 eine Verfügung zu erlassen. Der

Rekurs wegen Rechtsverweigerung sei deshalb nicht zulässig (E. 3a und 3b).

3.3 Daran

ändere auch nichts, dass öffentlich-rechtliche Institutionen, zu denen die PUK

gehöre, bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, die aus dem Patientinnen-

und Patientengesetz flössen, gemäss § 5 Abs. 1 PatG auf Verlangen

eine anfechtbare Verfügung erliessen. Vorliegend gehe es auch nicht um ein

Recht der Beschwerdeführerin, räumten doch § 17 PatG und § 13 GesG

von vornherein kein solches auf Löschung einer Eintragung in der

Patientendokumentation ein. § 5 Abs. 1 PatG gelange daher in Fällen,

in denen nicht die Ergänzung einer Eintragung beantragt werde, sondern deren

Löschung, nicht zur Anwendung. Ferner bestehe auch keine Bearbeitungsfrist, wie

sie bei einem Ersuchen um Einsicht in die Patientendokumentation gesetzlich

vorgesehen sei. Im Übrigen tue die Beschwerdeführerin auch nicht dar, ob und

wie die PUK zwischenzeitlich in irgendeiner Form auf das Anliegen vom

2. Dezember 2022, in welchem die fragliche Diagnosestellung nur schon

datumsmässig und damit auch die beanstandete Eintragung überhaupt nicht

konkretisiert gewesen sei, reagiert habe. Vielmehr mache sie bloss geltend, die

PUK habe ihr Gesuch weder fristgemäss erfüllt noch sei eine Anordnung

ausgestellt worden. Sodann sei zu berücksichtigen, dass sich die Bearbeitung

von Anliegen im administrativen Bereich bei Jahresende bei einem

feiertagsbedingt zumindest reduziertem oder geschlossenem Verwaltungsbetrieb

regelmässig um einige Kalendertage verschiebe. Dazu komme, dass das Ersuchen

vom 2. Dezember 2022 an den Spitalrat gerichtet gewesen sei, der als

oberstes und für die strategische Ausrichtung zuständiges Führungsorgan der PUK

nicht zuständig sei für Patientendokumentationen betreffende Anliegen von

Patienten. Die Bearbeitung des Gesuchs hätte damit zuständigkeitshalber eine

klinikinterne Überweisung vorausgesetzt. Ferner mache die Beschwerdeführerin

auch nicht geltend, zwischenzeitlich bei der zuständigen Stelle der PUK

nachgefragt zu haben; eine Erkundigung nach dem Stand der Dinge wäre aber

zweckmässig und der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen (E. 3c und 3d).

3.4 Die

Beschwerdeführerin sei damit nicht zum Rekurs berechtigt. Daran ändere auch

nichts, dass sie sich in ihren Anträgen auf Grundrechte abstütze. Auf den

Rekurs sei daher nicht einzutreten (E. 4a).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin vermag diese Erwägungen nicht infrage zu stellen, wobei

vorab zu wiederholen ist, dass der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt

ist, ob der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Gesuch vom

2. Dezember 2022 Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist (vorn E. 1.3).

4.2 Die

Beschwerdeführerin erhob den Rechtsverweigerungsrekurs rund sieben Wochen,

nachdem sie das fragliche Gesuch gestellt hatte, und drei Tage, nachdem sie

sich – gemäss eigenen Angaben – telefonisch bei einer Mitarbeiterin der PUK

nach dem "Bearbeitungsstand des Schreibens" erkundigt hatte. Auch

wenn die Beschwerdeführerin das Gesuch innert 30 Tagen behandelt haben

wollte, lag eine besondere Dringlichkeit jedenfalls nicht auf der Hand,

insbesondere vor dem Hintergrund der seit Jahren andauernden, von zahlreichen

Gesuchen der Beschwerdeführerin und bereits gewährten Akteneinsichten geprägten

(gerichtsnotorischen) Vorgeschichte. Dazu kommt, wie die Gesundheitsdirektion

zu Recht zu Bedenken gibt (vorn E. 3.3), dass das an den Spitalrat

gerichtete Gesuch zuständigkeitshalber klinikintern weiterzuleiten war – was in

der Folge offenbar auch geschah – und die Feiertage zum Jahresende

anstanden. Unter all diesen Umständen kann bereits in zeitlicher Hinsicht nicht

von einer Rechtsverweigerung (oder Rechtsverzögerung) seitens der

Beschwerdegegnerin gesprochen werden.

4.3 Ebenso zu

Recht verneinte die Gesundheitsdirektion einen Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Erlass eines Entscheids betreffend das Gesuch um "Rücknahme" bzw.

Löschung einer anlässlich einer Behandlung in der PUK erstellten Diagnose und

damit auch insofern eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin. Auf

die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (vorn E. 3.2). Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 17 Abs. 3 PatG eine Eintragung

in der Patientendokumentation ausschliesslich berichtigt, nicht jedoch gelöscht

werden kann. Diese Bestimmung stellt eine lex specialis zu § 21 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007 (IDG; LS 170.4) dar, welcher neben anderem die Möglichkeit der

Vernichtung unrichtiger Personendaten vorsieht (vgl.

ABl 2002 273 ff., 293). Die Klinikleitung der PUK nahm auf die Erwägungen der

Gesundheitsdirektion in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2023 Bezug und

teilte der Beschwerdeführerin mit, sie werde in den Akten vermerken, dass die

Beschwerdeführerin mit der Diagnose nicht einverstanden sei (vorn III.B.). Ob

die Beschwerdeführerin einen weiteren, gegen die Klinikleitung gerichteten

Rechtsverweigerungsrekurs erhob, ist nicht bekannt, gehörte aber ohnehin nicht

zum vorliegenden Streitgegenstand.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der

Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor der Vorinstanz entgegen der Meinung

der Beschwerdeführerin weder eine verfahrenskostenrelevante Pflichtverletzung

anzulasten ist noch anderweitig Billigkeitsgründe für eine Änderung der

vorinstanzlichen Kostenregelung ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde

auch im Kostenpunkt als unbegründet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind

die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der langen

Dauer des vorliegenden Verfahrens sind sie angemessen zu reduzieren (vgl.

Plüss, § 13 N. 64).

5.2 Eine

Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da ihre Vorbringen betreffend Parteientschädigung vor

Verwaltungsgericht inhaltlich nicht durchdringen, kann offenbleiben, inwiefern

für ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom 7. Juli 2024 eine

Fristwiederherstellung nötig ist. Die Beschwerdegegnerin hat keine

Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 995.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion.