VB.2023.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00077
22. August 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25589)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00077
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Patientenrechte
(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 ersuchte A den
Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) um
"vollumfängliche Rücknahme der von der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich im Rahmen meiner Behandlung erstellten Diagnose einer angeblich
vorhandenen Persönlichkeitsstörung". Sollte dem Gesuch nicht innert
30 Tagen entsprochen werden, sei eine anfechtbare Anordnung zu erlassen.
Erwägungen
II.
In der Folge erhob A mit Eingabe
vom 23. Januar 2023 "Rekurs
wegen Rechtsverweigerung" seitens der PUK bei der Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich in Bezug auf ihr Gesuch vom 2. Dezember 2022. Sie beantragte, es sei
Rechtsverweigerung "infolge Verweigerung einer Anordnung"
festzustellen und diese "Gehörsverweigerung" zu beseitigen.
Eventualiter sei die PUK zu verpflichten, ihr "persönliches Interesse an einer
Behandlung ohne behördliche Willkür und nach Treu und Glauben entsprechend
Artikel 9 zu schützen" und "mein persönliches Interesse an
körperlicher und geistiger Unversehrtheit entsprechend Artikel 10 BV zu
schützen und eine erniedrigende Behandlung zu unterlassen". Mit
Verfügung vom 31. Januar 2023 trat die Gesundheitsdirektion auf den Rekurs
nicht ein (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A
(Dispositivziffer II).
III.
A. Daraufhin
gelangte A mit Beschwerde vom 5. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion
vom 31. Januar 2023 bzw. die Verpflichtung der PUK, ihr Gesuch vom
2.
Dezember 2022 zu behandeln und einen anfechtbaren Entscheid zu fällen.
"Eventualiter" sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem
Beschwerdeverfahren VB.2022.00622 zu vereinigen. Sodann ersuchte A um
"Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons
Zürich und eine andere Verteilung der vorinstanzlichen Kosten".
B. Mit
Eingabe vom 20. Februar 2023 beantragte die Gesundheitsdirektion, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die PUK reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Am 27. Februar 2023 (Datum des Poststempels)
reichte A eine weitere Eingabe ein, der sie ein Schreiben der Klinikleitung der
PUK vom 13. Februar 2023 beilegte. Darin nahm die Klinikleitung Bezug auf
das Gesuch von A vom 2. Dezember 2022, welches der Spitalrat
"zuständigkeitshalber der operativen Führung der PUK übertragen
habe". Wie die Gesundheitsdirektion in der Verfügung vom 31. Januar
2023.
festhalte, habe sie keinen Anspruch auf eine "Rücknahme" ihrer
Diagnose. Sie – die Klinikleitung – nehme jedoch zur Kenntnis, dass A mit der
Diagnose nicht einverstanden sei, und werde dies in den Akten vermerken. Die
PUK liess sich zur Eingabe vom 27. Februar 2023 nicht vernehmen.
C. Im
November 2023 und im Februar 2024 liess A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert
zusätzliche Unterlagen zukommen, welche das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügungen vom 14. November 2023 bzw. 21. Februar 2024 der
PUK zustellte. Die PUK liess sich dazu jedoch ebenso wenig vernehmen wie zur
Eingabe von A vom 13. März 2024.
D. Am
22.
Juni 2024 reichte A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert abermals
weitere Unterlagen ein, ebenso am 7. Juli 2024 und 14. August 2024.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 und § 38b Abs. 1
e contrario VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde wortwörtlich Folgendes
(Antrag 1): "Ich beantrage die Feststellung, dass die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Rechtmässigkeit meines Anspruchs
auf eine Verfügung betreffend Rücknahme einer Diagnose verneint, ohne die
besondere Schutzwürdigkeit meines besonderen persönlichen Interesses, die
Bedingungen der konkreten ärztlichen Behandlungen (rechtswidrige
Arzthandlungen) und die Bedeutung der persönlichen Verfassungsrechte für den
individuellen Fall genügend geprüft zu haben. Damit verweigert sie erheblichen
rechtlichen und sachlichen Tatsachen unbegründet Gehör. Dies verletzt
Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV."
Feststellungsbegehren sind
subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6). Ein solches ist
vorliegend – jedenfalls mit Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand (hinten
E. 1.3) – weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Zu berücksichtigen
ist indes, dass es sich bei der nicht vertretenen Beschwerdeführerin allem
Anschein nach um eine juristische Laiin handelt. An solche werden in Bezug auf
die Formulierung von Anträgen geringere Anforderungen gestellt als an
rechtskundige Personen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 23 N. 12). Antrag 1 der Beschwerde ist
daher zugunsten der Beschwerdeführerin als Antrag auf Aufhebung der
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 31. Januar 2023 bzw. auf
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihr Gesuch vom 2. Dezember 2022 zu
behandeln und einen anfechtbaren Entscheid zu fällen, zu verstehen (vgl. vorn III.A.).
1.3
Der
Streitgegenstand ist auf die Frage der gerügten Rechtsverweigerung seitens der
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom
2.
Dezember 2022 bzw. den Nichteintretensentscheid der
Gesundheitsdirektion beschränkt (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.; Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Inhaltlich ist das fragliche
Gesuch nicht zu beurteilen. Soweit
sich die umfassenden Ausführungen und verschiedenen (Beweis-)Anträge der
Beschwerdeführerin in ihren zahlreichen Eingaben auf den Inhalt des Gesuchs
beziehen und/oder nicht den Streitgegenstand betreffen, ist darauf somit nicht
einzugehen.
1.4
Eine
Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren
VB.2022.00622 ist nicht angezeigt. Prozessökonomische Vorteile ergäben sich
dadurch keine, auch wenn beiden Verfahren ein vergleichbarer Sachverhalt
zugrunde liegt und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 59 f.).
2.
2.1
Die
Parteien haben in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV; SR 101]; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101] und § 4a VRG). Der
Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in
Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei
der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer
Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung
der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den
Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für
die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die
Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Kein relevantes Kriterium
sind dagegen die Gründe einer von den Behörden zu verantwortenden übermässigen
Verzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.2; VGr, 11. Oktober 2023,
VB.2023.00380, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2
Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungsbeschwerde
folgt jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte
Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 21. Dezember 2023,
VB.2022.00496, E. 1.1). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur
zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren
Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass
dieser Anordnung besteht (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 45). Kommt die
Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die
Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder
nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf
diese Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch
aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und
mittels Anordnung zu erledigen (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 53).
3.
3.1
Die
Gesundheitsdirektion erwog in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar
2023.
zunächst, gemäss § 5 Abs. 1 des Patientinnen- und
Patientengesetzes vom 5. April 2004 (PatG; LS 813.13) sei sie die
zuständige Rekursinstanz im Fall von Streitigkeiten bei kantonalen Spitälern
über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und damit kompetent, über den Rekurs
zu entscheiden, da die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Patientenrechte
rüge. Daran ändere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches
Begehren beim – nicht zuständigen – Spitalrat der PUK eingereicht habe, nichts
(E. 1c und 1d).
3.2
Weiter
erwog die Gesundheitsdirektion, gemäss § 17 PatG und § 13 des
Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) – beide
Bestimmungen betreffen die Patientendokumentation – habe die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf vollumfängliche "Rücknahme" bzw. Löschung einer
Diagnose, die im Rahmen ihrer in der PUK erfolgten Behandlung erstellt worden
sei. Sie könne diesbezüglich einzig eine Ergänzung verlangen, sofern sie ein
schützenswertes Interesse habe. Diese Grundsätze seien der Beschwerdeführerin
Dispositiv
aufgrund eines früheren Rekursverfahrens bekannt. Demnach habe sie keinen
Anspruch auf Erlass einer Verfügung und sei die PUK nicht verpflichtet gewesen,
zu ihrem Begehren vom 2. Dezember 2022 eine Verfügung zu erlassen. Der
Rekurs wegen Rechtsverweigerung sei deshalb nicht zulässig (E. 3a und 3b).
3.3 Daran
ändere auch nichts, dass öffentlich-rechtliche Institutionen, zu denen die PUK
gehöre, bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, die aus dem Patientinnen-
und Patientengesetz flössen, gemäss § 5 Abs. 1 PatG auf Verlangen
eine anfechtbare Verfügung erliessen. Vorliegend gehe es auch nicht um ein
Recht der Beschwerdeführerin, räumten doch § 17 PatG und § 13 GesG
von vornherein kein solches auf Löschung einer Eintragung in der
Patientendokumentation ein. § 5 Abs. 1 PatG gelange daher in Fällen,
in denen nicht die Ergänzung einer Eintragung beantragt werde, sondern deren
Löschung, nicht zur Anwendung. Ferner bestehe auch keine Bearbeitungsfrist, wie
sie bei einem Ersuchen um Einsicht in die Patientendokumentation gesetzlich
vorgesehen sei. Im Übrigen tue die Beschwerdeführerin auch nicht dar, ob und
wie die PUK zwischenzeitlich in irgendeiner Form auf das Anliegen vom
2. Dezember 2022, in welchem die fragliche Diagnosestellung nur schon
datumsmässig und damit auch die beanstandete Eintragung überhaupt nicht
konkretisiert gewesen sei, reagiert habe. Vielmehr mache sie bloss geltend, die
PUK habe ihr Gesuch weder fristgemäss erfüllt noch sei eine Anordnung
ausgestellt worden. Sodann sei zu berücksichtigen, dass sich die Bearbeitung
von Anliegen im administrativen Bereich bei Jahresende bei einem
feiertagsbedingt zumindest reduziertem oder geschlossenem Verwaltungsbetrieb
regelmässig um einige Kalendertage verschiebe. Dazu komme, dass das Ersuchen
vom 2. Dezember 2022 an den Spitalrat gerichtet gewesen sei, der als
oberstes und für die strategische Ausrichtung zuständiges Führungsorgan der PUK
nicht zuständig sei für Patientendokumentationen betreffende Anliegen von
Patienten. Die Bearbeitung des Gesuchs hätte damit zuständigkeitshalber eine
klinikinterne Überweisung vorausgesetzt. Ferner mache die Beschwerdeführerin
auch nicht geltend, zwischenzeitlich bei der zuständigen Stelle der PUK
nachgefragt zu haben; eine Erkundigung nach dem Stand der Dinge wäre aber
zweckmässig und der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen (E. 3c und 3d).
3.4 Die
Beschwerdeführerin sei damit nicht zum Rekurs berechtigt. Daran ändere auch
nichts, dass sie sich in ihren Anträgen auf Grundrechte abstütze. Auf den
Rekurs sei daher nicht einzutreten (E. 4a).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin vermag diese Erwägungen nicht infrage zu stellen, wobei
vorab zu wiederholen ist, dass der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt
ist, ob der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Gesuch vom
2. Dezember 2022 Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist (vorn E. 1.3).
4.2 Die
Beschwerdeführerin erhob den Rechtsverweigerungsrekurs rund sieben Wochen,
nachdem sie das fragliche Gesuch gestellt hatte, und drei Tage, nachdem sie
sich – gemäss eigenen Angaben – telefonisch bei einer Mitarbeiterin der PUK
nach dem "Bearbeitungsstand des Schreibens" erkundigt hatte. Auch
wenn die Beschwerdeführerin das Gesuch innert 30 Tagen behandelt haben
wollte, lag eine besondere Dringlichkeit jedenfalls nicht auf der Hand,
insbesondere vor dem Hintergrund der seit Jahren andauernden, von zahlreichen
Gesuchen der Beschwerdeführerin und bereits gewährten Akteneinsichten geprägten
(gerichtsnotorischen) Vorgeschichte. Dazu kommt, wie die Gesundheitsdirektion
zu Recht zu Bedenken gibt (vorn E. 3.3), dass das an den Spitalrat
gerichtete Gesuch zuständigkeitshalber klinikintern weiterzuleiten war – was in
der Folge offenbar auch geschah – und die Feiertage zum Jahresende
anstanden. Unter all diesen Umständen kann bereits in zeitlicher Hinsicht nicht
von einer Rechtsverweigerung (oder Rechtsverzögerung) seitens der
Beschwerdegegnerin gesprochen werden.
4.3 Ebenso zu
Recht verneinte die Gesundheitsdirektion einen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Erlass eines Entscheids betreffend das Gesuch um "Rücknahme" bzw.
Löschung einer anlässlich einer Behandlung in der PUK erstellten Diagnose und
damit auch insofern eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin. Auf
die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (vorn E. 3.2). Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 17 Abs. 3 PatG eine Eintragung
in der Patientendokumentation ausschliesslich berichtigt, nicht jedoch gelöscht
werden kann. Diese Bestimmung stellt eine lex specialis zu § 21 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007 (IDG; LS 170.4) dar, welcher neben anderem die Möglichkeit der
Vernichtung unrichtiger Personendaten vorsieht (vgl.
ABl 2002 273 ff., 293). Die Klinikleitung der PUK nahm auf die Erwägungen der
Gesundheitsdirektion in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2023 Bezug und
teilte der Beschwerdeführerin mit, sie werde in den Akten vermerken, dass die
Beschwerdeführerin mit der Diagnose nicht einverstanden sei (vorn III.B.). Ob
die Beschwerdeführerin einen weiteren, gegen die Klinikleitung gerichteten
Rechtsverweigerungsrekurs erhob, ist nicht bekannt, gehörte aber ohnehin nicht
zum vorliegenden Streitgegenstand.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der
Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor der Vorinstanz entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin weder eine verfahrenskostenrelevante Pflichtverletzung
anzulasten ist noch anderweitig Billigkeitsgründe für eine Änderung der
vorinstanzlichen Kostenregelung ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde
auch im Kostenpunkt als unbegründet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind
die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der langen
Dauer des vorliegenden Verfahrens sind sie angemessen zu reduzieren (vgl.
Plüss, § 13 N. 64).
5.2 Eine
Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da ihre Vorbringen betreffend Parteientschädigung vor
Verwaltungsgericht inhaltlich nicht durchdringen, kann offenbleiben, inwiefern
für ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom 7. Juli 2024 eine
Fristwiederherstellung nötig ist. Die Beschwerdegegnerin hat keine
Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 995.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion.