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Entscheid

VB.2023.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00078

20. Februar 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25156)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00078

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Gemeinde I, vertreten durch die Sozialbehörde I,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend

und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenübernahme

nach KJG,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Zwillinge A und B (zunächst C; geboren 2021) wurden

mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dietikon

vom 14. Oktober 2021 rückwirkend per 11. Oktober 2021 in einer

Einrichtung für Familien in schwierigen psychosozialen Situationen

untergebracht. Zugleich wurde ihnen eine Beiständin bestellt und ihren Eltern

das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Mit Entscheid der KESB Dietikon vom

24. Februar 2022 erfolgte die Umplatzierung von A und B in

ausserkantonale Pflegefamilien, so zunächst in die Pflegefamilie D

(Leistungserbringer F [28. Februar bis und mit 14. Mai 2022]) und

hernach in die Pflegefamilie E (Leistungserbringer G [ab 15. Mai 2022]). Für

die Kosten der ausserfamiliären Platzierung kam im Rahmen vorsorglicher

Kostengutsprachen bis auf Weiteres bzw. "bis zum Vorliegen der notwendigen

Kostengutsprachen" die Gemeinde I auf.

Mit je separaten Eingaben vom 21. März 2022 ersuchte die

Beiständin von A und B das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung

(AJB) um Kostenübernahme für die Unterbringung der beiden Kleinkinder in

Pflegefamilien (Familienpflege) durch den Leistungserbringer F (ab

28. Februar 2022) und den Leistungserbringer G (ab 15. Mai 2022). Mit

drei weiteren Eingaben (vom 10. März und vom 2. Juni 2022) stellte

die Beiständin dem Amt ausserdem Anträge um Kostenübernahme für die

sozialpädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses von A (und B) ab dem

10. März 2022 bzw. 1. Juni 2022. Mit Verfügungen vom 7. Juli

2022 wies das AJB sämtliche vorstehend genannten Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügungen vom 7. Juli 2022 erhob die

Gemeinde I je separat Rekurs bei der Bildungsdirektion und beantragte im

Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der Kanton Zürich zu verpflichten,

eine Übernahmegarantie für die Kosten der ergänzenden Hilfe zur Erziehung

gemäss Anordnung der KESB vom 24. Februar 2022 zu erteilen und ihr

sämtliche bisher zur Abwendung einer Kindswohlgefährdung vorsorglich

geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.

Die Bildungsdirektion trat mit Verfügung vom

30.

Dezember 2022 auf die Rekurse in den vereinigten Verfahren nicht ein,

weil die Gemeinde I zur Rekurserhebung nicht legitimiert sei (Dispositiv-Ziff. III).

Sie auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens der Gemeinde I (Dispositiv-Ziff. IV)

und sprach in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung zu.

III.

A. Am

6.

Februar 2023 erhob die Gemeinde I Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der

Bildungsdirektion vom 30. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur

materiellen Beurteilung an diese zurückzuweisen, eventualiter seien die

Verfügungen der Bildungsdirektion vom 30. Dezember 2022 sowie des AJB vom

7.

Juli 2022 aufzuheben und sei letzteres zu verpflichten,

Übernahmegarantien zu erteilen für sämtliche Kosten der am 24. Februar

2022.

durch die KESB Dietikon angeordneten ergänzenden Hilfen zur Erziehung

sowie der Gemeinde I sämtliche vorsorglich getragenen Kosten zurückzuerstatten.

Die Bildungsdirektion erklärte am 9. März 2023

Verzicht auf Vernehmlassung, das AJB – als Vertreter des Kantons Zürich – am

Folgetag Verzicht auf Beschwerdebeantwortung.

B. Am

15.

Juni 2023 teilte das AJB dem Verwaltungsgericht mit, die Verfügungen

vom 7. Juli 2022 mit Blick auf die am 2. Februar und am 1. März

2023.

in den Verfahren VB.2022.00595 und VB.2022.00463 ergangenen

Verwaltungsgerichtsentscheide in Wiedererwägung ziehen zu wollen, und ersuchte

um Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Diesem Gesuch entsprach das

Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Juli 2023.

Am 16. Oktober 2023 reichte das AJB dem

Verwaltungsgericht vier Wiedererwägungsverfügungen vom 29. September 2023

ein, womit die A und B betreffenden Verfügungen vom 7. Juli 2022 teils in

Wiedererwägung gezogen und für die Zeit vom 28. Februar bis längstens am

25.

Mai 2022 und vom 25. Mai 2022 bis längstens am 31. Mai 2023

eine Garantie für die Übernahme der Kosten für die Familienpflege und die

sozialpädagogische Begleitung der Pflegeverhältnisse der Genannten erteilt

wurde. Bereits am 13. Juni 2023 hatte das AJB A und B für den Zeitraum ab

1.

Juni 2023 bis längstens am 31. Mai 2024 Kostenübernahmegarantien

für die sozialpädagogische Begleitung ihrer Pflegeverhältnisse und die

Familienpflege erteilt. In seinem Begleitschreiben teilte das AJB dem

Verwaltungsgericht überdies mit, dass die Kosten für die Besuchsbegleitung

(Leistungserbringer H AG), deren Finanzierung die Gemeinde I unter dem

Titel sozialpädagogische Familienbegleitung ab dem 1. Juni 2022 verlangt

habe, vom Wohnsitzkanton der Eltern von A und B, dem Kanton Bern, getragen

würden.

Hierauf erklärte die Gemeinde I am 20. November

2023, dass sich ihr Interesse an der Beschwerde bezüglich der

Wiedererwägungsverfügungen nunmehr darauf beschränke, "dass die

Kostenverlegung gemäss Disp.-Ziffer IV des angefochtenen Entscheids vom

30.

Dezember 2022 aufgehoben wird und sämtliche Kosten dem

Beschwerdegegner/der Vorinstanz auferlegt werden". Sie beantragte aber

sinngemäss, das Eintreten der Rechtskraft der nicht wiedererwogenen Verfügungen

des AJB (betreffend sozialpädagogische Familienbegleitung durch die H AG

ab dem 10. März 2022) zu verhindern, die Kostenauflage durch die

Vorinstanz aufzuheben sowie ihre Rechtsmittellegitimation zu prüfen und zu

bejahen und eventualiter auf einen "Nichteintretensentscheid mit

entsprechender Kostenfolge" zu verzichten.

C. Am

28.

November 2023 stellte das AJB dem Verwaltungsgericht zwei vom

19.

September 2022 bzw. 15. Februar 2023 datierende Verfügungen des

Jugendamts des Kantons Bern zu, womit dieses A und B Kostengutsprache für die sozialpädagogische

Familienbegleitung (Besuchsbegleitung) für jeweils ein Jahr ab dem

1.

April 2022 bzw. 2023 erteilte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Bildungsdirektion zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 1.1).

1.2

Wie im

Folgenden ausgeführt wird, ergibt sich die Einzelrichterzuständigkeit nach § 38b

Abs. 1 lit. a–b VRG aus der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sowie

deren offensichtlichen Unzulässigkeit bzw. teilweisem Rückzug (vgl. dazu auch E. 1.4.3

und 2.3).

1.3

Soweit die

sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Leistungserbringerin H AG

betroffen ist, leistete das Kantonale Jugendamt Bern mit Verfügungen vom

19.

September 2022 und 15. Februar 2023 Kostengutsprachen für jeweils

ein Jahr ab dem 1. April 2022 bzw. 2023.

1.3.1

Soweit die eingeforderten Beträge von der Kostengutsprache vom

19.

September 2022 abgedeckt wurden, hatte die Beschwerdeführerin bereits

bei Beschwerdeerhebung kein aktuelles Interesse an ihren Anträgen mehr.

Insofern ist auf die Beschwerde nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG

nicht einzutreten.

1.3.2

Soweit die eingeforderten Beträge nicht von den Kostengutsprachen vom

19.

September 2022 und 15. Februar 2023 abgedeckt worden sein

sollten, ist von einem Beschwerderückzug auszugehen: In seiner Eingabe vom 16. Oktober

2023.

teilte der Beschwerdegegner mit, dass die Kosten für die Besuchsbegleitung

(die sozialpädagogische Familienbegleitung durch die H AG, die für eine

Zeitspanne ab dem 10. März 2022 beantragt worden war) ab dem 1. Juni

2022.

vom Kanton Bern getragen würden. Die Beschwerdeführerin brachte hierauf in

ihrer Eingabe vom 20. November 2023 zwar vor, insoweit aus formellen

Gründen weiterhin über die Beschwerdelegitimation zu verfügen, schloss aber ein

fortbestehendes Interesse in der Sache klar aus. Sie liess sich im Übrigen auch

nicht mehr vernehmen, nachdem ihr die Verfügungen des Berner Kantonalen

Jugendamts zugestellt worden waren, mit denen die Anträge um Kostengutsprache

ab dem 1. April 2022 genehmigt worden waren. Insoweit ist das Verfahren

als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben.

1.3.3

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 20. November 2023

aus, dass das AJB unzutreffenderweise statt Nichteintretensentscheide

Sachentscheide gefällt habe, die in Rechtskraft erwüchsen, weshalb sie über ein

schutzwürdiges Interesse daran verfüge, dass das Verwaltungsgericht keinen

Nichteintretensentscheid fälle. Zwar trifft zu, dass die streitige Verfügung

grundsätzlich in Rechtskraft erwächst, wenn die Rechtsmittelbehörde nicht auf

ein Rechtsmittel eintritt – anders, als wenn sie das Verfahren wegen

Gegenstandslosigkeit abschreibt (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 56).

Allfällige stossende formelle Folgen eines Nichteintretensentscheids der

Rechtsmittelbehörde vermögen jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der

Aufrechterhaltung des Rechtsmittels zu begründen, sondern sind gegebenenfalls

bei der Formulierung des Dispositivs zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall

zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, welche

Nachteile ihr durch einen Nichteintretensentscheid erwachsen könnten. Es sind

also keine Differenzierungen im Dispositiv des vorliegenden Urteils angebracht.

Anzumerken ist, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein

Unterschied zwischen Nichteintretens- und Sachverfügungen bezüglich der

Rechtskraft besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1091 ff.)

und das AJB im Übrigen die Anträge um Kostenübernahme "abgelehnt" und

nicht abgewiesen hat, womit es anscheinend die Eintretensfrage offengelassen

hat.

1.4

1.4.1

Soweit die Beschwerde die Kosten der Familienpflege durch die

Leistungserbringer F und G betrifft, ist sie gegenstandslos geworden: Am

29.

September 2023 hob das AJB die A und B betreffenden Verfügungen vom 7. Juli

2022.

auf und gewährte ihnen eine Garantie für die Übernahme der ab dem

28.

Februar 2022 bis längstens am 31. Mai 2023 im Zusammenhang mit ihrer

Unterbringung in Pflegefamilien (Familienpflege) und der sozialpädagogischen

Begleitung der Pflegeverhältnisse erwachsenen Kosten. Mit Verfügungen vom 13. Juni

2023.

hatte das AJB A und B ausserdem für den Zeitraum ab 1. Juni 2023 bis längstens

am 31. Mai 2024 Kostenübernahmegarantien für die sozialpädagogische

Begleitung ihrer Pflegeverhältnisse und die Familienpflege erteilt. Wie die

Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. November 2023 selbst angibt,

wurde ihren diesbezüglichen Anträgen damit vollumfänglich entsprochen und hat

sie insofern das Interesse an der Beschwerde verloren.

1.4.2

Vom Erfordernis des aktuellen

Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall

stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein

hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 141 II 14

E. 4.4; VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00598, E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Eingabe vom

20.

November 2023, gestützt auf diese Praxis die Frage ihrer

Rechtsmittellegitimation zu prüfen, obwohl ihr aktuelles Interesse an der

Beschwerde grundsätzlich entfallen ist.

1.4.3

Soweit kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG vorliegt, umfasst die Kompetenz des Einzelrichters, über gegenstandslose

Beschwerden zu entscheiden, auch die Befugnis zum subsidiären Entscheid, dass

mangels eines aktuellen Interesses auf eine materielle Behandlung der

Beschwerde zu verzichten ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Frage des

Absehens vom aktuellen Interesse ohne Weiteres infolge der Gegenstandslosigkeit

aufgeworfen wird, dass sie von Amtes wegen zu klären ist und dass im Fall des

Verzichts auf eine materielle Prüfung unverändert Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens vorliegt (vgl. etwa VGr, 16. Mai 2022, AN.2022.00004, E. 2

– 2. Dezember 2020, VB.2020.00598, E. 3.2 f. – 2. Mai 2018,

VB.2017.00868, E. 2.2). Dass vorliegend ein Antrag gestellt wurde, ändert

nichts daran. Erst wenn trotz Fehlen eines aktuellen Interesses auf die

Beschwerde einzutreten ist, hat die Kammer zu entscheiden (vgl. zu Art. 32

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]:

Matthias Härri, Basler Kommentar, 2018, Art. 32 BGG N. 13 mit

Hinweisen; BGr, 8. August 2019, 5A_1043/2018, E. 1.3 f.; BGE 136 III 497 E. 2.1). Auf eventualiter gestellte

Feststellungsbegehren ist das Verwaltungsgericht dagegen – ohne Ausführungen

zur internen Zuständigkeit – in Kammerbesetzung nicht eingetreten (VGr,

30.

September 2021, VB.2021.00468, E. 3; betreffend

Rechtsverzögerung: VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00247, E. 1 ff.).

1.4.4

Die aufgeworfene Frage, ob die zur Sozialhilfe verpflichtete Gemeinde gegen

die Verweigerung einer Kostenübernahme durch das AJB rechtsmittellegitimiert

ist, könnte sich zwar unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder

stellen und ist wegen ihrer grundsätzlichen Natur von öffentlichem Interesse.

Hingegen ist die Voraussetzung nicht erfüllt, dass kaum je rechtzeitig im

Einzelfall darüber entschieden werden könnte. Wohl weist die Beschwerdeführerin

grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die ergänzenden Erziehungshilfen oft

kurzfristig angeordnet werden müssen. Die Rechtsmittellegitimation der zur

Sozialhilfe verpflichteten Gemeinde kann jedoch auch dann in einem Anfechtungsverfahren

gegen die Verfügung des AJB überprüft werden, wenn die Gemeinde im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme die Kosten für die ergänzenden Erziehungshilfen vorerst

übernommen hat.

1.4.5

Das vorliegende Verfahren ist demzufolge als gegenstandslos geworden

abzuschreiben (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55).

2.

2.1

Bei Gegenstandslosigkeit

eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in erster Linie so zu verlegen, dass

den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der

Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche

Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen

die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene

Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur

Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 75).

2.2

Eine

Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung rechtfertigt sich aus prozessökonomischen

Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne

Weiteres als unzutreffend erweist. Wenn die Vorinstanz die Kosten – wie hier –

nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen

dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist,

was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der

Hauptsache zu beurteilen ist (zum Ganzen Plüss, § 13 N. 77). In bestimmten Fällen ist die summarische Prüfung der materiellen

Hauptfrage indessen nicht angemessen. Dies gilt insbesondere, wenn die

Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids beruht in einem solchen

Fall auf einer unzutreffenden Grundlage und ist grundsätzlich aufzuheben (VGr,

11.

Juli 2012, VB.2011.00759, E. 3.2, und 22. Februar 2006,

VB.2005.00533, E. 3.3 = RB 2006 Nr. 15). In diesem Fall ist zu

berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat, wobei ein Entscheid nach Billigkeit vorbehalten

bleibt (vgl. VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 3.3 = RB 2006 Nr. 15).

Auch die Prüfung der Eintretensfrage erfolgt – zumindest grundsätzlich –

summarisch (a. M.

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 8), da kein Anlass besteht,

eine obsolet gewordene Eintretensfrage nur mit Blick auf die Kostenfolgen des

vorinstanzlichen Entscheids umfassend zu prüfen, namentlich wenn sie umstritten

oder ungeklärt ist oder Sachverhaltsabklärungen erfordert.

2.3

In seiner

jüngeren Praxis tritt das Verwaltungsgericht förmlich auf den Antrag ein, die

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu ändern, und erledigt das

Verfahren insoweit durch Gutheissung oder Abweisung. Es begründet dies damit,

dass ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse bestehe (so etwa VGr,

5.

Januar 2024, VB.2023.00695, E. 3.1 mit Hinweisen, und

12.

Oktober 2022, VB.2022.00527, E. 1.2; anders noch VGr,

22.

März 2017, VB.2017.00115 [nicht publiziert], und ausdrücklich

22.

Februar 2006, VB.2005.00533, E. 1.2 = RB 2006 Nr. 15). Dies

bedeutet allerdings nicht, dass ein Rechtsschutzinteresse in der Sache

bestünde, was eine umfassende und nicht nur eine summarische Prüfung zur Folge

haben müsste; das Rechtsschutzinteresse bezieht sich vielmehr nur auf die

Regelung der Nebenfolgen in einem gegenstandslos gewordenen Verfahren. Die

relevanten prozessualen und materiellen Fragen sollen gerade nicht auf dem Weg

über den Kostenentscheid vertieft behandelt werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2). Deshalb ist auch für letzteren der Einzelrichter

nach § 38b Abs. 1 lit. b VRG zuständig (vgl. auch VGr,

12.

Oktober 2022, VB.2022.00527, E. 1.3 sowie E. 2 f., und

2.

Mai 2018, VB.2017.00868, E. 3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz ist auf die Rekurse der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil

diese zur Rekurserhebung nicht legitimiert sei. Es ist summarisch zu prüfen, ob

dies zutrifft (vgl. E. 2.2).

3.2

Die Rechtsmittellegitimation der

Beschwerdeführerin könnte sich im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. b

und lit. c VRG aus der Verletzung von Verfassungsgarantien oder aus der

Verletzung in schutzwürdigen Interessen bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben ergeben, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch von

vornherein nicht aus der Betroffenheit analog zu derjenigen einer Privatperson

im Sinn von lit. a der genannten Bestimmung. Der Rekurs richtete sich

gegen die Verweigerung von Kostenübernahmen gemäss dem Kinder- und

Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2), doch ergäbe

sich die Rechtsmittellegitimation gegebenenfalls aus der spezifischen

Betroffenheit im Bereich der Sozialhilfe als einer hoheitlichen Aufgabe, womit

die entsprechenden Grund­sätze anzuwenden sind (vgl. dazu BGE 140 V 328 E. 4–6;

VGr, 5. April 2023, VB.2022.00462, E. 1.3.2, und 16. Juni 2022,

VB.2022.00090, E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

3.3

Die

(potenziell) zur Sozialhilfe verpflichtete Gemeinde ist nicht befugt, jegliche

Verfügungen anzufechten, die sich indirekt auf ihre Leistungspflicht und damit

auf ihre finanziellen Verhältnisse auswirken können (wie zum Beispiel

Kindesschutzmassnahmen [vgl. dazu BGr, 28. März 2014, 5A_979/2013, E. 4 ff.],

die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen oder die Verweigerung von Renten der

Invalidenversicherung). Eine solche mittelbare Betroffenheit liegt hier

grundsätzlich vor. Allerdings könnte aus folgenden Gründen ein genügender

Zusammenhang gegeben sein: Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen sind bereits

angefallen und nicht bloss hypothetisch. Sodann bestehen hier keine Anzeichen

dafür, dass sie Privatpersonen auferlegt werden könnten, wenn sie nicht vom AJB

auf der Grundlage des Kinder- und Jugendheimgesetzes getragen würden.

Schliesslich erscheint die Unsicherheit, welche Gemeinde gegebenenfalls zur

Sozialhilfeleistung verpflichtet sei, nicht ausschlaggebend, weil allenfalls

auch ein nur potenzieller praktischer Nachteil die Rechtsmittellegitimation

begründen kann (Bertschi, § 21 N. 15). Im Übrigen war die

Beschwerdeführerin bis zur Klärung der Frage, wer für die strittigen Kosten im

Zusammenhang mit der Unterbringung von A und B in Pflegefamilien und ihre

sozialpädagogische Begleitung aufzukommen habe, nach § 4 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) einstweilen und

subsidiär zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGr, 6. Oktober 2023,

VB.2022.00676, E. 3.2 f. mit Hinweisen; siehe auch BGr, 19. Juni

2018, 8C_25/2018, E. 4).

3.4

Für die

Frage der Rechtsmittellegitimation ist auch folgende Überlegung relevant: Ist

zwischen dem Kanton und einer politischen Gemeinde strittig, wer für die Kosten

einer Fremdplatzierung aufzukommen habe, kann darüber grundsätzlich keine Behörde

gegenüber dem anderen Gemeinwesen durch Verfügung entscheiden (VGr,

27.

Juli 2023, VK.2022.00004, E. 1.1, und 28. März 2022,

VB.2021.00365, E. 1 mit Hinweisen). Die zur Sozialhilfeleistung

verpflichtete Gemeinde, die am Verfahren über die Leistungspflicht nach Kinder-

und Jugendheimgesetz nicht beteiligt war, hat daher zur Rückforderung ihrer Leistungen

ein Klageverfahren anzustrengen (vgl. VGr, 27. Juli 2023, VK.2022.00004). Dann

müsste sie sich den negativen Entscheid des AJB entgegenhalten lassen (vgl.

Bertschi, § 21 N. 88; vgl. auch BGr, 29. März 2022, 8C_609/2021,

E. 6.3). Dies spricht dafür, dass sie die Frage der

Finanzierungszuständigkeit ohne den Umweg eines Klageverfahrens direkt im

Verfahren gegen die Verweigerung der Kostenübernahme durch das AJB klären

lassen kann (vgl. auch die Beiladungen der betroffenen Gemeinden in VGr,

25.

Januar 2024, VB.2023.00274, Sachverhalt III Abs. 4, und

2.

Februar 2023, VB.2022.00595; vgl. weiter BGE 129 V 132 E. 1).

Die angezeigte Koordination der Behörden dürfte auf diesem Weg am effektivsten

zu bewerkstelligen sein.

3.5

Aus dieser

Überlegung ist allerdings nicht zwingend zu schliessen, dass die Gemeinde ein

solches Verfahren eigenständig anheben oder fortführen kann. Vielmehr spricht

hier gegen die Anerkennung der Rechtsmittellegitimation, dass die

Beschwerdeführerin den Rekurs als Dritte anstelle der Verfügungsadressaten A

bzw. B (vertreten durch deren Beiständin) erhob, die ihrerseits darauf

verzichtet hatten, die Verweigerung der Anträge auf Kostenübernahme

anzufechten.

3.6

Aufgrund

der genannten Umstände erscheint der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid

zwar als zweifelhaft. Doch sprechen auch Gründe wie die Mittelbarkeit des

schutzwürdigen Interesses und die Rekurserhebung als Drittperson anstelle der

Verfügungsadressaten gegen die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin.

Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist dieser daher nicht als unrichtig oder

unhaltbar zu bezeichnen. Dies führt dazu, dass der Antrag auf Änderung der

vorinstanzlichen Kostenregelung abzuweisen ist.

3.7

Soweit

schliesslich die Beschwerdeführerin die Übernahme der – letztlich vom Kanton

Bern getragenen – Kosten für die Besuchsbegleitung von A und B beantragte,

dringt sie mit ihren Anliegen sachlich nicht durch, weshalb die Kosten des

Rekursverfahrens aus diesem Grund nicht neu zu verlegen sind.

4.

4.1

Weil sich

der mutmassliche Ausgang des Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht ohne

Weiteres bestimmen lässt, ist für die Auferlegung der Gerichtskosten

massgeblich, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat (E. 2.1). Das ist hier überwiegend das AJB bzw.

der Beschwerdegegner.

4.2

Soweit

nicht die Verantwortung für die Gegenstandslosigkeit entscheidend ist, wären

die Gerichtskosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) zu verteilen. Soweit

die Beschwerdeführerin unterliegt bzw. die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

zu verantworten hat, ist allerdings Folgendes zu beachten: Die Kostenfolge des

Rekursentscheids wird nicht deshalb bestätigt, weil dieser Entscheid als

zutreffend erkannt wird, sondern weil er nicht als unhaltbar bezeichnet werden

kann. Die Rechtsmittellegitimation bleibt also in der Schwebe. Dagegen hat sich

der materielle Standpunkt der Beschwerdeführerin durchgesetzt: So hat das

Verwaltungsgericht zuletzt in zwei ähnlichen Verfahren mit Urteilen vom

2.

Februar und vom 1. März 2023 (VB.2022.00595 und VB.2022.00463) die

materielle Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin vertreten, worauf der

Beschwerdegegner während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die hier strittige

Leistung bzw. einen Grossteil davon erbracht hat (vgl. Plüss, § 13 N. 81).

Sodann war der Beschwerdeführerin die Kostengutsprache des Berner Kantonalen

Jugendamts vom 19. September 2022 offensichtlich nicht bekannt. Es

rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten im entsprechenden Umfang aus

Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.

Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung. Im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende

Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen

Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerdeführerin ist nicht vertreten und der

von ihr betriebene Aufwand nicht so hoch, dass eine Parteientschädigung

auszurichten wäre. Ihrem diesbezüglichen Gesuch ist daher bereits deshalb nicht

zu entsprechen.

6.

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

BGG offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird (Art. 83

lit. k BGG e contrario). Bei

der hier beantragten Finanzierung handelt es sich um eine sogenannte Abgeltung

an Leistungserbringende (§ 16 KJG in Verbindung mit §§ 33 ff.

der Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021 [LS 851.21])

und damit um einen Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom

1.

April 1990 (LS 132.2), auf den bei gegebenen Voraussetzungen ein

Anspruch besteht.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit

das Verfahren nicht als durch Beschwerderückzug erledigt bzw. als

gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner auferlegt

und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die

Parteien;

b) die

Bildungsdirektion.