VB.2023.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00078
20. Februar 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25156)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00078
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Gemeinde I, vertreten durch die Sozialbehörde I,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend
und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenübernahme
nach KJG,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Zwillinge A und B (zunächst C; geboren 2021) wurden
mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dietikon
vom 14. Oktober 2021 rückwirkend per 11. Oktober 2021 in einer
Einrichtung für Familien in schwierigen psychosozialen Situationen
untergebracht. Zugleich wurde ihnen eine Beiständin bestellt und ihren Eltern
das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Mit Entscheid der KESB Dietikon vom
24. Februar 2022 erfolgte die Umplatzierung von A und B in
ausserkantonale Pflegefamilien, so zunächst in die Pflegefamilie D
(Leistungserbringer F [28. Februar bis und mit 14. Mai 2022]) und
hernach in die Pflegefamilie E (Leistungserbringer G [ab 15. Mai 2022]). Für
die Kosten der ausserfamiliären Platzierung kam im Rahmen vorsorglicher
Kostengutsprachen bis auf Weiteres bzw. "bis zum Vorliegen der notwendigen
Kostengutsprachen" die Gemeinde I auf.
Mit je separaten Eingaben vom 21. März 2022 ersuchte die
Beiständin von A und B das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung
(AJB) um Kostenübernahme für die Unterbringung der beiden Kleinkinder in
Pflegefamilien (Familienpflege) durch den Leistungserbringer F (ab
28. Februar 2022) und den Leistungserbringer G (ab 15. Mai 2022). Mit
drei weiteren Eingaben (vom 10. März und vom 2. Juni 2022) stellte
die Beiständin dem Amt ausserdem Anträge um Kostenübernahme für die
sozialpädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses von A (und B) ab dem
10. März 2022 bzw. 1. Juni 2022. Mit Verfügungen vom 7. Juli
2022 wies das AJB sämtliche vorstehend genannten Gesuche ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügungen vom 7. Juli 2022 erhob die
Gemeinde I je separat Rekurs bei der Bildungsdirektion und beantragte im
Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der Kanton Zürich zu verpflichten,
eine Übernahmegarantie für die Kosten der ergänzenden Hilfe zur Erziehung
gemäss Anordnung der KESB vom 24. Februar 2022 zu erteilen und ihr
sämtliche bisher zur Abwendung einer Kindswohlgefährdung vorsorglich
geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
Die Bildungsdirektion trat mit Verfügung vom
30.
Dezember 2022 auf die Rekurse in den vereinigten Verfahren nicht ein,
weil die Gemeinde I zur Rekurserhebung nicht legitimiert sei (Dispositiv-Ziff. III).
Sie auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens der Gemeinde I (Dispositiv-Ziff. IV)
und sprach in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung zu.
III.
A. Am
6.
Februar 2023 erhob die Gemeinde I Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der
Bildungsdirektion vom 30. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur
materiellen Beurteilung an diese zurückzuweisen, eventualiter seien die
Verfügungen der Bildungsdirektion vom 30. Dezember 2022 sowie des AJB vom
7.
Juli 2022 aufzuheben und sei letzteres zu verpflichten,
Übernahmegarantien zu erteilen für sämtliche Kosten der am 24. Februar
2022.
durch die KESB Dietikon angeordneten ergänzenden Hilfen zur Erziehung
sowie der Gemeinde I sämtliche vorsorglich getragenen Kosten zurückzuerstatten.
Die Bildungsdirektion erklärte am 9. März 2023
Verzicht auf Vernehmlassung, das AJB – als Vertreter des Kantons Zürich – am
Folgetag Verzicht auf Beschwerdebeantwortung.
B. Am
15.
Juni 2023 teilte das AJB dem Verwaltungsgericht mit, die Verfügungen
vom 7. Juli 2022 mit Blick auf die am 2. Februar und am 1. März
2023.
in den Verfahren VB.2022.00595 und VB.2022.00463 ergangenen
Verwaltungsgerichtsentscheide in Wiedererwägung ziehen zu wollen, und ersuchte
um Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Diesem Gesuch entsprach das
Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Juli 2023.
Am 16. Oktober 2023 reichte das AJB dem
Verwaltungsgericht vier Wiedererwägungsverfügungen vom 29. September 2023
ein, womit die A und B betreffenden Verfügungen vom 7. Juli 2022 teils in
Wiedererwägung gezogen und für die Zeit vom 28. Februar bis längstens am
25.
Mai 2022 und vom 25. Mai 2022 bis längstens am 31. Mai 2023
eine Garantie für die Übernahme der Kosten für die Familienpflege und die
sozialpädagogische Begleitung der Pflegeverhältnisse der Genannten erteilt
wurde. Bereits am 13. Juni 2023 hatte das AJB A und B für den Zeitraum ab
1.
Juni 2023 bis längstens am 31. Mai 2024 Kostenübernahmegarantien
für die sozialpädagogische Begleitung ihrer Pflegeverhältnisse und die
Familienpflege erteilt. In seinem Begleitschreiben teilte das AJB dem
Verwaltungsgericht überdies mit, dass die Kosten für die Besuchsbegleitung
(Leistungserbringer H AG), deren Finanzierung die Gemeinde I unter dem
Titel sozialpädagogische Familienbegleitung ab dem 1. Juni 2022 verlangt
habe, vom Wohnsitzkanton der Eltern von A und B, dem Kanton Bern, getragen
würden.
Hierauf erklärte die Gemeinde I am 20. November
2023, dass sich ihr Interesse an der Beschwerde bezüglich der
Wiedererwägungsverfügungen nunmehr darauf beschränke, "dass die
Kostenverlegung gemäss Disp.-Ziffer IV des angefochtenen Entscheids vom
30.
Dezember 2022 aufgehoben wird und sämtliche Kosten dem
Beschwerdegegner/der Vorinstanz auferlegt werden". Sie beantragte aber
sinngemäss, das Eintreten der Rechtskraft der nicht wiedererwogenen Verfügungen
des AJB (betreffend sozialpädagogische Familienbegleitung durch die H AG
ab dem 10. März 2022) zu verhindern, die Kostenauflage durch die
Vorinstanz aufzuheben sowie ihre Rechtsmittellegitimation zu prüfen und zu
bejahen und eventualiter auf einen "Nichteintretensentscheid mit
entsprechender Kostenfolge" zu verzichten.
C. Am
28.
November 2023 stellte das AJB dem Verwaltungsgericht zwei vom
19.
September 2022 bzw. 15. Februar 2023 datierende Verfügungen des
Jugendamts des Kantons Bern zu, womit dieses A und B Kostengutsprache für die sozialpädagogische
Familienbegleitung (Besuchsbegleitung) für jeweils ein Jahr ab dem
1.
April 2022 bzw. 2023 erteilte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Bildungsdirektion zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 1.1).
1.2
Wie im
Folgenden ausgeführt wird, ergibt sich die Einzelrichterzuständigkeit nach § 38b
Abs. 1 lit. a–b VRG aus der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sowie
deren offensichtlichen Unzulässigkeit bzw. teilweisem Rückzug (vgl. dazu auch E. 1.4.3
und 2.3).
1.3
Soweit die
sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Leistungserbringerin H AG
betroffen ist, leistete das Kantonale Jugendamt Bern mit Verfügungen vom
19.
September 2022 und 15. Februar 2023 Kostengutsprachen für jeweils
ein Jahr ab dem 1. April 2022 bzw. 2023.
1.3.1
Soweit die eingeforderten Beträge von der Kostengutsprache vom
19.
September 2022 abgedeckt wurden, hatte die Beschwerdeführerin bereits
bei Beschwerdeerhebung kein aktuelles Interesse an ihren Anträgen mehr.
Insofern ist auf die Beschwerde nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG
nicht einzutreten.
1.3.2
Soweit die eingeforderten Beträge nicht von den Kostengutsprachen vom
19.
September 2022 und 15. Februar 2023 abgedeckt worden sein
sollten, ist von einem Beschwerderückzug auszugehen: In seiner Eingabe vom 16. Oktober
2023.
teilte der Beschwerdegegner mit, dass die Kosten für die Besuchsbegleitung
(die sozialpädagogische Familienbegleitung durch die H AG, die für eine
Zeitspanne ab dem 10. März 2022 beantragt worden war) ab dem 1. Juni
2022.
vom Kanton Bern getragen würden. Die Beschwerdeführerin brachte hierauf in
ihrer Eingabe vom 20. November 2023 zwar vor, insoweit aus formellen
Gründen weiterhin über die Beschwerdelegitimation zu verfügen, schloss aber ein
fortbestehendes Interesse in der Sache klar aus. Sie liess sich im Übrigen auch
nicht mehr vernehmen, nachdem ihr die Verfügungen des Berner Kantonalen
Jugendamts zugestellt worden waren, mit denen die Anträge um Kostengutsprache
ab dem 1. April 2022 genehmigt worden waren. Insoweit ist das Verfahren
als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben.
1.3.3
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 20. November 2023
aus, dass das AJB unzutreffenderweise statt Nichteintretensentscheide
Sachentscheide gefällt habe, die in Rechtskraft erwüchsen, weshalb sie über ein
schutzwürdiges Interesse daran verfüge, dass das Verwaltungsgericht keinen
Nichteintretensentscheid fälle. Zwar trifft zu, dass die streitige Verfügung
grundsätzlich in Rechtskraft erwächst, wenn die Rechtsmittelbehörde nicht auf
ein Rechtsmittel eintritt – anders, als wenn sie das Verfahren wegen
Gegenstandslosigkeit abschreibt (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 56).
Allfällige stossende formelle Folgen eines Nichteintretensentscheids der
Rechtsmittelbehörde vermögen jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der
Aufrechterhaltung des Rechtsmittels zu begründen, sondern sind gegebenenfalls
bei der Formulierung des Dispositivs zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall
zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, welche
Nachteile ihr durch einen Nichteintretensentscheid erwachsen könnten. Es sind
also keine Differenzierungen im Dispositiv des vorliegenden Urteils angebracht.
Anzumerken ist, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein
Unterschied zwischen Nichteintretens- und Sachverfügungen bezüglich der
Rechtskraft besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1091 ff.)
und das AJB im Übrigen die Anträge um Kostenübernahme "abgelehnt" und
nicht abgewiesen hat, womit es anscheinend die Eintretensfrage offengelassen
hat.
1.4
1.4.1
Soweit die Beschwerde die Kosten der Familienpflege durch die
Leistungserbringer F und G betrifft, ist sie gegenstandslos geworden: Am
29.
September 2023 hob das AJB die A und B betreffenden Verfügungen vom 7. Juli
2022.
auf und gewährte ihnen eine Garantie für die Übernahme der ab dem
28.
Februar 2022 bis längstens am 31. Mai 2023 im Zusammenhang mit ihrer
Unterbringung in Pflegefamilien (Familienpflege) und der sozialpädagogischen
Begleitung der Pflegeverhältnisse erwachsenen Kosten. Mit Verfügungen vom 13. Juni
2023.
hatte das AJB A und B ausserdem für den Zeitraum ab 1. Juni 2023 bis längstens
am 31. Mai 2024 Kostenübernahmegarantien für die sozialpädagogische
Begleitung ihrer Pflegeverhältnisse und die Familienpflege erteilt. Wie die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. November 2023 selbst angibt,
wurde ihren diesbezüglichen Anträgen damit vollumfänglich entsprochen und hat
sie insofern das Interesse an der Beschwerde verloren.
1.4.2
Vom Erfordernis des aktuellen
Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall
stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein
hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 141 II 14
E. 4.4; VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00598, E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Eingabe vom
20.
November 2023, gestützt auf diese Praxis die Frage ihrer
Rechtsmittellegitimation zu prüfen, obwohl ihr aktuelles Interesse an der
Beschwerde grundsätzlich entfallen ist.
1.4.3
Soweit kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG vorliegt, umfasst die Kompetenz des Einzelrichters, über gegenstandslose
Beschwerden zu entscheiden, auch die Befugnis zum subsidiären Entscheid, dass
mangels eines aktuellen Interesses auf eine materielle Behandlung der
Beschwerde zu verzichten ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Frage des
Absehens vom aktuellen Interesse ohne Weiteres infolge der Gegenstandslosigkeit
aufgeworfen wird, dass sie von Amtes wegen zu klären ist und dass im Fall des
Verzichts auf eine materielle Prüfung unverändert Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens vorliegt (vgl. etwa VGr, 16. Mai 2022, AN.2022.00004, E. 2
– 2. Dezember 2020, VB.2020.00598, E. 3.2 f. – 2. Mai 2018,
VB.2017.00868, E. 2.2). Dass vorliegend ein Antrag gestellt wurde, ändert
nichts daran. Erst wenn trotz Fehlen eines aktuellen Interesses auf die
Beschwerde einzutreten ist, hat die Kammer zu entscheiden (vgl. zu Art. 32
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]:
Matthias Härri, Basler Kommentar, 2018, Art. 32 BGG N. 13 mit
Hinweisen; BGr, 8. August 2019, 5A_1043/2018, E. 1.3 f.; BGE 136 III 497 E. 2.1). Auf eventualiter gestellte
Feststellungsbegehren ist das Verwaltungsgericht dagegen – ohne Ausführungen
zur internen Zuständigkeit – in Kammerbesetzung nicht eingetreten (VGr,
30.
September 2021, VB.2021.00468, E. 3; betreffend
Rechtsverzögerung: VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00247, E. 1 ff.).
1.4.4
Die aufgeworfene Frage, ob die zur Sozialhilfe verpflichtete Gemeinde gegen
die Verweigerung einer Kostenübernahme durch das AJB rechtsmittellegitimiert
ist, könnte sich zwar unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder
stellen und ist wegen ihrer grundsätzlichen Natur von öffentlichem Interesse.
Hingegen ist die Voraussetzung nicht erfüllt, dass kaum je rechtzeitig im
Einzelfall darüber entschieden werden könnte. Wohl weist die Beschwerdeführerin
grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die ergänzenden Erziehungshilfen oft
kurzfristig angeordnet werden müssen. Die Rechtsmittellegitimation der zur
Sozialhilfe verpflichteten Gemeinde kann jedoch auch dann in einem Anfechtungsverfahren
gegen die Verfügung des AJB überprüft werden, wenn die Gemeinde im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme die Kosten für die ergänzenden Erziehungshilfen vorerst
übernommen hat.
1.4.5
Das vorliegende Verfahren ist demzufolge als gegenstandslos geworden
abzuschreiben (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55).
2.
2.1
Bei Gegenstandslosigkeit
eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in erster Linie so zu verlegen, dass
den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der
Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche
Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen
die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur
Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 75).
2.2
Eine
Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung rechtfertigt sich aus prozessökonomischen
Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne
Weiteres als unzutreffend erweist. Wenn die Vorinstanz die Kosten – wie hier –
nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen
dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist,
was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der
Hauptsache zu beurteilen ist (zum Ganzen Plüss, § 13 N. 77). In bestimmten Fällen ist die summarische Prüfung der materiellen
Hauptfrage indessen nicht angemessen. Dies gilt insbesondere, wenn die
Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids beruht in einem solchen
Fall auf einer unzutreffenden Grundlage und ist grundsätzlich aufzuheben (VGr,
11.
Juli 2012, VB.2011.00759, E. 3.2, und 22. Februar 2006,
VB.2005.00533, E. 3.3 = RB 2006 Nr. 15). In diesem Fall ist zu
berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat, wobei ein Entscheid nach Billigkeit vorbehalten
bleibt (vgl. VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 3.3 = RB 2006 Nr. 15).
Auch die Prüfung der Eintretensfrage erfolgt – zumindest grundsätzlich –
summarisch (a. M.
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 8), da kein Anlass besteht,
eine obsolet gewordene Eintretensfrage nur mit Blick auf die Kostenfolgen des
vorinstanzlichen Entscheids umfassend zu prüfen, namentlich wenn sie umstritten
oder ungeklärt ist oder Sachverhaltsabklärungen erfordert.
2.3
In seiner
jüngeren Praxis tritt das Verwaltungsgericht förmlich auf den Antrag ein, die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu ändern, und erledigt das
Verfahren insoweit durch Gutheissung oder Abweisung. Es begründet dies damit,
dass ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse bestehe (so etwa VGr,
5.
Januar 2024, VB.2023.00695, E. 3.1 mit Hinweisen, und
12.
Oktober 2022, VB.2022.00527, E. 1.2; anders noch VGr,
22.
März 2017, VB.2017.00115 [nicht publiziert], und ausdrücklich
22.
Februar 2006, VB.2005.00533, E. 1.2 = RB 2006 Nr. 15). Dies
bedeutet allerdings nicht, dass ein Rechtsschutzinteresse in der Sache
bestünde, was eine umfassende und nicht nur eine summarische Prüfung zur Folge
haben müsste; das Rechtsschutzinteresse bezieht sich vielmehr nur auf die
Regelung der Nebenfolgen in einem gegenstandslos gewordenen Verfahren. Die
relevanten prozessualen und materiellen Fragen sollen gerade nicht auf dem Weg
über den Kostenentscheid vertieft behandelt werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2). Deshalb ist auch für letzteren der Einzelrichter
nach § 38b Abs. 1 lit. b VRG zuständig (vgl. auch VGr,
12.
Oktober 2022, VB.2022.00527, E. 1.3 sowie E. 2 f., und
2.
Mai 2018, VB.2017.00868, E. 3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz ist auf die Rekurse der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil
diese zur Rekurserhebung nicht legitimiert sei. Es ist summarisch zu prüfen, ob
dies zutrifft (vgl. E. 2.2).
3.2
Die Rechtsmittellegitimation der
Beschwerdeführerin könnte sich im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. b
und lit. c VRG aus der Verletzung von Verfassungsgarantien oder aus der
Verletzung in schutzwürdigen Interessen bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben ergeben, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch von
vornherein nicht aus der Betroffenheit analog zu derjenigen einer Privatperson
im Sinn von lit. a der genannten Bestimmung. Der Rekurs richtete sich
gegen die Verweigerung von Kostenübernahmen gemäss dem Kinder- und
Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2), doch ergäbe
sich die Rechtsmittellegitimation gegebenenfalls aus der spezifischen
Betroffenheit im Bereich der Sozialhilfe als einer hoheitlichen Aufgabe, womit
die entsprechenden Grundsätze anzuwenden sind (vgl. dazu BGE 140 V 328 E. 4–6;
VGr, 5. April 2023, VB.2022.00462, E. 1.3.2, und 16. Juni 2022,
VB.2022.00090, E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
3.3
Die
(potenziell) zur Sozialhilfe verpflichtete Gemeinde ist nicht befugt, jegliche
Verfügungen anzufechten, die sich indirekt auf ihre Leistungspflicht und damit
auf ihre finanziellen Verhältnisse auswirken können (wie zum Beispiel
Kindesschutzmassnahmen [vgl. dazu BGr, 28. März 2014, 5A_979/2013, E. 4 ff.],
die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen oder die Verweigerung von Renten der
Invalidenversicherung). Eine solche mittelbare Betroffenheit liegt hier
grundsätzlich vor. Allerdings könnte aus folgenden Gründen ein genügender
Zusammenhang gegeben sein: Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen sind bereits
angefallen und nicht bloss hypothetisch. Sodann bestehen hier keine Anzeichen
dafür, dass sie Privatpersonen auferlegt werden könnten, wenn sie nicht vom AJB
auf der Grundlage des Kinder- und Jugendheimgesetzes getragen würden.
Schliesslich erscheint die Unsicherheit, welche Gemeinde gegebenenfalls zur
Sozialhilfeleistung verpflichtet sei, nicht ausschlaggebend, weil allenfalls
auch ein nur potenzieller praktischer Nachteil die Rechtsmittellegitimation
begründen kann (Bertschi, § 21 N. 15). Im Übrigen war die
Beschwerdeführerin bis zur Klärung der Frage, wer für die strittigen Kosten im
Zusammenhang mit der Unterbringung von A und B in Pflegefamilien und ihre
sozialpädagogische Begleitung aufzukommen habe, nach § 4 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) einstweilen und
subsidiär zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGr, 6. Oktober 2023,
VB.2022.00676, E. 3.2 f. mit Hinweisen; siehe auch BGr, 19. Juni
2018, 8C_25/2018, E. 4).
3.4
Für die
Frage der Rechtsmittellegitimation ist auch folgende Überlegung relevant: Ist
zwischen dem Kanton und einer politischen Gemeinde strittig, wer für die Kosten
einer Fremdplatzierung aufzukommen habe, kann darüber grundsätzlich keine Behörde
gegenüber dem anderen Gemeinwesen durch Verfügung entscheiden (VGr,
27.
Juli 2023, VK.2022.00004, E. 1.1, und 28. März 2022,
VB.2021.00365, E. 1 mit Hinweisen). Die zur Sozialhilfeleistung
verpflichtete Gemeinde, die am Verfahren über die Leistungspflicht nach Kinder-
und Jugendheimgesetz nicht beteiligt war, hat daher zur Rückforderung ihrer Leistungen
ein Klageverfahren anzustrengen (vgl. VGr, 27. Juli 2023, VK.2022.00004). Dann
müsste sie sich den negativen Entscheid des AJB entgegenhalten lassen (vgl.
Bertschi, § 21 N. 88; vgl. auch BGr, 29. März 2022, 8C_609/2021,
E. 6.3). Dies spricht dafür, dass sie die Frage der
Finanzierungszuständigkeit ohne den Umweg eines Klageverfahrens direkt im
Verfahren gegen die Verweigerung der Kostenübernahme durch das AJB klären
lassen kann (vgl. auch die Beiladungen der betroffenen Gemeinden in VGr,
25.
Januar 2024, VB.2023.00274, Sachverhalt III Abs. 4, und
2.
Februar 2023, VB.2022.00595; vgl. weiter BGE 129 V 132 E. 1).
Die angezeigte Koordination der Behörden dürfte auf diesem Weg am effektivsten
zu bewerkstelligen sein.
3.5
Aus dieser
Überlegung ist allerdings nicht zwingend zu schliessen, dass die Gemeinde ein
solches Verfahren eigenständig anheben oder fortführen kann. Vielmehr spricht
hier gegen die Anerkennung der Rechtsmittellegitimation, dass die
Beschwerdeführerin den Rekurs als Dritte anstelle der Verfügungsadressaten A
bzw. B (vertreten durch deren Beiständin) erhob, die ihrerseits darauf
verzichtet hatten, die Verweigerung der Anträge auf Kostenübernahme
anzufechten.
3.6
Aufgrund
der genannten Umstände erscheint der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid
zwar als zweifelhaft. Doch sprechen auch Gründe wie die Mittelbarkeit des
schutzwürdigen Interesses und die Rekurserhebung als Drittperson anstelle der
Verfügungsadressaten gegen die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin.
Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist dieser daher nicht als unrichtig oder
unhaltbar zu bezeichnen. Dies führt dazu, dass der Antrag auf Änderung der
vorinstanzlichen Kostenregelung abzuweisen ist.
3.7
Soweit
schliesslich die Beschwerdeführerin die Übernahme der – letztlich vom Kanton
Bern getragenen – Kosten für die Besuchsbegleitung von A und B beantragte,
dringt sie mit ihren Anliegen sachlich nicht durch, weshalb die Kosten des
Rekursverfahrens aus diesem Grund nicht neu zu verlegen sind.
4.
4.1
Weil sich
der mutmassliche Ausgang des Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht ohne
Weiteres bestimmen lässt, ist für die Auferlegung der Gerichtskosten
massgeblich, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat (E. 2.1). Das ist hier überwiegend das AJB bzw.
der Beschwerdegegner.
4.2
Soweit
nicht die Verantwortung für die Gegenstandslosigkeit entscheidend ist, wären
die Gerichtskosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) zu verteilen. Soweit
die Beschwerdeführerin unterliegt bzw. die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
zu verantworten hat, ist allerdings Folgendes zu beachten: Die Kostenfolge des
Rekursentscheids wird nicht deshalb bestätigt, weil dieser Entscheid als
zutreffend erkannt wird, sondern weil er nicht als unhaltbar bezeichnet werden
kann. Die Rechtsmittellegitimation bleibt also in der Schwebe. Dagegen hat sich
der materielle Standpunkt der Beschwerdeführerin durchgesetzt: So hat das
Verwaltungsgericht zuletzt in zwei ähnlichen Verfahren mit Urteilen vom
2.
Februar und vom 1. März 2023 (VB.2022.00595 und VB.2022.00463) die
materielle Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin vertreten, worauf der
Beschwerdegegner während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die hier strittige
Leistung bzw. einen Grossteil davon erbracht hat (vgl. Plüss, § 13 N. 81).
Sodann war der Beschwerdeführerin die Kostengutsprache des Berner Kantonalen
Jugendamts vom 19. September 2022 offensichtlich nicht bekannt. Es
rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten im entsprechenden Umfang aus
Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung. Im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerdeführerin ist nicht vertreten und der
von ihr betriebene Aufwand nicht so hoch, dass eine Parteientschädigung
auszurichten wäre. Ihrem diesbezüglichen Gesuch ist daher bereits deshalb nicht
zu entsprechen.
6.
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
BGG offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird (Art. 83
lit. k BGG e contrario). Bei
der hier beantragten Finanzierung handelt es sich um eine sogenannte Abgeltung
an Leistungserbringende (§ 16 KJG in Verbindung mit §§ 33 ff.
der Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021 [LS 851.21])
und damit um einen Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom
1.
April 1990 (LS 132.2), auf den bei gegebenen Voraussetzungen ein
Anspruch besteht.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit
das Verfahren nicht als durch Beschwerderückzug erledigt bzw. als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner auferlegt
und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die
Parteien;
b) die
Bildungsdirektion.