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Entscheid

VB.2023.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00079

30. August 2023Deutsch26 min

(URT.2023.24783)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00079

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Kantonsschule C, diese vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Mittelschul- und Berufsbildungsamt,

Mitbeteiligter,

betreffend Kündigung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1969,

war ab dem 1. September 2012 als Mittelschullehrperson mit besonderen

Aufgaben (mbA) für das Fach Englisch an der Kantonsschule C angestellt,

zuletzt mit einem zugesicherten Beschäftigungsgrad von 80 %. Mit Verfügung

vom 1. November 2019 löste die Kantonsschule C das

Anstellungsverhältnis wegen ungenügenden Verhaltens und des dadurch verursachten

Vertrauensverlusts per 31. August 2020 auf und stellte A

während der Kündigungsfrist frei.

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 28. November 2019

Rekurs erheben. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 wies die Bildungsdirektion

das Rechtsmittel ab.

III.

Mit Beschwerde

vom 8. Februar 2023 liess A dem Verwaltungsgericht folgende Anträge

stellen:

"I. Es sei festzustellen, dass im Verfahren

R-2019-0229 betreffend Rekurs gegen die Verfügung der Schulkommission der Kantonsschule C

vom 1. November 2019 betreffend Entlassung durch den Staat (Verschuldet)

von A das Rechtsverzögerungsverbot von der Bildungsdirektion verletzt wurde.

II. Der Entscheid der Bildungsdirektion vom

5.

Januar 2023 sei aufzuheben.

III. Es sei festzustellen, dass die Kündigung

missbräuchlich ist, und dem Rekurrenten sei deshalb eine Entschädigung von

6.

Monatslöhnen zuzusprechen.

IV. Es sei festzustellen, dass die Schuld des

Rekurrenten an der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht rechtsgenügend

erhärtet werden konnte, mit der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

begründet wird. Ihm sei deshalb eine angemessene Abfindung zuzusprechen.

Eventualiter:

Es sei festzustellen, dass Schulkommission und

Schulleitung der Kantonsschule C massgeblich zur Verschärfung des

Konflikts und damit zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses beitrugen, mit

der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründet wird. Dem Rekurrenten sei

deshalb eine angemessene Abfindung zuzusprechen.

V. Allfällige Gerichtskosten seien wegen der langen

Verfahrensdauer/Rechtsverzögerung der Bildungsdirektion aufzuerlegen oder auf

die Staatskasse zu nehmen.

VI. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen."

Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 10. März

2023.

und die Kantonsschule C mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2023

beantragten je die Abweisung der Beschwerde. Mit separaten Eingaben vom

21.

April 2023 liess A zur Beschwerdeantwort sowie zur Vernehmlassung der

Bildungsdirektion Stellung nehmen. Am 5. Mai 2023 duplizierte die Kantonsschule C.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Bildungsdirektion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen

nach § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG,

LS 413.21) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie eine

"angemessene Abfindung". Da er den Antrag auf Zusprechung einer

Abfindung nicht beschränkt, ist davon auszugehen, dass er unter diesem Titel

den Maximalbetrag gemäss § 16g Abs. 2 der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,

LS 177.111) in der bis am 30. September 2022 geltenden Fassung (OS 63,

342) fordert. Der Beschwerdeführer war am Kündigungstermin 51 Jahre alt und

Dispositiv

wies 20 (volle) Dienstjahre auf; es liegen demnach betreffend Abfindung

13 Monatslöhne im Streit. Insgesamt ist damit von einem Streitwert von

rund Fr. 200'000.- auszugehen. Somit fällt die Angelegenheit in die

Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer beantragt zunächst, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz

im Rekursverfahren gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe.

2.2 Die Parteien

haben gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV, SR 101) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist. Im Sinn einer Ordnungsvorschrift

verpflichtet § 27c Abs. 1 VRG verwaltungsinterne Rekursinstanzen (wie

die Bildungsdirektion), über Rekurse innert 60 Tagen seit Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden; kann diese Frist nicht eingehalten werden,

ist den Parteien unter Angabe der Gründe für die Verzögerung mitzuteilen, wann

der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

Vorliegend blieb die Vorinstanz nach Abschluss

des Schriftenwechsels während fast 31 Monaten untätig, was offensichtlich

gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verstiess. Daran vermögen die

Hinweise auf die "anhaltend hohe Pendenzenlast" und die Auswirkungen

der Corona-Pandemie auf die Arbeitsorganisation der Rekursabteilung nichts zu

ändern. Denn strukturelle und organisatorische Mängel sowie chronische

Überlastung rechtfertigen keine Verfahrensverzögerung (so bereits VGr,

14. Februar 2023, VB.2022.00763, E. 2.2 [ebenfalls den

Beschwerdeführer und die Vorinstanz betreffend], auch zum Folgenden). Es liegt vielmehr in der Pflicht der zuständigen Behörden, eine

Rechtsmittelinstanz mit den notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen

auszustatten, damit auch in Zeiten einer vorübergehenden Überlastung eine

angemessene Entscheidungsfrist gewährleistet ist (Bernhard Waldmann, Basler

Kommentar 2015, Art. 29 BV N. 28).

2.3 Nach dem Gesagten ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots

antragsgemäss im Dispositiv festzustellen (vgl. zu den in diesem Zusammenhang

beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen hinten, E. 12).

3.

Gemäss § 1 Abs. 2 des

Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) gilt

das Gesetz für die Lehrpersonen an Mittelschulen und Berufsfachschulen, soweit

nicht besondere Bestimmungen bestehen. Für die hier interessierenden Fragen

(insbesondere zur Rechtmässigkeit einer Kündigung und zu den Folgen einer

unrechtmässigen Kündigung) enthalten weder die Mittelschul- und

Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (LS 413.111) noch die

Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (LS 413.112)

eine Regelung. Somit kommen vorliegend die Bestimmungen des

Personalgesetzes und der zugehörigen Verordnungen zu Anwendung (vgl. VGr,

30. März 2023, VB.2022.00612, E. 3.1).

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat

das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden

(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, je mit weiteren

Hinweisen; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Folglich sind in

der vorliegenden Konstellation die personalrechtlichen Vorschriften in der zum

Zeitpunkt der Kündigungsverfügung vom 1. November 2019 geltenden

Fassung massgebend.

4.

4.1 Gemäss § 18 Abs. 2 PG darf eine Kündigung nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen

des Obligationenrechts (OR, SR 220) sein und muss sie zudem auf einem

zureichenden Grund beruhen. Mit dem zusätzlichen Erfordernis des

sachlich zureichenden Kündigungsgrunds geht der öffentlich-rechtliche

Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts

(BGr, 14. Dezember 2012, 8C_649/2012, E. 8.1, und 25. August

2011, 8C_594/2010, E. 4.4 mit Hinweisen). Grundsätzlich

ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der

betreffenden angestellten Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere

demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Dies kann unter

anderem dann der Fall sein, wenn die angestellte Person mangelhafte Leistungen

erbringt oder ihr Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden und Vorgesetzten sich

als unbefriedigend erweist (vgl. § 16 Abs. 1 lit. a VVO). Unbefriedigendes

Verhalten kann beispielsweise angenommen werden, wenn das Verhalten der

arbeitnehmenden Person zu einer Störung der Arbeitsgemeinschaft oder des

Betriebsablaufs führt (vgl. BGr, 22. Januar 2019, 8C_280/2018, E. 3.4

– 19. März 2015, 8C_647/2014, E. 5.2 – 1. November 2010, 8C_690/2010,

E. 4.2.2 mit Hinweisen), wenn sich diese nicht in den Betrieb einordnen

kann oder ihr der Wille zur vertrauensvollen Zusammenarbeit fehlt (VGr,

2. September 2021, VB.2020.00880, E. 4.2 und 18. Februar 2021,

VB.2020.00334, E. 3.2). Vorbehalten bleiben stets die allgemeinen

verfassungsrechtlichen Schranken wie das Willkürverbot, der Grundsatz von Treu

und Glauben sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip (VGr, 24. Juni 2020,

VB.2019.00342, E. 2.2).

4.2 Die

Beweislast für das Vorliegen sachlich zureichender Gründe für eine Kündigung

liegt bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden. Die Vorwürfe, die zu einer

Kündigung Anlass geben, müssen daher durch eine objektive

Mitarbeiterbeurteilung oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt sein. Für

Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten der

angestellten Person ergab sich dies im massgeblichen Zeitpunkt explizit aus § 19 Abs. 2 PG (vgl. auch Marco Donatsch, Privatrechtliche Arbeitsverträge und

der öffentliche Dienst, Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz. 24; zum Ganzen

VGr, 6. Juli 2023, VB.2022.00542, E. 2.3 f. mit Hinweisen).

5.

Der streitgegenständlichen Kündigung liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

5.1 Am

24. September 2015 wandte sich die Fachschaft Geographie an die

Schulleitung der Kantonsschule C und machte diese darauf aufmerksam, dass

der Beschwerdeführer mit seinen Schülerinnen und Schülern im Englischunterricht

den Film "The Great Global Warming Swindle" angeschaut habe.

Gleichzeitig forderte die Fachschaft Geographie die Schulleitung auf, abzuklären,

inwieweit der Beschwerdeführer "seine extremen Haltungen zu

verschiedensten gesellschaftspolitischen Themen in manipulierender Weise im

Unterricht einfliessen lässt". Aufgrund dieses Schreibens führten der

Rektor der Kantonsschule C, der Konventspräsident und ein Lehrervertreter

am 28. Oktober 2015 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Aus der dazu

erstellten Aktennotiz geht hervor, dass der Rektor dem Beschwerdeführer

mitteilte, dass er dessen Vorgehen äusserst problematisch finde. Dieses sei in

Verbindung mit den Aktivitäten auf dessen Youtube-Kanal und dem Verein "E"

(ein Verein, der gemäss eigenen Angaben "über politische und

gesellschaftliche Themen informiert") zu sehen; aufgrund dieser

Internetpräsenz befürchteten gewisse Lehrpersonen eine Indoktrination der

Schülerinnen und Schüler. Der Rektor machte ausserdem klar, dass in Zukunft das

aktive Thematisieren von Inhalten, die in Verbindung mit der Internetpräsenz im

Videoblog und dem Verein "E" stünden, strikte zu unterlassen sei. Der

Beschwerdeführer selbst sagte anlässlich des Gesprächs, er empfinde den Brief

der Fachschaft Geographie als Einmischung in seinen Unterricht. Aus der

Aktennotiz geht überdies hervor, dass der Beschwerdeführer Anfang 2015 im

Zusammenhang mit dem Anschlag auf die Büros der Satirezeitschrift ''Charlie

Hebdo'' behauptet haben soll, dieser könnte von westlichen Geheimdiensten

inszeniert worden sein.

Die im Frühling 2016 durchgeführte ordentliche

Mitarbeiterbeurteilung fiel sehr gut aus. Unter dem Titel "Weitere Gesprächspunkte"

wurden dabei das Schreiben der Fachschaft Geographie und das Gespräch vom

28. Oktober 2015 erwähnt; der (damalige) Präsident der Schulkommission,

der die Beurteilung durchführte, wies den Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang darauf hin, dass eine politische Beeinflussung oder gar

Indoktrination der Schülerinnen und Schüler nicht erlaubt sei und bei einem

entsprechenden Versuch geahndet werden müsste. Unter "Bemerkungen der

Lehrperson" hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, dass bei Einmischung

in die Unterrichtsfreiheit, Mobbing, Verleumdung oder Unterstellungen innerhalb

des Kollegiums die Schulleitung oder die Schulkommission deeskalierend wirken

sollten. Mit E-Mail vom 9. Juni 2016 beanstandete der Beschwerdeführer

gegenüber dem Rektor, dass niemand auf das "Mobbing" der Fachschaft

Geographie reagiert habe.

5.2 Im November 2017 beschwerten sich Eltern von

Schülerinnen und Schülern des Beschwerdeführers schriftlich über dessen

Unterricht. Daneben ging bei der Schulleitung mindestens ein Anruf mit

ähnlichem Inhalt ein. Aus den Schreiben und der Aktennotiz gehen insbesondere

folgende Vorwürfe hervor: Der Beschwerdeführer äussere sich politisch und

verhehle seine extremen Ansichten nicht; er äussere sich frauenfeindlich,

sexistisch und rassistisch gegenüber Randgruppen. Auslöser der Rückmeldungen

war eine (von ihm nicht bestrittene) Äusserung des Beschwerdeführers im

Zusammenhang mit einer Diskussion über die Organisation "Femen". Dabei

sagte er unter anderem: "I would slap this bitch in the face." In der

Folge fand am 4. Dezember 2017 ein Gespräch statt, an welchem neben dem

Beschwerdeführer, dem Rektor und dem Präsidenten der Schulkommission unter

anderem auch der zuständige Schulleiter teilnahm. Im Rahmen desselben wurde dem

Beschwerdeführer eine ausserordentliche Mitarbeiterbeurteilung (MAB)

angekündigt. Dieser äusserte seine Betroffenheit über die in seinen Augen

haltlosen Vorwürfe der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern. Mit einem Schreiben

vom 8. Januar 2018 gelangte der Beschwerdeführer an die Schulkommission,

den Rektor, die Schulleitung und die Lehrervertreter und forderte unter anderem

(unter Hinweis auf einen von ihm erstellten Fragenkatalog), dass die

Schülerinnen und Schüler, die gemeinsam mit ihren Eltern "diese Aussagen

gemacht haben", in Bezug auf ihre Anschuldigungen zur Rede gestellt würden.

Die ausserordentliche MAB fand am 1. Februar 2018

statt und wurde vom zuständigen Schulleiter und dem Präsidenten der

Schulkommission durchgeführt. Die Gesamtwürdigung fiel dabei genügend aus,

wobei der Bereich "Betreuung von Schüler/innen, Elternkontakte, Wirken als

Klassenlehrer/in" aufgrund der drei aktenkundigen Vorfälle (Stichworte

"Charlie Hebdo", "The Great Global Warming Swindle",

"Femen") als ungenügend gewertet wurde. Gleichzeitig wurde dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, dass weder die Schulleitung noch die

Schulkommission gewillt seien, weiterhin "derartige Ausrutscher zu

dulden". Der Beschwerdeführer selbst brachte verschiedene Bemerkungen an,

wobei er die ausserordentliche MAB als willkürliches, rein der Massregelung und

dem Mobbing dienende Massnahme bezeichnete. Im Verlauf des März 2018 tauschten

der Beschwerdeführer und der Rektor der Kantonsschule C mehrere E-Mails

(unter dem Betreff "Verleumdungs-Affäre") aus, worin Ersterer der Kantonsschule C

etwa vorwarf, sich nicht vor ihren Mitarbeiter gestellt zu haben, der

offensichtlich mit völlig haltlosen Anschuldigungen eingedeckt werde. Der E-Mail-Verkehr

ging in Kopie unter anderem an die Schulkommission. Mit Schreiben vom

25. April 2018 nahm sie zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers (Mobbing,

Willkür) Stellung und wies diese entschieden zurück. Gleichzeitig teilte die

Schulkommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie disziplinarische Massnahmen

ins Auge fassen werde, sollte er weitere Beschuldigungen gegenüber der

Schulkommission äussern. Mit Schreiben vom 21. August 2018 kündigte der

Rektor dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung "im

HS 2018/19" an. Vom 22. Oktober bis am 21. Dezember 2018 bezog

der Beschwerdeführer "Urlaub zum Abbau des Stundenkontokorrents".

5.3 Am

19. Oktober 2018 beschwerten sich Eltern über die Aktivitäten des

Beschwerdeführers auf Youtube und seine dort geäusserten Ansichten und

verlangten eine Stellungnahme der Schule dazu. Nachdem der Beschwerdeführer

diesbezüglich informiert worden war (wobei die Namen der Absender geschwärzt

worden waren), verlangte er am 3. Februar 2019 die Offenlegung der Namen.

Aus einer "Gesprächsnotiz zum Gespräch mit [dem Beschwerdeführer]

vom 3. Juni 2019", an welchem neben dem Rektor auch die Prorektorin

der Kantonsschule C teilnahm, geht hervor, dass der Beschwerdeführer den

Präsidenten der Schulkommission nicht als integre Person beurteile. Falls der

Präsident der Schulkommission nicht mit seinen "Drohungen" (das

heisst, den Vorgaben im Rahmen der ausserordentlichen MAB und den darin

angedrohten Konsequenzen) aufhöre, werde der Beschwerdeführer allenfalls auch eigene

Erkenntnisse über den Präsidenten der Schulkommission veröffentlichen. Der

Rektor der Kantonsschule C wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass der

Präsident der Schulkommission aufgrund seines Amts dazu befugt sei, seine

Leistungen zu beurteilen und auch klare Vorgaben zu machen.

5.4 Mit Schreiben vom 23. September 2019

(gleichentags persönlich übergeben) lud die Schulkommission den

Beschwerdeführer "zu einer schriftlichen Anhörung zu Vorhaltungen der

Geschäftsleitung der Schulkommission" ein. Darin heisst es, die vom

Beschwerdeführer gegen den Präsidenten der Schulkommission geäusserten

Drohungen seien schlicht inakzeptabel. Ausserdem zeigten die Aussagen des

Beschwerdeführers im Rahmen von Mitarbeiterbeurteilungen und Gesprächen mit der

Schulleitung, in schriftlichen Dokumenten und in von ihm publizierten Beiträgen

auf "E.ch", dass er die gesetzlich festgeschriebene Rolle der

Schulkommission nicht respektiere. Des Weiteren stellte die Geschäftsleitung

der Schulkommission in Aussicht, der Gesamtkommission einen Antrag auf

Entlassung des Beschwerdeführers zu stellen.

Am Abend des 23. September 2019 schrieb der

Beschwerdeführer per E-Mail an die Prorektorin der Kantonsschule C:

"Ich danke dir für meine Entlassung". Tags darauf verfasste der

Beschwerdeführer eine einzig aus zwei Bibelzitaten bestehende E-Mail an die

Lehrerinnen und Lehrer der Fachschaft Englisch. Die dadurch ausgelöste

Verunsicherung bei Lehrpersonen sowie Mitgliedern der Schulleitung und der

Schulkommission führte dazu, dass die Kantonsschule C – nach Rücksprache

mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) – für die

Wahlkommissionssitzung vom 25. September 2019 Personenschutzmassnahmen

anordnete.

Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019

Stellung zu den Vorhaltungen der Schulkommission genommen und das MBA dem Verzicht

auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist zugestimmt hatte, löste die Kantonsschule C

das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

1. November 2019 per Ende August 2020 auf. Zur Begründung führte sie an,

das Verhalten des Beschwerdeführers ("Drohungen gegenüber dem

Schulkommissionspräsidenten; Respektlosigkeit gegenüber schulischen Gremien;

wiederholte Vergreifung im Ton; Vertreten von Meinungen und Haltungen in der

Schule, die der allgemeinen Lehrmeinung und teilweise dem Verhaltenskodex der

Schule widersprechen; schulinterne Verunsicherung auslösender sowie Unruhe

stiftender Mailversand") sei als mangelhaft zu qualifizieren und

verunmögliche aufgrund des verursachten Vertrauensverlustes die Weiterführung

des Arbeitsverhältnisses.

6.

6.1 Die Schulkommission begründet die Kündigung

zunächst mit den "Drohungen gegenüber dem

Schulkommissionspräsidenten". Dazu geht aus den Akten hervor, dass der

Beschwerdeführer anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vom 22. Mai 2019

gegenüber der Prorektorin der Kantonsschule C gesagt habe, er würde

Inhalte von persönlichen Recherchen zur Verwicklung des

Schulkommissionspräsidenten in den Fall F publizieren, falls die Namen der

Autorenschaft des Briefs zu seinen Youtube-Aktivitäten nicht offengelegt würden.

Die Prorektorin habe diese Aussagen als Drohung aufgefasst, weshalb sie die Schulleitung

informiert habe. Am 3. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem

Rektor und der Prorektorin der Kantonsschule C aus, er habe die Aussagen

zur Verwicklung des Präsidenten der Schulkommission, G, in den Fall F

nicht in Verbindung mit der Offenlegung der Autorenschaft des Briefs gemacht.

Vielmehr habe ihn der Präsident der Schulkommission im Rahmen der

ausserordentlichen MAB "massiv" gedroht. Er fühle sich in seiner

Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt und habe aufgrund der schlechten

Qualifikation lohnmässige Konsequenzen zu tragen gehabt. Die Drohungen des

Präsidenten der Schulkommission seien rein ideologisch geprägt und dienten

dazu, ihn (den Beschwerdeführer) mundtot zu machen, da seine Meinungen nicht der

Ideologie von G und nicht dem politischen Mainstream entsprächen. Weiter geht

aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer zu G recherchiert habe. Er

beurteile diesen aufgrund seiner Recherchen zum Fall F nicht als integre

Person und er lasse sich von einer solchen Person nicht drohen. Falls diese

Drohungen nicht aufhörten, werde er allenfalls auch Erkenntnisse aus seiner

Recherche veröffentlichen. Am 7. Juni 2019 begab sich der Beschwerdeführer

ins Büro des Rektors und erläuterte, dass er anlässlich des Gesprächs vom

3. Juni 2019 sehr aufgebracht gewesen sei; seine Aussagen seien dem Ärger

geschuldet gewesen. Er werde "den Fall" nicht an die grosse Glocke

hängen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte der Beschwerdeführer zum

Vorwurf der Drohungen vor, es sei "schlicht absurd, dem Präsidenten der

Schulkommission mit der Veröffentlichung bereits öffentlicher, weit herum

bekannter Informationen drohen zu wollen". Es sei nur schwer vorstellbar,

mit der Enthüllung bereits bekannten Wissens jemanden in Angst oder Schrecken

versetzen zu können, wie es in Art. 180 StGB heisse. Solche Drohungen

seien keine Drohungen. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer sodann

vor, er habe "stets unmissverständlich bestritten, am 22. Mai 2019

eine Drohung ausgesprochen zu haben".

In seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs

bestritt er eine solche jedoch nicht bzw. brachte er lediglich vor, es sei

absurd, mit öffentlichen Informationen drohen zu wollen. Ebendort führte er

ausserdem an, er habe sich gegenüber der Prorektorin dazu hinreissen lassen,

sein "zunehmendes Malaise allzu offen zu thematisieren". Er sei auch

überzeugt gewesen, sie hätte ihm Vertraulichkeit zugesichert. Die ihm

vorgeworfenen Äusserungen stritt er selbst also gar nicht ab. Auch aus den Angaben

gegenüber dem Rektor der Kantonsschule C am 7. Juni 2019 ist zu schliessen,

dass er die Aussagen am 3. Juni 2019 auch tatsächlich so gemacht hat, wie

sie aus dem dazu erstellten Gesprächsprotokoll hervorgehen, wobei der

Zusammenhang zur Offenlegung der Autorenschaft des Beschwerdeschreibens

offenbleiben kann. Indem der Beschwerdeführer gegenüber dem Rektor und der

Prorektorin sein Vorhaben äusserte, (eigene) Recherchen im Zusammenhang mit dem

Fall F zu veröffentlichen, um sich dadurch gesetzlich vorgesehenen

personalrechtlichen Massnahmen entziehen zu können, hat er aufgezeigt, dass er

nicht mehr zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der

Schulkommission bereit war. Ob die vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen strafrechtlich

relevant sind, ist vor diesem Hintergrund nicht von Bedeutung (vgl. VGr,

18. August 2004, PB.2004.00008, E. 2.3.4). Ebenso ist nicht

wesentlich, inwiefern gewisse Informationen bereits weit herum bekannt waren,

wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 7. Oktober

2019 geltend macht. Denn gegenüber der Schulleitung der Kantonsschule C erwähnte

er jeweils nicht näher spezifizierte, eigene Recherchen (dass das

Gesprächsprotokoll diesbezüglich unzutreffend wäre, behauptet der

Beschwerdeführer nicht). Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seiner

"Entschuldigung" vom 7. Juni 2019 gegenüber dem Rektor nichts zu

seinen Gunsten ableiten, zumal er davor im Rahmen zweier Gespräche mit

Mitgliedern der Schulleitung seine Haltung klar zum Ausdruck gebracht hatte.

Die hinreichend nachgewiesenen Drohungen gegenüber dem

Präsidenten der Schulkommission sind sodann im Zusammenhang mit den weiteren im

Kündigungsbeschluss erwähnten Gründen zu sehen. Mit Blick auf die dem

Beschwerdeführer vorgehaltene "Respektlosigkeit" bzw.

"Vergreifung im Ton" sticht etwa der Traktandumsantrag des

Beschwerdeführers an den Gesamtkonvent der Kantonsschule C vom

5. Juli 2019 hervor. Dort schrieb er unter anderem: "Wollen wir

wirklich, dass Fachschaften den Präsidenten der Schulkommission als

Zensurinstanz auf den Plan rufen, damit jener den Abweichlern droht und sie

lohnwirksam sanktioniert?". Ebenso zeigte sich der Beschwerdeführer

gegenüber seinen Vorgesetzten im Rahmen verschiedener Vorkommnisse uneinsichtig

bzw. bezichtigte die "Gegenseite" (Fachschaft Geographie, Eltern von

Schülerinnen und Schülern, Präsident der Schulkommission, Schulleitung etc.)

des Mobbings oder der Verleumdung (vgl. vorn, E. 5.2). Schliesslich ist

auch das Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, nachdem ihm die

Kündigung in Aussicht gestellt worden war: Noch am selben Tag

"bedankte" er sich bei der Prorektorin für seine Entlassung und

schrieb tags darauf eine einzig aus zwei Bibelzitaten bestehende E-Mail an die

gesamte Fachschaft Englisch, was bei mehreren Lehrpersonen für Verunsicherung

sorgte (vgl. vorn, E. 5.4 Abs. 2).

6.2 In ihrer

Gesamtheit konnte und durfte die Schulkommission aus den dargestellten

Verhaltensweisen des Beschwerdeführers auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen;

seine Weiterbeschäftigung hätte dem Interesse an einem gut funktionierenden

Schulbetrieb widersprochen. Die Schulkommission brachte diesen Umstand durch

die Freistellung des Beschwerdeführers während der Kündigungsfrist denn auch

klar zum Ausdruck ("Aufgrund des massiven Vertrauensverlusts und zur

Wiederherstellung des reibungslosen Betriebs der Schule sowie zur Beruhigung

des Arbeitsklimas ist er [der Beschwerdeführer] sofort freizustellen").

7.

Was der Beschwerdeführer vorbringt, ändert nichts an

diesem Ergebnis.

7.1

7.1.1

Er rügt zunächst, es hätte im Januar/Februar 2019 eine zweite

ausserordentliche MAB durchgeführt werden müssen, um damit "den Vorfall

Femen-Äusserungen personalrechtlich abzuschliessen". In diesem

Zusammenhang beruft er sich auf den Vertrauensschutz, zumal der Schulleiter

anlässlich des Gesprächs vom 4. Dezember 2017 in Anwesenheit (unter

anderem) des Präsidenten der Schulkommission gesagt habe, dass "der

Vorfall personalrechtlich abgeschlossen" sei, falls der Mitarbeiter bzw.

die Mitarbeiterin sich (während der Probezeit) verbessere.

7.1.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV

verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales

und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt er

sich sowohl in der Form des Vertrauensschutzes als auch in derjenigen des

Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus (VGr, 14. Dezember 2020, VB.2020.00546, E. 4.2 mit Hinweisen).

7.1.3

Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für eine

Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt sein sollen (vgl. dazu BGE 143 V 95 E. 3.6.2). Ohnehin stand die grundsätzliche Aussage des Schulleiters

betreffend Abschluss des personalrechtlichen Vorfalls unter der Bedingung, dass

sich der oder die Mitarbeitende verbessere. Wie aus dem Sachverhalt erhellt,

hat sich das Verhalten des Beschwerdeführers zwischen dem 1. Februar 2018

(Durchführung der ausserordentlichen MAB) und der Kündigung aber nicht verbessert

bzw. gab es in anderem Zusammenhang weiterhin Anlass zu Beanstandungen. Vor

diesem Hintergrund ist auch kein treuwidriges Verhalten der Kantonsschule C

bzw. der Schulleitung auszumachen.

7.2 Sodann

macht der Beschwerdeführer geltend, seine Entlassung sei ohne

Mitarbeiterbeurteilung und ohne Administrativuntersuchung ausgesprochen worden,

was gemäss § 19 Abs. 2 PG unzulässig sei.

7.2.1

Bevor die Anstellungsbehörde eine Kündigung wegen

mangelhafter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, räumt sie

der oder dem Angestellten eine angemessene Bewährungsfrist von längstens sechs

Monaten ein (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PG; OS 60, 517). Die Pflicht zur Einräumung einer Bewährungsmöglichkeit ist Ausfluss

des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. VGr,

28. Oktober 2021, VB.2021.00258, E. 4.2.1). Von der

Bewährungsfrist kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass sie

ihren Zweck nicht erfüllen kann (§ 19 Abs. 1 Satz 2 PG; vgl. VGr, 29. August 2019, VB.2018.00588,

E. 5.1 Abs. 3 mit Hinweisen). Sofern die Kündigung aufgrund

fehlenden Vertrauens ausgesprochen wird, kann auf das Ansetzen einer

Bewährungsfrist verzichtet werden. Dies jedoch nur, soweit damit die

Schutzvorschriften der Kündigung in

Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten am Arbeitsplatz nicht

umgangen werden (VGr, 30. März 2023, VB.2022.00612, E. 8.4.1

Abs. 2, und 28. Oktober 2021, VB.2021.00258, E. 4.2, je mit

Hinweisen).

7.2.2

Der Beschwerdeführer wurde von seinen Vorgesetzten mehrfach wegen

verschiedener Verhaltensweisen (während und ausserhalb des Unterrichts)

abgemahnt. Dennoch hat sein Verhalten weiterhin, wenn auch in anderen

Konstellationen, zu Beschwerden Anlass gegeben. Bereits aus diesem Grund konnte

und dufte die Schulkommission davon ausgehen, dass eine weitere

Bewährungsmöglichkeit ihren Zweck nicht erfüllen konnte. Ohnehin wurde das

Anstellungsverhältnis aber aufgrund des (massiven) Vertrauensverlusts aufgelöst

(vorn, E. 6.1); folglich musste auch deshalb keine

Bewährungsfrist angesetzt werden. Durch ihr Vorgehen umging die Kantonsschule C

sodann auch die personalrechtlichen Schutzvorschriften nicht, zumal dem

Beschwerdeführer im Rahmen verschiedener Gespräche und insbesondere der

ausserordentlichen MAB vom 1. Februar 2018 aufgezeigt worden war,

inwiefern er sein Verhalten ändern muss. Der Beschwerdeführer war jedoch

uneinsichtig und bezeichnete die gegen ihn ergriffenen personalrechtlichen

Massnahmen in der Folge mehrfach als willkürlich und als Mobbing. Schliesslich ist

die Drohung gegenüber dem Präsidenten der Schulkommission hinreichend belegt,

weshalb es keiner (ausserordentlichen) MAB bedurfte. Es braucht somit nicht

weiter vertieft zu werden, ob die Vorinstanz in den Gesprächen vom 3. und

7. Juni 2019 zu Recht ein einer Mitarbeiterbeurteilung gleichwertiges

Verfahren erblickte.

Sodann gehen auch die Rügen des Beschwerdeführers unter

dem Titel "Fehlende Kündigungsandrohung" fehl. Bereits im Rahmen der ausserordentlichen

MAB am 1. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass weitere

"Ausrutscher" seinerseits nicht toleriert würden. Kurz darauf, am 25. April

2018, schrieb die Schulkommission dem Beschwerdeführer, dass sie

disziplinarische Massnahmen ins Auge fassen werde, sollte er weitere

Beschuldigungen ihr gegenüber äussern. Einer zusätzlichen (offiziell als solche

bezeichneten) Kündigungsandrohung bedurfte es somit nicht. Daran ändert auch

der Umstand nichts, dass in den Rahmenbedingungen der Bildungsdirektion für die

Mitarbeiterbeurteilung von Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen vom

6. Dezember 2002 in Abschnitt D, Ziff. 5.6, eine Kündigungsandrohung

vorgesehen ist. Inhaltlich behandeln die Rahmenbedingungen dort die Entlassung

aufgrund der Qualifikation "ungenügend", weshalb sie hier von

vornherein nicht einschlägig sind. Es kommt hinzu, dass die Rahmenbedingungen

als Dienstanweisung im Aussenverhältnis keinen (direkten) Einfluss auf die

Rechtsstellung des Beschwerdeführers zeitigen (vgl. VGr, 9. Juni 2021,

VB.2020.00392, E. 5.6 mit Hinweisen).

7.3 Des

Weiteren moniert der Beschwerdeführer, der vom MBA genehmigte Verzicht auf das

Ansetzen einer Bewährungsfrist sei unzulässig gewesen; insbesondere habe sich

das MBA nicht zu den Gründen geäussert, welche vorliegend den Verzicht auf das

Ansetzen einer Bewährungsfrist gerechtfertigt haben sollen.

Wie sich aus

den vorangehenden Erwägungen ergibt, war die Schulkommission berechtigt, dem

Beschwerdeführer aufgrund des Vertrauensverlustes zu kündigen. Somit war das

formelle Ansetzen einer Bewährungsfrist nicht nötig, weshalb auch keine

Genehmigung des Verzichts darauf notwendig war. Auf die diesbezüglichen

Ausführungen des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht weiter

einzugehen.

7.4 Unter dem

Titel "Untersuchungen zu den ausserschulischen Meinungsäusserungen"

moniert der Beschwerdeführer insbesondere, das MBA habe eine

Administrativuntersuchung gegen ihn geführt, ohne ihn darüber in Kenntnis zu

setzen; überdies habe kein belastbarer Anfangsverdacht bestanden, um seine

ausserschulischen Meinungsäusserungen "aufwändig und systematisch zu

untersuchen". Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht abschliessend

beurteilt zu werden, zumal die Schulkommission im Rahmen der Kündigung nicht auf

die Abschriften der Youtube-Videos des Beschwerdeführers abstellte bzw. diese

nicht zur Begründung derselben beizog (anders noch die "Einladung zu einer

schriftlichen Anhörung…"); die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers

gehen an der Sache vorbei. Zudem weist die Kantonsschule C zu Recht darauf

hin, dass sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Eltern von den Videos des

Beschwerdeführers Kenntnis hatten und die Schulleitung mit Blick auf mögliche

Reputationsschäden Abklärungen dazu zu treffen hatte. Eine

Administrativuntersuchung ist darin jedoch nicht zu erblicken.

8.

8.1 Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei ihm lediglich pro forma gewährt

worden.

8.2 Voraussetzung

des Äusserungsrechts als Ausfluss des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29

Abs. 2 BV sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf

das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Entscheidend ist, ob der

betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu

bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGr, 2. September 2009,

8C_158/2009, E. 5.2; VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00469,

E. 8.2.2).

8.3 Die

(dreiköpfige) Geschäftsleitung der Schulkommission gewährte dem Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 23. September 2019 das rechtliche Gehör zu den gegen ihn

erhobenen Vorwürfen und ihrer Absicht, der Gesamtkommission seine Entlassung zu

beantragen. Der Beschwerdeführer nahm am 7. Oktober 2019 ausführlich

Stellung. Am 1. November 2019 beschloss die Schulkommission die Auflösung

des Anstellungsverhältnisses, wobei sie auf die Stellungnahme des

Beschwerdeführers einging und diese würdigte. Die insgesamt 17 Mitglieder

der Schulkommission beschlossen demnach nach Kenntnisnahme und unter

Miteinbezug der Stellungnahme des Beschwerdeführers über dessen Entlassung.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

(sinngemäss) geltend gemachte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist sodann

nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie sich zulässigerweise auf die

für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt (vgl. hierzu statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

9.

Zusammengefasst erweist sich die Kündigung als recht- und

verhältnismässig. Ein Entschädigungsanspruch kommt dem Beschwerdeführer somit

nicht zu (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 PG).

10.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 PG haben

Angestellte ab dem Alter von 35 Jahren Anspruch auf eine Abfindung, wenn

das Anstellungsverhältnis nach wenigstens fünf Dienstjahren auf Veranlassung

des Kantons sowie ohne ihr Verschulden aufgelöst wurde. Nach ständiger

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Auflösung des

Dienstverhältnisses dann unverschuldet, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen

ist, welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten sind (VGr, 28. Januar

2022, VB.2021.00479, E. 5.1, und 15. April 2021, VB.2020.00752,

E. 5.1).

Der Beschwerdeführer hat die Kündigung durch sein

Verhalten selbst verschuldet. Damit kommt ihm kein Abfindungsanspruch zu. Etwas

anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu

seinem Eventualantrag. Darin greift er zahlreiche Rügen seiner Beschwerde

erneut auf und versucht daraus abzuleiten, dass die Schulkommission und die

Schulleitung das hauptsächliche Verschulden am Vertrauensverlust tragen. Damit

verfängt er aber nicht. Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer vorhalten

lassen, dass er auf berechtigte personalrechtliche Massnahmen mehrfach mit

Vorwürfen des Mobbings oder der Verleumdung reagierte und sich überdies zu

Drohungen gegenüber dem Präsidenten der Schulkommission hinreissen liess.

Ohnehin gehen seine Hinweise auf den Verhaltenskodex und die in diesem

Zusammenhang gerügte Anonymisierung der Elternbriefe an der Sache vorbei; diese

waren im Rahmen eines anderen Rechtsmittelverfahrens Prozessgegenstand. Die

Bildungsdirektion wies den diesbezüglichen Rekurs des Beschwerdeführers mit

Entscheid vom 6. Januar 2023 ab.

11.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und festzustellen, dass die Bildungsdirektion im Rekursverfahren

R-2019-0229 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

12.

12.1 Weil der

Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG).

12.2 Der

Beschwerdeführer beantragt, "wegen der langen Verfahrensdauer/Rechtsverzögerung"

seien die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen.

Ein solches Vorgehen drängt sich vorliegend jedoch nicht auf. Denn die

Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv verschafft

dem Beschwerdeführer eine hinreichende Wiedergutmachung (vgl. Alain Griffel,

in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 27c N. 19–21).

Sodann hat das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers

weder Auswirkungen auf den Streitwert noch ist es mit Blick auf den

Verfahrensausgang wesentlich (vgl. VGr, 13. Juli 2023, VK.2022.00002,

E. 4). Das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers braucht sich folglich

nicht auf die Kostenverteilung auszuwirken.

Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten (vollständig)

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

12.3 Eine

Parteientschädigung ist dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die

Bildungsdirektion im Rekursverfahren R-2019-0229 das Rechtsverzögerungsverbot

verletzt hat.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 8'205.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.