VB.2023.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00079
30. August 2023Deutsch26 min
(URT.2023.24783)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00079
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. August 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Kantonsschule C, diese vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Mitbeteiligter,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1969,
war ab dem 1. September 2012 als Mittelschullehrperson mit besonderen
Aufgaben (mbA) für das Fach Englisch an der Kantonsschule C angestellt,
zuletzt mit einem zugesicherten Beschäftigungsgrad von 80 %. Mit Verfügung
vom 1. November 2019 löste die Kantonsschule C das
Anstellungsverhältnis wegen ungenügenden Verhaltens und des dadurch verursachten
Vertrauensverlusts per 31. August 2020 auf und stellte A
während der Kündigungsfrist frei.
Erwägungen
II.
A liess dagegen am 28. November 2019
Rekurs erheben. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 wies die Bildungsdirektion
das Rechtsmittel ab.
III.
Mit Beschwerde
vom 8. Februar 2023 liess A dem Verwaltungsgericht folgende Anträge
stellen:
"I. Es sei festzustellen, dass im Verfahren
R-2019-0229 betreffend Rekurs gegen die Verfügung der Schulkommission der Kantonsschule C
vom 1. November 2019 betreffend Entlassung durch den Staat (Verschuldet)
von A das Rechtsverzögerungsverbot von der Bildungsdirektion verletzt wurde.
II. Der Entscheid der Bildungsdirektion vom
5.
Januar 2023 sei aufzuheben.
III. Es sei festzustellen, dass die Kündigung
missbräuchlich ist, und dem Rekurrenten sei deshalb eine Entschädigung von
6.
Monatslöhnen zuzusprechen.
IV. Es sei festzustellen, dass die Schuld des
Rekurrenten an der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht rechtsgenügend
erhärtet werden konnte, mit der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
begründet wird. Ihm sei deshalb eine angemessene Abfindung zuzusprechen.
Eventualiter:
Es sei festzustellen, dass Schulkommission und
Schulleitung der Kantonsschule C massgeblich zur Verschärfung des
Konflikts und damit zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses beitrugen, mit
der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründet wird. Dem Rekurrenten sei
deshalb eine angemessene Abfindung zuzusprechen.
V. Allfällige Gerichtskosten seien wegen der langen
Verfahrensdauer/Rechtsverzögerung der Bildungsdirektion aufzuerlegen oder auf
die Staatskasse zu nehmen.
VI. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen."
Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 10. März
2023.
und die Kantonsschule C mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2023
beantragten je die Abweisung der Beschwerde. Mit separaten Eingaben vom
21.
April 2023 liess A zur Beschwerdeantwort sowie zur Vernehmlassung der
Bildungsdirektion Stellung nehmen. Am 5. Mai 2023 duplizierte die Kantonsschule C.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen
nach § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG,
LS 413.21) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie eine
"angemessene Abfindung". Da er den Antrag auf Zusprechung einer
Abfindung nicht beschränkt, ist davon auszugehen, dass er unter diesem Titel
den Maximalbetrag gemäss § 16g Abs. 2 der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,
LS 177.111) in der bis am 30. September 2022 geltenden Fassung (OS 63,
342) fordert. Der Beschwerdeführer war am Kündigungstermin 51 Jahre alt und
Dispositiv
wies 20 (volle) Dienstjahre auf; es liegen demnach betreffend Abfindung
13 Monatslöhne im Streit. Insgesamt ist damit von einem Streitwert von
rund Fr. 200'000.- auszugehen. Somit fällt die Angelegenheit in die
Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer beantragt zunächst, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz
im Rekursverfahren gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe.
2.2 Die Parteien
haben gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Im Sinn einer Ordnungsvorschrift
verpflichtet § 27c Abs. 1 VRG verwaltungsinterne Rekursinstanzen (wie
die Bildungsdirektion), über Rekurse innert 60 Tagen seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden; kann diese Frist nicht eingehalten werden,
ist den Parteien unter Angabe der Gründe für die Verzögerung mitzuteilen, wann
der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).
Vorliegend blieb die Vorinstanz nach Abschluss
des Schriftenwechsels während fast 31 Monaten untätig, was offensichtlich
gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verstiess. Daran vermögen die
Hinweise auf die "anhaltend hohe Pendenzenlast" und die Auswirkungen
der Corona-Pandemie auf die Arbeitsorganisation der Rekursabteilung nichts zu
ändern. Denn strukturelle und organisatorische Mängel sowie chronische
Überlastung rechtfertigen keine Verfahrensverzögerung (so bereits VGr,
14. Februar 2023, VB.2022.00763, E. 2.2 [ebenfalls den
Beschwerdeführer und die Vorinstanz betreffend], auch zum Folgenden). Es liegt vielmehr in der Pflicht der zuständigen Behörden, eine
Rechtsmittelinstanz mit den notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen
auszustatten, damit auch in Zeiten einer vorübergehenden Überlastung eine
angemessene Entscheidungsfrist gewährleistet ist (Bernhard Waldmann, Basler
Kommentar 2015, Art. 29 BV N. 28).
2.3 Nach dem Gesagten ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots
antragsgemäss im Dispositiv festzustellen (vgl. zu den in diesem Zusammenhang
beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen hinten, E. 12).
3.
Gemäss § 1 Abs. 2 des
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) gilt
das Gesetz für die Lehrpersonen an Mittelschulen und Berufsfachschulen, soweit
nicht besondere Bestimmungen bestehen. Für die hier interessierenden Fragen
(insbesondere zur Rechtmässigkeit einer Kündigung und zu den Folgen einer
unrechtmässigen Kündigung) enthalten weder die Mittelschul- und
Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (LS 413.111) noch die
Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (LS 413.112)
eine Regelung. Somit kommen vorliegend die Bestimmungen des
Personalgesetzes und der zugehörigen Verordnungen zu Anwendung (vgl. VGr,
30. März 2023, VB.2022.00612, E. 3.1).
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat
das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, je mit weiteren
Hinweisen; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Folglich sind in
der vorliegenden Konstellation die personalrechtlichen Vorschriften in der zum
Zeitpunkt der Kündigungsverfügung vom 1. November 2019 geltenden
Fassung massgebend.
4.
4.1 Gemäss § 18 Abs. 2 PG darf eine Kündigung nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen
des Obligationenrechts (OR, SR 220) sein und muss sie zudem auf einem
zureichenden Grund beruhen. Mit dem zusätzlichen Erfordernis des
sachlich zureichenden Kündigungsgrunds geht der öffentlich-rechtliche
Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts
(BGr, 14. Dezember 2012, 8C_649/2012, E. 8.1, und 25. August
2011, 8C_594/2010, E. 4.4 mit Hinweisen). Grundsätzlich
ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der
betreffenden angestellten Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere
demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Dies kann unter
anderem dann der Fall sein, wenn die angestellte Person mangelhafte Leistungen
erbringt oder ihr Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden und Vorgesetzten sich
als unbefriedigend erweist (vgl. § 16 Abs. 1 lit. a VVO). Unbefriedigendes
Verhalten kann beispielsweise angenommen werden, wenn das Verhalten der
arbeitnehmenden Person zu einer Störung der Arbeitsgemeinschaft oder des
Betriebsablaufs führt (vgl. BGr, 22. Januar 2019, 8C_280/2018, E. 3.4
– 19. März 2015, 8C_647/2014, E. 5.2 – 1. November 2010, 8C_690/2010,
E. 4.2.2 mit Hinweisen), wenn sich diese nicht in den Betrieb einordnen
kann oder ihr der Wille zur vertrauensvollen Zusammenarbeit fehlt (VGr,
2. September 2021, VB.2020.00880, E. 4.2 und 18. Februar 2021,
VB.2020.00334, E. 3.2). Vorbehalten bleiben stets die allgemeinen
verfassungsrechtlichen Schranken wie das Willkürverbot, der Grundsatz von Treu
und Glauben sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip (VGr, 24. Juni 2020,
VB.2019.00342, E. 2.2).
4.2 Die
Beweislast für das Vorliegen sachlich zureichender Gründe für eine Kündigung
liegt bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden. Die Vorwürfe, die zu einer
Kündigung Anlass geben, müssen daher durch eine objektive
Mitarbeiterbeurteilung oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt sein. Für
Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten der
angestellten Person ergab sich dies im massgeblichen Zeitpunkt explizit aus § 19 Abs. 2 PG (vgl. auch Marco Donatsch, Privatrechtliche Arbeitsverträge und
der öffentliche Dienst, Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz. 24; zum Ganzen
VGr, 6. Juli 2023, VB.2022.00542, E. 2.3 f. mit Hinweisen).
5.
Der streitgegenständlichen Kündigung liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
5.1 Am
24. September 2015 wandte sich die Fachschaft Geographie an die
Schulleitung der Kantonsschule C und machte diese darauf aufmerksam, dass
der Beschwerdeführer mit seinen Schülerinnen und Schülern im Englischunterricht
den Film "The Great Global Warming Swindle" angeschaut habe.
Gleichzeitig forderte die Fachschaft Geographie die Schulleitung auf, abzuklären,
inwieweit der Beschwerdeführer "seine extremen Haltungen zu
verschiedensten gesellschaftspolitischen Themen in manipulierender Weise im
Unterricht einfliessen lässt". Aufgrund dieses Schreibens führten der
Rektor der Kantonsschule C, der Konventspräsident und ein Lehrervertreter
am 28. Oktober 2015 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Aus der dazu
erstellten Aktennotiz geht hervor, dass der Rektor dem Beschwerdeführer
mitteilte, dass er dessen Vorgehen äusserst problematisch finde. Dieses sei in
Verbindung mit den Aktivitäten auf dessen Youtube-Kanal und dem Verein "E"
(ein Verein, der gemäss eigenen Angaben "über politische und
gesellschaftliche Themen informiert") zu sehen; aufgrund dieser
Internetpräsenz befürchteten gewisse Lehrpersonen eine Indoktrination der
Schülerinnen und Schüler. Der Rektor machte ausserdem klar, dass in Zukunft das
aktive Thematisieren von Inhalten, die in Verbindung mit der Internetpräsenz im
Videoblog und dem Verein "E" stünden, strikte zu unterlassen sei. Der
Beschwerdeführer selbst sagte anlässlich des Gesprächs, er empfinde den Brief
der Fachschaft Geographie als Einmischung in seinen Unterricht. Aus der
Aktennotiz geht überdies hervor, dass der Beschwerdeführer Anfang 2015 im
Zusammenhang mit dem Anschlag auf die Büros der Satirezeitschrift ''Charlie
Hebdo'' behauptet haben soll, dieser könnte von westlichen Geheimdiensten
inszeniert worden sein.
Die im Frühling 2016 durchgeführte ordentliche
Mitarbeiterbeurteilung fiel sehr gut aus. Unter dem Titel "Weitere Gesprächspunkte"
wurden dabei das Schreiben der Fachschaft Geographie und das Gespräch vom
28. Oktober 2015 erwähnt; der (damalige) Präsident der Schulkommission,
der die Beurteilung durchführte, wies den Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass eine politische Beeinflussung oder gar
Indoktrination der Schülerinnen und Schüler nicht erlaubt sei und bei einem
entsprechenden Versuch geahndet werden müsste. Unter "Bemerkungen der
Lehrperson" hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, dass bei Einmischung
in die Unterrichtsfreiheit, Mobbing, Verleumdung oder Unterstellungen innerhalb
des Kollegiums die Schulleitung oder die Schulkommission deeskalierend wirken
sollten. Mit E-Mail vom 9. Juni 2016 beanstandete der Beschwerdeführer
gegenüber dem Rektor, dass niemand auf das "Mobbing" der Fachschaft
Geographie reagiert habe.
5.2 Im November 2017 beschwerten sich Eltern von
Schülerinnen und Schülern des Beschwerdeführers schriftlich über dessen
Unterricht. Daneben ging bei der Schulleitung mindestens ein Anruf mit
ähnlichem Inhalt ein. Aus den Schreiben und der Aktennotiz gehen insbesondere
folgende Vorwürfe hervor: Der Beschwerdeführer äussere sich politisch und
verhehle seine extremen Ansichten nicht; er äussere sich frauenfeindlich,
sexistisch und rassistisch gegenüber Randgruppen. Auslöser der Rückmeldungen
war eine (von ihm nicht bestrittene) Äusserung des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit einer Diskussion über die Organisation "Femen". Dabei
sagte er unter anderem: "I would slap this bitch in the face." In der
Folge fand am 4. Dezember 2017 ein Gespräch statt, an welchem neben dem
Beschwerdeführer, dem Rektor und dem Präsidenten der Schulkommission unter
anderem auch der zuständige Schulleiter teilnahm. Im Rahmen desselben wurde dem
Beschwerdeführer eine ausserordentliche Mitarbeiterbeurteilung (MAB)
angekündigt. Dieser äusserte seine Betroffenheit über die in seinen Augen
haltlosen Vorwürfe der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern. Mit einem Schreiben
vom 8. Januar 2018 gelangte der Beschwerdeführer an die Schulkommission,
den Rektor, die Schulleitung und die Lehrervertreter und forderte unter anderem
(unter Hinweis auf einen von ihm erstellten Fragenkatalog), dass die
Schülerinnen und Schüler, die gemeinsam mit ihren Eltern "diese Aussagen
gemacht haben", in Bezug auf ihre Anschuldigungen zur Rede gestellt würden.
Die ausserordentliche MAB fand am 1. Februar 2018
statt und wurde vom zuständigen Schulleiter und dem Präsidenten der
Schulkommission durchgeführt. Die Gesamtwürdigung fiel dabei genügend aus,
wobei der Bereich "Betreuung von Schüler/innen, Elternkontakte, Wirken als
Klassenlehrer/in" aufgrund der drei aktenkundigen Vorfälle (Stichworte
"Charlie Hebdo", "The Great Global Warming Swindle",
"Femen") als ungenügend gewertet wurde. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass weder die Schulleitung noch die
Schulkommission gewillt seien, weiterhin "derartige Ausrutscher zu
dulden". Der Beschwerdeführer selbst brachte verschiedene Bemerkungen an,
wobei er die ausserordentliche MAB als willkürliches, rein der Massregelung und
dem Mobbing dienende Massnahme bezeichnete. Im Verlauf des März 2018 tauschten
der Beschwerdeführer und der Rektor der Kantonsschule C mehrere E-Mails
(unter dem Betreff "Verleumdungs-Affäre") aus, worin Ersterer der Kantonsschule C
etwa vorwarf, sich nicht vor ihren Mitarbeiter gestellt zu haben, der
offensichtlich mit völlig haltlosen Anschuldigungen eingedeckt werde. Der E-Mail-Verkehr
ging in Kopie unter anderem an die Schulkommission. Mit Schreiben vom
25. April 2018 nahm sie zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers (Mobbing,
Willkür) Stellung und wies diese entschieden zurück. Gleichzeitig teilte die
Schulkommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie disziplinarische Massnahmen
ins Auge fassen werde, sollte er weitere Beschuldigungen gegenüber der
Schulkommission äussern. Mit Schreiben vom 21. August 2018 kündigte der
Rektor dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung "im
HS 2018/19" an. Vom 22. Oktober bis am 21. Dezember 2018 bezog
der Beschwerdeführer "Urlaub zum Abbau des Stundenkontokorrents".
5.3 Am
19. Oktober 2018 beschwerten sich Eltern über die Aktivitäten des
Beschwerdeführers auf Youtube und seine dort geäusserten Ansichten und
verlangten eine Stellungnahme der Schule dazu. Nachdem der Beschwerdeführer
diesbezüglich informiert worden war (wobei die Namen der Absender geschwärzt
worden waren), verlangte er am 3. Februar 2019 die Offenlegung der Namen.
Aus einer "Gesprächsnotiz zum Gespräch mit [dem Beschwerdeführer]
vom 3. Juni 2019", an welchem neben dem Rektor auch die Prorektorin
der Kantonsschule C teilnahm, geht hervor, dass der Beschwerdeführer den
Präsidenten der Schulkommission nicht als integre Person beurteile. Falls der
Präsident der Schulkommission nicht mit seinen "Drohungen" (das
heisst, den Vorgaben im Rahmen der ausserordentlichen MAB und den darin
angedrohten Konsequenzen) aufhöre, werde der Beschwerdeführer allenfalls auch eigene
Erkenntnisse über den Präsidenten der Schulkommission veröffentlichen. Der
Rektor der Kantonsschule C wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass der
Präsident der Schulkommission aufgrund seines Amts dazu befugt sei, seine
Leistungen zu beurteilen und auch klare Vorgaben zu machen.
5.4 Mit Schreiben vom 23. September 2019
(gleichentags persönlich übergeben) lud die Schulkommission den
Beschwerdeführer "zu einer schriftlichen Anhörung zu Vorhaltungen der
Geschäftsleitung der Schulkommission" ein. Darin heisst es, die vom
Beschwerdeführer gegen den Präsidenten der Schulkommission geäusserten
Drohungen seien schlicht inakzeptabel. Ausserdem zeigten die Aussagen des
Beschwerdeführers im Rahmen von Mitarbeiterbeurteilungen und Gesprächen mit der
Schulleitung, in schriftlichen Dokumenten und in von ihm publizierten Beiträgen
auf "E.ch", dass er die gesetzlich festgeschriebene Rolle der
Schulkommission nicht respektiere. Des Weiteren stellte die Geschäftsleitung
der Schulkommission in Aussicht, der Gesamtkommission einen Antrag auf
Entlassung des Beschwerdeführers zu stellen.
Am Abend des 23. September 2019 schrieb der
Beschwerdeführer per E-Mail an die Prorektorin der Kantonsschule C:
"Ich danke dir für meine Entlassung". Tags darauf verfasste der
Beschwerdeführer eine einzig aus zwei Bibelzitaten bestehende E-Mail an die
Lehrerinnen und Lehrer der Fachschaft Englisch. Die dadurch ausgelöste
Verunsicherung bei Lehrpersonen sowie Mitgliedern der Schulleitung und der
Schulkommission führte dazu, dass die Kantonsschule C – nach Rücksprache
mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) – für die
Wahlkommissionssitzung vom 25. September 2019 Personenschutzmassnahmen
anordnete.
Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019
Stellung zu den Vorhaltungen der Schulkommission genommen und das MBA dem Verzicht
auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist zugestimmt hatte, löste die Kantonsschule C
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
1. November 2019 per Ende August 2020 auf. Zur Begründung führte sie an,
das Verhalten des Beschwerdeführers ("Drohungen gegenüber dem
Schulkommissionspräsidenten; Respektlosigkeit gegenüber schulischen Gremien;
wiederholte Vergreifung im Ton; Vertreten von Meinungen und Haltungen in der
Schule, die der allgemeinen Lehrmeinung und teilweise dem Verhaltenskodex der
Schule widersprechen; schulinterne Verunsicherung auslösender sowie Unruhe
stiftender Mailversand") sei als mangelhaft zu qualifizieren und
verunmögliche aufgrund des verursachten Vertrauensverlustes die Weiterführung
des Arbeitsverhältnisses.
6.
6.1 Die Schulkommission begründet die Kündigung
zunächst mit den "Drohungen gegenüber dem
Schulkommissionspräsidenten". Dazu geht aus den Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vom 22. Mai 2019
gegenüber der Prorektorin der Kantonsschule C gesagt habe, er würde
Inhalte von persönlichen Recherchen zur Verwicklung des
Schulkommissionspräsidenten in den Fall F publizieren, falls die Namen der
Autorenschaft des Briefs zu seinen Youtube-Aktivitäten nicht offengelegt würden.
Die Prorektorin habe diese Aussagen als Drohung aufgefasst, weshalb sie die Schulleitung
informiert habe. Am 3. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem
Rektor und der Prorektorin der Kantonsschule C aus, er habe die Aussagen
zur Verwicklung des Präsidenten der Schulkommission, G, in den Fall F
nicht in Verbindung mit der Offenlegung der Autorenschaft des Briefs gemacht.
Vielmehr habe ihn der Präsident der Schulkommission im Rahmen der
ausserordentlichen MAB "massiv" gedroht. Er fühle sich in seiner
Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt und habe aufgrund der schlechten
Qualifikation lohnmässige Konsequenzen zu tragen gehabt. Die Drohungen des
Präsidenten der Schulkommission seien rein ideologisch geprägt und dienten
dazu, ihn (den Beschwerdeführer) mundtot zu machen, da seine Meinungen nicht der
Ideologie von G und nicht dem politischen Mainstream entsprächen. Weiter geht
aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer zu G recherchiert habe. Er
beurteile diesen aufgrund seiner Recherchen zum Fall F nicht als integre
Person und er lasse sich von einer solchen Person nicht drohen. Falls diese
Drohungen nicht aufhörten, werde er allenfalls auch Erkenntnisse aus seiner
Recherche veröffentlichen. Am 7. Juni 2019 begab sich der Beschwerdeführer
ins Büro des Rektors und erläuterte, dass er anlässlich des Gesprächs vom
3. Juni 2019 sehr aufgebracht gewesen sei; seine Aussagen seien dem Ärger
geschuldet gewesen. Er werde "den Fall" nicht an die grosse Glocke
hängen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte der Beschwerdeführer zum
Vorwurf der Drohungen vor, es sei "schlicht absurd, dem Präsidenten der
Schulkommission mit der Veröffentlichung bereits öffentlicher, weit herum
bekannter Informationen drohen zu wollen". Es sei nur schwer vorstellbar,
mit der Enthüllung bereits bekannten Wissens jemanden in Angst oder Schrecken
versetzen zu können, wie es in Art. 180 StGB heisse. Solche Drohungen
seien keine Drohungen. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer sodann
vor, er habe "stets unmissverständlich bestritten, am 22. Mai 2019
eine Drohung ausgesprochen zu haben".
In seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs
bestritt er eine solche jedoch nicht bzw. brachte er lediglich vor, es sei
absurd, mit öffentlichen Informationen drohen zu wollen. Ebendort führte er
ausserdem an, er habe sich gegenüber der Prorektorin dazu hinreissen lassen,
sein "zunehmendes Malaise allzu offen zu thematisieren". Er sei auch
überzeugt gewesen, sie hätte ihm Vertraulichkeit zugesichert. Die ihm
vorgeworfenen Äusserungen stritt er selbst also gar nicht ab. Auch aus den Angaben
gegenüber dem Rektor der Kantonsschule C am 7. Juni 2019 ist zu schliessen,
dass er die Aussagen am 3. Juni 2019 auch tatsächlich so gemacht hat, wie
sie aus dem dazu erstellten Gesprächsprotokoll hervorgehen, wobei der
Zusammenhang zur Offenlegung der Autorenschaft des Beschwerdeschreibens
offenbleiben kann. Indem der Beschwerdeführer gegenüber dem Rektor und der
Prorektorin sein Vorhaben äusserte, (eigene) Recherchen im Zusammenhang mit dem
Fall F zu veröffentlichen, um sich dadurch gesetzlich vorgesehenen
personalrechtlichen Massnahmen entziehen zu können, hat er aufgezeigt, dass er
nicht mehr zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der
Schulkommission bereit war. Ob die vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen strafrechtlich
relevant sind, ist vor diesem Hintergrund nicht von Bedeutung (vgl. VGr,
18. August 2004, PB.2004.00008, E. 2.3.4). Ebenso ist nicht
wesentlich, inwiefern gewisse Informationen bereits weit herum bekannt waren,
wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 7. Oktober
2019 geltend macht. Denn gegenüber der Schulleitung der Kantonsschule C erwähnte
er jeweils nicht näher spezifizierte, eigene Recherchen (dass das
Gesprächsprotokoll diesbezüglich unzutreffend wäre, behauptet der
Beschwerdeführer nicht). Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seiner
"Entschuldigung" vom 7. Juni 2019 gegenüber dem Rektor nichts zu
seinen Gunsten ableiten, zumal er davor im Rahmen zweier Gespräche mit
Mitgliedern der Schulleitung seine Haltung klar zum Ausdruck gebracht hatte.
Die hinreichend nachgewiesenen Drohungen gegenüber dem
Präsidenten der Schulkommission sind sodann im Zusammenhang mit den weiteren im
Kündigungsbeschluss erwähnten Gründen zu sehen. Mit Blick auf die dem
Beschwerdeführer vorgehaltene "Respektlosigkeit" bzw.
"Vergreifung im Ton" sticht etwa der Traktandumsantrag des
Beschwerdeführers an den Gesamtkonvent der Kantonsschule C vom
5. Juli 2019 hervor. Dort schrieb er unter anderem: "Wollen wir
wirklich, dass Fachschaften den Präsidenten der Schulkommission als
Zensurinstanz auf den Plan rufen, damit jener den Abweichlern droht und sie
lohnwirksam sanktioniert?". Ebenso zeigte sich der Beschwerdeführer
gegenüber seinen Vorgesetzten im Rahmen verschiedener Vorkommnisse uneinsichtig
bzw. bezichtigte die "Gegenseite" (Fachschaft Geographie, Eltern von
Schülerinnen und Schülern, Präsident der Schulkommission, Schulleitung etc.)
des Mobbings oder der Verleumdung (vgl. vorn, E. 5.2). Schliesslich ist
auch das Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, nachdem ihm die
Kündigung in Aussicht gestellt worden war: Noch am selben Tag
"bedankte" er sich bei der Prorektorin für seine Entlassung und
schrieb tags darauf eine einzig aus zwei Bibelzitaten bestehende E-Mail an die
gesamte Fachschaft Englisch, was bei mehreren Lehrpersonen für Verunsicherung
sorgte (vgl. vorn, E. 5.4 Abs. 2).
6.2 In ihrer
Gesamtheit konnte und durfte die Schulkommission aus den dargestellten
Verhaltensweisen des Beschwerdeführers auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen;
seine Weiterbeschäftigung hätte dem Interesse an einem gut funktionierenden
Schulbetrieb widersprochen. Die Schulkommission brachte diesen Umstand durch
die Freistellung des Beschwerdeführers während der Kündigungsfrist denn auch
klar zum Ausdruck ("Aufgrund des massiven Vertrauensverlusts und zur
Wiederherstellung des reibungslosen Betriebs der Schule sowie zur Beruhigung
des Arbeitsklimas ist er [der Beschwerdeführer] sofort freizustellen").
7.
Was der Beschwerdeführer vorbringt, ändert nichts an
diesem Ergebnis.
7.1
7.1.1
Er rügt zunächst, es hätte im Januar/Februar 2019 eine zweite
ausserordentliche MAB durchgeführt werden müssen, um damit "den Vorfall
Femen-Äusserungen personalrechtlich abzuschliessen". In diesem
Zusammenhang beruft er sich auf den Vertrauensschutz, zumal der Schulleiter
anlässlich des Gesprächs vom 4. Dezember 2017 in Anwesenheit (unter
anderem) des Präsidenten der Schulkommission gesagt habe, dass "der
Vorfall personalrechtlich abgeschlossen" sei, falls der Mitarbeiter bzw.
die Mitarbeiterin sich (während der Probezeit) verbessere.
7.1.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales
und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt er
sich sowohl in der Form des Vertrauensschutzes als auch in derjenigen des
Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus (VGr, 14. Dezember 2020, VB.2020.00546, E. 4.2 mit Hinweisen).
7.1.3
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für eine
Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt sein sollen (vgl. dazu BGE 143 V 95 E. 3.6.2). Ohnehin stand die grundsätzliche Aussage des Schulleiters
betreffend Abschluss des personalrechtlichen Vorfalls unter der Bedingung, dass
sich der oder die Mitarbeitende verbessere. Wie aus dem Sachverhalt erhellt,
hat sich das Verhalten des Beschwerdeführers zwischen dem 1. Februar 2018
(Durchführung der ausserordentlichen MAB) und der Kündigung aber nicht verbessert
bzw. gab es in anderem Zusammenhang weiterhin Anlass zu Beanstandungen. Vor
diesem Hintergrund ist auch kein treuwidriges Verhalten der Kantonsschule C
bzw. der Schulleitung auszumachen.
7.2 Sodann
macht der Beschwerdeführer geltend, seine Entlassung sei ohne
Mitarbeiterbeurteilung und ohne Administrativuntersuchung ausgesprochen worden,
was gemäss § 19 Abs. 2 PG unzulässig sei.
7.2.1
Bevor die Anstellungsbehörde eine Kündigung wegen
mangelhafter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, räumt sie
der oder dem Angestellten eine angemessene Bewährungsfrist von längstens sechs
Monaten ein (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PG; OS 60, 517). Die Pflicht zur Einräumung einer Bewährungsmöglichkeit ist Ausfluss
des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. VGr,
28. Oktober 2021, VB.2021.00258, E. 4.2.1). Von der
Bewährungsfrist kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass sie
ihren Zweck nicht erfüllen kann (§ 19 Abs. 1 Satz 2 PG; vgl. VGr, 29. August 2019, VB.2018.00588,
E. 5.1 Abs. 3 mit Hinweisen). Sofern die Kündigung aufgrund
fehlenden Vertrauens ausgesprochen wird, kann auf das Ansetzen einer
Bewährungsfrist verzichtet werden. Dies jedoch nur, soweit damit die
Schutzvorschriften der Kündigung in
Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten am Arbeitsplatz nicht
umgangen werden (VGr, 30. März 2023, VB.2022.00612, E. 8.4.1
Abs. 2, und 28. Oktober 2021, VB.2021.00258, E. 4.2, je mit
Hinweisen).
7.2.2
Der Beschwerdeführer wurde von seinen Vorgesetzten mehrfach wegen
verschiedener Verhaltensweisen (während und ausserhalb des Unterrichts)
abgemahnt. Dennoch hat sein Verhalten weiterhin, wenn auch in anderen
Konstellationen, zu Beschwerden Anlass gegeben. Bereits aus diesem Grund konnte
und dufte die Schulkommission davon ausgehen, dass eine weitere
Bewährungsmöglichkeit ihren Zweck nicht erfüllen konnte. Ohnehin wurde das
Anstellungsverhältnis aber aufgrund des (massiven) Vertrauensverlusts aufgelöst
(vorn, E. 6.1); folglich musste auch deshalb keine
Bewährungsfrist angesetzt werden. Durch ihr Vorgehen umging die Kantonsschule C
sodann auch die personalrechtlichen Schutzvorschriften nicht, zumal dem
Beschwerdeführer im Rahmen verschiedener Gespräche und insbesondere der
ausserordentlichen MAB vom 1. Februar 2018 aufgezeigt worden war,
inwiefern er sein Verhalten ändern muss. Der Beschwerdeführer war jedoch
uneinsichtig und bezeichnete die gegen ihn ergriffenen personalrechtlichen
Massnahmen in der Folge mehrfach als willkürlich und als Mobbing. Schliesslich ist
die Drohung gegenüber dem Präsidenten der Schulkommission hinreichend belegt,
weshalb es keiner (ausserordentlichen) MAB bedurfte. Es braucht somit nicht
weiter vertieft zu werden, ob die Vorinstanz in den Gesprächen vom 3. und
7. Juni 2019 zu Recht ein einer Mitarbeiterbeurteilung gleichwertiges
Verfahren erblickte.
Sodann gehen auch die Rügen des Beschwerdeführers unter
dem Titel "Fehlende Kündigungsandrohung" fehl. Bereits im Rahmen der ausserordentlichen
MAB am 1. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass weitere
"Ausrutscher" seinerseits nicht toleriert würden. Kurz darauf, am 25. April
2018, schrieb die Schulkommission dem Beschwerdeführer, dass sie
disziplinarische Massnahmen ins Auge fassen werde, sollte er weitere
Beschuldigungen ihr gegenüber äussern. Einer zusätzlichen (offiziell als solche
bezeichneten) Kündigungsandrohung bedurfte es somit nicht. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass in den Rahmenbedingungen der Bildungsdirektion für die
Mitarbeiterbeurteilung von Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen vom
6. Dezember 2002 in Abschnitt D, Ziff. 5.6, eine Kündigungsandrohung
vorgesehen ist. Inhaltlich behandeln die Rahmenbedingungen dort die Entlassung
aufgrund der Qualifikation "ungenügend", weshalb sie hier von
vornherein nicht einschlägig sind. Es kommt hinzu, dass die Rahmenbedingungen
als Dienstanweisung im Aussenverhältnis keinen (direkten) Einfluss auf die
Rechtsstellung des Beschwerdeführers zeitigen (vgl. VGr, 9. Juni 2021,
VB.2020.00392, E. 5.6 mit Hinweisen).
7.3 Des
Weiteren moniert der Beschwerdeführer, der vom MBA genehmigte Verzicht auf das
Ansetzen einer Bewährungsfrist sei unzulässig gewesen; insbesondere habe sich
das MBA nicht zu den Gründen geäussert, welche vorliegend den Verzicht auf das
Ansetzen einer Bewährungsfrist gerechtfertigt haben sollen.
Wie sich aus
den vorangehenden Erwägungen ergibt, war die Schulkommission berechtigt, dem
Beschwerdeführer aufgrund des Vertrauensverlustes zu kündigen. Somit war das
formelle Ansetzen einer Bewährungsfrist nicht nötig, weshalb auch keine
Genehmigung des Verzichts darauf notwendig war. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht weiter
einzugehen.
7.4 Unter dem
Titel "Untersuchungen zu den ausserschulischen Meinungsäusserungen"
moniert der Beschwerdeführer insbesondere, das MBA habe eine
Administrativuntersuchung gegen ihn geführt, ohne ihn darüber in Kenntnis zu
setzen; überdies habe kein belastbarer Anfangsverdacht bestanden, um seine
ausserschulischen Meinungsäusserungen "aufwändig und systematisch zu
untersuchen". Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht abschliessend
beurteilt zu werden, zumal die Schulkommission im Rahmen der Kündigung nicht auf
die Abschriften der Youtube-Videos des Beschwerdeführers abstellte bzw. diese
nicht zur Begründung derselben beizog (anders noch die "Einladung zu einer
schriftlichen Anhörung…"); die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers
gehen an der Sache vorbei. Zudem weist die Kantonsschule C zu Recht darauf
hin, dass sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Eltern von den Videos des
Beschwerdeführers Kenntnis hatten und die Schulleitung mit Blick auf mögliche
Reputationsschäden Abklärungen dazu zu treffen hatte. Eine
Administrativuntersuchung ist darin jedoch nicht zu erblicken.
8.
8.1 Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei ihm lediglich pro forma gewährt
worden.
8.2 Voraussetzung
des Äusserungsrechts als Ausfluss des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
Abs. 2 BV sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf
das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Entscheidend ist, ob der
betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu
bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGr, 2. September 2009,
8C_158/2009, E. 5.2; VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00469,
E. 8.2.2).
8.3 Die
(dreiköpfige) Geschäftsleitung der Schulkommission gewährte dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 23. September 2019 das rechtliche Gehör zu den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen und ihrer Absicht, der Gesamtkommission seine Entlassung zu
beantragen. Der Beschwerdeführer nahm am 7. Oktober 2019 ausführlich
Stellung. Am 1. November 2019 beschloss die Schulkommission die Auflösung
des Anstellungsverhältnisses, wobei sie auf die Stellungnahme des
Beschwerdeführers einging und diese würdigte. Die insgesamt 17 Mitglieder
der Schulkommission beschlossen demnach nach Kenntnisnahme und unter
Miteinbezug der Stellungnahme des Beschwerdeführers über dessen Entlassung.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
(sinngemäss) geltend gemachte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist sodann
nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie sich zulässigerweise auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt (vgl. hierzu statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
9.
Zusammengefasst erweist sich die Kündigung als recht- und
verhältnismässig. Ein Entschädigungsanspruch kommt dem Beschwerdeführer somit
nicht zu (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 PG).
10.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 PG haben
Angestellte ab dem Alter von 35 Jahren Anspruch auf eine Abfindung, wenn
das Anstellungsverhältnis nach wenigstens fünf Dienstjahren auf Veranlassung
des Kantons sowie ohne ihr Verschulden aufgelöst wurde. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Auflösung des
Dienstverhältnisses dann unverschuldet, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen
ist, welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten sind (VGr, 28. Januar
2022, VB.2021.00479, E. 5.1, und 15. April 2021, VB.2020.00752,
E. 5.1).
Der Beschwerdeführer hat die Kündigung durch sein
Verhalten selbst verschuldet. Damit kommt ihm kein Abfindungsanspruch zu. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinem Eventualantrag. Darin greift er zahlreiche Rügen seiner Beschwerde
erneut auf und versucht daraus abzuleiten, dass die Schulkommission und die
Schulleitung das hauptsächliche Verschulden am Vertrauensverlust tragen. Damit
verfängt er aber nicht. Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer vorhalten
lassen, dass er auf berechtigte personalrechtliche Massnahmen mehrfach mit
Vorwürfen des Mobbings oder der Verleumdung reagierte und sich überdies zu
Drohungen gegenüber dem Präsidenten der Schulkommission hinreissen liess.
Ohnehin gehen seine Hinweise auf den Verhaltenskodex und die in diesem
Zusammenhang gerügte Anonymisierung der Elternbriefe an der Sache vorbei; diese
waren im Rahmen eines anderen Rechtsmittelverfahrens Prozessgegenstand. Die
Bildungsdirektion wies den diesbezüglichen Rekurs des Beschwerdeführers mit
Entscheid vom 6. Januar 2023 ab.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und festzustellen, dass die Bildungsdirektion im Rekursverfahren
R-2019-0229 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
12.
12.1 Weil der
Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG).
12.2 Der
Beschwerdeführer beantragt, "wegen der langen Verfahrensdauer/Rechtsverzögerung"
seien die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen.
Ein solches Vorgehen drängt sich vorliegend jedoch nicht auf. Denn die
Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv verschafft
dem Beschwerdeführer eine hinreichende Wiedergutmachung (vgl. Alain Griffel,
in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 27c N. 19–21).
Sodann hat das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers
weder Auswirkungen auf den Streitwert noch ist es mit Blick auf den
Verfahrensausgang wesentlich (vgl. VGr, 13. Juli 2023, VK.2022.00002,
E. 4). Das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers braucht sich folglich
nicht auf die Kostenverteilung auszuwirken.
Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten (vollständig)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
12.3 Eine
Parteientschädigung ist dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die
Bildungsdirektion im Rekursverfahren R-2019-0229 das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 8'205.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.