VB.2023.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00080
27. Februar 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24370)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00080
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Strafbefehlen vom 25. Mai 2021 und 9. Dezember 2021 bestrafte das
Statthalteramt Hinwil A mit Bussen von Fr. 450.- bzw. 150.-. Für den Fall,
dass die Bussen schuldhaft nicht bezahlt würden, träten an deren Stelle nicht
aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafen von fünf bzw. zwei Tagen. Mit Strafbefehl
vom 15. Juni 2021 bestrafte das Statthalteramt Dielsdorf A mit einer Busse
von 150.-. Werde die Busse schuldhaft nicht bezahlt, träte an deren Stelle eine
nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Alle drei
Strafbefehle erwuchsen in Rechtskraft.
B. Nachdem
A die Bussen nicht bezahlt hatte und diese auf dem Betreibungsweg
uneinbringlich gewesen waren, beauftragten das Statthalteramt Hinwil und das
Statthalteramt Dielsdorf Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons
Zürich (fortan: das JuWe) mit Schreiben vom 8., 13. und 29. April 2022,
die Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen. In der Folge lud das JuWe A mit
Verfügung vom 14. Juli 2022 zur Verbüssung derselben per 7. Oktober
2022 in das Vollzugszentrum Bachtel vor, unter dem Hinweis, dass die Vorladung
bei Bezahlung der Bussen hinfällig werde. Mit als "Einsprache"
bezeichneter Eingabe vom 28. Juli 2022 ersuchte A danach das JuWe
sinngemäss um Erlass der Bussen, da er finanziell nicht in der Lage sei, die
Beträge zu bezahlen. Zudem machte er geltend, er würde den Strafvollzug aus
psychischen Gründen nicht durchstehen. Das JuWe forderte A daraufhin mit
Schreiben vom 8. August 2022 auf, bis 15. August 2022 das von ihm in
der Eingabe vom 28. Juli 2022 erwähnte psychologische Gutachten zwecks
Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit einzureichen oder Rückmeldung zu geben,
ob sein Schreiben als Rekurs zu behandeln sei und die Unterlagen an die
Rekursinstanz weiterzuleiten seien. Nachdem A dieser Aufforderung offenbar
nicht nachgekommen war, erliess das JuWe am 29. Dezember 2022 einen
Verhaftsbefehl.
Erwägungen
II.
Dagegen wandte sich A mit als "Einsprache"
bezeichneter Eingabe vom 11. Januar 2023 an das JuWe, welches diese an die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion)
weiterleitete. Die Justizdirektion eröffnete ein Rekursverfahren und forderte
das JuWe zur Einreichung der Akten auf. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023
teilte das JuWe mit, A habe den ausstehenden Bussenbetrag in der Zwischenzeit –
am 19. Januar 2023 – bezahlt. Daraufhin schrieb die Justizdirektion das
Rekursverfahren mit Verfügung vom 30. Januar 2023 als gegenstandslos
geworden ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
In der Folge gelangte A mit als "Einsprache gegen die
Busse 01" [entsprechend der Geschäftsnummer des Rekursverfahrens]
bezeichneter Eingabe vom 8. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2023. Das
Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2023 die
Akten bei. Mit Schreiben vom 18. Februar 2023 reichte A unaufgefordert
weitere Unterlagen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen,
zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners und einer Vernehmlassung der
Vorinstanz (§ 58 VRG) konnte angesichts der klaren Sach- und Rechtslage
verzichtet werden.
2.
2.1
Der
Höchstbetrag der Busse liegt gemäss Art. 106 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) bei Fr. 10'000.-,
sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse
schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine
Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus
(Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit
die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).
2.2
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren
Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen
Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten
Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde
erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Im Kanton Zürich legt
der Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher
und privater Angelegenheiten verbleibt. Er kann nach § 48 Abs. 3 JVV
auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin
verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche,
nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder
der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte
entstehen (lit. b). Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr
gesetzten Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder
ist sie unbekannten Aufenthalts, lässt das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung
oder zur Verhaftung ausschreiben (§ 49 Abs. 1 JVV).
2.3
Die
Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide
gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen
verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;
die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der
Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen
prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den
äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen
wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit
kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn
aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale
prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht
erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin
unerträglich wäre (VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00233, E. 2.2;
14.
November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr,
19.
Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 30. Januar 2023, da der
Beschwerdeführer die Bussen mittlerweile bezahlt habe, sei sein aktuelles
Rechtsschutzinteresse gemäss § 21 Abs. 1 VRG an der Aufhebung des
Verhaftsbefehls vom 29. Dezember 2022 weggefallen, weshalb das
Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei.
3.2
Zu diesen
zutreffenden Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde
nicht. Vielmehr bringt er ausschliesslich vor, er habe "die Busse 01"
nur "unter Vorbehalt und der Abwendung einer Verhaftung" bezahlt.
Weiterhin sei er der Überzeugung, dass "die Busse" zu Unrecht erhoben
worden sei, und er erhebe dagegen "Einspruch". Die den Bussen
zugrunde liegenden Strafbefehle sind jedoch in Rechtskraft erwachsen (vorn
I.A.), und wie dargelegt war der Beschwerdegegner an diese gebunden und hatte
er sie ohne inhaltliche Überprüfung zu vollziehen (vorn E. 2.3). Eine
solche hätte der Beschwerdeführer mit der Beschreitung des Rechtsmittelwegs
gegen die Strafbefehle erreichen können, worauf er indes verzichtet zu haben
scheint. Anzeichen dafür, dass die Strafbefehle nichtig wären, gibt es keine,
und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend.
3.3
Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz die vom
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 12. Januar 2023 vermeintlich aufgeworfene
Frage nach der Anfechtbarkeit des Verhaftsbefehls vom 29. Dezember 2022
angesichts des auf die Bezahlung der Bussen zurückzuführenden Wegfalls der
Grundlage des Vollzugsauftrags bzw. Verhaftsbefehls und dem damit
einhergehenden Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht
beantworten musste. Auch vorliegend muss darauf nicht eingegangen werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.