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Entscheid

VB.2023.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00080

27. Februar 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24370)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00080

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafantritt,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Strafbefehlen vom 25. Mai 2021 und 9. Dezember 2021 bestrafte das

Statthalteramt Hinwil A mit Bussen von Fr. 450.- bzw. 150.-. Für den Fall,

dass die Bussen schuldhaft nicht bezahlt würden, träten an deren Stelle nicht

aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafen von fünf bzw. zwei Tagen. Mit Strafbefehl

vom 15. Juni 2021 bestrafte das Statthalteramt Dielsdorf A mit einer Busse

von 150.-. Werde die Busse schuldhaft nicht bezahlt, träte an deren Stelle eine

nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Alle drei

Strafbefehle erwuchsen in Rechtskraft.

B. Nachdem

A die Bussen nicht bezahlt hatte und diese auf dem Betreibungsweg

uneinbringlich gewesen waren, beauftragten das Statthalteramt Hinwil und das

Statthalteramt Dielsdorf Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons

Zürich (fortan: das JuWe) mit Schreiben vom 8., 13. und 29. April 2022,

die Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen. In der Folge lud das JuWe A mit

Verfügung vom 14. Juli 2022 zur Verbüssung derselben per 7. Oktober

2022 in das Vollzugszentrum Bachtel vor, unter dem Hinweis, dass die Vorladung

bei Bezahlung der Bussen hinfällig werde. Mit als "Einsprache"

bezeichneter Eingabe vom 28. Juli 2022 ersuchte A danach das JuWe

sinngemäss um Erlass der Bussen, da er finanziell nicht in der Lage sei, die

Beträge zu bezahlen. Zudem machte er geltend, er würde den Strafvollzug aus

psychischen Gründen nicht durchstehen. Das JuWe forderte A daraufhin mit

Schreiben vom 8. August 2022 auf, bis 15. August 2022 das von ihm in

der Eingabe vom 28. Juli 2022 erwähnte psychologische Gutachten zwecks

Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit einzureichen oder Rückmeldung zu geben,

ob sein Schreiben als Rekurs zu behandeln sei und die Unterlagen an die

Rekursinstanz weiterzuleiten seien. Nachdem A dieser Aufforderung offenbar

nicht nachgekommen war, erliess das JuWe am 29. Dezember 2022 einen

Verhaftsbefehl.

Erwägungen

II.

Dagegen wandte sich A mit als "Einsprache"

bezeichneter Eingabe vom 11. Januar 2023 an das JuWe, welches diese an die

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion)

weiterleitete. Die Justizdirektion eröffnete ein Rekursverfahren und forderte

das JuWe zur Einreichung der Akten auf. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023

teilte das JuWe mit, A habe den ausstehenden Bussenbetrag in der Zwischenzeit –

am 19. Januar 2023 – bezahlt. Daraufhin schrieb die Justizdirektion das

Rekursverfahren mit Verfügung vom 30. Januar 2023 als gegenstandslos

geworden ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

In der Folge gelangte A mit als "Einsprache gegen die

Busse 01" [entsprechend der Geschäftsnummer des Rekursverfahrens]

bezeichneter Eingabe vom 8. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2023. Das

Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2023 die

Akten bei. Mit Schreiben vom 18. Februar 2023 reichte A unaufgefordert

weitere Unterlagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen,

zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Auf die Einholung

einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners und einer Vernehmlassung der

Vorinstanz (§ 58 VRG) konnte angesichts der klaren Sach- und Rechtslage

verzichtet werden.

2.

2.1

Der

Höchstbetrag der Busse liegt gemäss Art. 106 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) bei Fr. 10'000.-,

sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse

schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine

Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus

(Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit

die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).

2.2

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren

Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen

Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten

Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde

erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2

der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Im Kanton Zürich legt

der Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher

und privater Angelegenheiten verbleibt. Er kann nach § 48 Abs. 3 JVV

auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin

verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche,

nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder

der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte

entstehen (lit. b). Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr

gesetzten Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder

ist sie unbekannten Aufenthalts, lässt das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung

oder zur Verhaftung ausschreiben (§ 49 Abs. 1 JVV).

2.3

Die

Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide

gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen

verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;

die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der

Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen

prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den

äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen

wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit

kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn

aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale

prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht

erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin

unerträglich wäre (VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00233, E. 2.2;

14.

November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr,

19.

Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 30. Januar 2023, da der

Beschwerdeführer die Bussen mittlerweile bezahlt habe, sei sein aktuelles

Rechtsschutzinteresse gemäss § 21 Abs. 1 VRG an der Aufhebung des

Verhaftsbefehls vom 29. Dezember 2022 weggefallen, weshalb das

Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei.

3.2

Zu diesen

zutreffenden Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde

nicht. Vielmehr bringt er ausschliesslich vor, er habe "die Busse 01"

nur "unter Vorbehalt und der Abwendung einer Verhaftung" bezahlt.

Weiterhin sei er der Überzeugung, dass "die Busse" zu Unrecht erhoben

worden sei, und er erhebe dagegen "Einspruch". Die den Bussen

zugrunde liegenden Strafbefehle sind jedoch in Rechtskraft erwachsen (vorn

I.A.), und wie dargelegt war der Beschwerdegegner an diese gebunden und hatte

er sie ohne inhaltliche Überprüfung zu vollziehen (vorn E. 2.3). Eine

solche hätte der Beschwerdeführer mit der Beschreitung des Rechtsmittelwegs

gegen die Strafbefehle erreichen können, worauf er indes verzichtet zu haben

scheint. Anzeichen dafür, dass die Strafbefehle nichtig wären, gibt es keine,

und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend.

3.3

Der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz die vom

Beschwerdegegner mit Schreiben vom 12. Januar 2023 vermeintlich aufgeworfene

Frage nach der Anfechtbarkeit des Verhaftsbefehls vom 29. Dezember 2022

angesichts des auf die Bezahlung der Bussen zurückzuführenden Wegfalls der

Grundlage des Vollzugsauftrags bzw. Verhaftsbefehls und dem damit

einhergehenden Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht

beantworten musste. Auch vorliegend muss darauf nicht eingegangen werden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.