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Entscheid

VB.2023.00081

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00081

1. September 2023Deutsch25 min

(URT.2023.24796)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00081

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, zzt. Gefängnis X, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend stationäre

Massnahme

(Anordnung einer antipsychotischen Behandlung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht Zürich sprach den 1955 geborenen A mit Urteil vom 12. April

2022 wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

sowie wegen versuchter Drohung schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug einer

widerrufenen Geldstrafe mit einer Gesamtgeldstrafe von 165 Tagessätzen. Ferner

ordnete es eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) an, deren

Dauer auf ein Jahr begrenzt wurde.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 wies das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) A per 24. Mai 2022 in das psychiatrisch-forensische

Zentrum Y auf die Sicherheitsstation ein.

B. Das psychiatrisch-forensische

Zentrum Y beantragte dem JuWe am 5. Juli 2022 die Anordnung einer

zwangsweisen medikamentösen Behandlung der bei A gutachterlich festgestellten

chronifizierten paranoiden Schizophrenie insbesondere mit antipsychotisch

wirkenden Medikamenten (Neuroleptika).

Nachdem das JuWe eine Stellungnahme des psychiatrischen

Dienstes Z vom 19. Juli 2022 eingeholt und A am 23. September

2022 zur beantragten Massnahme angehört hatte, hiess es den Antrag des

psychiatrisch-forensischen Zentrums Y mit Verfügung vom 6. Oktober

2022 gut und ermächtigte die behandelnden Ärzte des psychiatrisch-forensischen

Zentrums Y, A im Rahmen der laufenden Massnahme gegen seinen Willen

medikamentös zu behandeln (Dispositivziffer I). Die Zwangsmedikation habe

nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik und nur so lange wie unbedingt

nötig, zunächst längstens während dreier Monate, zu erfolgen (Dispositivziffer II).

Erwägungen

II.

A liess (anwaltlich vertreten) dagegen am

10.

November 2022 an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan:

Justizdirektion) rekurrieren und beantragen, der Antrag des

psychiatrisch-forensischen Zentrums Y auf Anordnung einer medikamentösen

Zwangsbehandlung sei abzuweisen. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit

Verfügung vom 9. Januar 2023 ab.

III.

Am 8. Februar 2023 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in

Aufhebung von Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom

9.

Januar 2023 sei der Antrag des psychiatrisch-forensischen

Zentrums Y auf Anordnung einer medikamentösen Zwangsbehandlung abzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines

Vertreters. Die Justizdirektion schloss am 16. Februar 2023 auf Abweisung

des Rechtsmittels. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März

2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 11. Mai 2023 liess es dem

Verwaltungsgericht einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai

2023.

zukommen, mit welchem die für A am 12. April 2022 angeordnete

stationäre Massnahme mit Wirkung ab dem 12. April 2023 um 18 Monate

verlängert wurde. A liess am 25. Mai 2023 zum Beschluss des

Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2023 Stellung nehmen und an seinen

Beschwerdeanträgen festhalten. Das JuWe reichte dem Verwaltungsgericht am

27.

Juni, am 16. sowie am 25. August 2023 weitere Unterlagen

ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Für die

Erledigung von Rechtsmitteln in Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den

Justizvollzug nach Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006

(StJVG, LS 331) ist der Einzelrichter kompetent (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 VRG), soweit der Angelegenheit – wie hier –

keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG

e contrario).

1.3

Das

Verwaltungsgericht zog die Vollzugsakten und die Akten des Rekursverfahrens bei

(§ 57 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Mit

therapeutischen Massnahmen sollen weitere Straftaten zum Schutz der

Allgemeinheit verhindert bzw. vermindert werden. Sie dienen der Deliktprävention.

Ihr oberstes Ziel ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige

Straflosigkeit des Täters. Dessen Besserung interessiert das Strafrecht

grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen seiner Gefährlichkeit

auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz

bezieht (zum Ganzen BGr, 13. Dezember 2021, 6B_1293/2021, E. 2.3.1

mit Hinweisen). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von

psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört

ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Dauer der stationären

therapeutischen Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis des

Massnahmenunterworfenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme, letztlich also

von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab; eine

Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist

aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB).

2.2

Eine

Zwangsmedikation stellt einen schweren Eingriff in die nach Art. 10

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

geschützte persönliche Freiheit bzw. in die körperliche und geistige

Unversehrtheit dar; sie betrifft die nach Art. 7 BV geschützte Würde des

Menschen zentral (statt vieler BGr, 3. März 2023, 6B_106/2023, E. 2.1

mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dieser schwere Eingriff verlangt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nebst einer formell-gesetzlichen Grundlage

(vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) eine vollständige und umfassende

Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen,

die Notwendigkeit einer Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die

Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung.

In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind namentlich auch langfristige

Nebenwirkungen der Zwangsmedikation.

3.

3.1

Art. 59

StGB enthält nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine genügende

gesetzliche Grundlage für die Zwangsmedikation (BGr, 3. März 2023,

6B_106/2023, E. 2.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die

Vollzugsbehörden sind für die Anordnung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn

diese dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im

Strafurteil vorgezeichnet hat (vgl. dazu namentlich auch BGr, 22. Februar

2023, 6B_1322/2022, E. 3.3).

3.2

Vorliegend

erging das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. April 2022

unbegründet. Der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 1. Februar

2022.

zufolge suchte der Beschwerdeführer an einem Nachmittag im September 2020

die Räumlichkeiten der Sozialen Dienste der Stadt C an der D-Strasse 01

auf. Er rüttelte und klopfte an die gläserne Eingangstüre, bis sein damaliger

Beistand erschien. Der Beschwerdeführer hielt dabei einen Steinhammer

(Tomahawk) in der Hand. Er verlangte in aufgebrachtem Zustand von seinem

Beistand, dass dieser ihm das gesamte, für ihn (den Beschwerdeführer)

verwaltete Geld ausbezahle, und kündigte an, dass er alle töten werde, dass er

jetzt gehen werde und dass dann etwas passieren werde. Im Anschluss begab sich

der Beschwerdeführer direkt ins Stadthaus an der E-Strasse 02 bzw. an den

dort im Erdgeschoss befindlichen Schalter der Stadtkasse. Dem für

Barauszahlungen zuständigen stellvertretenden Leiter der Stadtkasse teilte er

sinngemäss mit, dass "dies sein Geld" sei und er eine Auszahlung

erwarte, wobei er mit den Worten "ich chume in 30 Minutä" eine

Frist setzte, und sodann mindestens zweimal ankündigte "suscht mues ich en

Mord begah" und "oder öpper ermorde".

Mitte Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer auf dem Vorplatz

der damals von ihm bewohnten Liegenschaft der dort ebenfalls wohnhaften F mit,

dass er jetzt dann ihren Vater "abknallen" werde, weil dieser

"so blöd tue", wobei er davon ausging, dass F ihren Vater über diese

Aussage in Kenntnis setzen werde, und zumindest mit der Möglichkeit rechnete

bzw. billigend in Kauf nahm, jenen dadurch zu ängstigen.

3.3

Das

Bezirksgericht Zürich stützte sich bei der Anordnung der stationären Massnahme

nach Art. 59 StGB auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom

11.

November 2021.

3.3.1

Das Gutachten führt zusammenfassend aus, es ergebe sich aus den Abklärungen

und Akten eindeutig die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit

systematisiertem Wahn. Bereits 1981 und später 1991 seien vom Hausarzt des

Beschwerdeführers zunehmende Wahninhalte beschrieben worden. Der

Beschwerdeführer habe sich nicht in Behandlung begeben. Wahrscheinlich habe

sich seine psychische Verfassung verschlechtert, ohne dass er dies bemerkt

habe. Es sei zu einem langsam schleichenden Verlust der psychosozialen

Leistungsfähigkeit gekommen. Davon betroffen sei auch die Fahreignung gewesen.

Der dazumal als Taxifahrer tätige Beschwerdeführer habe mehrere Bussen erwirkt.

Ein Zusammenhang mit einer psychischen Störung sei damals nicht hergestellt

worden. 1997/1998 habe der Beschwerdeführer eine neunmonatige Haftstrafe wegen

verschiedener Verkehrsdelikte verbüsst. Während der Haft habe er ausgeprägte

Wahnideen entwickelt. Nach der Entlassung sei der Beschwerdeführer nicht mehr

in der Lage gewesen zu arbeiten. Er habe von der Sozialhilfe gelebt, sei

zunehmend "kauziger" und zum Einzelgänger ohne soziale Beziehungen

geworden. Der Wahn habe in dieser Phase weiter zugenommen und der

Beschwerdeführer sei von seinem Hausarzt – mit der Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie – bei der Invalidenversicherung angemeldet worden. In dieser

Phase sei der Beschwerdeführer auch erstmals obdachlos geworden und habe in

einem Zelt im Wald gewohnt. Im Jahr 2000 sei er dann von der

Invalidenversicherung begutachtet worden, wobei ein schweres Zustandsbild einer

Schizophrenie ohne Verbesserungsmöglichkeit festgestellt worden sei, da der

Beschwerdeführer weder krankheitseinsichtig noch zu einer Medikamenteneinnahme

bereit gewesen sei. Daran habe sich bis dato nichts verändert. Dem

Beschwerdeführer sei rückwirkend ab 1998 eine volle Invalidenrente zugesprochen

worden.

3.3.2

Das Krankheitsbild habe zwischen 2000 und 2019 zwar deutlich in der

Wahnsymptomatik und im Funktionsniveau geschwankt, der Beschwerdeführer sei

aber nie längerfristig wegen Selbst- oder Fremdgefährdung behandelt worden.

Zwischen 2000 und 2009 habe sich das Funktionsniveau (weiter) verschlechtert.

Der Beschwerdeführer habe zwar zwischenzeitlich in eigenen Wohnungen gelebt,

sei aber kaum in der Lage gewesen, den basalen Anforderungen an den Alltag

gerecht zu werden. 2009 sei er verbeiständet worden. Auf Drängen der damaligen

Beiständin hin habe der Beschwerdeführer (wahrscheinlich erstmals) einen

Psychiater aufgesucht; zuvor sei die Schizophrenie während fast 30 Jahren

nicht behandelt worden. Im November 2010 sei es zu einer ersten psychiatrischen

Hospitalisation in der Klinik H gekommen. Dieser erste Behandlungsversuch

sei gescheitert bzw. vom Beschwerdeführer abrupt abgebrochen worden. Ob er in

den folgenden Jahren behandelt worden sei oder nicht, bleibe unklar. Im März

2013.

sei es zu einer weiteren psychiatrischen Hospitalisation gekommen. Auch

dieser Behandlungsversuch sei indes gescheitert, weil der Beschwerdeführer erst

noch für die Einnahme eines Neuroleptikums hätte motiviert werden müssen.

Zwischen 2013 und 2015 habe der Beschwerdeführer erneut in einem Zelt im Wald

gelebt.

3.3.3

Auf Druck eines neuen Beistands sei er etwa 2015 ins Betreute Wohnen I

gezogen, wo er mit einer Dauermedikation, bestehend aus Risperdal 2 mg und

Sertralin 25 mg, behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen

der aktuellen Begutachtung angegeben, sich in diesem Wohnheim gar nicht wohl

gefühlt zu haben. Es liege aber der Verdacht nahe, dass er diese Lebensphase im

Nachhinein paranoid verarbeitet habe und damals – bis zum Absetzen der

Medikamente – "gerne" im Wohnheim gelebt habe. Zwar fänden sich in

den Akten zahlreiche Hinweise auf eine weiterhin floride Wahnsymptomatik trotz

Medikation. Allerdings sei der Beschwerdeführer als freundlich und ruhig

beschrieben worden; seine "Wahnwelt" habe sich auf der Handlungsebene

nicht geäussert. Erst mit dem Absetzen der Medikamente Ende 2018 habe sich das

Krankheitsbild deutlich geändert. Das Betreuungspersonal habe den

Beschwerdeführer als angetrieben und zunehmend unzufrieden beschrieben. Er sei

wegen mehrfacher Sachbeschädigungen im Wohnheim aufgefallen und habe sich dort

immer weniger an die Regeln gehalten. Am 10. Mai 2019 habe der

Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats mit dem Sozialamt

(Suizid-)Drohungen ausgestossen. Gleichentags habe er auf einen Mitarbeiter des

Wohnheims eingeschlagen. Der beigezogene Notfallpsychiater habe den

Beschwerdeführer mittels einer fürsorgerischen Unterbringung in die psychiatrische

Klinik J eingewiesen. Der Beschwerdeführer habe im Wohnheim sowie in einer

Notschlafstelle ein Hausverbot erhalten, sodass er abermalig obdachlos geworden

sei und wiederum in einem Zelt im Wald gelebt habe. Es sei ihm nicht mehr

gelungen, sich mit neuen Wohnmöglichkeiten zu arrangieren, worin sich ebenfalls

eine Progression des Störungsbildes zeige.

3.3.4

Der

Verlauf ab 2019 sei durch wiederholte Hospitalisationen im Rahmen von

fürsorgerischen Unterbringungen und ein zunehmend deliktrelevantes Verhalten

gekennzeichnet. Während eines Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik J

im Mai 2019 habe der Beschwerdeführer, der als maniform angetrieben

beschrieben worden sei und verschiedene formale Denkstörungen gezeigt habe, die

Einnahme von Neuroleptika abgelehnt. Er sei ohne Nachbehandlung in

hochpsychotischem Zustand in die Obdachlosigkeit entlassen worden. Unmittelbar

nach dem Klinikaustritt sei es zu einem Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer

und der Sozialbehörde gekommen, wobei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden

sei, er habe einer Sachbearbeiterin des Sozialzentrums gedroht, er werde sie

vom Dach stossen, wenn er sein Geld nicht erhalte.

Anfang Januar 2020 habe der Beschwerdeführer im Rahmen

einer spontanen Begegnung mit einem Polizisten gesagt, er werde in den nächsten

Tagen fünf Personen töten, darunter auch Personen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB), weil sein Bankkonto gesperrt worden sei; die

Polizei sei an allem mitschuldig. Bei der im Anschluss im Rahmen einer

fürsorgerischen Unterbringung erfolgten Hospitalisation in der psychiatrischen

Klinik K bestand krankheitsbedingt keine Krankheitseinsicht oder

Behandlungsbereitschaft; der Beschwerdeführer nahm keine Medikamente ein und

wurde nach rund anderthalb Wochen in die angestammten Verhältnisse entlassen.

Anfang Mai 2020 sei der Beschwerdeführer – so das

Gutachten weiter – beschuldigt worden, in der M-Kirche in der Stadt C

einen Brand entfacht und sich anschliessend entfernt zu haben. Das Feuer habe

durch eine Drittperson gelöscht werden können und einen auf Fr. 1'000.-

bezifferten Sachschaden verursacht. Der Beschwerdeführer habe im

Ermittlungsverfahren zwar abgestritten, den Brand verursacht zu haben, der

Polizei jedoch eines seiner bekannten, "wirren" Schreiben übergeben,

wie auch eines am Tatort bzw. in der M-Kirche aufgefunden worden sei. In diesem

Schreiben spreche er von Verschwörungstheorien. Im Rahmen der aktuellen

Begutachtung habe er angegeben, das Feuer entzündet zu haben, weil die

Reformierten Antichristen seien und Menschen plagen würden. Ein seit Langem

bekannter Wahn habe sich damit erstmals auf der Handlungsebene ausgewirkt, was

aus forensischer Sicht eine sehr problematische Entwicklung darstelle. Erstmals

finde sich auch kein realer Auslöser für das problematische Verhalten; die

Tatmotivation sei ausschliesslich dem Wahnsystem des Beschwerdeführers

entsprungen. Mit der Brandstiftung habe der Beschwerdeführer sodann einen hohen

Sach- und Personenschaden riskiert. Eine derart ausgeprägte Risikobereitschaft

habe sich noch im Jahr zuvor nicht gefunden; es liege eine deutliche

Progredienz im Risikoverhalten des Beschwerdeführers vor.

3.3.5

Der Beschwerdeführer wurde am 9. Oktober 2020

polizeilich zu den am 29. September 2020 begangenen Anlassdelikten

(mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte) befragt. Er räumte dabei ein, am

fraglichen Tag das Sozialzentrum an der D-Strasse 01 aufgesucht zu haben,

und von seinem Beistand die Herausgabe seines (des Beschwerdeführers) Geldes

verlangt zu haben, ansonsten er "sie" umbringe bzw. töte. Sein

Verhalten erklärte er dahingehend, dass ihm sein Geld nicht gegeben worden sei,

was kriminell sei. Er wolle auch keinen Beistand. Dr. N und Herr Blocher

hätten damit zu tun. Herr Blocher habe die Gedenktafel von Lilian

Uchtenhagen aus dem Parlament entfernen lassen. Es gebe einen tieferen

Hintergrund und habe mit rot-schwarzer Magie vom Lindenhof zu tun. Die

"Freimaurer-Loge" betreibe dort rot-schwarze Magie und füge den

Menschen Schmerzen zu. Man könne sich davor nicht schützen. Als er das

Sozialzentrum aufgesucht habe, habe er seinen Tomahawk mitgeführt. Dieser sei

aber keine Waffe, sondern ein spirituelles Werkzeug. Er habe den Tomahawk immer

dabei. Er fühle sich nämlich in der Stadt bedroht, und der Tomahawk gebe ihm

Schutz. Er sei im Wald auch schon zweimal überfallen worden. Sein Beistand sei

nur das Werkzeug bzw. ein Sklave des "Big-Boss des Soz-Departements mit der

roten Krawatte". Dieser gehöre auch der "Freimaurer-Loge" an und

betreibe rot-schwarze Magie. Der Beschwerdeführer stellte auch nicht in Abrede,

im Anschluss an den Vorfall im Sozialzentrum T den Schalter der Stadtkasse

aufgesucht und dort zum stellvertretenden Leiter der Stadtkasse gesagt zu

haben, er müsse wohl einen Mord begehen oder jemanden umbringen, wenn er sein

Geld nicht sofort bekomme. Sein Verhalten erklärte er mit einer Magie, welche

ihn in Situationen treibe, die er nicht möge.

3.3.6

Das Gutachten würdigt den Tathergang vom 29. September 2020 und die

Ergebnisse der polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers dahingehend, dass

sich auch hier ein Wahn finde, welcher sich auf die Handlungsebene ausgewirkt

habe. Die zunehmende Enthemmung und die mangelnde Selbstkritikfähigkeit

stellten Symptome der unbehandelten Schizophrenie dar. Das Mitführen einer

potenziellen Waffe zum Schutz vor wahnhaften Angreifern zeige ebenfalls eine

Progression im Wahnsystem. Der Beschwerdeführer habe seine Umwelt offenbar

zunehmend bedrohlicher erlebt und einen immer stärkeren Handlungsdruck

entwickelt, sich verteidigen zu müssen.

3.3.7

Vom 29. September bis zum 8. Oktober 2020 wurde der

Beschwerdeführer fürsorgerisch in der Klinik für Alterspsychiatrie der psychiatrischen

Klinik J untergebracht. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem

Klinikpersonal an, es gehe ihm gut. Allerdings gebe es ein Problem, mit den

multidimensionalen Ebenen, welche von historisch zu geschichtlich wechseln

würden. Der Zeckenguru aus der Stadt C würde mit diversen Personen unter

einer Decke stecken und habe ihm im Wald ein Zeckenimplantat in den Hodensack

eingepflanzt, welches nun über Borreliose eine Geschlechtsumwandlung auslöse.

Der Zeckenguru, aber auch Christoph Blocher und Einstein, würden zu einem

Geheimbund der "roten Krawatten" gehören und entlang der römischen

Grenzwälle die Borreliose etablieren. Es gehe aber auch um Lachgasnarkosen. Die

psychiatrische Klinik J hält fest, der Beschwerdeführer leide an einer

langjährig bekannten paranoiden Schizophrenie. Er sei mehrfach über die

Indikation einer antipsychotischen Medikation aufgeklärt worden, habe diese

aber wiederholt abgelehnt. Er sei auf eigenen Wunsch und bei fehlender

Therapie- und Veränderungsmotivation wieder in die Obdachlosigkeit entlassen

worden. Zum Austrittszeitpunkt hätten keine Hinweise für eine akute Eigen- oder

Fremdgefährdung bestanden. Dem Gutachten zufolge war dem Beschwerdeführer zu

Beginn der Hospitalisierung in der Klinik für Alterspsychiatrie einmalig eine

Zwangsmedikation mit 5 mg Haldol verabreicht worden. Diese scheine

vorübergehend gewirkt zu haben. Auch dem Austrittsbericht der psychiatrischen

Klinik J vom 19. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer

"nach Entaktualisierung" orientiert und psychomotorisch ruhig präsentiert

habe.

3.3.8

Aus dem Gutachten und den weiteren Akten – insbesondere dem Gewaltschutzbericht

der Stadtpolizei C vom 4. Dezember 2020 – geht sodann hervor, dass

der Beschwerdeführer am 26. November 2020 anlässlich eines

Beratungsgesprächs bei der Stiftung S ein selbst verfasstes Schreiben

abgab, wonach er noch ein paar andere mitreissen würde, bevor er draufgehe;

eine andere Sprache würden sie nicht verstehen.

3.3.9

Im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 5. August 2021 räumte der

Beschwerdeführer ein, es sei möglich, dass er zu F gesagt habe, ihr Vater werde

jetzt dann sterben. Er gab auch an, er sei während drei Wochen im Bann von

Personen gewesen, welche schwarze Magie gegen ihn anwendeten. Er habe drei

Wochen nicht schlafen können, weil er Personen in seinen Gedanken gesehen habe,

die zu ihm gesagt hätten, dass er sich umbringen solle. Er versicherte

einerseits, er werde dem Vater von F nichts antun, kündigte aber andererseits

an, wenn dieser wieder ohne seine Erlaubnis sein Zimmer betreten werde, dann

werde etwas passieren.

3.3.10

Das Gutachten vom 11. November 2021 kommt im Wesentlichen zu folgenden

Schlüssen bzw. Empfehlungen: Beim Beschwerdeführer liege eine schwere

psychische Störung (in Form einer paranoiden Schizophrenie) vor, für die er

(der Beschwerdeführer) keine Krankheitseinsicht habe, und die er nicht

behandeln lassen wolle. Diese Störung gehe mit einer stark belasteten

Legalprognose für Drohungen, Tätlichkeiten oder Sachbeschädigungen einher.

Obwohl die Anlassdelikte eher weniger schwere Delikte umfassten, müsse davon

ausgegangen werden, dass die Schwere der Delikte in den nächsten Jahren

zunehmen werde. Dabei sei erneutes Feuerlegen durchaus möglich. Es fänden sich

klare Hinweise dafür, dass sich die psychische Störung von 2015 bis Ende 2018

durch eine medikamentöse Behandlung ausreichend habe behandeln lassen. Auch

wenn permanent ein Wahnsystem beschrieben worden sei, habe sich dieses im

besagten Zeitabschnitt nicht in Form von strafbaren Handlungen ausgewirkt. Das

Absetzen der Neuroleptika könne als klarer Auslöser für die seither

festgestellte Serie deliktrelevanten Verhaltens betrachtet werden. Zur

Verbesserung der Legalprognose werde eine Wiederaufnahme der medikamentösen

Behandlung empfohlen. Eine medikamentöse Behandlung werde aber auf freiwilliger

Basis nicht umsetzbar sein. Der Beschwerdeführer verweigere seit Jahren eine

Medikamenteneinnahme im ambulanten Setting. Es sei anzunehmen, dass bei einer

längeren Medikamenteneinnahme im klinischen Setting zumindest wieder das

Funktionsniveau von Mitte 2018 erreicht werden könne. Eine ambulante

Massnahme habe geringe Erfolgsaussichten bzw. werde als völlig unzureichend

beurteilt; es könne lediglich die Anordnung einer stationären Massnahme

empfohlen werden. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen einer längeren

stationären psychiatrischen Behandlung wieder eine wirkungsvolle neuroleptische

Behandlung, bestenfalls eine Depotbehandlung, etabliert werden könne.

3.4

Aus dem

Ausgeführten sowie dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers durch

das Bezirksgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. April 2022

erhellt, dass eine medikamentöse Behandlung namentlich mit Neuroleptika bzw.

antipsychotisch wirkenden Medikamenten – auch gegen den Willen des

Beschwerdeführers – der Behandlungsart entspricht, welche das Strafgericht

bei Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme vorzeichnete. Der

Beschwerdegegner war mithin für die Anordnung bzw. Genehmigung der medikamentösen

Zwangsbehandlung zuständig und seine Ausgangsverfügung vom 6. Oktober 2022

findet in Art. 59 StGB eine genügende gesetzliche Grundlage.

3.5

Der

Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer paranoiden Schizophrenie.

Die Delikte, welche zur Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme

führten, stehen – nebst weiteren nicht strafrechtlich geahndeten, jedoch

grundsätzlich deliktischen Vorkommnissen – in Zusammenhang mit seiner

psychischen Erkrankung. Es besteht bei ihm seit Langem weder Krankheitseinsicht

noch die Bereitschaft, sich der aus fachärztlicher Sicht gebotenen

medikamentösen Behandlung zu unterziehen. So führte auch das psychiatrisch-forensische

Zentrum Y in seinem Antrag vom 5. Juli 2022 aus, mittels

therapeutischer Gespräche habe beim Beschwerdeführer keine Behandlungsmotivation

bewirkt werden können. Er habe weder eine Krankheitseinsicht noch ein

Problembewusstsein für eigene Anteile an der aktuellen Situation. Vielmehr

bleibe er bei seiner Meinung, wegen angeblicher Drohungen und eines

fehlerhaften Gutachtens ungerechterweise in einem stationären Setting platziert

worden zu sein. Für eine adäquate Risikobearbeitung sei in erster Linie die

Behandlung der schizophrenen Erkrankung erforderlich. Dazu gehöre die

Etablierung einer ausreichend wirksamen antipsychotischen Medikation. Aus

fachärztlicher Sicht lasse eine adäquate Medikation einen Rückgang der

Krankheitssymptome und idealerweise die Entwicklung einer gewissen Krankheitseinsicht

erwarten, sodass der Beschwerdeführer zu einer realitätsgerechteren Wahrnehmung

und Einschätzung seiner Situation gelangen und adäquate Handlungsalternativen

ausbilden könnte. Dadurch sollte es auch möglich sein, mit dem Beschwerdeführer

notwendige therapeutische Massnahmen zu planen und eine Zukunftsperspektive zu

etablieren. Bei ausbleibender oder unzureichender medikamentöser Behandlung sei

davon auszugehen, dass die Krankheit des Beschwerdeführers sowie die daraus

folgende Symptomatik bestehen bleibe und damit auch das erhöhte Risiko für

deliktrelevante und aggressive Verhaltensweisen. Das psychiatrisch-forensische

Zentrum Y wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai

2022.

aufgrund einer akuten Fremdgefährdung einmalig habe gegen seinen Willen

mit einem antipsychotischen Medikament behandelt werden müssen, was zu einer

raschen Verbesserung seines feindseligen Verhaltens und seiner dysphorischen

Stimmungslage geführt habe, wobei die Wahnideen des Beschwerdeführers

unverändert geblieben seien.

Der psychiatrische Dienst Z ging in seiner Stellungnahme

zum Antrag des psychiatrisch-forensischen Zentrums Y am 19. Juli 2022

davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Wahn gefangen sei. Sein

Krankheitsbild lasse sich ohne Etablierung einer adäquaten antipsychotischen

medikamentösen Behandlung nicht therapieren. Eine Senkung des Rückfallrisikos

ohne Etablierung einer geeigneten pharmakologischen Therapie sei aus

psychiatrischer Sicht nicht zu erwarten, weshalb die vom psychiatrisch-forensische

Zentrum Y vorgeschlagene Behandlung als sinnvoll und zielführend erachtet

werde.

3.6

Die

streitbetroffene Zwangsmedikation erscheint mit Blick auf die übereinstimmenden

Einschätzungen der behandelnden Fachärzte des psychiatrisch-forensischen

Zentrums Y, die Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes Z sowie

die Ausführungen im Gutachten vom 11. November 2021 als geeignet, um

mittels einer Verminderung der Symptomatik sowie einer verbesserten

Krankheitseinsicht und damit Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung des

Beschwerdeführers seine Gefährlichkeit bzw. das Risiko weiterer Delinquenz zu

verringern. Weil keine anderen medizinischen oder therapeutischen Mittel

ersichtlich sind, welche eine Verbesserung der Legalprognose erwarten liessen,

und der Beschwerdeführer durch therapeutische Gespräche und ärztliche Aufklärung

nicht zu einer freiwilligen Medikamenteneinnahme motiviert werden konnte, ist

die Zwangsmedikation auch als erforderlich zu erachten. Nachdem gemäss der

fachärztlichen Einschätzung des psychiatrisch-forensischen Zentrums Y,

ausser einer medikamentösen Behandlung nur "nicht-medikamentöse

Sicherungsmassnahmen" in Betracht fielen, müsste die stationäre

therapeutische Massnahme andernfalls mutmasslich gar zufolge Aussichtslosigkeit

aufgehoben werden, da sie nicht der blossen Sicherung des Beschwerdeführers dient

(vgl. BGr, 13. Dezember 2021, 6B_1293/2021, E. 2.4 am Ende; vgl.

ferner Art. 56 Abs. 6 StGB). Aktuell ist die stationäre

therapeutische Massnahme denn auch nicht durchführbar und wurde sie per

3.

August 2023 unter einstweiliger Versetzung des Beschwerdeführers in

Sicherheitshaft vorübergehend unterbrochen.

Wiewohl es zutrifft, dass der Beschwerdeführer bislang

keine Gewaltdelikte verwirklicht bzw. keine konkrete Gefahr für Leib und Leben

einer Drittperson geschaffen hat, besteht das Massnahmenziel bzw. das mit der

umstrittenen Medikation verfolgte Ziel entgegen seiner Ansicht nicht darin,

"die erwünschte Sozialverträglichkeit mit Medikamenten zu erzwingen".

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang auch vor, er sei ein

"schillernder Kauz" mit allerlei spirituellen und esoterischen Ideen,

welcher aufgrund seiner damals aufbrausenden Art der Gewalt und Drohung gegen

Beamte schuldig gesprochen worden sei. Soweit er damit geltend machen wollte,

die Anlassdelikte stünden nicht in Zusammenhang mit seiner psychischen

Erkrankung oder Letztere sei nicht mit der Gefahr der Begehung weiterer

Straftaten verbunden, liesse sich ihm nicht folgen. Vielmehr lässt sich dem

Gutachten vom 11. November 2021 (sowie den weiteren Akten) nachvollziehbar

entnehmen, dass bei einer fehlenden oder unzureichenden Medikation gar mit

einer weiteren Chronifizierung und Verschlechterung des psychischen

Krankheitsbildes und der damit in Zusammenhang stehenden problematischen bzw.

deliktrelevanten Verhaltensweisen – mithin mit einer Steigerung der

Gefährlichkeit des Beschwerdeführers – gerechnet werden müsste. Entsprechend

besteht an der Durchführung der Zwangsbehandlung bzw. der mit letzterer

verbundenen Reduktion des Risikos erneuter Straffälligkeit des

Beschwerdeführers entgegen dessen sinngemässem Vorbringen ein öffentliches

Interesse (vgl. BGr, 26. Oktober 2018, 6B_821/2018, E. 4.4).

Dispositiv

Der Beschwerdegegner hat sodann verfügt, dass die

Zwangsmedikation nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik durchzuführen

sei, und nur so lange als unbedingt nötig, vorerst längstens während dreier

Monate, erfolgen dürfe. Daraus ergibt sich, dass dem Nierenleiden des

Beschwerdeführers, welches aufgrund seiner verweigernden Haltung soweit

ersichtlich bislang nicht näher abgeklärt werden konnte, im Rahmen der

medikamentösen Zwangsbehandlung Rechnung zu tragen ist. Hinweise auf konkret zu

befürchtende kurz- oder langfristige Nebenwirkungen der umstrittenen Medikation

lassen sich den Akten nicht entnehmen.

3.7 Unter

Berücksichtigung der relevanten Umstände bzw. Interessen ergibt sich nach dem

Gesagten, dass die streitbetroffene medikamentöse Zwangsbehandlung, welche dem

Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, wie sie im Strafurteil vom

12. April 2022 bzw. dem diesem zugrunde liegenden Gutachten vom

11. November 2021 vorgezeichnet und nunmehr auch im nachträglichen

gerichtlichen Entscheid vom 2. Mai 2023 bestätigt worden sind, einen

verhältnismässigen Eingriff in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers

darstellt. Die hier infrage stehende Ermächtigung des

psychiatrisch-forensischen Zentrums Y zur Durchführung einer

Zwangsmedikation hält mithin einer Rechtskontrolle stand.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Diese sind

jedoch – wie sich sogleich zeigen wird – infolge Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen.

Sein Begehren erweist sich insbesondere mit Blick auf die Schwere des mit der

medizinischen Zwangsbehandlung verbundenen Eingriffs in grundrechtlich

geschützte Positionen nicht als offenkundig aussichtslos (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 48), und der

Beizug eines Rechtsvertreters erscheint ohne Weiteres gerechtfertigt. Dem

Beschwerdeführer sind deshalb unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in

der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

5.4 Rechtsanwalt

B macht gemäss einer in den Akten liegenden Honorarnote für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von 8 Stunden und

15 Minuten sowie Fr. 74.50 Barauslagen (je zuzüglich Mehrwertsteuern)

geltend. Der geltend gemachte Aufwand sowie die Barauslagen erscheinen

vertretbar. Demnach gilt es, den Rechtsvertreter entsprechend der Honorarnote

mit Fr. 2'035.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.5 Der

Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.6 Eine

Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'345.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Rechtsanwalt

B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'035.- aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) die Oberstaatsanwaltschaft;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

e) die Gerichtskasse.