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Entscheid

VB.2023.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00082

15. Juni 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24628)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00082

Urteil

der2. Kammer

vom 15. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, c/o

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1989 geborene srilankische Staatsangehörige A

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 17. September 2020 in die

Schweiz ein, wo sie erfolglos um Asyl ersuchte. Ab dem 28. Januar 2021

galt sie als verschwunden und per 10. Mai 2021 hätte sie die Schweiz

verlassen müssen.

Mit Eingabe vom 24. November 2021 ersuchte die damals

schwangere Beschwerdeführerin beim Migrationsamt um die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung ihrer Heirat mit dem 1980 in Sri

Lanka geborenen spanischen Staatsangehörigen B (nachfolgend: Verlobter), mit

welchem sie in D zusammenwohne. Da das Migrationsamt die

Zulassungsvoraussetzungen nicht als offensichtlich erfüllt und den Aufenthalt

der Beschwerdeführerin als widerrechtlich erachtete, wies es diese am 13. Januar

2022 an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

Am 14. Januar 2022 ersuchten die Verlobten beim

Zivilstandsamt ihrer Wohngemeinde um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens.

Am 26. Februar 2022 brachte die Beschwerdeführerin E (nachfolgend: Kind

bzw. Sohn) zur Welt, als dessen Vater sie ihren Verlobten bezeichnete. Das

Zivilstandsamt hielt hierauf am 7. Februar 2022 fest, dass die

Ehevorbereitung erst nach der zivilstandsamtlichen Beurkundung der Geburt und

einer Vaterschaftsanerkennung eingeleitet werden könne.

Mit Eingabe vom 7. März 2022 erneuerte die

Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die Vaterschaft ihres Verlobten – das

Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Ehevorbereitung vom 24. November 2021 bzw. 7. März 2022 ab. Zudem

hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz unverzüglich zu

verlassen habe und ein allfälliger Rekurs bzw. der Lauf der Rekursfrist keine

aufschiebende Wirkung entfalte.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. Januar 2023 ab, wobei erneut festgehalten

wurde, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe

und eine allfällige Beschwerde dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Februar 2023 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht unter Beilage einer Geburtsurkunde

beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und

es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung bzw.

subsidiär eine Duldungsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zudem wurde superprovisorisch um aufschiebende Wirkung und die Gewährung eines

prozeduralen bzw. um Feststellung eines rechtmässigen Aufenthalts während der

Verfahrenshängigkeit ersucht. Weiter wurde der Beizug der Zivilstandsamtsakten

und die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2023 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, ohne dass der Aufenthalt der

Beschwerdeführerin aber hierdurch rechtmässig im Sinn von Art. 98 Abs. 4

des Zivilgesetzbuchs (ZGB) würde. Aufgrund des prekären Aufenthalts der

Beschwerdeführerin wurde ein Prozesskostenvorschuss verlangt. Sodann zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf einen

Beizug der zivilstandsamtlichen Akten, soweit diese nicht ohnehin bereits

Bestandteil der Verfahrensakten bildeten. Auf die Durchführung einer

Vernehmlassung bzw. die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde vorerst

verzichtet.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2023 wurde der

Beschwerdeführerin überdies Frist angesetzt, um die für die

Vaterschaftsanerkennung bislang eingeleiteten Schritte detailliert darzulegen

und zu belegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte

Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könne.

Mit Eingabe vom 8. März 2023 begründete die

Beschwerdeführerin die späte Beurkundung der Geburt und die Verzögerungen bei

der Vaterschaftsanerkennung mit Schwierigkeiten bei der Beschaffung

ausländischer Papiere. Sodann wurde betreffend die einverlangten Unterlagen zum

Anerkennungsverfahren um Fristerstreckung ersucht.

Am 20. April 2023, dem letzten Tag der vom

Verwaltungsgericht gewährten Fristerstreckung, kündigte die Beschwerdeführerin

eine Vaterschaftsanerkennung bis spätestens Mai 2023 an, wofür unter anderem

krankheitsbedingte zivilstandesamtliche Verzögerungen verantwortlich gemacht

wurden. Nachdem mit Eingabe vom 28. April 2023 zunächst noch eine

Vaterschaftsanerkennung auf den 4. Mai 2023 angekündigt worden war, wurde

mit Eingabe vom 23. Mai 2023 die zivilstandsamtliche

Vaterschaftsanerkennung vom 11. Mai 2023 eingereicht und die Eintragung

des Verlobten als Kindsvater nachgereicht.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht

geleistet. Während das Migrationsamt sich weder zur Beschwerde noch zu den

nachgereichten Dokumenten vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion

auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Beschwerdeschrift vom 8. Februar

2023.

entspricht teilweise wortwörtlich der Rekurseingabe vom 17. August

2022, wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst, die

Prozessgeschichte und einzelne Ausführungen etwas ergänzt und Passagen

umgestellt bzw. weggelassen wurden. Über weite Strecken werden lediglich die

bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente wiederholt und rein

appellatorisch die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bestritten.

Die anwaltlich verfasste

Beschwerde lässt damit teilweise eine substanziierte Auseinandersetzung mit den

vor­instanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur bedingt dem

Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht

als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer

erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach

allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen,

als dass sie sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen

auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März

2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,

2C_140/2017, E. 3).

3.

3.1

Personen,

die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier

verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB zuerst ihren Aufenthalt in der Schweiz

legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in

Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in

Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung

einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog

ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine

Kurzaufenthaltsbewilligung

zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen

Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen

wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der

Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich

erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5).

Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll

schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür

zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das

heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar

2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2).

Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen

bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr

viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der

Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird,

unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2

lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche

Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar

ist auch die Bestätigung

eines prozeduralen Aufenthalts

zum selben Zweck

(sogenannte

Duldungserklärung)

bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die

Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98

ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während

der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer

Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen

getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1

[nicht rechtskräftig]).

3.2

Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Abweisung

ihres Asylgesuchs über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und das

Land nach Ablauf der ihr im Asylverfahren angesetzten Ausreisefrist (10. Mai

2021) grundsätzlich hätte verlassen müssen. Derzeit hält sie sich lediglich

aufgrund des verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne

dass hiermit aber ihr weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4

ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks

Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.

4.

4.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für Staatsangehörige eines

Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

Vorbehaltlich einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell

bestehende Ehe haben Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen oder

aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern gemäss Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 12

Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7 lit. d und e FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I

FZA Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige Auf­enthalts­erlaubnis

(vgl. auch BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). Nach Art. 3

Abs. 2 lit. b Anhang I FZA ist überdies auch den Eltern eines

EU-Bürgers eine entsprechende Bewilligung zu erteilen, wenn sie dem Kind

Unterhalt gewähren.

Der Nachzug von Verlobten vor Eheschluss ist im FZA

grundsätzlich nicht geregelt und diese zählen auch nicht zum Kreis der

Familienangehörigen im Sinne von Art. 7 lit. d und e FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a-c Anhang I FZA (vgl. Thomas

Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht,

3.

A., Basel 2022, § 23.103; Astrid Epiney/Andreas Faeh, Zum

Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen im europäischen Gemeinschaftsrecht,

in: Alberto Achermann et al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, S. 60 f.;

vgl. auch Ziff. 7.1.2 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum VFP

(Weisungen VFP) des SEM [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Soweit

Konkubinatspartner unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang 1 FZA zu

subsumieren sind, erscheint nach bundesgerichtlicher Praxis fraglich, inwieweit

sich hieraus überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen (BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2;

abweichend unter Verweis auf die nicht direkt anwendbare

Unionsbürgerrechtslinie aber VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.).

Selbst bei extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen

Bestimmungen stünde Konkubinatspartnern von EU-Bürgern eine entsprechende

Bewilligung jedoch höchstens dann zu, wenn dem Konkubinatspartner durch die originär aufenthaltsberechtigte

Person Unterhalt gewährt würde oder diese bereits im Herkunftsland in

häuslichen Gemeinschaft leben würden. Hierbei darf aber jedenfalls eine gewisse

Dauer und Festigung des Konkubinats verlangt werden, worauf insbesondere eine

gemeinsame Haushaltsführung, eine unmittelbar bevorstehende Heirat oder das

Vorhandensein gemeinsamer Kinder hindeuten können (vgl. VGr, 8. Januar

2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.).

Zudem müssen generell bedarfsgerechte (wenngleich nicht

zwingend gemeinsame) Wohnräumlichkeiten zur Verfügung stehen (Art. 3 Abs. 1

Anhang I FZA; vgl. Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., § 23.106

und § 23.121). Da der Familien- bzw. Ehegattennachzug durch hier

aufenthaltsberechtigte EU-Bürger aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2

FZA nicht von strengeren Anforderungen als beim Nachzug durch Schweizer (im

Sinn von Art. 42 AIG) abhängig gemacht werden darf, muss überdies (je nach

Erwerbssituation des nachziehenden Ehegatten) auch eine drohende

Sozialhilfeabhängigkeit der Familie einen Nachzug nicht immer hindern, solange

Sozialhilfe nur ergänzend zum gewährten Unterhalt bezogen wird, der Aufenthalt

des originär aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers hierdurch nicht gefährdet ist

bzw. hierdurch (noch) keine Widerrufsgründe gesetzt werden. Insbesondere geht

das Nachzugsrecht bezüglich der Kernfamilie auch bei fortbestehender oder

drohender Sozialhilfeabhängigkeit nicht unter, wenn der originär

aufenthaltsberechtigte EU-Bürger sein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer

(unselbständigen) Erwerbstätigkeit erhalten und seine freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft zwischenzeitlich nicht verloren hat (vgl. Art. 9 Abs. 2

Anhang I FZA; Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 15).

4.2

Die

Beschwerdeführerin möchte sich mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

spanischen Staatsangehörigen verheiraten, mit welchem sie gemäss Aktenlage seit

September 2021 zusammenlebt, verlobt ist und ein gemeinsames Kind hat. Ihre

Heiratsvorbereitungen sind bereits weit fortgeschritten und praktisch nur noch

von der Legalisierung ihres Aufenthalts abhängig.

Spätestens seit der Klärung der Vaterschaft besteht kein

konkreter Anlass mehr, an einer gelebten Beziehung zwischen den Verlobten zu

zweifeln, wenngleich die blosse Existenz eines gemeinsamen Kindes eine

Scheinbeziehung nicht zwingend ausschliessen muss und die biologische

Vaterschaft mit einer Anerkennung nicht zwangsläufig geklärt ist. Die Vor­instanz

hat entsprechend auch zu Recht verneint, dass vorliegend Indizien für eine

beabsichtigte Scheinehe vorliegen würden. Weiter ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin von ihrem Verlobten auch finanziell unterstützt wird,

nachdem dieser offenbar für ihren Lebensunterhalt aufkommt bzw. sie derzeit

mangels Erwerbsberechtigung über keine eigenen Einkünfte verfügt. Ihr Verlobter

erfüllt sodann die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft und erzielt

gemäss dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag und weiterer Solvenznachweise

ein grundsätzlich existenzsicherndes Brutto-Monatseinkommen von Fr. 4'000.-.

Die Beschwerdeführerin hat damit spätestens nach ihrer

geplanten Heirat einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als

Ehegattin und es kann offenbleiben, ob sie in extensiver Auslegung der

freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen allenfalls auch aus ihrer

Konkubinatsbeziehung mit einem hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürger ein

Aufenthaltsrecht ableiten kann. Sofern ihr Sohn aufgrund der

Vaterschaftsanerkennung durch seinen spanischen Vater auch noch das spanische

Bürgerrecht erwerben sollte, könnte sie inskünftig allenfalls auch hieraus

einen Aufenthaltsanspruch ableiten, sobald sie für dessen Unterhalt (mit-)aufkommen

Dispositiv

wird. Weiter verfügt die Familie gemäss eingereichtem Mietvertrag und einer

Bestätigung ihres Vermieters vom 9. Februar 2022 über eine bedarfsgerechte

3-Zimmer-Wohnung. Aufgrund des Erwerbseinkommens des Verlobten und dem

zukünftigen Erwerbspotenzial der Beschwerdeführerin besteht keine unmittelbare

Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit, jedoch würde eine solche aufgrund der

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft des Verlobten einem Nachzug

ohnehin nicht entgegenstehen.

4.3 Die

Zulassungsvoraussetzungen sind damit offenkundig erfüllt bzw. werden spätestens

mit der unmittelbar bevorstehenden Heirat erfüllt sein, weshalb der

Beschwerdeführerin die beantragte Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Heiratsvorbereitung zu erteilen und die Beschwerde damit gutzuheissen ist.

Gemäss der eingereichten Korrespondenz mit dem

Zivilstandsamt steht dem Eheschluss derzeit allein die ausstehende

Aufenthaltslegalisierung entgegen, womit nach vorliegendem

Bewilligungsentscheid mit einer raschen Heirat zu rechnen ist. Sollte der

Eheschluss wider Erwarten länger als sechs Monate dauern, wäre eine

Bewilligungsverlängerung nur im Ausnahmefall zu erteilen und gegebenenfalls dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Für eine

allfällige Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung sowie für die Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist im jeweiligen Zeitpunkt erneut

zu untersuchen und zu prüfen, ob die dannzumal geltenden Voraussetzungen

hierfür erfüllt sind.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG).

Für eine abweichende Kostenverteilung aufgrund des

Verursacherprinzips besteht kein Anlass, nachdem die Beschwerdeführerin bereits

aufgrund ihres geplanten Eheschlusses mit einem EU-Bürger spätestens vor

Vorinstanz gute Aussichten auf eine Bewilligungserteilung hatte, ihr ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten von den Vorinstanzen nie vorgeworfen wurde und

sie damit unabhängig von der späteren Vaterschaftsanerkennung eine

Kurzaufenthaltsbewilligung hätte erhalten müssen. Lediglich wenn die

Vaterschaftsanerkennung gescheitert und/oder sich eine Drittperson als Vater

herausgestellt hätte, wäre eine gelebte Beziehung zwischen den Ehegatten und

damit auch eine Bewilligungserteilung ernsthaft infrage gestanden. Selbst wenn

der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten vorgeworfen werden könnte, sich

nicht beförderlich um eine Vaterschaftsanerkennung bemüht zu haben, würde dies

allein noch keine Kostenauflage rechtfertigen. Der Beschwerdeführerin

vorzuwerfen ist zwar, dass sie sich im Rekursverfahren widersprüchlich zur

Eintragung der Vaterschaft äusserte und in ihrem damaligen Rekurs einerseits

auf das hängige Eintragungsverfahren hinwies, andererseits aber auch wahrheitswidrig

behaupten liess, dass "alle erwähnten Personen" (Beschwerdeführerin,

Verlobter und gemeinsames Kind) bereits "im Zivilstandsregister

eingetragen" seien. Dies allein rechtfertigt aber weder eine

Beschwerdeabweisung noch eine Kostenauflage, sondern musste vielmehr Anlass zu

weiteren Abklärungen bilden.

6.

6.1 Laut § 17

Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der

Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein

unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).

Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"

wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel

nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als

entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der

"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen

Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,

E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,

Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in

migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.-

bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr,

19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).

6.2 Das

vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen

Schwierigkeitsgrad auf und die Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren sind nicht sonderlich umfangreich ausgefallen, auch unter

Berücksichtigung der nachgereichten Dokumente. Damit erscheint eine

Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das

Rekursverfahren angemessen. Im Beschwerdeverfahren ist einerseits dem erhöhten

Vertretungsaufwand aufgrund der nachträglichen Eingaben Rechnung zu tragen,

andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass in der Beschwerdeschrift selbst

weitgehend die Argumente des Rekursverfahrens wiederholt wurden (siehe E. 2

vorstehend). Die Entschädigung ist deshalb etwas tiefer als im Rekursverfahren

auf Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Die

Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juli 2022 sowie Dispositiv-Ziff. I,

II, IV und die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 9. Januar 2023 werden aufgehoben.

Das

Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Ehevorbereitung zu erteilen.

2. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr

von Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 165.-, werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

6. Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

7. Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).