VB.2023.00082
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00082
15. Juni 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24628)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00082
Urteil
der2. Kammer
vom 15. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, c/o
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1989 geborene srilankische Staatsangehörige A
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 17. September 2020 in die
Schweiz ein, wo sie erfolglos um Asyl ersuchte. Ab dem 28. Januar 2021
galt sie als verschwunden und per 10. Mai 2021 hätte sie die Schweiz
verlassen müssen.
Mit Eingabe vom 24. November 2021 ersuchte die damals
schwangere Beschwerdeführerin beim Migrationsamt um die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung ihrer Heirat mit dem 1980 in Sri
Lanka geborenen spanischen Staatsangehörigen B (nachfolgend: Verlobter), mit
welchem sie in D zusammenwohne. Da das Migrationsamt die
Zulassungsvoraussetzungen nicht als offensichtlich erfüllt und den Aufenthalt
der Beschwerdeführerin als widerrechtlich erachtete, wies es diese am 13. Januar
2022 an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Am 14. Januar 2022 ersuchten die Verlobten beim
Zivilstandsamt ihrer Wohngemeinde um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens.
Am 26. Februar 2022 brachte die Beschwerdeführerin E (nachfolgend: Kind
bzw. Sohn) zur Welt, als dessen Vater sie ihren Verlobten bezeichnete. Das
Zivilstandsamt hielt hierauf am 7. Februar 2022 fest, dass die
Ehevorbereitung erst nach der zivilstandsamtlichen Beurkundung der Geburt und
einer Vaterschaftsanerkennung eingeleitet werden könne.
Mit Eingabe vom 7. März 2022 erneuerte die
Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die Vaterschaft ihres Verlobten – das
Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Ehevorbereitung vom 24. November 2021 bzw. 7. März 2022 ab. Zudem
hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz unverzüglich zu
verlassen habe und ein allfälliger Rekurs bzw. der Lauf der Rekursfrist keine
aufschiebende Wirkung entfalte.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. Januar 2023 ab, wobei erneut festgehalten
wurde, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe
und eine allfällige Beschwerde dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2023 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht unter Beilage einer Geburtsurkunde
beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und
es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung bzw.
subsidiär eine Duldungsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem wurde superprovisorisch um aufschiebende Wirkung und die Gewährung eines
prozeduralen bzw. um Feststellung eines rechtmässigen Aufenthalts während der
Verfahrenshängigkeit ersucht. Weiter wurde der Beizug der Zivilstandsamtsakten
und die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2023 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, ohne dass der Aufenthalt der
Beschwerdeführerin aber hierdurch rechtmässig im Sinn von Art. 98 Abs. 4
des Zivilgesetzbuchs (ZGB) würde. Aufgrund des prekären Aufenthalts der
Beschwerdeführerin wurde ein Prozesskostenvorschuss verlangt. Sodann zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf einen
Beizug der zivilstandsamtlichen Akten, soweit diese nicht ohnehin bereits
Bestandteil der Verfahrensakten bildeten. Auf die Durchführung einer
Vernehmlassung bzw. die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde vorerst
verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2023 wurde der
Beschwerdeführerin überdies Frist angesetzt, um die für die
Vaterschaftsanerkennung bislang eingeleiteten Schritte detailliert darzulegen
und zu belegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte
Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könne.
Mit Eingabe vom 8. März 2023 begründete die
Beschwerdeführerin die späte Beurkundung der Geburt und die Verzögerungen bei
der Vaterschaftsanerkennung mit Schwierigkeiten bei der Beschaffung
ausländischer Papiere. Sodann wurde betreffend die einverlangten Unterlagen zum
Anerkennungsverfahren um Fristerstreckung ersucht.
Am 20. April 2023, dem letzten Tag der vom
Verwaltungsgericht gewährten Fristerstreckung, kündigte die Beschwerdeführerin
eine Vaterschaftsanerkennung bis spätestens Mai 2023 an, wofür unter anderem
krankheitsbedingte zivilstandesamtliche Verzögerungen verantwortlich gemacht
wurden. Nachdem mit Eingabe vom 28. April 2023 zunächst noch eine
Vaterschaftsanerkennung auf den 4. Mai 2023 angekündigt worden war, wurde
mit Eingabe vom 23. Mai 2023 die zivilstandsamtliche
Vaterschaftsanerkennung vom 11. Mai 2023 eingereicht und die Eintragung
des Verlobten als Kindsvater nachgereicht.
Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht
geleistet. Während das Migrationsamt sich weder zur Beschwerde noch zu den
nachgereichten Dokumenten vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Beschwerdeschrift vom 8. Februar
2023.
entspricht teilweise wortwörtlich der Rekurseingabe vom 17. August
2022, wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst, die
Prozessgeschichte und einzelne Ausführungen etwas ergänzt und Passagen
umgestellt bzw. weggelassen wurden. Über weite Strecken werden lediglich die
bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente wiederholt und rein
appellatorisch die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bestritten.
Die anwaltlich verfasste
Beschwerde lässt damit teilweise eine substanziierte Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur bedingt dem
Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht
als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach
allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen,
als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März
2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,
2C_140/2017, E. 3).
3.
3.1
Personen,
die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier
verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB zuerst ihren Aufenthalt in der Schweiz
legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in
Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung
einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog
ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine
Kurzaufenthaltsbewilligung
zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen
Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen
wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der
Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich
erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5).
Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll
schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür
zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das
heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar
2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2).
Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen
bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr
viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der
Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird,
unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2
lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche
Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar
ist auch die Bestätigung
eines prozeduralen Aufenthalts
zum selben Zweck
(sogenannte
Duldungserklärung)
bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die
Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98
ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während
der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer
Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen
getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1
[nicht rechtskräftig]).
3.2
Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Abweisung
ihres Asylgesuchs über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und das
Land nach Ablauf der ihr im Asylverfahren angesetzten Ausreisefrist (10. Mai
2021) grundsätzlich hätte verlassen müssen. Derzeit hält sie sich lediglich
aufgrund des verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne
dass hiermit aber ihr weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4
ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks
Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.
4.
4.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
Vorbehaltlich einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell
bestehende Ehe haben Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen oder
aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern gemäss Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 12
Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7 lit. d und e FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I
FZA Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis
(vgl. auch BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). Nach Art. 3
Abs. 2 lit. b Anhang I FZA ist überdies auch den Eltern eines
EU-Bürgers eine entsprechende Bewilligung zu erteilen, wenn sie dem Kind
Unterhalt gewähren.
Der Nachzug von Verlobten vor Eheschluss ist im FZA
grundsätzlich nicht geregelt und diese zählen auch nicht zum Kreis der
Familienangehörigen im Sinne von Art. 7 lit. d und e FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a-c Anhang I FZA (vgl. Thomas
Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht,
3.
A., Basel 2022, § 23.103; Astrid Epiney/Andreas Faeh, Zum
Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen im europäischen Gemeinschaftsrecht,
in: Alberto Achermann et al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, S. 60 f.;
vgl. auch Ziff. 7.1.2 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum VFP
(Weisungen VFP) des SEM [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Soweit
Konkubinatspartner unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang 1 FZA zu
subsumieren sind, erscheint nach bundesgerichtlicher Praxis fraglich, inwieweit
sich hieraus überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen (BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2;
abweichend unter Verweis auf die nicht direkt anwendbare
Unionsbürgerrechtslinie aber VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.).
Selbst bei extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen
Bestimmungen stünde Konkubinatspartnern von EU-Bürgern eine entsprechende
Bewilligung jedoch höchstens dann zu, wenn dem Konkubinatspartner durch die originär aufenthaltsberechtigte
Person Unterhalt gewährt würde oder diese bereits im Herkunftsland in
häuslichen Gemeinschaft leben würden. Hierbei darf aber jedenfalls eine gewisse
Dauer und Festigung des Konkubinats verlangt werden, worauf insbesondere eine
gemeinsame Haushaltsführung, eine unmittelbar bevorstehende Heirat oder das
Vorhandensein gemeinsamer Kinder hindeuten können (vgl. VGr, 8. Januar
2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.).
Zudem müssen generell bedarfsgerechte (wenngleich nicht
zwingend gemeinsame) Wohnräumlichkeiten zur Verfügung stehen (Art. 3 Abs. 1
Anhang I FZA; vgl. Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., § 23.106
und § 23.121). Da der Familien- bzw. Ehegattennachzug durch hier
aufenthaltsberechtigte EU-Bürger aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2
FZA nicht von strengeren Anforderungen als beim Nachzug durch Schweizer (im
Sinn von Art. 42 AIG) abhängig gemacht werden darf, muss überdies (je nach
Erwerbssituation des nachziehenden Ehegatten) auch eine drohende
Sozialhilfeabhängigkeit der Familie einen Nachzug nicht immer hindern, solange
Sozialhilfe nur ergänzend zum gewährten Unterhalt bezogen wird, der Aufenthalt
des originär aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers hierdurch nicht gefährdet ist
bzw. hierdurch (noch) keine Widerrufsgründe gesetzt werden. Insbesondere geht
das Nachzugsrecht bezüglich der Kernfamilie auch bei fortbestehender oder
drohender Sozialhilfeabhängigkeit nicht unter, wenn der originär
aufenthaltsberechtigte EU-Bürger sein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer
(unselbständigen) Erwerbstätigkeit erhalten und seine freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft zwischenzeitlich nicht verloren hat (vgl. Art. 9 Abs. 2
Anhang I FZA; Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 15).
4.2
Die
Beschwerdeführerin möchte sich mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
spanischen Staatsangehörigen verheiraten, mit welchem sie gemäss Aktenlage seit
September 2021 zusammenlebt, verlobt ist und ein gemeinsames Kind hat. Ihre
Heiratsvorbereitungen sind bereits weit fortgeschritten und praktisch nur noch
von der Legalisierung ihres Aufenthalts abhängig.
Spätestens seit der Klärung der Vaterschaft besteht kein
konkreter Anlass mehr, an einer gelebten Beziehung zwischen den Verlobten zu
zweifeln, wenngleich die blosse Existenz eines gemeinsamen Kindes eine
Scheinbeziehung nicht zwingend ausschliessen muss und die biologische
Vaterschaft mit einer Anerkennung nicht zwangsläufig geklärt ist. Die Vorinstanz
hat entsprechend auch zu Recht verneint, dass vorliegend Indizien für eine
beabsichtigte Scheinehe vorliegen würden. Weiter ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin von ihrem Verlobten auch finanziell unterstützt wird,
nachdem dieser offenbar für ihren Lebensunterhalt aufkommt bzw. sie derzeit
mangels Erwerbsberechtigung über keine eigenen Einkünfte verfügt. Ihr Verlobter
erfüllt sodann die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft und erzielt
gemäss dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag und weiterer Solvenznachweise
ein grundsätzlich existenzsicherndes Brutto-Monatseinkommen von Fr. 4'000.-.
Die Beschwerdeführerin hat damit spätestens nach ihrer
geplanten Heirat einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als
Ehegattin und es kann offenbleiben, ob sie in extensiver Auslegung der
freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen allenfalls auch aus ihrer
Konkubinatsbeziehung mit einem hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürger ein
Aufenthaltsrecht ableiten kann. Sofern ihr Sohn aufgrund der
Vaterschaftsanerkennung durch seinen spanischen Vater auch noch das spanische
Bürgerrecht erwerben sollte, könnte sie inskünftig allenfalls auch hieraus
einen Aufenthaltsanspruch ableiten, sobald sie für dessen Unterhalt (mit-)aufkommen
Dispositiv
wird. Weiter verfügt die Familie gemäss eingereichtem Mietvertrag und einer
Bestätigung ihres Vermieters vom 9. Februar 2022 über eine bedarfsgerechte
3-Zimmer-Wohnung. Aufgrund des Erwerbseinkommens des Verlobten und dem
zukünftigen Erwerbspotenzial der Beschwerdeführerin besteht keine unmittelbare
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit, jedoch würde eine solche aufgrund der
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft des Verlobten einem Nachzug
ohnehin nicht entgegenstehen.
4.3 Die
Zulassungsvoraussetzungen sind damit offenkundig erfüllt bzw. werden spätestens
mit der unmittelbar bevorstehenden Heirat erfüllt sein, weshalb der
Beschwerdeführerin die beantragte Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Heiratsvorbereitung zu erteilen und die Beschwerde damit gutzuheissen ist.
Gemäss der eingereichten Korrespondenz mit dem
Zivilstandsamt steht dem Eheschluss derzeit allein die ausstehende
Aufenthaltslegalisierung entgegen, womit nach vorliegendem
Bewilligungsentscheid mit einer raschen Heirat zu rechnen ist. Sollte der
Eheschluss wider Erwarten länger als sechs Monate dauern, wäre eine
Bewilligungsverlängerung nur im Ausnahmefall zu erteilen und gegebenenfalls dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Für eine
allfällige Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung sowie für die Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist im jeweiligen Zeitpunkt erneut
zu untersuchen und zu prüfen, ob die dannzumal geltenden Voraussetzungen
hierfür erfüllt sind.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG).
Für eine abweichende Kostenverteilung aufgrund des
Verursacherprinzips besteht kein Anlass, nachdem die Beschwerdeführerin bereits
aufgrund ihres geplanten Eheschlusses mit einem EU-Bürger spätestens vor
Vorinstanz gute Aussichten auf eine Bewilligungserteilung hatte, ihr ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten von den Vorinstanzen nie vorgeworfen wurde und
sie damit unabhängig von der späteren Vaterschaftsanerkennung eine
Kurzaufenthaltsbewilligung hätte erhalten müssen. Lediglich wenn die
Vaterschaftsanerkennung gescheitert und/oder sich eine Drittperson als Vater
herausgestellt hätte, wäre eine gelebte Beziehung zwischen den Ehegatten und
damit auch eine Bewilligungserteilung ernsthaft infrage gestanden. Selbst wenn
der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten vorgeworfen werden könnte, sich
nicht beförderlich um eine Vaterschaftsanerkennung bemüht zu haben, würde dies
allein noch keine Kostenauflage rechtfertigen. Der Beschwerdeführerin
vorzuwerfen ist zwar, dass sie sich im Rekursverfahren widersprüchlich zur
Eintragung der Vaterschaft äusserte und in ihrem damaligen Rekurs einerseits
auf das hängige Eintragungsverfahren hinwies, andererseits aber auch wahrheitswidrig
behaupten liess, dass "alle erwähnten Personen" (Beschwerdeführerin,
Verlobter und gemeinsames Kind) bereits "im Zivilstandsregister
eingetragen" seien. Dies allein rechtfertigt aber weder eine
Beschwerdeabweisung noch eine Kostenauflage, sondern musste vielmehr Anlass zu
weiteren Abklärungen bilden.
6.
6.1 Laut § 17
Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein
unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).
Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"
wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel
nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als
entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der
"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen
Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,
Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in
migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.-
bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr,
19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).
6.2 Das
vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrad auf und die Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren sind nicht sonderlich umfangreich ausgefallen, auch unter
Berücksichtigung der nachgereichten Dokumente. Damit erscheint eine
Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das
Rekursverfahren angemessen. Im Beschwerdeverfahren ist einerseits dem erhöhten
Vertretungsaufwand aufgrund der nachträglichen Eingaben Rechnung zu tragen,
andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass in der Beschwerdeschrift selbst
weitgehend die Argumente des Rekursverfahrens wiederholt wurden (siehe E. 2
vorstehend). Die Entschädigung ist deshalb etwas tiefer als im Rekursverfahren
auf Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Die
Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juli 2022 sowie Dispositiv-Ziff. I,
II, IV und die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 9. Januar 2023 werden aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Ehevorbereitung zu erteilen.
2. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr
von Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 165.-, werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der Beschwerdegegner
wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).