Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00083

14. Februar 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24345)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00083

Verfügung

des Einzelrichters

vom 14. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

Stadt

Wallisellen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Beschluss vom 29. September 2022 stellte die Sozialbehörde Wallisellen die

Sozialhilfeleistungen für A mangels Nachweises der Mittellosigkeit per

15. Oktober 2022 ein.

Erwägungen

II.

Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 9. November 2022 Rekurs und Aufsichtsbeschwerde beim

Bezirksrat Bülach und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Sozialbehörde sei der Beschluss vom 29. September 2022

aufzuheben und sei ihm in vollem Umfang wirtschaftliche Hilfe auszurichten.

Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 hob der Bezirksrat

den angefochtenen Beschluss in Gutheissung des Rekurses auf und wies die Sache

zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen

an die Sozialbehörde zurück. Den aufsichtsrechtlichen Rügen von A gab der

Bezirksrat keine Folge. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung schrieb er mangels Kostenerhebung als gegenstandslos geworden

ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies der

Bezirksrat mangels Notwendigkeit einer solchen ab.

III.

In der Folge gelangte die Stadt Wallisellen, vertreten

durch die Sozialbehörde, mit Beschwerde vom 8. Februar 2023 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom

11.

Januar 2023.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt, erweist sich die Beschwerde mangels Anfechtbarkeit des Beschlusses vom

11.

Januar 2023 und mangels Legitimation der Beschwerdeführerin als

offensichtlich unzulässig und ist darauf nicht einzutreten (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a

N. 8). Die Sache fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. a VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG). Aus demselben Grund konnte

auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG) und wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (§ 58 VRG).

2.

2.1

Die

Vorinstanz wies die Sache mit Beschluss vom 11. Januar 2023 zur weiteren

Sachverhaltsabklärung betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurück.

Während der Dauer des Verfahrens habe die Beschwerdeführerin dem

Beschwerdegegner weiterhin wirtschaftliche Hilfe für eine Einzelperson auszurichten.

Bei diesem Rückweisungsentscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen

Zwischenentscheid (BGE 142 II 20 E. 1.2; 133 II 409 E. 1.2). Die

Anfechtbarkeit eines solchen richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Zwischenentscheide,

die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben, sind nach

Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob diese Voraussetzungen gegeben

sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht in

die Augen springen, sind sie zu substanziieren (VGr, 29. April 2021,

VB.2021.00108, E. 1.3.1; Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54).

2.2

Ein

Rückweisungsentscheid ist ausnahmsweise dann als Endentscheid zu behandeln,

wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein

Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der

(rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Ein solcher Fall

liegt hier nicht vor, und die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend.

2.3

Auch sonst

äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur Anfechtbarkeit des

infrage stehenden Rückweisungsentscheids. Tatsächlich ist nicht ersichtlich,

dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a

oder lit. b BGG gegeben wären. Zwar erfordert Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nicht zwingend einen Nachteil rechtlicher Natur, sondern es kann auch ein rein

tatsächlicher Nachteil ausreichen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 mit Hinweisen).

Allerdings genügt die blosse Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens in

aller Regel nicht. Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand,

die Dauer des Verfahrens, welches nicht aussergewöhnlich komplex erscheint, mit

einer baldigen Umsetzung der vorinstanzlichen Vorgaben und einem raschen

Neuentscheid kurz zu halten. Im Übrigen muss die Beschwerdeführerin aufgrund

der vorinstanzlichen Rückweisung auch keinen Entscheid fällen, den sie für

unrichtig hält und danach nicht selber anfechten kann. Auch insofern liegt

damit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (vgl. Bertschi, § 19a

N. 48 und § 21 N. 114, insbesondere Fn. 395).

Ebenso wenig erkennbar ist sodann, inwiefern mit dem

Rückweisungsentscheid bzw. den von der Beschwerdeführerin vorzunehmenden

ergänzenden Sachverhaltsabklärungen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten

für ein weitläufiges Beweisverfahren einhergehen sollte.

2.4

Der

Beschluss vom 11. Januar 2023 erweist sich folglich als nicht anfechtbarer

Zwischenentscheid.

3.

3.1

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c). Dies trifft auch dann zu, wenn der

angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für

die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat (VGr, 16. Juni 2022,

VB.2022.00090, E. 1.2; 1. April 2021, VB.2020.00591, E. 1.2).

Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der

Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich gegen Entscheide

zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel

ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu

verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend

gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur

Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen

schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, weil das alleinige

Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; statt vieler VGr, 16. Juni

2022, VB.2022.00090, E. 1.2.1).

3.2

Der

Streitwert der vorliegenden Angelegenheit ist unklar. Indes ist nicht

ersichtlich, dass ein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung infrage steht (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.7), zumal die

Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens wie erwähnt weitgehend selbst

beeinflussen kann (vorn E. 2.3). Der finanzielle Aufwand aufgrund der

Verpflichtung zur jedenfalls einstweiligen Unterstützung des Beschwerdegegners

(vorn E. 2.1) lässt sich damit in Grenzen halten (vgl. zu einer analogen

Konstellation VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00806, E. 2.2). Der

Rückweisungsentscheid hat damit keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen

für die Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso

wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber

hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht erkennbar. Da

die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder

Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu

verneinen.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr bereits mangels

Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Da der angefochtene Beschluss der Vorinstanz einen

Zwischenentscheid darstellt, ist die vorliegende Verfügung dazu seinerseits ein

solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f.

und 48; vorn E. 2.1).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.