VB.2023.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00083
14. Februar 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24345)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00083
Verfügung
des Einzelrichters
vom 14. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Stadt
Wallisellen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit
Beschluss vom 29. September 2022 stellte die Sozialbehörde Wallisellen die
Sozialhilfeleistungen für A mangels Nachweises der Mittellosigkeit per
15. Oktober 2022 ein.
Erwägungen
II.
Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 9. November 2022 Rekurs und Aufsichtsbeschwerde beim
Bezirksrat Bülach und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Sozialbehörde sei der Beschluss vom 29. September 2022
aufzuheben und sei ihm in vollem Umfang wirtschaftliche Hilfe auszurichten.
Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 hob der Bezirksrat
den angefochtenen Beschluss in Gutheissung des Rekurses auf und wies die Sache
zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an die Sozialbehörde zurück. Den aufsichtsrechtlichen Rügen von A gab der
Bezirksrat keine Folge. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung schrieb er mangels Kostenerhebung als gegenstandslos geworden
ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies der
Bezirksrat mangels Notwendigkeit einer solchen ab.
III.
In der Folge gelangte die Stadt Wallisellen, vertreten
durch die Sozialbehörde, mit Beschwerde vom 8. Februar 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom
11.
Januar 2023.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, erweist sich die Beschwerde mangels Anfechtbarkeit des Beschlusses vom
11.
Januar 2023 und mangels Legitimation der Beschwerdeführerin als
offensichtlich unzulässig und ist darauf nicht einzutreten (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a
N. 8). Die Sache fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. a VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG). Aus demselben Grund konnte
auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG) und wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (§ 58 VRG).
2.
2.1
Die
Vorinstanz wies die Sache mit Beschluss vom 11. Januar 2023 zur weiteren
Sachverhaltsabklärung betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurück.
Während der Dauer des Verfahrens habe die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner weiterhin wirtschaftliche Hilfe für eine Einzelperson auszurichten.
Bei diesem Rückweisungsentscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen
Zwischenentscheid (BGE 142 II 20 E. 1.2; 133 II 409 E. 1.2). Die
Anfechtbarkeit eines solchen richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Zwischenentscheide,
die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben, sind nach
Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob diese Voraussetzungen gegeben
sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht in
die Augen springen, sind sie zu substanziieren (VGr, 29. April 2021,
VB.2021.00108, E. 1.3.1; Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54).
2.2
Ein
Rückweisungsentscheid ist ausnahmsweise dann als Endentscheid zu behandeln,
wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
(rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Ein solcher Fall
liegt hier nicht vor, und die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend.
2.3
Auch sonst
äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur Anfechtbarkeit des
infrage stehenden Rückweisungsentscheids. Tatsächlich ist nicht ersichtlich,
dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
oder lit. b BGG gegeben wären. Zwar erfordert Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht zwingend einen Nachteil rechtlicher Natur, sondern es kann auch ein rein
tatsächlicher Nachteil ausreichen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 mit Hinweisen).
Allerdings genügt die blosse Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens in
aller Regel nicht. Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand,
die Dauer des Verfahrens, welches nicht aussergewöhnlich komplex erscheint, mit
einer baldigen Umsetzung der vorinstanzlichen Vorgaben und einem raschen
Neuentscheid kurz zu halten. Im Übrigen muss die Beschwerdeführerin aufgrund
der vorinstanzlichen Rückweisung auch keinen Entscheid fällen, den sie für
unrichtig hält und danach nicht selber anfechten kann. Auch insofern liegt
damit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (vgl. Bertschi, § 19a
N. 48 und § 21 N. 114, insbesondere Fn. 395).
Ebenso wenig erkennbar ist sodann, inwiefern mit dem
Rückweisungsentscheid bzw. den von der Beschwerdeführerin vorzunehmenden
ergänzenden Sachverhaltsabklärungen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren einhergehen sollte.
2.4
Der
Beschluss vom 11. Januar 2023 erweist sich folglich als nicht anfechtbarer
Zwischenentscheid.
3.
3.1
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Dies trifft auch dann zu, wenn der
angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für
die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat (VGr, 16. Juni 2022,
VB.2022.00090, E. 1.2; 1. April 2021, VB.2020.00591, E. 1.2).
Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich gegen Entscheide
zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel
ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu
verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend
gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur
Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen
schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, weil das alleinige
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; statt vieler VGr, 16. Juni
2022, VB.2022.00090, E. 1.2.1).
3.2
Der
Streitwert der vorliegenden Angelegenheit ist unklar. Indes ist nicht
ersichtlich, dass ein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung infrage steht (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.7), zumal die
Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens wie erwähnt weitgehend selbst
beeinflussen kann (vorn E. 2.3). Der finanzielle Aufwand aufgrund der
Verpflichtung zur jedenfalls einstweiligen Unterstützung des Beschwerdegegners
(vorn E. 2.1) lässt sich damit in Grenzen halten (vgl. zu einer analogen
Konstellation VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00806, E. 2.2). Der
Rückweisungsentscheid hat damit keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen
für die Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso
wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber
hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht erkennbar. Da
die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder
Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu
verneinen.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr bereits mangels
Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Da der angefochtene Beschluss der Vorinstanz einen
Zwischenentscheid darstellt, ist die vorliegende Verfügung dazu seinerseits ein
solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f.
und 48; vorn E. 2.1).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.