VB.2023.00084
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00084
6. Juli 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24672)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00084
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein im Jahr 1958 geborener griechischer Staatsangehöriger,
reiste am 1. April 2017 in die Schweiz ein, woraufhin ihm das
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum
Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau erteilte. Am 27. Juli 2018
bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Kantonswechsel von A in den
Kanton Zürich und erteilte ihm eine bis zum 31. März 2022 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA .
Am 16. Februar 2022 ersuchte A Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. In seinem Gesuch gab er an, von seiner Ehefrau
getrennt zu leben, arbeitslos zu sein und Sozialhilfe zu beziehen. Mit
Verfügung vom 7. Oktober 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom
12.
Januar 2023 ab.
III.
Am 10. Februar 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Februar 2023
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Erteilung von
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach
dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat
das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)
keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine
für die betroffene Ausländerin bzw. den betroffenen Ausländer vorteilhaftere
Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). Sofern andere staatsvertragliche Regelungen einen weitergehenden Anspruch
auf Aufenthalt verschaffen, bleiben diese vom Freizügigkeitsabkommen nach
Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA unberührt (vgl. BGr,
24.
Juni 2019, 2C_938/2018, E. 4.1).
3.
3.1
Die Ehe
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist seit Februar 2019 geschieden. Die
Töchter des Beschwerdeführers sind volljährig. Damit hat der Beschwerdeführer
weder gestützt auf das AIG noch gestützt auf das FZA einen Anspruch auf
Familiennachzug. Aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV,
SR 101) kann der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf
Anwesenheit in der Schweiz ableiten.
3.2
Gemäss
Auskunft des Migrationsamts Basel-Stadt reiste der Beschwerdeführer am
1.
April 2017 in die Schweiz ein und erhielt am 10. Mai 2017 erstmals
eine Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits
am 6. Mai 2013 bzw. am 13. Juli 2013 in die Schweiz eingereist und
lebe seither hier. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich bereits seit dem Jahr
2013.
in der Schweiz aufgehalten haben sollte, begann sein ordnungsgemässer
Aufenthalt erst im Jahr 2017, da er seinen Aufenthalt zuvor nicht gemeldet hatte.
Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers zum geltend
gemachten Aufenthalt in der Schweiz ab 2013 widersprüchlich, gibt er doch
selber an, ab Januar 2014 in Luxemburg gearbeitet und bis zum 13. Juni
2015.
in Luxemburg geblieben zu sein. Er hat seine Angaben auch nicht mit
geeigneten Belegen untermauert. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 mit
seiner Unterschrift bestätigte, ein Schreiben betreffend seine Tochter zur
Kenntnis genommen zu haben, ist kein Beleg dafür, dass er sich schon vor dem
1.
April 2017 dauerhaft in der Schweiz aufgehalten hat.
Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz dauerte nach dem Gesagten rund sechs Jahre. Seine Integration erweist
sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht als mangelhaft (vgl. E. 9.5).
Vor diesem Hintergrund kommt ihm gestützt auf das Recht auf Privatleben gemäss
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kein
Aufenthaltsanspruch zu.
4.
4.1
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer Arbeitgeberin oder
einem Arbeitgeber in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von
mindestens einem Jahr eingehen, erhalten gestützt auf Art. 4 FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von
fünf Jahren.
4.2
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des
Freizügigkeitsrechts gilt gemäss Rechtsprechung, wer während einer bestimmten
Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als
Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3
mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang
der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der
betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine
echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine
solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und allen Umständen
Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen
Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3, 141 II 1
E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs).
4.3
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine
gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie
infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder
unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies
ordnungsgemäss bestätigt. Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als
unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person
dagegen, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres
Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr
darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder
ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss
(BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGer, 23.
November 2021, 2C_168/2021, E. 4.5.1; VGr, 14. Mai 2020,
VB.2019.00787, E. 5.1.2). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen
Dispositiv
dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten
auf eine neue Stelle mehr bestehen. Das Bundesgericht geht von fehlenden
Aussichten auf eine neue Stelle aus, wenn eine Person während 18 Monaten
arbeitslos geblieben ist und ihren Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft
hat (BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4, und 23. November 2021,
2C_168/2021, E. 4.5.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787,
E. 5.1.2 mit Hinweisen).
4.4 Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a
AIG das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von
Staatsangehörigen der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts-
oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig
beendet wurde. Dabei stützt sich die in Art. 61a Abs. 4 AIG vorgesehene
Regelung auf die unter E. 4.3 angegebene bundesgerichtliche Praxis zum FZA
(vgl. BGer, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.5.1 mit Hinweisen; VGr,
8. Mai 2023, VB.2022.00652, E. 3.2; Botschaft zur Änderung des
Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3007 ff., 3060 und 3075).
Gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG
erlischt das Aufenthaltsrecht im Fall einer
unverschuldeten Entlassung nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts sechs
Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; wird nach Ablauf der sechs
Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das
Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer war ab dem
1. April 2017 bis zum 30. April 2018 im Rahmen eines 20%-Pensums bei
der B AG in Zürich angestellt. Nachdem die B AG ihn per Ende April
2018 entlassen hatte, schloss er mit dieser einen "Kooperationsvertrag"
ab. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018 – etwa
gestützt auf den "Kooperationsvertrag" – ein Erwerbseinkommen erzielt
hat, bestehen keine. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Er ist nun bereits seit über fünf Jahren arbeitslos. Aussichten auf eine neue
Anstellung bestehen angesichts der langen Arbeitslosigkeit entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers nicht mehr. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als
Arbeitnehmer im Sinn des FZA zu qualifizieren. Er kann entsprechend aus Art. 4 FZA in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten.
Art. 61a AIG trat am
1. Juli 2018 in Kraft. Ob diese Bestimmung vorliegend anwendbar ist, kann
offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat seine Eigenschaft als Arbeitnehmer und
dementsprechend sein Aufenthaltsrecht ohnehin verloren, unabhängig davon, ob
auf die unter E. 4.3 dargelegte Rechtsprechung oder auf Art. 61a AIG abgestellt
wird.
5.2 Ob die Kündigung durch die B AG rechtswidrig war,
ist nicht massgebend. Der Beschwerdeführer hat die Kündigung nicht angefochten
und das Arbeitsverhältnis besteht seit Ende April 2018 nicht mehr.
5.3 Da der
Beschwerdeführer seit seiner Entlassung vor über fünf Jahren ausreichend Zeit
hatte, sich um eine Stelle zu bemühen, ist ihm keine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zwecks Stellensuche mehr zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 1
Anhang I FZA und Art. 18 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]).
6.
Als der Beschwerdeführer seine Anstellung bei der B AG
verlor, war er 59 Jahre alt. Folglich hatte er das schweizerische
Rentenalter noch nicht erreicht. Ihm kommt daher gestützt auf Art. 4
Anhang I FZA in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der
Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung
einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu verbleiben (ABl.
L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24) kein Verbleiberecht zu.
7.
7.1 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 12
Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Staatsangehörige eines
EU-Mitgliedstaats, die sich zwecks Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen wollen,
eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden
nachweisen, sich zu diesem Zweck im Land niedergelassen zu haben bzw.
niederlassen zu wollen.
Als Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA genügt
die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer
effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit, was mittels
geeigneter Unterlagen zu belegen ist (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019,
E. 3.1, und 31. Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2; Staatssekretariat
für Migration, Weisungen VFP, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über
den freien Personenverkehr, Bern, Januar 2023, Ziff. 4.3.2). Die
betroffene Person soll grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches ihr
erlaubt, ihr Leben und dasjenige der Familie zu fristen und nicht dauerhaft
bzw. umfassend sozialhilfeabhängig zu werden (BGr, 31. Juli 2017,
2C_81/2017, E. 3.2, und 2. November 2015, 2C_243/2015,
E. 3.3.1); andernfalls gilt die betroffene Person nicht als erwerbstätig
(BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.2; VGr, 7. November
2022, VB.2022.00503, E. 4.2, und 14. Mai 2020, VB.2019.00787,
E. 6.1.2).
7.2 Es
bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seit Verlust seiner
Anstellung Ende April 2018 tatsächlich als Selbständigerwerbender – etwa im
Rahmen des mit der B AG abgeschlossenen "Kooperationsvertrags" –
tätig ist bzw. ein Einkommen erzielt hat. Eine nachhaltige und möglichst
existenzsichernde Erwerbstätigkeit liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer kann
daher nicht als selbständig erwerbstätige Person im Sinn von Art. 12
Abs. 1 Anhang I FZA qualifiziert werden.
8.
8.1 Art. 6 FZA in Verbindung mit
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sieht ein Aufenthaltsrecht für
Angehörige eines EU-Mitgliedstaats vor, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Diese erhalten gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA eine
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel und einen
Krankenversicherungsschutz verfügen. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn der
Bestimmung verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch
finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt
finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf
Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Die finanziellen Mittel von
rentenberechtigten EU- und EFTA-Staatsangehörigen sowie ihren
Familienangehörigen sind ausreichend im Sinn dieser Bestimmung, wenn sie den
Betrag übersteigen, der eine schweizerische Antragstellerin oder einen
schweizerischen Antragsteller und allenfalls seine oder ihre
Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 16
Abs. 1 und 2 VFP).
8.2 Der
Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Juni 2019 Sozialhilfe. Per 1. Juni
2021 liess er sich frühpensionieren. Seither bezieht er Zusatzleistungen in der
Höhe von rund Fr. 2'600.- monatlich. Seine AHV-Rente beläuft sich auf
Fr. 133.- pro Monat. Damit sind seine finanziellen Mittel nicht
ausreichend im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er werde demnächst eine Rente aus
Griechenland in Höhe von Euro 1'200.-, eine Rente aus Deutschland in Höhe von
Euro 800.- sowie eine Rente aus Luxemburg erhalten. Diese Angaben hat er aber
weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen. Das eingereichte Schreiben vom
9. Dezember 2022 vermag die Angaben des Beschwerdeführers nicht zu belegen.
Der Beschwerdeführer hat den Nachweis für die ausreichenden finanziellen Mittel
gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA daher nicht
erbracht. Ihm ist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
9.
9.1 Gemäss
Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die
Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens
zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren
ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a),
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG
vorliegen (lit. b) und sie integriert sind.
9.2 Die
Schweiz hat mit einer Reihe von Staaten Niederlassungsvereinbarungen
abgeschlossen. Zu diesen zählt auch der Briefwechsel vom 12. März 1992 zwischen
der Schweiz und Griechenland über die administrative Stellung der Staatsangehörigen
aus einem der beiden Länder im andern nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren (Briefwechsel,
SR 0.142.113.722). Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 des Briefwechsels
haben griechische Staatsangehörige nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn des AIG.
9.3 Das
Bundesgericht erwog in Bezug auf eine analoge staatsvertragliche Regelung mit
Deutschland, diese erleichtere den Erhalt der Niederlassungsbewilligung
insofern, als sie lediglich einen fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz
voraussetze. Zudem räume sie der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller – bei
gegebenen Voraussetzungen – einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung
ein. Die staatsvertragliche Regelung führe indes nicht dazu, dass die weiteren
Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung
entfallen würden. Vielmehr verweise die staatsvertragliche Regelung ausdrücklich
auf die entsprechende Regelung im Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) resp. auf den heute gültigen
Art. 34 AIG (BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4; vgl. auch
BGr, 9. Mai 2022, 2C_881/2021, E. 4.2 f.; VGr, 16. Dezember
2021, VB.2020.00812, E. 4.1, und 26. August 2021, VB.2021.00406,
E. 2.3; vgl. ferner VGr, 26. September 2019, VB.2019.00416,
E. 2.2, betreffend eine spanische Staatsangehörige).
Auch der Briefwechsel zwischen der Schweiz und Griechenland
verweist auf die Regelung im ANAG bzw. auf die heutige Regelung im AIG.
Dementsprechend setzt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an eine
griechische Staatsangehörige bzw. einen griechischen Staatsangehörigen neben
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren voraus,
dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG
vorliegt und sie bzw. er integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b
und c AIG). Integriert ist sie bzw. er gemäss Art. 60 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), wenn
die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.
9.4 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit dem
bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als
Bedingung gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33
Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit,
in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff.,
Rz. 9.169; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr,
16. Dezember 2021, VB.2020.00812, E. 4.1; vgl. auch Art. 23
Abs. 1 VFP).
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt erteilte dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug. Am
17. April 2018 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Migrationsamt des
Kantons Basel-Stadt an, mit seiner Ehefrau nicht mehr in einer ehelichen
Gemeinschaft zu leben. Nachdem er Unterlagen betreffend sein Arbeitsverhältnis
bei der B AG eingereicht hatte, bewilligte das Migrationsamt des Kantons
Zürich seinen Kantonswechsel. Da die Ehe des Beschwerdeführers mittlerweile
geschieden ist und er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, entspricht sein
Aufenthalt nicht mehr dem bewilligten Zweck. Damit erfüllt der Beschwerdeführer
den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens einer mit der Bewilligung verbundenen
Bedingung. Folglich ist die Voraussetzung gemäss Art. 34 Abs. 2
lit. b AIG für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht gegeben.
9.5 Der
Beschwerdeführer ist seit über fünf Jahren arbeitslos. Ab dem 1. Juni 2019
bezog er Sozialhilfe. Per 1. Juni 2021 liess er sich frühpensionieren,
womit der Sozialhilfebezug von Zusatzleistungen abgelöst wurde. Damit erfüllt
der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Teilnahme am
Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht.
Angesichts der lange dauernden Arbeitslosigkeit ist seine Integration – trotz
seiner guten Deutschkenntnisse – zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfüllt
somit auch die Voraussetzung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG in
Verbindung mit Art. 60 VZAE und Art. 58a AIG für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht.
9.6 Zusammenfassend
hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung.
10.
10.1 Migrationsrechtliche
Massnahmen wie die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung müssen
verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar
2021, 2C_937/2020, E. 6). Deshalb ist eine Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den
privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits vorzunehmen.
10.2 Der
ordnungsgemässe Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz dauerte rund
sechs Jahre. Zu Beginn seines ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz war
der Beschwerdeführer bereits 58 Jahre alt. Er war in der Schweiz nur
während rund eines Jahres erwerbstätig; ab Juni 2019 bezog er zunächst
Sozialhilfe und anschliessend Zusatzleistungen. Da seine AHV-Rente sich auf
lediglich Fr. 133.- pro Monat beläuft, wird sein Lebensunterhalt praktisch
vollumfänglich mit Zusatzleistungen finanziert. Gemäss eigenen Angaben war er
in den letzten Jahren mehrfach in Griechenland, wo er nach wie vor über ein Netzwerk
verfüge. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig, auch wenn seine volljährigen
Töchter in Schweiz wohnhaft sind.
11.
Die
Vorinstanzen verneinten das Vorliegen wichtiger Gründe, welche die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ausnahmsweise gebieten
würden, und sahen davon ab, ihm im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere
wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG;
Marco Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50
N. 25 f.).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt
haben (vgl. dazu auch vorne E. 10.2).
12.
12.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
12.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
13.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.