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Entscheid

VB.2023.00084

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00084

6. Juli 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24672)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00084

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein im Jahr 1958 geborener griechischer Staatsangehöriger,

reiste am 1. April 2017 in die Schweiz ein, woraufhin ihm das

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum

Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau erteilte. Am 27. Juli 2018

bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Kantonswechsel von A in den

Kanton Zürich und erteilte ihm eine bis zum 31. März 2022 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA .

Am 16. Februar 2022 ersuchte A Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. In seinem Gesuch gab er an, von seiner Ehefrau

getrennt zu leben, arbeitslos zu sein und Sozialhilfe zu beziehen. Mit

Verfügung vom 7. Oktober 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom

12.

Januar 2023 ab.

III.

Am 10. Februar 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Februar 2023

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Erteilung von

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach

dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat

das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)

keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine

für die betroffene Ausländerin bzw. den betroffenen Ausländer vorteilhaftere

Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). Sofern andere staatsvertragliche Regelungen einen weitergehenden Anspruch

auf Aufenthalt verschaffen, bleiben diese vom Freizügigkeitsabkommen nach

Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA unberührt (vgl. BGr,

24.

Juni 2019, 2C_938/2018, E. 4.1).

3.

3.1

Die Ehe

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist seit Februar 2019 geschieden. Die

Töchter des Beschwerdeführers sind volljährig. Damit hat der Beschwerdeführer

weder gestützt auf das AIG noch gestützt auf das FZA einen Anspruch auf

Familiennachzug. Aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV,

SR 101) kann der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf

Anwesenheit in der Schweiz ableiten.

3.2

Gemäss

Auskunft des Migrationsamts Basel-Stadt reiste der Beschwerdeführer am

1.

April 2017 in die Schweiz ein und erhielt am 10. Mai 2017 erstmals

eine Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits

am 6. Mai 2013 bzw. am 13. Juli 2013 in die Schweiz eingereist und

lebe seither hier. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich bereits seit dem Jahr

2013.

in der Schweiz aufgehalten haben sollte, begann sein ordnungsgemässer

Aufenthalt erst im Jahr 2017, da er seinen Aufenthalt zuvor nicht gemeldet hatte.

Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers zum geltend

gemachten Aufenthalt in der Schweiz ab 2013 widersprüchlich, gibt er doch

selber an, ab Januar 2014 in Luxemburg gearbeitet und bis zum 13. Juni

2015.

in Luxemburg geblieben zu sein. Er hat seine Angaben auch nicht mit

geeigneten Belegen untermauert. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 mit

seiner Unterschrift bestätigte, ein Schreiben betreffend seine Tochter zur

Kenntnis genommen zu haben, ist kein Beleg dafür, dass er sich schon vor dem

1.

April 2017 dauerhaft in der Schweiz aufgehalten hat.

Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der

Schweiz dauerte nach dem Gesagten rund sechs Jahre. Seine Integration erweist

sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht als mangelhaft (vgl. E. 9.5).

Vor diesem Hintergrund kommt ihm gestützt auf das Recht auf Privatleben gemäss

Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kein

Aufenthaltsanspruch zu.

4.

4.1

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer Arbeitgeberin oder

einem Arbeitgeber in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von

mindestens einem Jahr eingehen, erhalten gestützt auf Art. 4 FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von

fünf Jahren.

4.2

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des

Freizügigkeitsrechts gilt gemäss Rechtsprechung, wer während einer bestimmten

Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als

Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3

mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang

der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der

betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine

echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine

solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und allen Umständen

Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen

Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3, 141 II 1

E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs).

4.3

Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine

gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie

infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder

unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies

ordnungsgemäss bestätigt. Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als

unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person

dagegen, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres

Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr

darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder

ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss

(BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGer, 23.

November 2021, 2C_168/2021, E. 4.5.1; VGr, 14. Mai 2020,

VB.2019.00787, E. 5.1.2). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen

Dispositiv

dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten

auf eine neue Stelle mehr bestehen. Das Bundesgericht geht von fehlenden

Aussichten auf eine neue Stelle aus, wenn eine Person während 18 Monaten

arbeitslos geblieben ist und ihren Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft

hat (BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4, und 23. November 2021,

2C_168/2021, E. 4.5.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787,

E. 5.1.2 mit Hinweisen).

4.4 Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a

AIG das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von

Staatsangehörigen der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts-

oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig

beendet wurde. Dabei stützt sich die in Art. 61a Abs. 4 AIG vorgesehene

Regelung auf die unter E. 4.3 angegebene bundesgerichtliche Praxis zum FZA

(vgl. BGer, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.5.1 mit Hinweisen; VGr,

8. Mai 2023, VB.2022.00652, E. 3.2; Botschaft zur Änderung des

Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3007 ff., 3060 und 3075).

Gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG

erlischt das Aufenthaltsrecht im Fall einer

unverschuldeten Entlassung nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts sechs

Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; wird nach Ablauf der sechs

Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das

Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer war ab dem

1. April 2017 bis zum 30. April 2018 im Rahmen eines 20%-Pensums bei

der B AG in Zürich angestellt. Nachdem die B AG ihn per Ende April

2018 entlassen hatte, schloss er mit dieser einen "Kooperationsvertrag"

ab. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018 – etwa

gestützt auf den "Kooperationsvertrag" – ein Erwerbseinkommen erzielt

hat, bestehen keine. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Er ist nun bereits seit über fünf Jahren arbeitslos. Aussichten auf eine neue

Anstellung bestehen angesichts der langen Arbeitslosigkeit entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers nicht mehr. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als

Arbeitnehmer im Sinn des FZA zu qualifizieren. Er kann entsprechend aus Art. 4 FZA in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen

Aufenthaltsanspruch ableiten.

Art. 61a AIG trat am

1. Juli 2018 in Kraft. Ob diese Bestimmung vorliegend anwendbar ist, kann

offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat seine Eigenschaft als Arbeitnehmer und

dementsprechend sein Aufenthaltsrecht ohnehin verloren, unabhängig davon, ob

auf die unter E. 4.3 dargelegte Rechtsprechung oder auf Art. 61a AIG abgestellt

wird.

5.2 Ob die Kündigung durch die B AG rechtswidrig war,

ist nicht massgebend. Der Beschwerdeführer hat die Kündigung nicht angefochten

und das Arbeitsverhältnis besteht seit Ende April 2018 nicht mehr.

5.3 Da der

Beschwerdeführer seit seiner Entlassung vor über fünf Jahren ausreichend Zeit

hatte, sich um eine Stelle zu bemühen, ist ihm keine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zwecks Stellensuche mehr zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 1

Anhang I FZA und Art. 18 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]).

6.

Als der Beschwerdeführer seine Anstellung bei der B AG

verlor, war er 59 Jahre alt. Folglich hatte er das schweizerische

Rentenalter noch nicht erreicht. Ihm kommt daher gestützt auf Art. 4

Anhang I FZA in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der

Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung

einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu verbleiben (ABl.

L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24) kein Verbleiberecht zu.

7.

7.1 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 12

Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Staatsangehörige eines

EU-Mitgliedstaats, die sich zwecks Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen wollen,

eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden

nachweisen, sich zu diesem Zweck im Land niedergelassen zu haben bzw.

niederlassen zu wollen.

Als Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA genügt

die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer

effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit, was mittels

geeigneter Unterlagen zu belegen ist (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019,

E. 3.1, und 31. Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2; Staatssekretariat

für Migration, Weisungen VFP, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über

den freien Personenverkehr, Bern, Januar 2023, Ziff. 4.3.2). Die

betroffene Person soll grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches ihr

erlaubt, ihr Leben und dasjenige der Familie zu fristen und nicht dauerhaft

bzw. umfassend sozialhilfeabhängig zu werden (BGr, 31. Juli 2017,

2C_81/2017, E. 3.2, und 2. November 2015, 2C_243/2015,

E. 3.3.1); andernfalls gilt die betroffene Person nicht als erwerbstätig

(BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.2; VGr, 7. November

2022, VB.2022.00503, E. 4.2, und 14. Mai 2020, VB.2019.00787,

E. 6.1.2).

7.2 Es

bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seit Verlust seiner

Anstellung Ende April 2018 tatsächlich als Selbständigerwerbender – etwa im

Rahmen des mit der B AG abgeschlossenen "Kooperationsvertrags" –

tätig ist bzw. ein Einkommen erzielt hat. Eine nachhaltige und möglichst

existenzsichernde Erwerbstätigkeit liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer kann

daher nicht als selbständig erwerbstätige Person im Sinn von Art. 12

Abs. 1 Anhang I FZA qualifiziert werden.

8.

8.1 Art. 6 FZA in Verbindung mit

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sieht ein Aufenthaltsrecht für

Angehörige eines EU-Mitgliedstaats vor, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Diese erhalten gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA eine

Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel und einen

Krankenversicherungsschutz verfügen. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn der

Bestimmung verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch

finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt

finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf

Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Die finanziellen Mittel von

rentenberechtigten EU- und EFTA-Staatsangehörigen sowie ihren

Familienangehörigen sind ausreichend im Sinn dieser Bestimmung, wenn sie den

Betrag übersteigen, der eine schweizerische Antragstellerin oder einen

schweizerischen Antragsteller und allenfalls seine oder ihre

Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 16

Abs. 1 und 2 VFP).

8.2 Der

Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Juni 2019 Sozialhilfe. Per 1. Juni

2021 liess er sich frühpensionieren. Seither bezieht er Zusatzleistungen in der

Höhe von rund Fr. 2'600.- monatlich. Seine AHV-Rente beläuft sich auf

Fr. 133.- pro Monat. Damit sind seine finanziellen Mittel nicht

ausreichend im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA.

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er werde demnächst eine Rente aus

Griechenland in Höhe von Euro 1'200.-, eine Rente aus Deutschland in Höhe von

Euro 800.- sowie eine Rente aus Luxemburg erhalten. Diese Angaben hat er aber

weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen. Das eingereichte Schreiben vom

9. Dezember 2022 vermag die Angaben des Beschwerdeführers nicht zu belegen.

Der Beschwerdeführer hat den Nachweis für die ausreichenden finanziellen Mittel

gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA daher nicht

erbracht. Ihm ist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

9.

9.1 Gemäss

Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die

Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens

zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren

ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a),

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG

vorliegen (lit. b) und sie integriert sind.

9.2 Die

Schweiz hat mit einer Reihe von Staaten Niederlassungsvereinbarungen

abgeschlossen. Zu diesen zählt auch der Briefwechsel vom 12. März 1992 zwischen

der Schweiz und Griechenland über die administrative Stellung der Staatsangehörigen

aus einem der beiden Länder im andern nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren (Briefwechsel,

SR 0.142.113.722). Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 des Briefwechsels

haben griechische Staatsangehörige nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn des AIG.

9.3 Das

Bundesgericht erwog in Bezug auf eine analoge staatsvertragliche Regelung mit

Deutschland, diese erleichtere den Erhalt der Niederlassungsbewilligung

insofern, als sie lediglich einen fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz

voraussetze. Zudem räume sie der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller – bei

gegebenen Voraussetzungen – einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung

ein. Die staatsvertragliche Regelung führe indes nicht dazu, dass die weiteren

Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung

entfallen würden. Vielmehr verweise die staatsvertragliche Regelung ausdrücklich

auf die entsprechende Regelung im Bundesgesetzes vom 26. März 1931

über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) resp. auf den heute gültigen

Art. 34 AIG (BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4; vgl. auch

BGr, 9. Mai 2022, 2C_881/2021, E. 4.2 f.; VGr, 16. Dezember

2021, VB.2020.00812, E. 4.1, und 26. August 2021, VB.2021.00406,

E. 2.3; vgl. ferner VGr, 26. September 2019, VB.2019.00416,

E. 2.2, betreffend eine spanische Staatsangehörige).

Auch der Briefwechsel zwischen der Schweiz und Griechenland

verweist auf die Regelung im ANAG bzw. auf die heutige Regelung im AIG.

Dementsprechend setzt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an eine

griechische Staatsangehörige bzw. einen griechischen Staatsangehörigen neben

einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren voraus,

dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG

vorliegt und sie bzw. er integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b

und c AIG). Integriert ist sie bzw. er gemäss Art. 60 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), wenn

die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

9.4 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit dem

bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als

Bedingung gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33

Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit,

in: Peter Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff.,

Rz. 9.169; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr,

16. Dezember 2021, VB.2020.00812, E. 4.1; vgl. auch Art. 23

Abs. 1 VFP).

Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt erteilte dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug. Am

17. April 2018 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Migrationsamt des

Kantons Basel-Stadt an, mit seiner Ehefrau nicht mehr in einer ehelichen

Gemeinschaft zu leben. Nachdem er Unterlagen betreffend sein Arbeitsverhältnis

bei der B AG eingereicht hatte, bewilligte das Migrationsamt des Kantons

Zürich seinen Kantonswechsel. Da die Ehe des Beschwerdeführers mittlerweile

geschieden ist und er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, entspricht sein

Aufenthalt nicht mehr dem bewilligten Zweck. Damit erfüllt der Beschwerdeführer

den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens einer mit der Bewilligung verbundenen

Bedingung. Folglich ist die Voraussetzung gemäss Art. 34 Abs. 2

lit. b AIG für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht gegeben.

9.5 Der

Beschwerdeführer ist seit über fünf Jahren arbeitslos. Ab dem 1. Juni 2019

bezog er Sozialhilfe. Per 1. Juni 2021 liess er sich frühpensionieren,

womit der Sozialhilfebezug von Zusatzleistungen abgelöst wurde. Damit erfüllt

der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Teilnahme am

Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht.

Angesichts der lange dauernden Arbeitslosigkeit ist seine Integration – trotz

seiner guten Deutschkenntnisse – zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfüllt

somit auch die Voraussetzung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG in

Verbindung mit Art. 60 VZAE und Art. 58a AIG für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nicht.

9.6 Zusammenfassend

hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung.

10.

10.1 Migrationsrechtliche

Massnahmen wie die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung müssen

verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar

2021, 2C_937/2020, E. 6). Deshalb ist eine Abwägung zwischen dem

öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den

privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits vorzunehmen.

10.2 Der

ordnungsgemässe Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz dauerte rund

sechs Jahre. Zu Beginn seines ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz war

der Beschwerdeführer bereits 58 Jahre alt. Er war in der Schweiz nur

während rund eines Jahres erwerbstätig; ab Juni 2019 bezog er zunächst

Sozialhilfe und anschliessend Zusatzleistungen. Da seine AHV-Rente sich auf

lediglich Fr. 133.- pro Monat beläuft, wird sein Lebensunterhalt praktisch

vollumfänglich mit Zusatzleistungen finanziert. Gemäss eigenen Angaben war er

in den letzten Jahren mehrfach in Griechenland, wo er nach wie vor über ein Netzwerk

verfüge. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig, auch wenn seine volljährigen

Töchter in Schweiz wohnhaft sind.

11.

Die

Vorinstanzen verneinten das Vorliegen wichtiger Gründe, welche die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ausnahmsweise gebieten

würden, und sahen davon ab, ihm im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere

wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG;

Marco Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50

N. 25 f.).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt

haben (vgl. dazu auch vorne E. 10.2).

12.

12.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

12.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

13.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.