VB.2023.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00086
12. April 2023Deutsch23 min
(URT.2023.24479)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00086
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2.
B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die
1954 geborene A (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), Staatsangehörige von
Kosovo, hatte sich bereits in früheren Jahren wiederholt im Rahmen von
Touristenaufenthalten und als Asylsuchende in der Schweiz aufgehalten. Am 5. September
2022 ersuchte sie das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei ihrem hier lebenden Sohn B, geboren 1983, (nachfolgend: Beschwerdeführer 2)
nachdem sie am 24. August 2022 erneut in die Schweiz einreiste. Dieser
verfügt seit dem 24. September 2009 über eine Niederlassungsbewilligung
und aufgrund einer in Kosovo mit einer italienischen Staatsangehörigen
geschlossenen und inzwischen geschiedenen Ehe, neben der kosovarischen auch
über die italienische Staatsbürgerschaft.
Auch ihr zweiter Sohn, D, ebenfalls Staatsangehöriger von
Kosovo, lebt seit 2014 in der Schweiz, wo ihm im Rahmen eines Familiennachzuges
am 29. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei der
Ehefrau erteilt wurde. Seit dem 5. August 2019 verfügt auch dieser über
eine Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis am 30. Juni
2024.
Mit
Verfügung vom 8. November 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies die Beschwerdeführerin 1
aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Januar
2023.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Februar 2023 liessen die
Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. Januar 2023 aufzuheben.
Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten
auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens
gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in
der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu
nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen
Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II
393.
E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d
und 1e; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im
Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines
gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich
zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen
Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten
Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der
Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das
Familienleben gesprochen werden kann. So fällt etwa die Beziehung von
Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter
den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5).
Ebenso ist bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern
praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein und im
Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27. Mai
2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
2.1.2
Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8
Ziff. 1 EMRK ist auf die Situation zugeschnitten, dass durch die
Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier
ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde.
Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen
Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin
angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses
reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende
Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Die Beziehung
zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von Art. 8
Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng
ist (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren
Hinweisen).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im
Wesentlichen geltend, dass sie nur eine kleine Rente im Umfang von 170.- Euro
erhalte, weshalb sie von ihrem Sohn finanziell unterstützt werden müsse. Auch
sei sie aufgrund ihres Alters vermehrt auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen
im täglichen Leben angewiesen wie im Haushalt, beim Einkaufen etc. Seitdem ihr
Ehemann im Jahr 2004 verstorben sei, kümmere sich hauptsächlich ihr ältester
Sohn um sie. Er unterstütze sie nicht nur finanziell, sondern kümmere sich
auch persönlich um sie. So reise er so oft wie möglich in den Kosovo, um für
sie auch persönlich da zu sein und sie im Alltag zu unterstützen. Er verbringe
zudem sooft wie möglich gemeinsam Ferien mit ihr, sei dies im Kosovo, in
Albanien oder auch in der Schweiz.
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführerin pflegt
unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden
Sohn. Dieser verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und weist
damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz auf. Die
Beschwerdeführerin könnte deshalb gestützt auf das konventions- und
verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben einen Aufenthaltsanspruch
in der Schweiz ableiten, sofern ein Abhängigkeitsverhältnis der
Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn aufgrund des Gesundheitszustandes nachgewiesen
werden kann. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren
erwachsenen Kindern wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht
leichthin angenommen. Das Vorhandensein eines Pflege- und
Betreuungsbedürfnisses des nachzuziehenden ausländischen Elternteils reicht
hierzu noch nicht aus. Dazu ist zusätzlich erforderlich, dass die betreffende
Pflege und Betreuung unabdingbar von dem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Vorliegend ist
unbestritten, dass der Sohn für die Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson
darstellt. Auch ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 2 das
Anliegen hat, die Pflege und Betreuung seiner Mutter in der Schweiz zu
übernehmen. Dennoch wird nicht hinreichend substanziiert belegt, inwiefern die
Beschwerdeführerin ein Betreuungs- und Pflegebedürfnis aufweist und inwiefern
dieses ein personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer 2
zu begründen vermag. Vielmehr lässt sich aus dem Bericht des Zentrums für
Sozialarbeit der Gemeinde E vom 23. September 2022 erschliessen, dass
der Gesuchstellerin durch ihren Nachzug ein besseres soziales und
wirtschaftliches Wohlergehen ermöglicht werden solle. Sodann ist nicht von der
Hand zu weisen, dass es für die Beschwerdeführerin psychisch angenehmer ist,
wenn sie viel Zeit mit ihren Söhnen und deren Familien verbringen kann und sich
diese um ihren Haushalt und ihre Einkäufe kümmern können. Dennoch wird ebenfalls nicht rechtsgenügend dargelegt,
inwiefern der Beschwerdeführer 2 eigentliche Pflege- und
Betreuungsaufgaben wahrnimmt, zu denen in der Heimat keine Alternative
bestünde. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen zu ihrer
sozialen und finanziellen Situation.
2.3.2
Es mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer 2 gegenüber seiner
Mutter dazu verpflichtet hat, sie finanziell zu unterstützen. Soweit eine
Abhängigkeit daher allenfalls zu bejahen ist, so handelt es sich bei dieser um
eine Abhängigkeit finanzieller Natur. Die
alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründet jedoch kein in
migrationsrechtlicher Hinsicht relevantes Abhängigkeitsverhältnis (BGr,
18.
Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; VGr, 11. März 2020,
VB.2019.00643, E. 2.1; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00790, E. 5.3
Abs. 2; vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1). Im
Übrigen können Zahlungen auch von der Schweiz ins Heimatland erfolgen, wo sie kaufkraftbereinigt zudem wirkungsvoller sein dürften als hier. Unerheblich
ist, ob der Empfänger im gleichen Land lebt wie der Zahlungsleistende. Demzufolge vermag die finanzielle
Abhängigkeit der Beschwerdeführerin allein kein qualifiziertes
Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer 2 zu begründen und genügt insoweit auch nicht, um einen gesetzlich gerade
nicht vorgesehenen Familiennachzug in aufsteigender Linie aus Art. 8
EMRK (bzw. Art. 13 BV) ableiten zu können.
3.
3.1
Weiter
macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass ihr gestützt auf Art. 3 Anhang I
FZA ein Aufenthaltsrecht zustehe.
3.1.1
Vorliegend ist strittig, ob ein freizügigkeitsrechtlicher Nachzugsanspruch
überhaupt in Betracht fällt: Bis auf den Beschwerdeführer 2, welcher neben
der kosovarischen auch über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt,
verfügen weder die weiteren Kinder der Beschwerdeführerin 1 noch diese
selbst über das Bürgerrecht eines EU-Staates.
3.1.2
Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben
Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist
und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als
Familienangehörige gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I
FZA die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie,
denen Unterhalt gewährt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der
Anwendungsbereich des FZA jedoch nicht in jedem Fall bereits eröffnet, wenn die
Person, zu welcher der Familiennachzug erfolgen soll, zugleich Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA und
als Drittstaatsangehöriger in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist. Auf
solche Doppelbürger-Konstellationen ist das FZA nur anwendbar, wenn es sich
nicht um eine rein interne Situation handelt (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.8.2;
bestätigt in BGE 143 V 81 E. 8.3.3.1). Mit anderen Worten ist
ein sogenannter grenzüberschreitender Tatbestand erforderlich.
3.1.3
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer 2
erst nach und durch die Heirat italienischer Staatsbürger, ohne jemals in
Italien gelebt zu haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er seither seine
Freizügigkeitsrechte jemals grenzüberschreitend ausgeübt hat, insbesondere
zeitweise in einem anderen EU-Staat gelebt oder gearbeitet hat. Soweit die
Beschwerdeführenden nun geltend machen, dass der Beschwerdeführer 2 in
Kosovo geheiratet und in die Schweiz gezogen sei, worauf er eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzuges erhalten hat, so
liegt hierin kein nach der Rechtsprechung geforderter grenzüberschreitender
Tatbestand, welcher die Anwendung der freizügigkeitsrechtlichen
Nachzugsbestimmungen gebietet. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführenden genügt zudem allein die formelle Staatsangehörigkeit eines
anderen als des Aufenthaltsstaates gemäss der verwaltungsgerichtlichen sowie der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht für die Annahme eines
grenzüberschreitenden Bezugs. Vielmehr bedarf es selbst bei solchen Konstellationen
noch eines Bezugs zu einem EU-Staat, was die Vorinstanzen bereits in zutreffender
Weise erkannt haben, und worauf verwiesen wird (vgl. hierzu die unter anderem
bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheide; BGE 143 II 57 [= Pra
107/2018 Nr. 42], E. 3.4 ff., bestätigt in BGE 143 V 81 [= Pra
106/2017 Nr. 87], E. 8.3.3; vgl. zum Ganzen auch Astrid Epiney,
Doppelbürgerschaft und Familiennachzug: zum Anwendungsbereich des FZA, AJP
2017, 759 ff., insbesondere S. 761 ff.). Folglich fehlt es vorliegend am erforderlichen
grenzüberschreitenden Element, welches für freizügigkeitsrechtliche Ansprüche
vorausgesetzt wird.
3.2
Selbst
wenn vorliegend die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen anzuwenden
wären, müsste ein diesbezüglicher Nachzugsanspruch dennoch verneint werden, wie
nachfolgend aufgezeigt wird.
3.2.1
Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige
einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein
Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen, sofern eine
angemessene Wohnung vorhanden ist. Als Familienangehörige gelten auch die
Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2
lit. b Anhang I FZA).
Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation,
die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des
Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise
und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird
(vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit
Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der
Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).
Dabei kommt es darauf an, ob
die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und
sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken,
oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier
aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die
spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das
Bestehen des Unterhaltsbedarfs als solchen, andernfalls das Erfordernis der
Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I
FZA jegliche Konturen verlöre. Für den Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den
materiellen Aspekt an, nicht aber auf die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April
2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.; BGr., 6. Februar 2019,
2C_629/2018, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4;
s. auch Marc Spescha in: Ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell,
Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum
Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).
Der Unterhaltsbedarf
beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug
beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich
der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig
im Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn
ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die
Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs
bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.;
BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017,
2C_301/2016, E. 3.4.3 f.; VGr, 5. September 2018,
VB.2018.00382, E. 3.3).
Ausländerinnen und
Ausländer sind gestützt auf Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung
des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese
Mitwirkungspflicht erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser
Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon
ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht
quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der
betroffenen Person – konkret an den Beschwerdeführenden –, den entsprechenden
Gegenbeweis zu erbringen (BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3;
5.
September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2). Insbesondere
anspruchsbegründende Tatsachen sind durch den um Bewilligung ersuchenden
Ausländer substanziiert darzulegen und zu belegen (VGr, 1. April 2020,
VB.2020.00012, E. 2.2.6).
3.2.2
Wie die Vorinstanz bereits richtig dargelegt hat, ist das Vorhandensein
einer angemessenen Wohnung vorliegend gegeben und ist der Vorinstanz insoweit
zu folgen. Nachfolgend gilt es vielmehr zu prüfen, ob die Kriterien der
Unterhaltsgewährung erfüllt sind.
3.2.3
Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdeführer
2.
sie finanziell unterstütze und sie die Unterhaltsgewährung nachgewiesen
hätten. Der Beschwerdeführer 2 habe jeweils Beträge auf das Konto seines
Bruders einbezahlt, da sowohl der Beschwerdeführer 2 wie auch die Beschwerdeführerin 1
über eine Bankkarte vom besagten Konto besässen. Somit habe der
Beschwerdeführer 1 Geld in der Schweiz auf das Konto seines Bruders eingezahlt
und die Beschwerdeführerin 2 habe vom selben Konto Geld in Kosovo für den
täglichen Bedarf bezogen. Dies habe ihnen Transaktionskosten für die
Überweisung in den Kosovo erspart. Der Beschwerdeführer 2 gewähre seiner
Mutter finanzielle Unterstützung, indem er ihr insbesondere die elementaren
Kosten wie Abfall- und Wassergebühren sowie den Kauf von Pellets übernehme.
Sodann übernehme er auch ihre Wohnkosten, welche die grössten Kosten beim
Bedarf ausmachen würden, indem er sie im Haus, welches ihm und seinem Bruder
gehöre, unentgeltlich wohnen lasse. Weiter habe der Beschwerdeführer 2
eine Bescheinigung der heimatlichen Behörde eingereicht, aus welcher
hervorgehe, dass ihr der Beschwerdeführer 2 Unterhalt gewähre.
Dementsprechend sei der Nachweis der Unterhaltsgewährung erbracht und belegt
worden, weshalb Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA als
erfüllt betrachtet werden müsse.
3.2.4
In casu soll die Beschwerdeführerin 1 aus dem Ausland in die Schweiz
nachgezogen werden, weshalb im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung der
Beschwerdeführerin vorliegend einzig die Verhältnisse in Kosovo zum Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung entscheidend sind. Ausgaben, welche der Beschwerdeführer 2
für seine Mutter nach der Gesuchsein-
reichung vorgenommen hat wie zum Beispiel die geltend gemachten Lebensmittel-
und Pelleteinkäufe, etc., sind entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführenden für die
vorliegende Beurteilung mithin nicht von Relevanz (so auch BGr, 21. April
2020, 2C_757/2019, E. 4.3).
3.2.5
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass sie eine Bescheinigung
der heimatlichen Behörden eingereicht haben, welche den Nachweis der
Unterhaltsgewährung erbringe, kann ihnen nicht vollends gefolgt werden. Zwar
handelt es sich beim Bericht des Zentrums für Sozialarbeit Kosovo vom 23. September
2022.
um ein behördliches Schreiben, welches auf Ersuchen der Beschwerdeführerin 1
verfasst wurde. Dieses hält hingegen vielmehr fest, dass die familiären Verhältnisse
der Beschwerdeführerin überprüft wurden und es darauf beruhend vernünftig sei,
wenn die Beschwerdeführerin zum Beschwerdeführer 2 in die Schweiz ziehe,
um dort eine angemessene Pflege und Behandlung zu erhalten. Über die
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Kosovo schweigt sich der Bericht
hingegen aus und legt weder dar, inwiefern die Beschwerdeführerin die
finanzielle Unterstützung ihres ältesten Sohnes benötige, noch dass er diese
regelmässig und in einer gewissen Erheblichkeit leiste. Auch aus den Berichten
vom 21. November 2022 und 5. Dezember 2022 geht weder hervor, auf
welchen Grundlagen die festgehaltenen Erkenntnisse beruhen, noch in welcher
Erheblichkeit die finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer 2
erfolgt. Insoweit ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen, wonach die
Bescheinigung der Behörden den Nachweis einer bis zur Gesuchseinreichung vom 5. September
2022.
tatsächlichen Unterhaltsgewährung von einer gewissen Erheblichkeit nicht
zu erbringen vermag.
3.2.6
Sodann kann auch dem Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers 2 vom
6.
Dezember 2022, wonach er bestätigt, dass der Beschwerdeführer 2
Geld für die Beschwerdeführerin 1 auf sein F-Bank-Konto einbezahlt habe,
kein massgeblicher Beweiswert zugesprochen werden. Der Bruder weist selbst ein
Interesse am Nachzug seiner Mutter in die Schweiz auf, weshalb seine
Bestätigung nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis von
Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers 2 zu erbringen. Sie ist vielmehr
eine blosse Behauptung von einer den Parteien nahestehenden Person. Im Übrigen
kann auch aus den eingereichten Bankbelegen betreffend die Jahre 2021 und 2022
nicht direkt geschlossen werden, dass die Einzahlungen vom Beschwerdeführer 2
stammen. Zwar zeigen die Beschwerdeführenden mittels eines Fotos eine Bankkarte
der F-Bank für das Konto von D, welche auf den Beschwerdeführer 2 lautet.
Der Bankkarte ist dabei die auf den Beschwerdeführer 2 zugelassene Nummer
01.
bzw. 02 zu entnehmen. Vergleicht man diese Nummern hingegen mit den
eingereichten Bankbelegen, so kommt die Nr. 01 lediglich bei den Bargeldbezügen
vor. Was die Einzahlungen anbelangt, so wurden diese von drei anderen,
nicht zuweisbaren Nummern (Nr xxxx03, XXXX04, XXXX05) vorgenommen. Wie die
Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, kommt bei den erwähnten Bankauszügen
der Name des Beschwerdeführers 2 lediglich einmal bei der Einzahlung durch sein
Bankkonto vom 1. Juni 2022 im Betrag von Fr. 400.- vor. Soweit der Beschwerdeführer 2
bei den jeweiligen Einzahlungen – hauptsächlich bei den durch die nicht
zuweisbaren Nummern vorgenommenen Zahlungen – von Hand jeweils seinen Namen
notiert hat, handelt es sich hierbei wiederum lediglich um eine
Parteibehauptung, welcher kein massgeblicher Beweiswert zugesprochen werden
kann.
3.2.7
Selbst die von den Beschwerdeführenden eingereichten
Geldüberweisungsauszüge vermögen lediglich für die Jahre 2010 und 2011
regelmässige Zahlungen vom Konto des Beschwerdeführers 2 an die Beschwerdeführerin 1
zu belegen. Weshalb er lediglich in diesen beiden Jahren solche Transaktionen
über die Bankkonten getätigt hat und diese aktuell nicht mehr vornimmt bzw. was
Dispositiv
sich diesbezüglich geändert hat, kann aus den Akten nicht erkannt werden und
die Beschwerdeführenden machen auch keine substanziierten Ausführungen hierzu.
Was die Transaktionen im Jahr 2022 betrifft, so handelt es sich hierbei um
solche, welche erst nach Gesuchseinreichung getätigt wurden und deshalb nicht
weiter von Relevanz sind (vgl. hierzu E. 3.2.4). Sodann können den Akten
auch effektive Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers 2 an seine Mutter
entnommen werden. Hierbei handelt es sich überwiegend um Zahlungsnachweise des
Beschwerdeführers für den Zeitraum von 2017 bis 2022 für die Abfallgebühren
(durchschnittlich 3.06 Euro/Monat), die Wassergebühren (durchschnittlich. 3.98
Euro/Monat) sowie den Kauf von Pellets (im Jahr 2019 durchschnittlich 24 Euro/Monat),
während sein Bruder die Kosten für den Strom und das Internet/TV übernimmt.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er für seine Mutter darüber
hinaus auch ihre Wohnkosten übernimmt bzw. ihr Kost und Logis gewährt, indem er
sie unentgeltlich im Haus wohnen lasse, welches seinem Bruder und ihm gehöre,
so liegen diesbezüglich keinerlei Nachweise wie Grundbucheinträge vor. Vielmehr
stehen diese Behauptungen im Widerspruch zu den Ausführungen der
Betreuungsbehörde des Zentrums für Sozialarbeit Kosovo der Gemeinde E,
welche in ihrem Bericht über den familiären Zustand der Beschwerdeführerin 1
vom 23. September 2022 festhielt, dass diese alleine in ihrem
Haus
in der Gemeinde E wohne. Ebenfalls anzumerken ist, dass bei
Unterhaltszahlungen in massgeblichem Ausmass regelmässig tauglichere Mittel
(Bankbelege, steuerliche Geltendmachung von Unterstützungsabzügen, Versteuerung
durch Unterhaltsempfänger etc.) zur Verfügung stehen. Zudem vermochten die
Beschwerdeführenden auch für die Übernahme der Kosten anderer Grundbedürfnisse
keine rechtsgenügenden Belege einzureichen, was sie im Antwortschreiben an das
Migrationsamt vom 26. Oktober 2022 auch eingestehen. Ohnehin erscheinen
die ab 2017 behaupteten Unterstützungszahlungen viel zu unbedeutend, als dass
von einer massgeblichen Unterhaltsgewährung die Rede sein kann, zumal freizügigkeitsrechtlich
lediglich diejenigen Unterstützungszahlungen relevant sein können, welche vom
nachziehenden EU-Bürger geleistet wurden, während Unterhaltsgewährungen durch
Drittstaatsangehörige irrelevant erscheinen. Folglich lässt sich zusammen mit
der Vorinstanz festhalten, dass nach wie vor nicht nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer 2
vor der Gesuchseinreichung in relevantem Ausmass Unterstützungsleistungen für
die Beschwerdeführerin 1 erbracht hatte, weshalb auch ein
freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Nachzug der Beschwerdeführerin 1 entfallen
würde.
4.
Es bleibt zu prüfen, ob ihr gestützt auf das AIG ein
Anwesenheitsrecht eingeräumt werden kann.
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 (AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt
in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes
Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen
zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel
verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen
nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere
Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu
nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).
4.1.2
Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28
lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder
persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum
örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte
Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen
zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in
der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember
2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014,
C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1,
insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli
2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch
soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu
erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018,
VB.2018.00338, E. 2.3.1).
4.1.3
Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3
VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine
Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person
berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher
sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1
ELG).
4.1.4
Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen
keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr
im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96
AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit
Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin ist knapp 69-jährig
und überschreitet damit zwar das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE
auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass
sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer
entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Dennoch ist nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin 1
vorliegend keine von ihrem Familienkreis losgelösten persönlichen Beziehungen
zur Schweiz unterhält. Die Beschwerdeführerin 1 war gemäss Aktenlage nur
besuchsweise vereinzelt in der Schweiz und vermag auch keine Deutschkenntnisse
nachzuweisen. Bei einem allfälligen Nachzug wäre die Beschwerdeführerin 1 damit
weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und
abhängig von ihren hier lebenden Söhnen und deren Familien. Dies würde ihrer
Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als
Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig
oder steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren Element fehlt, welches
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl.
VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar
2019, F-2207/2018, E. 7.3).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
vorliegenden Falls erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1
verfüge über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz, nicht als
rechtsverletzend.
4.2.2 Da die
Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht das
Verwaltungsgericht – wie dies schon die Vorinstanz getan hat – entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1
über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.
4.3 Die
Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin 1 ebenso wenig
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3
AIG in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, sind nicht zu beanstanden.
Weder der Umstand, dass ihre einzigen Familienangehörigen in der Schweiz leben,
noch ihre aktuelle Wohnsituation sowie ihre finanziellen Verhältnisse im Kosovo
stellen ihre Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer
Landsleute im Rentenalter in gesteigertem Mass infrage noch verletzen sie Art. 3
EMRK.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes
anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
die gesamten Kosten auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).