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Entscheid

VB.2023.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00086

12. April 2023Deutsch23 min

(URT.2023.24479)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00086

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

1. A,

2.

B,

beide vertreten durch

RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die

1954 geborene A (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), Staatsangehörige von

Kosovo, hatte sich bereits in früheren Jahren wiederholt im Rahmen von

Touristenaufenthalten und als Asylsuchende in der Schweiz aufgehalten. Am 5. September

2022 ersuchte sie das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei ihrem hier lebenden Sohn B, geboren 1983, (nachfolgend: Beschwerdeführer 2)

nachdem sie am 24. August 2022 erneut in die Schweiz einreiste. Dieser

verfügt seit dem 24. September 2009 über eine Niederlassungsbewilligung

und aufgrund einer in Kosovo mit einer italienischen Staatsangehörigen

geschlossenen und inzwischen geschiedenen Ehe, neben der kosovarischen auch

über die italienische Staatsbürgerschaft.

Auch ihr zweiter Sohn, D, ebenfalls Staatsangehöriger von

Kosovo, lebt seit 2014 in der Schweiz, wo ihm im Rahmen eines Familiennachzuges

am 29. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei der

Ehefrau erteilt wurde. Seit dem 5. August 2019 verfügt auch dieser über

eine Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis am 30. Juni

2024.

Mit

Verfügung vom 8. November 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies die Beschwerdeführerin 1

aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Januar

2023.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Februar 2023 liessen die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. Januar 2023 aufzuheben.

Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten

auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens

gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in

der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu

nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und

minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen

Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II

393.

E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d

und 1e; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im

Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines

gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich

zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen

Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten

Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der

Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das

Familienleben gesprochen werden kann. So fällt etwa die Beziehung von

Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter

den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5).

Ebenso ist bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern

praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein und im

Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27. Mai

2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

2.1.2

Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8

Ziff. 1 EMRK ist auf die Situation zugeschnitten, dass durch die

Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier

ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen

Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin

angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses

reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende

Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Die Beziehung

zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von Art. 8

Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng

ist (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren

Hinweisen).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im

Wesentlichen geltend, dass sie nur eine kleine Rente im Umfang von 170.- Euro

erhalte, weshalb sie von ihrem Sohn finanziell unterstützt werden müsse. Auch

sei sie aufgrund ihres Alters vermehrt auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen

im täglichen Leben angewiesen wie im Haushalt, beim Einkaufen etc. Seitdem ihr

Ehemann im Jahr 2004 verstorben sei, kümmere sich hauptsächlich ihr ältester

Sohn um sie. Er unterstütze sie nicht nur finanziell, sondern kümmere sich

auch persönlich um sie. So reise er so oft wie möglich in den Kosovo, um für

sie auch persönlich da zu sein und sie im Alltag zu unterstützen. Er verbringe

zudem sooft wie möglich gemeinsam Ferien mit ihr, sei dies im Kosovo, in

Albanien oder auch in der Schweiz.

2.3

2.3.1

Die Beschwerdeführerin pflegt

unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden

Sohn. Dieser verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und weist

damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz auf. Die

Beschwerdeführerin könnte deshalb gestützt auf das konventions- und

verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben einen Aufenthaltsanspruch

in der Schweiz ableiten, sofern ein Abhängigkeitsverhältnis der

Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn aufgrund des Gesundheitszustandes nachgewiesen

werden kann. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren

erwachsenen Kindern wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht

leichthin angenommen. Das Vorhandensein eines Pflege- und

Betreuungsbedürfnisses des nachzuziehenden ausländischen Elternteils reicht

hierzu noch nicht aus. Dazu ist zusätzlich erforderlich, dass die betreffende

Pflege und Betreuung unabdingbar von dem in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Vorliegend ist

unbestritten, dass der Sohn für die Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson

darstellt. Auch ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 2 das

Anliegen hat, die Pflege und Betreuung seiner Mutter in der Schweiz zu

übernehmen. Dennoch wird nicht hinreichend substanziiert belegt, inwiefern die

Beschwerdeführerin ein Betreuungs- und Pflegebedürfnis aufweist und inwiefern

dieses ein personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer 2

zu begründen vermag. Vielmehr lässt sich aus dem Bericht des Zentrums für

Sozialarbeit der Gemeinde E vom 23. September 2022 erschliessen, dass

der Gesuchstellerin durch ihren Nachzug ein besseres soziales und

wirtschaftliches Wohlergehen ermöglicht werden solle. Sodann ist nicht von der

Hand zu weisen, dass es für die Beschwerdeführerin psychisch angenehmer ist,

wenn sie viel Zeit mit ihren Söhnen und deren Familien verbringen kann und sich

diese um ihren Haushalt und ihre Einkäufe kümmern können. Dennoch wird ebenfalls nicht rechtsgenügend dargelegt,

inwiefern der Beschwerdeführer 2 eigentliche Pflege- und

Betreuungsaufgaben wahrnimmt, zu denen in der Heimat keine Alternative

bestünde. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen zu ihrer

sozialen und finanziellen Situation.

2.3.2

Es mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer 2 gegenüber seiner

Mutter dazu verpflichtet hat, sie finanziell zu unterstützen. Soweit eine

Abhängigkeit daher allenfalls zu bejahen ist, so handelt es sich bei dieser um

eine Abhängigkeit finanzieller Natur. Die

alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründet jedoch kein in

migrationsrechtlicher Hinsicht relevantes Abhängigkeitsverhältnis (BGr,

18.

Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; VGr, 11. März 2020,

VB.2019.00643, E. 2.1; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00790, E. 5.3

Abs. 2; vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1). Im

Übrigen können Zahlungen auch von der Schweiz ins Heimatland erfolgen, wo sie kaufkraftbereinigt zudem wirkungsvoller sein dürften als hier. Unerheblich

ist, ob der Empfänger im gleichen Land lebt wie der Zahlungsleistende. Demzufolge vermag die finanzielle

Abhängigkeit der Beschwerdeführerin allein kein qualifiziertes

Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer 2 zu begründen und genügt insoweit auch nicht, um einen gesetzlich gerade

nicht vorgesehenen Familiennachzug in aufsteigender Linie aus Art. 8

EMRK (bzw. Art. 13 BV) ableiten zu können.

3.

3.1

Weiter

macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass ihr gestützt auf Art. 3 Anhang I

FZA ein Aufenthaltsrecht zustehe.

3.1.1

Vorliegend ist strittig, ob ein freizügigkeitsrechtlicher Nachzugsanspruch

überhaupt in Betracht fällt: Bis auf den Beschwerdeführer 2, welcher neben

der kosovarischen auch über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt,

verfügen weder die weiteren Kinder der Beschwerdeführerin 1 noch diese

selbst über das Bürgerrecht eines EU-Staates.

3.1.2

Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben

Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist

und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als

Familienangehörige gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I

FZA die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie,

denen Unterhalt gewährt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der

Anwendungsbereich des FZA jedoch nicht in jedem Fall bereits eröffnet, wenn die

Person, zu welcher der Familiennachzug erfolgen soll, zugleich Staatsangehörige

eines Mitgliedstaates im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA und

als Drittstaatsangehöriger in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist. Auf

solche Doppelbürger-Konstellationen ist das FZA nur anwendbar, wenn es sich

nicht um eine rein interne Situation handelt (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.8.2;

bestätigt in BGE 143 V 81 E. 8.3.3.1). Mit anderen Worten ist

ein sogenannter grenzüberschreitender Tatbestand erforderlich.

3.1.3

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer 2

erst nach und durch die Heirat italienischer Staatsbürger, ohne jemals in

Italien gelebt zu haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er seither seine

Freizügigkeitsrechte jemals grenzüberschreitend ausgeübt hat, insbesondere

zeitweise in einem anderen EU-Staat gelebt oder gearbeitet hat. Soweit die

Beschwerdeführenden nun geltend machen, dass der Beschwerdeführer 2 in

Kosovo geheiratet und in die Schweiz gezogen sei, worauf er eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzuges erhalten hat, so

liegt hierin kein nach der Rechtsprechung geforderter grenzüberschreitender

Tatbestand, welcher die Anwendung der freizügigkeitsrechtlichen

Nachzugsbestimmungen gebietet. Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführenden genügt zudem allein die formelle Staatsangehörigkeit eines

anderen als des Aufenthaltsstaates gemäss der verwaltungsgerichtlichen sowie der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht für die Annahme eines

grenzüberschreitenden Bezugs. Vielmehr bedarf es selbst bei solchen Konstellationen

noch eines Bezugs zu einem EU-Staat, was die Vorinstanzen bereits in zutreffender

Weise erkannt haben, und worauf verwiesen wird (vgl. hierzu die unter anderem

bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheide; BGE 143 II 57 [= Pra

107/2018 Nr. 42], E. 3.4 ff., bestätigt in BGE 143 V 81 [= Pra

106/2017 Nr. 87], E. 8.3.3; vgl. zum Ganzen auch Astrid Epiney,

Doppelbürgerschaft und Familiennachzug: zum Anwendungsbereich des FZA, AJP

2017, 759 ff., insbesondere S. 761 ff.). Folglich fehlt es vorliegend am erforderlichen

grenzüberschreitenden Element, welches für freizügigkeitsrechtliche Ansprüche

vorausgesetzt wird.

3.2

Selbst

wenn vorliegend die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen anzuwenden

wären, müsste ein diesbezüglicher Nachzugsanspruch dennoch verneint werden, wie

nachfolgend aufgezeigt wird.

3.2.1

Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige

einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein

Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen, sofern eine

angemessene Wohnung vorhanden ist. Als Familienangehörige gelten auch die

Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2

lit. b Anhang I FZA).

Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation,

die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des

Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise

und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird

(vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit

Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der

Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).

Dabei kommt es darauf an, ob

die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und

sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken,

oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier

aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die

spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das

Bestehen des Unterhaltsbedarfs als solchen, andernfalls das Erfordernis der

Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I

FZA jegliche Konturen verlöre. Für den Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den

materiellen Aspekt an, nicht aber auf die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April

2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.; BGr., 6. Februar 2019,

2C_629/2018, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4;

s. auch Marc Spescha in: Ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell,

Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum

Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).

Der Unterhaltsbedarf

beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2

lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug

beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich

der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig

im Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn

ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die

Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs

bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.;

BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017,

2C_301/2016, E. 3.4.3 f.; VGr, 5. September 2018,

VB.2018.00382, E. 3.3).

Ausländerinnen und

Ausländer sind gestützt auf Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung

des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese

Mitwirkungspflicht erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, die eine Partei

besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser

Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon

ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht

quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der

betroffenen Person – konkret an den Beschwerdeführenden –, den entsprechenden

Gegenbeweis zu erbringen (BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3;

5.

September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2). Insbesondere

anspruchsbegründende Tatsachen sind durch den um Bewilligung ersuchenden

Ausländer substanziiert darzulegen und zu belegen (VGr, 1. April 2020,

VB.2020.00012, E. 2.2.6).

3.2.2

Wie die Vorinstanz bereits richtig dargelegt hat, ist das Vorhandensein

einer angemessenen Wohnung vorliegend gegeben und ist der Vorinstanz insoweit

zu folgen. Nachfolgend gilt es vielmehr zu prüfen, ob die Kriterien der

Unterhaltsgewährung erfüllt sind.

3.2.3

Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdeführer

2.

sie finanziell unterstütze und sie die Unterhaltsgewährung nachgewiesen

hätten. Der Beschwerdeführer 2 habe jeweils Beträge auf das Konto seines

Bruders einbezahlt, da sowohl der Beschwerdeführer 2 wie auch die Beschwerdeführerin 1

über eine Bankkarte vom besagten Konto besässen. Somit habe der

Beschwerdeführer 1 Geld in der Schweiz auf das Konto seines Bruders eingezahlt

und die Beschwerdeführerin 2 habe vom selben Konto Geld in Kosovo für den

täglichen Bedarf bezogen. Dies habe ihnen Transaktionskosten für die

Überweisung in den Kosovo erspart. Der Beschwerdeführer 2 gewähre seiner

Mutter finanzielle Unterstützung, indem er ihr insbesondere die elementaren

Kosten wie Abfall- und Wassergebühren sowie den Kauf von Pellets übernehme.

Sodann übernehme er auch ihre Wohnkosten, welche die grössten Kosten beim

Bedarf ausmachen würden, indem er sie im Haus, welches ihm und seinem Bruder

gehöre, unentgeltlich wohnen lasse. Weiter habe der Beschwerdeführer 2

eine Bescheinigung der heimatlichen Behörde eingereicht, aus welcher

hervorgehe, dass ihr der Beschwerdeführer 2 Unterhalt gewähre.

Dementsprechend sei der Nachweis der Unterhaltsgewährung erbracht und belegt

worden, weshalb Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA als

erfüllt betrachtet werden müsse.

3.2.4

In casu soll die Beschwerdeführerin 1 aus dem Ausland in die Schweiz

nachgezogen werden, weshalb im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung der

Beschwerdeführerin vorliegend einzig die Verhältnisse in Kosovo zum Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung entscheidend sind. Ausgaben, welche der Beschwerdeführer 2

für seine Mutter nach der Gesuchsein-

reichung vorgenommen hat wie zum Beispiel die geltend gemachten Lebensmittel-

und Pelleteinkäufe, etc., sind entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführenden für die

vorliegende Beurteilung mithin nicht von Relevanz (so auch BGr, 21. April

2020, 2C_757/2019, E. 4.3).

3.2.5

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass sie eine Bescheinigung

der heimatlichen Behörden eingereicht haben, welche den Nachweis der

Unterhaltsgewährung erbringe, kann ihnen nicht vollends gefolgt werden. Zwar

handelt es sich beim Bericht des Zentrums für Sozialarbeit Kosovo vom 23. September

2022.

um ein behördliches Schreiben, welches auf Ersuchen der Beschwerdeführerin 1

verfasst wurde. Dieses hält hingegen vielmehr fest, dass die familiären Verhältnisse

der Beschwerdeführerin überprüft wurden und es darauf beruhend vernünftig sei,

wenn die Beschwerdeführerin zum Beschwerdeführer 2 in die Schweiz ziehe,

um dort eine angemessene Pflege und Behandlung zu erhalten. Über die

finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Kosovo schweigt sich der Bericht

hingegen aus und legt weder dar, inwiefern die Beschwerdeführerin die

finanzielle Unterstützung ihres ältesten Sohnes benötige, noch dass er diese

regelmässig und in einer gewissen Erheblichkeit leiste. Auch aus den Berichten

vom 21. November 2022 und 5. Dezember 2022 geht weder hervor, auf

welchen Grundlagen die festgehaltenen Erkenntnisse beruhen, noch in welcher

Erheblichkeit die finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer 2

erfolgt. Insoweit ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen, wonach die

Bescheinigung der Behörden den Nachweis einer bis zur Gesuchseinreichung vom 5. September

2022.

tatsächlichen Unterhaltsgewährung von einer gewissen Erheblichkeit nicht

zu erbringen vermag.

3.2.6

Sodann kann auch dem Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers 2 vom

6.

Dezember 2022, wonach er bestätigt, dass der Beschwerdeführer 2

Geld für die Beschwerdeführerin 1 auf sein F-Bank-Konto einbezahlt habe,

kein massgeblicher Beweiswert zugesprochen werden. Der Bruder weist selbst ein

Interesse am Nachzug seiner Mutter in die Schweiz auf, weshalb seine

Bestätigung nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis von

Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers 2 zu erbringen. Sie ist vielmehr

eine blosse Behauptung von einer den Parteien nahestehenden Person. Im Übrigen

kann auch aus den eingereichten Bankbelegen betreffend die Jahre 2021 und 2022

nicht direkt geschlossen werden, dass die Einzahlungen vom Beschwerdeführer 2

stammen. Zwar zeigen die Beschwerdeführenden mittels eines Fotos eine Bankkarte

der F-Bank für das Konto von D, welche auf den Beschwerdeführer 2 lautet.

Der Bankkarte ist dabei die auf den Beschwerdeführer 2 zugelassene Nummer

01.

bzw. 02 zu entnehmen. Vergleicht man diese Nummern hingegen mit den

eingereichten Bankbelegen, so kommt die Nr. 01 lediglich bei den Bargeldbezügen

vor. Was die Einzahlungen anbelangt, so wurden diese von drei anderen,

nicht zuweisbaren Nummern (Nr xxxx03, XXXX04, XXXX05) vorgenommen. Wie die

Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, kommt bei den erwähnten Bankauszügen

der Name des Beschwerdeführers 2 lediglich einmal bei der Einzahlung durch sein

Bankkonto vom 1. Juni 2022 im Betrag von Fr. 400.- vor. Soweit der Beschwerdeführer 2

bei den jeweiligen Einzahlungen – hauptsächlich bei den durch die nicht

zuweisbaren Nummern vorgenommenen Zahlungen – von Hand jeweils seinen Namen

notiert hat, handelt es sich hierbei wiederum lediglich um eine

Parteibehauptung, welcher kein massgeblicher Beweiswert zugesprochen werden

kann.

3.2.7

Selbst die von den Beschwerdeführenden eingereichten

Geldüberweisungsauszüge vermögen lediglich für die Jahre 2010 und 2011

regelmässige Zahlungen vom Konto des Beschwerdeführers 2 an die Beschwerdeführerin 1

zu belegen. Weshalb er lediglich in diesen beiden Jahren solche Transaktionen

über die Bankkonten getätigt hat und diese aktuell nicht mehr vornimmt bzw. was

Dispositiv

sich diesbezüglich geändert hat, kann aus den Akten nicht erkannt werden und

die Beschwerdeführenden machen auch keine substanziierten Ausführungen hierzu.

Was die Transaktionen im Jahr 2022 betrifft, so handelt es sich hierbei um

solche, welche erst nach Gesuchseinreichung getätigt wurden und deshalb nicht

weiter von Relevanz sind (vgl. hierzu E. 3.2.4). Sodann können den Akten

auch effektive Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers 2 an seine Mutter

entnommen werden. Hierbei handelt es sich überwiegend um Zahlungsnachweise des

Beschwerdeführers für den Zeitraum von 2017 bis 2022 für die Abfallgebühren

(durchschnittlich 3.06 Euro/Monat), die Wassergebühren (durchschnittlich. 3.98

Euro/Monat) sowie den Kauf von Pellets (im Jahr 2019 durchschnittlich 24 Euro/Monat),

während sein Bruder die Kosten für den Strom und das Internet/TV übernimmt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er für seine Mutter darüber

hinaus auch ihre Wohnkosten übernimmt bzw. ihr Kost und Logis gewährt, indem er

sie unentgeltlich im Haus wohnen lasse, welches seinem Bruder und ihm gehöre,

so liegen diesbezüglich keinerlei Nachweise wie Grundbucheinträge vor. Vielmehr

stehen diese Behauptungen im Widerspruch zu den Ausführungen der

Betreuungsbehörde des Zentrums für Sozialarbeit Kosovo der Gemeinde E,

welche in ihrem Bericht über den familiären Zustand der Beschwerdeführerin 1

vom 23. September 2022 festhielt, dass diese alleine in ihrem

Haus

in der Gemeinde E wohne. Ebenfalls anzumerken ist, dass bei

Unterhaltszahlungen in massgeblichem Ausmass regelmässig tauglichere Mittel

(Bankbelege, steuerliche Geltendmachung von Unterstützungsabzügen, Versteuerung

durch Unterhaltsempfänger etc.) zur Verfügung stehen. Zudem vermochten die

Beschwerdeführenden auch für die Übernahme der Kosten anderer Grundbedürfnisse

keine rechtsgenügenden Belege einzureichen, was sie im Antwortschreiben an das

Migrationsamt vom 26. Oktober 2022 auch eingestehen. Ohnehin erscheinen

die ab 2017 behaupteten Unterstützungszahlungen viel zu unbedeutend, als dass

von einer massgeblichen Unterhaltsgewährung die Rede sein kann, zumal freizügigkeitsrechtlich

lediglich diejenigen Unterstützungszahlungen relevant sein können, welche vom

nachziehenden EU-Bürger geleistet wurden, während Unterhaltsgewährungen durch

Drittstaatsangehörige irrelevant erscheinen. Folglich lässt sich zusammen mit

der Vorinstanz festhalten, dass nach wie vor nicht nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer 2

vor der Gesuchseinreichung in relevantem Ausmass Unterstützungsleistungen für

die Beschwerdeführerin 1 erbracht hatte, weshalb auch ein

freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Nachzug der Beschwerdeführerin 1 entfallen

würde.

4.

Es bleibt zu prüfen, ob ihr gestützt auf das AIG ein

Anwesenheitsrecht eingeräumt werden kann.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005 (AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt

in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes

Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen

zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel

verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen

nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere

Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu

nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

4.1.2

Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28

lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder

persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum

örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte

Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen

zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in

der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember

2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014,

C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1,

insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli

2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch

soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu

erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018,

VB.2018.00338, E. 2.3.1).

4.1.3

Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3

VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine

Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person

berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher

sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1

ELG).

4.1.4

Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen

keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr

im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96

AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit

Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin ist knapp 69-jährig

und überschreitet damit zwar das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE

auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass

sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer

entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Dennoch ist nicht

zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin 1

vorliegend keine von ihrem Familienkreis losgelösten persönlichen Beziehungen

zur Schweiz unterhält. Die Beschwerdeführerin 1 war gemäss Aktenlage nur

besuchsweise vereinzelt in der Schweiz und vermag auch keine Deutschkenntnisse

nachzuweisen. Bei einem allfälligen Nachzug wäre die Beschwerdeführerin 1 damit

weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und

abhängig von ihren hier lebenden Söhnen und deren Familien. Dies würde ihrer

Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als

Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre. Ferner ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig

oder steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren Element fehlt, welches

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl.

VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar

2019, F-2207/2018, E. 7.3).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des

vorliegenden Falls erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1

verfüge über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz, nicht als

rechtsverletzend.

4.2.2 Da die

Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht das

Verwaltungsgericht – wie dies schon die Vorinstanz getan hat – entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1

über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

4.3 Die

Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin 1 ebenso wenig

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3

AIG in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, sind nicht zu beanstanden.

Weder der Umstand, dass ihre einzigen Familienangehörigen in der Schweiz leben,

noch ihre aktuelle Wohnsituation sowie ihre finanziellen Verhältnisse im Kosovo

stellen ihre Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer

Landsleute im Rentenalter in gesteigertem Mass infrage noch verletzen sie Art. 3

EMRK.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes

anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

die gesamten Kosten auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).