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Entscheid

VB.2023.00087

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00087

22. Juni 2023Deutsch21 min

(URT.2023.24647)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00087

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

zzt. JVA E,

vertreten durch

RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1994, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom

14. November 2018 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung, des

Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung, der Fälschung von

Ausweisen, der unrechtmässigen Aneignung, der Hinderung einer Amtshandlung, des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. schuldig gesprochen und mit

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, abzüglich 141 Tagen

erstandenen Freiheitsentzugs, bestraft. Zudem wurde eine Landesverweisung für

fünf Jahre ausgesprochen.

B. Mit

Vollzugsbefehl vom 20. Juni 2019 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung

Kanton Zürich (fortan: JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, A per

13. August 2019 zum Strafantritt vor. Auf ein Verschiebungsgesuch von A

hin setzte JuWe den Strafantritt mit Vollzugsbefehl vom 8. Juli 2019 auf

den 3. Dezember 2019 fest. Nachdem A dem Strafantritt am 3. Dezember

2019 unentschuldigt fernblieb, wurde er national und international zur

Verhaftung ausgeschrieben. Am 20. März 2021 wurde A in Serbien verhaftet

und am 16. Juni 2021 erfolgte seine Auslieferung von Serbien an die

Schweiz.

C. A

befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt E. Ein Drittel seiner

Freiheitsstrafe war am 29. April 2022 erstanden. Am 29. Oktober 2023

wird er zwei Drittel der Strafe erstanden haben. Das Strafende fällt auf den

29. April 2025.

D. Am

19. September 2022 ersuchte A um Gewährung von Beziehungsurlaub für den

15. Oktober 2022, 15.00 Uhr, bis 16. Oktober 2022, 19.00 Uhr

zwecks Besuchs seiner Familie. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wies JuWe

das Gesuch um Gewährung eines Beziehungsurlaubs ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 31. Oktober 2022 Rekurs an die

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und unter

Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der

JuWe vom 6. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei A der beantragte

Beziehungsurlaub zu bewilligen, wobei ihm Gelegenheit einzuräumen sei, hierfür

ein neues Datum zu bezeichnen. Eventualiter sei ihm ein lediglich

sechsstündiger, allenfalls begleiteter Beziehungsurlaub zu bewilligen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Justizdirektion wies den Rekurs von A mit Verfügung

vom 9. Januar 2023 ab. A wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt

und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

III.

Am 10. Februar 2023 gelangte A dagegen mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und liess unter Entschädigungsfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom

9.

Januar 2023 sei aufzuheben und es sei A der beantragte Beziehungsurlaub

zu bewilligen, wobei ihm Gelegenheit einzuräumen sei, hierfür ein neues Datum

zu bezeichnen. Eventualiter sei ihm ein lediglich sechsstündiger, allenfalls

begleiteter oder mittels Electronic Monitoring überwachter Beziehungsurlaub zu

bewilligen, wobei ihm wiederum Gelegenheit einzuräumen sei, hierfür ein neues

Datum zu bezeichnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 beantragte die

Justizdirektion unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf

ihre Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. JuWe

ersuchte am 9. März 2023 unter Verweis auf die massgeblichen

Vollzugsakten, auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf die

Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 8. März 2023 um Abweisung

der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom

11.

April 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess daraufhin

am 20. April 2023 mitteilen, auf eine Stellungnahme zu den genannten

Vernehmlassungen zu verzichten.

Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den

Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG)

und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG

zukommt.

2.

2.1

Dem

Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zur Pflege

der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus

besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug

dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere

Straftaten begeht. Urlaube sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was

darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck

festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur Vorbereitung der Entlassung und aus

besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine

Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das

mit einem besonderen Urlaub angestrebte

Ziel tatsächlich erreicht wird (VGr, 22. September 2020, VB.2020.00429,

E. 3.1 mit Hinweis auf Martino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019,

Art. 84 N. 40). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich

nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden

Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3).

2.2

Das Gesetz

definiert die drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend.

Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig (BGr,

21.

Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3). Nach § 61 Abs. 1

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1)

werden Urlaub und

Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission

über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Die damit als massgeblich

erklärten Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom

7.

April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien;

abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/) gelten für eingewiesene

Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener Strafvollzug) und werden

auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie

im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug

sinngemäss angewendet (Ziff. 1.1 der Urlaubsrichtlinien). Die

Urlaubsrichtlinien regeln gemäss ihrer Ziff. 1.2 Ausgänge und Urlaube als

bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung.

Ausgang und Urlaub

sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung

und dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der

künftigen Straffreiheit. Namentlich dienen sie der Aufrechterhaltung/Pflege

oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen ausserhalb der

Vollzugseinrichtung; der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher,

existenzerhaltender und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit

der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist;

der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines

langen Vollzugs; therapeutischen Zwecken und der Vorbereitung der Entlassung

(Ziff. 4.1 der Urlaubsrichtlinien).

2.3

Einer

eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des

konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten

hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende

Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; sie den Vollzugsplan

einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; ihre Einstellung

und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen

Anlass geben; Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung

zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen

und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubs das in sie gesetzte

Vertrauen nicht missbraucht; und sie über genügend Mittel verfügt, um die

Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Ziff. 4.1.2 der

Urlaubsrichtlinien). Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet, jedoch kann die

Bewilligungsbehörde in Absprache mit der Vollzugseinrichtung eine Begleitung

der eingewiesenen Person anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um den

geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen (Ziff. 4.2 der

Urlaubsrichtlinien).

2.4

Fluchtgefahr nach Art. 84 Abs. 6 StGB darf

nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter

Weise besteht. Vielmehr müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als

möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGr,

12.

Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2 und 4.3). Sind die

Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist nach

der Rechtsprechung zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht

– durch eine Urlaubsbegleitung oder technische Geräte hinreichend ausschalten

lässt (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Eine Urlaubsbegleitung

kann allerdings nur einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen (VGr, 27. September

2018, VB.2018.00341, E. 4.10).

2.5

Flucht- und Rückfallgefahr im Sinn von

Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und

objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen

verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; BGr, 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide

grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten

insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung

(§ 50 VRG).

3.

3.1

Gemäss

der Vorinstanz steht die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers der Gewährung von

Beziehungsurlaub entgegen. Sie erwog, die Vermutung, der Beschwerdeführer könne

versucht sein, sich bei nächster Gelegenheit wieder ins Ausland abzusetzen, sei

berechtigt. Seine familiären Beziehungen hätten ihn auch in der Vergangenheit

nicht davon abgehalten, sich für eine längere Zeit ins Ausland abzusetzen, um

sich der Strafe zu entziehen. Auch die ausgesprochene Landesverweisung stelle

einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Da der Beschwerdeführer erst am

29.

Oktober 2023 zwei Drittel der Strafe erstanden haben und am

29.

April 2025 endgültig entlassen werde, sei das öffentliche Interesse an

der vollständigen Verbüssung der Strafe vorliegend höher zu gewichten als das

Interesse des Beschwerdeführers, welcher seine familiären Beziehungen mit

seiner Flucht ins Ausland ohnehin für längere Zeit vernachlässigt habe.

Entgegen seiner Auffassung habe eine (unbewaffnete) Begleitperson weder die

Aufgabe noch die Möglichkeit, eine Flucht zu verhindern. Eine ständige

Begleitung durch die Polizei wäre unverhältnismässig. Aus dem Verhalten und den

Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers im Strafvollzug, weswegen er mehrfach

diszipliniert und verwarnt worden sei, erhelle, dass er sich nicht an die

Regeln im Strafvollzug halten könne, weshalb Grund zur Annahme bestehe, dass er

nicht rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehre.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe entgegen der vorinstanzlichen Annahme

keine der Urlaubsgewährung entgegenstehende Fluchtgefahr. Die Vorinstanz stelle

den Nichtantritt der Freiheitsstrafe als einzigen Umstand über alle anderen

konkreten Verhältnisse seinerseits und unterlasse insbesondere eine konkrete

Einzelfallabwägung. Zu beachten seien insbesondere seine starken und

ausgeprägten familiären Bindungen in der Schweiz, welche in die Beurteilung der

Fluchtgefahr zu seinen Gunsten einfliessen müssten. Dies überwiege schon für

sich genommen den Umstand, dass er sich ins Ausland abgesetzt habe. Heute sei

auch nicht mehr zu befürchten, er setze sich erneut ins Ausland ab, zumal die

Haftbedingungen in Serbien derart katastrophal gewesen seien, dass er dies

selbstredend kein zweites Mal riskieren würde. Er rechne mit einer Entlassung

im Oktober 2023, weshalb nun wirklich nicht davon ausgegangen werden könne,

dass er wegen diesen wenigen Monaten noch ins Ausland fliehe. Die höchstens

noch geringfügige Fluchtgefahr stehe der Urlaubsgewährung nicht entgegen.

3.3

Die

Oberstaatsanwaltschaft hält hierzu fest, eine Fluchtwahrscheinlichkeit im Sinn

der Rechtsprechung sei aufgrund der Akten zu bejahen. Die familiären

Beziehungen des Beschwerdeführers hätten ihn nicht von der Absetzung ins

Ausland abgehalten und es sei nicht ersichtlich und auch nicht dargetan worden,

wieso ihn diese diesmal davon abhalten sollten. Die Haftbedingungen in Serbien

liessen sich zudem problemlos durch Flucht in ein anderes Land vermeiden. Dass

der Beschwerdeführer im Oktober 2023 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst haben

werde, lasse die Ablehnung des Urlaubs nicht unverhältnismässig erscheinen. Es

sei fraglich, ob angesichts seines bisherigen Verhaltens im Strafvollzug sowie

seines Vorlebens mit teilweise einschlägigen Vorstrafen die Voraussetzungen für

die bedingte Entlassung erfüllt sein werden. Zudem müsse der Beschwerdeführer

die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen, wobei eine Ausreise in sein

Heimatland für ihn offenbar keine Option darstelle. Schliesslich sei fraglich,

ob der beantragte Urlaub tatsächlich vor allem dem – im Antrag mit keinem Wort

erwähnten – Besuch seines Sohnes und dessen Mutter dienen soll.

4.

4.1

Die

Vorinstanz setzte sich mit dem Einzelfall des Beschwerdeführers genügend

auseinander: sie prüfte die Fluchtgefahr, das Vollzugsverhalten, den Strafrest

und die Verhältnismässigkeit der daraus resultierenden Verweigerung des

Urlaubs.

4.2

Bei der

Beurteilung der Fluchtgefahr durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass sich

der Beschwerdeführer bereits einmal durch eine Flucht ins Ausland dem

Strafvollzug entzogen hatte. Diese Flucht fällt umso mehr ins Gewicht, als der

Beschwerdeführer nicht freiwillig zum Strafantritt zurückkehrte oder sich der

Polizei stellte, sondern erst nach internationaler Ausschreibung verhaftet

werden konnte und in Ausschaffungshaft genommen werden musste. Negativ zu

werten ist ausserdem das geplante Vorgehen des Beschwerdeführers nach der

bewilligten Verschiebung des Strafantritts, sich diesem nicht zu stellen,

sondern im Ausland unterzutauchen. Es erfolgte keine einzige Kontaktaufnahme

oder Mitteilung seitens des Beschwerdeführers, ob und wann er sich dem

Strafantritt zu stellen gedenke. Dass dies auch eine künftige Fluchtgefahr eher

wahrscheinlich erscheinen lässt, steht hier deshalb bei der Würdigung der

Umstände im Vordergrund. Im Rahmen der zu beurteilenden Gewährung eines Urlaubs

ist sodann zu berücksichtigen, dass eine Flucht aus dem geschlossenen Vollzug

regelmässig schwieriger zu bewerkstelligen ist als eine Flucht während eines

(begleiteten oder unbegleiteten) Ausgangs.

4.3

Dem

Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die aktuell als ausgeprägt beschriebenen

Beziehungen zur Familie den Umstand, dass er sich mit Flucht ins Ausland dem

Strafvollzug entziehe, überwögen, kann nicht gefolgt werden: Obwohl der

Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt mit seinen Geschwistern zu pflegen

scheint und auch die Kontakte zu seinem Sohn und seiner Freundin, der Mutter

seines Sohnes – auch ohne physische Besuche (Besuche seien aufgrund der

Arbeitszeiten der Freundin und des Wegs in die JVA nicht möglich) –

aufrechterhalte, liegen keine Anhaltspunkte für eine derart veränderte und

intensivierte Beziehung vor, welche seine letzte Flucht als nicht relevant

darzustellen vermochten. Der Beschwerdeführer hielt sich über ein Jahr im

Ausland auf und konnte in dieser Zeit – soweit dies aus den Akten hervorgeht –

seinen Sohn (und dessen Mutter) nicht sehen. Für die Annahme einer erhöhten

Fluchtgefahr spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer zwar eine starke

Bindung zur Schweiz, wo er aufgewachsen sei, geltend macht, ihn jedoch auch

diese nicht von seiner letzten Flucht ins Ausland abhielt. Die Vorinstanz hielt

zu Recht fest, dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich sei, weshalb seine

Freundin und der Sohn bzw. die weitere Familie den Beschwerdeführer nun von

einer weiteren Flucht abhalten würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer auch

mit eigenen Worten zu versichern versucht, sich nicht durch Flucht zu entziehen

und dass er sein Verhalten bereue, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

4.4

Insbesondere zu würdigen ist die Restdauer

der Strafe. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde auf das

Argument, dass bei ihm aufgrund der wenigen Monate bis Oktober 2023 keine bzw.

höchstens noch eine geringfügige Fluchtgefahr vorliege.

Das Interesse,

sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, ist mit zunehmender Strafdauer

zwar geringer als zu Beginn der Strafverbüssung. In der Rechtsprechung wird die

Dauer, welche als eine relativ kurze Zeit vor einer möglichen bedingten

Entlassung bezeichnet wird, indes sehr restriktiv gehandhabt. Eine Reststrafe

von etwas mehr als einem Jahr wurde vom Bundesgericht als die Fluchtgefahr

nicht von vorneherein ausschliessend bezeichnet; noch ca. 16 Monate bis zum

ordentlichen Strafende als ein nicht unerheblicher Zeitraum (BGr,

15.

Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.1 und 5.4). Erst eine Reststrafe

von ca. einem Jahr vor einer möglichen bedingten Entlassung wurde als relativ

kurze Zeit bezeichnet (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3).

Das Verwaltungsgericht schützte die Abweisung eines Gesuchs um Beziehungsurlaub

unter anderem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer damals erst gut die

Hälfte (11 Monate) seiner 20-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst hatte

(VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 4.4). Bei einer Restdauer

von ca. drei Jahren wurde zudem eine zurückhaltende Beurteilung des

Fluchtrisikos aus diesem Grund als nicht gerechtfertigt beurteilt (VGr,

28.

August 2015, VB.2015.00420, E. 4.5). Als derart

fortgeschritten, dass das Urlaubsgesuch nicht mehr wegen Fluchtgefahr aufgrund

der Reststrafdauer abgewiesen werden könne, wurde vom Verwaltungsgericht ein

Zeitraum von noch etwa zehn Monaten bis zum Termin der bedingten Entlassung

bezeichnet (VGr, 23. Juli 2015, VB.2015.00228, E. 6.1 und 6.4).

Vorliegend sind es nur noch wenige Monate bis zur

möglichen bedingten Entlassung, weshalb der Strafvollzug nach obigen

Ausführungen zwar als fortgeschritten gelten kann. Bis zum ordentlichen

Strafende sind es jedoch noch knapp zwei Jahre. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafvollzug

durch Flucht zu entziehen, ist deshalb heute grundsätzlich geringer als zu

Beginn der Strafverbüssung, zumal er bei einer Flucht den Vollzug der ganzen

Reststrafe bis 2025 riskierte. Das allein vermag jedoch die aufgrund der

vorliegenden Umstände wahrscheinliche Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen. Die

bereits einmal erfolgte Auslandsflucht des Beschwerdeführers fällt gravierend

ins Gewicht und relativiert deshalb die fortgeschrittene Strafvollzugsdauer. Es

ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung,

selbst wenn diese die Regel darstellt, auf den Zweidrittelstermin tatsächlich

erfolgen wird. Die Prüfung der Legalprognose des Beschwerdeführers wird

Gegenstand des Verfahrens betreffend bedingte Entlassung sein. Dass die

Vorinstanz hier dem öffentlichen Interesse an der vollständigen Strafverbüssung

ein hohes Gewicht beimass und die

Weiterführung des Strafvollzugs den spezialpräventiven Zweck des

Beziehungsurlaubs überwiegend beurteilte, ist nicht zu beanstanden und

lässt sich noch mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit vereinbaren.

4.5

Hinzuweisen

ist schliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der

Strafverbüssung zu verlassen haben wird. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung erhöht die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der

Schweiz ausgeschafft zu werden, die Fluchtgefahr regelmässig in nicht

unbeträchtlichem Umfang (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.1).

Der Beschwerdeführer scheint nach eigenen Angaben nicht in sein Heimatland zurückkehren

zu wollen, was – wie auch vom Beschwerdegegner 2 vorgebracht – das Interesse

des Beschwerdeführers an einem ordentlichen Abschluss des Strafvollzuges

geringer einschätzen lässt, als das Interesse, sich einer an den Strafvollzug

anschliessenden Landesverweisung zu entziehen.

4.6

Im Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September

2022.

ist schliesslich mit keinem Wort die Rede von seiner Freundin und seinem

Sohn. Aus der pauschalen Angabe "Zeit mit der Familie verbringen" auf

dem von ihm geschilderten Ausgangsablauf kann nicht darauf geschlossen werden,

dass damit zwingend seine Freundin und sein Sohn gemeint waren, zumal die

weiteren Pläne wie "Spazieren am C-See" oder "Kebabessen in D"

und "Grill beim Bruder" konkreter genannt werden, in ihrer

Wichtigkeit betreffend den Anlass des Urlaubsgesuchs jedoch hinter die Freundin

und insbesondere den Sohn zurücktreten dürften. Sollte der Urlaub tatsächlich

primär des Besuchs seines Sohnes dienen, ist nicht ersichtlich, weshalb dies

nicht explizit beantragt wurde. Dies spricht für sich allein zwar nicht gegen

die Gewährung des Urlaubs, ist jedoch in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen.

4.7

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Prüfung der Urlaubsbegleitung

praktisch unterlassen. Gemäss den Urlaubsrichtlinien erfolgen Ausgang und

Urlaub in der Regel unbegleitet (Ziff. 4.2 Abs. 1). Erfolgt wegen der

Notwendigkeit der Sicherstellung des geregelten Ablaufs der Vollzugsöffnung

eine Begleitung durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung, hat diese

Begleitperson in erster Linie für die Einhaltung des Urlaubsprogramms zu

sorgen. Sie hat jedoch die nach der konkreten Situation und den Umständen

gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder einer

Straftat zu ergreifen (Ziff. 4.2 Abs. 2–3). Dass die Vorinstanz somit

erwog, eine (unbewaffnete) Begleitperson habe keine Möglichkeit, eine Flucht zu

verhindern, ist nicht zu beanstanden, da die potenzielle Verhinderung ihre

Grenzen in der Zumutbarkeit für die Begleitperson hat. Von dieser kann kein

physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht verlangt werden (VGr, 27. September

2018, VB.2018.00341, E. 4.10). Der Sicherheit der Begleitperson, welche

für die Einhaltung des Urlaubsprogramms besorgt wäre, darf Priorität eingeräumt

werden. Auch wenn eine allfällige Flucht, wie der Beschwerdeführer vorbringt,

durch die Begleitperson umgehend entdeckt würde, was eine vereinfachte Fahndung

zur Folge hätte, ist die Begleitperson einem solchen Risiko der wie vorliegend

bestehenden Fluchtgefahr nicht auszusetzen. Die ständige Begleitung während

28.

Stunden durch die Polizei ist schliesslich weder von den

Urlaubsrichtlinien vorgesehen noch verhältnismässig. Mit dieser Feststellung

stellte die Vorinstanz weder den eigenen Aufwand bzw. denjenigen des

Beschwerdeführers 1 oder der Polizei über die Rechte des

Beschwerdeführers.

Eine Überwachung des Urlaubs mittels – erstmals im

Beschwerdeverfahren im Rahmen des Eventualantrags beantragten – Electronic

Monitoring könnte, – sofern ein solches im Fall des Beschwerdeführers überhaupt

zur Verfügung stünde –, höchstens einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken

begegnen, nicht aber der vorliegend zu bejahenden Fluchtgefahr daselbst (vgl.

VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120,

E. 5.2; VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341, E. 4.10). Electronic Monitoring Massnahmen, welche

tatsächlich eine Flucht verhinderten, sind zudem derzeit für die Durchführung

von Hafturlauben nicht verfügbar (vgl. https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/electronic-monitoring.html,

besucht am 7. Juni 2023).

4.8

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung würdigte

die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug eingehend:

Da unbestrittenermassen mehrere Disziplinierungen und Verwarnungen wegen

Arbeitsverweigerung, schlechten Arbeitsleistungen, Tätlichkeiten gegenüber

Mitgefangenen, Verstosses gegen den Betriebsablauf, unanständigem Verhalten,

Zellenunordnung etc. erfolgten, ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz

zufolge dieses Verhaltens des Beschwerdeführers einen Grund zur Annahme sah,

dass er sich nicht an Bedingungen und/oder Auflagen halte bzw. nicht rechtzeitig

aus dem Urlaub zurückkehren würde. Die Einwände des Beschwerdeführers, er habe

keinen einfachen Vollzugsverlauf gehabt und der Konflikt, welcher zu seiner

Verlegung geführt habe, sei nicht von ihm ausgegangen, sowie dass es

nachvollziehbar sei, dass seine Arbeitsmoral gelitten habe, da ihm nach dem

Wechsel der JVA keine Lehre habe angeboten werden können, führen zu keiner

anderen Annahme. Wie die Vorinstanz zu Recht berücksichtigte und im Einzelnen

aufzeigte, wurde der Urlaub dem Beschwerdeführer auch nicht allein

zufolge seines Vollzugsverhaltens verweigert, sondern dieses – nur, aber

immerhin – in die Gesamtwürdigung der Umstände miteinbezogen.

4.9

Nach dem Gesagten erscheint die angefochtene

Verfügung, nicht zuletzt auch mit Blick auf das der Vollzugsbehörde zustehende

Ermessen (vgl. oben E. 2.4), nicht als rechtsfehlerhaft im Sinn von

§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG. Die

Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss

§ 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren.

5.3

Daraus,

dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug nur einen sehr geringen Kontosaldo

aufzuweisen scheint und auch keine anderen Vermögen vorhanden zu sein scheinen,

darf auf seine Mittellosigkeit geschlossen werden. Die Beschwerde kann sodann

nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts der sich

vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit des Urlaubs für den

Beschwerdeführer erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als

Dispositiv

gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr;

LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (AnwGebV; LS 215.3) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache

und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Auslagen separat vergütet

werden. Die Entschädigung beträgt auch hier in der Regel Fr. 220.– pro

Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen

(§ 3 AnwGebV).

5.5 Rechtsanwalt

B macht in seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote

vom 1. Juni 2023 einen Zeitaufwand von 9 Stunden geltend. Dieser erscheint als gerechtfertigt. Die

geltend gemachten Barauslagen von Fr. 134.60 (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Ausgehend vom regulären

Stundenansatz von Fr. 220.– ergibt dies einen Aufwand von

Fr. 2'114.60 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 2'277.40

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit

Fr. 2'277.40 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

5.6 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'280.-- Total der Kosten.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Rechtsanwalt

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'277.40

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern.

c) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.