VB.2023.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00087
22. Juni 2023Deutsch21 min
(URT.2023.24647)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00087
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
zzt. JVA E,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1994, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
14. November 2018 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung, der Fälschung von
Ausweisen, der unrechtmässigen Aneignung, der Hinderung einer Amtshandlung, des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. schuldig gesprochen und mit
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, abzüglich 141 Tagen
erstandenen Freiheitsentzugs, bestraft. Zudem wurde eine Landesverweisung für
fünf Jahre ausgesprochen.
B. Mit
Vollzugsbefehl vom 20. Juni 2019 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung
Kanton Zürich (fortan: JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, A per
13. August 2019 zum Strafantritt vor. Auf ein Verschiebungsgesuch von A
hin setzte JuWe den Strafantritt mit Vollzugsbefehl vom 8. Juli 2019 auf
den 3. Dezember 2019 fest. Nachdem A dem Strafantritt am 3. Dezember
2019 unentschuldigt fernblieb, wurde er national und international zur
Verhaftung ausgeschrieben. Am 20. März 2021 wurde A in Serbien verhaftet
und am 16. Juni 2021 erfolgte seine Auslieferung von Serbien an die
Schweiz.
C. A
befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt E. Ein Drittel seiner
Freiheitsstrafe war am 29. April 2022 erstanden. Am 29. Oktober 2023
wird er zwei Drittel der Strafe erstanden haben. Das Strafende fällt auf den
29. April 2025.
D. Am
19. September 2022 ersuchte A um Gewährung von Beziehungsurlaub für den
15. Oktober 2022, 15.00 Uhr, bis 16. Oktober 2022, 19.00 Uhr
zwecks Besuchs seiner Familie. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wies JuWe
das Gesuch um Gewährung eines Beziehungsurlaubs ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 31. Oktober 2022 Rekurs an die
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und unter
Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der
JuWe vom 6. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei A der beantragte
Beziehungsurlaub zu bewilligen, wobei ihm Gelegenheit einzuräumen sei, hierfür
ein neues Datum zu bezeichnen. Eventualiter sei ihm ein lediglich
sechsstündiger, allenfalls begleiteter Beziehungsurlaub zu bewilligen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Justizdirektion wies den Rekurs von A mit Verfügung
vom 9. Januar 2023 ab. A wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt
und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
III.
Am 10. Februar 2023 gelangte A dagegen mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und liess unter Entschädigungsfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom
9.
Januar 2023 sei aufzuheben und es sei A der beantragte Beziehungsurlaub
zu bewilligen, wobei ihm Gelegenheit einzuräumen sei, hierfür ein neues Datum
zu bezeichnen. Eventualiter sei ihm ein lediglich sechsstündiger, allenfalls
begleiteter oder mittels Electronic Monitoring überwachter Beziehungsurlaub zu
bewilligen, wobei ihm wiederum Gelegenheit einzuräumen sei, hierfür ein neues
Datum zu bezeichnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 beantragte die
Justizdirektion unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf
ihre Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. JuWe
ersuchte am 9. März 2023 unter Verweis auf die massgeblichen
Vollzugsakten, auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf die
Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 8. März 2023 um Abweisung
der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom
11.
April 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess daraufhin
am 20. April 2023 mitteilen, auf eine Stellungnahme zu den genannten
Vernehmlassungen zu verzichten.
Die Vollzugsakten wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den
Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG)
und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG
zukommt.
2.
2.1
Dem
Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zur Pflege
der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus
besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug
dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere
Straftaten begeht. Urlaube sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was
darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck
festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur Vorbereitung der Entlassung und aus
besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine
Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das
mit einem besonderen Urlaub angestrebte
Ziel tatsächlich erreicht wird (VGr, 22. September 2020, VB.2020.00429,
E. 3.1 mit Hinweis auf Martino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019,
Art. 84 N. 40). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich
nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden
Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3).
2.2
Das Gesetz
definiert die drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend.
Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig (BGr,
21.
Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3). Nach § 61 Abs. 1
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1)
werden Urlaub und
Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission
über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Die damit als massgeblich
erklärten Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom
7.
April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien;
abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/) gelten für eingewiesene
Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener Strafvollzug) und werden
auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie
im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug
sinngemäss angewendet (Ziff. 1.1 der Urlaubsrichtlinien). Die
Urlaubsrichtlinien regeln gemäss ihrer Ziff. 1.2 Ausgänge und Urlaube als
bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung.
Ausgang und Urlaub
sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung
und dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der
künftigen Straffreiheit. Namentlich dienen sie der Aufrechterhaltung/Pflege
oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen ausserhalb der
Vollzugseinrichtung; der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher,
existenzerhaltender und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit
der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist;
der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines
langen Vollzugs; therapeutischen Zwecken und der Vorbereitung der Entlassung
(Ziff. 4.1 der Urlaubsrichtlinien).
2.3
Einer
eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des
konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten
hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende
Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; sie den Vollzugsplan
einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; ihre Einstellung
und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen
Anlass geben; Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung
zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen
und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubs das in sie gesetzte
Vertrauen nicht missbraucht; und sie über genügend Mittel verfügt, um die
Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Ziff. 4.1.2 der
Urlaubsrichtlinien). Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet, jedoch kann die
Bewilligungsbehörde in Absprache mit der Vollzugseinrichtung eine Begleitung
der eingewiesenen Person anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um den
geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen (Ziff. 4.2 der
Urlaubsrichtlinien).
2.4
Fluchtgefahr nach Art. 84 Abs. 6 StGB darf
nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter
Weise besteht. Vielmehr müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als
möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGr,
12.
Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2 und 4.3). Sind die
Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist nach
der Rechtsprechung zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht
– durch eine Urlaubsbegleitung oder technische Geräte hinreichend ausschalten
lässt (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Eine Urlaubsbegleitung
kann allerdings nur einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen (VGr, 27. September
2018, VB.2018.00341, E. 4.10).
2.5
Flucht- und Rückfallgefahr im Sinn von
Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und
objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen
verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; BGr, 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide
grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten
insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung
(§ 50 VRG).
3.
3.1
Gemäss
der Vorinstanz steht die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers der Gewährung von
Beziehungsurlaub entgegen. Sie erwog, die Vermutung, der Beschwerdeführer könne
versucht sein, sich bei nächster Gelegenheit wieder ins Ausland abzusetzen, sei
berechtigt. Seine familiären Beziehungen hätten ihn auch in der Vergangenheit
nicht davon abgehalten, sich für eine längere Zeit ins Ausland abzusetzen, um
sich der Strafe zu entziehen. Auch die ausgesprochene Landesverweisung stelle
einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Da der Beschwerdeführer erst am
29.
Oktober 2023 zwei Drittel der Strafe erstanden haben und am
29.
April 2025 endgültig entlassen werde, sei das öffentliche Interesse an
der vollständigen Verbüssung der Strafe vorliegend höher zu gewichten als das
Interesse des Beschwerdeführers, welcher seine familiären Beziehungen mit
seiner Flucht ins Ausland ohnehin für längere Zeit vernachlässigt habe.
Entgegen seiner Auffassung habe eine (unbewaffnete) Begleitperson weder die
Aufgabe noch die Möglichkeit, eine Flucht zu verhindern. Eine ständige
Begleitung durch die Polizei wäre unverhältnismässig. Aus dem Verhalten und den
Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers im Strafvollzug, weswegen er mehrfach
diszipliniert und verwarnt worden sei, erhelle, dass er sich nicht an die
Regeln im Strafvollzug halten könne, weshalb Grund zur Annahme bestehe, dass er
nicht rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehre.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe entgegen der vorinstanzlichen Annahme
keine der Urlaubsgewährung entgegenstehende Fluchtgefahr. Die Vorinstanz stelle
den Nichtantritt der Freiheitsstrafe als einzigen Umstand über alle anderen
konkreten Verhältnisse seinerseits und unterlasse insbesondere eine konkrete
Einzelfallabwägung. Zu beachten seien insbesondere seine starken und
ausgeprägten familiären Bindungen in der Schweiz, welche in die Beurteilung der
Fluchtgefahr zu seinen Gunsten einfliessen müssten. Dies überwiege schon für
sich genommen den Umstand, dass er sich ins Ausland abgesetzt habe. Heute sei
auch nicht mehr zu befürchten, er setze sich erneut ins Ausland ab, zumal die
Haftbedingungen in Serbien derart katastrophal gewesen seien, dass er dies
selbstredend kein zweites Mal riskieren würde. Er rechne mit einer Entlassung
im Oktober 2023, weshalb nun wirklich nicht davon ausgegangen werden könne,
dass er wegen diesen wenigen Monaten noch ins Ausland fliehe. Die höchstens
noch geringfügige Fluchtgefahr stehe der Urlaubsgewährung nicht entgegen.
3.3
Die
Oberstaatsanwaltschaft hält hierzu fest, eine Fluchtwahrscheinlichkeit im Sinn
der Rechtsprechung sei aufgrund der Akten zu bejahen. Die familiären
Beziehungen des Beschwerdeführers hätten ihn nicht von der Absetzung ins
Ausland abgehalten und es sei nicht ersichtlich und auch nicht dargetan worden,
wieso ihn diese diesmal davon abhalten sollten. Die Haftbedingungen in Serbien
liessen sich zudem problemlos durch Flucht in ein anderes Land vermeiden. Dass
der Beschwerdeführer im Oktober 2023 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst haben
werde, lasse die Ablehnung des Urlaubs nicht unverhältnismässig erscheinen. Es
sei fraglich, ob angesichts seines bisherigen Verhaltens im Strafvollzug sowie
seines Vorlebens mit teilweise einschlägigen Vorstrafen die Voraussetzungen für
die bedingte Entlassung erfüllt sein werden. Zudem müsse der Beschwerdeführer
die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen, wobei eine Ausreise in sein
Heimatland für ihn offenbar keine Option darstelle. Schliesslich sei fraglich,
ob der beantragte Urlaub tatsächlich vor allem dem – im Antrag mit keinem Wort
erwähnten – Besuch seines Sohnes und dessen Mutter dienen soll.
4.
4.1
Die
Vorinstanz setzte sich mit dem Einzelfall des Beschwerdeführers genügend
auseinander: sie prüfte die Fluchtgefahr, das Vollzugsverhalten, den Strafrest
und die Verhältnismässigkeit der daraus resultierenden Verweigerung des
Urlaubs.
4.2
Bei der
Beurteilung der Fluchtgefahr durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass sich
der Beschwerdeführer bereits einmal durch eine Flucht ins Ausland dem
Strafvollzug entzogen hatte. Diese Flucht fällt umso mehr ins Gewicht, als der
Beschwerdeführer nicht freiwillig zum Strafantritt zurückkehrte oder sich der
Polizei stellte, sondern erst nach internationaler Ausschreibung verhaftet
werden konnte und in Ausschaffungshaft genommen werden musste. Negativ zu
werten ist ausserdem das geplante Vorgehen des Beschwerdeführers nach der
bewilligten Verschiebung des Strafantritts, sich diesem nicht zu stellen,
sondern im Ausland unterzutauchen. Es erfolgte keine einzige Kontaktaufnahme
oder Mitteilung seitens des Beschwerdeführers, ob und wann er sich dem
Strafantritt zu stellen gedenke. Dass dies auch eine künftige Fluchtgefahr eher
wahrscheinlich erscheinen lässt, steht hier deshalb bei der Würdigung der
Umstände im Vordergrund. Im Rahmen der zu beurteilenden Gewährung eines Urlaubs
ist sodann zu berücksichtigen, dass eine Flucht aus dem geschlossenen Vollzug
regelmässig schwieriger zu bewerkstelligen ist als eine Flucht während eines
(begleiteten oder unbegleiteten) Ausgangs.
4.3
Dem
Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die aktuell als ausgeprägt beschriebenen
Beziehungen zur Familie den Umstand, dass er sich mit Flucht ins Ausland dem
Strafvollzug entziehe, überwögen, kann nicht gefolgt werden: Obwohl der
Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt mit seinen Geschwistern zu pflegen
scheint und auch die Kontakte zu seinem Sohn und seiner Freundin, der Mutter
seines Sohnes – auch ohne physische Besuche (Besuche seien aufgrund der
Arbeitszeiten der Freundin und des Wegs in die JVA nicht möglich) –
aufrechterhalte, liegen keine Anhaltspunkte für eine derart veränderte und
intensivierte Beziehung vor, welche seine letzte Flucht als nicht relevant
darzustellen vermochten. Der Beschwerdeführer hielt sich über ein Jahr im
Ausland auf und konnte in dieser Zeit – soweit dies aus den Akten hervorgeht –
seinen Sohn (und dessen Mutter) nicht sehen. Für die Annahme einer erhöhten
Fluchtgefahr spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer zwar eine starke
Bindung zur Schweiz, wo er aufgewachsen sei, geltend macht, ihn jedoch auch
diese nicht von seiner letzten Flucht ins Ausland abhielt. Die Vorinstanz hielt
zu Recht fest, dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich sei, weshalb seine
Freundin und der Sohn bzw. die weitere Familie den Beschwerdeführer nun von
einer weiteren Flucht abhalten würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer auch
mit eigenen Worten zu versichern versucht, sich nicht durch Flucht zu entziehen
und dass er sein Verhalten bereue, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
4.4
Insbesondere zu würdigen ist die Restdauer
der Strafe. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde auf das
Argument, dass bei ihm aufgrund der wenigen Monate bis Oktober 2023 keine bzw.
höchstens noch eine geringfügige Fluchtgefahr vorliege.
Das Interesse,
sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, ist mit zunehmender Strafdauer
zwar geringer als zu Beginn der Strafverbüssung. In der Rechtsprechung wird die
Dauer, welche als eine relativ kurze Zeit vor einer möglichen bedingten
Entlassung bezeichnet wird, indes sehr restriktiv gehandhabt. Eine Reststrafe
von etwas mehr als einem Jahr wurde vom Bundesgericht als die Fluchtgefahr
nicht von vorneherein ausschliessend bezeichnet; noch ca. 16 Monate bis zum
ordentlichen Strafende als ein nicht unerheblicher Zeitraum (BGr,
15.
Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.1 und 5.4). Erst eine Reststrafe
von ca. einem Jahr vor einer möglichen bedingten Entlassung wurde als relativ
kurze Zeit bezeichnet (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3).
Das Verwaltungsgericht schützte die Abweisung eines Gesuchs um Beziehungsurlaub
unter anderem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer damals erst gut die
Hälfte (11 Monate) seiner 20-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst hatte
(VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 4.4). Bei einer Restdauer
von ca. drei Jahren wurde zudem eine zurückhaltende Beurteilung des
Fluchtrisikos aus diesem Grund als nicht gerechtfertigt beurteilt (VGr,
28.
August 2015, VB.2015.00420, E. 4.5). Als derart
fortgeschritten, dass das Urlaubsgesuch nicht mehr wegen Fluchtgefahr aufgrund
der Reststrafdauer abgewiesen werden könne, wurde vom Verwaltungsgericht ein
Zeitraum von noch etwa zehn Monaten bis zum Termin der bedingten Entlassung
bezeichnet (VGr, 23. Juli 2015, VB.2015.00228, E. 6.1 und 6.4).
Vorliegend sind es nur noch wenige Monate bis zur
möglichen bedingten Entlassung, weshalb der Strafvollzug nach obigen
Ausführungen zwar als fortgeschritten gelten kann. Bis zum ordentlichen
Strafende sind es jedoch noch knapp zwei Jahre. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafvollzug
durch Flucht zu entziehen, ist deshalb heute grundsätzlich geringer als zu
Beginn der Strafverbüssung, zumal er bei einer Flucht den Vollzug der ganzen
Reststrafe bis 2025 riskierte. Das allein vermag jedoch die aufgrund der
vorliegenden Umstände wahrscheinliche Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen. Die
bereits einmal erfolgte Auslandsflucht des Beschwerdeführers fällt gravierend
ins Gewicht und relativiert deshalb die fortgeschrittene Strafvollzugsdauer. Es
ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung,
selbst wenn diese die Regel darstellt, auf den Zweidrittelstermin tatsächlich
erfolgen wird. Die Prüfung der Legalprognose des Beschwerdeführers wird
Gegenstand des Verfahrens betreffend bedingte Entlassung sein. Dass die
Vorinstanz hier dem öffentlichen Interesse an der vollständigen Strafverbüssung
ein hohes Gewicht beimass und die
Weiterführung des Strafvollzugs den spezialpräventiven Zweck des
Beziehungsurlaubs überwiegend beurteilte, ist nicht zu beanstanden und
lässt sich noch mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit vereinbaren.
4.5
Hinzuweisen
ist schliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der
Strafverbüssung zu verlassen haben wird. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung erhöht die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der
Schweiz ausgeschafft zu werden, die Fluchtgefahr regelmässig in nicht
unbeträchtlichem Umfang (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.1).
Der Beschwerdeführer scheint nach eigenen Angaben nicht in sein Heimatland zurückkehren
zu wollen, was – wie auch vom Beschwerdegegner 2 vorgebracht – das Interesse
des Beschwerdeführers an einem ordentlichen Abschluss des Strafvollzuges
geringer einschätzen lässt, als das Interesse, sich einer an den Strafvollzug
anschliessenden Landesverweisung zu entziehen.
4.6
Im Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September
2022.
ist schliesslich mit keinem Wort die Rede von seiner Freundin und seinem
Sohn. Aus der pauschalen Angabe "Zeit mit der Familie verbringen" auf
dem von ihm geschilderten Ausgangsablauf kann nicht darauf geschlossen werden,
dass damit zwingend seine Freundin und sein Sohn gemeint waren, zumal die
weiteren Pläne wie "Spazieren am C-See" oder "Kebabessen in D"
und "Grill beim Bruder" konkreter genannt werden, in ihrer
Wichtigkeit betreffend den Anlass des Urlaubsgesuchs jedoch hinter die Freundin
und insbesondere den Sohn zurücktreten dürften. Sollte der Urlaub tatsächlich
primär des Besuchs seines Sohnes dienen, ist nicht ersichtlich, weshalb dies
nicht explizit beantragt wurde. Dies spricht für sich allein zwar nicht gegen
die Gewährung des Urlaubs, ist jedoch in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen.
4.7
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Prüfung der Urlaubsbegleitung
praktisch unterlassen. Gemäss den Urlaubsrichtlinien erfolgen Ausgang und
Urlaub in der Regel unbegleitet (Ziff. 4.2 Abs. 1). Erfolgt wegen der
Notwendigkeit der Sicherstellung des geregelten Ablaufs der Vollzugsöffnung
eine Begleitung durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung, hat diese
Begleitperson in erster Linie für die Einhaltung des Urlaubsprogramms zu
sorgen. Sie hat jedoch die nach der konkreten Situation und den Umständen
gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder einer
Straftat zu ergreifen (Ziff. 4.2 Abs. 2–3). Dass die Vorinstanz somit
erwog, eine (unbewaffnete) Begleitperson habe keine Möglichkeit, eine Flucht zu
verhindern, ist nicht zu beanstanden, da die potenzielle Verhinderung ihre
Grenzen in der Zumutbarkeit für die Begleitperson hat. Von dieser kann kein
physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht verlangt werden (VGr, 27. September
2018, VB.2018.00341, E. 4.10). Der Sicherheit der Begleitperson, welche
für die Einhaltung des Urlaubsprogramms besorgt wäre, darf Priorität eingeräumt
werden. Auch wenn eine allfällige Flucht, wie der Beschwerdeführer vorbringt,
durch die Begleitperson umgehend entdeckt würde, was eine vereinfachte Fahndung
zur Folge hätte, ist die Begleitperson einem solchen Risiko der wie vorliegend
bestehenden Fluchtgefahr nicht auszusetzen. Die ständige Begleitung während
28.
Stunden durch die Polizei ist schliesslich weder von den
Urlaubsrichtlinien vorgesehen noch verhältnismässig. Mit dieser Feststellung
stellte die Vorinstanz weder den eigenen Aufwand bzw. denjenigen des
Beschwerdeführers 1 oder der Polizei über die Rechte des
Beschwerdeführers.
Eine Überwachung des Urlaubs mittels – erstmals im
Beschwerdeverfahren im Rahmen des Eventualantrags beantragten – Electronic
Monitoring könnte, – sofern ein solches im Fall des Beschwerdeführers überhaupt
zur Verfügung stünde –, höchstens einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken
begegnen, nicht aber der vorliegend zu bejahenden Fluchtgefahr daselbst (vgl.
VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120,
E. 5.2; VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341, E. 4.10). Electronic Monitoring Massnahmen, welche
tatsächlich eine Flucht verhinderten, sind zudem derzeit für die Durchführung
von Hafturlauben nicht verfügbar (vgl. https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/electronic-monitoring.html,
besucht am 7. Juni 2023).
4.8
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung würdigte
die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug eingehend:
Da unbestrittenermassen mehrere Disziplinierungen und Verwarnungen wegen
Arbeitsverweigerung, schlechten Arbeitsleistungen, Tätlichkeiten gegenüber
Mitgefangenen, Verstosses gegen den Betriebsablauf, unanständigem Verhalten,
Zellenunordnung etc. erfolgten, ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz
zufolge dieses Verhaltens des Beschwerdeführers einen Grund zur Annahme sah,
dass er sich nicht an Bedingungen und/oder Auflagen halte bzw. nicht rechtzeitig
aus dem Urlaub zurückkehren würde. Die Einwände des Beschwerdeführers, er habe
keinen einfachen Vollzugsverlauf gehabt und der Konflikt, welcher zu seiner
Verlegung geführt habe, sei nicht von ihm ausgegangen, sowie dass es
nachvollziehbar sei, dass seine Arbeitsmoral gelitten habe, da ihm nach dem
Wechsel der JVA keine Lehre habe angeboten werden können, führen zu keiner
anderen Annahme. Wie die Vorinstanz zu Recht berücksichtigte und im Einzelnen
aufzeigte, wurde der Urlaub dem Beschwerdeführer auch nicht allein
zufolge seines Vollzugsverhaltens verweigert, sondern dieses – nur, aber
immerhin – in die Gesamtwürdigung der Umstände miteinbezogen.
4.9
Nach dem Gesagten erscheint die angefochtene
Verfügung, nicht zuletzt auch mit Blick auf das der Vollzugsbehörde zustehende
Ermessen (vgl. oben E. 2.4), nicht als rechtsfehlerhaft im Sinn von
§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss
§ 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren.
5.3
Daraus,
dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug nur einen sehr geringen Kontosaldo
aufzuweisen scheint und auch keine anderen Vermögen vorhanden zu sein scheinen,
darf auf seine Mittellosigkeit geschlossen werden. Die Beschwerde kann sodann
nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts der sich
vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit des Urlaubs für den
Beschwerdeführer erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als
Dispositiv
gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr;
LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV; LS 215.3) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache
und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Auslagen separat vergütet
werden. Die Entschädigung beträgt auch hier in der Regel Fr. 220.– pro
Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen
(§ 3 AnwGebV).
5.5 Rechtsanwalt
B macht in seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote
vom 1. Juni 2023 einen Zeitaufwand von 9 Stunden geltend. Dieser erscheint als gerechtfertigt. Die
geltend gemachten Barauslagen von Fr. 134.60 (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Ausgehend vom regulären
Stundenansatz von Fr. 220.– ergibt dies einen Aufwand von
Fr. 2'114.60 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 2'277.40
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit
Fr. 2'277.40 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
5.6 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'280.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'277.40
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern.
c) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.