VB.2023.00088
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00088
29. Juni 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24657)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00088
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Dr. med. A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Berufsausübung
(Ausstand),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich bzw. die
stellvertretende Kantonsärztin ersuchte Dr. med. A, welcher als Arzt
im Kanton Zürich praktiziert, mit E-Mail vom 12. Januar 2022 um
Beantwortung verschiedener Fragen betreffend die Lagerung und Verabreichung von
Impfstoffen gegen Covid-19. Mit Schreiben vom 20. April 2022 teilte der
Leiter des Amts für Gesundheit Dr. med. A mit, dass der Verdacht
einer "Verwendung abgelaufener Impfstoffe" bestehe, und ersuchte ihn
in diesem Zusammenhang um Beantwortung verschiedener Fragen. Zudem forderte er
ihn auf, schnellstmöglich einen schriftlichen Nachweis über den Bedarf einer
Nachholimpfung bei betroffenen Patientinnen und Patienten sowie entsprechende
Kontaktaufnahmen mit diesen zu erbringen. Das Amt für Gesundheit erläuterte Dr. med. A
auf dessen Ersuchen hin mit Schreiben vom 16. Mai 2022 sinngemäss, dass
gegen ihn ein Untersuchungsverfahren eröffnet worden sei.
Am 17. Mai 2022 liess Dr. med. A die
Vorsteherin der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich darum ersuchen, den
Leiter des Amts für Gesundheit (C) sowie den am Amt für Gesundheit tätigen
juristischen Praktikanten D in den Ausstand zu versetzen sowie das
Untersuchungsverfahren zu sistieren. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 wies
die Gesundheitsdirektion das Ausstandsbegehren ab, untersagte dem Amtsleiter
sowie dem juristischen Praktikanten, sich vor Eintritt der Rechtskraft ihrer
(der Gesundheitsdirektion) Anordnung in das gegen Dr. med. A laufende
Untersuchungs- und Aufsichtsverfahren einzubringen (Dispositivziffer I),
setzte den stellvertretenden Leiter des Amts für Gesundheit als für das
Untersuchungs- und Aufsichtsverfahren verantwortliche Person ein und wies das
Amt für Gesundheit an, das Verfahren fortzuführen (Dispositivziffer II).
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- wurden Dr. med. A auferlegt
(Dispositivziffer III). Hinsichtlich der Anfechtung von
Dispositivziffer II wurde dem Lauf der Rechtsmittelfrist und der
Einreichung des Rechtsmittels die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositivziffer V).
Erwägungen
II.
Dr. med. A rekurrierte dagegen am 1. Juni
2022.
an den Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, seinem
Ausstandsbegehren gegen C und D sei in Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai
2022.
sowie unter Entschädigungsfolge stattzugeben. In prozessualer Hinsicht
verlangte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2022 abgewiesen.
Den Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. Januar 2023 ab
(Dispositivziffer I), auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 2'174.- Dr. med. A (Dispositivziffer II) und
verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
III.
Am 10. Februar 2023 führte Dr. med. A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sowie in Aufhebung des Beschlusses vom 11. Januar 2023 und der Verfügung
vom 27. Mai 2022 sei sein Ausstandsbegehren gegen C und D gutzuheissen;
eventualiter seien die Rekurskosten "auf CHF 500, allenfalls auf ein
angemessenes Mass zu reduzieren". Die Gesundheitsdirektion und die
Staatskanzlei namens des Regierungsrats schlossen am 10. März 2023 auf
Abweisung des Rechtsmittels. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin
brachte der Rechtsvertreter von Dr. med. A am 2. Juni 2023 eine
Vollmacht bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Ausgangsverfügung vom 27. Mai 2022 stellt einen
Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar, welcher selbständig
anfechtbar ist (§ 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der
Beschluss des Regierungsrats vom 11. Januar 2023 ist – als
Rechtmittelentscheid über einen Zwischenentscheid – seinerseits als selbständig
anfechtbarer (§ 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 92 Abs. 1 BGG) Zwischenentscheid und mithin als für
das Beschwerdeverfahren zulässiges Anfechtungsobjekt zu qualifizieren (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 32).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei
mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der
Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie
in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei
in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder
Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig
waren (lit. c). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf
gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101), welcher auch den Anspruch auf Behandlung
durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. Bernhard Waldmann, Basler
Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 35 f.; Martine
Dang/Minh Son Nguyen in: Vincent Martenet/Jacques Dubey [Hrsg.], Constitution
fédérale, Basel 2021, Art. 29 N. 63 ff.).
2.2
Der
Beschwerdeführer begründet(e) das Ausstandsbegehren gegen den Amtsleiter damit,
dass dieser für die Information der Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der
"Corona-Impfkampagne" zuständig gewesen sei. Soweit ihm (dem
Beschwerdeführer) überhaupt ein Fehlverhalten vorwerfbar sei, werde er rechtfertigend
geltend machen, dass "die Informationen [des Amtsleiters] für den
Praxisgebrauch und insbesondere angesichts der Dringlichkeit der Corona-Impfung
zugunsten einer breiten Bevölkerung untauglich" gewesen seien. Insoweit
müsse der Amtsleiter "über die (Un-)Tauglichkeit seiner eigenen
Anordnungen" befinden, weshalb er sich in einem Interessenskonflikt
befinde bzw. ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang habe. Im
Untersuchungs- bzw. Aufsichtsverfahren gehe es denn auch um die
medizinalrechtliche, personalrechtliche und politische Verantwortlichkeit sowie
die Reputation des Beschwerdeführers. Weil der Amtsleiter "den Fall in
Ausübung seines Selbsteintrittsrechts nach § 40 Abs. 2 Satz 2
[des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 6. Juni 2005 {OG RR, LS 172.11}] an sich gezogen"
bzw. "die gesetzliche Kompetenzordnung übersteuert" habe, seien die
Anforderungen an das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu senken.
2.3
Voreingenommenheit
oder Befangenheit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall Gegebenheiten vorliegen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person
zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der
betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder
organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Voreingenommenheit bzw. der
Befangenheit handelt es sich um innere Zustände, die nur schwer zu beweisen
sind. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass eine Person
tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die
den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss in objektiver Weise
begründet erscheinen (zum Ganzen BGE 147 I 173 E. 5.1; VGr, 9. Juni
2021, VB.2020.00392, E. 4.3, und 16. Januar 2021, VB.2020.00671,
E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht auch für
Verwaltungsangestellte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des
Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2).
Eine Ausstandspflicht ist in der Regel zu bejahen, wenn die betroffene Person
ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft bzw. dem
Verfahrensausgang hat (BGr, 31. Januar 2011, 1C_278/2010, E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 107 Ia 135 E. 2b; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias
Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2021, N 539). In Betracht fallen Interessen
rechtlicher oder tatsächlicher, finanzieller oder ideeller Natur (Benjamin
Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich etc. 2002, S. 99 f.,
auch zum Nachstehenden). Gefordert ist jedoch stets eine besondere Intensität
der persönlichen Betroffenheit. Es muss sich mit anderen Worten um direkte,
handfeste Eigeninteressen handeln; bloss indirekte Vorteile, die sich
theoretisch im Zusammenhang mit zahlreichen Entscheiden ergeben können und die
eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betreffen, genügen hingegen nicht
(René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts,
Bern 2020, Rz. 1001 mit Hinweisen). Bei mittelbarer bzw. indirekter
Betroffenheit ist vielmehr zu fragen, ob der Verfahrensausgang in einer Art und
Weise auf die persönliche Interessenssphäre des Entscheidungsträgers bzw. der
Entscheidungsträgerin zurückwirkt, die im Ergebnis einer direkten Betroffenheit
gleichkommt (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 33).
2.4
C ist von
einem Entscheid in Zusammenhang mit einer möglichen Pflichtverletzung des
Beschwerdeführers nicht unmittelbar in eigenen Interessen betroffen. Dass der
Beschwerdeführer im hier interessierenden Aufsichts- und Untersuchungsverfahren
geltend zu machen beabsichtigt, allfälliges Fehlverhalten sei auf von der
erstinstanzlich zuständigen Behörde begangene Fehler bzw. eine ungenügende
Information des Amts für Gesundheit zurückzuführen, wofür der Amtsleiter
verantwortlich zeichne, genügt sodann nicht, um eine indirekte Betroffenheit
mit einer Intensität darzutun, welche einer direkten Betroffenheit gleichkommt.
Vielmehr lassen sich in zahlreichen Verfahren vergleichbare Einwände erheben.
Dem Amtsleiter lässt sich sodann weder eine
"Übersteuerung der Kompetenzordnung" noch eine unangemessene
Kompetenzattraktion vorwerfen. Vielmehr ist das Amt für Gesundheit gemäss
Anhang 2 Ziff. 1 lit. c der Organisationsverordnung der
Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2021 (OV GD, LS 172.110.5) für
die Aufsicht über Gesundheitsfachpersonen kompetent und der Amtsleiter kraft § 13 Abs. 2 lit. j OV GD namentlich für die Vertretung des Amts gegen
aussen zuständig. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers laufen
ins Leere.
2.5
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Amtsleiter sei aufgrund seiner (des
Amtsleiters) politischen Ansichten "für jegliche Position in einem
Untersuchungs- oder Rechtsmittelverfahren" ungeeignet. Aufschluss über die
politischen Ansichten bzw. die fehlende Eignung des Amtsleiters gibt gemäss dem
Beschwerdeführer eine Aussage, welche der Amtsleiter Ende September 2021 in
einem Fernsehinterview machte: Im Grunde genommen sei in einer Pandemie eine
gutmütige Diktatur eine gute Art und Weise, die Pandemie zu bewältigen, weil es
manchmal auch zentralistische Entscheide brauche, die umgesetzt würden. Die
Vorinstanz erwägt zutreffend, der Amtsleiter habe "im Nachgang den Medien
gegenüber erklärt, dass er mit seiner zugespitzten und wohl etwas unglücklich
formulierten Aussage nur habe aufzeigen wollen, dass es in einer weltweiten
Krise zentral gesteuerte Entscheide brauche, die schweizweit umgesetzt werden
müssten". Diktatorische Machtansprüche gingen damit nicht einher. Ebenso
wenig lässt sich daraus eine Ablehnung demokratischer oder rechtsstaatlicher
Grundsätze ableiten. Auch lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht annehmen, der Amtsleiter sei nicht in der Lage oder willens, ein
Verfahren ordnungsgemäss durchzuführen (zum – nur restriktiv zu bejahenden –
Ausstandsgrund des fehlenden Beurteilungsvermögens vgl. BGE 134 I 16 E. 4.3
mit Hinweisen). Schliesslich räumt auch der Beschwerdeführer ein, dass die –
fraglos zumindest unangemessene Formulierung bzw. Aussage – des Amtsleiters
keinen Zusammenhang mit dem Gegenstand des hier interessierenden Untersuchungsverfahrens
aufweist.
2.6
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass bei objektiver Betrachtung keine Umstände gegeben sind,
welche den Amtsleiter als in Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer
geführten Untersuchungs- bzw. Aufsichtsverfahren voreingenommen oder generell
unqualifiziert erscheinen liessen. Die Vorinstanzen haben deshalb dem gegen den
Amtsleiter C gerichteten Ausstandsbegehren zu Recht nicht stattgegeben. Die
Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
2.7
Das gegen
den juristischen Praktikanten gerichtete Ausstandsbegehren wurde und wird
einzig damit begründet, dass "ausgeschlossen [sei], dass sich dieser in
seiner Eigenschaft als Rechtspraktikant gegen Vorgaben und Ansinnen des
Amtsleiters auflehn[e]". Nachdem das Ausstandsbegehren gegen den
Amtsleiter abgelehnt werden durfte bzw. dieser nicht befangen erscheint, läuft
diese Argumentation ins Leere. Andere Umstände, welche eine Ausstandspflicht Ds
zu begründen vermöchten, sind weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich.
Mithin ist die Beschwerde auch mit Bezug auf das gegen den Rechtspraktikanten
gerichtete Ausstandsbegehren abzuweisen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid.
Er rügt, die Kosten seien mit Blick auf den durch das Rekursverfahren
verursachten Aufwand sowie die Bedeutung der Streitsache zu hoch angesetzt
worden. Überdies sei der Kostenentscheid nicht begründet worden.
3.2
§ 13 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
vom 30. Juni 1966 (GebührenO, LS 682) sieht eine Gebührenpflicht zur
Deckung der Kosten vor, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit
von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung
entstehen. Nach § 5 GebührenO betragen die Staatsgebühren für Entscheide
in Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Wo in der
Gebührenordnung – wie in deren § 5 – Mindest- und Höchstbeträge
festgesetzt sind, werden Gebühren, falls nichts anderes vorgeschrieben ist,
nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet (§ 9 Abs. 1 GebührenO). Separat erhoben werden die Schreibgebühren gemäss § 7 GebührenO.
Die Behörde hat die Gebührenhöhe nach pflichtgemässem
Ermessen festzusetzen, wobei ihr ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25). In solche Ermessensentscheide
greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
bzw. eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine
Korrektur bloss unzweckmässiger oder unangemessener Ermessensbetätigung in der
Regel – und so auch hier – verwehrt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Kostenentscheide
unterliegen sodann einer beschränkten Begründungspflicht; auch eine äusserst
knappe oder gar eine fehlende Begründung kann genügen (Plüss, § 13
N. 30 mit Hinweisen).
3.3
Die
Vorinstanz setzte die Staatsgebühren auf Fr. 2'000.- und mithin etwa in
der Mitte des Gebührenrahmens fest. Es stellten sich weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen, und der Aktenumfang
war nicht aussergewöhnlich gross. In materieller Hinsicht zu prüfen waren die
drei geltend gemachten Ausstandsgründe. Folglich ist für die Vorbereitung und
Fällung des Rekursentscheids (höchstens) von einem durchschnittlichen Aufwand uszugehen.
Wie der vorinstanzlichen Begründung immerhin zu entnehmen ist, wurde im Rahmen
der Kostenfestsetzung sodann nicht nur der Aufwand für den Rekursentscheid,
sondern – zulässigerweise, weil mit einem nicht unbedeutenden prozessualen
Mehraufwand verbunden, – auch jener für die Präsidialverfügung vom
15.
Juni 2022 betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
berücksichtig. Insgesamt erscheinen die Kosten zwar als eher hoch angesetzt.
Eine rechtsverletzende Ermessensausübung in Zusammenhang mit der Festsetzung
der Staatsgebühren ist der Vorinstanz indessen (noch) nicht vorzuwerfen.
Dass die Vorinstanz die Schreib- bzw.
Ausfertigungsgebühren unter Verletzung des § 7 VRG festgesetzt hätte,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht augenfällig.
Folglich besteht kein Anlass, den vorinstanzlichen Kostenentscheid zu korrigieren.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Dieser Entscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid
über ein Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG dar. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die in der Hauptsache
offensteht (Art. 83 ff. BGG e contrario), ist damit unmittelbar
zulässig. Später kann der vorliegende Entscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92
Abs. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.