VB.2023.00089
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00089
12. April 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24485)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00089
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und Nr. 3 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch lic.
iur. D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geb. 1987,
(nachfolgend: Beschwerdeführer 1), Staatsangehöriger von Somalia, reiste
am 10. August 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 23. September 2009 lehnte das Bundesamt für Migration
(BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer 1
aus der Schweiz weg und verfügte die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
der Wegweisung.
Im Rahmen des Asylverfahrens teilte der Beschwerdeführer 1
mit, dass er seit dem 18. September 2003 traditionell verheiratet sei und
aus der Ehe die Kinder E, geb. 2004, F, geb. 2005 und die Zwillinge
B (nachfolgend: Beschwerdeführer 2)
und C (nachfolgend: Beschwerdeführer 3),
beide geboren 2007, hervorgegangen seien.
Mit
Gesuch vom 17. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um
Familiennachzug seiner Ehefrau und seiner vier Kinder. Auf dieses trat das Amt
für Migration des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 21. Februar 2012 nicht
ein, da die dreijährige Sperrfrist bis zur ersten möglichen Einreichung des
Familiennachzugsgesuchs noch nicht verstrichen war.
Mit Schreiben vom 24. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer 1
erneut den Familiennachzug für seine Ehefrau und die vier Kinder. Aufgrund
mangelnder finanzieller Mittel sowie dem Fehlen einer bedarfsgerechten Wohnung
wurde das Gesuch schliesslich abgewiesen.
Am 24. Juni 2016 wurde die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers 1 in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Per 1. März
2018 erfolgte der Umzug des Beschwerdeführers 1 in den Kanton Zürich, wo
seine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert wurde; letztmals befristet
bis 15. Juni 2023.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 bzw. mit Gesuch
vom 28. April 2022 wurde die Erteilung einer Einreisebewilligung für die
Beschwerdeführenden 2 und 3 beantragt, welche mit Verfügung des Migrationsamts vom 7. Oktober 2022
abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 12. Januar 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2023 liessen die
Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Weiter sei das Verfahren zwecks
rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, den
Beschwerdeführenden im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleibs bei ihrem Vater auszustellen. Ferner sei dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten der Vorinstanz zu erteilen und
anschliessend eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.
Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2023 wurden
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die elektronischen Verfahrensakten
des Migrationsamts zugestellt und darauf hingewiesen, dass es sich bei der
Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche grundsätzlich nicht
erstreckungsfähig ist, hingegen neue Tatsachen und Beweismittel bis zum
Zeitpunkt des Endentscheids vorgebracht bzw. nachgereicht werden können.
Während sich
das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter
18.
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw.
zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen
bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss
einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug
nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62
AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für
Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von
Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42
bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein;
die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).
2.1.2
Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen
von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger
Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3
AIG zu erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert
fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des
Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige
Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1
und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3
lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der
Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter
anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können
(Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.1). Die
Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte
hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das
Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004
N 739 ff., 2005 S 305 ff.).
2.1.3
Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert,
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie
des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses
Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die
Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2
EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend
gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG,
wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen
BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar
2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll
Dispositiv
demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht
werden.
2.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1
und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und
das Gesuch um Familiennachzug damit verspätet erfolgt ist. Folglich bleibt
lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen
Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG wird ein
nachträglicher Familiennachzug nur
bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl. auch Art. 73 und
75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober 2007]). Für den Nachzug von
Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE ein wichtiger familiärer
Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet
werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach
der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen;
es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten
Elemente im Einzelfall (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1;
21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015,
2C_303/2014, E. 6.3.2; 20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei
ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die
Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen
Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der
Schweiz geniessen sollen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2,
mit Hinweis auf die Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die
weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen
des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland
alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser
entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer
bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An
den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die
Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist
und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen
(BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019,
2C_555/2019, E. 5.3, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Damit die
persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der
Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich
dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse
zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs
nach Ablauf der Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die
Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2;
27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011,
E. 4.4).
Im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG und § 7 VRG hat die um
Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prekäre Betreuungssituation als
auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland substanziiert
darzulegen und mit verfügbaren Unterlagen zu untermauern. Hierzu hat sie
insbesondere über bisherige Betreuungspersonen und Verwandte des Kindes
detailliert Auskunft zu geben, da nur so allfällige Betreuungsalternativen im
Herkunftsland überprüft werden können (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).
Sind die Angaben zur gegenwärtigen Betreuungssituation und allfälligen
Betreuungsalternativen infolge unzureichender Mitwirkung der gesuchstellenden
Person nicht hinreichend überprüfbar, kann der Familiennachzug verweigert
werden (VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 4.2 und 5.11).
2.3.2
Die Beschwerdeführenden machen unter anderem
geltend, dass sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 seit August 2021 in
Kenia bei einer Bekannten der Familie aufhalten. Die Mutter sei seit zwei
Jahren unbekannten Verbleibs, nachdem sie mit den beiden älteren Kindern 2019
nach Jemen ausgereist sei, um dort Arbeit zu finden. Aus finanziellen Gründen
habe sie nicht alle Kinder mitnehmen können. Die Zwillinge habe sie aus diesem
Grund bei deren Tante G zurückgelassen. Am 10. Dezember 2021 sei die Tante
der Zwillinge nach längerer Krankheit verstorben. Da die Tante bereits vor
ihrem Versterben nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich um die Zwillinge zu
kümmern, seien diese durch eine Bekannte der Familie, H, aufgenommen worden. Seither
seien die Zwillinge bei H in Kenia wohnhaft. Seit der Ausreise der Mutter nach
Jemen sei diese verschwunden. Weder die Zwillinge noch der Beschwerdeführer 1
haben etwas von der Kindsmutter vernommen. Die Betreuung durch die Bekannte sei
lediglich als Übergang gedacht und langfristig keine Lösung. Sodann sei die
Rückkehr nach Somalia gänzlich verunmöglicht, da die Zwillinge auf kein
Familiennetz zugreifen könnten. Ihr einziges noch bekanntes Familienmitglied
sei ihr Vater, weshalb nur er für die Kinderbetreuung infrage komme. Zudem
seien die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Im
Hinblick auf den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat
hätten sie diesen entgegen den Behauptungen der Vorinstanz klar erbracht. Was
das Verschwinden der Mutter der Zwillinge betrifft, so würden sie sich
diesbezüglich in Beweisnot befinden.
2.3.3 Was die
Beschwerdeführenden vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden den Wunsch hegen, wieder vereint
als Familie zusammenzuleben. Dennoch kamen die Beschwerdeführenden ihrer
Mitwirkungspflichten trotz entsprechender Hinweise im migrationsamtlichen
Verfahren nur unzureichend nach. Unklar und nicht nachvollziehbar sind zunächst
die Angaben betreffend das Verschwinden der Kindsmutter. So soll die Mutter mit
den beiden älteren Kindern im Jahr 2019 ihren Wohnort mit einem unbekannten
Ziel verlassen und keinen Kontakt zu ihrem Ehemann und ihren beiden jüngsten
Kindern aufgenommen haben. Entsprechende Belege, welche das Verschwinden der
Kindsmutter nachweisen könnten, fehlen gänzlich. Den Akten lässt sich nur ein
Schreiben der somalischen Behörden vom 2. November 2022 entnehmen, welches
jedoch lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 wiedergibt und
den von den Beschwerdeführenden behaupteten Sachverhalt insoweit nicht zu
belegen vermag. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass sie sich in
einem Beweisnotstand befinden und es ihnen nicht möglich sei, entsprechende
Beweise, die das Verschwinden der Mutter belegen könnten, vorzubringen, sind
sie nicht zu hören. So wäre es den Beschwerdeführenden oblegen, entsprechende
Rapporte, wonach die Polizei nach der Mutter und den beiden älteren Kindern
erfolglos gesucht habe, ins Recht zu legen. Stattdessen erschöpfen sich ihre Ausführungen
in Behauptungen, wonach sie einen Suchaufruf auf dem
BBC-Familienrundfunkprogramm gestartet hätten, jedoch keinerlei Hinweise
eingegangen seien. Entsprechend können den Akten weder
Vermisstmeldungen noch Suchrapporte der Polizei entnommen werden. Vielmehr legt
dies den Verdacht nahe, dass gar keine offiziellen behördlichen Suchvorgänge
betreffend der Kindsmutter stattgefunden haben, ansonsten sie zumindest entsprechende
Schriftstücke als Beweise der erfolglosen Suche und deren Dokumentation hätten
einreichen können. Inwieweit die Kindsmutter tatsächlich als Verschwunden oder
Verschollen gilt, wurde von den Beschwerdeführenden damit nicht rechtsgenügend
dargetan.
2.3.4
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die
Beschwerdeführenden 2 und 3 bei ihrer Tante G geblieben und von dieser
betreut worden seien, als sich ihre Mutter nach Jemen zur Arbeitssuche aufgemacht
habe. Die Tante sei jedoch nach längerer Krankheit verstorben, weshalb sie seit
2021 in Kenia bei einer Bekannten der Familie lebten und von dieser betreut
würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich die Darstellung des
Sachverhalts im Lauf des Verfahrens geändert, was Zweifel an den Ausführungen
der Beschwerdeführenden aufkommen lässt. So hiess es im Schreiben vom 21. März
2022, dass die Zwillinge in Kenia leben würden, weil die Grossmutter in Somalia
verstorben sei. Auch die Bekannte der Familie hielt in ihrem Schreiben vom 27. April
2022 fest, dass sie für die Zwillinge seit dem Tod der Grossmutter G als
Vormund sorge. Als Beleg wurde ein Todesschein eingereicht, wonach G am 9. Dezember
2021 im Alter von 32 Jahren in Nairobi verstorben sei. Aufgrund
der Unstimmigkeiten hielt das Migrationsamt in seiner Verfügung fest, dass es
sich bei der Person, G, nicht um die Grossmutter handeln könne. Vor Vorinstanz
machten die Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass die Zwillinge nicht von
der Grossmutter betreut worden seien, sondern dass es sich bei der Verstorbenen
um ihre verstorbene Tante handeln solle, welche sie betreut habe. Ob es sich
letztlich bei der Verstorbenen tatsächlich um die Tante der Zwillinge handelt,
welche die Kinder seit dem Wegzug der Mutter betreut habe, kann hingegen
offengelassen werden. Aktuell befinden sich die Zwillinge gemäss der Aktenlage
bei einer Bekannten der Familie, welche gemäss Schreiben vom 13. April
2022 vom Vater der Kinder zur Betreuung der Kinder bevollmächtigt wurde.
Ebenfalls hielt die Bekannte im Schreiben vom 27. April 2022 selbst fest,
dass sie die Kinder im Wissen ihres Vaters betreue und als Vormund agiere.
Angaben, wonach sie hierzu nicht mehr in der Lage sei oder dies nicht mehr
wolle, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen und die Beschwerdeführenden machen
dies auch nicht rechtsgenügend mit entsprechenden Nachweisen geltend. Auch
lassen sich aus den Akten keine anderweitigen Belege entnehmen, wonach die
aktuelle Betreuungslage lediglich als Übergang gedacht sei und keine definitive
Lösung darstellen würde. Ausschlaggebend
ist hier insbesondere, dass die erforderliche Betreuung der knapp 16-jährigen
Jugendlichen nur noch sehr eingeschränkt erbracht werden muss, weshalb dies
ohne Weiteres nach wie vor der Bekannten der Familie zugemutet werden könnte. Den
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist damit vorzuwerfen, ihrer Mitwirkungspflicht
trotz Aufforderung durch das Migrationsamt nur unzureichend nachgekommen zu
sein. Folglich vermochten die Beschwerdeführenden den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeiten nach wie vor nicht zu erbringen.
2.3.5 Hinzu kommt, dass die Zwillinge knapp 16
Jahre alt sind. Es darf daher nicht ausser Acht
gelassen werden, dass sie bereits in knapp zwei Jahren volljährig werden und
naturgemäss bereits heute eine gewisse Selbständigkeit aufweisen. Im Übrigen
sind sie bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung, weshalb
nicht angenommen werden kann, sie könnten in der Schweiz ohne Weiteres – ohne
je hier gewesen zu sein – schulisch Anschluss finden und in Kürze eine Lehre
beginnen oder beispielsweise das Gymnasium besuchen (vgl. BGr, 5. Oktober
2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1). Auch sind ihre Integrationschancen aufgrund
ihres bereits fortgeschrittenen Alters getrübt. So ist bei einem bereits knapp
16-jährigen Kind nicht mehr ohne Weiteres von einer reibungslosen Integration
auszugehen. Keines der Kinder spricht Deutsch oder ist mit den hiesigen
Verhältnissen vertraut. Auch waren beide noch nie in der Schweiz. Seit August
2021 sind sie bereits bei der Bekannten der Familie in Kenia. Ihr Vater reiste,
als beide neun Monate alt waren, in die Schweiz. Persönlichen Kontakt hatten
sie seither keinen mehr. Eine besondere affektive Beziehung zu den Zwillingen
ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden nicht belegt und aufgrund
der seit jeher bestehenden räumlichen Trennung auch nicht zu vermuten. Bei
einer Übersiedlung in die Schweiz sind damit sowohl bezüglich Land und Sprache
als auch bezüglich dem familiären Zusammenleben erhebliche
Integrationsschwierigkeiten zu erwarten und dies würde eine komplette
Entwurzelung der beiden nach sich ziehen, welche dem Kindeswohl abträglich wäre
(vgl. VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 5.2).
Trotz der belastenden Situation aufgrund des Weggangs der Kindsmutter ist nicht
ersichtlich, dass das Kindeswohl in der Schweiz besser gewahrt wäre. In
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebietet das Kindswohl damit
keinen nachträglichen Nachzug der Kinder und erscheint ein Eingriff in das
Recht auf Achtung des Familienlebens zulässig.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass eine direkte Anhörung seiner
Zwillinge hätte erfolgen sollen, weshalb das Verfahren zwecks rechtsgenüglicher
Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei.
3.2 Gemäss Art. 47
Abs. 4 Satz 2 AIG werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern
dies erforderlich ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 KRK
(vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47
N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall
unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider
Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche
Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche
Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann
(BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September
2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2).
3.3 Das ist
hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage des Beschwerdeführers und
seiner Zwillinge der Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zur Übersiedlung
vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und der
Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, die aktuellen
Betreuungsverhältnisse der Zwillinge darzulegen (vgl. VGr, 8. Oktober
2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.6).
Es ist sodann auch nicht Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung, die
Mitwirkungs- und Substanziierungslast der Beschwerdeführerschaft zu
relativieren oder gar zu ersetzen. Werden die Betreuungsverhältnisse,
allfällige Betreuungsalternativen und Gefährdungssituationen in Verletzung
entsprechender Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG ungenügend dargelegt,
sind diese Versäumnisse nicht durch eine persönliche Anhörung zu beheben.
Ansonsten könnte eine persönliche Anhörung durch die Beschwerdeführenden
bereits dadurch erzwungen werden, indem diese eine ausreichende Substanziierung
ihres Gesuchs unterlassen. Eine Gehörsverweigerung liegt damit nicht vor.
3.4 Die Vorinstanzen haben die privaten und öffentlichen
Interessen hinreichend gegeneinander abgewogen, sodass die Verweigerung des
Familiennachzugs sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig (Art. 96
Abs. 1 AIG) und nicht willkürlich erweist. Da die Sache spruchreif
ist, ist auch auf die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu
verzichten.
Damit ist
die Beschwerde ohne Anhörung der Zwillinge zufolge der verpassten
Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47
AIG, sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.
4.
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung. Da ihr Begehren
als von vornherein offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer Nr. 1
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1
auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).