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Entscheid

VB.2023.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00089

12. April 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24485)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00089

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Nr. 2 und Nr. 3 vertreten durch Nr. 1,

dieser vertreten durch lic.

iur. D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geb. 1987,

(nachfolgend: Beschwerdeführer 1), Staatsangehöriger von Somalia, reiste

am 10. August 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.

Mit Verfügung vom 23. September 2009 lehnte das Bundesamt für Migration

(BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer 1

aus der Schweiz weg und verfügte die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit

der Wegweisung.

Im Rahmen des Asylverfahrens teilte der Beschwerdeführer 1

mit, dass er seit dem 18. September 2003 traditionell verheiratet sei und

aus der Ehe die Kinder E, geb. 2004, F, geb. 2005 und die Zwillinge

B (nachfolgend: Beschwerdeführer 2)

und C (nachfolgend: Beschwerdeführer 3),

beide geboren 2007, hervorgegangen seien.

Mit

Gesuch vom 17. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um

Familiennachzug seiner Ehefrau und seiner vier Kinder. Auf dieses trat das Amt

für Migration des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 21. Februar 2012 nicht

ein, da die dreijährige Sperrfrist bis zur ersten möglichen Einreichung des

Familiennachzugsgesuchs noch nicht verstrichen war.

Mit Schreiben vom 24. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer 1

erneut den Familiennachzug für seine Ehefrau und die vier Kinder. Aufgrund

mangelnder finanzieller Mittel sowie dem Fehlen einer bedarfsgerechten Wohnung

wurde das Gesuch schliesslich abgewiesen.

Am 24. Juni 2016 wurde die vorläufige Aufnahme des

Beschwerdeführers 1 in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Per 1. März

2018 erfolgte der Umzug des Beschwerdeführers 1 in den Kanton Zürich, wo

seine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert wurde; letztmals befristet

bis 15. Juni 2023.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 bzw. mit Gesuch

vom 28. April 2022 wurde die Erteilung einer Einreisebewilligung für die

Beschwerdeführenden 2 und 3 beantragt, welche mit Verfügung des Migrationsamts vom 7. Oktober 2022

abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 12. Januar 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Februar 2023 liessen die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die

Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Weiter sei das Verfahren zwecks

rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, den

Beschwerdeführenden im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung

zwecks Verbleibs bei ihrem Vater auszustellen. Ferner sei dem Rechtsvertreter

der Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten der Vorinstanz zu erteilen und

anschliessend eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung

eines Kostenvorschusses zu verzichten; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2023 wurden

dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die elektronischen Verfahrensakten

des Migrationsamts zugestellt und darauf hingewiesen, dass es sich bei der

Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche grundsätzlich nicht

erstreckungsfähig ist, hingegen neue Tatsachen und Beweismittel bis zum

Zeitpunkt des Endentscheids vorgebracht bzw. nachgereicht werden können.

Während sich

das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion

auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter

18.

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw.

zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht

auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen

bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss

einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug

nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62

AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für

Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von

Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42

bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein;

die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

2.1.2

Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen

von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger

Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3

AIG zu erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert

fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des

Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige

Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1

und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3

lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der

Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter

anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können

(Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.1). Die

Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte

hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das

Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004

N 739 ff., 2005 S 305 ff.).

2.1.3

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert,

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie

des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses

Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die

Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2

EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend

gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG,

wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen

BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember

2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar

2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll

Dispositiv

demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht

werden.

2.2 Vorliegend

ist unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1

und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und

das Gesuch um Familiennachzug damit verspätet erfolgt ist. Folglich bleibt

lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen

Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG wird ein

nachträglicher Familiennachzug nur

bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl. auch Art. 73 und

75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober 2007]). Für den Nachzug von

Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE ein wichtiger familiärer

Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet

werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach

der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen;

es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten

Elemente im Einzelfall (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1;

21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015,

2C_303/2014, E. 6.3.2; 20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei

ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die

Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen

Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der

Schweiz geniessen sollen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2,

mit Hinweis auf die Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die

weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen

des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet

ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland

alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser

entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer

bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An

den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die

Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist

und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen

(BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019,

2C_555/2019, E. 5.3, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Damit die

persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der

Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich

dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse

zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs

nach Ablauf der Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die

Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2;

27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011,

E. 4.4).

Im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG und § 7 VRG hat die um

Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prekäre Betreuungssituation als

auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland substanziiert

darzulegen und mit verfügbaren Unterlagen zu untermauern. Hierzu hat sie

insbesondere über bisherige Betreuungspersonen und Verwandte des Kindes

detailliert Auskunft zu geben, da nur so allfällige Betreuungsalternativen im

Herkunftsland überprüft werden können (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).

Sind die Angaben zur gegenwärtigen Betreuungssituation und allfälligen

Betreuungsalternativen infolge unzureichender Mitwirkung der gesuchstellenden

Person nicht hinreichend überprüfbar, kann der Familiennachzug verweigert

werden (VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 4.2 und 5.11).

2.3.2

Die Beschwerdeführenden machen unter anderem

geltend, dass sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 seit August 2021 in

Kenia bei einer Bekannten der Familie aufhalten. Die Mutter sei seit zwei

Jahren unbekannten Verbleibs, nachdem sie mit den beiden älteren Kindern 2019

nach Jemen ausgereist sei, um dort Arbeit zu finden. Aus finanziellen Gründen

habe sie nicht alle Kinder mitnehmen können. Die Zwillinge habe sie aus diesem

Grund bei deren Tante G zurückgelassen. Am 10. Dezember 2021 sei die Tante

der Zwillinge nach längerer Krankheit verstorben. Da die Tante bereits vor

ihrem Versterben nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich um die Zwillinge zu

kümmern, seien diese durch eine Bekannte der Familie, H, aufgenommen worden. Seither

seien die Zwillinge bei H in Kenia wohnhaft. Seit der Ausreise der Mutter nach

Jemen sei diese verschwunden. Weder die Zwillinge noch der Beschwerdeführer 1

haben etwas von der Kindsmutter vernommen. Die Betreuung durch die Bekannte sei

lediglich als Übergang gedacht und langfristig keine Lösung. Sodann sei die

Rückkehr nach Somalia gänzlich verunmöglicht, da die Zwillinge auf kein

Familiennetz zugreifen könnten. Ihr einziges noch bekanntes Familienmitglied

sei ihr Vater, weshalb nur er für die Kinderbetreuung infrage komme. Zudem

seien die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Im

Hinblick auf den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat

hätten sie diesen entgegen den Behauptungen der Vorinstanz klar erbracht. Was

das Verschwinden der Mutter der Zwillinge betrifft, so würden sie sich

diesbezüglich in Beweisnot befinden.

2.3.3 Was die

Beschwerdeführenden vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es

nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden den Wunsch hegen, wieder vereint

als Familie zusammenzuleben. Dennoch kamen die Beschwerdeführenden ihrer

Mitwirkungspflichten trotz entsprechender Hinweise im migrationsamtlichen

Verfahren nur unzureichend nach. Unklar und nicht nachvollziehbar sind zunächst

die Angaben betreffend das Verschwinden der Kindsmutter. So soll die Mutter mit

den beiden älteren Kindern im Jahr 2019 ihren Wohnort mit einem unbekannten

Ziel verlassen und keinen Kontakt zu ihrem Ehemann und ihren beiden jüngsten

Kindern aufgenommen haben. Entsprechende Belege, welche das Verschwinden der

Kindsmutter nachweisen könnten, fehlen gänzlich. Den Akten lässt sich nur ein

Schreiben der somalischen Behörden vom 2. November 2022 entnehmen, welches

jedoch lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 wiedergibt und

den von den Beschwerdeführenden behaupteten Sachverhalt insoweit nicht zu

belegen vermag. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass sie sich in

einem Beweisnotstand befinden und es ihnen nicht möglich sei, entsprechende

Beweise, die das Verschwinden der Mutter belegen könnten, vorzubringen, sind

sie nicht zu hören. So wäre es den Beschwerdeführenden oblegen, entsprechende

Rapporte, wonach die Polizei nach der Mutter und den beiden älteren Kindern

erfolglos gesucht habe, ins Recht zu legen. Stattdessen erschöpfen sich ihre Ausführungen

in Behauptungen, wonach sie einen Suchaufruf auf dem

BBC-Familienrundfunkprogramm gestartet hätten, jedoch keinerlei Hinweise

eingegangen seien. Entsprechend können den Akten weder

Vermisstmeldungen noch Suchrapporte der Polizei entnommen werden. Vielmehr legt

dies den Verdacht nahe, dass gar keine offiziellen behördlichen Suchvorgänge

betreffend der Kindsmutter stattgefunden haben, ansonsten sie zumindest entsprechende

Schriftstücke als Beweise der erfolglosen Suche und deren Dokumentation hätten

einreichen können. Inwieweit die Kindsmutter tatsächlich als Verschwunden oder

Verschollen gilt, wurde von den Beschwerdeführenden damit nicht rechtsgenügend

dargetan.

2.3.4

Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die

Beschwerdeführenden 2 und 3 bei ihrer Tante G geblieben und von dieser

betreut worden seien, als sich ihre Mutter nach Jemen zur Arbeitssuche aufgemacht

habe. Die Tante sei jedoch nach längerer Krankheit verstorben, weshalb sie seit

2021 in Kenia bei einer Bekannten der Familie lebten und von dieser betreut

würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich die Darstellung des

Sachverhalts im Lauf des Verfahrens geändert, was Zweifel an den Ausführungen

der Beschwerdeführenden aufkommen lässt. So hiess es im Schreiben vom 21. März

2022, dass die Zwillinge in Kenia leben würden, weil die Grossmutter in Somalia

verstorben sei. Auch die Bekannte der Familie hielt in ihrem Schreiben vom 27. April

2022 fest, dass sie für die Zwillinge seit dem Tod der Grossmutter G als

Vormund sorge. Als Beleg wurde ein Todesschein eingereicht, wonach G am 9. Dezember

2021 im Alter von 32 Jahren in Nairobi verstorben sei. Aufgrund

der Unstimmigkeiten hielt das Migrationsamt in seiner Verfügung fest, dass es

sich bei der Person, G, nicht um die Grossmutter handeln könne. Vor Vorinstanz

machten die Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass die Zwillinge nicht von

der Grossmutter betreut worden seien, sondern dass es sich bei der Verstorbenen

um ihre verstorbene Tante handeln solle, welche sie betreut habe. Ob es sich

letztlich bei der Verstorbenen tatsächlich um die Tante der Zwillinge handelt,

welche die Kinder seit dem Wegzug der Mutter betreut habe, kann hingegen

offengelassen werden. Aktuell befinden sich die Zwillinge gemäss der Aktenlage

bei einer Bekannten der Familie, welche gemäss Schreiben vom 13. April

2022 vom Vater der Kinder zur Betreuung der Kinder bevollmächtigt wurde.

Ebenfalls hielt die Bekannte im Schreiben vom 27. April 2022 selbst fest,

dass sie die Kinder im Wissen ihres Vaters betreue und als Vormund agiere.

Angaben, wonach sie hierzu nicht mehr in der Lage sei oder dies nicht mehr

wolle, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen und die Beschwerdeführenden machen

dies auch nicht rechtsgenügend mit entsprechenden Nachweisen geltend. Auch

lassen sich aus den Akten keine anderweitigen Belege entnehmen, wonach die

aktuelle Betreuungslage lediglich als Übergang gedacht sei und keine definitive

Lösung darstellen würde. Ausschlaggebend

ist hier insbesondere, dass die erforderliche Betreuung der knapp 16-jährigen

Jugendlichen nur noch sehr eingeschränkt erbracht werden muss, weshalb dies

ohne Weiteres nach wie vor der Bekannten der Familie zugemutet werden könnte. Den

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist damit vorzuwerfen, ihrer Mitwirkungspflicht

trotz Aufforderung durch das Migrationsamt nur unzureichend nachgekommen zu

sein. Folglich vermochten die Beschwerdeführenden den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeiten nach wie vor nicht zu erbringen.

2.3.5 Hinzu kommt, dass die Zwillinge knapp 16

Jahre alt sind. Es darf daher nicht ausser Acht

gelassen werden, dass sie bereits in knapp zwei Jahren volljährig werden und

naturgemäss bereits heute eine gewisse Selbständigkeit aufweisen. Im Übrigen

sind sie bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung, weshalb

nicht angenommen werden kann, sie könnten in der Schweiz ohne Weiteres – ohne

je hier gewesen zu sein – schulisch Anschluss finden und in Kürze eine Lehre

beginnen oder beispielsweise das Gymnasium besuchen (vgl. BGr, 5. Oktober

2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1). Auch sind ihre Integrationschancen aufgrund

ihres bereits fortgeschrittenen Alters getrübt. So ist bei einem bereits knapp

16-jährigen Kind nicht mehr ohne Weiteres von einer reibungslosen Integration

auszugehen. Keines der Kinder spricht Deutsch oder ist mit den hiesigen

Verhältnissen vertraut. Auch waren beide noch nie in der Schweiz. Seit August

2021 sind sie bereits bei der Bekannten der Familie in Kenia. Ihr Vater reiste,

als beide neun Monate alt waren, in die Schweiz. Persönlichen Kontakt hatten

sie seither keinen mehr. Eine besondere affektive Beziehung zu den Zwillingen

ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden nicht belegt und aufgrund

der seit jeher bestehenden räumlichen Trennung auch nicht zu vermuten. Bei

einer Übersiedlung in die Schweiz sind damit sowohl bezüglich Land und Sprache

als auch bezüglich dem familiären Zusammenleben erhebliche

Integrationsschwierigkeiten zu erwarten und dies würde eine komplette

Entwurzelung der beiden nach sich ziehen, welche dem Kindeswohl abträglich wäre

(vgl. VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 5.2).

Trotz der belastenden Situation aufgrund des Weggangs der Kindsmutter ist nicht

ersichtlich, dass das Kindeswohl in der Schweiz besser gewahrt wäre. In

Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebietet das Kindswohl damit

keinen nachträglichen Nachzug der Kinder und erscheint ein Eingriff in das

Recht auf Achtung des Familienlebens zulässig.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass eine direkte Anhörung seiner

Zwillinge hätte erfolgen sollen, weshalb das Verfahren zwecks rechtsgenüglicher

Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen sei.

3.2 Gemäss Art. 47

Abs. 4 Satz 2 AIG werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern

dies erforderlich ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 KRK

(vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47

N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall

unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider

Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche

Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche

Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann

(BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September

2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2).

3.3 Das ist

hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage des Beschwerdeführers und

seiner Zwillinge der Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zur Übersiedlung

vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und der

Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, die aktuellen

Betreuungsverhältnisse der Zwillinge darzulegen (vgl. VGr, 8. Oktober

2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.6).

Es ist sodann auch nicht Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung, die

Mitwirkungs- und Substanziierungslast der Beschwerdeführerschaft zu

relativieren oder gar zu ersetzen. Werden die Betreuungsverhältnisse,

allfällige Betreuungsalternativen und Gefährdungssituationen in Verletzung

entsprechender Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG ungenügend dargelegt,

sind diese Versäumnisse nicht durch eine persönliche Anhörung zu beheben.

Ansonsten könnte eine persönliche Anhörung durch die Beschwerdeführenden

bereits dadurch erzwungen werden, indem diese eine ausreichende Substanziierung

ihres Gesuchs unterlassen. Eine Gehörsverweigerung liegt damit nicht vor.

3.4 Die Vorinstanzen haben die privaten und öffentlichen

Interessen hinreichend gegeneinander abgewogen, sodass die Verweigerung des

Familiennachzugs sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig (Art. 96

Abs. 1 AIG) und nicht willkürlich erweist. Da die Sache spruchreif

ist, ist auch auf die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu

verzichten.

Damit ist

die Beschwerde ohne Anhörung der Zwillinge zufolge der verpassten

Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47

AIG, sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.

4.

Die

Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung. Da ihr Begehren

als von vornherein offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer Nr. 1

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni

2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1

auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).