VB.2023.00093
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00093
28. Februar 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24407)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00093
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiberin
Julia Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1993) und C (geboren 1994) sind seit 2014
verheiratet und haben zwei gemeinsame Töchter (geboren 2016 und 2018). Am
25. Januar 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die
Dauer von 14 Tagen ein Kontaktverbot zu C und den beiden Kindern an.
Erwägungen
II.
A. Am
31.
Januar 2023 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht
Hinwil um gerichtliche Beurteilung der am 25. Januar 2023 angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen. Am 2. Februar 2023 beantragte C bei derselben
Gerichtsinstanz, diese Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Mit
Verfügung vom 8. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. GS230005-E) bestätigte
das Zwangsmassnahmengericht die mit Verfügung der Kantonspolizei vom
25.
Januar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen bzw. Kontaktverbote. Mit
separater Verfügung vom selben Datum (Geschäfts-Nr. GS230006-E)
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht diese Schutzmassnahmen bzw. die
Kontaktverbote gegenüber C und den beiden Töchtern bis und mit dem 8. Mai
2023.
Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden allfällige Kontaktaufnahmen über
Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte.
III.
A. A liess
am 13. Februar 2023 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
gegen die mit Verfügung vom 8. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. GS230006)
erlassene Verlängerung der Schutzmassnahmen erheben. Dabei beantragte er, die
angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als dass sie ein Kontaktverbot
zu seinen Kindern betreffe respektive insoweit sei auf die Verlängerung zu
verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Weiter
beantragte er, insgesamt neun genannte Personen seien zum Vater-Kind-Verhältnis
zu befragen. Das Bezirksgericht Hinwil teilte am 20. Februar 2023 den
Verzicht auf Stellungnahme mit. C und die Kantonspolizei liessen sich nicht
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
des zuständigen Gerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist. Da auch die übrigen Sachverhaltsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt ausschliesslich die Aufhebung des Kontaktverbots zu
den beiden Kindern. Demgegenüber blieb die Verlängerung des Kontaktverbots zur
Beschwerdegegnerin unangefochten und bildet folglich nicht Streitgegenstand.
2.
Angesichts der relativ
geringen Anforderungen an das Beweismass, der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung (unten
E. 3.3–3.4) und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst
raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine
Zeugeneinvernahme oder das Einholen von Auskünften bei Drittpersonen durch das
Verwaltungsgericht in solchen Verfahren in der Regel bereits aus
grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (VGr, 25. November 2020,
VB.2020.00721, E. 1.5; 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 4).
Der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt geht
aus den Akten ausreichend hervor und stellt eine hinreichende
Entscheidgrundlage dar. Auf die Befragung der genannten Personen ist deshalb zu
verzichten.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch
Ausüben oder Androhen von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
3.2
Liegt
ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest
und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende
Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin
oder dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich die Haftrichterin oder der Haftrichter im Rahmen der persönlichen
Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,
während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum
anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger
bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit (§ 50 VRG).
3.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. In Bezug auf den
Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das
massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der
Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Von häuslicher Gewalt
respektive einem Gefährdungsfortbestand ist somit auszugehen, wenn für ihr
Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet
werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 22. Juli
2022, VB.2022.00394, E. 2.2). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es
nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
30.
Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
Das
vorliegende Verfahren wurde ausgelöst durch eine Anzeige bzw. durch Aussagen
der Beschwerdegegnerin bei der Kantonspolizei Zürich vom 25. Januar 2023,
wonach der Beschwerdeführer wiederholt körperliche und sexuelle Übergriffe
gegenüber ihr begangen habe. Dazu sei es teilweise in Gegenwart der
minderjährigen Töchter gekommen. Der Beschwerdeführer habe auch die Kinder
geschlagen. Er schlage ihnen jeweils mit seiner Hand gegen den Oberarm oder
ziehe sie am Arm und werfe sie aufs Bett. Beschwerdeführer und
Beschwerdegegnerin befinden sich nach übereinstimmenden Angaben in einer
Trennungssituation. Im Oktober 2022 liessen sie sich offenbar nach islamischen
Regeln scheiden. Bis zu den Weihnachtsferien 2022 lebten die Parteien weiterhin
in der gemeinsamen Familienwohnung. Diese Ferien verbrachte die
Beschwerdegegnerin mit den Kindern einerseits und der Beschwerdeführer
anderseits vereinbarungsgemäss getrennt. Danach kehrte die Beschwerdegegnerin
nicht mit den Kindern in die gemeinsame Wohnung zurück. Bei der Anhörung vom 8. Februar
2023.
vor dem Zwangsmassnahmengericht sagte sie aus, sie sei derzeit mit den
Kindern im Frauenhaus.
4.2
Den Antrag
auf Verlängerung des Kontaktverbots begründete die Beschwerdegegnerin unter
anderem damit, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sein gewalttätiges
Verhalten ihr gegenüber sowie gegenüber den Töchtern nicht ändern werde. Sie
ersuche darum, das Kontaktverbot auch gegenüber den Kindern zu verlängern, bis
im zivilrechtlichen Trennungsverfahren ein begleitetes Besuchsrecht installiert
werde. Die Fachstelle häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich sprach sich
für die Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen aus. Im angefochtenen Entscheid
erachtete das Zwangsmassnahmengericht nach durchgeführter Anhörung der Parteien
die vorstehend dargelegten Vorwürfe der Beschwerdegegnerin – trotz der
Bestreitungen des Beschwerdeführers – als glaubhaft. Die Verlängerung des
Kontaktverbots zu den Kindern beurteilte das Zwangsmassnahmengericht als
verhältnismässig, zumal es gemäss den glaubhaften Aussagen der
Beschwerdegegnerin auch zu Handgreiflichkeiten gegenüber den Kindern gekommen
sei und diese teilweise bei den Übergriffen auf die Beschwerdegegnerin anwesend
gewesen seien.
4.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe auch vor
Verwaltungsgericht vollumfänglich. Insbesondere sei er niemals gegenüber seinen
Kindern handgreiflich geworden. Es sei nicht ersichtlich, dass diese – mehr
noch als die Beschwerdegegnerin – um ihre physische oder psychische Integrität
zu fürchten hätten. Vielmehr sei er bisher primäre Bezugsperson der Kinder
gewesen und ihr "ein und alles", was die eingereichten
Kinderzeichnungen mit Widmungen an ihn belegen würden. Der Beschwerdegegnerin
gehe es gar nicht darum, dass sich die Kinder vor Gewaltakten des Vaters zu
fürchten hätten. Sie unterstelle ihm die Absicht, die Kinder in den Libanon zu
verbringen, seit er für diese die libanesische Staatsbürgerschaft beantragt
habe. Eine solche Absicht bestreite er. Der Beschwerdeführer betont, es sei die
Beschwerdegegnerin gewesen, welche die Kinder Anfang Januar 2023 mit seiner
gefälschten Unterschrift von der Gemeinde abgemeldet und in Deutschland
angemeldet habe. Als er davon erfahren habe, habe er deswegen Strafanzeige
gegen sie erstattet. Durch die Verlängerung des Kontaktverbots drohe eine
gerade im Kindesalter schnell voranschreitende Entfremdung. Zudem würden
dadurch "schwer umzustossende Fakten" für das familienrechtliche
Verfahren geschaffen, indem die Beschwerdegegnerin zur alleinigen Betreuungs-
und Bezugsperson der Kinder werde.
5.
5.1
Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund der Anträge des
Beschwerdeführers zwar nur noch das verlängerte Kontaktverbot zu den
gemeinsamen Kindern (E. 1.2). Da das Kontaktverbot sowohl zum Schutz der
Kinder als auch der Beschwerdegegnerin gilt, ist es als Gesamtes und somit auch
bezüglich des Schutzes der Beschwerdegegnerin zu überprüfen.
5.2
Die
Vorinstanz ging von einer fortwährenden Gefährdung bei der Beschwerdegegnerin
aus, insbesondere weil sie Angst vor dem Beschwerdegegner habe und sich in
ihrer physischen und psychischen Integrität beeinträchtigt fühle. Diesem
Schluss der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft
dargelegt, dass es nach wiederholten Auseinandersetzungen zu früheren
Zeitpunkten kurz vor den Weihnachtsferien 2022 in einer Nacht mindestens zu
einem sexuellen Übergriff durch den Beschwerdeführer und daraufhin zu einem
heftigen Streit gekommen sei (vgl. insbesondere die polizeiliche Einvernahme
vom 25. Januar 2023, Antworten 70 ff.). Es ist nachvollziehbar, dass
zumindest eines der Kinder dabei wach gewesen und die Auseinandersetzung
(indirekt) mitbekommen haben soll. Bereits der fragliche Vorfall war von
genügender Intensität für das Vorliegen von häuslicher Gewalt. Momentan stehen
Strafvorwürfe von beiden Parteien gegeneinander im Raum (vgl. oben E. 4)
und die Beschwerdegegnerin hat Schutz im Frauenhaus gesucht. Der
Beschwerdeführer vermag nicht erfolgreich infrage zu stellen, dass von einem
Fortbestand der Gefährdung bei ihr auszugehen ist.
5.3
Zu prüfen
bleibt, ob die Kinder selbst gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind. Als gefährdete Person gilt, wer von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in seiner körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges
Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern
nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen
herauszuhalten. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die
gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt
betroffenen Person macht. Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in
ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung
Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (zum Ganzen VGr, 8. Juni
2021, VB.2021.00319, E. 5.2 mit Hinweisen).
Das Gewaltschutzgesetz sieht weiter auch ein Kontaktverbot
gegenüber Personen vor, die der gefährdeten Person nahestehen (§ 3 Abs. 2 lit. c GSG). Ein Kontaktverbot eines Elternteils gegenüber einem nicht
gewaltbetroffenen minderjährigen Kind ist gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG jedoch nur zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten erwachsenen
Person erforderlich ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das
minderjährige Kind bei der gefährdeten Person lebt und Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur
gefährdeten Person missbraucht würde, um gegen diese weiterhin häusliche Gewalt
auszuüben (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 6.1).
5.4
Die
Vorinstanz hat es als glaubhaft angesehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber
den beiden Kindern schon handgreiflich geworden ist (E. 4.2). Seine
Vorbringen (E. 4.3) vermögen die vorinstanzlichen Annahmen auch in diesem
Punkt nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zudem bestehen ausreichend
Anhaltspunkte, dass die Kinder aufgrund des seit Langem bestehenden
konfliktreichen Spannungsverhältnisses zwischen den Parteien in ihrem Wohl
gefährdet sind. Weiter hat die Beschwerdegegnerin grosse Angst vor dem
Beschwerdegegner, was sich zusätzlich auch auf die beiden Kinder übertragen
kann. Nach dem Gesagten erscheint es wahrscheinlich, dass diese Situation zu
einer Traumatisierung der beiden Kinder geführt haben könnte, weshalb sie
gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind.
Das Kontaktverbot zu den beiden Kindern erscheint auch zum
Schutz der Beschwerdegegnerin erforderlich, womit sie auch als nahestehende
Personen im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG zu gelten haben.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Kinder während der Beziehung bei
Streitigkeiten zwischen den Parteien instrumentalisiert worden sind. Die beiden
Kinder sind noch jung und in einem sehr beeinflussbaren Alter (vgl. VGr,
5.
August 2016, VB.2016.00414, E. 4.2) Zurzeit hat der
Beschwerdeführer offenbar keine Kenntnisse über den Aufenthaltsort der
Beschwerdegegnerin. Es ist tatsächlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer
den Kontakt zu den beiden Kindern nutzen würde, um diese gegen die
Beschwerdegegnerin aufzubringen bzw. um negativen Einfluss auf die
Beschwerdegegnerin zu nehmen.
5.5
Ausserdem
ist zu prüfen, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden
Kindern verhältnismässig ist. Ein Kontaktverbot gegenüber den eigenen Kindern
stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden
Person wie der Kinder – auf Familienleben dar (VGr, 2. April 2012,
VB.2012.00162, E. 4.4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007,
E. 2.3–2.5). Angesichts des Spannungsverhältnisses im konkreten Fall
erscheint das Interesse der Kinder, zur Ruhe zu kommen und Abstand zu gewinnen,
gross. Zudem ist das Risiko einer erneuten negativen Einflussnahme auf die
Beschwerdegegnerin wie auch die Kinder zurzeit nicht hinnehmbar. Mildere
Massnahmen, welche die Vorinstanz hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck –
Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt
betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden, sind nicht
ersichtlich. Insbesondere hat die Vorinstanz eine allfällige Kontaktaufnahme
über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte vom Kontaktverbot ausgenommen.
Eine solche Kontaktaufnahme ist für den Beschwerdeführer zumutbar. Die
Verlängerung der Schutzmassnahmen – auch in Bezug auf die Dauer – ist somit
verhältnismässig.
5.6
Wie
dargelegt werden Gewaltschutzmassnahmen auf der Grundlage des verminderten
Beweismasses der blossen Glaubhaftmachung (sowohl hinsichtlich der häuslichen
Gewalt wie auch des Gefährdungsfortbestands) angeordnet. Mit Blick auf die
kurze Geltungsdauer der Massnahmen und die ausgeprägte Verfahrensbeschleunigung
kommen sie charakterlich vorsorglichen Massnahmen gleich. Zudem sind sie
gegenüber entsprechenden zivilrechtlichen Massnahmen, insbesondere gegenüber
den differenzierteren und auf längere Dauer ausgerichteten Massnahmen des Ehe-
und Kindesschutzes, subsidiär (§ 7 Abs. 1 GSG). Entsprechend vermögen
Gewaltschutzmassnahmenentscheide ehe- und kindesschutzrechtliche Massnahmen
grundsätzlich nicht zu präjudizieren, umso weniger als in diesen Verfahren
regelmässig der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommt und die betreffenden
Gerichte und Behörden zu einer vertieften eigenständigen Sachverhaltsprüfung
veranlasst sind (vgl. zum Ganzen VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468,
E. 3.6). Die in dieser Hinsicht abweichenden Vorbringen des
Beschwerdeführers können ihm nicht weiterhelfen.
5.7
Die
umstrittene Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Töchtern hält
nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand. Demzufolge ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
6.3
Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist eine Person, wenn sie die erforderlichen Prozessführungs- und Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, indem sie jene Mittel heranzieht, die sie für die
Deckung des Grundbedarfs für sich und die eigene Familie benötigt (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der Person
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer
Rechtsvertretung erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.4
Gestützt
auf die eingereichten Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Sodann ist die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos.
Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren.
6.5
Die
Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung ist im Hinblick auf die grosse
Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer und die rechtliche
Dispositiv
Komplexität zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren
und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
6.6 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252) erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen
Zeitaufwand gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) entschädigt, wobei die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der
Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-.
Der von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte
Aufwand von 8,2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- erscheint
insgesamt angemessen. Er ist deshalb für das Beschwerdeverfahren – wie
beantragt – mit Fr. 1'804.- zuzüglich Barauslagen in Höhe von Fr. 63.80
sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 143.80), total Fr. 2'011.60,
zu entschädigen.
6.7 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'011.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Hinwil;
d) die
Gerichtskasse.