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Entscheid

VB.2023.00093

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00093

28. Februar 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24407)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00093

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiberin

Julia Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1993) und C (geboren 1994) sind seit 2014

verheiratet und haben zwei gemeinsame Töchter (geboren 2016 und 2018). Am

25. Januar 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die

Dauer von 14 Tagen ein Kontaktverbot zu C und den beiden Kindern an.

Erwägungen

II.

A. Am

31.

Januar 2023 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht

Hinwil um gerichtliche Beurteilung der am 25. Januar 2023 angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen. Am 2. Februar 2023 beantragte C bei derselben

Gerichtsinstanz, diese Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Mit

Verfügung vom 8. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. GS230005-E) bestätigte

das Zwangsmassnahmengericht die mit Verfügung der Kantonspolizei vom

25.

Januar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen bzw. Kontaktverbote. Mit

separater Verfügung vom selben Datum (Geschäfts-Nr. GS230006-E)

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht diese Schutzmassnahmen bzw. die

Kontaktverbote gegenüber C und den beiden Töchtern bis und mit dem 8. Mai

2023.

Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden allfällige Kontaktaufnahmen über

Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte.

III.

A. A liess

am 13. Februar 2023 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

gegen die mit Verfügung vom 8. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. GS230006)

erlassene Verlängerung der Schutzmassnahmen erheben. Dabei beantragte er, die

angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als dass sie ein Kontaktverbot

zu seinen Kindern betreffe respektive insoweit sei auf die Verlängerung zu

verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Weiter

beantragte er, insgesamt neun genannte Personen seien zum Vater-Kind-Verhältnis

zu befragen. Das Bezirksgericht Hinwil teilte am 20. Februar 2023 den

Verzicht auf Stellungnahme mit. C und die Kantonspolizei liessen sich nicht

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide

des zuständigen Gerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist. Da auch die übrigen Sachverhaltsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt ausschliesslich die Aufhebung des Kontaktverbots zu

den beiden Kindern. Demgegenüber blieb die Verlängerung des Kontaktverbots zur

Beschwerdegegnerin unangefochten und bildet folglich nicht Streitgegenstand.

2.

Angesichts der relativ

geringen Anforderungen an das Beweismass, der beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung (unten

E. 3.3–3.4) und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst

raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine

Zeugeneinvernahme oder das Einholen von Auskünften bei Drittpersonen durch das

Verwaltungsgericht in solchen Verfahren in der Regel bereits aus

grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (VGr, 25. November 2020,

VB.2020.00721, E. 1.5; 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 4).

Der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt geht

aus den Akten ausreichend hervor und stellt eine hinreichende

Entscheidgrundlage dar. Auf die Befragung der genannten Personen ist deshalb zu

verzichten.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch

Ausüben oder Androhen von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

3.2

Liegt

ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest

und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende

Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin

oder dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich die Haftrichterin oder der Haftrichter im Rahmen der persönlichen

Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,

während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum

anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger

bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. In Bezug auf den

Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das

massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der

Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Von häuslicher Gewalt

respektive einem Gefährdungsfortbestand ist somit auszugehen, wenn für ihr

Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet

werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 22. Juli

2022, VB.2022.00394, E. 2.2). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es

nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

30.

Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Das

vorliegende Verfahren wurde ausgelöst durch eine Anzeige bzw. durch Aussagen

der Beschwerdegegnerin bei der Kantonspolizei Zürich vom 25. Januar 2023,

wonach der Beschwerdeführer wiederholt körperliche und sexuelle Übergriffe

gegenüber ihr begangen habe. Dazu sei es teilweise in Gegenwart der

minderjährigen Töchter gekommen. Der Beschwerdeführer habe auch die Kinder

geschlagen. Er schlage ihnen jeweils mit seiner Hand gegen den Oberarm oder

ziehe sie am Arm und werfe sie aufs Bett. Beschwerdeführer und

Beschwerdegegnerin befinden sich nach übereinstimmenden Angaben in einer

Trennungssituation. Im Oktober 2022 liessen sie sich offenbar nach islamischen

Regeln scheiden. Bis zu den Weihnachtsferien 2022 lebten die Parteien weiterhin

in der gemeinsamen Familienwohnung. Diese Ferien verbrachte die

Beschwerdegegnerin mit den Kindern einerseits und der Beschwerdeführer

anderseits vereinbarungsgemäss getrennt. Danach kehrte die Beschwerdegegnerin

nicht mit den Kindern in die gemeinsame Wohnung zurück. Bei der Anhörung vom 8. Februar

2023.

vor dem Zwangsmassnahmengericht sagte sie aus, sie sei derzeit mit den

Kindern im Frauenhaus.

4.2

Den Antrag

auf Verlängerung des Kontaktverbots begründete die Beschwerdegegnerin unter

anderem damit, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sein gewalttätiges

Verhalten ihr gegenüber sowie gegenüber den Töchtern nicht ändern werde. Sie

ersuche darum, das Kontaktverbot auch gegenüber den Kindern zu verlängern, bis

im zivilrechtlichen Trennungsverfahren ein begleitetes Besuchsrecht installiert

werde. Die Fachstelle häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich sprach sich

für die Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen aus. Im angefochtenen Entscheid

erachtete das Zwangsmassnahmengericht nach durchgeführter Anhörung der Parteien

die vorstehend dargelegten Vorwürfe der Beschwerdegegnerin – trotz der

Bestreitungen des Beschwerdeführers – als glaubhaft. Die Verlängerung des

Kontaktverbots zu den Kindern beurteilte das Zwangsmassnahmengericht als

verhältnismässig, zumal es gemäss den glaubhaften Aussagen der

Beschwerdegegnerin auch zu Handgreiflichkeiten gegenüber den Kindern gekommen

sei und diese teilweise bei den Übergriffen auf die Beschwerdegegnerin anwesend

gewesen seien.

4.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe auch vor

Verwaltungsgericht vollumfänglich. Insbesondere sei er niemals gegenüber seinen

Kindern handgreiflich geworden. Es sei nicht ersichtlich, dass diese – mehr

noch als die Beschwerdegegnerin – um ihre physische oder psychische Integrität

zu fürchten hätten. Vielmehr sei er bisher primäre Bezugsperson der Kinder

gewesen und ihr "ein und alles", was die eingereichten

Kinderzeichnungen mit Widmungen an ihn belegen würden. Der Beschwerdegegnerin

gehe es gar nicht darum, dass sich die Kinder vor Gewaltakten des Vaters zu

fürchten hätten. Sie unterstelle ihm die Absicht, die Kinder in den Libanon zu

verbringen, seit er für diese die libanesische Staatsbürgerschaft beantragt

habe. Eine solche Absicht bestreite er. Der Beschwerdeführer betont, es sei die

Beschwerdegegnerin gewesen, welche die Kinder Anfang Januar 2023 mit seiner

gefälschten Unterschrift von der Gemeinde abgemeldet und in Deutschland

angemeldet habe. Als er davon erfahren habe, habe er deswegen Strafanzeige

gegen sie erstattet. Durch die Verlängerung des Kontaktverbots drohe eine

gerade im Kindesalter schnell voranschreitende Entfremdung. Zudem würden

dadurch "schwer umzustossende Fakten" für das familienrechtliche

Verfahren geschaffen, indem die Beschwerdegegnerin zur alleinigen Betreuungs-

und Bezugsperson der Kinder werde.

5.

5.1

Streitgegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund der Anträge des

Beschwerdeführers zwar nur noch das verlängerte Kontaktverbot zu den

gemeinsamen Kindern (E. 1.2). Da das Kontaktverbot sowohl zum Schutz der

Kinder als auch der Beschwerdegegnerin gilt, ist es als Gesamtes und somit auch

bezüglich des Schutzes der Beschwerdegegnerin zu überprüfen.

5.2

Die

Vorinstanz ging von einer fortwährenden Gefährdung bei der Beschwerdegegnerin

aus, insbesondere weil sie Angst vor dem Beschwerdegegner habe und sich in

ihrer physischen und psychischen Integrität beeinträchtigt fühle. Diesem

Schluss der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft

dargelegt, dass es nach wiederholten Auseinandersetzungen zu früheren

Zeitpunkten kurz vor den Weihnachtsferien 2022 in einer Nacht mindestens zu

einem sexuellen Übergriff durch den Beschwerdeführer und daraufhin zu einem

heftigen Streit gekommen sei (vgl. insbesondere die polizeiliche Einvernahme

vom 25. Januar 2023, Antworten 70 ff.). Es ist nachvollziehbar, dass

zumindest eines der Kinder dabei wach gewesen und die Auseinandersetzung

(indirekt) mitbekommen haben soll. Bereits der fragliche Vorfall war von

genügender Intensität für das Vorliegen von häuslicher Gewalt. Momentan stehen

Strafvorwürfe von beiden Parteien gegeneinander im Raum (vgl. oben E. 4)

und die Beschwerdegegnerin hat Schutz im Frauenhaus gesucht. Der

Beschwerdeführer vermag nicht erfolgreich infrage zu stellen, dass von einem

Fortbestand der Gefährdung bei ihr auszugehen ist.

5.3

Zu prüfen

bleibt, ob die Kinder selbst gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind. Als gefährdete Person gilt, wer von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in seiner körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges

Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern

nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen

herauszuhalten. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die

gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt

betroffenen Person macht. Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in

ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung

Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (zum Ganzen VGr, 8. Juni

2021, VB.2021.00319, E. 5.2 mit Hinweisen).

Das Gewaltschutzgesetz sieht weiter auch ein Kontaktverbot

gegenüber Personen vor, die der gefährdeten Person nahestehen (§ 3 Abs. 2 lit. c GSG). Ein Kontaktverbot eines Elternteils gegenüber einem nicht

gewaltbetroffenen minderjährigen Kind ist gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG jedoch nur zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten erwachsenen

Person erforderlich ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das

minderjährige Kind bei der gefährdeten Person lebt und Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur

gefährdeten Person missbraucht würde, um gegen diese weiterhin häusliche Gewalt

auszuüben (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 6.1).

5.4

Die

Vorinstanz hat es als glaubhaft angesehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber

den beiden Kindern schon handgreiflich geworden ist (E. 4.2). Seine

Vorbringen (E. 4.3) vermögen die vorinstanzlichen Annahmen auch in diesem

Punkt nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zudem bestehen ausreichend

Anhaltspunkte, dass die Kinder aufgrund des seit Langem bestehenden

konfliktreichen Spannungsverhältnisses zwischen den Parteien in ihrem Wohl

gefährdet sind. Weiter hat die Beschwerdegegnerin grosse Angst vor dem

Beschwerdegegner, was sich zusätzlich auch auf die beiden Kinder übertragen

kann. Nach dem Gesagten erscheint es wahrscheinlich, dass diese Situation zu

einer Traumatisierung der beiden Kinder geführt haben könnte, weshalb sie

gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind.

Das Kontaktverbot zu den beiden Kindern erscheint auch zum

Schutz der Beschwerdegegnerin erforderlich, womit sie auch als nahestehende

Personen im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG zu gelten haben.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Kinder während der Beziehung bei

Streitigkeiten zwischen den Parteien instrumentalisiert worden sind. Die beiden

Kinder sind noch jung und in einem sehr beeinflussbaren Alter (vgl. VGr,

5.

August 2016, VB.2016.00414, E. 4.2) Zurzeit hat der

Beschwerdeführer offenbar keine Kenntnisse über den Aufenthaltsort der

Beschwerdegegnerin. Es ist tatsächlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer

den Kontakt zu den beiden Kindern nutzen würde, um diese gegen die

Beschwerdegegnerin aufzubringen bzw. um negativen Einfluss auf die

Beschwerdegegnerin zu nehmen.

5.5

Ausserdem

ist zu prüfen, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden

Kindern verhältnismässig ist. Ein Kontaktverbot gegenüber den eigenen Kindern

stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden

Person wie der Kinder – auf Familienleben dar (VGr, 2. April 2012,

VB.2012.00162, E. 4.4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007,

E. 2.3–2.5). Angesichts des Spannungsverhältnisses im konkreten Fall

erscheint das Interesse der Kinder, zur Ruhe zu kommen und Abstand zu gewinnen,

gross. Zudem ist das Risiko einer erneuten negativen Einflussnahme auf die

Beschwerdegegnerin wie auch die Kinder zurzeit nicht hinnehmbar. Mildere

Massnahmen, welche die Vorinstanz hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck –

Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt

betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden, sind nicht

ersichtlich. Insbesondere hat die Vorinstanz eine allfällige Kontaktaufnahme

über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte vom Kontaktverbot ausgenommen.

Eine solche Kontaktaufnahme ist für den Beschwerdeführer zumutbar. Die

Verlängerung der Schutzmassnahmen – auch in Bezug auf die Dauer – ist somit

verhältnismässig.

5.6

Wie

dargelegt werden Gewaltschutzmassnahmen auf der Grundlage des verminderten

Beweismasses der blossen Glaubhaftmachung (sowohl hinsichtlich der häuslichen

Gewalt wie auch des Gefährdungsfortbestands) angeordnet. Mit Blick auf die

kurze Geltungsdauer der Massnahmen und die ausgeprägte Verfahrensbeschleunigung

kommen sie charakterlich vorsorglichen Massnahmen gleich. Zudem sind sie

gegenüber entsprechenden zivilrechtlichen Massnahmen, insbesondere gegenüber

den differenzierteren und auf längere Dauer ausgerichteten Massnahmen des Ehe-

und Kindesschutzes, subsidiär (§ 7 Abs. 1 GSG). Entsprechend vermögen

Gewaltschutzmassnahmenentscheide ehe- und kindesschutzrechtliche Massnahmen

grundsätzlich nicht zu präjudizieren, umso weniger als in diesen Verfahren

regelmässig der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommt und die betreffenden

Gerichte und Behörden zu einer vertieften eigenständigen Sachverhaltsprüfung

veranlasst sind (vgl. zum Ganzen VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468,

E. 3.6). Die in dieser Hinsicht abweichenden Vorbringen des

Beschwerdeführers können ihm nicht weiterhelfen.

5.7

Die

umstrittene Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Töchtern hält

nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand. Demzufolge ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

6.3

Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist eine Person, wenn sie die erforderlichen Prozessführungs- und Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, indem sie jene Mittel heranzieht, die sie für die

Deckung des Grundbedarfs für sich und die eigene Familie benötigt (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der Person

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer

Rechtsvertretung erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.4

Gestützt

auf die eingereichten Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Sodann ist die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos.

Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren zu gewähren.

6.5

Die

Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung ist im Hinblick auf die grosse

Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer und die rechtliche

Dispositiv

Komplexität zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren

und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

6.6 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(LS 175.252) erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen

Zeitaufwand gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) entschädigt, wobei die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt

und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der

Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-.

Der von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte

Aufwand von 8,2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- erscheint

insgesamt angemessen. Er ist deshalb für das Beschwerdeverfahren – wie

beantragt – mit Fr. 1'804.- zuzüglich Barauslagen in Höhe von Fr. 63.80

sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 143.80), total Fr. 2'011.60,

zu entschädigen.

6.7 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'011.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Hinwil;

d) die

Gerichtskasse.